Vom Ursprung des Kindes

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1 STEPHAN E. MÜLLER Vom Ursprung des Kindes Frucht einer Schenkung oder Ergebnis eines technischen Eingriffs? Bewertung der In-vitro-Fertilisation aus ethisch-theologischer Sicht Inhalt Einleitung a) Ethik will Orientierung vermitteln b) Vorgehensweise I. Die Instruktion der Glaubenskongregation: «Die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung» (1987) 1. Anthropologische Grundentscheidungen a) Der Mensch als substantielle Leib-Seele-Geist-Einheit b) Der Mensch als Person ist «jemand» und nicht «etwas» c) Geschlechtlichkeit ist auf Ehe ausgerichtet 2. Die drei Hauptaussagen der Instruktion a) Schutz der menschlichen Person von Anfang an b) Bewertung der heterologen In-vitro-Fertilisation c) Bewertung der homologen In-vitro-Fertilisation II. Erste Würdigung der Instruktion 1. Was sind Embryonen oder wann beginnt menschliches Leben? 2. Verlust von Selbstverständlichkeiten (zur heterologen In-vitro-Fertilisation) 3. Ausnahmen im Fall der homologen In-vitro-Fertilisation? III. Bericht der Ethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz: «Fortpflanzungsmedizin und Embryonenschutz» (2005) 1. Tatsachen, Probleme, Risiken 2. Aussagen und Zielsetzungen des Berichts IV. Zweiter Versuch einer Würdigung von «Donum vitae» Schluss Literatur

2 62 Stephan E. Müller EINLEITUNG a) Ethik will Orientierung vermitteln Die Aufgabe des folgenden Beitrags besteht darin, den Versuch einer ethisch-theologischen Bewertung einiger Aspekte der Assistierten Reproduktion vorzulegen. Ethik auch christliche Ethik will Orientierung ermöglichen. Orientierung hat damit zu tun, dass gleichsam nach den großen Himmelsrichtungen gefragt wird, die dem Menschen bei ethischen Konflikten helfen, in der Vielzahl der Stimmen und Meinungen die Richtung herauszufinden, die dem Leben und Zusammenleben der Menschen in Gegenwart und Zukunft dient, auf gefährliche Wegstrecken hinzuweisen, vor Abgründen zu warnen und Wege und Mittel zur Erreichung des Ziels eines humanen Lebens und Zusammenlebens zu vermitteln. Dieser Umschreibung von Ethik mag man noch zustimmen schwieriger wird es, wenn in ethischen Fragen verbindliche normative Vorgaben formuliert werden, so wie sie das kirchliche Lehramt im Blick auf bioethische Konfliktlagen vornimmt, und mit diesen normativen Vorgaben die Mitglieder seiner Gemeinschaft verpflichtet und über den Kreis der Kirchenmitglieder hinaus in die Gesellschaft hinein Stellung nimmt und ihre Position weltweit geltend macht. In der landläufigen Wahrnehmung der kirchlichen Lehre zur künstlichen Befruchtung scheint vor allem die Ablehnung moderner Reproduktionstechniken im Vordergrund zu stehen. Deshalb wird gefragt: Warum soll es nicht erlaubt sein, sich einer Technologie zu bedienen, der es bereits gelungen ist, viele Menschen zu «zeugen» oder vielmehr: zu «erzeugen»? 1 Gibt der Erfolg dieser Methode nicht Recht? Ist die kirchliche Lehre mit ihrem Nein nicht unzeitgemäß? Ist sie nicht eine Bremse für den wissenschaftlichen Fortschritt und die mögliche Erweiterung biomedizinischer Behandlungsmöglichkeiten? Oder wird man nicht auch umgekehrt fragen können: Könnte es sein, dass mit dem Hinweis auf die Erfolge der Reproduktionsmedizin ihre Schattenseiten ausgeblendet bleiben? Was ist eigentlich wissenschaftlicher und medizinischer Fortschritt? Handelt es sich bei dem, was man als Fortschritt 1 Vgl. OR(D) , 2.

3 Vom Ursprung des Kindes 63 hervorhebt, möglicherweise um Entwicklungen, die eine Gefährdung für den Menschen darstellen? Und was ist die innere Logik dieser Entwicklungen, welche Fortentwicklungsdynamik steckt in den neuen Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin? Welche Tragweite die anstehende Problematik hat, wird etwa deutlich an einer Stellungnahme der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG): Zur Frage, ob Embryonen zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen, heißt es da: Die DFG «ist der Meinung, dass der Rubikon in dieser Frage mit der Einführung der künstlichen Befruchtung überschritten wurde und dass es unrealistisch wäre zu glauben, unsere Gesellschaft könne in einem Umfeld bereits bestehender Entscheidungen zum Lebensrecht des Embryos (dauerhafte Aufbewahrung künstlich befruchteter Eizellen, Einführung von Nidationshemmern, Schwangerschaftsabbruch) zum Status quo ante zurückkehren.» 2 Diese Feststellung und die darin implizierte Bewertung zeigt andeutungsweise die Reichweite der Problematik, welche Werte und Güter hier auf dem Spiel stehen. Durch die Einführung der extrakorporalen Befruchtung hat sich eine tiefgreifende Veränderung vollzogen: Nun hat man es nicht mehr allein mit den Embryonen im Mutterleib (in vivo) zu tun, sondern auch mit den Embryonen in vitro (im Labor). Es geht also vertieft um die Frage nach dem Wert und der Würde des Lebens des Menschen in den Anfängen seiner Entwicklung. Es geht ferner darum, welche Art der Weitergabe bzw. Fortpflanzung des menschlichen Lebens diesem Wert und dieser Würde entspricht. Ist das, was im Bereich der Pflanzen und Tiere legitimerweise praktiziert wird, auch im Blick auf den Menschen angezeigt und verantwortbar? b) Vorgehensweise Der folgende Beitrag versucht, moderne Reproduktionsmedizin unter ethischer Perspektive zu betrachten. Grundlage dieser Bewertung ist die kirchliche Lehre, so wie sie vor zwanzig Jahren am 10. März 1987 von der Glaubenskongregation vorgelegt wurde in ihrer Instruktion über «Die Achtung 2 Empfehlungen der DFG zur Forschung mit menschlichen Stammzellen. In: GRAUMANN 2001a, , hier: 114.

