Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung
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- Paulina Schuler
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1 santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer Römerstrasse 20, Postfach Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3003 Bern CH-4502 Solothurn Tel Fax Für Rückfragen: Andreas Altermatt Tel Solothurn, 30. Januar 2004 Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur oben erwähnten Vorlage Stellung zu nehmen. 1. Grundsätzliche santésuisse begrüsst die Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts in der Schweiz und unterstützt daher grundsätzlich den Vorentwurf. 2. zu einzelnen Artikeln des Entwurfs 2.1. Allgemeine Bestimmungen Artikel Inhalt 5 Kompetenzerteilung an Kantone zur Errichtung von Handelsgerichten; Regelung von deren Zuständigkeit: Die Bestimmung lehnt sich an bereits bestehende Regelungen in den Kantonen Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen. Die Errichtung dieser Fachgerichte bleibt fakultativ Streitwertgrenze senken. Der vorgesehene Streitwert von Fr. 30'000. ist insbesondere für Kleinunternehmer zu hoch und würde diesen vielfach den Zugang zum spezialisierten Fachgericht verunmöglichen. Vernehmlassung_ZPO_ _aa.doc 1
2 11 Gerichtsstand für vorsorgliche Massnahmen: Zwingend zuständig ist das für die Hauptklage zuständige Gericht oder das Gericht am Ort der zu vollstreckenden Massnahme. 16 Einlassung: Wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert, wird das angerufene Gericht automatisch zuständig. Im Gegensatz zu Art. 21 GestG war dies bisher in den Materien des Sozialprozesses (Arbeits-, Familien-, und Mietrecht) nicht möglich. Vgl. Art Klagen aus Vertrag / Zuständiges Gericht: Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leistung nach Gesetz oder Vereinbarung zu Erbringen ist (Erfüllungsort); Diese Bestimmung ist in den EU-Ländern verbreitet und neu für CH. 35 Massenschäden: Neu nur noch ein zuständiges Gericht: zwingend das Gericht am Unfallort. 36 Adhäsionsklage: Die Zuständigkeit des Strafgerichts bleibt vorbehalten. 37 Gesellschaftsrecht: für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig 38 Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung: Zuständig ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers 39 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot: 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Zuständigkeit bestimmt sich nach der ZPO, insoweit nicht das SchKG eine abweichende Regelung vorsieht 55 Prüfung der Prozessvoraussetzungen: Prüfung erfolgt vom Gericht von Amtes wegen bereits heute allgemein anerkannter Grundsatz 60 Vertragliche Vertretung Die Kantone können nach wie vor bezüglich berufliche Vertretungsbefugnis legiferieren (kantonale Anwaltsgesetze) Einlassung soll in Sozialprozessen nicht zulässig sein. Gerade nicht anwaltlich vertretene Beklagte könnten so relativ leicht und vor allem ungewollt auf Ihre Rechte verzichten. Aufhebung von Art. 13 Abs. 1 VVG Die örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung von Versicherungspolicen sollte nicht gleichzeitig in VVG und ZPO geregelt sein. Vernehmlassung_ZPO_ _aa.doc 2
3 105 Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung: kein Anspruch für juristische Personen, für Konkurs- und Nachlassmassen und Verfahren vor Schiedsgerichten 120 Formen prozessualen Handelns: Gerichtliche Eingaben können neu auch elektronisch erfolgen 122 Sprache vor Gericht: Es gilt grundsätzlich die Amtssprache des betreffenden Kantons; mit Zustimmung des Gerichts und der Gegenpartei kann in einer anderen Sprache verhandelt werden 125 Zeitpunkt der gerichtlichen Vorladung: Versand mind. 10 Tage vor Erscheinungstermin. 