So verstoßen Arbeitgeber nicht gegen das Anti-Lohn- und Sozialdumping- Gesetz

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1 Newsletter Impressum & Mediadaten E-Paper Abo Suche Anmelden oder Registrieren WIRTSCHAFT POLITIK FINANZEN SERVICE TECHNIK format.at Service Steuern So verstoßen Arbeitgeber nicht gegen das Anti-Lohn- und Sozialdumping- Gesetz veröffentlicht am von Anneliese Proissl NEUES AUS DEM NETZWERK Edles fürs Handgelenk: Seamaster 300 (yachtrevue.at) Riesengarnelen und Ananas (gusto.at) Video: Flüchtlingslager Traiskirchen - eine Tabuzone für Journalisten (profil.at) Ein M3 hält neben der Rennstrecke an. Ein Mann steigt aus und übergibt sich. DANN öffnet sich die Fahrertür (autorevue.at) Mein erstes Mal: 3 Generationen im Talk! (woman.at) Royale Hochzeit (news.at) Baufirmen sind besonders im Visier der Finanzpolizei, wenn Sie das Anti- Lohn- und Sozialdumping-Gesetz prüfen. istock Seite 1 von 9

2 Mit 1. Jänner 2015 wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verschärft und im Mai nun mittels Erlass präzisiert. Worauf Arbeitgeber im Detail achten sollten. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zielt vor allem auf ausländische Unternehmen, die in Österreich mit Hilfe von Dumpinglöhnen Leistungen billig anbieten wollen ab. Der österreichische Staat will damit ungesetzliche Beschäftigungsverhältnisse eindämmen, die etwa durch Firmen verursacht werden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben. Am stärksten betroffen ist etwa das Baugewerbe und Firmen, die Arbeiter nach Österreich entsenden. Wiewohl auch inländische Unternehmen von dem Gesetz betroffen sind. Unter Lohn- und Sozialdumping fällt etwa auch die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der angeblich selbstständige Arbeiter beschäftigt werden, die jedoch dem Gesetz nach als echte Arbeitnehmer behandelt werden müssten. Ein weiteres Spielfeld für Lohn- und Sozialdumping: Firmen versuchen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne mit eigens im Ausland gegründeten Leiharbeitsfirmen zu umgehen. Die wichtigsten Punkte des Erlasses: Damit die letzten Schlupflöcher geschlossen werden, wurde nun Anfang Mai ein Erlass zum Lohn- und Sozialdumpinggesetz ( LSDB-Richtlinien 2015 ) veröffentlicht. In diesem wird die Richtlinie weiter präzisiert: Anfang Mai 2015 wurde der Erlass zum LSDB-G ( LSDB-Richtlinien 2015 ) veröffentlicht. Folgende Punkte der Richtlinie werden im Erlass präzisiert: Dass beispielsweise für Mitarbeiter, die Montagearbeiten im Ausland leisten, keine Entsendungsmeldungen auf Vorrat erlaubt sind und jede sogenannte Entsendung gesondert erfolgen muss. Handelt es sich jedoch um fixe Serviceaufträge, die das Unternehmen in Österreich verrichten muss, macht das NEWS TICKER 16:37 Österreicher halten Banken für unglaubwürdig - Umfrage 16:36 Erster Bitcoin-Geldautomat in Wien in Betrieb 14:46 Breitbandmilliarde könnte dank Juncker- Fonds in Schwung kommen 13:32 Roiss: Chance für Borealis-Börsengang nach Führungswechsel bei IPIC RECHT Gefährliche Hochzeitsbräuche: Diese Konsequenzen drohen STEUERN Steuerreform: Die neuen Änderungen - die große Übersicht Seite 2 von 9

3 Gesetz eine Ausnahme und erlaubt bei Entsendungen von Mitarbeitern eine Quartalsmeldung. Diese kann immer wieder erneuert werden. Nähere Fragen zur Ausgestaltung der Entsendemeldung in diesen Fällen sind etwa per Mail direkt mit der ZKO post.finpol abzuklären. RECHT Die große Erbrechtsreform: Was sich ändern wird Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich um Bescheinigungen für die ausländische Sozialversicherung zu kümmern und die Unterlagen gemäß den Rechtsvorschriften für den nach Österreich entsendeten Mitarbeiter bereit zu halten. Genaue Form der Lohnunterlagen muss eingehalten werden Im Erlass wird auch die genaue Form der Lohnunterlagen präzisiert, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für ihre Mitarbeiter, die in Österreich beschäftigt sind, bereithalten müssen. So müssen diese auf Deutsch sein. Die Unterlagen müssen am Arbeitsort des Mitarbeiters bereitgestellt werden, um so der Finanzpolizei und der BUAK Einsicht gewähren zu können. Die Höhe des Kollektivvertrags richtet sich nach den Vorschriften in Österreich. Bei mehreren Geschäftsbereichen ist der maßgebliche Kollektivvertrag nach 9 ArbVG zu ermitteln. STEUERN Experten sehen Probleme mit Grunderwerbsteuer-Neu empfohlen von Entgeltfortzahlung im Krankenstand nicht betroffen Wird ein Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens krank, muss ihm das ausländische Unternehmen bei dem er beschäftigt ist, wie im österreichischen Recht das Entgelt fortgezahlt werden. Wenn jedoch eine vorübergehende Entsendung nach Artikel 12 VO 883/2004 vorliegt bzw. ausländisches Sozialversicherungs-Recht gilt, richtet sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach jenem des Entsendestaates. Sonderzahlungen wie laut Austro-Kollektiv Auch beim Thema Sonderzahlungen ist man hierzulande um Gleichstellung ausländischer Seite 3 von 9

