AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

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1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz BMF legt Gesetzesentwurf zur Anpassung des InvStG an das AIFM-Umsetzungsgesetz vor Executive Summary > Zukünftig sollen vom Investmentsteuergesetz (InvStG) alle Fonds, d.h. sowohl OGAW-Fonds als auch Alternative Investmentfonds ( AIF ), erfasst werden. Dem investmentsteuerlichen Transparenzprinzip unterfallen allerdings lediglich die sog. Investmentfonds, nicht aber die sog. Investitionsgesellschaften. Daher wird es keinen Gleichlauf mehr zwischen dem Aufsichtsrecht und dem Steuerrecht geben. Als Investitionsgesellschaften gelten Körperschaften und Personengesellschaften, die die in 1 Abs. 1a InvStG aufgelisteten Kriterien (z.b. Rückgaberecht einmal im Jahr) nicht erfüllen. > Bei der Besteuerung von Investmentfonds ergeben sich keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage. > Neu eingeführt wird die offene Investment- Kommanditgesellschaft. Durch diese neue Anlageform soll nun auch in Deutschland ein steuerlich transparentes Anlagevehikel für das Pension Asset Pooling zur Verfügung stehen. Soweit die offene Investment-KG bestimmte Kriterien erfüllt, gilt sie als ein Investmentfonds, wird wie dieser besteuert und ist von der Gewerbesteuer befreit. > In Bezug auf Kapital-Investitionsgesellschaften soll es in Zukunft auf Anlegerebene zu einer Pauschalbesteuerung, ähnlich der jetzigen Strafbesteuerung gem. 6 InvStG, kommen, die durch die Erfüllung der Publikationserfordernisse nicht abgewendet werden kann. > Hinsichtlich der Besteuerung von Fonds in der Form einer Personengesellschaft ergeben sich keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage. > Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentfonds (nicht von Investitionsgesellschaften) sind wie bisher von der Umsatzsteuer befreit ( 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG-E). Einleitung Das BMF hat am einen Referentenentwurf zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG-E) und anderer Gesetze an das geplante AIFM-Umsetzungsgesetz vorgelegt (AIFM-Steuer- Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG). Hintergrund für die geplante Änderung des InvStG ist die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie zu Alternativen Investments in deutsches Recht durch Einführung eines Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Anwendungsbereich des InvStG-E Das InvStG soll zukünftig neben den Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren (OGAW) i.s.d. 1 Abs. 2 KAGB-E alle Alternativen Investmentfonds (AIF) i.s. des 1 Abs. 3 KAGB-E sowie Anteile an diesen erfassen. Damit wird der Anwendungsbereich erheblich ausgedehnt. Zukünftig werden etwa auch die bisher vom InvG und InvStG nicht erfassten geschlossenen Fonds erfasst. Für die Besteuerung wird in Zukunft danach unterschieden, ob ein sog. Investmentfonds oder eine sog. Investitionsgesellschaft vorliegt. Hieran anknüpfend ergeben sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Besteuerung. Investmentfonds und Investitionsgesellschaft Investmentfonds sind neben den OGAW-Fonds die AIF, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1a InvStG-E erfüllen. AIF, die die Voraussetzungen des 1

