Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik (in der Fassung der Änderungsordnung vom 25.

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1 Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik (in der Fassung der Änderungsordnung vom 25. Oktober 2012) *1 Aufgrund von 34 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) haben der Fakultätsrat I am 3. Juli 2009, der Fakultätsrat II am 6. Juli 2009 und der Fakultätsrat III am 7. Juli 2009 nach Einholung des Benehmens des Senates am 23. Juni 2009 die folgende Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik beschlossen. Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, schließen die entsprechende weibliche Sprachform ein. Inhaltsübersicht: 1. Allgemeines 2 1 Geltungsbereich 2 2 Bachelorabschluss 3 3 Akademischer Grad 3 4 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen 3 2. Aufbau des Studiums 4 5 Modularisierter Aufbau 4 6 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums 4 3. Prüfungen 5 7 Modul-, Modulteilprüfungen 5 8 Arten der Prüfung 5 9 Prüfungsausschuss 5 10 Prüfer, Prüfungskommission 6 11 Anmeldung zur Prüfung, Prüfungstermine 7 12 Zulassung zur Prüfung 8 13 Freiversuch 8

2 14 Öffentlichkeit der Prüfung 8 15 Bewertung der Prüfung 9 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Prüfungsniederschrift Nichtbestehen, Wiederholung Mutterschutz, Elternzeit, Nachteilsausgleich Prüfungsentscheidungen, Rechtsbehelfe Hauptfachprüfung im letzten Modul Bachelorarbeit Einsicht in Prüfungsakten Andere modulabschließende Entscheidungen Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement Zeugnis Bachelorurkunde Diploma Supplement, Transcript of Records Schlussbestimmungen Ungültigkeit der Prüfung Übergangsregelungen In-Kraft-Treten Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: Studienordnung) Verfahren, Anforderungen und Inhalte der Prüfungen in den Bachelorstudiengängen in den Fachrichtungen Musik an der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig. 2

3 2 Bachelorabschluss Die Bachelorprüfung führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie dient dem Nachweis, dass der Student die in der Studienordnung niedergelegten Studienziele erreicht hat. Hierzu hat der Student die erforderlichen Module gemäß 5 erfolgreich abzuschließen und die erforderliche Gesamtzahl von Credit Points, d.h. ECTS-Punkten nach dem European Credit Transfer System (nachfolgend: CP) zu erreichen. 3 Akademischer Grad Die Hochschule für Musik und Theater Leipzig verleiht dem Kandidaten nach bestandener Bachelorprüfung den akademischen Grad Bachelor of Music (B.Mus.). 4 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie in demselben Studiengang an gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden. Bei Divergenzen im Fächerkanon zwischen der Herkunftshochschule und der Hochschule für Musik und Theater Leipzig ist eine Anerkennung mit entsprechenden Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Musik und Theater Leipzig im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine inhaltliche Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. (3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften beachtet. (4) Außerhalb eines Studiums erworbene Qualifikationen werden angerechnet, soweit sie Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind und diese damit ersetzen können. (5) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistun- 3

4 gen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studenten haben für die Anrechnung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen wird eine Anzahl von CP zugrunde gelegt, die bei einer vergleichbaren Studienleistung an der Hochschule für Musik und Theater Leipzig erreicht worden wäre. (7) Bei Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die Noten - soweit die Benotungssysteme vergleichbar sind - übernommen und für die Berechnung der Gesamtnote herangezogen. Bei unvergleichbaren Benotungssystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (8) Soweit Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt worden sind, besteht kein Unterrichts- und Prüfungsanspruch. 2. Aufbau des Studiums 5 Modularisierter Aufbau Das Studium ist modular aufgebaut. Es umfasst Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Die für den Abschluss des Studiums zu belegenden Module sind in der als Anlage zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik erlassenen Modulordnungen (nachfolgend: Modulordnung) ausgewiesen. 6 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. (2) Nach Ablauf der Regelstudienzeit erlischt der Anspruch auf Einzelunterricht und Gruppenunterricht in Kleingruppen. (3) Für die Vergabe des Bachelorabschlusses müssen 240 CP nach den Vorgaben der Studienordnung erworben werden. Je Studienjahr sollen 60 CP erworben werden. (4) Ein CP entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden (Workload). Dieser umfasst die Präsenzzeit für die jeweiligen Lehrveranstaltungen und die Zeiten für das Selbststudium inklusive der Prüfungsvorbereitung und -durchführung. (5) Die für den Bachelorabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen müssen im Studium innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit erbracht worden sein. Andernfalls gelten sie als nicht bestanden. Eine Wieder- 4

