Anregungen und Tipps für Ärzte von Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steuer News November 2014

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1 Anregungen und Tipps für Ärzte von Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steuer News November 2014 Sehr geehrte Frau Doktor! Sehr geehrter Herr Doktor! Aufgrund der hohen Bedeutung des Gewinnfreibetrages als Steuersparmodell für Unternehmer beschäftigen wir uns im ersten Teil unseres Rundschreibens wieder mit diesem Thema. Wichtige Hinweise und Tipps zum Jahresende finden Sie im ersten Teil der Rubrik Steuersplitter. Im zweiten Teil widmen wir uns den Änderungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Selbstanzeigen. Unsere Spezialistin im Bereich Arbeitsrecht, Frau Mag. Maria Sablatnig, hat sich im Lohnsteuerteil mit folgenden Themen beschäftigt: - Aktuelle kollektivvertragliche Erhöhungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland, - neue Formulare für die Geltendmachung des Pendlerpauschales sowie die steuerliche Behandlung der Infektionszulage. Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeiten und Pausenzeiten aller beschäftigten Mitarbeiter in der Ordination ist ein besonders heikles Thema bei Prüfungen. Wir möchten daher nochmals die geltenden Regelungen anführen. Bitte beachten Sie auch unsere HINWEISE in eigener Sache! STEUERN AB DEM VERANLAGUNGSJAHR 2013 GILT DER GESTAFFELTE GEWINNFREIBETRAG Der maximal ausnutzbare Gewinnfreibetrag beträgt ab der Veranlagung 2013 EUR ,-- (vor 2013: EUR ,--). Die ursprüngliche Befristung bis 2016 wurde durch die letzte Änderung des Abgabengesetzes 2014 aufgehoben. Für Gewinne über EUR ,-- steht der Gewinnfreibetrag nicht mehr zu. Die Staffelregelung sieht folgende Grenzen vor: Gewinne bis EUR ,-- 13,0% GFB Gewinne von EUR ,-- bis EUR ,-- 7,0% GFB Gewinne von EUR ,-- bis EUR ,-- 4,5% GFB Gewinne ab EUR ,-- 0,0% GFB Seite -1-

2 Es gilt wie bisher: Der Gewinnfreibetrag kann unverändert in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterteilt werden. Für Gewinne bis EUR ,-- wird der Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,-- in jedem Fall steuermindernd berücksichtigt. Dafür sind keine Anschaffungen notwendig. Für Gewinne über EUR ,-- kann durch entsprechende Investitionen in Sachanlagevermögen und/oder Wohnbauanleihen das steuerliche Ergebnis beeinflusst werden. Die begünstigten Investitionen müssen folgende Kriterien erfüllen: Neu, abnutzbar, körperliche Wirtschaftsgüter, Mindestnutzungsdauer im Betrieb 4 Jahre (zb medizinische Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV- Ausstattung). Investitionen in gemietete Gebäude (Adaptierungskosten der Ordinationsräumlichkeiten). Ab 2014 gibt es bei der Anschaffung von begünstigten Wertpapieren auch eine Einschränkung es sind nur mehr Wohnbauanleihen erlaubt. Diese müssen ebenfalls für 4 Jahre im Betriebsvermögen verbleiben. Dabei stellt sich folgendes Problem: Die meisten Wohnbaubanken emittieren für eine deutlich längere Laufzeit (über 10 Jahre). Bei so langen Laufzeiten ergeben sich aber dementsprechende Zinsrisken, die man als Anleger nicht eingehen will. Interessant ist daher die Suche nach auslaufenden Wohnbauanleihen am Sekundärmarkt mit kurzen Restlaufzeiten (etwas mehr als 4 Jahre)! TIPP: Bitte setzen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig vor den Weihnachtsfeiertagen mit Ihrer Hausbank in Verbindung diese kann Ihnen die in Frage kommenden Produkte anbieten. Die Wertpapiere müssen auf einem eigenen Depotkonto vermerkt sein. Falls Sie bereits in den Vorjahren Wertpapiere angeschafft haben dann kann auch dieses Depot für die Neuanschaffung verwendet werden. Für die Jahresabschlusserstellung benötigen wir unbedingt einen Depotauszug sowie die Kaufabrechnung, damit wir die Höhe des Gewinnfreibetrages richtig berechnen und in der Steuererklärung erfassen können. Seite -2-

