Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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1 150 Abhandlungen ÖZK 2012 / 4 Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mit 15. Mai 2012 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Nationalrat einstimmig angenommen 1 und mit 5. Juni 2012 im BGBl I Nr 51/2012 verlautbart. Hinsichtlich des Kartellrechtsvollzuges wird derzeit die Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz im Nationalrat beraten, der zu Folge die BWB ua mehr Kompetenzen nach dem AVG und VStG (Stichwort: Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung derselben Erlassung von Strafbescheiden 3 ) erhalten soll, wobei gegen die Bescheide der BWB das Rechtsmittel der Berufung an den UVS Wien (zukünftig Landesverwaltungsgericht Wien) sowie nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH vorgesehen ist. Es bietet sich daher an, die aktuelle Diskussion über den Sachverständigenbeweis in Hinblick auf das für die neu geschaffenen Bundes- und Landesverwaltungsgerichte durch Bundesgesetz einheitlich 4 zu regelnde Verfahrensrecht näher zu beleuchten: Von Eduard Paulus 5 I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (in Kürze) 1 Die korrespondierende einhellige Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 31. Mai KaWeRÄG 2012, 1804 d.b. (XXIV. GP); vgl dazu auch den Ministerialentwurf 349/ME (XXIV. GP). 3 Im Artikel 2 der RV zur KaWeRÄG 2012 heißt es dazu: a Abs. 3 [WettbG] lautet:,(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. ( ) 14. Dem 11a werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:,( ) (5) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991. (6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig. (7) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. 4 Ausgenommen das Verfahrensrecht für das Bundesfinanzgericht; vgl Art 136 B-VG neu. 5 Langjähriger Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde; derzeit Dienstzuteilung zum VwGH. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene des Verfassers und müssen sich nicht notwendigerweise mit einer Behördenmeinung decken. 6 Ausnahme: Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. Vgl weiters die anlässlich der Verwaltungsgerichts- Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug weitgehend 6 abgeschafft; dieser wird durch die Beschwerdemöglichkeit an die zukünftigen mit 1. Jänner 2014 einzurichtenden Verwaltungsgerichte ersetzt, wobei die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate zu den Landesverwaltungsgerichten (sohin pro Bundeland eines), der derzeitige Unabhängige Finanzsenat zum Bundesfinanzgericht sowie der Asylgerichtshof und das Bundesvergabeamt gemeinsam zum Bundesverwaltungsgericht umgewandelt werden. Eine Reihe weiterer Sonderbehörden werden aufgelöst und deren Aufgaben an die jeweiligen Verwaltungsgerichte übertragen. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsgerichte folgt grundsätzlich der Vollzugskompetenz. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 130 B-VG (neu) über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art 81a Abs 4. Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder barkeits-novelle 2012 gefassten Entschließungen betreffend Kommandantenverfahren und Feststellung der Eignung zum Wehrdienst sowie betreffend Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung (1771 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR).

