Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau

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1 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau info@bodenbaer.de

2 Grundsätzlich gilt nach DIN 4020 Abschnitt 4.2: Aufschlüsse in Boden und Fels sind als Stichproben zu bewerten. Sie lassen für zwischenliegende Bereiche nur Wahrscheinlichkeitsaussagen zu.

3 Curriculum Vitae: Dr. Frank Bär bis 1985 Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald Geologie; Abschluss: Diplom-Geologe, Firma VEB Erdöl-Erdgas Grimmen Objektgeologe und Reservoirmechaniker (Testgeologe); Tätigkeitsschwerpunkt: Erdgas- und Erdölerkundungen VEB Zentrales Geologisches Institut (ZGI) Berlin, Außenstelle Reinkenhagen, Meeresgeologie, KKW Greifswald, Limnologie ENMOTEC GmbH Zwickau Projektleiter; Altlastenerkundung, -untersuchung und sanierung, Projektmanagement, Boden- und Abfallmanagement, Entsorgungs- und Rückbaukonzepte 1995 z.zt. BAeR -Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau GFGS als Dipl.-Geologe, Sachverständiger / Gerichtsgutachter GFGS ARGE Bodenmanagement GmbH Dresden Gesellschafter WMB Bodenverwertungsgesellschaft mbh Chemnitz 2009 Promotion an der TU Dresden unter Prof. Werner Umweltverträgliches und kosteneffizientes Boden- und Abfallmanagementsystem 2011 Vizepräsident + Vorsitzender Gutachterausschuss der IHK Chemnitz

4 durch unsere Aufgabengebiete: Altlastenerfassung, Altlastenuntersuchung und Altlastensanierung Grundwasseruntersuchung und - sanierung alternativer Straßenbau Brachflächenrecycling und Brachflächenrevitalisierung Deponiesanierung und Rekultivierung Bodenverfestigung und Bodenstabilisierung Baugrunduntersuchung Schadstoff - Immobilisierung von mineralischen Abfällen Erstellung von Rückbau-, Entsorgungs- und Recyclingkonzepten Leitung einer Bodenbörse auf DSS-Basis Spezialist für eanv zertifizierter Probenehmer nach TrinkwV ( 14, Abs. 3, Legionellen)

5 sowie durch Sachverstand als von der IHK Chemnitz ö.b.u.v. Sachverständiger für Altlasten-Sanierung, als Sachverständiger nach 18 BBodSchG, als europaweit zertifizierter Makler entsprechend 50 KrW/AbfG, als zertifizierter Probenehmer für Altlasten und Bodenschutz, als Abfallbeauftragter nach 54 / 55 des KrW-/AbfG, als Koordinator nach BGR 128, SiGeKo nach RAB 30 C Leitung einer Bodenbörse auf DSS-Basis Spezialist für eanv (DB AG) ÖKOProfit-Projektmanager Rohstoff- und Materialeffizienzberater (RKW) zertifizierter Probenehmer n. TrinkwV ( 14, Abs. 3) und durch Kontakte. als Vorsitzender des AK Bodenmanagement beim Altlastenforum und BWK Sachsen, als Mitglied im Bundesverbandes Boden e.v., Fachgruppe Bodenverwertung, als Mitglied im Steine- und Erden- Industrieverband Sachsen e.v., als Mitglied im abfallwirtschaftlichen Branchenarbeitskreis Bau der sächsischen Bauindustrie, als Vorsitzender des IHK Prüfungsausschusses Südwestsachsen Baustoffprüfer Boden, als Mitglied der Umweltallianz Sachsen Sachverständigenrat der IHK C + DD

6 Abfallrechtliche Herausforderrungen bei der Verwertung mineralischer Abfälle Dr. rer. nat. Frank Bär Internet:

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8 Europäischer Gerichtshof EuGH, Urteil vom C-9/00??? 1. Der Besitzer von aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammendem Bruchgestein, das für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, entledigt sich dieses Bruchgesteins oder will sich seiner entledigen und dieses ist daher als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle einzustufen. 2. Der Ort der Lagerung des Bruchgesteins, seine Zusammensetzung und der - als nachgewiesen unterstellte Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, sind keine maßgeblichen Kriterien für seine Einstufung als Abfall.

9 Ausgangssituation

10 Umweltgesetzgebung - Überblick Grundgesetz, EU-Recht und sonstiges internationales Recht Arbeitsschutz Baurecht "Umweltschutzrecht" Spezialstoffe Transport Immissionen Abfälle Wasser Boden/Natur UmweltHG UVPG Bundesrecht ArbSchG / ASIG GSG / BetrSichV AMBV / PSA-BV BaustVO DampfkV DruckbehV VbF / ElexV BioStoffV ArbStättVO 7. SGB / BGVR BauGB MBO MIndBauRL MLAR BImSchG BImSchV TA Lärm TA Luft KrWG TR LAGA NachwV AVV EfbV / TGV BestüVAbfV AbfKoBiV AbfVerbrV VerpackV DepV WHG BodSchG AbwV NatSchG GrundwasserV LöRüRl VvVwS ChemG GefStoffV AtG/StrlSchV ISG GenG SprengG SprengVO GefBefG GGVSE, GGAV GGVBinSch GGVSee GGKontrollV GGKostV GbV SofortmaßnahmeV StVG/StVO/StVZO Landesrecht ZustVO LBO SmogV LandesabfallG WG VAwS BodSchV ZustVO ZustVO Übergangsfristen / Normen / Richtlinie / Technische Regeln Ausbildung der Mitarbeiter / ausreichende Kenntnisse / Erfahrungen / Überprüfung und Kontrolle / aktuelle Unterlagen

11 Ausgangssituation Vor dem Kauf des Grundstücks : Untersuchung des Bodens nach BBodSchV. Trotz intensiver ehemaliger gewerblicher Nutzung: keine Gefahr für Grundwasser und Mensch Boden kann an Ort und Stelle verbleiben, die planungsrechtlich zulässige Nutzung wird bestätigt.

