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1 Webinar 25. November 2014

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Finanzierungsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) 2. Werte im Beitragsbereich 3. Termine für die Beitragsnachweise und Beitragszahlungen Gleitzone und Minijobs 5. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 6. Betriebsprüfung: Abgeschlossene Prüfzeiträume 7. Künstlersozialversicherung 8. Mindestlohngesetz 9. Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

3 Finanzierungsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) 3

4 Finanzierungsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) Am 05. Juni 2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- FQWG) beschlossen. Am 24. Juli 2014 wurde es veröffentlicht. Das steigende Durchschnittsalter in Deutschland wird langfristig zu steigenden Kosten in der Gesundheitsversorgung führen. Ziel des GKV-FQWG ist, die Finanzstruktur der GKV nachhaltig zu festigen, sodass weiterhin eine hochwertige Versorgung sichergestellt ist, ohne die Krankenkassenmitglieder über Gebühr zu belasten. Gleichzeitig soll, zum Wohl der Versicherten, ein fairer Wettbewerb zwischen den Kassen gesichert werden. (Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe) 4

5 GKV-FQWG Regelungen und Ziele Beitragssatz Zusatzbeitrag Wettbewerb Sonderkündigungsrecht Vollständiger Einkommensausgleich Sozial ausgewogene Lösung Bürokratieabbau Qualitätsinstitut Finanzielle Entlastung für Hebammen Unabhängige Patientenberatung Anpassung an das PEPP-Entgeltsystem 5

6 GKV-FQWG Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird zum 1. Januar 2015 von derzeit 15,5% auf 14,6% abgesenkt. Arbeitgeber und -nehmer tragen davon jeweils die Hälfte (7,3%). Der bisherige vom Arbeitnehmer allein zu tragende Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% wird gestrichen. Der pauschale Zusatzbeitrag wird gestrichen. Durch die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags auf 7,3% wird verhindert, dass die Lohnzusatzkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. 6

7 GKV-FQWG Zusatzbeitrag Wettbewerb Anstelle des einheitlich vorgeschriebenen Sonder- und des Zusatzbeitrags kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags hängt von der Deckungslücke der jeweiligen Kasse ab. Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. 7

8 GKV-FQWG Zusatzbeitrag Wettbewerb Durch den dadurch erhöhten Wettbewerb zwischen den Kassen soll das Interesse erhöht werden, dem Versicherten eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten. Die Kassen wollen den Zusatzbeitrag möglichst niedrig halten. Davon verspricht sich der Bundestag eine größere Motivation zum effizienteren Wirtschaften. Zwangsläufig werden die Kassen in der Anfangsphase gezwungen sein, eventuelle finanzielle Reserven zumindest teilweise abzubauen. 8

9 GKV-FQWG Zusatzbeitrag Sonderkündigungsrecht Aus der Erhebung sowie aus späteren Erhöhungen des Zusatzbeitrags entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Spätestens einen Monat vor Erhebung/Erhöhung des Sonderbeitrags muss die Kasse alle Mitglieder schriftlich über dieses Sonderkündigungsrecht informieren. Die Kündigung muss spätestens zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht. Die Kündigung wird dann mit dem übernächsten Monat wirksam. Informiert die Kasse ihre Mitglieder verspätet, gilt eine daraus resultierende späte Kündigung als im Monat erklärt, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wurde. 9

10 GKV-FQWG Zusatzbeitrag Sonderkündigungsrecht Fristen bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags im Januar 2015 Hinweispflicht: Mitglieder werden durch die Kassen schriftlich informiert spätestens am 31. Dezember 2014 Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zum 31. Januar 2015 Ende der Mitgliedschaft am 31. März

11 GKV-FQWG Vollständiger Einkommensausgleich Die Mitglieder unterschiedlicher Krankenkassen haben auch unterschiedliche Einkommensstrukturen. Grundsätzlich könnte der Zusatzbeitrag einer Krankenkassen niedriger sein, je mehr besser Verdienende es unter ihren Mitgliedern gibt. Dies kann zu einer Wettbewerbsverzerrung für einzelne Krankenkassen führen. Um dies zu vermeiden, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Dadurch werden alle Krankenkassen in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleichgestellt. Der Einkommensausgleich wird über den Gesundheitsfond realisiert. 11