2 ÖZK 2012 / 4 Abhandlungen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. Über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden; über ebensolche Beschwerden in sonstigen Rechtssachen entscheidet das Verwaltungsgericht meritorisch dann, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 7 Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wird eine Revisionsmöglichkeit (wegen Rechtswidrigkeit) an den VwGH 8 offenstehen. Sie ist dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 9 Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Im Ergebnis werden somit ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsbehörden in erster Instanz entscheiden, wogegen Rechtsmittel an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden) erhoben werden kann, dessen Entscheidung wiederum im Zuge einer (zulässigen) Revision vor dem VwGH bekämpfbar ist. II. Der Sachverständigenbeweis nach 52ff AVG Sachverständige wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder 7 Vgl Art 130 B-VG neu. 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wurden dem VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein erweitertes Ablehnungsrecht, das mit Inkrafttreten des neuen Revisionsmodells gs obsolet wird, sowie eine meritorische Entscheidungskompetenz für den Fall, dass die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, eingeräumt. 9 Vgl Art 133 B-VG neu. von ihnen zu erhebenden Tatsachen (Befund) auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse (Gutachten ies) auf das (Nicht-)Vorliegen bestimmter für die Behörde entscheidungserheblicher Umstände ziehen. 10 Der Sachverständigenbeweis besteht daher aus zwei Teilen 11, dem Befund und den daraus abgeleiteten gutachterlichen Schlüssen, wobei der Sachverständige bei letzteren nachvollziehbar darzulegen hat, wie er zu diesen kommt; die Schlussfolgerungen müssen somit methodisch einwandfrei und schlüssig begründet sein 12 und unterliegen, neben dem Befund, der freien Beweiswürdigung der Behörde 13. Die Erstattung eines falschen Gutachtens ist gemäß 289 StGB gerichtlich strafbar. 14 Zu Rechtsfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat sich der Sachverständige hingegen nicht zu äußern; dies obliegt der Behörde. 15 Sachverständige sind gemäß 52 Abs 1 AVG beizuziehen, wenn dies notwendig ist. 16 Das ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen 17 ( 39 Abs 1 AVG) oder wenn in Entsprechung der VwGH-Judikatur 18 zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Das AVG differenziert primär zwischen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen 19, wobei ersteren ein 10 Vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, , S 199; siehe ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009, B II, S Nach der Rsp des VwGH liegt allerdings nicht schon deshalb ein untaugliches Beweismittel vor, weil das Gutachten iws nicht einer förmlichen Gliederung folgt; zb Erk vom 7. September 2004, Zl 2001/05/1159, mh auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 52 AVG, E 159 u E Vgl Thienel/Schulev-Steindl aao, S Vgl VwGH vom 16. September 2009, Zl 2009/09/0044; siehe auch Walter/Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 (2011), Rz 358 mwn. 14 Ebenda; siehe zum strafgesetzlichen Konnex auch Probst, Amtssachverständige und bestellte Sachverständige 306, 289, 290 und 291 StGB mißverständliche Gesetzestexte?, in FS für Reinhard Moos zum 65. Geburtstag. 15 Vgl zb VwGH vom 14. Juni 2005, Zl 2004/02/0347; siehe dazu auch Thienel/Schulev-Steindl aao, S 199; sowie Hengstschläger/ Leeb aao, S Vgl Thienel/Schulev-Steindl aao, S Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, B II, S 120; ebenso Thienel/Schulev-Steindl aao, S Vgl VwGH vom 28. Februar 2012, Zl /09/0021, mwh auf Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl 2001/12/0195, und Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl 97/19/ AVG ist ebenso im Verwaltungsstrafverfahren ( 24 VStG), im Agrarverfahren ( 1 AgrVG) und im Dienstrechtsverfahren ( 1 Abs 1 DVG), allerdings nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ( 10 Abs 1 VVG) anzuwenden; vgl dazu Hengstschläger/Leeb aao, S 119.