4 Arbeitskräfte bemüht. Wenn laut Kollektivvertrag ein österreichischer Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen hat, soll diesenauch ein ausländischer Arbeitgeber, der hier Mitarbeiter beschäftigt, zahlen müssen. Die Zahlungen müssen entsprechend aliquot erfolgen. Ausnahmen bei Schulungen und Seminaren möglich Nimmt ein ausländischer Mitarbeiter in Österreich an einem Seminar oder einer Schulung teil, muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um den Ausnahmetatsbestand Seminar oder doch um eine Entsendung handelt. Bei einer langfristigen Schulung muss beispielsweise geklärt werden, ob es sich nicht doch bereits um eine Überlassung des Arbeitnehmers handelt. Grundlage dessen ist der wirtschaftliche Gehalt. So ist für eine Schulung beispielsweise eine Arbeitsleistung nicht zwingend. Für Mitarbeiter, die in einem internationalen Konzern tätig sind und im Rahmen eines Joint Ventures zu Schulungszwecken versendet werden, ist keine ZKO- Meldung erforderlich. Bagatellgrenze bei zu geringem Lohn wird akzeptiert Im Erlass wird nun auch festgehalten, dass von einer Strafanzeige wegen zu geringer Entlohnung abgesehen wird, wenn das Mindestentgelt nur geringfügig unterschritten wurde und der Differenzbetrag an den Mitarbeiter nachgezahlt wird. Eine geringe Unterschreitung ist laut Gesetz gegeben, wenn der Entgeltanspruch um nicht mehr als zehn Prozent unterschritten wird (bisher drei Prozent). Wann eine Unterentlohnung vorliegt: Erstreckt sich die Unterentlohnung durchgehend auf mehrere Lohnzahlungsperioden, liegt eine Unterentlohnung vor. Der für die Lohnkontrolle relevante Lohnzahlungszeitraum ist in Fällen von Überstundenpauschalien bzw. All-in-Vereinbarungen der die Lohnzahlungsperioden umfassende durchgehende Zeitraum. Mit anderen Worten: Im Fall einer mehrere Lohnzahlungsperioden übergreifenden Seite 4 von 9

5 Unterentlohnung ist in Bezug auf die Ermittlung der 10 % Grenze eine Schnittrechnung (Schnitt aus den umfassten Lohnzahlungsperioden relevanter Lohnzahlungszeitraum) vorzunehmen. Beispiel für Unterentlohnung: Es erfolgt eine Unterentlohnung im Zeitraum von Jänner bis Juni. In den Monaten Jänner bis Februar erfolgt eine reduzierte Auszahlung einer kollektivvertraglich zustehenden Zulage X. Dies wird mit März richtig gestellt. Es erfolgt allerdings im März eine fehlerhafte Auszahlung der zustehenden Sonderzahlung. In den Monaten April bis Juni erfolgt eine reduzierte Auszahlung einer kollektivvertraglich zustehenden Zulage Y. Zu prüfen ist, ob das für den Zeitraum Jänner bis Juni gebührende Mindestentgelt im Schnitt um höchstens 10 % unterschritten wurde. Wann man trotz Unterentlohnung nicht bestraft wird Im Erlass wird festgehalten, dass von einer Strafanzeige wegen zu geringer Entlohnung abgesehen wird, wenn das Mindestentgelt nur geringfügig unterschritten wurde oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt und der Differenzbetrag an den Mitarbeiter nachgezahlt wird. Eine geringe Unterschreitung ist laut Erlass gegeben, wenn der Entgeltanspruch um nicht mehr als zehn Prozent unterschritten wird (bisher drei Prozent.) Leichte Fahrlässigkeit kann etwa gegeben sein, wenn: die Unterentlohnung tatsächlich sehr gering war und auch die Differenz zum zustehenden arbeitsrechtlichen Entgelt tatsächlich nachgezahlt wurde, die Rechtsauffassung des betroffenen Arbeitgebers in der Stellungnahme der Sozialpartner nach 7e Abs. 4 AVRAG gestützt wird oder es sich um eine schwierige Auslegungsfrage gehandelt hat, bei Betrachtung eines lohnperiodenübergreifenden Zeitraums (etwa aufgrund einer Überzahlung) keine Unterentlohnung vorliegen würde. Seite 5 von 9

6 Tätige Reue wird anerkannt So entfällt die Strafe, wenn die Nachzahlung des offenen Betrags, also jene Differenz zwischen ausbezahltem Gehalt und dem arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs, vor Beginn der Erhebung gezahlt wurde. Keine Strafbarkeit liegt auch dann vor, wenn denarbeitgeber kein Verschulden an der Unterentlohnung trifft, wenn er also beispielsweise alles unternommen hat, um dort ein effizientes internes oder externes Organisations- und Kontrollsystem eine Unterentlohnung möglichst gar nicht entstehen zu lassen. "Da bei Kapitalgesellschaften, jeder einzelne Geschäftsführer bzw. jedes einzelne Vorstandsmitglied strafbar ist, sollte man überlegen einen verantwortlich Beauftragten zu bestellen und so die Strafbarkeit auf nur eine Person zu fokussieren", rät TPA-Horwath Steuerberater Wolfgang Höfle. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei beim Steuerberatungsunternehmen TPA Horwath, wo SteuerberaterWolfgang Höfle für Fragen zur Verfügung steht. Außerdem haben die Steuerberater von TPA Horwath zum Thema Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz ein Fachbuch geschrieben, wo zu Sie weiterführende hier erhalten. IHRE MEINUNG ZUM THEMA Einen Kommentar schreiben Anmelden Anmelden mit facebook Seite 6 von 9

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