Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungsbeziehungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma GMZ Gesundheitsmanagement Zentral GmbH Management im Gesundheitswesen, Greifenberg, Hauptstr (nachfolgend GMZ ) und den am Patient-Partner-Verbund teilnehmenden Leistungserbringern oder sonstigen Dritten (nachfolgend: Kunden ) zustande kommen. 1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von der GMZ ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.3 Soweit für bestimmte Leistungen der GMZ auch besondere Bedingungen gelten, haben diese im Zweifel Vorrang vor diesen Allgemeinen Bedingungen. 1.4 Diese Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn und soweit Produkte oder Leistungen nicht direkt von der GMZ bezogen werden. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Produkte: In Dokumenten der GMZ (schriftlich und/oder auf der Internetseite) aufgeführte Waren einschließlich Drittprodukten, Drittsoftware und Software. 2.2 Serviceleistungen: In Dokumenten der GMZ (schriftlich und/oder auf der Internetseite) aufgeführte Dienstleistungen. 2.3 Servicepartner: Von der GMZ beauftragte Serviceunternehmen. 2.4 Software: Betriebssystem-, Anwendungs- oder sonstige Software, die von der GMZ hergestellt wird, in deren Eigentum steht und/oder lizensiert wird. 2.5 Drittsoftware: Betriebssystem-, Anwendungs- oder sonstige Software eines Drittherstellers. 3 Leistungsbeschreibung 3.1 Soweit für einzelne Produkte und Leistungen der GMZ Leistungsbeschreibungen vorliegen bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang der Produkte und Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. 3.2 Angebote sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind von der GMZ ausdrücklich (schriftlich) als verbindlich bezeichnet. 4 Leistungs- und Produktänderungen 4.1 Die GMZ ist berechtigt vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte der GMZ nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die die GMZ zu vertreten hat, neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen, B&N GMZ_AGB_ :03

2 die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist. 4.2 Leistungsänderungen nach Ziffer 4.1 werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt. 4.3 Der Kunde kann die von der Leistungsänderung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Leistungsänderung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen. 5 Auftragsdurchführung durch Dritte, Gefahrtragung 5.1 Die GMZ ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. 5.2 Der Versand sämtlicher Waren, Materialien, Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zur GMZ erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. 6 Berechnung von Leistungen 6.1 Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der GMZ. 6.2 Die GMZ ist berechtigt, die Berechnungsintervalle zu Gunsten des Kunden anzupassen, wenn dies zu keiner Erhöhung der Vergütung führt. 6.3 Die GMZ kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung erhöhen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisanpassung um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht hat; der Umfang der Erhöhung richtet sich dabei nach der Erhöhung des Verbraucherpreisindex; oder wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von der GMZ nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. Die GMZ ist daher zu einer Preiserhöhung insbesondere berechtigt, wenn a) sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen, b) neue gesetzliche behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen c) oder soweit Leistungen der GMZ Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte der GMZ nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die die GMZ zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen. 6.4 Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen und wird durch die GMZ mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.

3 Der Kunde kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen. 6.6 Die GMZ behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, gesetzliche Verzugszinsen sowie Ersatz für verzugsbedingte Schäden zu verlangen. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt. 7 Lieferung / Eigentumsvorbehalt 7.1 Fehlende, falsche oder beschädigte Ware und/oder Verpackungen ist auf dem Lieferschein - soweit möglich - vor Unterzeichnung zu dokumentieren und unverzüglich gegenüber der GMZ schriftlich oder in Textform zu rügen. 7.2 Die GMZ ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten, zu tragen. 7.3 Die GMZ kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der GMZ innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit die Verzögerung der Lieferung von der GMZ zu vertreten ist. 7.4 Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so kann die GMZ vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Kunden zuvor eine Nachfrist setzen zu müssen. Auch ohne vorherigen Rücktritt ist die GMZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 8 Ansprüche bei Sachmängeln 8.1 Die Beschaffenheit von Produkten und Serviceleistungen ist im Angebot abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte und Serviceleistungen, die nach den öffentlichen Äußerungen der GMZ oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. 8.2 Garantien sind nur verbindlich für die GMZ, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen der GMZ aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind. 8.3 Sofern Produkte und/oder Serviceleistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mangelbehaftet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind, ist die GMZ nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist die GMZ zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Käufers oder der GMZ berechtigt. 8.4 Soweit Drittprodukte und Drittsoftware während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, wendet sich der Käufer vorrangig an deren Hersteller, um eine Mangelbeseitigung zu erreichen.

4 Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Kunde bei Ausbau/Austausch zur Rückgabe der ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräte an die GMZ verpflichtet. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet die GMZ Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. 8.6 Mangelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (Kaufvertrag/Werklieferung) oder Abnahme (Werkvertrag), sofern die GMZ den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. 9 Serviceleistungen 9.1 Serviceleistungen werden durch die GMZ oder von der GMZ beauftragte Servicepartner erbracht. Reaktionszeiten sind ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z.b. schwer erreichbarer Gerätestandort, fehlende Verfügbarkeit von Komponenten) variieren. 9.2 Serviceleistungen können auch telefonisch oder über Internet erbracht werden. 9.3 Die folgenden Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Serviceumfang enthalten: Fälle, in denen Ansprüche aus Mängeln gemäß den Regelungen in Ziffer 8. ausgeschlossen sind; Konfigurationsarbeiten; Arbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten; Standortwechsel von Produkten; vorbeugende Wartung (Instandhaltung); Ersatz von Verbrauchsmaterialien; Ersatz von Disketten; Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind; Arbeiten am elektrischen Umfeld des Kunden; Software- und /oder Datenübernahme; Beseitigung von beim Kunden auftretenden Computerviren. 10 Server Housing 10.1 Ist Vertragsgegenstand ein Virtual-Server, so stellt die GMZ dem Kunden Speicherplatz auf nicht für ihn ausschließlich bestimmter Server-Hardware bereit. Die dem Kunden eingeräumten Serverfunktionen werden softwaregesteuert zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Kunden auf bestimmte Nutzungsanteile an der CPU- und Arbeitsspeicherleistung besteht nicht Ist Vertragsgegenstand ein Dedicated-Server, so stellt die GMZ dem Kunden Speicherplatz auf ausschließlich für den Kunden reservierter Server-Hardware zur Verfügung Die GMZ gewährleistet in ihrem Rechenzentrum eine Erreichbarkeit ihres Servers von 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der GMZ liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. Die GMZ kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

5 Software 11.1 Für von der GMZ gelieferte und/oder mitgelieferte, nicht von der GMZ selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Erforderliche Lizenzen fügt die GMZ den Produkten bei; die Lizenzbedingungen sind vom Kunden zu akzeptieren. Software der Microsoft Corporation wird als OEM-Version geliefert. 12 Haftung 12.1 Die GMZ haftet ihren Kunden gegenüber unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bei Ausführung einer Lieferung oder Leistung Für leichte Fahrlässigkeit haftet die GMZ nur, soweit wesentliche Vertragspflichten ( Kardinalpflichten ) verletzt sind. Ein solcher Fall liegt im Zweifel erst dann vor, wenn die Erreichung des wesentlichen Vertragszwecks durch die Pflichtverletzung gefährdet wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich insbesondere von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Ferner ist in einem solchen Falle die Haftung der Höhe nach auf einen Betrag von Euro ,-- pro Schadensfall beschränkt Die Haftung erstreckt sich auf unmittelbar verursachte Schäden, nicht jedoch auf Wiederherstellung von Daten oder auf Ersatz entgangenen Gewinns. Auch für etwaigen Verlust oder Verstümmelung von Daten im Zusammenhang mit deren Übertragung haftet die GMZ nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die GMZ mit der Sicherung der Daten beauftragt war, es sei denn, es ist schriftlich eine besondere Haftung oder Garantie vereinbart Der Kunde hat keinen Anspruch auf Freistellung von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen mangelnder Verfügbarkeit des Netzes oder wegen Fehlfunktionen der bereitgestellten Dienste oder auf Ersatz anderer mittelbarer Schäden Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der GMZ. 13 Datenschutz 13.1 Kundendaten unterliegen der elektronischen Datenverarbeitung, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Gegebenenfalls leitet die GMZ personenbezogene Daten an Servicepartner unter Einhaltung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben weiter Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. 14 Mitwirkungspflichten des Kunden 14.1 Die folgenden Punkte liegen im Verantwortungsbereich des Kunden: Geeignetheit der Produkte für einen bestimmten Zweck; CFI Spezifikationen und Anweisungen (siehe Ziffer 9); CFI Integrationsprodukte, deren Eigenschaften, Einholung erforderlicher Lizenzen; im Auftrag des Kunden beschaffte, aber nicht zur CFI-Konfiguration verwendete Integrationsprodukte. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde bereit, der GMZ, soweit erforderlich, Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen (Information etc.) zu erbringen. Vor Durchführung von Mangelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen wird der Kunde alle nicht von der GMZ eingebauten Kom-

6 - 6 - ponenten, Produkte etc. entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, liegt die Datensicherung nicht im Verantwortungsbereich der GMZ. 15 Sonstige Bedingungen 15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GMZ berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung abzutreten. Stand

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