Prüfungspflichten für Banken bei Kommunalbürgschaften und -garantien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungspflichten für Banken bei Kommunalbürgschaften und -garantien"

Transkript

1 Prüfungspflichten für Banken bei Kommunalbürgschaften und -garantien - CRR, KWG und MaRisk erfordern EU-beihilferechtliche Prüfung - Executive Summary > Die gesetzlichen Organisationsanforderungen des 25a KWG i.v.m. der MaRisk (BTO 1.2.1) sowie die Anforderungen an Kreditrisikominimierungen (Kreditsicherheiten) in Art. 194 der EU-Eigenkapitalanforderungsverordnung CRR verlangen bei Kommunalbürgschaften und garantien deren EU-beihilferechtliche Zulässigkeit und deren Prüfung im Einzelfall. > Nach der europäischen De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 können (auch) Einzelbürgschaften von der beihilferechtlichen Notifizierungspflicht freigestellt sein. In der Praxis werden indes die zulässigen Höchstbeträge häufig überschritten. > Um keine notifizierungspflichtige Beihilfe darzustellen, darf eine Kommunalbürgschaft höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages decken und es muss eine marktübliche Avalprovision gezahlt werden. > Eine rechtswidrige Bürgschaft wäre vom Begünstigten zurückzufordern. Dies ist in der Regel der Kreditnehmer, kann aber auch das Kreditinstitut sein, wenn die Sicherung im Nachhinein für einen bereits gewährten Kredit bestellt wird. Es besteht in jedem Fall ein Restrisiko für Kreditinstitute, im Bürgschaftsfall nicht auf die Kommune zurückgreifen zu können. > Die EU-Kommission kann nach ihrer Verfahrensordnung von 2013 Informationen über Beihilfen von Finanzinstituten verlangen; die Verweigerung der Mitwirkung wäre bußgeldbewehrt. ein, wenn Projekte und/oder Unternehmen auf dem Markt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen einen Kredit erlangen können. Die kommunalen Sicherheiten ermöglichen dabei nicht nur kommunalkreditähnliche Konditionen, sondern oft auch die Finanzierbarkeit als solche. Für Banken waren und sind kommunale Bürgschaften oder Garantien dabei oft willkommene, da ausfallrisikofreie Sicherheiten. Doch Vorsicht! Solche Bürgschaften oder Garantien sind an den Vorgaben des europarechtlichen Beihilfeverbots zu messen. Bei dessen Nichteinhaltung drohen nicht nur Rückabwicklung der Finanzierung, sondern ggf. auch die Nichtigkeit der Bürgschaften an sich. Für Kreditinstitute und deren Geschäftsleitung ist es angesichts etwaiger Kreditausfallszenarien daher unumgänglich, mit den Anforderungen des europäischen Beihilferechts an Kommunalbürgschaften vertraut zu sein. Zudem ist es Teil ihrer Pflichten nach 25a Kreditwesengesetz ( KWG ), konkretisiert in dem Rundschreiben der BaFin 10/2012 (BA) 1, der MaRisk, BTO 1.2.1, diesen Aspekt bei der Risikoeinstufung des Kreditengagements ausreichend zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird es für eine kreditgewährende Bank wichtig sein, dass eine als Kreditsicherheit dienende kommunale Bürgschaft oder Garantie rechtswirksam und durchsetzbar ist, denn nur dann kann sie eine solche kommunale Bürgschaft oder Garantie als ihre regulatorische Eigenkapitalbelastung senkende Kreditrisikominderung nutzen (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 CRR 2 ). Länder, Land- I. Problemstellung Kommunen oder kommunale Unternehmen springen nicht selten mit Bürgschaften oder Garantien 1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Rundscheiben 10/2012 (BA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk vom , BA 54-FR / Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni

2 kreise, Städte und Gemeinden fallen alle unter den Begriff regionale und lokale Gebietskörperschaften in Art. 201 Abs. 1 lit. b CRR und sind damit grundsätzlich mögliche Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wie Garantien i.w.s. (Art. 203 CRR). Die Bank muss aber die jüngste Fassung eines unabhängigen, schriftlichen und begründeten Rechtsgutachtens zur Verfügung halten und ggfs. der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen, das Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der kommunalen Bürgschaft/Garantie bestätigt (Art. 194 Abs. 1 Satz 2 CRR). Wirksam und durchsetzbar aber sind solche nur, wenn sie nicht gegen das EUrechtliche Beihilfeverbot (einschließlich Notifizierungspflicht) verstoßen oder von diesem (dieser) ausgenommen sind. Die Europäische Kommission hat mittlerweile detaillierte Regelungen dazu aufgestellt, wann eine Bürgschaft durch eine Kommune zugunsten eines privaten Unternehmens mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, und wann sie eine unzulässige Beihilfe darstellt. Diese Regelungen werden nachfolgend in Teil II dargestellt. Teil III beschäftigt sich sodann mit der Frage, welche Rechtsfolgen die europarechtswidrige Gewährung einer Bürgschaft hat und welche Risiken dem darlehens-gewährenden Kreditinstitut daraus drohen. In Teil IV wird abschließend kurz auf die Neufassung der Verfahrensverordnung der Kommission und deren Auswirkungen auf Kreditinstitute eingegangen. II. Kommunale Bürgschaft als Beihilfe 1. Rechtliche Grundlagen des europäischen Beihilferechts Grundlage des europäischen Beihilferechts bilden die Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ). Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 108 AEUV regelt die Überprüfung bestehender und neuer Beihilfen bzw. Beihilferegelungen. Besondere Bedeutung hat dabei die sog. Standstill-Klausel nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, wonach die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig zu unterrichten ist und der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Wird die Beihilfe bereits vor dem abschließenden Kommissionsbeschluss oder sogar ohne jegliche Notifizierung der Kommission durchgeführt, liegt allein darin ein Verstoß gegen Europarecht und die Beihilfe ist unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zurückzufordern bzw. ist jedenfalls der durch die verfrühte Auszahlung erlangte (Zins-)vorteil zurück zu gewähren. 3 Der Begriff der Begünstigung wird weit verstanden. Darunter fallen nicht nur direkte Subventionszahlungen, sondern auch staatliche Handlungen, die eine direkte oder indirekte Begünstigung des betroffenen Unternehmens mit sich bringen. Ein in der Praxis häufiger Anwendungsfall sind Bürgschaften oder Garantien staatlicher Stellen, wie etwa einer Kommune, für Darlehen eines Kreditinstituts an ein Unternehmen, durch welche das Unternehmen in die Lage versetzt wird, das Darlehen zu günstigeren Bedingungen zu erhalten, als es ohne die Bürgschaft der Fall wäre. Die Begünstigung liegt dabei nicht erst vor, wenn der Bürge tatsächlich seitens der finanzierenden Bank in Anspruch genommen wird, sondern vielmehr bereits in der Gewährung der Bürgschaft Rechtsakte der Europäischen Kommission in Bezug auf Kommunalbürgschaften Die Europäische Kommission hat schon in mehreren Bereichen durch Verordnungen, Beschlüsse oder Mitteilungen die Anwendung der abstrakten Normen des früheren EG-Vertrages ( EGV ) und des heutigen AEUV zu konkretisieren versucht. Die deminimis-verordnung befasst sich nicht spezifisch mit Bürgschaften, sondern gilt für alle Beihilfen, die aufgrund des geringen Umfangs einen Bagatellcharakter haben. Die sog. Bürgschaftsmitteilung regelt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften nicht als mit dem Markt unvereinbare Beihilfen angesehen werden und daher von der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sind. Schließlich seien der Vollständigkeit halber noch die Ausnahmen betreffend Dienstleistungen von Allgemeinem Wirtschaftlichem Interesse ( DAWI ) erwähnt, 3 Europäischer Gerichtshof ( EuGH ), Urt. v , C-199/06 -, Slg. 2008, I-469 (CELF), Rn. 47 ff., Vgl. Mitteilung der Kommission 2008/C 155/02, Ziff