3 152 Abhandlungen ÖZK 2012 / 4 gesetzlich normierter Vorrang bei der Gutachtensbeauftragung zukommt. Von jenen beiden sind Privatgutachter und sachverständige Zeugen zu unterscheiden. Im Detail: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen ( 52 Abs 1 AVG), wobei diese nicht notwendig ausschließlich zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellte Organwalter sind 20. Sie sind der Behörde beigegeben, wenn sie organisatorisch in diese eingegliedert sind, sie stehen zur Verfügung, wenn sich die Behörde jener im Wege der Amtshilfe (Art 22 B-VG) bedienen kann, obwohl sie einer anderen Behörde eingegliedert sind. 21 Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen ( 52 Abs 2 AVG). Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten ( 52 Abs 3 AVG). Wesentliche Unterschiede zwischen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind ua der Gebührenanspruch, die Rechtsqualität des Gutachtensauftrages und schließlich die (strittige) Weisungsgebundenheit: Die nichtamtlichen Sachverständigen besitzen für ihre gutachterliche Tätigkeit einen Gebührenanspruch ( 53a AVG; 76 Abs 1 leg cit), was den Verwendungsvorrang für Amtssachverständige erklärt und für die Parteien eine Kostenersparnis bedeutet. Weiters unterliegen sie mangels Organstellung keinem Weisungsrecht; dies ist bei Amtssachverständigen hingegen strittig und wird vom VwGH (Weisungsrecht besteht!) vorbehaltlich strafgesetzwidriger Weisungen bejaht. 22 Schließlich ist die Beiziehung eines Amtssachverständigen, neben dem Beschluss, Beweis durch einen (nicht-)amtlichen Sachverständigen aufzunehmen, lediglich eine Verfahrensanordnung isd 63 Abs 2 AVG 23, wohingegen die Bestellung einer Person zum nichtamtlichen Sachverständigen 20 Vgl Hengstschläger/Leeb aao, S Ebenda. 22 Vgl VwGH 28. Februar 2006, Zl 2000/06/0221; siehe dazu auch Thienel/Schulev-Steindl aao, S 201 f. 23 Vgl Hengstschläger/Leeb aao, S Ebenda. Zur Janusköpfigkeit der Bestellung des nichtamtlichen SV siehe Thienel/Schulev-Steindl aao, S 203. dieser gegenüber ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid ist 24. Keine Sachverständigen sind hingegen der Privatgutachter und der sachverständige Zeuge: Letzterer konnte bestimmte Wahrnehmungen nur auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse machen, worüber er als Zeuge zu vernehmen ist. 25 Der Privatgutachter erstellt auf Kosten einer Partei für diese ein Privatgutachten (ohne hierfür behördlich bestellt worden zu sein), um es der Behörde vorzulegen. Solche Privatgutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, sind allerdings auf gleicher fachlicher Ebene behördlich durch einen (nicht-)amtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen (sofern es nicht bereits zumindest ein behördlich beauftragtes Gutachten zum selben Thema gibt), um einen wesentlichen Verfahrensmangel hintanzuhalten. 26 III. Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes stellte sich (schon einmal) die Frage, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob der im AVG geregelte vorrangige Einsatz von Amtssachverständigen auch dort gelten soll: Der damalige 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr 4/2008, am außer Kraft getreten, lautete: Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz ( ), dem Asylgesetz 2005 ( ) und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz ( ) nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs,Berufung der Begriff,Beschwerde tritt. Es galt und gilt 27 sohin in Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Präferenz für Amtssachverständige isd 52 AVG. Der neu gefasste Artikel 136 B-VG 28 sieht nun ua vor, das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich zu regeln: Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen 25 Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 48 Rz 5; ebenso Thienel/Schulev-Steindl aao, S 199; sowie Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, 55f. Zu letzterer Monographie vgl insb auch Pesendorfer, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren Zur gleichnamigen Monographie von Martin Attlmayr, ÖJZ 1999, Vgl VwGH vom 13. Juni 2012, Zl 2012/06/0046, mwh. 27 Vgl aktuelle Fassung des 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I 4/ Art 136 Abs 2 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idf BGBl I Nr 51/2012.

