Satzung: Global Change Now
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- Gerhard Egger
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1 Satzung: Global Change Now 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Global Change Now e.v. Er ist unter der Nummer VR 4007 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen. Er hat lokale Gruppen und überregionale Arbeitskreise (zusammen Global Change Now Gruppen ) und kann Regionalbüros betreiben. 2. Der Sitz des Vereins ist die Friedrich-Ebert-Str. 17 in Köthen (Anhalt). 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Weiterentwicklung ökonomischer Fachfragen während wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie der Pflege einer Sammlung von Dokumenten zur Erhaltung von Wissen über die Ansätze der Geld- und Bodenreform aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft für die Allgemeinheit. Insbesondere die Lösungsansätze: - Bedingungsloses Grundeinkommen - Besteuerung von Monopolen - Gleichgewichtszins - Ressourcenbesteuerung - Freie Wechselkurse werden durch den als internationale Organisation tätigen Verein in Bevölkerung, Wissenschaft und Politik verbreitet und weiterentwickelt. b. die Volksbildung durch die Durchführung von Veranstaltungen, Kongressen und Seminaren sowie der kostenfreien medialen Veröffentlichungen und Verbreitung von Schriften, audio-visuellen Dokumenten des aktuellen Zeitgeschehens und fachlichen Vorträgen von durchgeführten Veranstaltungen im Internet c. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Organisation und Durchführung von kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen 3. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch gewaltfreie Aktionen, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung. 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. 3. Der Verein kann sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen, deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. 4. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.
2 5. Der Verein kann Mittelbeschaffungen für andere Körperschaften im Sinne des 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung für die in der Satzung angegebenen Zwecke betreiben. 4 Mitglieder 1. In der Bundesrepublik Deutschland, aber auch im deutschsprachigen Ausland fühlen sich viele Menschen den Zielen des Global Change Now e.v. verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise. 2. Der Verein unterscheidet seine Mitglieder in folgende Gruppen: a. Fördermitglieder ( 5 Nr. 1) b. Ehrenamtlich tätige Mitglieder ( 5 Nr. 2 und 3) c. Ehrenmitglieder ( 5 Nr. 4) d. Stimmberechtigte Mitglieder ( 5 Nr. 5 bis 11) 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sind durch die Beitragsordnung bestimmt. 2. Ehrenamtlich tätiges Mitglied kann werden, wer sich durch aktive Mitarbeit und auf eine gewisse Dauer angelegt in einer der Global Change Now Gruppen oder in den Arbeitskreisen für die Ziele des Vereins engagiert. Dies gilt gleichermaßen für Fördermitglieder wie für Nicht-Fördermitglieder. Mit der Aufnahme erhält jedes Mitglied über die Global Change Now Gruppe oder den Arbeitskreis, dem es angehört, die Zugangsberechtigung zur Global Change Now Online-Plattform in ihrer jeweils technischen umgesetzten Form ( Online-Plattform ). Bei Ablehnung der Zugangsberechtigung durch die Leitung der Global Change Now Gruppe (Koordinatoren) oder der Arbeitskreise kann innerhalb eines Monats nach Ablehnung eine Entscheidung durch die Geschäftsführung ( 11) beantragt werden. Deren Entscheidung ist endgültig. 3. Jedes ehrenamtlich tätige Mitglied ist berechtigt, Kandidat/in/n/en für die Positionen der stimmberechtigten Mitglieder ( 5 Nr. 5) vorzuschlagen, sich für vorgeschlagene Kandidat/in/n/en auszusprechen oder selbst zu kandidieren. Die Nominierung erfolgt über die Online-Plattform. 4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in herausragender Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ( 5 Nr. 5 bis 11) die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird. 5. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und den Zielen des Global Change Now e.v. bekennt, sich überparteilich verhält, keine herausragende Funktion in einer politischen Partei inne hat, keinen Interessenskonflikt aufgrund einer Tätigkeit für Regierung, wirtschaftlicher oder politischer Interessensvertretung hat und wer bereits in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Global Change Now e.v. und ihrer Verwirklichung einsetzt. Stimmberechtigtes Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß 3 Nr. 4 dieser Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht. 6. Der Verein hat zunächst sieben stimmberechtigte Mitglieder. Diese Anzahl kann durch die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden. 7. Die Kandidat/in/n/en für die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Personenfindungskommission nominiert. Es dürfen nur natürliche Personen nominiert werden, die in besonderer Weise den Anforderungen gemäß Absatz 5 entsprechen. 8. Über die Aufnahme der in 5 Nr. 7 genannten Kandidatin/n/en entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ( 9). Bei der Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder sind etwaige Stellungnahmen der Personenfindungskommission zu berücksichtigen. Auf Antrag
3 eines/einer oder mehrerer abgelehnten Kandidat/inn/en hat die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die erneute Durchführung einer Abstimmung über die aufgenommenen und den/die abgelehnte/n Kandidat/in/n/en durchzuführen. Bei dieser erneuten Abstimmung beschließt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder in einfacher Mehrheit. 9. Einzelheiten zu den Nominierungsverfahren regelt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder in einer Nominierungsordnung. 10. Die Wiederaufnahme von ausgeschiedenen Mitgliedern ist möglich. 6 Mitgliedschaftsrechte 1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge bezüglich der Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen Informationen über die Entwicklung und die Kampagnenarbeit des Vereins sowie über die Arbeit und die Treffen der Global Change Now e.v. Gruppen. Fördermitglieder haben das Recht, an den regelmäßigen Versammlungen ihrer lokalen Global Change Now Gruppe teilzunehmen. Ein Fördermitglied kann sich in einer lokalen Global Change Now Gruppe führen lassen. Trifft es keine Wahl, ist für die Zuordnung zu einer lokalen Global Change Now Gruppe sein Hauptsitz maßgebend. 2. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder (Ehrenamtliche) fördern die Ziele und die Arbeit des Vereins unmittelbar durch Kampagnen, Projekte und Öffentlichkeitsarbeit. Die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Mitglieder erfolgt ausschließlich in der jeweiligen Global Change Now Gruppe. Die Global Change Now Gruppen sind unselbständige funktionale Untergliederungen des Vereins. Über Gründung und Auflösung von Global Change Now Gruppen sowie über die von Global Change Now Gruppen verantwortlich zu besetzende Arbeitsbereiche (z.b. Gruppenkoordination und Öffentlichkeitsarbeit) entscheidet der Verein. Die Global Change Now Gruppen sind der Zweckbindung des Vereins ( 2) verpflichtet und an die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen, Beschlüsse und Weisungen des Vereins gebunden. Alle den Global Change Now Gruppen zur Verfügung gestellten Gelder, Materialien oder sonstigen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins und dürfen nur in seinem Interesse verwendet werden. Im Übrigen sind die Global Change Now Gruppen in der Gestaltung ihrer Aktivitäten frei. 3. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. 4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechtes. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein beendet werden. Die Fördermitgliedschaft endet ebenfalls automatisch mit dem Tode des Fördermitgliedes oder kann durch Ausschluss (Absatz 4) erfolgen. 2. Die ehrenamtlich tätige Mitgliedschaft endet mit der dauerhaften Einstellung der aktiven Mitarbeit in den betroffenen Global Change Now Gruppen. Zusammen mit der Feststellung der Beendigung der ehrenamtlich tätigen Mitgliedschaft wird dem ausgeschiedenen Mitglied die Zugangsberechtigung zur Online-Plattform entzogen. Das betroffene Mitglied kann der Feststellung des Endes seiner ehrenamtlich tätigen Mitgliedschaft innerhalb eines Monats widersprechen und eine Entscheidung durch die Geschäftsführung beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig. 3. Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitgliedes endet a. mit dem Tode, b. durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern erklärt werden kann, c. mit dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen in fünf aufeinander folgenden Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder,
4 d. durch Ausschluss ( 7 Nr. 4), e. mit der Bestellung in die Geschäftsführung, Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied schriftlich mitgeteilt. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a.) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ( 9) b.) die Geschäftsführung ( 11) 9 Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder 1. Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereines erforderlich ist, ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Geschäftsführung ( 11) in Textform und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. 2. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich oder bei einer protokollierten, fernmündlichen Konferenz zustimmen. Das Protokoll hat ein/e Geschäftsführer/in oder ein von der Geschäftsführung benannte/r Vertreter/in zu führen und zu unterschreiben. 3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden von der Geschäftsführung in Textform unter Angabe der festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung versendet werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder - Adresse gerichtet ist. 4. Anträge zur Tagesordnung können die Geschäftsführung, jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten und die Geschäftsführung haben Rederecht. Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 5. Die Versammlung wird von einem stimmberechtigten Mitglied oder der Geschäftsführung geleitet. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 6. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein stimmberechtigtes Mitglied sein muss. 7. Innerhalb der stimmberechtigten Mitglieder gibt es eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Diese Positionen sind rein organisatorisch und nicht als Vorstand gemäß 26 BGB zu sehen. Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder bestimmt die Besetzung dieser Positionen alle vier Jahre.
5 10 Beschlussfassung in der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder 1. In der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann für eine Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein Weiteres vertreten. 2. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung ( 9 Nr. 5). Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. 5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben. 11 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitglied/ern. Sie wird von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder bestellt und abberufen. 2. Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt und somit rechtlich Vorstand des Vereins gemäß 26 BGB. 3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten auch mit Einzelvertretungsmacht zu erteilen. 4. Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung. 5. Die Mitglieder der Geschäftsführung können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. 12 Personenfindungskommission 1. Die Personenfindungskommission besteht aus mindestens drei, maximal fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder für jeweils ein Jahr gewählt werden. Im Übrigen regelt die Personenfindungskommission ihre Arbeit im Rahmen der Vorgaben der Nominierungsordnung selbst. 2. Die Personenfindungskommission kann der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder eine Stellungsnahme zu einzelnen Kandidat/in/n/en gemäß 5 Nr. 7 im Hinblick auf die Anforderungen gemäß 5 Nr. 5 zukommen lassen. Ihr obliegt es, der Versammlung der stimmberechtigten Mitgliedern Kandidat/in/n/en für die stimmberechtigten Mitglieder vorzuschlagen und die Nominierung der Kandidat/in/n/en für die stimmberechtigten Mitglieder zu organisieren. Die Personalfindungskommission ist berechtigt, für den Verein die Erklärung des Einverständnisses der Kandidat/in/n/en mit der Kandidatur entgegenzunehmen. Näheres regelt die Nominierungsordnung. 3. Die Personenfindungskommission unterbreitet der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder Vorschläge für Kandidat/in/n/en als Mitglieder der Geschäftsführung. 13 Datenschutz Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt. Der Verein hat einen Datenschutzbeauftragten.
6 14 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein Global Change 2009 e.v. mit Sitz in Augustusburg, Uferstraße 12, (Vereinsregister: VR 10901; Steuernummer: 220/142/12233), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 15 Inkrafttreten Diese Satzung ist neu gefasst und durch Beschluss der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden. Die Neufassung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister Stendal in Kraft. Köthen, den 18. Juni 2014 Global Change Now e.v. Friedrich-Ebert-Straße Köthen (Anhalt) Tel.: / bundeszentrale@globalchangenow.de
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