Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene
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- Frida Pohl
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1 Seite 1 von 8 RA Dr. Jula Berlin Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene Musterlösung Ausgangsfall I. Anspruch der B-Bank auf Zahlung der offenen Darlehensschuld aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß 765 I BGB i.v.m. 607 I BGB 1. Eine Inanspruchnahme der T setzt zunächst voraus, daß zwischen ihr und der Bank ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist. a. Dann müßten sich T und die B-Bank darüber geeinigt haben, daß T für die Darlehensschuld des H in Höhe von Euro einzustehen hat. T hat eine Bürgschaftserklärung entsprechenden Inhalts unterschrieben. Da sie, als sie die Bürgschaftserklärung unterschrieb, wußte, worum es ging, handelte sie mit Erklärungsbewußtsein und Geschäftswillen. T gab somit eine Willenserklärung ab, diese korrespondierte mit der Erklärung der Bank, so daß eine rechtsgeschäftliche Einigung vorlag. b. Die Bürgschaftserklärung der T müßte ferner gemäß 766 BGB schriftlich abgefaßt worden sein. Dies war der Fall, da T den Bürgschaftsvertrag eigenhändig unterschrieb. Zur Wahrung der Schriftform genügt nach Maßgabe des 126 BGB die eigenhändige Unterschrift. Daß die gesamte Urkunde eigenhändig geschrieben wird, ist nicht erforderlich. Anmerkung: Nur die Willenserklärung des Bürgen (sog. Bürgschaftserklärung) bedarf der Schriftform. Die Willenserklärung des Gläubigers, der ja kein Risiko eingeht, sondern lediglich Vorteile aus der Bürgschaft erlangt, ist formfrei. Verbürgt sich ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, so ist dies
2 Seite 2 von 8 ohne Einhaltung der Schriftform rechtswirksam (siehe 350 HGB). Der Kaufmann ist nicht so schutzwürdig wie die übrigen Bürgen und kann eher die Tragweite seines Handelns absehen. 2. Ein Bürgschaftsvertrag ist danach zunächst zustandegekommen, fraglich ist jedoch, ob der Vertrag gemäß 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig ist. Dann läge keine wirksame Verpflichtung der T vor. a. Eine Überprüfung der Bürgschaft auf eine Sittenwidrigkeit könnte entweder am Maßstab des 138 II BGB (Wucher) oder nach Maßgabe des 138 I BGB erfolgen. Der BGH prüft die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften am Maßstab des 138 I BGB 1. Dem ist zuzustimmen, da der Wuchertatbestand, der nach 138 II BGB ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt, nicht auf die Bürgschaft zugeschnitten ist, denn die Bürgschaft erfolgt ja regelmäßig ohne Gegenleistung des Gläubigers. Naheliegender ist vielmehr eine Prüfung der Sittenwidrigkeit am Maßstab des 138 I BGB. Da Bürgschaften vom Gesetzgeber in den 765 ff. BGB vorgesehen sind, können Bürgschaften nicht per se gegen 138 I BGB verstoßen. Eine sog. Inhaltswidrigkeit, daß heißt eine Sittenwidrigkeit schon wegen des Vertragsinhalts liegt daher nicht vor. Eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft kann sich vielmehr nur im Einzelfall nach einer Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung des Inhalts, der Umstände des Vertragsschlusses, der Motive sowie des Zwecks der in Rede stehenden Bürgschaft ergeben. Neben dem objektiven Verstoß muß eine subjektive Komponente hinzukommen, daß heißt dem Handelnden muß sein Verhalten vorwerfbar sein. b. Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft könnte sich hier aus dem krassen Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bürgin T ergeben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war T 19 Jahre alt, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, sie verfügte über kein Vermögen und hatte keine Berufsausbildung absolviert, es war absehbar, daß sie zur Erfüllung einer etwaigen Bürgschaftsverpflichtung außerstande sein würde. Ein krasses 1 BGHZ 120, 272, 274 ff.; BGH, NJW 1991, 923, 924; BGH, BB 1994, 1310, 1312.