4 64 Stephan E. Müller vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung» («Donum vitae»). Nach einer Darstellung inhaltlicher Schwerpunkte dieser Erklärung soll ein erster Versuch einer Würdigung vorgelegt werden. Sodann soll auf den Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2005 eingegangen werden: «Fortpflanzungsmedizin und Embryonenschutz. Medizinische, ethische und rechtliche Gesichtspunkte zum Revisionsbedarf von Embryonenschutz- und Stammzellgesetz». 3 Unter der Berücksichtigung dieses Berichts, der die neueste Entwicklung und die Fortentwicklungsdynamik der Reproduktionsmedizin aufzeigt, soll dann in einem weiteren Versuch die zwanzig Jahre alte Erklärung der Glaubenskongregation vertieft gewürdigt werden. Die folgenden Darstellungen und Würdigungen erheben nicht einen Anspruch auf Vollständigkeit, es geht lediglich um relevante Gesichtspunkte, die zur Diskussion gestellt werden. I. DIE INSTRUKTION DER GLAUBENSKONGREGATION: «DIE ACHTUNG VOR DEM BEGINNENDEN MENSCHLICHEN LEBEN UND DIE WÜRDE DER FORTPFLANZUNG» (1987) Zunächst einige Hinweise zur Besonderheit dieses Dokuments. Es handelt sich hier nicht um die Meinung eines Theologen oder eines Kardinals, sondern es geht um eine verbindliche Vorgabe, die seitens des kirchlichen Lehramtes formuliert wird. Verbindlich sind die vorgelegten Normen für alle, die zur katholischen Kirche gehören, aber zugleich will diese normative Stellungnahme in die Gesellschaft hinein wirken, insofern das Dokument sich nicht als Ausdruck einer kirchlichen Sondermoral versteht, sondern als Vorlage eines Ethos, das nicht allein mit Begründungen aus der Sicht des Glaubens, sondern ebenso mit Gründen der Vernunft argumentiert und insofern auch die Menschen weltweit erreichen möchte, die die Voraussetzungen des katholischen oder christlichen Glaubens nicht teilen. Der Anspruch des Dokuments ist kein geringerer als der, eine Botschaft der sittlichen Wahrheit vorzulegen, deren Grundlage das christliche Menschenbild ist, das aufgeschlüsselt wird unter dem Aspekt seiner Bedeutung und Konsequenzen für das sittliche Handeln; also unter dem Aspekt der 3 BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005.

5 Vom Ursprung des Kindes 65 Frage, welcher sittliche Anspruch sich aus diesen anthropologischen Vorentscheidungen für das Handeln ergibt. Es geht letztlich um ein Ringen im Blick auf die Frage, wer ist der Mensch und was dient dem Menschen und dem Zusammenleben der Menschen; was ist die Natur des Menschen und was ist dieser Natur angemessen und was nicht? In diesem Zusammenhang weise ich kurz darauf hin, dass es zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche in ethischen Grundfragen weitgehende Übereinstimmungen gibt. Ein Dokument solcher Übereinstimmung ist das Schreiben «Gott ist ein Freund des Lebens» vom 30. November 1989, herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Hier heißt es im Blick auf die In-vitro-Fertilisation (IVF): «Die Kirchen haben in einer Reihe von Verlautbarungen schwerwiegende Bedenken gegen das Verfahren der IVF vorgebracht und ausdrücklich von ihm abgeraten.» 4 Das Dokument der Glaubenskongregation ist veranlasst durch Fragen, die an sie gerichtet wurden. Verschiedene Bischofskonferenzen, einzelne Bischöfe, Theologen und Ärzte haben nach der Stellung der katholischen Kirche zu den neuen Entwicklungen der Biomedizin gefragt, die es ermöglichen, in die Anfangsphase des menschlichen Lebens und in den Fortpflanzungsvorgang selbst einzugreifen. 5 4 Gott ist ein Freund des Lebens, 63. «Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat auf der Synode 1987 in Berlin Positionen zur Reproduktionsmedizin formuliert. Unter anderem erklärt sie: Kinder sind Gabe und Aufgabe. Sie brauchen eine behütete Kindheit. Aber es gibt keinen Anspruch auf Kinder. Gewichtige Gründe sprechen gegen die extrakoroporale Befruchtung. Der Wunsch nach einem Kind rechtfertigt nicht jede medizinische Maßnahme. Nach christlicher Überzeugung ist eine liebevolle Familie der beste Rahmen für das Heranwachsen von Kindern. Die Manipulation von Zeugung, Empfängnis und Schwangerschaft gefährdet Bindung und Bestand von Ehe und Partnerschaft.» Zit. nach KNÜPPEL 2006, Zur Darlegung des Inhalts der Instruktion und seiner Erläuterung: vgl. LEHMANN 1987a und 1987b; «Donum vitae» ein lehramtliches Dokument. In: OR(D) , 2; KREIML 1990; LEHMANN 2006.

6 66 Stephan E. Müller Der vollständige Titel der am veröffentlichten Instruktion lautet: «Die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung. Antwort auf einige aktuelle Fragen». Die Instruktion unterstreicht in der Einleitung sogleich die Wertschätzung der Wissenschaft und formuliert zugleich das Ziel des Schreibens. Die wissenschaftliche Grundlagenforschung und die angewandte Forschung werden als Ausdruck der Gestaltungskraft des Menschen in Bezug auf die Schöpfung gesehen. «Wissenschaft und Technik, kostbare Hilfen für den Menschen, wenn sie sich in seinen Dienst stellen und seine umfassende Entwicklung zum Wohl aller fördern, können nicht allein den Sinn des menschlichen Daseins und des menschlichen Fortschritts aufzeigen.» (8) 6 Wissenschaft und Technik werden hier rückgebunden gesehen an die Prinzipien und die Kriterien eines Ethos, das im Dienst der menschlichen Person steht, ihre unveräußerlichen Rechte wahrt und dem wahren und ganzheitlichen Wohl des Menschen «gemäß dem Plan und Willen Gottes» dient. (9) Der Orientierungsmaßstab der Wissenschaft kann demzufolge nicht allein die bloß technische Effizienz sein, sondern es gilt der Grundsatz: «Eine Wissenschaft ohne Gewissen kann zu nichts anderem führen als zum Untergang des Menschen.» (9) Demnach ist die Wissenschaft kein Absolutum, dem die Würde des Menschen untergeordnet oder gegebenenfalls geopfert werden müsste. Vielmehr ist die wissenschaftliche Tätigkeit wesentlich auf ein persongemäßes Ethos verwiesen Anthropologische Grundentscheidungen Die Antworten, die die Glaubenskongregation nun in ihrem Schreiben gibt, hängen ab von anthropologischen Grundentscheidungen, d.h. sie beruhen auf einer Anthropologie, auf einem Menschenbild, das Auskunft gibt über Würde und Natur des Menschen, über seinen Ursprung und sein Ziel. 6 Die Seitenangaben im Text (in Klammern hinter den Zitaten) beziehen sich im Folgen den auf die erste Ausgabe der Instruktion von 1987 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 74). 7 Vgl. RATZINGER 1987, 15.