5 holung ist danach nur binnen drei Semestern möglich. Nach Ablauf dieser Frist gelten nicht erbrachte Prüfungsleistungen als endgültig nicht bestanden. (6) Bis zum Beginn des dritten Fachsemesters ist in den künstlerischen Studiengängen mindestens ein Pflichtmodul erfolgreich abzuschließen. Anderenfalls haben die Studenten in diesem Semester an einer Studienberatung teilzunehmen. 3. Prüfungen 7 Modul-, Modulteilprüfungen (1) Prüfungen können als Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen durchgeführt werden. (2) Mit der Modulprüfung weisen die Studenten das Erreichen des jeweiligen Modulzieles nach. Die bestandene Modulprüfung führt zum Abschluss des Modules und zur Vergabe der CP. (3) Werden in einem Modul mehrere Teilprüfungsleistungen (Modulteilprüfungen) gefordert, müssen zum Abschluss des Modules und zur Vergabe der CP für das Modul alle Modulteilprüfungen bestanden worden sein. 8 Arten der Prüfung Prüfungen können als schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung durchgeführt werden. Sie können als Einzel- oder Gruppenprüfung angesetzt werden. Anzahl, Gegenstand, Art und Umfang der Prüfungen sind jeweils in der Modulordnung festgelegt. 9 Prüfungsausschuss (1) Der Fakultätsrat bestellt einen Prüfungsausschuss, der für alle der Fakultät zugeordneten Prüfungen zuständig ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Dekan als Vorsitzenden, einem weiteren Professor, einem weiteren Hochschullehrer, dem Sachbearbeiter für das Prüfungswesen und einem Studenten. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Grundsatzfragen der Prüfungsorganisation in der Fakultät sowie im Einzelfall über 1. die Bewertung einer Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5) nach 16, 2. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs in den Fällen des 19, 5

6 3. die Zulässigkeit und Begründetheit von Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen und 4. die Ungültigkeit der Prüfung gemäß 28. Er wirkt auf die Einhaltung der Prüfungsordnung hin. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Senat einmal jährlich im Oktober über den Ablauf, besondere Vorkommnisse und Ergebnisse der Prüfungen. Er macht Vorschläge zur Modifizierung des Verfahrens und leistet damit seinen Beitrag zum Qualitätsmanagement an der Hochschule für Musik und Theater Leipzig. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft dessen Sitzungen ein, leitet diese und sorgt für deren ordnungsgemäße Protokollierung. Er entscheidet vorbehaltlich des 10 Abs. 3 über alle Angelegenheiten der laufenden Prüfungsverwaltung, insbesondere 1. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach 4, 2. die Zulassung zur Prüfung nach 12, 3. die Anforderung eines Attests nach 16 Abs. 3, 4. Anträge auf Mutterschutz und Elternzeit nach 19 Abs. 1, 5. die Verlängerung der Abgabefrist nach 22 Abs. 5, 6. die Genehmigung nach 22 Abs. 6 Satz 3 und 7. Anträge auf Einsicht in Prüfungsakten nach Prüfer, Prüfungskommission (1) Es dürfen nur solche Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die im Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind; soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfachs besitzt. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer den Bachelorabschluss im jewei- 6

