Anlagereglement. Gültig ab 1. Januar 2015

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1 Anlagereglement Gültig ab 1. Januar 2015

2 2 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement Inhaltsverzeichnis 1 Bestimmungen Einleitung Art. 1 Inhalt Grundsätze und Zielsetzungen Art. 2 Anlage des Vermögens Anlagestrategie Art. 3 Strategische Anlageentscheide... 4 Art. 4 Renditeziel... 4 Art. 5 Anlagerisiken... 4 Art. 17 Liquidität... 7 Art. 18 Anlagen beim Arbeitgeber... 7 Art. 19 Obligationen Schweiz (CHF)... 7 Art. 20 Obligationen Investment Grade Ausland... 7 Art. 21 Obligationen High Yield... 7 Art. 22 Wandelanleihen... 8 Art. 23 Aktien Schweiz... 8 Art. 24 Aktien Ausland... 8 Art. 25 Grundpfanddarlehen... 8 Art. 26 Immobilienanlagen... 8 Art. 27 Alternative Anlagen... 9 Art. 28 Taktische Umsetzungen... 9 Art. 29 Private Equity... 9 Art. 30 Rohstoffanlagen... 9 Art. 31 Einsatz derivativer Instrumente Schlussbestimmungen 4 Anlageorganisation Art. 6 Zuständigkeiten und Aufgaben... 5 Art. 7 Überwachung des Anlageprozesses... 5 Art. 8 Integrität und Loyalität (Art. 48f bis Art. 48l BVV 2)... 5 Art. 9 Verwaltungsgrundsätze... 5 Art. 10 Vorgehen bei Abweichungen von der Anlagestrategie Sonstige Bestimmungen Art. 11 Ausübung der Aktionärsrechte... 6 Art. 12 Securities Lending (Wertpapierleihe)... 6 Art. 13 Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze... 6 Art. 32 Änderungsvorbehalt Art. 33 Aushändigung Art. 34 Inkrafttreten I II III Anhang Anlagestrategie und strategische Bandbreiten Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern ab 1. Januar Darstellung des Controlling- und Reportingkonzepts Anlagerichtlinien Art. 14 Benchmark / Vergleichsindex... 7 Art. 15 Kosten für die Vermögensverwaltung... 7 Art. 16 Zulässigkeit der Anlagekategorien (BVV 2)... 7 Im Folgenden wird für Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt stets für beide Geschlechter.

3 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 3 1 Einleitung 2 Grundsätze und Zielsetzungen Art. 1 Inhalt 1 Das vorliegende Reglement beschreibt die Ziele und Grundsätze sowie die Richtlinien und Aufgaben der Vermögensbewirtschaftung der Pensionskasse Stadt St.Gallen (nachfolgend «Pensionskasse» genannt). 2 Das vorliegende Reglement stützt sich auf das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement sowie das Reglement zur Integrität und Loyalität der Pensionskasse. Die Reglemente sowie die Bestimmungen des BVG, der BVV 2 sowie die Weisungen und Empfehlungen des BSV und der kantonalen Aufsichtsbehörden sind jederzeit einzuhalten. Art. 2 Anlage des Vermögens 1 Mit der Vermögensbewirtschaftung soll das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskasse nachhaltig gestärkt werden. 2 Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass: a) unter Beachtung der Sicherheit und der Liqui ditätsbedürfnisse ein dem Geld-, Kapital- und Immo bilienmarkt entsprechender Ertrag erzielt werden kann; b) eine breite Risikoverteilung und Diversifikation über verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige gewährleistet ist; c) die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können; d) die notwendigen Reserven zum Ausgleich von durch Kapitalmarkteinflüsse verursachten Wertschwankungen innert nützlicher Frist aufgebaut werden können.