12 Ausgangssituation Künftiger Bauherr will Haus mit Tiefgarage bauen, Bodenaushub fällt an und muss entsorgt werden. Boden wird somit nach KrWG (seit = 3, Abs. 1) zum Abfall!! Für die Entsorgung muss der Bodenaushub nun aber nach den Regeln der LAGA (später nach ErsatzBSV) untersucht und deklariert werden.

13 Ausgangssituation Dabei stellt sich heraus, dass wegen einiger Parameter wie TOC, Sulfat, Chlorid, Leitfähigkeit oder Schwermetallen etc. ein sehr hohes Entsorgungsniveau gewählt werden muss, das heißt: nicht mehr der uneingeschränkte Einbau (Einbauklasse < Z0), sondern vielfach nur noch die Ablagerung auf Deponien (Einbauklasse > Z2) zulässig ist.

14 Ausgangssituation Für den Bauherren ist das aber unverständlich, weil gemäß BBodSchV weder für Mensch noch für das Grundwasser und dergleichen Gefahren ausgehen, wenn das Material am Ort verbleibt. Muss der Boden aber entsorgt werden weil Bau einer Tiefgarage ist er plötzlich Sondermüll und kostet ein Vermögen! Quelle: Baumgarten: Analytische Untersuchungen nach LAGA und BBodSchV Ziele, Parameter, Methoden (Vortrag beim Altlastenforum Baden-Württemberg e.v. in Esslingen )

15 Kostenentwicklung an ausgewählten Beispielen (1990 und 2010) Oberflächenabdichtung 100 DM/m² 35 /m² Spundwand 280,00 DM/m² 68,00 /m² Schlitzwand 350,00 DM/m² 80,00 /m² Schmalwand 55,00 DM/m² 15,00 /m² Injektion 600,00 DM/m² 180,00 /m² Bodenvereisung 1.400,00 DM/m² 210,00 /m² Ausdampfen T 300 C 250,00 DM/t 80,00 /t Ausglühen T = C 1.500,00 DM/t 135,00 /t Extraktion (Auslaugen) 350,00 DM/t 75,00 /t Chemische Behandlung 200,00 DM/t 36,00 /t Mikrobiologische Behandlung 150,00 DM/t 25,00 45,00 /t Stabilisierung/Verfestigung 250,00 DM/t ab 10,00 /t bzw. pro m² Vitrifizierung/Versteinerung 220,00 DM/t 75,00 /t Deponie nach DepV (DK III) 180,00 DM/t 35,00 /t (75,0 173,0 seit ) Erde auf Deponie (offiziell) 5,00 DM/t 85,00 bis 125,00 /t (nach Satzung AZV) Erde in Kiesgrube bis Z 1.2 5,00 DM/t 4,50 12,0 /t (zunehmend schwieriger!!) Bauschutt bis Z ,00 DM/t 6,00-15,00 /t (zunehmend schwieriger!!) Boden / Bauschutt Z 2 15,00 DM/t 25,00 /t (steigend!!) Anm.: Angaben netto, ohne Transport und Gebühr, nicht statistisch belegt, eigene Erfahrung

16 Ausgangssituation Weitere Parallelen: z.b. Sedimente in der Trinkwassertalsperre können 100 Jahre darin liegen! Werden diese ausgebaggert = Sondermüll!!

17 Entsorgung kontaminierter Grasbewuchs Ausnahme gemäß 5 Abs. 1 PflanzAbfV - Pflanzenabfallverordnung

18 Definition mineralische Abfälle Technische Regeln über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Punkt 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand:

19 Technische Regeln über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Punkt 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand: Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen 4.1 Vorbemerkung Die Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen macht deutlich, dass durch die Verwertung von mineralischen Abfällen (gemäß Geltungsbereich) Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen (Schadlosigkeit der Verwertung). Bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung ist zu unterscheiden, ob mineralische Abfälle (sekundäre Rohstoffe) als Massengüter bei der Errichtung technischer Bauwerke oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Bauprodukten verwertet werden.

20 Technische Regeln über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Punkt 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand: Geltungsbereich Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von -mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken eingebaut werden, -mineralischen Abfällen, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden, - Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen verwertet wird (bezüglich der Anforderungen an die Verwertung siehe Nr. II.1.2 Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial ).

21 3. Begriffe Die in diesem Regelwerk verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert: Abfallbehandlung: Bauprodukte (Definition gemäß 2 Abs. 1 Bauproduktengesetz - BauPG): Bodenähnliche Anwendung: Einbau: Einbauklasse: Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1): Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2): Geringfügigkeitsschwelle: Materialien: Mineralische Abfälle und Nichtabfälle (z. B. Primärrohstoffe) sowie Mischungen aus mineralischen Abfällen und Nichtabfällen. Stoffliche Verwertung: Technische Bauwerke: Zuordnungswerte:

22 Definition mineralische Abfälle Nach den vorhandenen Definitionen ist ein mineralischer Abfall damit ein sich selbst erklärenden Begriff! - adäquat wie Mutterboden -

23 Es stellen sich damit 4 einfache Fragen: Was ist Boden / Bauschutt? Was bedeutet Kontamination? Was versteht man unter Umgang? Gibt es Alternativen?

24 1.0 Was ist Boden?

