IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg
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1 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftungsfallen und Vermeidungsstrategien Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
2 Zitat: Dass Haftung und Risiko zusammen gehören, ist keine linke Idee, sondern ein Grundprinzip der Marktwirtschaft. Peer Steinbrück, dt. Politiker 2
3 Agenda I. Einführung II. Organpflichten und Haftung III. Konkrete Beispiele für Haftung IV. Haftungsvermeidungsstrategie 3
4 I. Einführung I. Einführung 1. Managerhaftung ist kein Modethema, sondern stets aktuell 2. Haftung ist wichtiges Steuerungsinstrument a) GF ist Treuhänder fremden Vermögens b) Haftung hält GF zum verantwortungsvollen Umgang mit den ihm anvertrauten Ressourcen an 3. Spannungsverhältnis zwischen verantwortungsvoller Unternehmensführung vs. Freiheit unternehmerischen Handelns 4
5 II. Organpflichten und Haftung 1. Haftungsnorm (seit 1892 unverändert) 43 GmbHG (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. 5
6 II. Organpflichten und Haftung 2. Pflichten Gleichbehandlungsgesetz Außenwirtschaftsrecht Kartellrecht Exportkontrolle Umweltrecht Gesellschaftsrecht Geschäftsführer Illegale Vorteilszuwendungen Steuerrecht Arbeitsrecht Daneben: Zollrecht Sozialrecht Abwicklung des laufenden Tagesgeschäfts, Planung, Koordinierung, Controlling, ordnungsgemäße Buchführung 6
7 II. Organpflichten und Haftung Außenverhältnis GmbH-Innenverhältnis (zwischen den Organen) Finanzamt Gesell- - Auskunft/Berichte Dritter schafter ggf. Aufsichtsrat Sozialversicherung Staatsanwaltschaft Geschäftsführer - Weisungen - Bestellung/Abberufung - Abschluss, Änderung, Aufhebung Anstellungsvertrag - Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - Geschäftsordnung 7
8 II. Organpflichten und Haftung 4. Innenhaftung a) Grundsatz der Gesamtverantwortung sowohl haftungs- wie auch strafrechtlich b) Haftungsvoraussetzungen 43 GmbHG - Pflichtverletzung (positives Tun oder Unterlassen) - Verschulden (Fahrlässigkeit genügt) Rechtsfolge: Schadensersatz c) Einschränkung durch Business-Judgement-Rule - Unterscheidung gebundene / unternehmerische Entscheidungen 8
9 II. Organpflichten und Haftung - Gebundene Entscheidungen: Vorgegeben durch Gesetz, Satzung, Geschäftsführerdienstvertrag, Geschäftsordnung (Legalitätspflicht) - Unternehmerische Entscheidungen: Beruhen auf Prognose, bergen Risiken in sich Bundesgerichtshof vom : Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Eine Schadensersatzpflicht kann allein daraus, dass sich die Maßnahme als fehlerhaft erweist, nicht hergeleitet werden. Folge aus der Rechtsprechung: ein weiter haftungsfreier Handlungsspielraum (Erlaubnisrisiko) 9
10 II. Organpflichten und Haftung d) Grenzen der Business-Judgement-Rule - Unternehmerische Entscheidung (nicht: Schwarze Kassen bei Siemens; effizienter Gesetzesbruch wird abgelehnt ) - Sorgfältige Vorbereitung Rechtsprechung: Alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen. vs 93 AktG Handeln auf Grundlage angemessener Informationen. - Zum Wohle der Gesellschaft - keine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Unternehmensführung, z. B. spekulative Geschäfte 10
11 II. Organpflichten und Haftung 5. Außenhaftung a) Grundsatz: Fehler der Geschäftsführung werden der Gesellschaft zugerechnet b) Ausnahme: Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer - persönliches Vertrauen wird in Anspruch genommen - deliktische Haftung - eigene Verkehrspflichtverletzung 11
12 III. Konkrete Beispiele für Haftung 1. Weisungen der Gesellschafter Exkurs: - Im Unterschied zum Vorstand einer Aktiengesellschaft ist der GmbH-Geschäftsführer weisungsgebunden. Er hat sich an Weisungen zu halten, die ihm durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erteilt werden - Ausnahme: Unzulässige Weisungen dürfen nicht befolgt werden (Weisungen, die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen sowie Weisungen, die die Existenz der Gesellschaft stark gefährden oder gar vernichten) 12
13 III. Konkrete Beispiele für Haftung 2. Fehlerhafte Preiskalkulation 3. Vorzeitige Ablösung eines Darlehens unter Außerachtlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung 4. Schadensersatzpflicht bei fehlender Due Diligence 5. Einhaltung des Unternehmensgegenstandes 6. Eingriff in das bestehende Warenwirtschaftssystem zur (vermeintlichen) Optimierung der Produktion 13
14 III. Konkrete Beispiele für Haftung 7. Einrichtung schwarzer Kassen (Fall Siemens) 8. Unterlassene Einholung von Rechtsrat 9. Verpflichtung des GF zur Errichtung eines geeigneten Kontrollsystems in der Buchhaltung zur Vermeidung von Scheinbuchungen 10. Rechtsvergewisserungspflicht bei Einholung eines qualifizierten und fachkundigen Rats 14
15 IV. Haftungsvermeidungsstrategien 1. Im Falle von Weisungen: Weisung sowie etwaiges Veto schriftlich fixieren 2. Zustimmungsvorbehalte in Satzung und Dienstvertrag beachten, Anpassung 3. Ressortteilung Grundsatz der Gesamtverantwortung, Aufteilung in Ressorts möglich, ABER: Wechselseitige Überwachungspflicht und Dokumentation in Dienstvertrag, Geschäftsordnung etc. 15
16 IV. Haftungsvermeidungsstrategien 4. Pflichtendelegation - Übertragung von Aufgaben auf nachgeordnete Mitarbeiter möglich - GF hat für ordnungsgemäße Auswahl, angemessene Einweisung und Überwachung einzustehen 5. Bei Unsicherheit bei Ermessensentscheidung Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen 6. Vertragliche Haftungsbegrenzung a) Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabes, z. B. Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz b) Summenmäßige Haftungsbegrenzung 16
17 IV. Haftungsvermeidungsstrategien c) Generalbereinigung bei Ausscheiden d) Einschränkung: Nicht bei den Gläubiger schützenden Vorschriften 7. Auf jährliche Entlastung achten - Mit der Entlastung der Geschäftsführer billigen die Gesellschafter deren Geschäftsführung für einen zurückliegenden Zeitraum. Gleichzeitig wird ein Vertrauensbeweis für die Zukunft ausgesprochen. - Wirkung der Entlastung ist begrenzt. Haftungsbefreiende Wirkung nur für solche Schadensersatzansprüche, welche zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses erkennbar waren. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entlastung. Entlastung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss 17
18 IV. Haftungsvermeidungsstrategien - Alternative: Bei Uneinigkeit sollte zumindest versucht werden, eine Teilentlastung anzustreben 8. Compliance - Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens - keine gesetzliche Grundlage für GmbH - ABER: Auswirkung auf Maßstab von Sorgfaltspflichten 9. Risiken sind versicherbar durch die D&O-Versicherung - Claims Made Prinzip - Rückwärtsversicherung - Nachhaftung 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. DR. VOLKER HOMMERBERG FACHANWALT FÜR STEUERRECHT DIPL.-FINANZWIRT (FH) Max-Planck-Str Villingen-Schwenningen Telefon: +49/7721/ Telefax: +49/7721/
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