3 STEUERSPLITTER STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE BETRIEBSAUSGABEN MÜSSEN NOCH VOR DEM BEZAHLT WERDEN Steuerlich wirksam sind Betriebsausgaben für die Steuererklärung 2014 nur, wenn sie auch heuer noch bezahlt werden. Beispiele dafür: Vorauszahlungen für Wareneinkäufe (Medikamente), Mieten und Leasingraten, Versicherungsprämien und Honorare. BITTE BEACHTEN SIE: Vorgezogene Zahlungen führen in steuerlicher Hinsicht zu einem Einmaleffekt, da sie betragsmäßig im nächsten Jahr fehlen. Das Vorziehen von Ausgaben macht aber Sinn, wenn man ein überdurchschnittliches Jahresergebnis glätten möchte. Investitionen in das Anlagevermögen können zur Deckung des Investitionsvolumens für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Durch die Inbetriebnahme des Anlagenguts noch im Dezember kann steuerlich auch noch eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden. Anlagengegenstände mit einem Wert unter EUR 400,-- (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) können sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. TIPP: Tätigen Sie keine überstürzten Anschaffungen aus rein steuerlichen Überlegungen. Investieren Sie lieber in Wertpapiere, um den Gewinnfreibetrag abdecken zu können. WEIHNACHTSFEIER UND GESCHENKE FÜR MITARBEITER Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag von EUR 365,-- zur Verfügung. Die Kosten aller Betriebsveranstaltungen sind zusammenzurechnen. Übersteigende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,-- sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Es muss sich allerdings um Sachzuwendungen handeln zb Warengutschein, Goldmünzen. Geschenkte Bargeldbeträge sind steuerpflichtig! Seite -3-

4 SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Die Zahlung muss vor dem geleistet werden. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind als Betriebsausgaben, Spenden aus dem Privatvermögen sind als Sonderausgaben absetzbar. Für private Spender ist die 10% Grenze auf den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres anzuwenden. Bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN AUS 2007 Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Belege des Jahres 2007 endet am Bitte beachten Sie: Unterlagen sind dann weiter aufzubewahren, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlich- oder behördlichen Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Alle Unterlagen, die Grundstücke betreffen (Kaufverträge, Anwalts- u. Notarkosten, Schätzkosten, Kosten für durchgeführte Investitionen, Kreditverträge), sind jedenfalls aufzubewahren. (Wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahren bzw. falls in späteren Jahren eine Veräußerungsgewinnermittlung durchgeführt werden muss!) SELBSTANZEIGEN KOSTEN SEIT ETWAS MEHR Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 brachte ab dem relevante Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeige. Bisher konnte man sich durch die Einbringung einer Selbstanzeige mit der gleichzeitigen Entrichtung der Abgabenschuld die Straffreiheit sichern. Wird ab anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen eine Selbstanzeige erstattet, ist die völlig strafbefreiende Wirkung nur durch die Zahlung von zusätzlichen Zuschlägen von bis zu 30% zu erreichen. Die Zuschläge werden jedoch nur dann fällig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Je nach Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages gibt es gestaffelte Zuschläge: Zuschlag Abgabenmehrbetrag 5% bis zu EUR ,00 15 % bis zu EUR ,00 20 % bis zu EUR ,00 30 % mehr als EUR ,00 Seite -4-