4 4 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 3 Anlagestrategie Art. 3 Strategische Anlageentscheide 1 Die strategischen Anlageentscheide müssen bewusst auf die Situation der Pensionskasse abgestimmt gefällt werden. Wichtige Einflussfaktoren sind dabei die Finanzierungsanforderungen, die sich aus dem Vorsorgereglement und der Versichertenstruktur ergeben, die Risikofähigkeit und die Risikotoleranz der Pensionskasse. 2 Das Vermögen der Pensionskasse wird breit auf ver - schiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige diversifiziert. Mit der Berücksichtigung unterschiedlicher, nach Möglichkeit voneinander un - abhängiger Risikofaktoren sollen eine Vielzahl verschiedener Renditequellen erschlossen und unerwünschte Risikokonzentrationen vermieden werden. 3 Für jede Anlagekategorie wird eine Bandbreite mit einem oberen und unteren Interventionspunkt festgelegt. Innerhalb dieser Bandbreite kann von der Anlagestrategie taktisch abgewichen werden. Die taktische Steuerung der Pensionskasse ist auf die Begrenzung von Rückschlägen und die Stärkung der langfristigen Ertragskraft auszurichten. Die Erwirtschaftung kurzfristiger Gewinne steht nicht im Vordergrund. Art. 4 Renditeziel Die Ertragserwartung der Anlagestrategie ist auf das Renditeziel der Pensionskasse auszurichten. Das Renditeziel entspricht der Sollrendite in Prozenten des Vorsorgekapitals (inklusive Vermögensbewirtschaftungskosten) zuzüglich eines allfälligen Zuschlags, z.b. zum Aufbau der Wertschwankungsreserven. Art. 5 Anlagerisiken 1 Die Renditeanforderungen der Pensionskasse erfordern eine Anlagestrategie, mit der Anlagerisiken (jährliche Wertschwankungen) in Kauf genommen werden. Die Anlagestrategie und Wertschwankungsreserven müssen derart gewählt werden, dass sie folgende von der Verwaltungskommission definierten Richtwerte nicht übersteigen: Bei einem Sicherheitsniveau von 97,7 % dürfen nicht mehr als 18 % Reserven benötigt werden, um in 1 Jahr nicht in eine Unterdeckung zu geraten. Würde sich das Jahr 2008 wiederholen, darf der Rückschlag auf das Anlagevermögen nicht mehr als 16 % betragen. 4 Die Anlagestrategie, die strategischen Bandbreiten und die Anlagerichtlinien sind jährlich zu überprüfen und, wenn nötig, anzupassen. 5 Die gültige Anlagestrategie mit ihren Rendite- und Risikoeigenschaften sowie der Sollgrösse an Wertschwankungsreserven und die strategischen Bandbreiten sind im Anhang I aufgeführt.

5 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 5 4 Anlageorganisation Art. 6 Zuständigkeiten und Aufgaben 1 Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der Pensionskasse umfasst folgende Ebenen: a) Verwaltungskommission; b) Anlageausschuss (mit Beizug externer Anlageexperten bei Bedarf); c) Geschäftsstelle. 2 Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sind im Organisationsreglement mit Anhängen geregelt. Für die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern sind die Richtlinien gemäss Anhang II verpflichtend. Art. 7 Überwachung des Anlageprozesses 1 Die Überwachung des Anlageprozesses (Anlagecontrolling) ist so zu organisieren, dass eine rechtzeitige und verlässliche Versorgung mit den erforderlichen führungsrelevanten Informationen sichergestellt und die für eine effiziente Führung erforderliche Transparenz der Vermögensbewirtschaftung gewährleistet ist. 2 Ausgehend vom Controlling ist periodisch die Berichterstattung zuhanden der Entscheidungsgremien (Verwaltungskommission und Anlageausschuss) aufzubereiten. Das im Rahmen der Anlageorganisation vollzogene Controlling und Reportingkonzept ist im Anhang III dargestellt. Art. 8 Integrität und Loyalität (Art. 48f bis Art. 48l BVV 2) Sämtliche mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung der Pensionskasse betrauten Personen und Institutionen sind zur Einhaltung der Bestimmungen im Reglement zur Integrität und Loyalität verpflichtet. Art. 9 Verwaltungsgrundsätze 1 Die Verwaltung des Anlagevermögens der Pensionskasse kann intern oder extern erfolgen. 2 Die Zuständigkeit für den Entscheid, in welchen Bereichen und in welcher Form aktive oder passive Vermögensverwaltung eingesetzt wird, liegt beim Anlageausschuss. Art. 10 Vorgehen bei Abweichungen von der Anlagestrategie 1 Der Anlageausschuss bestimmt, wie die Steuerung der strategischen Bandbreiten erfolgen soll, und ist für die Überwachung zuständig. 2 Die Einhaltung der strategischen Bandbreiten wird quartalsweise, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, überprüft. Die Vermögensaufteilung ist durch den Anlageausschuss innerhalb von 3 Monaten wieder in die Bandbreiten zurückzuführen. 3 Der Anlageausschuss sorgt für die halbjährliche Berichterstattung in zusammengefasster Form an die Verwaltungskommission, wobei über die aktuelle Anlagesituation, die Anlagestruktur und die Resultate Auskunft zu geben ist. 4 Die Verwaltungskommission erstellt jährlich einen Bericht an die Destinatäre über die Anlagetätigkeit und die Anlageresultate im abgelaufenen Geschäftsjahr.