25 Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen ( 1 BBodSchG)

26 Bundes-Bodenschutzgesetz 2 2 BBodSchG (1) Boden oberste Schicht der Erdkruste Träger der Bodenfunktion einschließlich - flüssiger Bestandteile - gasförmiger Bestanteile ohne - - Grundwasser Gewässerbetten Sedimente = AVV BBodSchG vom 17.März 1998

27 Bundes-Bodenschutzgesetz 3 Der Boden erfüllt folgende Funktionen ( 2 Abs. 2) Natürliche Funktionen Archiv der Nutzungsfunktionen Lebensgrundlage und Lebensraum Naturgeschichte Rohstofflagerstätte Bestandteile des Naturhaushalts Kulturgeschichte Siedlungsfläche Land- und Forstwirtschaft Ausgleichsmedium (Grundwasserschutz) Wirtschaftliche Nutzung

28 Bundes-Bodenschutzgesetz 4 Bewertungmaßstäbe Prüfwerte Vorsorgewerte Maßnahmenwerte Werte, für die einzufallbezogene Prüfung durchzuführen ist Werte, bei deren Überschreitung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht Werte für Einwirkungen oder Belastungen, für die einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen ist Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast vorliegt VORSICHT! Feststellung, dass eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast vorliegt und Maßnahmen erforderlich sind AKTION

29 Bundes-Bodenschutzgesetz 5 Schädliche Bodenveränderungen ( 2 Abs. 3): Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen

30 Boden (abfalltechnisch) Nach der LAGA 2004 wird Boden in Verbindung mit dem BBodSchG wie folgt definiert: Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von 2 Abs. 1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden (AS ). Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfall entsorgt wird, Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-% (= TR Gemische), Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen behandelt worden ist, Baggergut (AS ), das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 μm) von < 10 Gew.-% besteht. Da die TR Gemische nicht mehr durch die LAGA verabschiedet werden konnte, wird in der Praxis das Material mit einem Anteil von > 10 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung als Bauschutt behandelt.

31 Auffüllung Gemenge aus Schluff, sandig mit reichlichen Anteilen an Betonbruch, Steinen und Schotter, schwarzgrau

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35 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) Stand: Hinweis: Diese Technische Regel wurde von der 63. Umweltministerkonferenz am 04./ in Frankfurt/Main zur Kenntnis genommen (TOP 24). Gleichzeitig hat die Mehrheit der Länder per Protokollnotiz erklärt, sie werde die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln in den Ländern veröffentlichen und in den Vollzug übernehmen. Diese Technische Regel wird gemäß 8 der Geschäftsordnung nicht als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall veröffentlicht. Pkt : Boden = < 10 Vol-% mineralischer Fremdbestandteile

36 Bauschutt

37 Mineralische Abbruchabfälle - Bauschutt Richtlinien für die Anwendung und Güteüberwachung von Recycling- Baustoffen (BIV Richtlinien Recycling-Baustoffe) Bauschutt: Mineralisches Material, das bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten von Bauwerken und Bauteilen anfällt. Unter den Begriff Bauschutt fällt auch Bodenaushub mit bodenfremden mineralischen Bestandteilen > 10 Vol.-% sowie Betonabbruch und Mauerwerksabbruch. Bauschutt fällt auf der Baustelle gemischt ( ) oder als Einzelfraktion (Beton , Ziegel , Fliesen, Ziegel und Keramik ) an. Er muss für die Verwendung als Recycling-Baustoff aufbereitet werden. Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. Fachabteilung Baustoff-Recycling Beethovenstraße München Telefon: (089) Telefax: (089) recycling@steine-erden-by.de Internet:

38 Mineralische Abbruchabfälle - Bauschutt Technischen Regeln über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen LAGA-Liste, Abschnitt Bauschutt (September 1995) Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial (Hrsg.: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft vom ) Ersatzbaustoffverordnung: 3 ErsatzV, Punkt 5: Mineralische Ersatzbaustoffe ZTVwwG-StB By Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen in Bayern. Zusammenfassung: Bauschutt = Bodenaushub mit bodenfremden mineralischen Bestandteilen > 10 Vol.-%

39 Das europäische Abfallverzeichnis 59 KrWG Abfälle müssen einer Abfallart laut EAV zugeordnet werden Das EAV gliedert sich nach der Herkunft von Abfällen Es ist in 20 Abfallgruppen (Herkunftsbereiche) untergliedert Die Abfallnummern sind sechsstellig

40 Herkunft der Abfälle / organoleptische Ansprache

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43 Gemische aus Beton, Ziegel, Fließen, und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Gemische aus Beton, Ziegel, Fließen, und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen

44 gemischte Bau- und Abbruchabfälle * gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

45 Kontaminiertes Altholz nach der Abfallverzeichnisverordnung Altholz aus dem Baubereich Gängige Altholzsortimente Altholz aus dem Abbruch und Rückbau Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, polychlorierde Biphenyle Zuordnung im Regelfall Abfallschlüssel Beseitigung * Bauspanplatten A II Konstruktionshölzer für tragende Teile Holzfachwerk und Dachsparren Fenster, Fensterstöcke, Außentüren Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen A IV * A IV * A IV * A IV * A IV *

46 Abfallbehandlungsanlage? AVV = ??

47 (Quelle: funfire.de)

48 Voraussetzungen nach BImSchG Ausnahmetatbestand: Vom Genehmigungserfordernis i.s.d. BImSchG sind nicht ortsfeste Anlage zur Verwertung, Beseitigung oder Behandlung von Abfällen oder sonstigen Stoffen dann ausgenommen, wenn zu erwarten ist, dass der Betrieb derselben weniger als 12 Monate an dem Ort erfolgen wird, an dem die Abfälle oder sonstigen Stoffe anfallen. Als Entstehungsort ist das Gelände zu verstehen, auf dem der Abfall entsteht. Der Ausnahmetatbestand setzt also voraus, dass der Abfall an Ort und Stelle behandelt wird.

