Prüfungsordnung für die Prüfung im Rahmen der Fortbildung Zertifizierter Waldpädagoge in Sachsen-Anhalt
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- Adam Hoch
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1 Prüfungsordnung für die Prüfung im Rahmen der Fortbildung Zertifizierter Waldpädagoge in Sachsen-Anhalt 1 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung Zertifikat Waldpädagogik ist festzustellen, ob der/die Prüfungskandidat/-in die fachlichen und methodischen Ziele des Fortbildungsganges Zertifikat Waldpädagogik beherrscht und in der Praxis umsetzen kann. Das Niveau der gewünschten Leistung richtet sich nach den aktuellen Mindeststandards, die die Fortchefkonferenz am 06./ erstmalig beschlossen hat. 2 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird vom Landeszentrum Wald vorgeschlagen und vom Ministerium für Landeswirtschaft und Umwelt bestätigt. Er repräsentiert forstfachliche und pädagogische Kompetenzen. Mindestens ein Mitglied muss ein forstliches Studium/Fachhochschulstudium absolviert haben, mindestens ein Mitglied muss pädagogisch ausgebildet sein oder eine landesweit anerkannte Qualifikation als Multiplikator für Bildung für nachhaltige Entwicklung besitzen. Den Vorsitz hat ein Vertreter des Landeszentrum Wald. Das Ministerium für Landeswirtschaft und Umwelt kann einen/eine stimmberechtigte/-n Beisitzer/-in in den Prüfungsausschuss berufen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu benennen. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Aufgaben des Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr: Anerkennung von Vorleistungen die Zulassung von Teilnehmenden zum Zertifikatsgang Zertifikat Waldpädagogik in Zweifelsfällen Berufung von Fachprüfern in Prüfungsteams Zulassung von Prüfungskandidaten zur Prüfung Abnahme und Bewertung der Prüfung Einhaltung der Prüfungsbedingungen Festlegung von Bewertungsrichtlinien abschließende Anerkennung von Wahlpflichtkursen (D Modul) anderer Träger in Zweifelsfällen abschließende Entscheidungen zur Geschäftsführung in Widerspruchsfällen 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschuss (1) Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss nimmt das Landeszentrum Wald wahr. Sie umfasst: die Zulassung von Teilnehmenden zum Zertifikatsgang Zertifikat Waldpädagogik Anerkennung von Praktikumseinrichtungen und Praktikumsleistungen Anerkennung von Wahlpflichtkursen (D Modul) anderer Träger Versenden von Einladungen und Protokollführung 1
2 Abstimmung und Bekanntgabe der Prüfungstermine und -ort im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss Vorbereitung von Zulassungsunterlagen der Prüfungsbewerber/-innen für den Prüfungsausschuss Organisation und Sicherstellung des Ablaufs der Prüfung Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Kann ein Mitglied nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Geschäftsführung anzeigen. Für ein verhindertes Mitglied ist der/die in Stellvertreter/-in einzuladen. 5 Prüfungsteam Der Prüfungsausschuss delegiert die Durchführung von Prüfungen an Prüfungsteams. Ein Prüfungsteam besteht aus mindestens zwei Fachprüfern, die forstfachliche und pädagogische Kompetenzen repräsentieren. Die Prüfungsteams werden vom Prüfungsausschuss ernannt. Der Prüfungsausschuss kann selbst die Aufgaben eines Prüfungsteams wahrnehmen. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüfungsteams und sonstige mit der Prüfung befasste Personen haben über die Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. 7 Anmeldung zur Prüfung Der/die Prüfungskandidat/in meldet sich schriftlich zur Abschlussprüfung an. Dem Antrag sind alle erforderlichen Teilnahmebescheinigungen beizulegen. Der Prüfungsausschuss teilt den Prüfungskandidaten den Zeitrahmen für die Prüfungen sowie den Termin für die Prüfungsanmeldung in geeigneter Weise mindestens 8 Wochen vor Ende der Abgabefrist mit. 8 Zulassung zur Prüfung (1) An der Abschlussprüfung können Prüfungskandidaten des Zertifikatslehrganges Zertifikat Waldpädagogik teilnehmen, die Kurse für alle Module und das Praktikum im erforderlichen Umfang absolviert haben und dies mit entsprechenden Teilnahmebescheinigungen nachweisen können. Die Fortbildungsveranstaltungen dürfen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung grundsätzlich nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. In zu begründenden Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen, nach denen Kurse, die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen, anerkannt werden. (2) Der/ die Prüfungsbewerber/-in ist zur Prüfung zugelassen, wenn er/sie die schriftlichen Nachweise über folgende Vorleistungen gemäß der länderübergreifenden Mindeststandards erbringt: Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang Grundmodul forstliche und ökologische Grundlagen oder der Nachweis einer forstlichen Ausbildung. Hierzu gehört auch ein forstlicher Fachschulabschluss oder der erfolgreiche Abschluss eines forstlichen Studiums. Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang Grundmodul pädagogische und methodische Grundlagen oder der Nachweis einer pädagogischen Ausbildung. Hierzu 2
3 gehören auch ein pädagogischer Fachschulabschluss oder der erfolgreiche Abschluss eines pädagogischen Studiums. Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang Modul A forstlich-ökologische Kompetenzen und zielgruppenspezifische Methodik. Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang Modul B pädagogische und methodische Kompetenz. Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang Modul C rechtliche und Organisatorische Kompetenzen in der Waldpädagogik. Teilnahme an drei anerkannten Lehrgängen zur Vertiefung der waldpädagogischen Kompetenzen in einem Gesamtumfang von jeweils mindestens einem Tag ( Modul D Wahlpflichtkurse ). Der Prüfungsabschluss kann auch einzelne Tage eingereichter Lehrgangsbestätigungen für das Modul D anerkennen. Erfolgreiche Durchführung eines Praktikums bei einer geeigneten und anerkannten Praktikumseinrichtung von mindestens 40 Stunden. Das Praktikum ist über das von der Geschäftsführung ausgegebene Formular Praktikumsbescheinigung und einen schriftlichen Praktikumsbericht nachzuweisen. 9 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem waldpädagogischen Projekt mit den Teilen (A) Konzept und Planung; (B) praktische Durchführung einer waldpädagogischen Veranstaltung mit einer Prüfungsgruppe und (C) der Reflexion im Prüfungsgespräch. Ein Projekt kann gemeinsam mit bis zu drei Prüfungskandidaten bearbeitet werden, wobei jeder/e Prüfungskandidat/in eigenständig abgegrenzte Teile zu bearbeiten hat. (2) Für die Abnahme der Prüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (4) Der/die Prüfungskandidat/-in haben sich auf Verlangen des Prüfungsteams, des Prüfungsausschuss oder der Geschäftsführung über ihre Person auszuweisen. (5) Menschen mit Behinderungen können als Prüfungskandidat/-in schriftlich eine Berücksichtigung ihrer besonderen Belange beantragen. Bei der Durchführung und Bewertung ist hierauf angemessen Rücksicht zu nehmen. 10 Vorbereitung der Prüfung (1) Für die Abnahme der Prüfungen eines Lehrgangs sind in der Regel mehrere Prüfungstermine erforderlich. Die individuellen Prüfungsorte und Prüfungstermine sind den Teilnehmern/-innen der Fortbildung mindestens 6 Wochen im Vorlauf in geeigneter Weise bekannt zu geben. (2) Die Auswahl und Eignung einer geeigneten und unabhängigen Zielgruppe (Prüfungsgruppe) für den praktischen Prüfungsteil erfolgt durch die Geschäftsführung oder einer von ihr beauftragten Person. Erforderliche Materialien für die Prüfung sind in Abstimmung mit der Geschäftsführung vom/ von der Prüfungskandidat/-in selbst mitzubringen. Die Zulassung der Hilfsmittel liegt beim beauftragten Prüfungsteam. 3
4 11 Ablauf der Prüfung (1) Prüfungsteil A: Konzept und Planung Jeder/jede Prüfungskandidat/-in erstellt im Vorfeld der praktischen Prüfung ein schriftliches Konzept zu einer waldpädagogischen Veranstaltung. Der/die Prüfungskandidat/-in erhält spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin genaue Angaben zu Prüfungsgruppe, Thema und örtlichem Bezug. Es stehen zwei Themen zur Auswahl. Im Falle einer Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüfungskandidaten ist eine Abstimmung zwischen den Kandidaten sinnvoll und gilt nicht als Täuschung. Eine vorherige Kontaktaufnahme zwischen Prüfungskandidat/-in und Prüfungsgruppe oder dem/der beteiligten Lehrer/-in bzw. Erzieher/-in zur Themensondierung und Vorbesprechung gilt nicht als Täuschungsversuch. Zu diesem Zwecke werden die Kontaktdaten der an der Prüfung beteiligten Lehrkräfte bzw. Erzieher /innen in geeigneter Weise dem/der Prüfungskandidaten/-in bekannt gegeben. (2) Bei einer Gruppenprüfung haben der/die Prüfungskandidat/-in jeweils abgegrenzte Teile der Veranstaltung eigenständig zu planen und später im praktischen Prüfungsteil umzusetzen. Das Konzeptpapier soll auf zwei DIN-A-4 Seiten die wesentlichen Inhalte und Ziele kurz und aussagekräftig darstellen. Das Konzept für den Veranstaltungsteil, den der/die Prüfungskandidat/-in individuell betreut, ist dabei auf mindestens einer Seite darzustellen. Das schriftliche Konzept muss drei Werktage vor der praktischen Prüfung bei der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses eigenhändig unterschrieben eingegangen sein. Erforderlichen kann das Prüfungsteam Nachbesserungen bis zum Prüfungstermin einfordern. (3) Prüfungsteil B :Durchführung der geplanten waldpädagogischen Veranstaltung Jeder/jede Prüfungskandidat/-in führt die von ihm/ihr geplante waldpädagogische Veranstaltung oder den abgegrenzten Teilbereich einer gemeinsam geplanten waldpädagogischen Veranstaltung mit einer Prüfungsgruppe durch. Dieser Prüfungsteil wird vom Prüfungsausschuss bzw. dem beauftragten Prüfungsteam begleitet und soll im Wald stattfinden. Die Veranstaltung sollte etwa 1,5 bis 2 Stunden dauern, wobei bei einer Gruppenprüfung jeder/jede Prüfungskandidat/-in mindestens 30 Minuten lang abgegrenzte Teile der waldpädagogischen Veranstaltung zu führen hat. (4) Prüfungsteil C: Reflexion und Diskussion (mindestens 30 Minuten) Nach der Durchführung der waldpädagogischen Veranstaltung soll jeder/ jede Prüfungskandidat/-in zum Ablauf des von ihm/ ihr durchgeführten praktischen Prüfungsteils Stellung nehmen, die Veranstaltung reflektieren und bewerten. Mit Bezug auf die Führung werden in einem Prüfungsgespräch methodische, fachliche Anforderungen überprüft. Der Prüfungsteil soll jeweils mindestens 15 Minuten dauern und ist als Einzelleistung zu absolvieren. 12 Leistungsbewertung (1) Jeder Prüfungsteil wird von den Fachprüfern des Prüfungsteams selbstständig und getrennt voneinander bewertet. Das Prüfungsteam stellt einvernehmlich das Ergebnis der Prüfung fest. Es teilt dem/der Prüfungskanditen/-in am Ende des Prüfungstages das Ergebnis mit. Sollte kein Einvernehmen im Prüfungsteam erzielt werden, führt der Prüfungsausschuss zeitnah gemeinsam mit dem beteiligten Prüfungsteam eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit herbei. 4
5 (2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist wie folgt zu bewerten: Mit besonderem Erfolg bestanden. Die Bewertung soll erteilt werden, wenn die erbrachten Leistungen den Anforderungen voll bzw. in besonderem Maße entsprechen. Mit Erfolg bestanden. Die Bewertung soll erteilt werden, wenn die erbrachten Leistungen im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen bzw. Mängel aufweisen, aber im Ganzen der Anforderungen noch entsprechen. Nicht bestanden. Die Bewertung soll erteilt werden, wenn die erbrachten Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, da über die Grundkenntnisse hinaus erkennbare Mängel deutlich in Erscheinung getreten sind. (3) Das Prüfungsteam protokolliert den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen für jeden/ jede Prüfungskandidat/-in in einer Bewertungsniederschrift. Die Niederschrift wird durch die Fachprüfer abgezeichnet und dem Prüfungsausschuss zur Feststellung des Ergebnisses der Prüfung überreicht. Der Prüfungsausschuss bestätigt schriftlich die Prüfungsergebnisse. Nach dem Bestehen der Prüfung wird dem/der Prüfungskandidaten/-in ein Zertifikat als staatlich zertifizierte/r Waldpädagoge/in mit Leistungsbewertung ausgestellt. 13 Prüfungszertifikat Nach dem Bestehen der Prüfung wird dem/ der Prüfungskandidat/-in ein Zertifikat ausgestellt. Das Zertifikat enthält: die Bezeichnung Waldpädagogik-Zertifikat, die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), das Gesamtergebnis der Prüfung, das Datum des Bestehens der Prüfung, die Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses 14 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 15 Rücktritt/Nichtteilnahme/Täuschung Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der Durchführung der Prüfung das Prüfungsteam, für den Gesamtverlauf der Prüfung der/die Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Krankheitsfalle ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein/eine Prüfungskandidat/-in das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht oder leistet er Beihilfe bei solch einem Versuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Der Sachverhalt wird von den Fachprüfern oder der Aufsichtsführung festgestellt und protokolliert. Der/die Prüfungskandidat/-in setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort. Die endgültige Entscheidung über die Täuschungshandlung liegt beim Prüfungsausschuss. Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren 5
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