3 deren Förderung unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. a) De-minimis-Verordnung Die bis Ende 2013 geltende Verordnung ( VO ) 1998/2006/EG wurde zum 1. Januar 2014 von der Verordnung Nr. 1407/2013 abgelöst. Unverändert geblieben ist dabei der Höchstbetrag zulässiger Beihilfemaßnahmen von EUR an ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren. Leistungen von derart geringem Umfang werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und daher nicht der Notifizierungspflicht unterliegen. Für Beihilfen in Form von Garantien stellt die Deminimis-Verordnung aus Transparenzgründen weitere Anforderungen auf. Danach dürfen Garantien nicht an ein Unternehmen gewährt werden, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt; bei großen Unternehmen muss sich dieses in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht, und sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beziehen und einen Betrag von maximal EUR 1,5 Mio. und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von maximal EUR 750 Tsd. und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweisen. Alternativ muss das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer durch die Kommission festgelegten SAFE-Harbour-Prämie bzw. einer gesondert von der Kommission akzeptierten Methode berechnet werden. Entfallen ist in der neuen Verordnung die Einschränkung, dass eine De-minimis-Bürgschaft nur aufgrund einer abstrakt-generellen Bürgschaftsregelung ergehen darf, wodurch der praktische Anwendungsbereich bisher bedeutend beschränkt war. Nunmehr können auch ad-hoc-einzelbeihilfen der De-minimis-Verordnung unterfallen. In der Praxis werden indes die zulässigen Höchstgrenzen häufig überschritten. 5 b) Bürgschaftsmitteilung Eine Kommunalbürgschaft oberhalb der Höchstbeträge der De-minimis-VO stellt nur dann eine Beihilfe dar, wenn sie für ein Unternehmen eine Begünstigung mit sich bringt, die geeignet ist, die Bedingungen auf dem freien Markt zu verfälschen. Dagegen sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen. 6 Daher ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (sog. Private- Investor-Test ). 7 Eine Konkretisierung hat die Kommission in ihrer Bürgschaftsmitteilung vom vorgenommen. Danach darf sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden; der Umfang der Bürgschaft/Garantie muss zum Zeitpunkt der Übernahme ermittelbar, also an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft sein, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit; die Bürgschaft/Garantie darf höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden Verpflichtung decken; und für die Bürgschaft/Garantie muss ein marktübliches Entgelt gezahlt werden. Das marktübliche Entgelt ist aufgrund einer vergleichenden Betrachtung der konkreten Merkmale sowohl des Kredites als auch der Bürgschaft/Garantie 5 Vgl. Jennert/Pauka, EU-Beihilferechtliche Risiken in der kommunalen Praxis ( KommJur ) 2009, 321, EuGH, Urt. v , C-482/99, Frankreich/ Kommission (Stardust), Slg. 2002, S.I-4397, Rn Ebd., Rn Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02). 3

4 zu ermitteln. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Die Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer einer bestimmten Risikoklasse zuzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Ratingagentur bereitgestellt werden oder anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. Nicht zulässig ist demgemäß eine pauschale Avalprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ohne Bezug auf das jeweilige Unternehmen und auf die konkrete Transaktion. Für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) enthält die Bürgschaftsmitteilung eine gesonderte vereinfachte Berechnungsoption. Bei abstrakt-generellen Garantieregelungen ist erforderlich, dass diesen eine realistische Risikobewertung zugrunde liegt, so dass sie aufgrund der von den Begünstigten gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell tragfähig ist. Dafür ist bei jeder neuen Bürgschaft/Garantie eine Risikobewertung anhand der o.g. maßgeblichen Kriterien vorzunehmen und die Bürgschaft/Garantie muss in eine Risikoklasse eingeordnet werden. Zusätzlich sieht die Kommissionsmitteilung bestimmte Überprüfungsmechanismen vor. Werden diese Kriterien eingehalten, stellt die Bürgschaft/Garantie keine Beihilfe dar und unterliegt daher nicht der Notifizierungspflicht. c) DAWI Besondere Regelungen bestehen schließlich für Leistungen an Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von Allgemeinem Wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese sind nicht bürgschaftsspezifisch, aber auch auf Bürgschaften/Garantien zugunsten von DAWI-Erbringern anzuwenden. Nach der sog. Altmark-Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt eine Leistung an ein Unternehmen schon tatbestandlich keine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut und diese Verpflichtung klar definiert ist; die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt sind; der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; und die Wahl des Unternehmens entweder im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen zu tragen hat. Da die Erfüllung des letzten Kriteriums für Kommunen oft erhebliche praktische Schwierigkeiten mit sich bringt, hat die Kommission in ihrem Beschluss vom (2012/21/EU) die Rechtsprechung des EuGH dahingehend fortgeführt, dass zwar eine tatbestandliche Beihilfe vorliegt, diese aber als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird und daher nicht der Notifizierungspflicht unterliegt, wenn sie die ersten drei der oben genannten Altmark-Trans-Kriterien erfüllt und zusätzlich die Höhe des Ausgleichs: max. EUR 15 Mio./ Jahr beträgt; und der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen von Allgemeinem Wirtschaftlichem Interesse betraut ist, max. 10 Jahre beträgt. Die oben genannte Beschränkung der Bürgschaft/Garantie auf 80 % des ausstehenden Kreditbetrages gilt nicht für staatliche Bürgschaften zur Finanzierung von mit der Erbringung einer DAWI 4