12 GKV-FQWG Sozial ausgewogene Lösung Zusatzbeitrag einkommensabhängig Ggf. Entlastung bestimmter Personengruppen (z.b. Empfänger von ALG II) Bürokratieabbau Wegfall des steuerfinanzierten Sozialausgleichs Abzug des Zusatzbeitrags direkt von Lohn und Gehalt oder Rente Niedrigere Zusatzbeiträge statt Prämienausschüttung Qualitätsinstitut Gründung eines Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen 12

13 GKV-FQWG Finanzielle Entlastung für Hebammen Gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, mehr Mittel für Geburtshilfeleistungen bereitzustellen Sicherstellungszuschlag ab 1. Juli 2015 Unabhängige Patientenberatung UPD Erhöhung der Förderung auf 9 Millionen EUR ab 1. Januar 2016 Anpassung an das PEPP-Entgeltsystem Verlängerung der Einführungsphase des neuen pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser um zwei Jahre (obligatorische Anwendung ab 2017) 13

14 Werte im Beitragsbereich 14

15 Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Geringverdienergrenze jährlich monatlich jährlich monatlich Jahresarbeitsentgeltgrenze, allgemein in EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze, besonders* in EUR , , , , , , , ,00 Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 2015 Geringverdienergrenze in EUR 325,00 * Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substituiven Krankenversicherung (Vollversicherung) versichert waren. 15

16 Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2015 Beitragsbemessungsgrenzen jährlich monatlich täglich Kranken-/Pflegeversicherung West/Ost in EUR Renten-/Arbeitslosenversicherung West in EUR Renten-/Arbeitslosenversicherung Ost in EUR Knappschaftl. Rentenversicherung West in EUR Knappschaftl. Rentenversicherung Ost in EUR , ,00 137, , ,00 201, , ,00 173, , ,00 248, , ,00 211,66 16

17 Voraussichtliche Umlageversicherung der Techniker Krankenkasse 2015 Ausgleichsverfahren Beitragssatz Erstattungssatz U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (Standard) U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (erhöht, auf Wunsch) U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (ermäßigt, auf Wunsch) U2 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft 17

18 Voraussichtliche Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Voraussichtl. Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung* Höchstzuschuss bundeseinheitlich 301,25 EUR Voraussichtl. Beitragszuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung** Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2015 Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2015 (Sachsen) 48,47 EUR 27,84 EUR * Dieser Wert gilt auch für die private Krankenversicherung. Ohne Krankengeldanspruch reduziert er sich auf 288,75 EUR. ** Diese Werte gelten auch für die private Pflegeversicherung. 18

19 Einkommensgrenzen bei Familienversicherung und Versorgungsbezügen Gesamteinkommensgrenze bei Familienversicherung allgemeine Grenze* monatlich 405,00 EUR 395,00 EUR Grenze bei Minijob monatlich 450,00 EUR 450,00 EUR Beiträge von Versorgungsbezügen Mindestzahlbetrag monatlich 141,75 EUR 138,25 EUR * Die Einkommensgrenze ist dynamisch und beträgt 1/7 der Bezugsgröße (2015 voraussichtlich 2.835,00 EUR), vgl. 18 SGB IV. 19

20 Voraussichtliche Sachbezugswerte 2015 Verpflegung insgesamt Frühstück Mittagessen Abendessen 229,00 EUR 49,00 EUR 90,00 EUR 90,00 EUR Unterkunft max. Wert 223,00 EUR gemieteter Wohnraum* 3,92 EUR pro m 2 gemieteter Wohnraum/einfacher WR.** 3,20 EUR pro m 2 * Anzuwenden, falls sich der Mietwert nicht ermitteln lässt. ** ohne Sammelheizung oder ohne eigenes Bad oder Dusche 20

21 Voraussichtliche Beitragssätze KV, PV, RV und ALV, Insolvenzgeldumlage und KSV Krankenversicherung in % allgemein 14,60 ermäßigt 14,00 Pflegeversicherung allgemein 2,35* Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25 Rentenversicherung allgemein 18,70 knappschaftlich 24,80 Arbeitslosenversicherung 3,00 Insolvenzgeldumlage 0,15 Künstlersozialabgabe 5,20 21 *Sachsen 1,675% Arbeitgeber + 0,675% Arbeitnehmer

22 Termine für Beitragsnachweise und Beitragszahlungen

23 Termine Beitragsnachweis und Beitragszahlung 2015 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Beitragsnachweis Mo 26 Mo 23 Mi 25 Fr 24 Fr 22 Mi 24 Mo 27 Di 25 Do 24 Mo 26 Di 24 Di 22 Fälligkeit der Beiträge Mo 28 Mo 25 Fr 27 Di 28 Mi 27 Fr 26 Mi 29 Do 27 Mo 28 Mi 28 Do 26 Mo 28 Bitte beachten Sie Bis zu den genannten Terminen 0.00 Uhr müssen die Beitragsnachweise bei der Einzugsstelle eingegangen sein. Für weitere Informationen zu diesem Thema beachten Sie bitte auch unsere Hinweise unter dem Webcode