5 Die Abgrenzung zwischen den Verschuldungsgraden (Vorsatz, grobe bzw. leichte Fahrlässigkeit) wird von den Abgabenbehörden beurteilt. Das Risiko eines Zuschlags bzw. die strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ist im Vorfeld einer abgabenbehördlichen Prüfung schwierig einzuschätzen. Der erst zum eingeführte Zuschlag von 25% bei wiederholter Selbstanzeige wurde gleichzeitig abgeschafft. Wird daher hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs neuerlich Selbstanzeige eingebracht, zum Beispiel weil etwas vergessen wurde, ist Straffreiheit ausgeschlossen. LOHNVERRECHNUNG DIE AKTUELLEN KOLLEKTIVVERTRAGLICHEN ERHÖHUNGEN KV-ÄRZTE NÖ Mit Ende Oktober 2014 gab es im Kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) eine kollektivvertragliche Erhöhung. Die beschlossenen Änderungen sind rückwirkend für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 gültig. Auch die Ist-Gehälter wurden rückwirkend ab dem um 1,33 % und mit um 1,20 % erhöht. Weiters kam es zu einer Änderung der Berufsgruppen. So sind zum Beispiel in der Berufsgruppe 1 die Angestellten ohne Ausbildung zur Ordinationsgehilfin sowie Schreibkräfte einzustufen und in Berufsgruppe 2 Ordinationsgehilfinnen bzw. Ordinationsassistentinnen, medizinische Masseure. Berufsgruppe 3 betrifft die Angestellten des medizinischtechnischen Fachdienstes und Berufsgruppe 4 Angestellte des gehobenen medizinischtechnischen Fachdienstes sowie Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Die Gefahrenzulage wurde von EUR 98,-- auf EUR 103,-- (2014) und EUR 110,-- (2015) angehoben, die Strahlenzulage von EUR 156,-- blieb unverändert. KV-ÄRZTE BURGENLAND Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland. Die Ist-Gehälter wurden ab dem um 2,2 % erhöht. Für die kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Berufsgruppe 2 (Ordinationsgehilfinnen bzw. Ordinationsassistentinnen) wurde eine Erhöhung der Mindestgehälter in zwei Etappen - für 2014 sind es EUR 1.260,30 (EUR 1.170,-- + EUR 90,30 Gefahrenzulage) und für auf EUR 1.300,--, unter der Einrechnung der Gefahrenzulage, vereinbart. Die weiteren Berufsgruppen wurden ebenfalls entsprechend erhöht. Die Gefahrenzulage wurde von EUR 87,50 auf EUR 90,30 (2014) und EUR 93,-- (2015), die Strahlenzulage von EUR 120,50 auf EUR 124,30 (2014) und EUR 128,-- (2015) angehoben. Seite -5-

6 KV-ÄRZTE WIEN Im Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien wurden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne mit erhöht. Bestehende Überzahlungen müssen nicht aufrechterhalten werden. Die Normalarbeitszeit wurde bis 21:00 Uhr verlängert. Für die Normalarbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 25 %. Die Kurszulage in der Höhe von EUR 42,-- ist entfallen, darf aber bei bestehenden Dienstverhältnissen mit überkollektivvertraglicher Entlohnung nicht abgezogen werden. Die Gefahrenzulage wurde von EUR 85,-- auf EUR 90,-- angehoben. ZAHNÄRZTE ÖSTERREICH Für die Zahnärzte Österreichs gibt es einen neuen Kollektivvertrag ab dem Zu beachten ist, dass dieser auch eine kollektivvertragliche Erhöhung der Mindestgehälter ab dem beinhaltet und dass bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern für die Berechnung des Monatsgehaltes ein günstigerer Teiler (1/168 des Monatsgehaltes x Stundenanzahl x 4,33) vorgesehen ist. Hinweis: Für Dienstnehmer, die entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt werden, wird die kollektivvertraglich vorgeschriebene Gehaltsanpassung automatisch durch die Lohnverrechnungsabteilung durchgeführt. SV-Werte: Ab beträgt die Gehaltsgrenze für geringfügig Beschäftigte EUR 405,98. Pendlerpauschale Neuausdruck Formular Wir möchten in diesem Zusammenhang noch einmal auf den notwendigen Neuausdruck des Formulars für die Pendlerpauschale hinweisen: Hat der Arbeitnehmer das L 34 EDV mit dem Abfragedatum ab dem bereits abgegeben, besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsbedarf. Liegt allerdings nur ein Ausdruck der ersten Version des Pendlerrechners (Abfragedatum zwischen und ) vor, dann muss der Arbeitnehmer, damit das Pendlerpauschale über den hinaus weiter berücksichtigt werden kann, bis Ende 2014 ein neues Formular abgeben. Legt der Arbeitnehmer kein neues Formular vor, kann ab Jänner 2015 die Pendlerpauschale nicht mehr berücksichtigt werden. TIPP: Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über diese Änderung, so können Sie bei einer späteren GPLA-Prüfung Ihre Haftung für etwaige Lohnsteuernachforderungen vermeiden. Sollte bei Ihren Dienstnehmern eine Neuabfrage des Pendlerrechners erforderlich sein, so ersuchen wir Sie, das neue Formular bis spätestens an unsere Kanzlei zu übermitteln. Seite -6-