2 1 Abs. 1a InvStG-E nicht erfüllen, sind Investitionsgesellschaften. Die Vermögensanlage darf nur in bestimmte Vermögensgegenstände erfolgen, z.b. in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Immobilien-Gesellschaften, Anteile oder Aktien an inländischen Investmentfonds, an EU-Investmentfonds sowie an ausländischen Investmentfonds, Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann (Nr. 7). Die vorstehenden Anlagebestimmungen müssen aus den Anlagebedingungen hervorgehen (Nr. 8). Abb.1: Einteilung der Fonds in Investmentfonds und Investitionsgesellschaften Die maßgeblichen Kriterien dafür, dass sich ein AIF als Investmentfonds qualifiziert, sind gem. 1 Abs. 1a InvStG-E wie folgt: Der AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht unterstellt (Nr. 1). Den Anlegern steht mindestens einmal pro Jahr ein Rückgaberecht zu (Nr. 2). Geschlossene Fonds qualifizieren demnach nicht als Investmentfonds. Geschäftszweck des AIF ist die passive Vermögensverwaltung (Nr. 3). Bei der Vermögensanlage muss der Grundsatz der Risikomischung beachtet werden (Nr. 4). Bestimmte Beteiligungshöchstgrenzen müssen eingehalten werden (z.b. dürfen höchstens 20% des Wertes des AIF in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angelegt werden; bei Immobilienfonds dürfen nur bis zu 49% des Fondswertes in Immobiliengesellschaften angelegt werden, Nr. 5). Es darf nur eine kurzfristige Kreditaufnahme und diese höchstens bis zu 30% des Wertes des Investmentfonds erfolgen. Bei Immobilienfonds dürfen kurzfristige Kredite bis zu 10% des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu 30% des Verkehrswertes der im Investmentfonds befindlichen Immobilien aufgenommen werden (Nr. 6). Besteuerung der Investmentfonds und deren Anleger Für die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Besteuerung keine wesentlichen Unterschiede. Investment-KG Mit der Einführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft soll die Bündelung von betrieblichen Altersvorsorgevermögen für internationale Unternehmen (sog. Pension Asset Pooling) in Deutschland attraktiver werden, indem ein für DBA- Zwecke steuerlich transparentes Anlagevehikel eingeführt wird, durch das keine inländische Betriebsstätte begründet wird. Die Besteuerung richtet sich damit nach den allgemeinen für Investmentfonds geltenden Regeln, soweit die Investment-KG sich als Investmentfonds qualifiziert. In diesem Fall ist sie zudem von der Gewerbesteuer befreit. Besteuerung der Personen-Investitionsgesellschaft und deren Anleger Die Personen-Investitionsgesellschaft ist für steuerliche Zwecke transparent. Das bedeutet, dass die Besteuerung der Fonds-Einnahmen auf Ebene des Anlegers unabhängig von einer Ausschüttung durch den Fonds erfolgt. Neuerungen bei der Besteuerung ergeben sich hierdurch nicht. Im Gegensatz zu bisher könnte aber eine einheitliche und gesonderte Feststellung nun bereits dann erforderlich sein, wenn lediglich ein 2

3 deutscher Investor an einer ausländischen Personen-Investitionsgesellschaft beteiligt ist. Besteuerung der Kapital-Investitionsgesellschaft und deren Anleger Kapital-Investitionsgesellschaften unterliegen den für Kapitalgesellschaften geltenden steuerlichen Regelungen. Eine fragwürdige Neuregelung bringt das AIFM- StAnpG allerdings im Hinblick auf die Besteuerung der Anleger ( 19 Abs. 2 InvStG-E). Zukünftig sollen beim Anleger die Ausschüttungen sowie 70% des Mehrbetrags als Ertrag anzusetzen sein, der sich zwischen dem ersten im Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten in einem Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens aber 6% des letzten im Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Für das Erstjahr sollen die Anschaffungskosten an die Stelle des Rücknahmepreises zu Beginn des Geschäftsjahres treten. Im Jahr der Veräußerung tritt der Veräußerungspreis an Stelle des letzten im Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so ist der Börsenoder Marktpreis heranzuziehen. Die laufenden Erträge stellen bei einem privaten Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, auf die die 25%ige Abgeltungsteuer Anwendung findet. Für gewerbliche Anleger sind 8b KStG (95%- Steuerbefreiung) und 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) nur anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft in dem Staat ihrer Ansässigkeit der allgemeinen Unternehmensbesteuerung mit mindestens 15% unterlegen hat, ohne von ihr befreit zu sein. Die Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe der Anteile stellen bei einem privaten Anleger ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, auf die die Abgeltungsteuer anzuwenden ist. Bei gewerblichen Anlegern sind 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG wiederum nur anzuwenden, wenn eine 15%ige Besteuerung der Kapital-Investitionsgesellschaft nachgewiesen wird. Die Doppelbesteuerung eines Veräußerungsgewinns soll dadurch vermieden werden, dass der Veräußerungserlös um den vom Anleger nachzuweisenden Betrag zu mindern ist, um den die während der Besitzzeit zugerechneten Erträge nach 19 Abs. 2 S. 1 InvStG-E die tatsächlichen Ausschüttungen übersteigen. Statuswechsel Damit unterliegen stets mindestens 6% des Rücknahmepreises einer fiktiven Besteuerung. Dabei ist es unerheblich, ob sich überhaupt eine Wertsteigerung der Anteile ergeben hat. Damit werden die Anleger einer Kapital-Investitionsgesellschaft einer Pauschalbesteuerung unterworfen. Im Unterschied zur Strafbesteuerung i.s.d. 6 InvStG ist diese zusätzliche Pauschalbesteuerung aber nicht daran geknüpft, dass Berichts- und Veröffentlichungspflichten eingehalten werden. Hierdurch droht eine Substanzbesteuerung, deren verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit fraglich ist. Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen oder seine Satzung in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des 1 Abs. 1a InvStG-E nicht mehr erfüllt sind oder liegt ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des Absatzes 1 Abs. 1a InvStG-E vor, so haben die Finanzbehörden dies durch Steuerbescheid festzustellen. Mit Ablauf des Geschäftsjahrs der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids gilt der Investmentfonds für mindestens drei Jahre als Investitionsgesellschaft. Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres als veräußert und der Anteil an der Investitionsgesellschaft als angeschafft ( 8 Abs. 8 InvStG-E). Als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten sind dabei jeweils der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, hilfsweise der Börsen- oder Marktpreis. Die festgesetzte Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos zu stunden. 3