7 Vom Ursprung des Kindes 67 Zu diesen anthropologischen Grundentscheidungen nun die folgenden drei Thesen. a) Der Mensch als substantielle Leib-Seele-Geist-Einheit Die erste These besagt, dass der Mensch als Person eine substantielle Einheit von Leib, Seele und Geist darstellt. Dies bedeutet, dass der Leib konstitutiver Teil der Person ist und diese sich durch ihn manifestiert und ausdrückt. «Dank seiner Vereinigung mit dem Geist ist der Leib die Äußerung der Person selbst. Anders gesagt, der Leib ist die Person selbst in ihrer sichtbaren Gestalt.» 8 Daraus ergibt sich eine wichtige Konsequenz: Der Leib kann nicht allein aus naturwissenschaftlicher Sicht als Gefüge von Geweben, Organen und Funktionen angesehen, bewertet und behandelt werden etwa wie der Körper der Tiere; der menschliche Leib steht qualitativ auf einer höheren Seinsebene: Dies drücken wir aus in dem Begriff der Person. Der Mensch ist Einheit aus Leib und Geist, ist mit Moralfähigkeit ausgestattet und theologisch gesehen zur Gemeinschaft mit Gott berufen. (8) Ethisch gesehen folgt daraus, dass die Achtung, die der menschlichen Person gebührt, auch in der Achtung vor dem menschlichen Leib zum Ausdruck kommen soll, in dem sich die Person manifestiert. Würde der Leib einfach als Objekt angesehen und behandelt, implizierte dies eine Geringschätzung oder Verachtung der Person selber. b) Der Mensch als Person ist «jemand» und nicht «etwas» Aus dem bisher Gesagten ergibt sich die zweite These: Sie besagt, dass der Mensch als Person mit einer solchen Würde ausgestattet ist, dass er immer nur als «Subjekt», niemals aber als «Objekt» betrachtet und behandelt werden darf. Der Mensch ist kein Etwas, sondern ein Jemand. Im Blick auf moderne Fertilisationstechniken notiert dazu Joseph Ratzinger: «Die innere Logik vieler moderner Fortpflanzungstechniken ist eine Logik der Produktion von Gegenständen : eine Logik, die an sich ein Verhältnis der Ungleichheit zwischen dem Techniker (der produziert) und dem, 8 RATZINGER 1987, 14.

8 68 Stephan E. Müller was produziert wird, einführt und damit auch ein Verhältnis der Herrschaft des einen über den anderen.» 9 Daraus ergibt sich die Frage, welcher Akt seiner Natur nach sittlich angemessen ist, um Bedingung für die Empfängnis einer menschlichen Person zu sein. Hier wird vorausgesetzt, dass bei der Beantwortung dieser Frage nicht allein die guten Absichten der Eheleute und Ärzte zu berücksichtigen sind. Die Redlichkeit eines ethischen Ziels und die Lauterkeit einer subjektiven Absicht allein genügt nicht, um die Anwendung eines bestimmten Mittels, das die biomedizinische Technik zur Verfügung stellt, aus ethischer Sicht zu rechtfertigen. Das Ziel rechtfertigt nicht jedes Mittel. Was technisch möglich ist, ist deshalb nicht auch schon ethisch zulässig. c) Geschlechtlichkeit ist auf Ehe hin ausgerichtet Die dritte These des Menschenbildes bezieht sich auf die Deutung von Geschlechtlichkeit und Ehe. Die christliche Sicht der Geschlechtlichkeit versteht das gegenseitige Sich-Schenken von Mann und Frau als Ausdruck einer ganzheitlichen Hingabe, die der Ehe zugeordnet ist. Ehe wird verstanden als der Ort der lebenslang treuen Liebe, der gleichsam den schützenden Umraum darstellt, in dem das ganzheitliche und vorbehaltlose gegenseitige Sich-Schenken in der leiblichen Vereinigung zum Ausdruck kommt. Dem biblisch gesprochen Ein-Fleisch-Werden der Ehepartner wohnt ein zweifacher Sinngehalt inne: einerseits ist es Ausdruck der Liebe, andererseits hingeordnet auf Fortpflanzung. Diese beiden Sinngehalte werden als Einheit angesehen, die nicht getrennt werden darf. Diese Einheit ist Spiegel des Grundcharakters der Ehe als Schöpfungswirklichkeit. Als solche ist die Ehe eine Gemeinschaft von Mann und Frau, die auf gegenseitige Liebe und die Erzeugung von Nachkommenschaft ausgerichtet ist. 9 RATZINGER 1987, 14.

9 Vom Ursprung des Kindes Die drei Hauptaussagen der Instruktion Nun zu den Hauptaussagen der Instruktion, die ich in drei Punkten zusammenfasse. a) Schutz der menschlichen Person von Anfang an Zunächst wird die Grundforderung unterstrichen, dass «jedes menschliche Wesen [ ] als Person vom ersten Augenblick seines Daseins an geachtet werden» muss. (13) In Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche, wie sie etwa in Gaudium et spes (Vaticanum II) formuliert ist, auch in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche zur Frage der Abtreibung wird festgestellt, dass vom Augenblick der Befruchtung der Eizelle an ein neues menschliches Leben beginnt. Es ist ein von Mutter und Vater sich unterscheidendes neues Menschenleben, das sich eigenständig entwickelt. Unter Berufung auf Erkenntnisse der Humangenetik erklärt «Donum vitae», dass sich bereits in der Zygote, die aus der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle hervorgeht, die biologische Identität eines neuen menschlichen Individuums konstituiert hat. In Bezug auf die philosophische Frage, ob der Mensch von Anfang an Person sei, antwortet die Erklärung behutsam: Es gibt gute Gründe, davon auszugehen, dass das durch die Zeugung entstandene Menschenleben Person ist, dass demnach der Augenblick der Zeugung und die Schöpfung der Person eine Einheit darstellen. Denn die genetisch-biologische Identität des neuen Individuums hat sich gebildet, hinzu kommt die klare Kontinuität der Entwicklung des menschlichen Embryos. Ebenso angedeutet ist die Potentialität der gesamten menschlichen Entwicklung, die in der Zygote angelegt ist und bereits beginnt, sich zu realisieren «Mit der Befruchtung beginnt das Abenteuer des menschlichen Lebens, dessen einzelne bedeutende Anlagen Zeit brauchen, um richtig entfaltet und zum Handeln bereit zu werden.» Donum vitae, 14 hier zitiert die Instruktion aus der Erklärung zur vorsätzlichen Abtreibung aus dem Jahre 1974 (AAS [1974] 738).

10 70 Stephan E. Müller Zwar schöpft das physische Leben, durch das der menschliche Lebensweg in der Welt beginnt, noch nicht den ganzen Wert der Person aus, aber es ist ein grundlegender Wert, auf dem alle anderen Werte der Person gründen. Daraus wird gefolgert: «Deshalb erfordert die Frucht der menschlichen Zeugung vom ersten Augenblick ihrer Existenz an, also von der Bildung der Zygote an, jene unbedingte Achtung, die man dem menschlichen Wesen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit sittlich schuldet. Ein menschliches Wesen muss vom Augenblick seiner Empfängnis an als Person geachtet und behandelt werden, und infolge dessen muss man ihm von diesem selben Augenblick an die Rechte der Person zuerkennen und darunter vor allem das unverletzliche Recht jedes unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben.» (14) Für den Umgang mit dem Embryo ergibt sich daraus, dass im Rahmen medizinischer Betreuung seine Integrität zu wahren und zu schützen ist. Der Embryo darf demzufolge nicht nur als «Objekt» menschlicher Interessen betrachtet werden, darf also nicht als Mittel zu einem Zweck eingesetzt werden, wenn dieser auch noch so hochrangig sei. Verbrauchende Embryonenforschung steht daher im Widerspruch zum Lebensrecht des Menschen auch im Anfangsstadium seiner Entwicklung. Was die sogenannten «überzähligen Embryonen» anbetrifft, so wird die Zerstörung derselben als Tötung menschlicher Lebewesen verurteilt. Wer so handelt, «macht sich auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist zum Herrn des Geschicks anderer», insofern er auswählt, wen er leben lässt und wen er zum Tod verurteilt. (18) Das Einfrieren von Embryonen «stellt eine Beleidigung der dem menschlichen Wesen geschuldeten Achtung dar, insofern es sie schwerwiegenden Gefahren des Todes oder der Schädigung ihrer physischen Integrität aussetzt, sie zumindest zeitweise der mütterlichen Aufnahme und Austragung entzieht und sie einer von weiteren Verletzungen und Manipulationen bedrohten Lage aussetzt.» (19) Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich eine erste negative Bewertung der IVF: Sie wird abgelehnt wegen der nicht seltenen Verbindung zwischen extrakorporaler Befruchtung und der Gefährdung oder der Vernichtung menschlicher Embryonen.