131 Elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden: Mit Einverständnis der Parteien ist die e- lektronische Zustellung zulässig. Der Bundesrat hat die Einzelheiten zu regeln; keine Verpflichtung der Gerichte, sich technisch einzurichten 169 Urkunde / Begriff auch elektronische Dateien können nun explizit unter den Urkundenbegriff fallen. Beweiseignung genüg, Beweisbestimmung ist nicht notwendig 182 Private Gutachten Diese sind erlaubt. Über deren Beweiswert wird bewusst keine Regel aufgestellt. Vorladungsfrist auf verlängern. Der Versand der Vorladung lediglich 10 Tage vor Termin ist vielfach zu knapp. Eine derart kurze Frist führt lediglich zu häufigeren Terminverschiebungsgesuchen Besondere Bestimmungen Artikel Inhalt 191 Schlichtungsverfahren: Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren voraus. 193 Ausschluss des Schlichtungsverfahrens: Insbesondere bei Klagen gemäss SchKG 199 Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren: Diese dürfen im Entscheidverfahren nicht verwendet werden 229 Zwischenentscheid: Ein Zwischenentscheid muss von den Parteien gegebenenfalls sofort und selbständig angefochten werden Vernehmlassung_ZPO_ _aa.doc 3
4 237 Vereinfachtes Verfahren: Geltungsbereich. 238 Klageantwort im vereinfachten Verfahren: Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht vorgesehen. Ergänzung des Katalogs: h. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Gemäss Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG ist für ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Dies wird in Art. 237 VE SZPO nicht aufgeführt. Im Kommentar heisst es, dass der Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens die Streitigkeiten umfasst, für welche das bereits geltende Recht ein einfaches und rasches Verfahren vorsieht. Dies kann nur bedeuten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln kann. Eine Präzisierung ist angebracht. Auch im vereinfachten Verfahren soll ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel möglich sein. In Bezug auf Art. 47 VAG ist nicht einzusehen, weshalb hier ein zweiter Schriftenwechsel nicht möglich sein soll. Die Idee der Kommission, dass dadurch in diesem Bericht verstärkt mündlich verhandelt wird, ist in diesem Bereich illusorisch. 292 Appellation, Variante 1: Einreichung der Appellation innert 30 Tagen 293 Appellation, Variante 1: Appellationsantwort Frist 30 Tage 292 Appellation, Variante 2: Appellationserklärung Frist 10 Tage 293 Appellation, Variante 2: Frist für Appellationsbegründung Appellationsantwort Der ersten Variante ist der Vorzug zu geben. Zum einen wegen der längeren Frist, zum anderen wegen der klareren Formulierung 296 Anschlussappellation zu Variante 2 der Variante 1 ist der Vorzug zu geben. 301 Rekurs, Frist: 10 Tage 303 Rekursantwort, Frist: 10 Tage 312 Beschwerde, Frist: 314 Beschwerdeantwort, Frist: 317 Beschwerde: Ausschluss neuer Anträge, neuer Tatsachen und neuer Beweismittel 377 Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch: Rechtsmittelinstanz gemäss kant. Regelung (Art. 346 Abs. 1 des VE) Die Rekursfrist ist zu verlängern. 10 Tage mit ist zu knapp. Mindestens die echten Noven sind auch im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Bestimmung ist zu restriktiv. da es auch im Beschwerdeverfahren Noven geben kann. Diese sollten zugelassen werden. Vernehmlassung_ZPO_ _aa.doc 4
5 379 Beschwerde gegen einen Schiedsspruch: Diese ist subsidiär zulässig, d.h. nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gemäss Schiedsvereinbarung 380 Beschwerde gegen Schiedsspruch, Frist: 381 Beschwerde gegen Schiedsspruch: Es gelten die Verfahrensregeln gemäss Art des VE 384 Schiedsspruch, Verzicht auf Beschwerde an das Bundesgericht: Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung oder zu einem späteren Zeitpunkt gültig auf die Beschwerdemöglichkeit verzichten. 386 Revision gegen Schiedsspruch, Frist Innert 3 Monaten ab der Entdeckung des Revisionsgrundes 387 Keine aufschiebende Wirkung der Revision: Keine aufschiebende Wirkung (Art. 321 des VE wie im ordentlichen Verfahren) Gerne ersuchen wir Sie, unsere Änderungsvorschläge zu berücksichtigen. Freundliche Grüsse santésuisse Stv. Direktor Leiter Abteilung Ökonomie und Recht Stefan Kaufmann Toni Haniotis Dreifach Vernehmlassung_ZPO_ _aa.doc 5
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