3 Seite 3 von 8 Mißverhältnis liegt in jedem Fall dann vor, der Bürge im Fall einer Inanspruchnahme noch nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen könnte 2. Entscheidend sind die Vermögensverhältnisse der T zum Vertragsabschluß, auf die finanzielle Situation des H kommt es nicht an Andererseits spricht gegen eine Sittenwidrigkeit des hier geschlossenen Bürgschaftsvertrags aufgrund des krassen Mißverhältnisses, daß in unserer Wirtschaftsordnung Vertragsfreiheit herrscht und jeder, der volljährig ist, selbst entscheiden kann und muß, ob er risikoreiche Geschäfte eingeht. T konnte sich entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollte. Niemand hat sie dazu gezwungen. T kam zudem selbst in den Genuß der mit dem Kredit erwirtschafteten Einnahmen, da aus diesen der Familienunterhalt bestritten worden sein dürfte. Schließlich bleibt ihr Lebensweg offen, sie könnte durchaus, wenn das Alter der Kinder dies zuläßt, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und dann zur Tilgung des Kredits beitragen. Schließlich hat auch die Bank ein Interesse daran, Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu verhindern. Ohne eine Mitverpflichtung der T bestünde nämlich die Gefahr, daß H Vermögenswerte auf T überträgt, um diese dem Zugriff der Bank zu entziehen. Haftet aber auch T für die Darlehensschuld persönlich, besteht eine derartige Gefahr nicht. Trotz der Argumente kann diese Auffassung nicht überzeugen, insbesondere weil sie die verfassungrechtlichen Grenzen der Vertragsfreiheit verkennt. Die Bank könnte ihre Vertragsfreiheit durchaus in sittenwidriger Weise ausgenutzt haben, indem sie T zur Unterschrift veranlaßt hat. Bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig zu qualifizieren ist, müssen nämlich vor allem die Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden. Zwar gelten die verfassungsrechtlichen Wertungen im Zivilrecht nicht unmittelbar, sie finden jedoch mittelbar Anwendung bei der Konkretisierung der privatrechtlichen Generalklauseln 3. Bei der inhaltlichen Überprüfung des Bürgschaftsvertrags an der Generalklausel des 138 I BGB ist somit die verfassungsrechtliche Werteordnung zu beachten. 2 BGH, NJW 2000, 1182, 1183; BGH, ZIP 2001, 189, BVerfG, NJW 1994, 36, 38.
4 Seite 4 von 8 Danach sieht es zwar prima vista so aus, als könnten sich sowohl die B-Bank als auch T gleichermaßen auf die grundrechtlich in Art. 2 I GG verbürgte Privatautonomie berufen. Jedoch führt die Vertragsfreiheit nur dann zu einem angemessenen Ausgleich der gegenseitigen Interessen, wenn sich in etwa gleich starke Verhandlungspartner gegenüberstehen 4. Dann greift das Prinzip der Selbstbestimmung, auf dem die Privatautonomie beruht 5. Hat jedoch einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er die vertraglichen Regelungen einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Teil Fremdbestimmung. Da in einer solchen Situation mit Mitteln des Vertragsrechts kein Ausgleich hergestellt werden kann, muß der Gesetzgeber durch Schaffung entsprechender Schutzvorschriften oder, wo solches Gesetzesrecht fehlt, der Richter bei der Konkretisierung der Generalklauseln, korrigierend eingreifen 6. Die Pflicht zur Korrektur ungewöhnlich belastender Verträge folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie (Art. 2 I GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) 7. Eine Korrektur des durch das Vertragsrecht geschaffenen Bürgschaftsvertrags ist nach Ansicht des BVerfG jedenfalls dann geboten, wenn eine typisierte Fallgestaltung vorliegt, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragspartners erkennen läßt und die Folgen für diesen ungewöhnlich belastend sind 8. Eine Konkretisierung der Generalklausel des 138 I BGB ergibt danach in unserem Fall: T ist strukturell unterlegen: Sie war bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags 19 Jahre alt, hatte weder eine Berufsausbildung noch beherrschte sie die deutsche Sprache. T dürfte das von ihr übernommene Risiko kaum abgeschätzt haben können, die Bürgschaft bedeutete für sie im Fall der Inanspruchnahme die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Existenz, denn T wird die von ihr übernommenen Zahlungsverpflichtungen nie oder allenfalls unter ganz günstigen Bedingungen erfüllen können. Vor allem ist zu befürchten, daß sich T lediglich aufgrund ihrer familiären Drucksituation, also um es H recht zu machen, auf die Bürgschaft eingelassen hat. 4 BVerfG, NJW 1994, 36, BVerfGE 81, 242, 254 f. 6 BVerfGE 81, 242, 254 f.; BVerfG, NJW 1994, 2749, BVerfG, NJW 1994, 2749, BVerfG, NJW 1994, 2749, 2750; siehe aus dem Schrifttum, vor allem: Grün, WM 1994, 713 und Preis, DB 1994, 261.