11 Vom Ursprung des Kindes 71 «Mit diesen Verfahren, deren Zielsetzung scheinbar entgegengesetzt ist, werden das Leben und der Tod den Entscheidungen des Menschen unterworfen, der sich so zum Herrn über Leben und Tod» macht. (20) In den weiteren Darlegungen der Instruktion geht es nun um eine Bewertung der IVF in sich selbst betrachtet, unabhängig von den möglichen Folgen. Dabei wird zunächst unterschieden zwischen der extrakorporalen Befruchtung außerhalb der Ehe (heterologe IVF) und innerhalb der Ehe (homologe IVF). b) Bewertung der heterologen In-vitro-Fertilisation Um eine ethische Bewertung der heterologen IVF vorzunehmen, wird zunächst gefragt: Warum ist die menschliche Fortpflanzung der Ehe zuzuordnen? Warum ist sie allein der wahre Ort einer verantwortungsvollen Fortpflanzung? Die Antwort hat einen ehebezogenen und einen kindbezogenen Aspekt. Zunächst geht es um das Wohl der Eheleute bzw. der Eltern: Ehe als Ort der lebenslang treuen Liebe umfasst «die gegenseitige Achtung des Rechts, dass der eine [Ehepartner] nur durch den anderen Vater oder Mutter wird». (21) Das Kind soll Frucht und Zeichen des gegenseitigen personalen Sich- Schenkens der Eheleute sein und damit das bleibende Zeichen ihrer ehelichen Gemeinschaft. Das Kind hat «ein Recht darauf, innerhalb der Ehe empfangen, ausgetragen, auf die Welt gebracht und erzogen zu werden». (21) Dies wird begründet mit dem Hinweis auf das Wohl des Kindes, das seine Identität durch die sichere und anerkannte Beziehung zu den eigenen Eltern entdecken und entfalten kann. Beide Aspekte, das Wohl der Eltern und das der Kinder, sind für das Wohl der Gesellschaft bedeutsam: «Die Lebenskraft und das Gleichgewicht der Gesellschaft erfordern, dass die Kinder im Schoß einer Familie zur Welt kommen und dass diese fest auf die Ehe gegründet ist.» (22) Dementsprechend bewertet die Instruktion die heterologe extrakorporale Befruchtung negativ: Sie steht im Gegensatz zur Einheit der Ehe und dem Wohl des Kindes. Der Rückgriff auf die Keimzellen einer dritten Person bedeutet daher einen Bruch der gegenseitigen Treueverpflichtung.

12 72 Stephan E. Müller Darüber hinaus verletzt die heterologe künstliche Befruchtung die Rechte des Kindes, «beraubt es der Kind-Beziehung zu seinen elterlichen Ursprüngen und kann das Reifen seiner persönlichen Identität behindern.» (22) Daraus ergeben sich auch Auswirkungen auf die Gesellschaft: «Was die Einheit und die Festigkeit der Familie bedroht, ist Quelle von Streit, Unordnung und Ungerechtigkeiten im gesamten sozialen Leben.» (22) Die negative Bewertung der heterologen In-vitro-Fertilisation schließt die Ablehnung der Befruchtung einer unverheirateten Frau ein, sei sie ledig oder verwitwet. Das gilt auch für die Frage der Leihmutterschaft, bei der eine Trennung vorgenommen wird «zwischen physischen, psychischen und moralischen Elementen, aus denen die Familie besteht». (23) c) Homologe In-vitro-Fertilisation Entgegen den Erwartungen, die im Vorfeld der Veröffentlichung der Instruktion geäußert wurden, bewertet die römische Erklärung auch die homologe IVF negativ, obwohl sie «nicht von all der ethischen Negativität belastet [ist], die man in der außerehelichen Fortpflanzung vorfindet.» (32) Denn Familie und Ehe bleiben hier der personale Umraum für die Geburt und Erziehung des Kindes. Dennoch «bleibt die Kirche aus moralischer Sicht bei der Ablehnung der homologen In-vitro-Befruchtung; diese ist in sich unerlaubt und steht im Widerspruch zur Würde der Fortpflanzung und der ehelichen Vereinigung, selbst wenn alles getan wird, um den Tod des menschlichen Embryos zu vermeiden». (27) Wie argumentiert die Instruktion im Einzelnen? Ausgangspunkt ist die Einzigartigkeit der Weitergabe des menschlichen Lebens im Vergleich zur Weitergabe der anderen Lebensformen, etwa im Tierreich. Diese Einzigartigkeit die der Einzigartigkeit der menschlichen Person entspricht wird in drei Schritten verdeutlicht. (a) Zunächst wird ausgegangen von den beiden Sinngehalten des ehelichen Aktes: der liebenden Vereinigung (Intimität) und der Fortpflanzung (Generativität).

13 Vom Ursprung des Kindes 73 Diese beiden Sinngehalte werden als unlösbar miteinander verknüpft gesehen. Dies entspricht den Sinnausrichtungen ehelicher Sexualität, die der Natur des Mannes und der Frau eingeschrieben sind und verantwortliche Elternschaft begründen. Die Lehre von dem Band zwischen den beiden Sinngehalten ehelicher Sexualität führt infolgedessen zu einer Ablehnung der homologen künstlichen Befruchtung, insofern hier beide Sinngehalte getrennt werden und damit die Weitergabe des menschlichen Lebens seine Einzigartigkeit verliert. (b) In einem zweiten Gang wird die geforderte Einheit zwischen liebender Vereinigung und Fortpflanzung weiter verdeutlicht: Im Hintergrund steht hier die Auffassung von der Einheit des menschlichen Wesens, der Einheit von Leib und Geist: Dem Ausdruck der personalen Liebe in der Sprache des Leibes entspricht die Offenheit für das Geschenk des Lebens. So kann die Zeugung einer Person Frucht und Ziel der ehelichen Liebe sein. «Der Ursprung des menschlichen Wesens ist so die Frucht einer Zeugung, die nicht nur an die biologische, sondern auch an die geistige Vereinigung der Eltern gebunden ist, die im Bund der Ehe geeint sind.» (25) 11 (c) Aus diesen Erläuterungen wird nun gefolgert, dass nur die Achtung vor dem Band, das zwischen den Sinngehalten des ehelichen Aktes besteht, und die Achtung vor der Einheit des menschlichen Wesens eine Fortpflanzung ermöglicht, die der Würde der Person entspricht. «Der Ursprung einer menschlichen Person ist in Wirklichkeit Ergebnis einer Schenkung.» (25) Das empfangene neue menschliche Leben soll Frucht der Liebe seiner Eltern sein und nicht Produkt eines Eingriffs medizinischer Techniken. Denn dadurch würde der Mensch zum Objekt einer wissenschaftlichen Technologie erniedrigt. Daraus leitet die Instruktion die ethische Negativität der IVF auch im Zusammenhang einer Ehe ab. Denn die Empfängnis ist nicht mehr Frucht des ehelichen Liebesaktes, sondern das Ergebnis einer technischen Handlung. Entscheidend ist, dass damit das unmittelbare Zusammenwirken der Ehe- 11 Die Instruktion zitiert hier aus einer Ansprache Johannes Pauls II. von 1984.

