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1 Newsletter November 2012 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, viel Spaß beim Lesen. Ich hoffe, es ist für jeden von Ihnen etwas dabei. Ihre Rita Schulz-Hillenbrand Fachanwältin für Medizinrecht Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenrecht 1.) APOG 14 Abs. 5 Keine Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch mehrere Apotheken Die vertragliche Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln über mehrere Apotheken ist nicht zulässig. In den streitigen Fällen hatte ein Krankenhaus- Unternehmen, das in verschiedenen Bundesländern mehrere Kliniken betreibt, mit einer Apotheke in Bayern und zusätzlich mit einer Apotheke in der Landeshauptstadt Magdeburg Verträge geschlossen. Darin wurde die Versorgung von zwei dem Konzern in Sachsen-Anhalt gehörenden Kliniken mit Medikamenten vereinbart. Die Regelversorgung sollte von der Apotheke in Bayern übernommen werden, die Notfallversorgung hingegen von der Apotheke in Magdeburg. Die zuständige Apothekerkammer des Landes versagte den Verträgen ihre Genehmigung. Dagegen klagte das Krankenhaus-Unternehmen. Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Arzneimittelsicherheit nach geltendem Recht nur bei der Arzneimittelversorgung "aus einer Hand" gewährleistet. Die entsprechende Vorschrift des 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes lasse keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu. Dies verstoße weder gegen Grundrechte des Klinikbetreibers noch gegen europarechtliche Freiheiten. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtkräftig. VG Magdeburg, Urteil vom , Az: 3 A 193/11 MD, 3 A 194/11 MD

2 2.) Änderung des Arzneimittelgesetzes erfolgt Anfang 2013 Die Bundesregierung sieht die Verabschiedung des Entwurfs eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes für Anfang des Jahres 2013 vor. Das geht aus einer Antwort (BT-Drs. 17/10881) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/10591) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Berufsrecht Neues Notfallsanitätergesetz als Regierungsentwurf Das Bundeskabinett hat die Einbringung des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Notfallsanitätergesetz NotSanG) als Regierungsentwurf beschlossen. Das derzeit geltende Rettungsassistentengesetz (RettAssG) stammt aus dem Jahr Die Bundesregierung strebt eine Modernisierung des Berufsbildes und die Festlegung von Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung an. In dem Gesetzesvorhaben werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der beiden Berufsbezeichnungen gesetzlich definiert. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher und medizinischer Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten vermitteln. Bisher ist lediglich die Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten bundeseinheitlich im RettAssG geregelt. Gegenüber der bisherigen Ausbildung zum Rettungsassistenten wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf die Verlängerung der Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahren vorgesehen. Von besonderem Interesse ist die Definition der Ziele der Ausbildung. Diese soll insbesondere zur Durchführung angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung von Patienten im Notfalleinsatz befähigen. Im Rahmen der Mitwirkung sollen die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter auch eigenständig heilkundliche Maßnahmen durchführen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die Frage des Aufgabenspektrums der Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter sowie die Zusammenarbeit mit den Notärzten werden sicher ein zentrales Thema bei den parlamentarischen Beratungen sein. Schütze-Brief Nr. 80/2012 Krankenhausrecht G-BA konkretisiert die Qualitätsvorgaben zum Bauchaortenaneurysma Bei Operationen des Bauchaortenaneurysmas (einer Aussackung der Hauptschlagader im Bauchraum) müssen künftig weitere Qualitätsvorgaben berücksichtigt werden: Der G-BA hat die personellen und fachlichen Vorgaben präzisiert und angepasst. Damit reagierte der G-BA auf Hinweise und Auslegungsfragen der Fachwelt zu der bereits seit Dezember

3 2009 gültigen Fassung der Richtlinie. Die Klarstellungen beziehen sich unter anderem auf die erforderlichen fachärztlichen Standards bei der Behandlung dieser Erkrankung. So wurde beispielsweise festgelegt, dass betroffenen Patientinnen und Patienten innerhalb von 30 Minuten ein gefäßchirurgischer Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Anpassungen finden interessierte Leser in den Tragenden Gründen, einem Zusatzdokument zum Beschluss. Der Beschluss des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung des BMG und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. GB-A, Beschluss vom Krankenversicherungsrecht BVO 8 Abs. 4 Altersgrenze bei Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr haben keinen Anspruch auf Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung. Die 1970 geborene Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien. De Beihilfevorschriften seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten. Das Urteil ist rechtskräftig. VG Aachen, Urteil vom , Az: 7 K 102/11 Leistungs- und Vergütungsrecht SGB V 27a Abs. 1 Nr. 2 Künstliche Befruchtung: G-BA konkretisiert die Zählweise von Versuchen Zähler auf 0 nach Geburt eines Kindes Ein Paar hat erneut Anspruch auf die für die Maßnahme zulässige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen. Die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche werden nicht angerechnet.