24 Gleitzone und Minijobs 24

25 Gleitzone und Minijobs Seit dem 1. Januar 2013 gelten für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) und die Gleitzone neue Entgeltgrenzen: vor dem 1. Januar 2013 nach dem 31. Dezember 2012 Minijob 400,00 EUR 450,00 EUR Gleitzone 400,00 EUR - 800,00 EUR 450,00 EUR - 850,00 EUR Für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Diese entfallen jedoch zum 1. Januar Dies hat oftmals Konsequenzen, wie es die Beispiele auf den folgenden Seiten verdeutlichen werden. 25

26 Minijob Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 oder später Der Minijobber wurde erst seit dem 1. Januar 2013 oder später beschäftigt. Die Übergangsregelung kam in diesem Fall nicht zum Tragen. Die Beschäftigung bleibt rentenversicherungspflichtig, wenn nicht in der Vergangenheit ein Befreiungsantrag gestellt wurde. In der KV, PV und AV ist sie versicherungsfrei. Es besteht kein Handlungsbedarf. 26

27 Minijob Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 Das Beschäftigungsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar Der Minijobber verdient maximal 400 EUR. Die Übergangsregelung kam in diesem Fall nicht zum Tragen. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Es besteht kein Handlungsbedarf. 27

28 Minijob Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 Das Beschäftigungsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar Der Minijobber verdiente maximal 400 EUR, sein Entgelt erhöht sich jedoch auf einen Betrag von 400,01 EUR bis 450,00 EUR. Die Übergangsregelung kam bedingt zum Tragen. Die Beurteilung erfolgt analog eines neu aufgenommenen Minijobs. Der Minijobber bleibt weiterhin beitragsfrei in KV, PV und AV. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt ein. Es besteht eine Möglichkeit der Befreiung. Es besteht Handlungsbedarf wenn der Minijobber sich von der RV-Pflicht befreien lassen will. 28

29 Minijob/Gleitzone Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 Das Beschäftigungsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar Der Arbeitnehmer verdient mindestens 400,01 EUR, höchstens jedoch 450,00 EUR. Die Übergangsregelung kam in diesem Fall zum Tragen. Der Arbeitnehmer befindet sich bis zum 31. Dezember 2014 in der Gleitzone, danach in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Der Minijobber ist ab 1. Januar 2015 beitragsfrei in KV, PV und AV. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht fort. Es ist eine Möglichkeit der Befreiung gegeben. Es besteht Handlungsbedarf künftig Abrechnung als geringfügig Beschäftigter sowie, sollte der Arbeitnehmer dies wünschen, die Befreiung von der RV-Pflicht.. Bitte beachten Sie, dass die neue Freigrenze zur Familienversicherung bei 450 EUR liegt. Der Arbeitnehmer ist also eventuell familienversichert. 29

30 Gleitzone Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 Das Beschäftigungsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar Der Arbeitnehmer verdient mindestens 450,01 EUR, höchstens jedoch 800,00 EUR. Die Übergangsregelung kam in diesem Fall nicht zum Tragen. Die Beschäftigung bleibt beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung unter Anwendung der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Gleitzonenregelung. Es besteht kein Handlungsbedarf. 30

31 Gleitzone Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 Das Beschäftigungsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar Der Arbeitnehmer verdient mindestens 800,01 EUR, höchstens jedoch 850,00 EUR. Die Übergangsregelung kam in diesem Fall zum Tragen. Die Beschäftigung bleibt beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer war bisher nicht in der Gleitzone (Bestandsschutz!), die Beitragsberechnung erfolgte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Auch über den 31. Dezember 2014 hinaus ist der Arbeitnehmer nicht in der Gleitzone, es sei denn, er erklärt seinem Arbeitgeber gegenüber die Anwendung der Gleitzonenregelung bis zu diesem Datum! Es besteht Handlungsbedarf wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung wünscht. 31