14 74 Stephan E. Müller leute eben die liebende Vereinigung umgangen wird und an seiner Stelle der technische Vorgang steht. (28) Die IVF wird mit Hilfe von Handlungen dritter Personen durchgeführt, die mit ihrer Kompetenz und technischen Qualifikation den Erfolg des Eingriffs bestimmen. So wird «eine Herrschaft der Technik über Ursprung und Bestimmung der menschlichen Person errichtet». (27) Damit ist die für die gesamte Instruktion bedeutende Unterscheidung angesprochen zwischen Zeugung einerseits und Produktion andererseits. Ist das Kind das Ergebnis einer Produktion, wird damit auch die fundamentale Gleichheit zwischen Eltern und Kind verletzt. Deshalb hat das Kind das Recht, Frucht der liebenden Hingabe seiner Eltern zu sein. II. ERSTE WÜRDIGUNG DER INSTRUKTION Im Folgenden möchte ich einige erläuternde Bemerkungen zur Instruktion und einen ersten Versuch einer Würdigung vorlegen. 1. Was sind Embryonen oder wann beginnt menschliches Leben? Die Instruktion legt eine klare Lehre im Blick auf den Anfang des menschlichen Lebens dar. Bei aller Behutsamkeit in der Aussage ist die ethische Norm eindeutig: Vom ersten Augenblick seines Daseins an muss jedes menschliche Wesen als Person geachtet werden. In unserer Gesellschaft gibt es zur Frage, was ein Embryo oder von welchem Zeitpunkt an ein Embryo ein Mensch sei, verschiedene Antworten. 12 In dieser Vielfalt der Auffassungen kann die Position des Lehramtes durch einleuchtende Argumente begründet werden. E. Schockenhoff fasst die klassischen drei Argumente prägnant zusammen: Es ist ein und dasselbe, mit sich identische menschliche Wesen, das alle Anlagen zu seiner späteren Entfaltung bereits potentiell in sich trägt und das 12 Vgl. WEBER 1999, ; REITER 1989, , und DERS

15 Vom Ursprung des Kindes 75 sich in einem kontinuierlichen Prozess ohne relevante Einschnitte von Anfang an als die Person entwickelt, der wir nach dem Gesetz der Gleichursprünglichkeit und Gegenseitigkeit dieselbe Achtung schulden, die wir für uns selbst in Anspruch nehmen.» 13 Der Embryo und der später geborene Mensch sind nicht zwei verschiedene Wesen, sondern es ist ein und derselbe Mensch in verschiedenen Entwicklungsphasen. Deshalb ist der Embryo kein Etwas, sondern ein Jemand. Das Argument der Potentialität verweist nicht auf eine gedankliche Möglichkeit, die mit dem Embryo verbunden ist, sondern macht auf die menschlichen Anlagen aufmerksam, die bereits im Begriff sind, sich zu entwickeln. Der Aspekt der Kontinuität der Entwicklung verweist darauf, dass die menschliche Existenz sich in einem einzigen Kontinuum entfaltet, das zwar verschiedene Lebensabschnitte aufweist, die jedoch alle zur Zeitgestalt ein und derselben Person gehören. Ein Embryo ist demnach keine Sache, kein biologisches Material, kein Zellhaufen, der einfach Teil des mütterlichen Organismus wäre; keine Entität, die vergleichbar wäre mit einem Spendeorgan; sondern: Ein Embryo ist ein Mensch in der Anfangsgestalt seines Daseins. Zwar kann man dem Embryo sein Menschsein nicht direkt ansehen, dieser Anfang des menschlichen Daseins kann indessen nur recht gewürdigt werden, wenn er im Licht des gesamten Lebensbogens menschlicher Entfaltung gesehen wird. Die Auslöschung des Anfangs ist das Abschneiden eines gesamten Lebensbogens. Deshalb schulden wir dem Embryo die gleiche Achtung vor seinem Lebensrecht wie dem später geborenen Säugling, dem erwachsenen Menschen und schließlich dem greisen Menschen. Es soll nicht in Frage gestellt werden, dass von Seiten der Fertilitätsmediziner entsprechende Sorgfalt im Umgang mit dem Embryo praktiziert wird. Aber trotzdem kann man nicht davon absehen, dass die Gefährdetheit des Anfangs des Menschenlebens, die ohnehin besteht (zu erinnern wäre hier etwa an die Spontanabgänge) durch das Fertilisationsverfahren noch einmal gesteigert und erhöht wird. 13 SCHOCKENHOFF 2000, 309f.; vgl. DERS

16 76 Stephan E. Müller Hat der Mensch das Recht, ein Verfahren anzuwenden, bei dem der vorhersehbare Abgang zahlreicher Embryonen, ferner die Gefahren für die Integrität der Embryonen und ihre eventuelle Überzähligkeit von vornherein mit einkalkuliert werden? Ich glaube, dass dieser Aspekt, dass in vitro erzeugte Embryonen und damit Menschen in der Anfangsphase ihres Daseins einem höheren Risiko ausgesetzt sind, als dies von der Natur aus ohnehin der Fall ist, die schwerwiegenden Bedenken gegen das Verfahren der IVF plausibilisiert. Ich nenne nur die Stichworte überzählige Embryonen, Kryokonservierung und verweise auf das besonders schwerwiegende Problem des selektiven Fetozids (sog. Reduktion einer Mehrlingsschwangerschaft). Dieser Aspekt wird noch dadurch verstärkt, dass durch den Zugriff der Technik auf den Embryo Wege eröffnet sind, die sich mit der Würde des Menschen von Anfang an nicht vereinbaren lassen. Hier nenne ich die Stichworte: Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken, die Verforschung von Embryonen (verbrauchende Embryonenforschung) bis hin zu Ausleseverfahren, die das Weiterleben-Dürfen der Embryonen von bestimmten Qualitätsmerkmalen abhängig machen (Präimplantationsdiagnostik (PID)). 2. Verlust von Selbstverständlichkeiten (zur heterologen In-vitro- Fertilisation) Das Selbstverständliche wird heute immer problematischer und das Problematische immer selbstverständlicher. Die gesellschaftliche Entwicklung hat zweifelsohne zu einer Veränderung im Verständnis von Ehe und Familie geführt. Das Stichwort der Pluralisierung von familialen Lebensstilen verweist auf diese Veränderung. Allerdings ist die Ehe kein Auslaufmodell. Wenn 73 % aller Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei ihren verheirateten Eltern aufwachsen, zeigt dies eine eindeutige Präferenz. 14 In dieser Tatsache spiegelt sich ein Wissen darum, welche Lebensverhältnisse für Kinder (und nicht nur für sie) wünschenswert sind. 14 Zahl des neuesten Mikrozensus 2005 (STATISTISCHES BUNDESAMT 2006, 43).