4 Investmentanteile an einem Spezial- Investmentfonds gelten bereits mit Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahrs als veräußert ( 15 Abs. 3 S. 1 InvStG-E). Eine Stundungsmöglichkeit bezüglich eines Veräußerungsgewinns besteht hier nicht. Umgekehrt ist es aber auch möglich, dass eine Investitionsgesellschaft sich als Investmentfonds qualifiziert, wenn sie die Voraussetzungen des 1 Abs. 1a InvStG-E erfüllt. Auch hier haben die Finanzbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag festzustellen. Fand bereits zuvor ein umgekehrter Statuswechsel statt, so ist der erneute Statuswechsel erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist möglich. Als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten ist auch in diesem Fall jeweils der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, hilfsweise der Börsen- oder Marktpreis. Weiterhin besteht auch hier die Möglichkeit, die zinslose Stundung der festgesetzten Steuer zu beantragen. Erstmalige Anwendung des InvStG-E Die Neuregelungen sind erstmals ab dem anzuwenden. Für Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 InvStG, die nach der geplanten Änderung als eine Investitionsgesellschaft qualifizieren, gilt ein Bestandsschutz. Auf diese ist weiterhin das InvStG anwendbar. Investmentvermögen, die bisher nicht dem InvStG unterlegen haben, sind ab dem vom InvStG-E erfasst. Ab diesem Zeitpunkt droht im Falle der Qualifikation als Kapital-Investitionsgesellschaft auch eine Pauschalbesteuerung auf der Ebene der Anleger. Umsatzsteuer Umsätze im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des 1 Abs. 1 InvStG-E (nicht aber von Investitionsgesellschaften) sind umsatzsteuerfrei ( 4 Nr. 8 Buchst. h UStG-E). Damit wird die gegenwärtige Rechtslage weitgehend gewahrt. Fazit Der AIFM-StAnpG-Entwurf hält den Status Quo bei der Besteuerung von Investmentfonds im Wesentlichen aufrecht. In einigen Punkten sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber nachgebessert werden. Insbesondere bleibt zu hoffen, dass die Strafbesteuerung für Anleger von Kapital- Investitionsgesellschaften noch aufgehoben oder zumindest abgemildert wird. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! Dr. Petra Eckl Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht Steuerberaterin Standort Frankfurt, petra.eckl@gsk.de Dr. Dirk Koch Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Licencié en Droit Standort Stuttgart, dkoch@gsk.de Dr. Sebastian Heß Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Maître en Droit International Standort Stuttgart, sebastian.hess@gsk.de Dominik Berka Diplom-Finanzwirt Standort Frankfurt, dominik.berka@gsk.de 4

5 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de DÜSSELDORF Bleichstraße Düsseldorf Tel Fax duesseldorf@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Schleusenbrücke 1/ Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Tel Fax stuttgart@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de In Kooperation mit: Nabarro in Großbritannien, August & Debouzy in Frankreich, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien (

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