49 Die organoleptische Ansprache ist abgeschlossen. Wie vergebe ich nun meine AVV?

50 Hauptschlüsselnummern und Kapitel des AVV-Verzeichnisses (1) Abfälle die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie bei der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus Erölraffination, Erdgasreinigung und Kohlenpyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch chemischen Prozessen 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen

51 Hauptschlüsselnummern und Kapitel des AVV-Verzeichnisses (2) Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen Hydrometallurgie Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie bei der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialen und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

52 L 47/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften AVV- Nummer Beschreibung Bau- und Abbruchabfälle Beton Ziegel Gemische aus Beton, Ziegel, Fließen, und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte * Kohlenteerhaltige Bitumengemische Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen die unter fallen * Kohlenteer und teerhaltige Produkte Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten (ehemals 99 D1) Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt gemischte Bau- und Abbruchabfälle * gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

53 Europäisches Abfallverzeichnis 59 KrWG Abfälle müssen einer Abfallart laut EAV zugeordnet werden Das EAV gliedert sich nach der Herkunft von Abfällen Es ist in 20 Abfallgruppen (Herkunftsbereiche) untergliedert Die Abfallnummern sind sechsstellig Beispiel: 17 Branche/Prozessart: Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 1705 Herkunft/Gruppe: Abfallart: Boden, Steine und Baggergut (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Baggergut, Sedimente, Flussgerölle

54 Baggergut ist nach DIN 19731: Material das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Im Einzelnen kann Baggergut aus: - Sedimenten bzw. subhydrischen Böden der Gewässersohle - Böden und deren Ausgangsmaterial im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder - Oberböden im Ufer- bzw. Überschwemmungsbereich des Gewässers bestehen.

55 AVV: Nr AVV: Nr ? Landbereich Wasser, Fluss, See, Kanal Deich, Überflutungsgebiet

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57 2.0 Was bedeutet Kontamination?

58 BGH: Urteil vom VII ZR 67/11 Titel: Kein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens bei eindeutiger Ersichtlichkeit aus den Umständen. Leitsätze: 1. Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor. (amtlicher Leitsatz) 2. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht). (amtlicher Leitsatz) Normenkette: BGB 133, 157; VOB/A 9

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63 BGH: Urteil vom 21. März VII ZR 122/11 Titel: Unternehmer kann von schadstofffreien Boden ausgehen. Leitsätze:

64 z.b. Freiberg, Stollberg, Goslar, Stuttgart Zuordnungswert (Obergrenze der Einbauklasse) Z 0 Z 1 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 Verwertung Ablagerung in Deponien Einbauklasse 0 Einbauklasse 1 Einbauklasse 2 Deponieklasse I Deponieklasse II Deponieklasse III Uneingeschränkter Einbau Eingeschränkter offener Einbau Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen (AbfAbIV/DepV) (AbfAbIV/DepV) (DepV) Darstellung der einzelnen Einbauklassen nach LAGA z.b. geogene Grundlast nach 9, Abs. 2 bzw. 12 BBodSchV = > Z 2

65 Kontamination In den Ausschreibungsunterlagen für Baumaßnahmen werden in der Planungsphase häufig aus Mangel an ausreichenden Voruntersuchungen unbelastetes bzw. belastetes Bodenmaterial ohne nähere Definition über die tatsächlich gemeinten chemischen Eigenschaften ausgeschrieben. Im Rahmen meiner Dissertation an der TU Dresden, Institut für Abfallwirtschaft und Altlasten werden die o.g. Begrifflichkeiten wie folgt definiert: In der BGR 128, Kap. 2, Abs. 2.3 wird der Begriff Kontaminierte Bereiche definiert. Im 9 BBodSchV erfolgt die Definition der schädlichen Bodenveränderung. Hieraus wird, wissend um die Komplexität der Begrifflichkeiten, die Definition auf der Basis derzeit gültiger Bewertungsgrundlagen wie folgt unternommen:

66 Kontamination Unbelastet / nicht kontaminiert / nicht verunreinigt: Unbelastet, nicht kontaminiert oder nicht verunreinigt sind natürlich anstehende, aber auch umgelagerte, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, bei denen die geogenen Hintergrundwerte und/oder die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung nicht überschritten werden. Unter diesen Gesichtspunkten können schädliche Bodenveränderungen ausgeschlossen werden. Gefahrstoffe oder andere anthropogen bedingte Fremdbestandteile (z.b. Bauschutt) dürfen ebenfalls nicht enthalten sein.

67 Kontamination Belastet / kontaminiert / verunreinigt: Belastet, kontaminiert oder verunreinigt sind in ihrer stofflichen Zusammensetzung nachteilig veränderte Böden und Gesteine, bei denen die geogenen Hintergrundwerte und/oder die Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutzverordnung überschritten sind. Böden und Gesteine, die Gefahrstoffe oder anthropogene Fremdbestandteile, auch mineralischer Art enthalten, fallen ebenfalls hierunter.