17 Vom Ursprung des Kindes 77 Auf der anderen Seite scheint mir bedeutsam zu sein, auf die Frage nach dem Gesundheitszustand (im weitesten Sinn verstanden) der Kinder und Jugendlichen zu verweisen. Wenn etwa von Seiten der Kinder- und Jugendärzte festgestellt wird, dass ca. 20 % aller Kinder und Jugendlichen gesundheitlich beeinträchtigt sind dabei spielen psychische Probleme eine nicht geringe Rolle, dann gibt das zu denken. 15 Angewandt auf unser Thema würde ich formulieren: Es gibt nicht nur berechtigte und verständliche Kinderwünsche der Eltern, sondern es gibt auch berechtigte Elternwünsche der Kinder, deren adäquate Erfüllung Voraussetzung für eine weitgehend gesunde Entwicklung ist. Die eindeutige Stellungnahme des Lehramtes in der Frage, wo Kinder gezeugt und erzogen werden sollen, scheint mir ein wichtiges Zeugnis zu sein in eine verunsicherte Gesellschaft hinein. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. Februar 2007 zugunsten der Ehe Stellung genommen, als es um die Frage der Ungleichbehandlung verheirateter Paare und nicht verheirateter Paare bezüglich der Kostenerstattung für die IVF-Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse ging. In seiner Begründung verwies das BVerfG darauf, dass die Ehe eine geeignetere Lebensbasis für das Wohlergehen der Kinder darstelle als dies in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall sei: «Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden.» 16 Die Bedenken gegen die IVF aufgrund der Risiken für die Embryonen werden noch einmal verstärkt, insofern extrakorporale Befruchtung in einer gesellschaftlichen Situation praktiziert wird, die in Bezug auf die Grundlagen und Grundbedingungen für ein menschliches und gesundes Aufwachsen von Kindern unsicher geworden ist. 15 HÖLLING/ERHART/RAVENS-SIEBERER/SCHLACK BVerfG, 1 BvL 5/03 vom , Abs. 38, <

18 78 Stephan E. Müller 3. Ausnahmen im Fall der homologen In-vitro-Fertilisation? Die Entscheidung der römischen Instruktion zur homologen In-vitro- Fertilisation wurde teilweise innerhalb und auch außerhalb der Kirche mit Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Nicht wenige katholische Moraltheologen etwa im deutschen Sprachraum haben nun im Hinblick auf das Leiden kinderloser Paare nach einem Ausweg gesucht. Sie halten unter eng umschriebenen Voraussetzungen eine homologe IVF für sittlich vertretbar, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: 17 Die IVF muss die ultima ratio sein; erst wenn alle anderen medizinischen und psychologischen Möglichkeiten der Behandlung der Unfruchtbarkeit erfolglos geblieben sind, dürfen die Verfahren der Reproduktionsmedizin zur Anwendung kommen. Alle Embryonen, die erzeugt werden, müssen übertragen werden. Das Verfahren darf keine Vernichtung von Embryonen implizieren, ebenso ist jede Form diskriminierender Lebensbewertung und eugenischer Maßnahmen auszuschließen. Die Ehepartner müssen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob fertilitätsmedizinische Eingriffe in Anspruch genommen werden oder nicht. Gegenüber dem zentralen Argument der römischen Instruktion, dass liebende Vereinigung und Zeugung nicht getrennt werden dürfen, argumentiert man so, dass der Zusammenhang der beiden Sinngehalte der ehelichen Geschlechtlichkeit sich auf die Ehe und die eheliche Liebe im Ganzen erstrecke und nicht allein auf die einzelnen Akte. Die Erzeugung des Kindes auf dem Weg der IVF gefährde von daher die personale Beziehung der Eheleute nicht notwendig, sondern entspringe aus ihr und bleibe in diese integriert. 18 Eberhard Schockenhoff hat gegenüber dieser Position Bedenken angemeldet, die schwerwiegend sind: Sie «droht durch die jüngste Entwicklung der Reproduktionsmedizin in den Status einer Übergangsposition zu geraten, von der sich auf Dauer nicht mehr argumentieren lässt». 19 Schockenhoff verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte der IVF, von der mittler- 17 Vgl. HUNOLD/LAUBACH 1998, Vgl. die zusammenfassende Darstellung dieser Position bei MARSCHÜTZ 2001, 128ff. 19 SCHOCKENHOFF 1991, 44.

19 Vom Ursprung des Kindes 79 weile bekannt geworden ist, dass bis zur Geburt des ersten Retortenbabys 1978 mindestens 200 Versuche mit einkalkulierter Todesfolge an menschlichen Embryonen durchgeführt wurden. Unter solchen Voraussetzungen ist es schwer geworden, die beiden Seiten der Kompromisslinie, einerseits das Nein zur verbrauchenden Embryonenforschung und andererseits das bedingte Ja zur extrakorporalen Befruchtung, zugleich aufrecht zu erhalten. Denn man kann nun kaum noch überzeugend begründen, weshalb künftige Experimente zur weiteren Verbesserung der Methode unerlaubt sein sollen. Ferner weist Schockenhoff auf Auslesetendenzen hin, die insbesondere beim selektiven Fetozid manifest werden. Hier werde der Arzt zum Herrn über Leben und Tod, zum Selekteur, der ein menschliches Leben zerstört, um einem anderen Menschenleben eine bessere Entwicklungschance zuteil werden zu lassen. 20 Im Folgenden sollen nun einige Aspekte aufgezeigt werden, die die neueste Entwicklung innerhalb der Fertilitätsmedizin andeuten. Dabei greife ich zurück auf den Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz aus dem Jahre III. BERICHT DER ETHIK-KOMMISSION DES LANDES RHEINLAND- PFALZ: «FORTPFLANZUNGSMEDIZIN UND EMBRYONENSCHUTZ» VOM Dieser Bericht scheint mir aus zwei Gründen bedeutsam: Es werden Gefahren der nach aktueller Rechtslage praktizierten Reproduktionsmedizin deutlich benannt. Der Bericht beschreibt den neuesten Stand der Entwicklung der Fortpflanzungsmedizin und fordert eine Revision der geltenden Rechtslage (des Embryonenschutzgesetzes 21 und des Stammzellgesetzes 22 ). 20 EBD., In Kraft getreten am In Kraft getreten am