6 6 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 5 Sonstige Bestimmungen Art. 11 Ausübung der Aktionärsrechte 1 Die Aktionärsstimmrechte sämtlicher von der Pensionskasse direkt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt und zwar insbesondere bezüglich folgender Anträge: Wahlen (Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten, Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters) Vergütungen (Gesamtbeträge an den VR, die Geschäftsleitung und den Beirat) Statutenänderungen zur Thematik Vergütungen (Rahmenbedingungen) Die Beurteilung der Anträge orientiert sich am langfristigen Interesse der Aktionäre der Gesellschaften. Im Zentrum steht dabei das dauernde Gedeihen der Pensionskasse. 2 Dem dauernden Gedeihen der Pensionskasse wird gedient, wenn die Abstimmungspositionen im langfristigen finanziellen Interesse der Aktionäre der Unternehmen definiert werden. Die Abstimmungspositionen basieren auf Richtlinien, die: einen langfristigen Investitionshorizont berücksichtigen und zu einer ausgewogenen Unternehmensführung beitragen. 3 Im Falle indirekter Aktienanlagen über Fonds oder Anlagestiftungen oder ähnlicher Produkte ist die Wahrnehmung des Stimmrechts in der Regel nicht möglich. Falls die Abgabe einer Stimmpräferenz möglich ist, gelten die Bestimmungen von Abs. 1, 2 und 5. 4 Auf die Wahrnehmung der Stimmrechte der von der Pensionskasse direkt gehaltenen Aktien von Ausländischen Gesellschaften wird verzichtet, ausser ein Mitglied des Anlageausschusses fordert im Einzelfall (z. B. wenn es die Interessen der Versicherten gefährdet sieht) die Wahrnehmung des Stimmrechts ein. 5 Der Anlageausschuss ist zuständig für eine effiziente Umsetzung der Stimmrechtsausübung. Zur konkreten Stimmrechtsausübung kann der Anlageausschuss die Dienste unabhängiger Stimmrechtsberater und/oder eines Stimmrechtsvertreters (z.b. Leiter/-in Kapitalanlage) in Anspruch nehmen. 6 Das Stimmverhalten der von der Pensionskasse direkt (oder indirekt mit Möglichkeit zur Stimmpräferenzabgabe) gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden der Verwaltungskommission einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht offengelegt. Ablehnungen und Enthaltungen werden detailliert aufgeführt. Nach Abnahme des Berichts durch die Verwaltungskommission wird dieser auf der Website der Pensionskasse veröffentlicht. Art. 12 Securities Lending (Wertpapierleihe) 1 Die Pensionskasse setzt Securities Lending grundsätzlich nicht ein. 2 Im Falle des Einsatzes von Securities Lending innerhalb von Fondsanlagen gelten die Regelungen gemäss dem jeweiligen Fondsprospekt. Art. 13 Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze 1 Die während des Jahres vorgenommenen Wertschriftentransaktionen sind in der Wertschriftenbuchhaltung zu erfassen. Die Bewertung und der Ausweis des Anlagevermögens erfolgen nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Ziff. 3 Swiss GAAP FER In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. 3 Die Aufgliederung und der Ausweis der Vermögensverwaltungskosten erfolgen nach Art. 48a BVV 2.