4 ÖZK 2012 / 4 Abhandlungen 153 über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch Bundesgesetz geregelt. Durch Bundesgesetz kann auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geregelt werden. (Die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.) Es ist somit, neben zahlreichen wichtigen anderen Detailfragen, wiederum (Asylgerichtshof!) zu klären, ob im neu zu schaffenden Verfahrensrecht diesmal für die mit 1. Jänner 2014 einzurichtenden Verwaltungsgerichte die bevorzugte Beiziehung von Amtssachverständigen isd AVG gelten soll. Diese Frage ist bereits Gegenstand zahlreicher medial und wissenschaftlich kontrovers geführter Diskurse: 29 Die Kritiker einer gesetzlichen Präferenz zu Gunsten der amtlichen Sachverständigen führen im Wesentlichen deren Weisungsgebundenheit 29 ZB Kerschner, Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht, Die Presse vom ; Wielinger, Unabhängig genug für die Wahrheitsfindung, Die Presse vom ; Rant/ Schmidt, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Konsequenzen für den Sachverständigenbeweis, Sachverständige 2012, 1; Funk, Sachverständigenbeweis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu Punktation, Sachverständige 2012, 2; Rant, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit schreitet voran!, Sachverständige 2012, 63; oder Krammer, Der Sachverständigenbeweis in einer künftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. und dienstrechtliche bzw organisatorische Integration in die Verwaltungsorganisation sowie Artikel 6 Abs 1 EMRK ins Treffen, die Befürworter hingegen das Festhalten an einem bewährten System, die Begrenzung der Weisungsbindung durch die Wahrheitspflicht 30, die Kostenersparnis sowie die Möglichkeit, auch Privatgutachten beibringen zu können. Die beiden gewichtigsten Argumente erscheinen mir einerseits die Kostenfrage, andererseits die Bedenken, die neuen Verwaltungsgerichte könnten mangels umfassender Tatsachenkognition keine Tribunalsqualität isd Art 6 Abs 1 EMRK aufweisen, zu sein. Realpolitisch wird es wohl auf die Beibehaltung der bisherigen Regelung des 52 AVG und sohin auf die kostenschonendere Variante hinauslaufen. Zur Frage der Zulässigkeit dieser Regelung ist in Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK anzumerken, Gutachten von Amtssachverständigen haben keinen erhöhten Beweiswert, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung, zumal die Verfahrensparteien einem Amtsgutachten durch Beibringung eines Privatgutachtens entgegentreten können. 31 Einer rechtskonformen Anwendungsmöglichkeit des 52 AVG in den vor den neuen Verwaltungsgerichten abzuführenden Verfahren steht dies sohin nicht entgegen. 30 Eine gegen die Wahrheitspflicht verstoßende Weisung wäre als Amtsmissbrauch strafgesetzwidrig und nicht zu befolgen. 31 Vgl zutreffend Thienel/Schulev-Steindl aao, S 202; sowie Walter/ Kolonovits/Mutzak/Stöger aao, Rz 369. Fazit Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug weitgehend 32 abgeschafft; dieser wird durch die Beschwerdemöglichkeit an die mit 1. Jänner 2014 einzurichtenden Verwaltungsgerichte ersetzt, wobei die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate zu den Landesverwaltungsgerichten (sohin pro Bundeland eines), der derzeitige Unabhängige Finanzsenat zum Bundesfinanzgericht sowie der Asylgerichtshof und das Bundesvergabeamt gemeinsam 32 Ausnahme: Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. Vgl weiters die anlässlich der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gefassten Entschließungen betreffend Kommandantenverfahren und Feststellung der Eignung zum Wehrdienst sowie betreffend Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung (1771 der Beilagen XXIV. GP Ausschussbericht NR). zum Bundesverwaltungsgericht umgewandelt werden. Eine Reihe weiterer Sonderbehörden werden aufgelöst und deren Aufgaben an die jeweiligen Verwaltungsgerichte übertragen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden. Es wird hiebei, neben zahlreichen wichtigen anderen Detailfragen, zu klären sein, ob in Verfahren vor den neu geschaffenen Verwaltungsgerichten die bevorzugte Beiziehung von Amtssachverständigen isd AVG gelten soll, wie dies schon zuvor anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes im damaligen 23 Asylgerichtshofgesetz bejaht wurde. Diese normativ zu beantwortende Frage ist bereits Gegenstand zahlreicher medial und

5 154 Abhandlungen/Entscheidungen ÖZK 2012 / 4 wissenschaftlich kontrovers geführter Diskurse, wobei die beiden gewichtigsten Argumente einerseits die Kostenfrage, anderseits die Bedenken, die neuen Verwaltungsgerichte könnten mangels umfassender Tatsachenkognition keine Tribunalsqualität isd Art 6 Abs 1 EMRK aufweisen, sein dürften. Mit dem Hinweis auf den gleichen Beweiswert amtlicher und nichtamtlicher Sachverständigengutachten, die freie Beweiswürdigung und die Möglichkeit, Privatgutachten beizubringen, scheinen die EMRK-Bedenken allerdings nicht schlagend zu sein. Realpolitisch ist die Beibehaltung der bisherigen Regelung des 52 AVG und sohin die kostenschonendere Variante zu erwarten. 1 Art 256 A

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