7 ligen Studiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und nicht an der Hochschule immatrikuliert ist. (2) Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern (Prüfungskommission) zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder mindestens von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Bei den Prüfungen in allen Hauptfachmodulen besteht die Prüfungskommission aus mindestens drei Prüfern, von denen in der Regel mindestens zwei Professoren sind. (3) Prüfer, Beisitzer und Prüfungskommissionen werden von der Fachrichtung vorgeschlagen und vom Studiendekan bestätigt. Dieser bestimmt auch den jeweiligen Vorsitzenden. (4) Für Prüfer und Beisitzer gilt 9 Abs. 5 entsprechend. (5) Prüfer und Prüfungskommissionen werden per Aushang öffentlich gemacht. (6) Wenn eine praktische Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wird auf schriftlichen Antrag des Kandidaten in der Wiederholungsprüfung die Prüfungskommission um ein Mitglied erweitert. Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Nachprüfung an den Prüfungsausschuss zu richten. 11 Anmeldung zur Prüfung, Prüfungstermine (1) Mit der Anmeldung für ein Modul gemäß 5 Abs. 3 der Studienordnung sind die Studenten automatisch für alle während des Moduls gemäß Modulordnung zu absolvierenden Prüfungen angemeldet. Ein Prüfungsprogramm oder Prüfungsthema gemäß 12 Abs. 1 Nummer 4 haben die Studenten spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum im Prüfungsamt vorzulegen. (2) Ist der Student für eine Prüfung nicht gemäß Abs. 1 automatisch angemeldet, muss die Anmeldung zur Prüfung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum schriftlich eingegangen sein. Sie muss den vollständigen Namen des Studenten, den Studiengang und die Bezeichnung des Moduls und der beabsichtigten Prüfung enthalten. Beizufügen sind die Nachweise und Erklärungen zu den in 12 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Unvollständige Anmeldungen können zurückgewiesen werden. (3) Prüfungen finden in der Regel am Ende des Moduls statt. Sie können auch bereits modulbegleitend zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem das Erreichen der Qualifikationsziele des Moduls beurteilt werden kann. Die Prüfungszeiträume werden im jeweiligen Studienjahresablaufplan angegeben. 7

8 12 Zulassung zur Prüfung (1) Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer 1. im jeweiligen Bachelorstudiengang der Fachrichtung Musik immatrikuliert ist, 2. für das der Prüfung zugrundeliegende Modul angemeldet ist, 3. sich gemäß 11 Abs. 2 fristgerecht zur Prüfung angemeldet hat oder ein Fristversäumnis nachweislich nicht zu vertreten hat und 4. gegebenenfalls gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht ein den jeweiligen Prüfungsanforderungen gemäß Modulordnung entsprechendes Prüfungsprogramm bzw. Prüfungsthema vorgelegt hat oder ein Fristversäumnis nachweislich nicht zu vertreten hat. (2) Wer sich ein der Studien- und Prüfungsordnung entsprechendes Wissen und Können angeeignet hat, kann den Hochschulabschluss als Externer durch Prüfung erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung, über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Prüfungsleistungen, die den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheiden die Prüfungsausschüsse. (3) Die individuellen Prüfungstermine und der Ort der Prüfung werden nach erfolgter Zulassung vom Prüfungsausschuss festgelegt und durch Aushang bekannt gemacht. Der Zeitraum des Aushangs ist aktenkundig zu machen. 13 Freiversuch (1) Prüfungen können auf Antrag des Studenten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor dem gemäß Studienablaufplan vorgesehenen Semester bzw. bei Wahlmodulen vor dem letzten in der Modulbeschreibung jeweils als empfohlen ausgewiesenen Semester abgelegt werden. Im Falle des Nichtbestehens gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen (Freiversuch). Wird die vorzeitig abgelegte Prüfung bestanden, kann sie auf Antrag des Studenten ganz oder teilweise zur Notenverbesserung einmal zum regulären Prüfungstermin wiederholt werden. (2) Für selbständig bewertete Teilprüfungsleistungen wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 1 Satz 3 bei einer Wiederholungsprüfung die jeweils bessere Note zugrunde gelegt. 14 Öffentlichkeit der Prüfung (1) Künstlerisch-praktische Prüfungen sind hochschulöffentlich, soweit sich nicht aus der Art der Prüfung oder der Modulordnung etwas anderes ergibt. 8