7 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 7 6 Anlagerichtlinien Art. 14 Benchmark / Vergleichsindex Für jede Anlagekategorie ist ein möglichst repräsentativer Index als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss der strategischen Vermögensstruktur wird ein kassenspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anhand dieses zusammengesetzten Vergleichsindexes kann der Mehrwert der «aktiven» Anlagepolitik gegenüber einem rein «passiven» Indexieren ermittelt und beurteilt werden. Für den Vergleich mit dem Index wird die Nettorendite des jeweiligen Mandates / Fonds zugrunde gelegt. Art. 15 Kosten für die Vermögensverwaltung Die Vermögensverwaltungskosten werden regelmässig im Hinblick auf Optimierungspotenzial überprüft. Art. 18 Anlagen beim Arbeitgeber Anlagen beim Arbeitgeber sind zugelassen, sofern die Bestimmungen von Art. 57 und Art. 58 BVV 2 eingehalten werden. Hierzu gehören nicht die per Ende Jahr ausstehenden Beiträge. Art. 19 Obligationen Schweiz (CHF) 1 Qualität und Handelbarkeit: Die Regeln einer sachgerechten Bewirtschaftung sind mit aller Sorgfalt auf die vorhandenen Obligationenportefeuilles anzuwenden. Vorgaben bezüglich Bonität (Kreditrating) werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert. 2 Anlageform: Die Anlagen können in einzelnen Titeln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen erfolgen. Art. 16 Zulässigkeit der Anlagekategorien (BVV 2) 1 In eine Anlagekategorie kann jeweils investiert werden, sofern diese in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorie aufgeführt ist. 2 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach Art. 53 Absätze 1 4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 BVV 2 können gestützt auf dieses Anlagereglement durch die Verwaltungskommission aufgrund einer nachvollziehbar hergeleiteten Anlagestrategie beschlossen werden. Die Einhaltung von Abs. 1 bis 3 von Art. 50 BVV 2 ist im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darzulegen. Art. 17 Liquidität Liquidität ist grundsätzlich in Schweizer Franken auf Vorsorgekonti, Kontokorrentkonti, über Festgelder oder Treuhandanlagen und in Obligationen mit einem angemessenen Rating (z.b. A- oder vergleichbarer Qualität für Schweizer Anlagen) und einer Restlaufzeit von unter 12 Monaten anzulegen. Geldmarktfonds sind ebenfalls zulässig. Art. 20 Obligationen Investment Grade Ausland 1 Qualität und Handelbarkeit: Die Regeln einer sachgerechten Bewirtschaftung sind mit aller Sorgfalt auf die vorhandenen Obligationenportefeuilles anzuwenden. Vorgaben bezüglich Bonität (Kreditrating) werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert. 2 Anlageform: Die Anlagen können in einzelnen Titeln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen erfolgen. Art. 21 Obligationen High Yield 1 Qualität und Handelbarkeit: Darunter fallen Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten und deren Qualität unter Investment Grade liegt, so beispielsweise Anleihen an Staaten und Unternehmen aus entwickelten oder Schwellenländern. Die Regeln einer sachgerechten Bewirtschaftung sind mit aller Sorgfalt anzuwenden. Konkrete Vorgaben werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert. 2 Anlageform: Die Anlagen können in einzelnen Titeln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen erfolgen.

8 8 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 6 Anlagerichtlinien Art. 22 Wandelanleihen 1 Qualität und Handelbarkeit: Die Regeln einer sachgerechten Bewirtschaftung sind mit aller Sorgfalt auf die Wandelanleihenportefeuilles anzuwenden. Konkrete Vorgaben werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert. 2 Anlageform: Die Anlagen können in einzelnen Titeln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen erfolgen. Art. 23 Aktien Schweiz 1 Qualität und Handelbarkeit: Es ist auf eine ausgewogene Branchendiversifikation zu achten. Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. 2 Anlageform: Es sind sowohl Einzelanlagen als auch Anlagefonds oder Anlagestiftungen möglich. Dabei ist eine angemessene Diversifikation sicherzustellen. Art. 24 Aktien Ausland 1 Qualität und Handelbarkeit: Es ist auf eine ausgewogene Regionen- / Länder- und Branchendiversifikation zu achten. Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. 2 Anlageform: Es sind sowohl Einzelanlagen als auch Anlagefonds oder Anlagestiftungen möglich. Dabei ist eine angemessene Diversifikation sicherzustellen. Art. 25 Grundpfanddarlehen 1 Grundpfanddarlehen können gewährt werden an: a) Mitglieder der Pensionskasse bei einer Anstellung von mindestens 50 %; b) Personen, die eine Rente der Pensionskasse beziehen, die auf einer Anstellung von mindestens 50 % beruht. 2 Die Pensionskasse kann das Grundpfanddarlehen weiterführen, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen. 3 Grundpfanddarlehen dürfen 80 % des Marktwerts der Liegenschaft und in der Regel den amtlichen Verkehrswert nicht übersteigen. Von dieser Regelung kann bei Verpfändung von Vorsorgeguthaben abgewichen werden. Die Zins- und Amortisationspflicht muss in einem angemessenen Verhältnis zum regelmässig zu erwartenden Einkommen stehen. 4 Grundpfanddarlehen, die 65 % des Marktwerts der Liegenschaft oder den amtlichen Verkehrswert überschreiten, sind zu amortisieren. Die Tilgungsquote wird fallweise festgelegt. Bei Veränderungen des Marktwerts oder des amtlichen Verkehrswerts kann die Amortisationspflicht neu festgelegt werden. Anstelle einer direkten Amortisation kann vereinbart werden, dass Guthaben der 2. oder 3. Säule geäufnet und verpfändet werden. 5 Grundpfanddarlehen werden für das ganze Darlehen zu den folgenden Konditionen gewährt: a) Bei variablen Hypotheken gilt der Zinssatz der St.Galler Kantonalbank für 1. Hypotheken, vermindert um 0,25 %, sofern die Liegenschaft dem Eigenbedarf dient. Verhandlungen bezüglich der Konditionen werden nicht geführt. b) Bei Festhypotheken sind die Marktverhältnisse (Swapsatz zuzüglich Marge) bei Vertragsabschluss massgebend. 6 Eine 2. Hypothek wird nur gewährt, wenn die Pensions kasse auch Gläubigerin der 1. Hypothek ist. 7 Die Grundbuchgebühren gehen zulasten des Darlehensnehmers. Art. 26 Immobilienanlagen Investitionen in schweizerische Immobilien können ergänzend zu direkten Immobilienanlagen (Liegenschaften) auch kollektiv (z.b. Anlagestiftungen, Anlagefonds, Beteiligungsgesellschaften) vorgenommen werden. Investitionen in ausländische Immobilien sind nur in kollektiver Form zugelassen.

9 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 9 Art. 27 Alternative Anlagen Investitionen in «alternative Anlagen» wie «Private Equities», «Infrastrukturen», «Taktische Umsetzungen (Longshort-Basis)», «Rohstoffanlagen» und «Hedge Funds» sowie «Insurance Linked Securities» sind zulässig. Die Anlagen erfolgen mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte. Art. 28 Taktische Umsetzungen Investitionen in Umsetzungen mit wechselnder Kategorienallokation (in der Regel Liquidität, Obligationen, Aktien, Rohstoffe) können sowohl auf Long-only- als auch auf Long-short-Basis erfolgen. Für die Steuerung der Kategorienallokation können Instrumente (in der Regel indexierte Anlagen) sowohl in ihrer Grundform als auch in derivativer Form eingesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt entweder in kollektiver Form oder in Form von Overlays. Art. 29 Private Equity 1 Qualität und Handelbarkeit: Es sind Anlagen in Corporate Equity, Infrastruktur-Equity und andere Formen der Eigenkapitalbeteiligung möglich. Weitere mögliche Anlagen sind Alternative Obligationen. Darunter fallen zum Beispiel individuelle Kredite an mehrheitlich nicht börsenkotierte Unternehmen sowie Verbriefungen (CLO) solcher Forderungen. Diese lauten auf einen festen Geldbetrag und deren Qualität liegt i.d.r. unter Investment Grade. Die Regeln einer sachgerechten Bewirtschaftung sind mit aller Sorgfalt anzuwenden. Dabei ist auf eine ausgewogene Regionen-/ Länder- und Branchendiversifikation zu achten. Art. 30 Rohstoffanlagen 1 Qualität und Handelbarkeit: Es ist auf eine ausgewogene Titel-, Sektoren- und Laufzeitendiversifikation zu achten. Kreditrisiken sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Investitionen erfolgen in der Regel in Form von börsenkotierten Rohstoff-Termingeschäften und deren Derivaten sowie in Form von Rohstoffaktien. 2 Anlageform: Die Anlagen erfolgen in kollektiver Form (z.b. Anlagestiftungen, Anlagefonds, Beteili gungsgesellschaften). Art. 31 Einsatz derivativer Instrumente 1 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Pensionskasse in Basiswerten. Derivative Finanzinstrumente wie Ter mingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur ergänzend eingesetzt, und zwar sowohl zur Risikoabsicherung als auch zur Risikosteuerung. 2 Die Bestimmungen von Art. 56a BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen des Bundesamts für Sozialversicherungen sind grundsätzlich jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Der Anlageausschuss kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken. 2 Anlageform: Es sind nur Anlagen in kollektiver Form zugelassen. Dabei ist eine angemessene Diversifikation sicherzustellen.

10 10 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 7 Schlussbestimmungen Anhang I Pensionskasse Stadt St.Gallen: Anlagereglement Anpassungen gemäss VK-Sitzung vom Art. 32 Verbot der Nachschusspflicht und der Hebelwirkung 1 Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Dies bedeutet, dass auch bei den unter Abs. 2 erwähnten Hebelmöglichkeiten die maximal möglichen Verluste auf das in die Vehikel investierte Vermögen beschränkt sein müssen (Ausnahme Abs. 2c. zur kurzfristigen Fremdmittelaufnahme zur Belehnung einer Immobilie). 2 Ein Hebel ist nur zulässig in: a) alternativen Anlagen; b) regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 % des Verkehrswertes begrenzt ist; c) einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. Art. 33 Aushändigung Das vorliegende Reglement wird allen Versicherten auf Verlangen ausgehändigt. Art. 34 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die vorhergehende Version des Reglements. Anlagesegmente Kurzfristige und liquide Mittel Darlehen an die Stadt St.Gallen Hypotheken Obligationen Schweiz (CHF) Obligationen Ausland Obligationen Investment Grade Ausland Obligationen EM hedged in CHF Obligationen High Yield (inkl. Loans) Wandelanleihen Aktien Schweiz Aktien Ausland Immobilien Immobilien Schweiz Direkt Immobilien Schweiz Anlagestiftungen Immobilien Schweiz Anlagefonds Immobilien Ausland Alternative Anlagen Taktische Umsetzungen Hedge Funds hedged CHF Insurance Linked Securities Private Equity Rohstoffe St.Gallen, 17. November 2014 Die Verwaltungskommission

11 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 11 Index aktualisiert Historische Basis (15 J.) Rendite p.a. (geom) Volatilität p.a. erwartete Netto-Rendite bei konstanten Bewertungen invalue Anlagestrategie 2014 (Entscheid ) Bandbreite Minimum Bandbreite Maximum Cititgroup CHF 3M Euro Dep 1,1 % 1,1 % -0,1 % 10,0 % 2,0 % 20,0 % ZKB Hypotheken variabel 3,3 % 0,7 % 3,3 % 0,0 % 0,0 % 5,0 % ZKB Hypotheken variabel 3,3 % 0,7 % 2,5 % 5,0 % 0,0 % 15,0 % SBI AAA-BBB TR Comp. 3,3 % 3,7 % 0,9 % 10,0 % 5,0 % 18,0 % 8,0 % 0,0 % 12,0 % Barclays Global Aggregate TR CHF hedged 3,2 % 2,9 % 0,9 % 0,0 % 0,0 % 5,0 % Barclays EM Int. TR CHF hedged 8,2 % 11,8 % 1,9 % 0,0 % 0,0 % 5,0 % Barclays Global High Yield TR CHF hedged 7,1 % 18,2 % 2,2 % 4,0 % 0,0 % 6,0 % UBS Global Focus Intl CHF hedged 3,2 % 13,1 % 1,8 % 4,0 % 0,0 % 6,0 % SPI TR 3,8 % 20,4 % 4,3 % 15,0 % 7,0 % 19,0 % MSCI ACWI ex Switzerland (NR) 1,6 % 24,6 % 4,7 % 18,0 % 10,0 % 22,0 % 26,0 % 14,0 % 28,0 % KGAST Immobilien Schweiz 5,1 % 1,0 % 4,0 % 18,0 % 14,0 % 20,0 % KGAST Immobilien Schweiz 5,1 % 1,0 % 3,1 % 3,0 % 0,0 % 7,0 % SXI Real Estate Funds TR 4,5 % 6,4 % 2,6 % 5,0 % 0,0 % 7,0 % FTSE EPRA / NAREIT Global CHF hedged 6,7 % 24,6 % 3,8 % 0,0 % 0,0 % 5,0 % CS Managed Futures Hedge Funds CHF hedged 8,0 % 0,0 % 10,0 % 2,3 % 8,1 % 3,5 % 4,0 % 0,0 % 6,0 % HFRI FoF CHF hedged 4,2 % 9,6 % 3,1 % 0,0 % 0,0 % 4,0 % Eurekahedge ILS Advisers CHF hedged 4,7 % 3,2 % 3,0 % 2,0 % 0,0 % 4,0 % Cambridge US Private Equity CHF hedged 8,8 % 23,5 % 6,5 % 2,0 % 0,0 % 3,0 % Bloomberg Commodity Index TR CHF hedged 3,1 % 19,0 % 2,8 % 0,0 % 0,0 % 2,0 % erwartete Rendite p.a. PK Stadt St. Gallen spezifisch 100,0 % Eigenschaften der Anlagestrategie 2014 (Entscheid ) Historische Rendite p.a 4,2 % Erwartete Rendite p.a. (konstante Bewertungen) 3,1 % Historische Volatilität p.a. (diversifiziert) 8,2 % Sollbedarf an Wertschwankungsreserven 17,6 % Maximaler Rückschlag (2008) exkl. Renditebedarf / Sollrendite -15,6 % Renditebedarf / Sollrendite 2,9 % Sicherheitsniveau 97,7 % Betrachtungszeitraum in Jahren 1,0

12 12 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement II Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern ab 1. Januar 2014 Richtlinien für die Auswahl 1 Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: a) Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934; b) Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; c) Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Ka pitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; d) Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; e) im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen; f) andere Personen oder Institutionen, die von der Oberaufsichtskommission für die Aufgabe als befähigt erklärt sind. 2 Die Auswahl der Vermögensverwalter hat mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen. Die Schlüs sel - erwägungen des Auswahlverfahrens sind zu protokollieren: Richtlinien für die Auftragsvergabe 3 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich, und es sind folgende Punkte festzuhalten: a) Startvolumen; b) Zielsetzung des Auftrags; c) Benchmark (Vergleichsindex); d) zulässige Anlagen; e) Investitionsgrad (maximal 100 %); f) Einsatz derivativer Instrumente; g) Methode der Performanceberechnung; h) Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung; i) Kosten (abschliessende Aufzählung); j) Regelungen Leistungen Dritter (Retrozessionen, Rabatte, Soft Commissions usw.); k) Beginn und Beendigung; l) Zusammenarbeit mit der Depotstelle; m) Besonderes, je nach Mandatsart; n) Einhaltung der Bestimmungen zur Integrität und Loyalität und zu den Offenlegungspflichten. a) Nachweis der Erfahrung und Expertise (Unternehmen und involvierte Personen für die angebotene Leistung); b) Leistungsvergleich (Performance, Risiko, Kosten) mit anderen Anbietern, die eine vergleichbare Leistung erbringen, oder mit anderen Ansätzen (falls es noch kein Vergleichsuniversum gibt); c) Nachvollziehbarkeit des Anlageprozesses; d) Systematik des Anlageprozesses; e) Wirkung und Beitrag in verschiedenen Markt - szenarien; f) transparente Informationsgrundlagen.

13 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 13 Richtlinien für die Überwachung 4 Die Vermögensverwalter werden im Rahmen des Anlagecontrollings laufend (in der Regel quartalsweise) überwacht und beurteilt. Die wesentlichen Inhalte sind: a) Anlagerendite im Vergleich zur Benchmark / Zielsetzung; b) Anlagerisiko im Vergleich zur Benchmark; c) Entwicklung besonderer Risiken (z.b. Gegenparteien); d) Einhaltung der beabsichtigen Anlagepolitik bzw. des Anlageziels; e) Entwicklung der Leistungen (Rendite, Risiko, Kosten) zum Vergleichsuniversum; f) Beurteilung des Leistungsbeitrags im Gesamtkontext (Anlagekategorie und Gesamtvermögen); Richtlinien für die Beendigung 6 Vermögensverwaltungsverträge sollen nach Möglichkeit jederzeit, spätestens aber nach 5 Jahren, ohne Nachteile für die Pensionskasse beendet werden können. Gründe für eine Beendigung können zum Beispiel sein: a) Anpassungen der Anlagestrategie oder Korrekturen im Rahmen der Steuerung der Bandbreiten; b) Verletzung der mandatsspezifischen Vorgaben / Richtlinien; c) ungenügende Leistung ohne realisierte oder absehbare Verbesserung; d) Veränderungen personeller, organisatorischer oder anlagetechnischer Art, die eine erfolgreiche Weiterführung des Vermögensverwaltungsauftrags in Frage stellen. g) Einhaltung der mandatsspezifischen Anlagerichtlinien. 5 Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung unter Berücksichtigung des angestrebten langfristigen Effekts: a) Wird bei einem Vermögensverwalter im Controllingbericht Handlungsbedarf oder Optimierungspotenzial angezeigt, beschliesst der Anlageausschuss das weitere Vorgehen (z.b. Aufnahme in die Watchliste und Mandatsbesprechungen, Auflösung usw.). b) Die Controllerbeurteilung dient als Grundlage für das Aufstocken bestehender Mandate; es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, deren Situation im Hinblick auf Zielerreichung, Leistungsbeitrag und Risiken für gut befunden wird.