68 Stichwort: Erweiterungsbau eines Stadions auf Absetzhalde des Steinkohlenbergbaus (Schlammteiche politische Entscheidung) Räte fordern Aufklärung SPD/Grüne: Nie wieder Bauen ohne Bodengutachten Zwickau (fp). Die Stadtratsfraktion von SPD/Grünen will keine weitere Baupleite nach dem Muster des Westsachsenstadions erleben. Deshalb fordern die elf Abgeordneten, vor allen Bauvorhaben ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Dazu gehören aus SPD/Grüne-Sicht auch das Untersuchen von Geländetopografie, Grundwassersituation und Empfehlungen zur Baugrube. Über den Antrag entscheidet der Stadtrat. "In unserer Stadt ist der Boden überall schwierig, da müssen wir in den sauren Apfel beißen, auch wenn die Gutachten Geld kosten", sagte gestern Fraktionsvorsitzender Jens Heinzig. Freie Presse; erschienen am Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG

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70 Richtlinien für bautechnische Bodenuntersuchungen für Entwurfsbearbeiter, Bauausführende und Bauherren 2. erweiterte Auflage 1937 Merkblatt für eilige Leser 1. Das Fehlen gründlicher Vorarbeiten hinsichtlich der Erkundung der Bodenverhältnisse hat in vielen Fällen zu großen Misserfolgen und Geldverlusten, zu lästigen Betriebserschwernissen, ja zu schweren Unfällen geführt. 2. Für die Gewinnung zuverlässiger Ausschlüsse über die Bodenbeschaffenheit müssen in jedem Falle ausreichende Mittel bereitgestellt werden. 3. Die Kosten der Bodenuntersuchungen stehen in gar keinem Verhältnis zu den Nachteilen der Unterlassung. 4. Kein Entwurfsbearbeiter, Bauausführender oder Bauherr, kein Ingenieur oder Architekt kann sich heute noch mit Unzulässigkeit der wissenschaftlichen Erkenntnisse entschuldigen. 5. Der Ausführung von Bohrungen und Schürfungen kommt unter allen Arten von Bodenuntersuchungen die größte Bedeutung zu. 6. Die Beurteilung der Bodenproben nach dem Augenschein und nach der ihnen bei der Entnahme beigelegten Bezeichnungen gibt keinen sicheren Anhalt für die technischen Eigenschaften der vorgefundenen Bodenarten und ihr Verhalten während der Ausführung und nach Fertigstellung des Bauwerkes. Völlige Klarstellung der Eignung für den vorliegenden Bauzweck ist nur durch erdstoffphysikalische Untersuchungen zu erwarten. 7. Die Beschaffung der Grundlagen für eine möglichst zuverlässige Vorausbestimmung der zu erwartenden Setzungen sowie ihres zeitlichen Verlaufes bildet eine der Hauptaufgaben der Baugrunduntersuchung.

71 Deklaration zur Bestimmung des Schadstoffgehaltes

72 Zuerst durch eine sach- und fachgerechte Probenahme nach PN 98 (LAGA M 32) und dann durch eine Deklaration entsprechend den gültigen (??) Bewertungsmaßstäben!

73 Quelle: Carlos Baeza

74 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei bodenphysikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2002

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76 Volumen der Grundmenge Probenahme nach PN 98 (LAGA M32) Anzahl der Einzelproben Anzahl der Mischproben Anzahl der Sammelproben Anzahl der Laborproben bis 30 m³ 8 2 keine 2 bis 60 m³ 12 3 keine 3 bis 100m³ 16 4 keine 4 bis 150m³ 20 5 keine 5 bis 200m³ 24 6 Keine 6 bis 300m³ 28 7 Keine 7 bis 400m³ 32 8 Keine 8 bis 500 m³ 36 9 Keine 9 bis 600m³ Keine 10 bis 700m³ (1) 1 11 bis 800m³ (2) 1 11 bis 900m³ (3) 1 11 bis 1000 m³ (4) 2 12 bis 1100m³ (5) 2 12 bis 1200 m³ (6) 2 12 je angefangene 100m³ je eine Misch-probe je angefangene 300m³ je eine Sammel-probe je angefang. 300m³ je eine Labor-probe

77 LAGA Merkblatt M 32, PN 98

78 Textstellen zu Probenahme 1/2 Verordnung/Gesetz/ Technische Regel Definition nach den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (TR-LAGA) Hessische Verwaltungsvorschrift für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub und unbelastetem Bauschutt (Erste VwV Erdaushub/Bauschutt) Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung, BGBI, I.Teil, Nr. 36 vom , S.1554 ff. Textstelle zur Probenahme Die Probenahme ist so durchzuführen, dass das zu untersuchende Material repräsentativ erfaßt wird. Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen gemäß Anhang 1 ist nach den Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78 k... der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorzunehmen. bei homogenem Material - 1 Einzelprobe je 500 m³ heterogenes Material - 1 Probe je 10 m³ bzw. 10 t Das Vorgehen bei der Probenahme richtet sich insbesondere nach den im Einzelfall berührten Wirkungspfaden, der Flächengröße, der auf Grund der Erfassungsergebnisse vermuteten vertikalen und horizontalen Schadstoffverteilung sowie der gegenwärtigen, der planungsrechtlich zulässigen und der früheren Nutzung.... Das Vorgehen bei der Probenahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.

79 Textstellen zu Probenahme 2/2 Ersatzbaustoffverordnung Verwertung in technischen Bauwerken Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen Textstelle zur Probenahme Die Probenahme ist so durchzuführen, dass das zu beurteilende Material repräsentativ erfasst wird. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens. Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach Abschnitt 4.2 der Richtlinie PN 98 Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien (Stand: Dezember 2001). Anforderungen an die Auswahl der bei der Probenahme verwendeten Geräte und Probenbehälter, die Dokumentation der Probenahme sowie an Konservierung, Transport und Lagerung der Proben sind ebenfalls der LAGA-Richtlinie PN 98 zu entnehmen. Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen von Böden und Bodenmaterial erfolgt analog Anhang 1 der BBodSchV (BGBl. I, S. 502 vom ).