5 betrauten Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf diese DAWI beschränkt. 9 ( VwVfG ) zurückgenommen werden muss. 12 Ein Vertrag, durch den eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wird, wurde in der Rechtsprechung demgegenüber wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. 134 BGB als von Anfang an nichtig angesehen. 13 Letztere Rechtsprechung wird allerdings neuerdings durch den BGH dahingehend aufgeweicht, dass der Vertrag durch eine Nachsteuerung, durch welche das Beihilfeelement entfällt, aufrecht erhalten werden kann Folgen einer beihilferechtswidrigen Bürgschaftsübernahme Sind die oben genannten Kriterien nicht beachtet und liegt daher eine notifizierungspflichtige Beihilfe vor, ist diese bei fehlender Notifizierung, wie oben erwähnt, bereits wegen des formellen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig. Unklar ist allerdings, was daraus für das Dreiecksverhältnis zwischen Unternehmen, Kreditinstitut und Bürge (d.h. Kommune) folgt, insbesondere, ob das Kreditinstitut dennoch die bürgende Kommune in Anspruch nehmen kann. Diese Frage war Gegenstand des durch den EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschiedenen Fall Residex. 10 Unstreitig ist, dass in Bezug auf den Kreditnehmer als unmittelbar Beihilfebegünstigten denn dieser hätte unter normalen Marktbedingungen eine höhere Avalprovision für die Bürgschaft zahlen müssen oder aber den Kredit ohne Bürgschaft zu ungünstigeren Bedingungen (oder gar nicht) bekommen 11 die ungerechtfertigte Begünstigung rückgängig zu machen ist. In welcher Form die Rückforderung durchgeführt wird, richtet sich dabei nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaates. Im deutschen Recht ist mittlerweile anerkannt, dass ein Verwaltungsakt, der eine unzulässige Beihilfe gewährt, rechtswidrig aber im Regelfall nicht nichtig ist und daher nach den Vorschriften des 48 Verwaltungsverfahrensgesetz 9 Vgl. Bürgschaftsmitteilung der Kommission, Ziff EuGH, Urt. v C-275/10 (Residex). 11 So auch Bürgschaftsmitteilung der Kommission, Ziff Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können der Rückforderung nur sehr eingeschränkt entgegengehalten werden, da das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der in den Verträgen niedergelegten Wettbewerbsordnung überwiegt. 15 Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) dann anerkannt, wenn der auf Rückzahlung in Anspruch Genommene nicht selbst der Begünstigte ist. 16 Seit langem umstritten ist aber, ob sich die Nichtigkeit auch auf das Verhältnis zwischen der bürgenden Kommune und dem Kreditinstitut erstreckt. Hierfür ist zunächst bedeutend, ob (auch) das Kreditinstitut als Begünstigter der Beihilfe anzusehen ist. Die Kommission hat diesbezüglich in ihrer Bürgschaftsmitteilung folgendes ausgeführt: Insbesondere, wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden. Der genannten Residex -Entscheidung 17 des EuGH lag eine entsprechende Konstellation zugrunde. Residex stand aus einem früheren Aktiengeschäft 12 Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urt. v C 47/92, Rn. 15; vgl. Beljin in Schulze/ Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht, 2. Aufl. 2010, BGH, Urt. v V ZR 314/02, Rn. 13; BGH, Urt. v XI ZR 53/03, LS BGH, Urt. v I ZR 92/ BVerwG, Urt. v C 47/92, Rn BGH, Urt. v III ZR 279/ EuGH, Urt. v , C-275/10 (Residex), Rn. 37 ff. 5