5 Seite 5 von 8 Es ist hier also davon auszugehen, daß T sich nur aufgrund ihrer familiären und strukturellen Abhängigkeit auf die Bürgschaft eingelassen hat und die Bürgschaft das Ergebnis der überlegenen Verhandlungsstärke der Bank ist. Unter diesen Umständen ist der Bürgschaftsvertrag mit T objektiv sittenwidrig. c. Fraglich ist, ob der Bank dies vorwerfbar ist, die Sittenwidrigkeit erfordert auch diese subjektive Komponente. Die Bank muß sich diese familiäre Drucksituation klarmachen, sie darf nicht pauschal junge und unerfahrene Familienangehörige als zusätzliche Schuldner verpflichten. Die vage Wahrscheinlichkeit, daß T zu eigenen Einkünften gelangen könnte, rechtfertigt keine Bürgschaft in Höhe von Euro. Nach zutreffender Ansicht des BGH kann bei einer familiären Drucksituation vermutet werden, daß sich der Familienangehörige nur aufgrund seiner schwächeren Verhandlungsposition auf die ihn überfordernde Verpflichtung eingelassen hat 9. Das heißt, die Bank müßte das Gegenteil beweisen, nämlich daß die Bürgschaft nicht das Ergebnis der familiären Drucksituation ist. Die Bank beruft sich ferner darauf, daß die Bürgschaft dazu dient, Vermögensverlagerungen seitens des Kreditnehmers H auf seine Ehefrau zu verlagern, so daß der Zugriff nur noch nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes bzw. im Wege der Insolvenzanfechtung zulässig wäre. Das Interesse der Bank, diesbezügliche Vermögensverlagerungen zu verhindern ist grundsätzlich berechtigt und anzuerkennen, es berechtigt die Bank jedoch nicht eine Bürgschaft in krass überfordernder Höhe zu verlangen 10. Vielmehr kann sich die Bank vor diesem Risiko durch entsprechend spezifisch vertragliche Regelung schützen 11, also durch eine Bürgschaft in angemessener Höhe bzw. durch die Vereinbarung von Sachsicherheiten zur Verhinderung von Vermögensverlagerungen bzw durch eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bürgschaft erst dann gilt, wenn 9 BGH, BB 1994, 1310, 1312 ; zurückhaltender noch BGHZ 128, 230, 233 f., wo Ehegatten nicht pauschal wie geschäftsunerfahrene Kinder behandelt werden sollen, in diese Richtung hingegen jetzt BGH, ZIP 2001, 189; BGH, NJW 2000, 1182, BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 331; 11 BGH, ZIP 1996, 1977, 1980; NJW 1999, 2584.
6 Seite 6 von 8 Vermögensverlagerungen stattgefunden haben 12. Der BGH läßt daher Bürgschaften zum Zwecke der Vermeidung von Vermögensverlagerungen ab dem 1. Januar 1999 nur noch dann zu, wenn der beschränkte Haftungszweck ausdrücklich vertraglich vereinbart wird 13. Da hier weder ein Haftungszweck vereinbart worden ist und nicht einmal eine angemessene Beschränkung der Bürgschaft vereinbart wurde, ist die Bürgschaft der hier vorliegenden Form der Bank auch subjektiv vorwerfbar 14. Die Bürgschaft ist daher im Ergebnis sittenwidrig. II. Die B-Bank hat deshalb gegen T keinen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Darlehensforderung aus der Bürgschaft gem. 765 I i.v.m. 607 I BGB. Anmerkung: Eine Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze wird nicht nur für vermögenslose Familienangehörige, sondern auch für den nichtehelichen Lebenspartner befürwortet 15. Eine Erstreckung auf vergleichbare, z.b. auf die Bürgschaft eines Arbeitnehmers 16 bzw. den nur mit Minderheit beteiligten Gesellschafter einer GmbH wird ebenfalls erwogen 17. Variante 18 I. Anspruch der B-Bank auf Zahlung der offenen Darlehensschuld aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß 765 I BGB i.v.m. 607 I BGB 1. Ein Zahlungsanspruch der Bank aus dieser Anspruchsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist. T und die B-Bank 12 Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr. 766 b. 13 BGH, NJW 1999, 58, Altbürgschaften, die vor dem gestellt wurden, können auch ohne ausdrücklich vereinbarten Haftungszweck wirksam sein. Endet die Ehe oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft und ist mit Vermögensverlagerungen nicht mehr zu rechnen, so ist in der Regel die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft entfallen, so daß der Anspruch der Bank entfallen kann (BGH, WM 1996, 1124, 1126). Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft, die den Bürgen nicht finanziell krass überfordert und die dieser zugunsten seines Ehepartners abgibt, ist das Scheitern der Ehe grundsätzlich kein Grund, um nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von einem Wegfall der Bürgschaft auszugehen (BGH, WM 1987, 659, 660 f.). 15 BGHZ 136, BAG, NJW 2000, 3299, BGH, ZIP 1998, 280, 281; ZIP 1998, 446, Der Fall ist dem BGH-Urteil vom , IX ZR 168/93, BB 1994, 2439, nachgebildet.