9 (2) Die Beratung der Prüfungskommission und die Eröffnung des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich. 15 Bewertung der Prüfung (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden grundsätzlich folgende Noten verwendet: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen dieser Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. 0,7 / 4,3 / 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet ist. (3) Jede Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungsleistungen nach Aussprache einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Vorsitzende, dass die Bewertung mehrheitlich ermittelt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Dauer für die Bewertung schriftlicher Prüfungen soll sechs Wochen nicht überschreiten. (5) Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, soweit nicht in der Modulordnung etwas anderes geregelt ist. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt: bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, ab 4,1 = nicht ausreichend. 9

10 (7) Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses (Bachelornote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten gemäß Abs. 5. Dabei werden die Modulnoten einfach gewichtet, soweit nicht in der Modulordnung etwas anderes geregelt ist. (8) Das Bachelorprädikat entspricht der Bachelornote und wird auf der Bachelorurkunde und auf dem Zeugnis ausgewiesen. Bei einem Leistungsdurchschnitt bis 1,3 wird das Prädikat Mit Auszeichnung erteilt. Im Übrigen gilt für das Bachelorprädikat Absatz 6 entsprechend. 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Studenten können sich bis vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt von einer Prüfung abmelden. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Prüfung mit nicht ausreichend (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. (2) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftigen Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5) bewertet. (3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Sachbearbeiter für das Prüfungswesen unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Soweit die Prüfungskommission ihre Arbeit bereits aufgenommen hat, erfolgt die Anzeige dort und wird in das Prüfungsprotokoll aufgenommen. Bei Krankheit des Studenten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. (4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; auch in diesem Falle wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5) bewertet. 17 Prüfungsniederschrift Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Prüfungsakte des Kandidaten beigefügt wird. Sie muss folgende Angaben enthalten: 1. Art der Prüfung 2. Name, Vorname und Studiengang des Kandidaten 10

11 3. Datum, Uhrzeit, Dauer und Ort der Prüfung 4. Inhalt der Prüfung 5. Bewertung 6. ggf. besondere Vorkommnisse (Unterbrechungen, Täuschungsversuche etc.) 7. Namen und Unterschriften der Prüfer/Beisitzer. 18 Nichtbestehen, Wiederholung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag des Studenten zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. (2) Eine bestandene Prüfung kann außer in den Fällen des 13 nicht wiederholt werden. (3) Zur ersten Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung muss der Student spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsversuches antreten. Die zweite Wiederholung ist vom Studenten zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren. Anderenfalls werden die Wiederholungsprüfungen jeweils mit nicht ausreichend (5) bewertet. (4) Ist die Prüfung eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls endgültig nicht bestanden, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation nach sich. (5) Ist die Prüfung eines Wahlmodules endgültig nicht bestanden, kann dieses Wahlmodul nicht auf die Studienleistungen des Studenten angerechnet werden. Studenten haben in diesem Falle die erforderlichen CP des Wahlbereiches durch andere für diesen Studiengang anerkannte Wahlmodule zu erwerben. (6) Hat der Student eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, deren Noten und CP sowie die für die Bachelorprüfung noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Für die Erteilung dieser Bescheinigung gilt 25 Abs. 3 entsprechend. 19 Mutterschutz, Elternzeit, Nachteilsausgleich (1) Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und während der Inanspruchnahme von Elternzeit finden für die betroffenen Studenten in der Regel keine Prüfungen statt. Hierzu sind vor dem Prüfungstermin durch schriftliche Erklärung beim Prüfungsamt der Zeitraum der Mutterschutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz bzw. der Inanspruchnahme der Elternzeit entsprechend des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit anzugeben und die erforderlichen Nachweise beizufügen. 11

12 (2) Behinderten und chronisch kranken Studenten, denen ihre Behinderung oder chronische Krankheit die Erbringung der Prüfungsleistung erschwert, ist ein Nachteilsausgleich z.b. durch angemessene Verlängerung der Prüfungsdauer zu gewähren. Anträge auf Nachteilsausgleich sind beim Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vor der Prüfung, für die Nachteilsausgleich gewährt werden soll, zu stellen. Die Gründe für den Nachteilsausgleich sind glaubhaft zu machen. (1) Dem Studenten wird über 20 Prüfungsentscheidungen, Rechtsbehelfe 1. eine nicht bestandene Prüfung, auch in den Fällen des 16, 2. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, 3. die Nichtgewährung eines beantragten Nachteilsausgleichs und 4. die Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit ( 22 Abs. 5) durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Bescheid erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Soll eine für den Studenten belastende Entscheidung getroffen werden, ist dieser vorher anzuhören. (3) Gegen Prüfungsentscheidungen ist der Widerspruch statthaft. Im Widerspruchsverfahren sind 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 21 Hauptfachprüfung im letzten Modul Im letzten Hauptfachmodul des Studienganges findet nach Maßgabe der jeweiligen Modulordnung die Hauptfachprüfung im letzten Modul statt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnitts auch für diese Prüfung. 22 Bachelorarbeit (1) In den Bachelorstudiengängen ist die Bachelorarbeit Teil des Bachelorabschlusses. (2) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche, wissenschaftliche Arbeit des Studenten, die zeigen soll, dass er in der Lage ist, ein selbst gewähltes Thema aus seinem Studiengebiet selbständig und nach wissenschaftlichen Kriterien zu bearbeiten und schriftlich auszuführen. 12

13 (3) Der Student kann einen Vorschlag für ein Thema der Bachelorarbeit und Vorschläge für die Gutachter zum (für eine Bearbeitung im Wintersemester) oder zum (für eine Bearbeitung im Sommersemester) beim Prüfungsausschuss schriftlich einreichen und meldet sich damit für dieses Modul an. Die genaue Themenstellung der Arbeit wird vom Studenten und dem betreuenden Gutachter gemeinsam festgelegt. Entspricht das Thema den Vorgaben des Abs. 2, wird es durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel zum Beginn des Semesters bestätigt. Der Zeitpunkt der Bestätigung des Themas wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit gewechselt werden. (4) Mit der Bestätigung des Themas werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Gutachter benannt. Für die Gutachter gilt 10 Abs. 1 entsprechend. (5) Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate ab Bestätigung des Themas durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. Im Falle von Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit soll die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden. Der Grund der Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antrag auf eine Nachfrist ist vor dem regulären Abgabetermin schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die Abgabe der Arbeit erfolgt beim Prüfungsausschuss und wird aktenkundig gemacht. (6) Drei gebundene Exemplare der Bachelorarbeit sind einzureichen. Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. Dem Kandidaten kann auf schriftlichen Antrag gestattet werden, die Arbeit in englischer Sprache zu verfassen. Die Bachelorarbeit muss eine schriftliche eidesstattliche Versicherung des Studenten darüber enthalten, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Näheres regelt die Richtlinie für die Erstellung von Bachelorarbeiten an der Hochschule für Musik und Theater Leipzig. (7) Die Bachelorarbeit wird von beiden Gutachtern entsprechend 15 und 16 selbständig bewertet. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Andernfalls kann der Prüfungsausschuss andere Gutachter bestellen. Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Gutachter vergebenen Noten. Liegen die Noten der beiden Gutachter zwei oder mehr Notenstufen auseinander, so wird ein drittes Gutachten eingeholt und aus den drei Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet. Die Note wird dem Kandidaten nach Abschluss des Bewertungsverfahrens durch das Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Für die bestandene Bachelorarbeit werden sechs CP vergeben. Wird die Bachelorarbeit mit der Note nicht ausreichend (4,1 oder schlechter) bewertet, kann sie auf Antrag zweimal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist ein neues Thema zu bearbeiten. Wurde das Thema bereits in einem vorangegangenen Versuch gewechselt, ist der Wechsel des Themas bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ausgeschlossen. 13

14 (8) Als gleichwertiges Äquivalent kann an Stelle der Bachelorarbeit eine das Hauptfachmodul des letzten Semesters begleitende schriftliche Dokumentation (z. B. musikwissenschaftliche, musiktheoretische, aufführungspraktische, moderierende Erläuterungen zum gewählten künstlerischen Gegenstand) einschließlich der Gestaltung eines Programmheftes für das Abschlusskonzert eingereicht werden. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 23 Einsicht in Prüfungsakten Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsakten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablegen der letzten Prüfung des Studiengangs zu stellen. 24 Andere modulabschließende Entscheidungen (1) In Modulen, für die gemäß Modulordnung keine modulabschließenden Prüfungen vorgesehen sind, sind für die Vergabe der CP Testate zu erbringen. (2) Mit einem Testat wird die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bestätigt. (3) Die verantwortliche Lehrkraft legt zu Beginn der Lehrveranstaltung die Anforderungen für die Erteilung des Testates fest und stellt die Nachvollziehbarkeit der gestellten Anforderungen sicher. (4) Auf Testate finden die 16, 18, 19, 20 entsprechend Anwendung. (5) Die Erteilung des Testates erfolgt mit Abschluss der Lehrveranstaltung durch die verantwortliche Lehrkraft unter Angabe der Nummer und Bezeichnung des Moduls, der erreichten CP und der Unterschrift im Studienbuch. 4. Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement 25 Zeugnis (1) Nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss erhält der Student ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Bachelornote mit dem Bachelorprädikat, das Thema der Bachelorarbeit und die in den Modulordnungen ausgewiesenen Noten aufgenommen. Die Noten werden auf dem Zeugnis verbal und numerisch gemäß 15 angegeben. 14

15 (2) Das Zeugnis wird vom Dekan und vom Studiendekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Das Zeugnis über die Bachelorprüfung wird nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Hochschulbibliothek ausgehändigt. 26 Bachelorurkunde Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den Bachelorabschluss erhält der Absolvent die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades und des Bachelorprädikates beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. 27 Diploma Supplement, Transcript of Records Jedem Absolventen werden zusätzlich zum Zeugnis das Diploma Supplement und das Transcript of Records ausgehändigt, in welchem die erworbenen Qualifikationen sowie alle Module einschließlich der erreichten CP und Noten aufgeführt sind. 5. Schlussbestimmungen 28 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Student bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Note entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses ( 25) bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Bachelorprüfung geheilt. Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Soweit hiernach der Bachelorgrad zu Unrecht erteilt wurde, kann er aberkannt werden. (4) Der Kandidat ist vor einer Entscheidung anzuhören. 15

16 (5) Unrichtige Prüfungszeugnisse, Bachelorurkunden und sonstige ausgestellte Bescheinigungen sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. 29 Übergangsregelungen (1) Diese Studienordnung gilt ab ihrem In-Kraft-Treten für alle Studenten, die ihr Studium in einem Bachelorstudiengang in den Fachrichtungen Musik aufgenommen haben. (2) Soweit in den Bachelorstudiengängen Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik vom vorgesehen sind, gelten diese als Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen im Sinne dieser Prüfungsordnung. 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt zum Wintersemester 2009/2010 am 1. September 2009 in Kraft. Die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik vom tritt gleichzeitig außer Kraft. (2) Soweit Modulordnungen als Anlagen zur Prüfungsordnung beschlossen wurden, gelten diese als Anlagen zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik weiter. Die am 8. Juli 2009 durch das Rektorat genehmigte Ordnung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Leipzig, 9. Juli 2009 Der Rektor *1 *1 - Änderungsnachweis (nichtamtlich) Die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik vom 9. Juli 2009 wurde geändert durch: 1. Änderungsordnung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik vom 10. September Änderungsordnung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in den Fachrichtungen Musik vom 25. Oktober

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