6 eine offene Forderung gegen das niederländische Unternehmen Aerospace zu. Die Städtische Hafenbetrieb Rotterdam (GHR), eine staatliche Gesellschaft, bot Residex an, die Forderung in ein Darlehen an Aerospace umzuwandeln, wofür Residex im Gegenzug eine Bürgschaft der GHR erhalten würde. Der EuGH führte dementsprechend aus, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass die Bürgschaft für eine bestehende Forderung von Residex im Rahmen einer Umschuldung von Aerospace übernommen worden sei. In diesem Fall hätte Residex einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da die Forderung durch die staatliche Bürgschaft stärker gesichert sei, ohne dass die Konditionen des verbürgten Darlehens entsprechend angepasst worden seien. 18 Dementsprechend habe das zuständige nationale Gericht die Rückforderung der gesamten Beihilfe zu veranlassen. 19 Besteht ein derartiges Risiko, da eine Begünstigung des Kreditinstituts durch die gewährte Bürgschaft/Garantie nicht ausgeschlossen werden kann, ist es umso dringlicher, dass sich das Kreditinstitut vor Abschluss des Kreditvertrages der Europarechtskonformität der Bürgschaft/Garantie vergewissert. Keine ausdrückliche Entscheidung hat der EuGH jedoch zu der Frage getroffen, ob ein Kreditinstitut, das nicht selbst durch die Beihilfe begünstigt ist, die bürgende Kommune trotz Europarechtswidrigkeit der Bürgschaft/Garantie in Anspruch nehmen kann. Wäre dies nicht der Fall, würde das Risiko der Unwirksamkeit der Beihilfe faktisch auf die Bank übertragen. In der Literatur wird überwiegend vertreten, die Nichtigkeit solle sich in diesem Fall nur auf das Verhältnis zwischen der Kommune und dem Unternehmen beziehen, so dass die Bürgschaft/Garantie gegenüber dem Kreditinstitut weiterhin gelte. 20 Dahingehend hat auch die Generalanwältin am EuGH in ihren Schlussanträgen zur Sache Residex argumentiert. 21 Mangels einer ausdrücklichen Entscheidung hierzu durch den EuGH, und da es deutschen Gerichten zudem nicht verwehrt ist, insoweit überobligatorisch eine vollständige Nichtigkeit der Bürgschaft/Garantie anzunehmen, selbst wenn dies europarechtlich nicht gefordert sein sollte, besteht weiterhin ein Restrisiko für Kreditinstitute, letztendlich auf einer ungesicherten Forderung sitzen zu bleiben. Es kann daher auch insoweit nur empfohlen werden, sich der Europarechtskonformität der Bürgschaft/Garantie vorab zu versichern. 4. Neue Verfahrensverordnung der Kommission Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass durch die 2013 erfolgte Neuregelung der Verfahrensverordnung der Kommission ( VerfVO ) 22 diese ermächtigt wurde, Informationen, die sie zur förmlichen Überprüfung einer Beihilfe benötigt, nicht mehr wie bisher nur von dem jeweiligen Mitgliedstaat abzufragen, sondern nunmehr auch von Dritten (Art. 6a VerfVO). Dies können unter anderem kreditgewährende Finanzinstitute sein. Nur im Falle der Informationsabfrage bei dem Beihilfebegünstigten, nicht aber bei einem nicht begünstigten Kreditinstitut, muss der Mitgliedstaat sein Einverständnis hierzu erklären. Die Verweigerung der Mitwirkung kann mit einem Bußgeld geahndet werden (Art. 6b VerfVO). Dr. Wolfgang Würfel Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Standort München wuerfel@gsk.de Eva Linde Rechtsanwältin Standort München eva.linde@gsk.de Peter Scherer Rechtsanwalt Standort Frankfurt am Main peter.scherer@gsk.de 18 Ebd., Rn Ebd., Rn Vgl. Soltész/Pfeffer/Wagner, Wertpapier-Mitteilungen ( WM ) 2013, 831, Schlussanträge vom , C-275/10 (Residex), Rn. 34 ff. 22 Verordnung (EU) Nr. 734/2013 vom

7 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de Unsere Partner der Broadlaw Group: Lefèvre Pelletier & associés in Frankreich, Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied.

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratung im individuellen Arbeitsrecht, insbesondere: > Gestaltung von Arbeits-, Vorstandsund Geschäftsführerverträgen > Abmahnung und Kündigung >

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Private Enforcement. 19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. am 15. April 2011

Private Enforcement. 19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. am 15. April 2011 Private Enforcement Wie geht es weiter mit Private Enforcement? Rückforderung, Unterlassung, Schadensersatz und die dolo agit Einrede aus Sicht von Kommission, Beihilfegeber, Empfänger und Wettbewerber

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit

CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit Diese Checkliste ist eine demonstrative Aufzählung von Tipps und Hinweisen für die Aufnahme und nachträgliche Kontrolle eines Fremdwährungskredites. I. Aufnahme 1. Aufnahme/Vergabe

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV

Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Jahrestagung der PKF/IVT am 12. Juli 2013 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2014 16.05.2014 IL Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004

Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004 Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften auf deren Grundlage eine Beihilfen unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG ausgereicht wurde Gabriele Quardt

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Finanzieren Sie Ihre Warenkäufe aus Dänemark

Finanzieren Sie Ihre Warenkäufe aus Dänemark D Ä N E M A R K S E X P O R T K R E D I TAG E N T U R Finanzieren Sie Ihre Warenkäufe aus Dänemark Kaufen Sie dänische Waren und Dienst leistungen und profitieren Sie von einer stabilen mittel- oder langfristigen

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

IT-Recht. GSK. Der Unterschied.

IT-Recht. GSK. Der Unterschied. IT-Recht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. > Gestaltung von IT-Verträgen, insbesondere in Bezug auf Softwareentwicklung, Vertrieb, Lizenzierung und Pflege > Schutz und wirtschaftliche Verwertung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr