Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO
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- Hans Hofmeister
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1 Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015
2 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch Änderungen ergeben. Ab dem benötigen Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen aufgrund von europrechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliendarlehensvermittler nach 34i GewO. Erlaubnisvoraussetzungen Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobiliendarlehensvermittler orientieren sich weitgehend an den Genehmigungsanforderungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler. Für die Erteilung einer Erlaubnis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung, Sachkunde sowie Hauptniederlassung/Hauptsitz und Ausübung der Tätigkeit im Inland. Die IHK wird für die Sachkundeprüfung und Registrierung sowie in Niedersachsen voraussichtlich auch für die Erlaubniserteilung zuständig sein. Übergangsregelung Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß 34i Absatz 1 nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben und die diese Verträge über Immobiliendarlehen weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliendarlehensvermittler nach 34i Absatz 1 besitzen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Registrierungspflicht Immobiliendarlehensvermittler müssen sich und ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei Beratung bzw. Vermittlung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich zeichnen, nach 11a GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrieund Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen. Dabei hat der Immobiliendarlehensvermittler sicherzustellen, dass Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Beratung bzw. Vermittlung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, sachkundig und zuverlässig sind. Veröffentlichung von Sanktionen im Register Die Erlaubnisbehörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach 34j GewO öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach 11a Absatz 1 GewO. Sachkunde Die IHK führt bereits u. a. Sachkundeprüfungen für Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Versicherungsvermittler/-berater durch. Für die Sachkundeprü-
3 fung der Immobiliendarlehensvermittler werden ebenfalls die Industrie- und Handelskammern zuständig sein. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Kundenberatung: a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung b) Lösungsmöglichkeiten c) Produktdarstellung und information 2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen: a) Kenntnisse für Immobiliendarlehensvermittlung und beratung, rechtliche Grundlagen b) Finanzierung und Kreditprodukte Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) als Immobilienkaufmann oder frau b) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau c) als Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat d) als geprüfter Immobilienfachwirt oder wirtin (IHK) e) als geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK) f) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK) oder g) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) 2. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehensvermittlung vorliegt. 3. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehensvermittlung nachgewiesen wird. Alte Hasen-Regelung" Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34i Absatz 1 GewO ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie bei der Beantragung der Erlaubnis die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
4 Honorar-Immobiliendarlehensberater Gewerbebetreibende, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten, müssen zusätzlich zu den o. g. Erlaubnisvoraussetzungen 1. für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechenden entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträge heranziehen und 2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Weiterhin hat der Honorar-Immmobiliendarlehensberater eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Er hat von der Annahme des Auftrags an Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, sowie den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden aufzuzeichnen. Er hat Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. Prüfungspflicht Die jährliche Erstellung von Prüfungsbericht bzw. Negativerklärung durch den Immobiliendarlehensvermittler ist nicht vorgesehen. Lediglich der Honorar-Immmobiliendarlehensberater kann verpflichtet werden, sich auf eigene Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. der Geburtstag und ort sowie 4. die Anschrift. Verstöße können als Ordungswidrigkeit geahndet werden. Vermittlung sonstiger Darlehensverträge Die Vermittlung anderer Darlehensverträge fällt weiterhin unter die Erlaubnispflicht nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO. Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie bestimmte Arten von Direktinvestments als Vermögensanlagen im Sinne des Kleinanleger-
5 schutzgesetzes fallen künftig unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Hier ist gegebenenfalls eine neue Erlaubnis zu beantragen oder eine bestehende zu erweitern.
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1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
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