4 Der G-BA geht medizinisch begründet davon aus, dass nach der Geburt eines Kindes ein erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bis zur jeweils festgelegten Höchstzahl erfolgloser Versuche auch dann bestehen könne, wenn vor dem erfolgreichen Versuch bereits Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erbracht wurden. Dies bedeute die Zurücksetzung des Zählers auf null nach der Geburt eines Kindes so die Beschlussbegründung. Als Geburt im Sinne der G-BA-Richtlinie gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß 31 Personenstandsverordnung. Ist beispielsweise die Intracytoplasmatische Spermieninjektion die Methode der Wahl, bei der ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette aufgenommen und in das Cytoplasma der Eizelle injiziert wird, ist die Höchstzahl der erfolglosen Versuche auf drei festgelegt. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen, d.h. auf bis zu drei Versuche. Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien. Vertragsarztrecht 1.) Bedarfsplanung: Fahrplan für die Beratungen Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, bis zum einen Beschluss zur Reform der Bedarfsplanung zu fassen. Frühestens bis Ende Oktober 2012 wird wohl der zuständige Unterausschuss des G-BA seinen Beschlussentwurf vorlegen. Auf dieser Grundlage werde dann das Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Es ist geplant, dass das Plenum des G-BA seinen Beschluss im Dezember 2012 fassen wird. Nach der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) könnten die Regelungen dann in Kraft treten. 2.) Wohlverhalten rettet nicht mehr die Zulassung Das BSG hält an seiner Rechtsprechung, bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz erforderlich, dass sich die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anhand der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage beurteilt, nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten findet sie allerdings noch Anwendung auf alle Verfahren, in denen bereits vor Veröffentlichung dieses Urteils eine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen ist und die Berücksichtigung von Wohlverhalten im Hinblick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt. Zukünftig können jedoch nach dessen Entscheidung liegende Umstände wie eine Änderung des Verhaltens nur in einem Verfahren auf Wiederzulassung gewürdigt werden; die Wiederzulassung kann bereits während des laufenden gerichtlichen Anfechtungsverfahrens beantragt werden. Der bislang für notwendig erachteten Ausnahme von der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bedarf es zumal deswegen nicht mehr, weil sich in den letzten Jahren die beruflichen Chancen von Ärzten innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung so deutlich verbessert haben, dass die Erwägung, eine Zulassungsentziehung stehe zumindest faktisch einer Beendigung der ärztlichen Tätigkeit

5 gleich, nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem hat die Berücksichtigung nachträglichen Wohlverhaltens zu nicht beabsichtigten Fehlentwicklungen geführt. BSG, Urteil vom , Az: 1. B 6 KA 49/11 R Quelle: Pressemitteilung des BSG Sonstiges 1.) Bewertungsportal: Krankenkassen-Navigator ist online Die KBV hat ihr Bewertungsportal für Krankenkassen gestartet. Der Krankenkassen- Navigator bietet Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Internet zu bewerten: Mit Schulnoten oder in Freitextfeldern zu den Themen Therapiefreiheit, Regresse, Bürokratie, Selektivverträge sowie Service und Information. Es gibt unter anderem ein Ranking der zehn am besten und am schlechtesten bewerteten Krankenkassen. Die Ergebnisse sind für jeden einsehbar. Mit diesem Instrument haben wir endlich die Möglichkeit, auch mal das Verhalten der Krankenkassen transparent zu machen. Denn wenn die Versicherten Ärzte bewerten was völlig in Ordnung ist, solange bestimmte Kriterien eingehalten werden, dann sollen sie auch mal sehen, ob und wie eigentlich ihre Kasse dazu beiträgt, eine gute Versorgung zu unterstützen oder eben nicht, erklärte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der KBV. Pressemitteilung der KBV vom ) BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebensversicherer, auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde. Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hat der Senat im Verfahren IV ZR 201/10 (vgl. Pressemitteilung Nr. 122/2012), das einen anderen Lebensversicherer betraf,

6 entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert ( 176 Abs. 3 VVG a.f.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss ( 176 Abs. 4 VVG a.f.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 nicht erstattet werden. In dem heute verkündeten Urteil hat der Senat entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Karlsruhe, den 17. Oktober 2012, Az: IV ZR 202/10 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 3.) ZPO 282 Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein. BGH, Beschl. v , Az: VIII ZR 273/11 4.) Fachanwalt werden: Die Papierform zählt Der Anwaltssenat des BGH hat einmal mehr bekräftigt, dass es für die Verleihung des Fachanwaltstitels auf den Nachweis der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen ankommt. Das heißt konkret: Die Papierform zählt und die Rechtsanwaltskammer haben kein Recht zur Anordnung einer Fachprüfung. Allerdings: Wenn der Nachweis noch nicht geführt worden ist, aber noch möglich ist, muss ein Fachgespräch angeordnet werden. BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 3/12

7 Stellenanzeige Wir beraten und vertreten ärztliche und zahnärztliche Leistungserbringer mit dem Schwerpunkt in NRW. Gesucht wird ein/e Fachanwalt/in für Medizinrecht in Bürogemeinschaft mit dem Ziel der späteren Übernahme. Uwe Hohmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Richmodstr. 10, Köln ,

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