32 Mehrere Minijobs Besondere Vorsicht ist bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs geboten. Sollte deren kumuliertes Entgelt über 450,00 EUR steigen, sind mit sofortiger Wirkung alle diese Beschäftigungsverhältnisse SV- und lohnsteuerpflichtig! Beispiel: Arbeitnehmer Fleißig ist seit dem 1. Juni 2010 bei der Firma Geizig angestellt. Sein monatliches Entgelt beträgt 420,00 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis ist SV- und lohnsteuerpflichtig, auch nach dem 1. Januar 2013 (Bestandsschutz). Gleichzeitig übt er einen Minijob bei der Firma Großzug aus. Sein monatliches Entgelt beträgt dort 400,00 EUR. Was ändert sich für Herrn Fleißig mit dem 1. Januar 2015? 32

33 Mehrere Minijobs Lösung: Aus dem Midijob (Gleitzone) bei der Firma Geizig wird ein Minijob, da das Entgelt nicht mehr als 450,00 EUR beträgt. Er hat nun zwei Minijobs und erhält ein kumuliertes, monatliches Entgelt in Höhe von 820,00 EUR. Da er somit insgesamt über der 450,00 EUR Grenze liegt, werden beide Beschäftigungsverhältnisse SV- und lohnsteuerpflichtig. Herr Fleißig wird sich darüber freuen, dass er weiterhin in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung versorgt ist. 33

34 Umlageverfahren bei Minijobs Die Entgeltfortzahlungsversicherung gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Umlagekasse ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Der Minijobber hat ebenso wie ein SV-pflichtiger Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Beschäftigungsverboten und während der Mutterschutzfristen. Die Umlagen U1 und U2 sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen die Mindest-BBG greift nicht! 34

35 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 35

36 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Da die Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Mini- und Midijobs mit dem 1. Januar 2015 entfallen, ist es wichtig, einen Überblick zu haben, welche Arbeitnehmer sich bei welchem Entgelt von der Rentenversicherung befreien lassen können. Glücklicherweise lassen sich diese Arbeitnehmer bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in nur drei Gruppen einteilen: 36

37 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Alle Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Minijobber waren, die zur Rentenversicherung optiert haben oder rentenversicherungspflichtig waren und sich nicht haben befreien lassen, sind weiterhin rentenversichert. Dabei ist unerheblich, seit wann das Beschäftigungsverhältnis besteht, und wie hoch das Entgelt ist. Die Option/Befreiung gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Alle Arbeitnehmer, die aus der Gleitzone in den Minijob gelangen (Entgelt 400,01 EUR bis 450,00 EUR), können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Antrag muss im Januar 2015 beim Arbeitgeber eingehen und von diesem fristgerecht innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden. Minijobber, deren Entgelt auf über 400,00 EUR steigt, können eine Befreiung 37 von der Rentenversicherung beantragen.

38 Betriebsprüfung: Abgeschlossene Prüfzeiträume 38

39 Betriebsprüfung: Abgeschlossene Zeiträume oder: Kein Vertrauensschutz durch Betriebsprüfung Am 18. Januar 2011 hat das Landessozialgericht Bayern geurteilt, dass bei einer Betriebsprüfung keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Betriebsprüfung liegen. Somit wäre eine spätere Nachforderung für einen Prüfzeitraum nicht möglich, wenn es für diesen einen bestandskräftigen, nicht zurückgenommenen Bescheid des Betriebsprüfdienstes der Rentenversicherung gibt. Aber: 39

40 Betriebsprüfung: Abgeschlossene Zeiträume Die Spitzenverbände sind jedoch der Meinung, dass diese Entlastung nicht erteilt werden kann, da sich die Betriebsprüfer nur auf Stichproben beschränken dürfen und können. Das Bundessozialgericht bestätigt dies. Daraus leiten die Spitzenverbände ab, dass den Betriebsprüfungen keine über diese stichprobenhafte Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung zukommt. Es sei nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen. 40

41 Künstlersozialversicherung 41

42 Künstlersozialversicherung Allgemeines Mit der neuen Künstlersozialabgabe-Verordnung, verkündet am 11. September 2014, wurde der Abgabesatz für das Jahr 2015 festgelegt: Er bleibt unverändert bei 5,2%. Ein weiterer Anstieg des Abgabesatzes soll das im Juli 2014 verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes verhindern. Dies sieht unter anderem intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse vor. Der größte Posten auf der Ausgabenseite der KSV sind die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung der pflichtversicherten selbstständigen Künstler und Publizisten. Während diese 50% ihrer SV-Beiträge tragen, werden 20% durch einen Bundeszuschuss und 30% durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. 42