80 Analysenschritt Zieldefinition Expertendiskussion Kosten-Nutzen- Kalkulation Fehlerabschätzung ca. 100 % Probenahme ca % Probenaufbereitung -- physikalisch -- chemisch ca % Instrumentelle Messung Datenauswertung Beantwortung der der Zielstellung allgemein bis 10% bis zu 50 % Quelle: Vereinfachtes Fehlerschema für instrumentelle Analytik (verändert nach Markert 1991, in: 2. Tagung des Arbeitskreises Probenahme Oktober 1996 in Freiberg/Sachsen, TU Freiberg)

81 Fehlerquellen bei Probenahmen Infiltration im homogenen Sand Glass, 1992 Zeitdauer

82 Vorauswahl Recherche Probenahme Transport Deklaration Transport Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 Verwertung im Baulos bei bodenmechanischer Eignung und entsprechendem Bedarf eingeschränkter Einbau in hydrologisch günstigen Gebieten eingeschränkter Einbau mit erforderlichem Erosionsschutz eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen Deponie-Vereinfachungs- Entsorgung Dep.Kl. II Verordnung nach DepV Entsorgung Dep.Kl. I nach DepV bzw. Rekultivierung 7 WHG Sonderabfalldeponie nach TA Sonderabfall ALTERNATIV gemäß Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz und genehmigtem Entsorgungskonzept - Immobilisierung der Schadstoffe VERWERTUNG BESEITIGUNG

83 BVerwG Tongruben-Urteil Urteil vom 14. April C OVG Koblenz Urteil vom 17. Dezember A 10279/02 Das Bundes Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplan, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen. Eine Verfüllung ist nur zulässig, wenn nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die die Vorsorgewerte überschreiten, in der Regel unterlassen werden = und nur dann ist eine Verwertung ordnungsgemäß und schadlos LAGA M 20 (alt) kann für die Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle nicht herangezogen werden BBodSchG/ BBodSchV hat Vorrang vor der nicht rechtsverbindlichen LAGA Die Mitteilungen der LAGA M20 sind als Empfehlung eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen.

84 Auf- und Einbringung in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht oder Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht Bodenähnliche Anwendung (uneingeschränkter Einbau) Zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion 1) : Z 0, Z 0* Technische Bauwerke (eingeschränkter Einbau) Zur Herstellung einer technischen Funktion 2) : Z 1.1, Z 1.2*, Z2 Vollzugshilfe zu BBodSchV 12 LAGA- Mitteilung 20 1) in der Regel Bodenmaterial 2) Bodenmaterial und andere mineralische Abfälle

85 Anhang 1-1 zu 5, Abs. 1, Materialwerte (Entwurf - unvollständig, keine Haftung aus der Verwendung) HOS Hochofenstückschlacke HS Hüttensand SWS Stahlwerksschlacken aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen (LD-Schlacken

86 Verwertung in technischen Bauwerken Anhang 2: Verwertungsmöglichkeiten Einsatzmöglichkeiten in technischen Bauwerken Einbaumöglichkeiten in Abhängigkeit von den Standorteigenschaften 1 Offener Einbau in wasserdurchlässigen Schichten (Einbauklasse 1) 1a dünne Schichten ( 50 cm) Bettung unter wasserdurchlässigen Pflasterdecken und Plattenbelägen Tragschicht ohne Bindemittel unter wasserdurchlässiger Schicht Bodenverbesserung unter wasserdurchlässiger Schicht Tragdeckschichten bis 50 cm Bettung unter wasserdurchlässigen Pflasterdecken und Plattenbelägen Deckschicht ohne Bindemittel Tragschicht ohne Bindemittel unter wasserdurchlässiger Schicht Bodenverbesserung unter wasserdurchlässiger Schicht Tragdeckschichten bis 50 cm 1b dicke Schichten (> 50 cm) Verfüllen von Leitungsgräben unter wasserdurchlässiger Schicht Verfüllen von Baugruben unter wasserdurchlässiger Schicht Hinterfüllen von Bauwerken unter wasserdurchlässiger Schicht Sichtschutz-/Lärmschutzwälle und Straßendämme unter kulturfähigem Boden 2 Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2) 2a gebunden in wasserundurchlässiger Schicht 2b ungebunden unter wasserundurchlässiger Schicht 2c Lärmschutzwälle und Dämme mit definierter Bauweise 2d Lärmschutzwälle und Dämme mit definierter Dichtung und Abdeckung mit kulturfähigem Boden Deckschichteigenschaften Anhang 3: Probenahme und Analytik Anhang 4: Qualitätssicherung (siehe Stammdatenblatt!)

87 Anhang 2-2 zu 5 Einsatzmöglichkeiten (Entwurf - unvollständig, keine Haftung aus der Verwendung) ca. 270 Einbaumöglichkeiten = D e r e g u l i e r u n g??

88 Ersatzbaustoffverordnung Zeitachse (geschätzt): Validierung der Eluatnorm (Säulenversuch) Herbst Arbeitsentwurf der Verordnung Wahljahr??? (2. Arbeitsentwurf / Referentenentwurf) Arbeitsentwurf Einführung der Verordnung (bundeseinheitlich??) ???