20 80 Stephan E. Müller 1. Tatsachen, Probleme, Risiken Folgende Tatsachen, die Probleme und Risiken anzeigen, werden dargestellt. (1) Die im Bericht genannte Schwangerschaftsrate bei IVF beträgt 28,7 % bzw. bei Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) 27,6 % pro Embryotransfer. 23 Diese Zahlen beziehen sich auf das Jahr Es handelt sich hier nicht um die Geburtenrate, sondern um die Schwangerschaftsrate. Die Zahlen aus dem Jahr 2005 laut Deutsches In-vitro-Fertilisationsregister (DIR): IVF/ICSI-Behandlungen, 9915 Schwangerschaften (28,69 %). Diese führten zu: 4429 Geburten, 2005 Aborten; 3289 noch nicht erfassten Fällen. Bemerkenswert ist hier die hohe Anzahl der Aborte, wodurch im Vergleich zur Schwangerschaftsrate eine erheblich niedrigere Geburtenrate zustande kommt. (2) Bei spontaner Schwangerschaft beträgt das Basisrisiko für das ungeborene menschliche Leben etwa 3 5 %. Bei der Erzeugung von Kindern nach herkömmlichem IVF-Verfahren liegt das Risiko um 1,5 bis 2,6 % höher, und nach dem ICSI-Verfahren liegt es zwischen 2 und 3 % höher. 25 Im Zusammenhang mit ICSI werden hauptsächlich Fehlbildungen im Harn- und Magen-Darm-Trakt sowie Herzfehler nachgewiesen; häufiger lassen sich bei IVF und ICSI Symptome wie das Angelmann-Syndrom (schwere geistige Entwicklungsstörung) oder frühkindliche Augentumoren beobachten. Diese Störungen werden auf eine mögliche Schädigung in der frühen Embryonalphase zurückgeführt Die Zahl stammt von BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005, 25f. 24 Vgl. DEUTSCHES IVF-REGISTER 2005, BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005, 28f. 26 Vgl. EBD., 28f.

21 Vom Ursprung des Kindes 81 (3) Die Möglichkeit der Entstehung von Mehrlingsschwangerschaften ist deutlich erhöht und damit auch die dadurch bedingten Gefahren für die Schwangere und die Kinder. Bei spontaner Konzeption entstehen 1,8 % Zwillinge und 0,01 % Drillinge; nach IVF/ICSI werden in Deutschland % Zwillinge beobachtet, gut 2 % Drillinge und 0,03 % Vierlinge. Dies bedeutet einen Anstieg der Rate an Drillingsgeburten von 1980 bis 1999 um 500 %. Es ist unbestritten, dass höhergradige Mehrlingsschwangerschaften mit den daraus resultierenden Komplikationen für die Schwangere und die Kinder deutliche Gefahren darstellen. Es wird ausgeführt, dass zur Gefahrenminderung in solchen Fällen «nicht selten nur eine Mehrlingsreduktion durch Fetozid» übrig bleibt. 27 Im Jahr 2004 etwa wurden 222 «fetale Reduktionen» durchgeführt. 28 Bei einem selektiven Fetozid besteht zudem immer ein Abortrisiko für die gesamte Schwangerschaft. 29 (4) Im Bericht wird auch darauf hingewiesen, wie sich Kryokonservierung auswirken kann: Nach Kryokonservierung und Auftauen sind % der im Vorkernstadium eingefrorenen Zygoten morphologisch noch intakt, von den eingefrorenen Embryonen %. 30 (5) Die Risiken der Behandlung für die Frau werden benannt (z.b. Überstimulierungssyndrom und die Gefährdung durch Mehrlingsschwangerschaften) Aussagen und Zielsetzungen des Berichts Ausgangspunkt ist folgende Feststellung: Die Entwicklung der Biowissenschaften und der modernen Fortpflanzungsmedizin hat enorme Fortschritte aufzuweisen. Deshalb könnte kinderlosen Paaren viel besser geholfen wer- 27 EBD., DEUTSCHES IVF-REGISTER 2005, BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005, EBD., EBD., 36.

22 82 Stephan E. Müller den, wenn international anerkannte Rahmenbedingungen für künstliche Befruchtung geschaffen würden, die höchsten medizinischen Standards entsprechen. Dadurch könnten die Erfolgsaussichten für Schwangerschaften deutlich erhöht und insbesondere riskante Mehrlingsschwangerschaften verringert werden. 32 Demgegenüber vernachlässige das geltende Recht in Deutschland ungewollt kinderlose Paare in ihren Wünschen und Bedürfnissen und behindere zugleich die Ärzteschaft und die Forschung in ihren Möglichkeiten und Chancen. 33 Folgende Wege zu diesen Zielen werden dargestellt (ich greife drei Punkte heraus). (1) «Zur Verbesserung der Implantationsrate und zur Vermeidung einer ungewollten Mehrlingsschwangerschaft ist aus medizinischer Sicht die Übertragung eines einzelnen Embryos (single embryo transfer, SET) anzustreben. Die heute im Embryonenschutzgesetz enthaltene Dreier-Regel zum Embryo- Transfer ist unter Berücksichtigung der möglichen Komplikationen für Mutter und Kind nicht mehr vertretbar.» 34 Bei diesem Verfahren werden die erzeugten Embryonen bis zum Blastozysten-Stadium kultiviert und nach morphologischer Beobachtung wird gezielt der Embryo ausgewählt und übertragen, der die besten Chancen hat, sich im Uterus zu implantieren und sich weiterzuentwickeln. (2) Desweiteren fordert der Bericht die Einführung der PID die genetische Diagnose vor der Implantation. Bereits vor dem Embryo-Transfer müssten die Eltern ausreichend informiert werden über genetische Risiken für den Embryo. Wenn Fehlgeburten vorausgegangen seien oder eine genetische Erkrankung in den Familien bekannt sei, laste auf den Frauen ein enormer psychischer Druck. Diese schweren Belastungen könnten durch eine verantwortungsvolle Präimplantationsdiagnostik verhindert werden. «Einer Frau ohne unbeschädigte Embryonen kann früh von der Fortsetzung der 32 Vgl. Pressedienst Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz vom , So Justizminister Herbert Mertin, zitiert nach EBD., BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005, 30.

23 Vom Ursprung des Kindes 83 klassischen IVF/ICSI-Behandlung abgeraten und ihr damit das Auftreten wiederholter Fehlgeburt erspart werden.» 35 (3) Sowohl für eine PID als auch für den geplanten Single-Embryo-Transfer ist die Beobachtung von Embryonen bis zum Blastozystenstadium Voraussetzung. Dabei entsteht das Problem überzähliger Embryonen (sei es gesunder Embryonen oder solcher mit einem genetischen Defekt oder einer chromosomalen Aberration). 36 Für den Umgang mit den überzähligen Embryonen werden folgende Möglichkeiten vorgeschlagen: Kryokonservierung für den Transfer bei nachfolgenden Behandlungszyklen, Freigabe zur Adoption, Freigabe für embryologische Forschung, auch zur Erzeugung von Stammzell-Linien oder sie könnten «verworfen» werden. (4) Von den drei ethischen Thesen greife ich nur zwei heraus, die sich mit dem Schutz des frühen Embryos, der hier der «pränidative Embryo» genannt wird, befassen. Zwar wird festgehalten, dass der Embryo menschliches Leben sei, das am Leben erhalten werden soll. Aber in diesem frühen Stadium sei er noch ganz unentwickelt deshalb sei ihm nicht dasselbe Schutzniveau zuzuschreiben, auf das weiter entwickeltes vorgeburtliches Leben und der geborene Mensch Anspruch hätten. Der pränidative Embryo besitzte einen «Sonderstatus». 37 Die Nidation gilt somit als entscheidende Zäsur, die über den vollen oder abgeschwächten Schutz des Lebens entscheidet. 38 Als Begründung für diese Deutung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es in unserer Gesellschaft keine einhellige Auffassung bezüglich des Lebensanfangs gebe und der Lebensbeginn somit umstritten sei. 35 EBD., 36. Vgl. Pressedienst (wie Anm. 32), EBD., EBD., EBD., 52.