43 Künstlersozialversicherung Praxis 2015 Wer muss zahlen? Unternehmer, die freischaffende Künstler beschäftigen, müssen die Künstlersozialabgabe entrichten. Hier gilt es, auf die Details zu achten. Nutzen Sie zum Beispiel Fotos eines freien Fotografen auf Ihrer Homepage? Oder stammt die Musik in Ihrer Warteschleife von einem freien Künstler? Die Pflicht, die Künstlersozialabgabe unaufgefordert zu erklären und zu bezahlen, gilt immer, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Wieviel muss man zahlen? Die Künstlersozialabgabe beträgt 5,2% der von der Firma an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelten (netto) und Nebenleistungen. Auf Basis der Vorjahreswerte ermittelt die KSK eine monatliche Vorauszahlung und teilt dem Unternehmer die Höhe mit. 43

44 Künstlersozialversicherung Praxis 2015 Wann muss ich melden? Der Auftraggeber muss von sich aus bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres die Künstlersozialabgabe melden. An wen muss ich zahlen? Die Künstlersozialabgabe fließt als Umlage direkt als Beitragsanteil in die Künstlersozialversicherung. Wie lange muss ich die Nachweise aufbewahren? Die an Kreative bezahlten Entgelte sind aufzuzeichnen. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren. Wer ist denn überhaupt Künstler? Grundsätzlich können nur einzelne Personen oder Personengesellschaften (außer der KG) im Sinne der KSV Künstler sein. Beauftragen Sie eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc.), ist für deren Entgelte keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. 44

45 Künstlersozialversicherung Praxis 2015 Bisher wurden jährlich nur etwa Betriebe von der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft. Künftig sollen jährlich Unternehmen geprüft werden. Das ab dem 1. Januar 2015 geltende Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz schafft dafür die Grundlagen. Die Prüfungsbefugnisse werden ausgeweitet. 45

46 Künstlersozialversicherung Praxis 2015 Geplant ist: Vierjährige Turnusprüfung (Arbeitgeberprüfung) durch die DRV für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern Prüfung bei der KSK gemeldeten Verwerter auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern (zum Beispiel Werbeagenturen oder Verlage) Beratung von Kleinunternehmern (weniger als 20 Arbeitnehmer) durch die DRV. Diese Betriebe werden mindestens alle zehn Jahre geprüft. Bagatellgrenze: Abgabepflicht besteht nur, wenn die Summe der Entgelte 450,00 EUR übersteigt. Eigenes Prüfrecht der KSK, sodass vor allem anlassbezogen und in Schwerpunktbranchen leicht und schnell geprüft werden kann. 46

47 Mindestlohngesetz 47

48 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) 1. Gesetzeslage 2015 und Übergangsregelung bis Andere Mindestlöhne 3. Mindestlohnunterschreitung und deren Auswirkungen auf die geschuldete Lohnsteuer und SV-Beiträge 48

49 Mindestlohngesetz Gesetzeslage Ab dem 1. Januar 2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns. Dies sieht einen allgemeinen Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 EUR vor. Jedoch sind in diesem Gesetz einige Ausnahmen vorgesehen. 49

50 Mindestlohngesetz Gesetzeslage Der MiLoG-Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR gilt nicht für folgende Personengruppen: Arbeitnehmer, die unter einen branchenbezogenen Mindestlohntarif fallen (bis Ende 2017). Dies betrifft Gebäudereinigungen, Pflegebranche, Wäschereien, Zeitarbeit, Friseurhandwerk, Fleischverarbeitung und Landwirtschaft. Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos waren Auszubildende Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter von Sportvereinen Jugendliche (vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) ohne Berufsausbildung Pflichtpraktikanten Zeitungszusteller (bis Ende 2017 bei Staffelanhebung des Lohns) Landwirtschaftliche Saisonkräfte 50

51 Mindestlohngesetz Andere Mindestlöhne Abgesehen von den im Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlöhnen haben andere und höhere Mindestlöhne, zum Beispiel auf Tarifverträgen basierende, weiterhin Gültigkeit. An dieser Stelle soll auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz hingewiesen werden. Mit diesem Gesetz können tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer verbindlich festgesetzt werden. Dies erstreckt sich auch auf im Ausland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. 51

52 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Grundsätzlich darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. 3 Satz 1 MiLoG Nach 21 MiLoG ist eine Lohnunterschreitung bußgeldbewehrt. In der Praxis wird es dennoch vereinzelt zu Unterschreitungen des Mindestlohns kommen. Dies ist jedoch keine vollkommen neue Situation. Die Auswirkungen sind ähnlich wie beim Unterschreiten bisheriger Mindestlöhne und auf den nächsten Seiten genannt und erklärt. 52