7 Arbeitsmarktpaket 2014 Das Arbeitsmarktpaket 2014 hat eine kleine Lohnnebenkostensenkung gebracht mit Juli 2014 wurde der Unfallversicherungsbeitrag um 0,1 % auf 1,3 % gesenkt und ab Jänner 2015 wird der Arbeitgeberbeitrag zum Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) von 0,55 % auf 0,45 % gesenkt. LSt-Protokoll 2014: Gefahrenzulagen (Infektionszulage) für Angestellte am Empfang einer Arztpraxis Erlass des BMF vom , BMF /0057-VI/7/2014 Das BMF hatte sich mit der Frage befasst, wie eine Gefahrenzulage steuerrechtlich zu behandeln ist, die Angestellte erhalten, die zum Beispiel im Empfangsbereich einer Ambulanz oder einer Arztpraxis eingesetzt sind. Kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher Arbeitsplatz eine erhöhte Gefährdung durch den berufsbedingten Umgang mit kranken Personen mit sich bringt, oder stellt die (Infektions-)Gefahr für in diesem Bereich tätige Dienstnehmer eine Allgemeingefahr dar, die zur Steuerpflicht der gewährten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage) führt? Gefahr nur bei Kontakt mit Blut oder Harn Betreffend Gefahrenzulage stellt 68 Abs. 1 ivm. Abs. 5 EStG darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht. Ist mit einer Tätigkeit nicht zwangsläufig eine typische Berufsgefahr verbunden, sondern eine Allgemeingefahr, steht die Steuerbegünstigung nicht zu. Bei im Empfangsbereich einer Spitalsambulanz oder eines (Fach)Arztes eingesetzten Dienstnehmern ist davon auszugehen, dass diese keiner über das Allgemeinrisiko hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt sind. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich berufsbedingt auch mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt kommen können. Bei diesen Arbeitnehmern kann eine entsprechende Zulage steuerbegünstigt gewährt werden. ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN Korrekt geführte Arbeitsaufzeichnungen sind ein beliebtes Thema bei den von den Abgabenbehörden durchgeführten GPLA- (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) oder Betriebsprüfungen. Für jeden beschäftigten Mitarbeiter in der Ordination - egal ob geringfügig,- teilzeitoder vollzeitbeschäftigt, verwandt oder nicht - sind Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Gemäß 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der Arbeitgeber in der Betriebsstätte Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben Angaben über Beginn, Dauer und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit sowie über Beginn und Ende der Ruhepausen zu enthalten. Im Vorhinein erstellte Dienstpläne ersetzen die tatsächlich geführten Arbeitsaufzeichnungen nicht. In der Praxis üblich ist, dass die Arbeitnehmer die Arbeitsaufzeichnungen selbst führen. Der Arbeitgeber ist zur regelmäßigen Kontrolle und Anleitung verpflichtet. Seite -7-

8 TIPP: Bitte heben Sie die von Ihren Mitarbeitern geführten Arbeitszeitaufzeichnungen bei sich auf. Die Aufbewahrungspflicht ab dem Ende des Kalenderjahres beträgt auch hier 7 Jahre. Im Falle einer Prüfung werden die Unterlagen von uns gesondert angefordert! Übermitteln Sie uns nur die monatlichen Daten bzw. Unterlagen für die Berechnung der Auszahlung von Mehr- bzw. Überstunden. GEHALTSERHÖHUNGEN FÜR MITARBEITER Für anstehende Gehaltsverhandlungen mit ihren Mitarbeitern empfehlen wir für 2015 eine Erhöhung der Bruttogehälter zwischen 2% u. 2,5%. HINWEIS: Für Dienstnehmer, die entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt werden, wird die kollektivvertraglich vorgeschriebene Gehaltsanpassung automatisch durch die Lohnverrechnungsabteilung durchgeführt. HINWEISE IN EIGENER SACHE TELEBANKINGÜBERWEISUNGEN VON LOHNABGABEN Bei der Überweisung der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) kommt es immer wieder zu Fehlmeldungen an das Finanzamt, da die Überweisungen betragsmäßig nicht korrekt erfasst werden. Bitte beachten Sie: Die Überweisungen mittels Telebankingsystem sind im Karteireiter Finanzamtszahlungen einzeln zu erfassen. Dort kann auch die jeweilige Abgabenart Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, ausgewählt und der jeweilige Betrag sowie der Abgabenzeitraum eingetragen werden. Die Korrektur der falsch gemeldeten Lohnabgaben ist mühsam und kostet viel Zeit. Bitte helfen Sie mit, Zeit und Geld zu sparen! Vielen Dank! Ihr ECOVIS Scholler & Partner Team Mag. Hans Georg Goertz Mag. David Gloser Dr. Gottfried Scholler Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns für die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen, Ihrer Familie und dem gesamten Team eine gesegnete und friedliche Weihnachtszeit sowie ein gesundes, glückliches, zufriedenes und erfolgreiches Jahr 2015! UNSERE KANZLEISTANDORTE SIND AM UND AM GESCHLOSSEN. Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können! Seite -8-

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