24 84 Stephan E. Müller Aus dem Sonderstatus des pränidativen Embryos wird nun gefolgert, dass eine Abwägung zwischen seinem Schutz und dem Gesundheitsschutz (der in der Menschenwürde begründet gesehen wird) erlaubt und geboten ist. Das Gut des Gesundheitsschutzes, dem eben im Zweifelsfall der pränidative Embryo geopfert wird, bezieht sich auf die Gesundheit der Frau, die Gesundheit des Kindes (man muss hier wohl ergänzen: des Kindes, das nach den verschiedenen diagnostischen Verfahren noch lebt); sowie auf hochrangige Forschung zugunsten der Therapie künftiger Patienten. IV. ZWEITER VERSUCH EINER WÜRDIGUNG VON «DONUM VITAE» In diesem Schlussteil möchte ich nun die Würdigung von «Donum vitae» nochmals aufgreifen und sie auf dem Hintergrund dieses Berichtes der Bioethik-Kommission vertiefen. Ich beziehe mich dabei auch auf das Sondervotum von Johannes Reiter, Mainz. 39 Zeigen nicht die neuesten Entwicklungen, dass «Donum vitae» seinerzeit den Finger auf den wunden Punkt gelegt hatte? Ist nicht gerade auch durch die erfolgte oder angestrebte Fortentwicklung der Fertilisationsmedizin genau das gegeben, was in dem Dokument so formuliert ist: Durch die extrakorporale Befruchtung wird das Leben und die Identität des Embryos der Macht der Mediziner und Biologen anvertraut und «eine Herrschaft der Technik über Ursprung und Bestimmung der Person» errichtet. 40 Dazu einige Erläuterungen. (1) Die in dem Bericht der Ethik-Kommission vorgenommene Beurteilung des pränidativen Embryos scheint mir eindeutig eine interessengeleitete Umdeutung zu sein, die dazu dient, den Weg frei zu machen für eine von ihren Zielen her zwar nachvollziehbare, aber in der Wahl der Mittel höchst fragwürdige Weiterentwicklung der Fertilisationsmedizin und der Erforschung menschlichen Lebens in den Frühphasen seiner Entwicklung. 39 EBD., «Donum vitae», 27.

25 Vom Ursprung des Kindes 85 Die Nidation ändert das Wesen des Embryos in keiner Weise. Reiter fragt zu Recht: «Wie und wann sollte sich der Wesenswechsel vom Etwas zur Person mit umfänglichen moralischen und rechtlichen Anspruchsrechten vollziehen?» 41 Vor und nach der Nidation handelt es sich um den gleichen Embryo, der sich als Mensch und nicht zum Menschen entwickelt. Da es in der Frage des moralischen und rechtlichen Status des Embryos um Leben und Tod geht, sollte hier schon aus tutioristischen 42 Erwägungen am Prinzip der Menschenwürde und damit am Gebot des Lebensschutzes von Anfang an festgehalten werden. 43 Damit verbunden ist das Verbot der Instrumentalisierung des Embryos. Das Menschenleben ist ein fundamentales ethisches und rechtliches Gut. Deshalb muss im Konfliktfall der Menschenwürde der Vorrang eingeräumt werden vor anderen hochrangigen Interessen, die der Forschung oder dem Gesundheitsschutz Dritter dienen. «Die Autonomie des Individuums findet dort ihre Grenze, wo die Würde und Rechte anderer betroffen sind.» 44 (2) Sowohl die morphologische Beobachtung der frühen Embryonalentwicklung als auch die PID implizieren ein Ausleseverfahren, das mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist. Die morphologische Beobachtung der Embryonen hat bei kranken Embryonen de facto deren Tötung zur Konsequenz. Dies gilt auch bei der genetischen Analyse vor der Implantation. Das Ziel dieser Diagnostik ist nicht auf Heilung, sondern auf Auslese ausgerichtet. Die Aussonderung versehrten menschlichen Lebens an seinem Anfang hat Folgewirkungen für den Umgang mit behinderten, kranken und alten Menschen. Die Humanität einer Gesellschaft zeigt sich nicht darin, dass sie das Menschenleben am Anfang einer Qualitätsprüfung zum Zweck der Aussonderung unterwirft, sondern zeigt sich in der menschlichen Zuwendung 41 Sondervotum J. Reiter in: BIOETHIK-KOMMISSION RHEINLAND-PFALZ 2005, Tutiorismus bedeutet, im Zweifel der jeweils strengeren Meinung zu folgen, weil es um den Grundwert des Menschenlebens geht, auf dem alle anderen Werte aufbauen. 43 EBD., EBD., 126.

26 86 Stephan E. Müller und angemessenen pflegerischen, medizinischen und psychosozialen Betreuung in Bezug auf versehrte Menschen. (3) Die bisherigen Überlegungen lassen erkennen, dass die mit der extrakorporalen Befruchtung gegebene Trennung von liebender Vereinigung und Zeugung, von Intimität und Generativität für den Menschen eine schwerwiegende Gefahr darstellt, die die normative Bewertung von «Donum vitae» bestätigt. Es geht nicht um Technik- und Fortschrittsfeindlichkeit, sondern um die Wahrnehmung, dass der Prozess der Entstehung des menschlichen Lebens und der Umgang mit menschlichem Leben in hohem Maß verletzlich, schutzbedürftig und auf personale Zusammenhänge angewiesen ist. «Von daher erscheint es höchst problematisch, den Beginn menschlichen Lebens aus dem Zusammenhang der leib-seelischen Beziehung der Eltern herauszulösen, ins Labor zu verlagern und damit dem Zugriff und den Interessen Dritter zugänglich zu machen.» 45 Die Wahrung der Verbindung von Intimität und Generativität bedeutet hingegen, dass das sich entfaltende Menschenleben von Anfang an in einer existentiellen Fürsorgebeziehung mit seiner Mutter aufgehoben ist, die ihrerseits wieder der tragenden Unterstützung der Mann-Frau-Relation in der Ehe bedarf. 46 Damit ist nicht nur der optimale Schutz des menschlichen Lebens an seinem Anfang gegeben (soweit dies unter den Bedingungen endlicher Existenz möglich ist), sondern auch die Naturwüchsigkeit des menschlichen Ursprungs gewährleistet. Eltern sind wenn sie ein Kind zeugen für das Dasein des Kindes verantwortlich, nicht aber für sein Sosein, das sich dem genetischen Zufall, nicht menschlicher Auswahl verdankt. Die Trennung von liebender Vereinigung und Zeugung, wie sie durch das Verfahren der IVF vollzogen wird, bedeutet aber nicht nur eine Gefahr für das entstehende menschliche Leben, sondern auch für die Eltern und ihre Beziehung. Von den gesundheitlichen Gefahren für die Frau war bereits die Rede. Es geht aber auch um das Schicksal der Paarbeziehung. Die Erfahrungen zeigen, dass etwa mehrere Behandlungszyklen für diese Beziehung eine 45 EBD., Vgl. GRAUMANN 2001b, 92f.

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