53 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer den Mindestlohn. Wurde dieser unterschritten, schuldet er dem Arbeitnehmer die Differenz. Es kommt zu sogenanntem Phantomlohn. Die SV-Träger legen der Beitragsberechnung nicht das gezahlte, sondern das geschuldete Entgelt zu Grunde. Auch auf die Höhe der Lohnsteuer kann sich der Phantomlohn auswirken. Zwar bleibt das tatsächlich gezahlte Entgelt Bemessungsgrundlage, das geschuldete Entgelt entscheidet jedoch darüber, ob ein Gehalt pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert wird. 53

54 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Beauftragt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen mit einer Dienstleistung, so bürgt dieser für den Mindestlohn. Stellt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine Mindestlohnunterschreitung fest, droht eine Geldbuße von bis zu EUR. Die Formel zur Errechnung lautet: Nicht gezahlter Mindestlohn x %. Bei Vorsatz verdoppelt sich dieser Betrag. 54

55 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Besonders bei Minijobs gilt es, auf die Einhaltung des Mindestlohns zu achten. Ein geringfügig Beschäftigter darf monatlich nur 450 EUR verdienen. 450 EUR : 8,50 EUR/Stunde = 52,94 Stunden Mit anderen Worten: Arbeitet ein Arbeitnehmer, auf den der MiLoG-Mindestlohn zutrifft, mehr als 52,94 Stunden, ist er nicht mehr geringfügig beschäftigt! 55

56 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Beispiel: Arbeitnehmer Schweiß arbeitet jeden Monat 60 Stunden als Heizungsbauer für die Firma Treiber. Er erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 450,00 EUR sowohl vor als auch ab dem 1. Januar Frage: Mit welchen Konsequenzen muss die Firma Treiber 2015 rechnen? 56

57 Mindestlohngesetz Mindestlohn-Unterschreitung Lösung: Firma Treiber schuldet Herrn Schweiß den Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR x 60 Stunden = 510,00 EUR. Es kommt zu Phantomlohn. Firma Treiber schuldet dem SV-Träger Beiträge auf der Basis von 510,00 EUR. Herr Schweiß kann nicht mehr als geringfügig Beschäftigter geführt werden. Die Pauschalversteuerung in Höhe von 2% ist nicht mehr zulässig. Eine Versteuerung nach Herrn Schweiß individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen tritt an deren Stelle. Firma Treiber muss mit einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR x 2 +30% = 156,00 EUR pro Monat rechnen. Bei Vorsatz verdoppelt sich dieser Betrag auf 312,00 EUR. 57

58 Mindestlohngesetz Offene Fragen Noch nicht alle Fragen zum Mindestlohngesetz sind vom Gesetzgeber geklärt. Unklar sind bisher noch folgende Details: Sind Sachbezüge Teil des Mindestlohns? Wie sieht es mit pauschalen Überstundenabgeltungen aus? Gibt es Ausnahmen für Schwerbehinderte? Es bleibt also spannend. 58

59 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

60 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 R 3.33 Abs. 3 LStR: Kindergartenzuschüsse Zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten sind zukünftig ebenfalls steuerfrei. Dies gilt für Kinder die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind oder noch nicht eingeschult sind. 60

61 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 R 8.1 Abs. 2 LStR: Bewertung von Sachbezügen Alternativ zur 96%-Regelung ist nun die Bewertung nach dem "Internetpreis" in trockenen Tüchern. Der günstigste Preis am Markt Internet-Versandhandel eingeschlossen kann zur Bewertung herangezogen werden. Der pauschale Abschlag von 4% entfällt dabei. 61

62 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 R 8.1 Abs. 3 LStR: Keine Freigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist auf Zukunftssicherungsleistungen nicht anwendbar. Die Leistung wird nicht als Sach-, sondern als Barlohn erbracht. 62

63 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 R 19.3 Abs. 3, R19.5 und R19.6 LStR: Freigrenzen Die Freigrenzen für Geschenke bei Arbeitnehmerjubiläen, Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen und Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen werden auf 60 EUR angehoben. Die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen soll von 110 EUR auf 150 EUR erhöht werden. (Zum Zeitpunkt der Skripterstellung noch nicht entschieden.) 63

64 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 R 40.2 Abs. 3 LStR: Erholungsbeihilfe Erholungsbeihilfen können mit 25% pauschal besteuert werden. Es genügt nun ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers (Zahlung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub). 64

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