7 Seite 7 von 8 müßten sich entsprechend vertraglich geeinigt haben. Dies erfordert zwei korrespondierende Willenserklärungen. Problematisch ist hier schon, ob T überhaupt eine Willenserklärung abgegeben hat. Sie hat zwar die Unterschrift mit Handlungswillen geleistet, denn sie wollte das Schriftstück unterschreiben. Auch war sie sich bewußt, daß sie eine rechtsgeschäftliche Erklärung unterzeichnet. T hatte somit auch Erklärungsbewußtsein, sie wollte sich rechtlich binden. T dachte jedoch, sie unterschreibe eine Erklärung, die ihr kürzlich eröffnetes Sparkonto betrifft. Ihr Geschäftswille war also nicht auf die Abgabe einer Bürgschaftserklärung gerichtet. Insofern unterlag T einem Irrtum; ein für das konkrete Geschäft fehlender Geschäftswille führt jedoch nicht dazu, daß überhaupt keine Willenserklärung vorliegt, sondern berechtigt allenfalls zur Anfechtung. T muß sich deshalb zunächst den objektiven Erklärungswert ihrer Willenserklärung zurechnen lassen. Danach ist zwischen der Bank und T zunächst ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. 2. Fraglich ist jedoch, ob der Bürgschaftsvertrag nichtig sein könnte. Eine Nichtigkeit gemäß 138 I BGB scheidet aus, weil die Höhe des Kredits (3.000,- DM) überschaubar ist und T zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eigene Einkünfte und absehbar auch über eigenes Vermögen (auf dem Sparkonto) verfügte. Eine Nichtigkeit kann sich jedoch aus 142 I BGB ergeben, danach ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn es wirksam angefochten wird. a. Eine wirksame Anfechtung setzt zunächst gemäß 143 I BGB eine Anfechtungserklärung der T voraus. Eine solche hat T abgegeben. T hat die Anfechtung auch innerhalb der Frist des 121 I 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt. b. Als Anfechtungsgrund kommt ein Inhaltsirrtum gemäß 119 I 1. Alt. BGB in Betracht. Dann müßte T über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum gewesen sein. Sie hat sich über den Inhalt ihrer Willenserklärung falsche Vorstellungen gemacht, weil sie annahm, es handele sich um eine Erklärung, die für das Sparkonto erforderlich ist. Fraglich ist, ob sich der Umstand auswirkt, daß T die Erklärung überhaupt nicht
8 Seite 8 von 8 gelesen hat. Wer ein Schriftstück unterschreibt, ohne sich zuvor über den Inhalt informiert zu haben und sich darüber hinaus überhaupt keine Gedanken über den Inhalt dieser Urkunde gemacht hat, kann in der Regel nicht anfechten, denn er unterliegt ja gar keinem Irrtum: Wer sich keinerlei Vorstellungen über den Inhalt gemacht hat, kann sich auch nicht irren 19. Er gibt vielmehr zu erkennen, daß er sich mit dem Inhalt der Urkunde vorbehaltlos einverstanden erklärt 20. Hier hat sich T jedoch geirrt, denn sie hatte sich ja irrige Gedanken über den Inhalt des Schriftstücks gemacht. T hat somit mit der Unterschrift auf dem Bürgschaftsvertrag etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit wollte. T hat sich somit über die Bedeutung ihrer Erklärung geirrt, sie unterlag daher einem Inhaltsirrtum. Der Inhaltsirrtum war für die Abgabe der Willenserklärung auch ursächlich, da T geltend macht, daß sie bei Kenntnis der Sachlage die Urkunde niemals unterschrieben hätte. II. T hat somit wirksam den Bürgschaftsvertrag angefochten, mit der Folge, daß dieser als ex tunc, d.h. als von Anfang an nichtig behandelt wird. Die B-Bank hat deshalb gegen T keinen Anspruch auf Begleichung der noch offenen Darlehensschuld. Anmerkung: Der Bank steht nach erfolgter Anfechtung grundsätzlich der Schadensersatzanspruch aus 122 BGB zu. Dann müßte ihr allerdings ein entsprechender Vertrauensschaden überhaupt entstanden sein. Ersatzfähig ist der Schaden, den die Bank erlitten hat, weil sie auf die Gültigkeit der Bürgschaft vertraut hat. Dies könnten beispielsweise Aufwendungen sein, die die Bank für die Bearbeitung der Bürgschaft getätigt hat. Denkbar wäre auch, daß die Bank wegen der Bürgschaft auf die Stellung anderer Sicherheiten verzichtet hat. 19 BGH, BB 1956, 254; BAG, NJW 1971, 639, 640, dies gilt auch wenn ein Schriftstück von einem Analphabeten oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Menschen unterzeichnet wird, siehe Palandt/Heinrichs, 119 Rdnr BGH, BB 1956, 254; BGH, BB 1994, 2439, 2440.
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