14 14 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement III Darstellung des Controlling- und Reportingkonzepts Periode Bericht / Inhalt Performance- und Risikoreporting Monat Plausibilisierung der Renditeentwicklung Compliance-Check (z.b. Einhaltung der Anlagestrategie, der gesetzlichen Vorgaben, der Mandatsvorgaben und der Gebührenbelastungen bzw. Rückvergütungen) Besprechung der Entwicklung in der quartalsweisen Sitzung des Anlageausschusses Quartal Quartalsbericht Analyse und Beurteilung der Gesamtsituation der Pensionskasse (z.b. Zielerreichung auf Stufe Anlagestrategie, Reservenentwicklung) Analyse und Beurteilung der Ergebnisse und Risiken der Vermögensanlage auf Stufe Gesamtvermögen Analyse und Beurteilung der Entwicklung der Resultate und des Leistungsbeitrags auf Stufe Anlagekategorie und Mandat Plausibilisierung Performance- und Risiko-Berichterstattung und Compliance-Check (gesetzliche Vorgaben, Kostenbelastungen usw.) Besprechung und Entscheid zu den Empfehlungen des Investment-Controllers Halbjahr Kurzbericht zur Tätigkeit des Anlageausschusses Anlagestruktur und Performance pro Anlagekategorie Performance Wertschriftenvermögen und Immobilien Diverses (Projekte, Anlagesituation) Jahresbericht Jahr Vertiefende Analyse und Beurteilung, ergänzend zum Quartalsbericht, z.b. folgender Themen: Strategieparameter wie Anlageziele, Rendite und Renditetreiber, Risiko und Risikotreiber Anlagestrategie im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit unter Berücksichtigung eventuell veränderter Parameter und neuer Erkenntnisse Gesamtsituation bzw. finanzielle Lage der Pensionskasse Anlageorganisation und administrative Organisation im Hinblick auf Zweckmässigkeit, Effizienz, Risiken, Wettbewerbsfähigkeit und Transparenz Resultate der Vermögensbewirtschaftung auf Stufe Gesamtvermögen und Kategorie / Mandat, wobei vertiefende Analysen zur Systematik von Rendite- und Risikoentwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen werden Überprüfung der Vermögensverwaltungskosten im Hinblick auf Optimierungspotenzial Besprechung und Entscheid zu den Empfehlungen des Investment-Controllers Präsentation und mündliche Berichterstattung zu den Ergebnissen des Jahresberichts; Entscheid zu den Empfehlungen des Investment-Controllers Orientierung über Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr im Bedarfsfall Reviewgespräche mit Mandanten, bei denen Handlungsbedarf bzw. Verbesserungspotenzial erkannt wurde

15 Pensionskasse Stadt St.Gallen Anlagereglement 15 Wer Empfänger Global Custodian Geschäftsführer Verwaltungskommission und Anlageausschuss Anlageausschuss Investment-Controller Verwaltungskommission, Anlageausschuss und Geschäftsführer Anlageausschuss Anlageausschuss Verwaltungskommission und Geschäftsführer Investment-Controller Verwaltungskommission, Anlageausschuss und Geschäftsführer Anlageausschuss Investment-Controller Verwaltungskommission Verwaltungskommission Destinatäre Geschäftsführer Anlageausschuss

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