89 Ja, wie denn nun...??? Was machen wir bis zur Einführung mit dem Boden / Bauschutt??

90 12 BBodSchV durchwurzelbare Bodenschicht bodenähnliche Anwendung 12 BBodSchV LAGA TR Boden Z 0/0* Vorläufige Hinweise bei Bauschutteinsatz Parkplatz technisches Bauwerk LAGA TR Boden bei Einbau von Boden bis Z 2 Wird Artikel 2 der Ersatzbaustoffverordnung bzw. 12 a BBodSchV Wird Artikel 1 Ersatzbaustoffverordnung für technische Bauwerke Regelungen nach Ersatzbaustoffverordnung

91 Zusammenfassung und Ausblick Mit den LAGA-Eckpunkten liegen die fachlichen Grundlagen für eine Bundes- Verordnung (Ersatzbaustoffverordnung) vor. Diese sollten genutzt werden, weil sie in sich schlüssig sind und das geltende Recht sowie die bisher gewonnen Erfahrungen berücksichtigen. Die Zuordnungswerte sollten auf der Grundlage der im BMBF-Vorhaben Sickerwasserprognose gewonnenen Daten und Fakten sowie auf der Grundlage des vorhandenen fachlichen Konzeptes überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ziel muss die naturwissenschaftlich-technisch begründete Bemessung von Umweltschutzanforderungen sein. Bei ausreichendem Erkenntniszuwachs sollten die materiellen Anforderungen (Zuordnungswerte) fortgeschrieben werden. Die Ersatzbaustoffverordnung ist nicht völlig konfliktfrei zu den geltenden Rechtsnormen zum Schutz der Umwelt

92 3.0 Umgang

93 Ausgangssituation Künftiger Bauherr will Haus mit Tiefgarage bauen, Bodenaushub fällt an und muss entsorgt werden. Boden wird somit nach KrWG (seit = 3, Abs. 1) zum Abfall!!

94 Abfälle Nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) werden im 3 Abs. 1 Abfälle wie folgt definiert: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. In der Abfallrahmenrichtlinie der europäischen Union werden die Begriffe wie folgt definiert: RICHTLINIE 2006/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie der EU) Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; 2. "gefährlicher Abfall" Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

95 Der Abfallbegriff Im 3, Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom ) wird der Begriff wie folgt definiert: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

96 "Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch das Eigentum am Hundekot." Zivilrechtlich: JA, Abfallrechtlich: Nein siehe Ewigkeitshaftung des Grundstückseigentümers Zeitschrift Deutsche Verwaltungspraxis (Fallbeispiele 2011) Maximilian-Verlag ISSN

97 3 Begriffsbestimmungen (KrWG 2012) (9) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). (10) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

98 Entsorgung Nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschaftsgesetz vom ) wird nach 3 Abs. 22 die Entsorgung wie folgt definiert: Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung

99 Abfallhierarchie nach KrW-/AbfG (1996) 1. Vermeidung 2. Verwertung 3. Beseitigung Abfallhierarchie nach 6 EU-AbfRRL 2008/98/EG vom 19.November 2008 (= 6 KrWG vom ) 1. Vermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. Sonstige Verwertung, z.b. energetische Verwertung 5. Beseitigung

100 Ende der Abfalleigenschaft

101 AVV legt alleinig der Abfallerzeuger fest! Ob nun oder * oder oder * richtet sich ausschließlich nach AVV! (Im Streitfall erfolgt Abstimmung mit zuständiger Behörde!) In vielen Landesteilen steht > Z 2 = gefährlich, dann also auch die Konsequenz für BGR 128!!

102 Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 54 vom 30. Dezember 2002 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintages Runderlass 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, vom Zusammenfassung: > Z 2 = gefährlicher Abfall

103 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) Zusammenfassung: > Z 2 = gefährlicher Abfall

104 Bitte um Beachtung! Wen *-Abfall dann = gefährlich, wenn gefährlich, dann Einstufung nach Gefahrstoffverordnung, wenn nach Gefahrstoffverordnung, dann auch Gefährdungsabschätzung für Mitarbeiter! Dann logischer Weise auch BGR 128 und eanv berücksichtigen!!

105 Arbeitsschutz bei der Probenahme von gefährlichen Abfällen nach BGR 128 (Quelle: funfire.de)

106 Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) BGR 128 Arbeiten in kontaminierte Bereiche (bisherige ZH 1/183) (Novellierungen von 04/1997; 2002; 02/2006)

107 Schwarz-Weiß-Anlage (SW-Anlage) Der Übergang vom belasteten Schwarz-Bereich zum unbelasteten Weiß-Bereich hat über eine SW-Anlage zu erfolgen, die den örtlichen Verhältnissen funktionsgerecht anzupassen ist. Eine Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus drei miteinander verbundenen Bereichen. Der dem unbelasteten Bereich zugewandte Teil dient als so genannter Weiß- Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil enthält die sanitären Einrichtungen, z.b. Waschbecken, Duschen, Toiletten. In Richtung des belasteten Bereiches schließt sich dem Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen der Schutzausrüstung dient.

108 Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Nachweisverordnung vom Quelle:

109 Schematische Darstellung des Ablaufes der Vorabkontrolle gemäß den Vorgaben der Veranlassung Umweltschutz VU 1.9 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau Erzeuger Abfälle ( 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) Entsorgerbehörde Erzeugerbehörde Boden Bauschutt Altschotter Betonschwellen Holzschwellen Sonstige Abfälle LAGA M32 DB AG (PM 60) DB RiL A3/ /4 /5 Protokollvordruck V02 (Anl.1.1.1) bei organoleptischen Auffäligkeiten nicht beim Vorliegen qualifizierter Musteranalysen unter Umständen nach Maßgaben der Entsorger Verwertung Probennahme Analyse Siehe Maßgabe zur Probenahme (Kap. 1 Abschnitt 1.1.1) Siehe Maßgabe zur labortechn. Analyse (Kap. 1 Abschnitt 1.1.2) Siehe Arbeitshilfe Deklaration (Kap. 1 Abschnitt 1.1.3) Deklaration des Abfalls nicht gefährlich gefährlich Inhaltliche Erstellung der VE (Kap.1 Abschnitt 1.2) Prüfung der VE (Kap.1 Abschnitt 1.3) Ablage (Senden) im epf des vorgesehenen Entsorgers DEN, eve eda epf ENTS ASYS VPS ZKS-Abfall Prüfung der Entsorgungs- Zulassung des Entsorgers (kap.1 Abschnitt 1.6/1.7 Anlage des een und elektronische Signatur (Kap.1 Abschnitt 1.4) epf ERZ Der Vorgang der Vorabkontrolle ist erst dann abgeschlossen, wenn im epf des ERZ alle elektronischen Dateien (eden, eve, eda, eae und (falls erforderlich) ebb) mit elektronischer Signatur vorliegen und vom Erzeuger abgerufen wurden. Es gilt der Grundsatz: Die Nachricht gilt für den Absender als zugesandt sobald er sie ins Postfach gelegt hat. Die regelmäßige Kontrolle des epf ist wichtig: Übergabe des vollständigen elektronischen Entsorgungsnachweises an die Bauüberwachung (Kap.1 Abschnitt 1.8)

110 4.0 Alternative Verwertungsmöglichkeiten

111 Nebenbestimmungen des OBA für Bergbaubetreibende Die Nebenbestimmungen wurden auf der Grundlage des 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilt. Sie waren erforderlich, um die im 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 9 BBergG aufgeführten Voraussetzungen sicherzustellen. Sie sind zulässig, da sie für den Unternehmer wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind. Nur noch Bodenmaterial mit Z0 oder Z0* zur Verfüllung zugelassen. Kein Bauschutt zur Verwertung in bodenähnliche Anwendungen erlaubt. Alle 1000 Tonnen eine vollständige LAGA Kontrolluntersuchung. Sachgerechte Beprobung nach PN 98 erforderlich. Kleinmengenregelung bis 7 m³. Ab 7 m³ eine vollständige LAGA Untersuchung erforderlich.

112 Lösungsansätze: Containerdienste sollten 4.BImSchV zur Zwischenlagerung von Kleinmengen beantragen und alle 500 m³ eine Untersuchung veranlassen, Wiedernutzbarmachung durch Einbau mineralischer Abfälle, insbes. Bodenmaterial nach 9 Abs.2 BBodSchV, um die Annahmewerte zu präzisieren, über den Antrag auf Genehmigung/Planfeststellung einer nach KrWG zu genehmigenden Anlage ggf. Deponieklasse 0 bzw. 1 beantragen, Abfälle im Baufeld durch Aufbereitung / Wiederverwendung (Fraktionieren, Separieren, Homogenisieren etc.) vermeiden, Nicht im Baufeld aufbereitbare Materialien zu Behandlungsanlagen transportieren und dort einer Vorbereitung zur Wiederverwendung nach KrWG zuführen.

113 Fraktionierung: (An- oder Abreicherung / verfahrenstechnische Trennung) Konditionierung: (Aufbereitung, Trocknung, Transportfähig) Homogenisierung: (Schaffung gleichartiger Strukturen, z.t. Zerkleinerung) Separierung: (Aufteilung, Segmentierung, Auslesen) Jetzt wichtig! Einzelfallentscheidung: (nach 9 Abs. 2, 3 bzw. 12 BBodSchV)

114 12 BBodSchV Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden. (2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbaren Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Widernutzbarmachung ist zulässig, wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) und c) des Bundes- Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.

115 Stabilisierung nach AVV Bodenaushub (belastet, unbelastet) ist Abfall nach 3 Abs. 1 KrWG und muss entsorgt werden. Entsorgung Verwertung vor Beseitigung nach 7 KrWG unbelastet belastet Verwertung Beseitigung Restlochverfüllung im eigenen Bauvorhaben Alternativ: Stabilisierung oder Aufbereitung klassisch Stabilisierung z.b. mit Flüssigboden oder ECOCONVIA.com Beseitigung auf Deponie

116 Normalfall (belasteter Boden) Mg 2+ As 3+ Ni 2+ Cu 2+ Cr 3+ Zn 2+ Pb 2+ Cd 2+ Regenwasser Stabilisierung durch - dauerhafte Schadstoffanlagerung im Gitterbereich ausgewählter Schichtmineralien - in Abhängigkeit von Gitterparametern und Partikelgrößen Mg 2+ As 3+ Ni 2+ Cu 2+ Cr 3+ Zn 2+ Pb 2+ Cd 2+ Regenwasser As 3+ Cu 2+ Cr 3+ Mg 2+ As 3+ Cr 3+ H O 2 H 2 O Cu 2+ Quelle:RSS Mg 2+ Ni 2+ Pb 2+ Schadstoffaustrag ins Grundwasser Cd 2+ Zn 2+ Zn2+ Cd 2+ Pb 2+ As 3+ H 2 O H 2 O H 2 O Pb 2+ Ni 2+ H 2 Kein Schadstoffaustrag ins Grundwasser O

117 Flüssigboden selbstverdichtende Ersatzbaustoffe Quelle:

118 Zusammensetzung 1. Boden bzw. Gesteinskörnungen 2. Bindemittel / Compound 3. Wasser Quelle:

119 Herstellung auf der Baustelle Quelle:

120 Anwendungsgebiete Quelle:

121 Quelle:

122 Quelle:

123 Bundesqualitätsgemeinschaft Flüssigböden e.v. Kronenstraße 55-58, Berlin Tel: +49 (30) Fax: +49 (30)

124 Zusammenfassung / Diskussion

125 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau info@bodenbaer.de Haftungsrechtliche Ansprüche aus der Verwendung der Unterlagen können nicht geltend gemacht werden!

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