Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
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- Helene Gerber
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1 Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht haben? Inwiefern sind absonderungsberechtigte Gläubiger in das Insolvenzverfahren einbezogen? Wer ist zur Verwertung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen berechtigt? I. Feststellung der Insolvenzforderungen Ein Insolvenzgläubiger kann frei entscheiden, ob er am Verfahren teil nimmt Meldet er Forderung nicht an, bleibt seine Forderung vom Verfahren grdsl unberührt, 201. ABER: Erlass im Planverfahren 254b, Restschuldbefreiung, 301 I Prüfungstermin, 176 Möglichkeit zum Widerspruch gg. Forderung f. Verwalter, Schuldner u andere InsGl., 176 S. 2 Wenn kein Widerspruch seitens des Verwalters oder eines anderen Gläubigers, wird Forderung zur Tabelle festgestellt. Rechtskraft, 178 III, auch ggü allen Gläubigern Vollstreckungstitel, 201 II Widerspruch d. Schuldners hat nur Bedeutung für Wirkung d. Tabelleneintrags als Vollstreckungstitel nach Verfahrensende, 201 II.
2 4. Der Feststellungsprozess, 180 ff. Bei Widerspruch seitens des Verwalters oder eines anderen Gläubigers kann Feststellung nur erfolgen wenn Forderung durch Urteil zur Tabelle festgestellt wird ( Feststellungsprozess ), 183 I. Klage auf Feststellung zur Tabelle Keine Besonderheiten bezgl. Rechtsweg, bezügl sachl. Zuständigkeit beachte 182, bezügl. örtl. 180 I 2, 3: AG od LG im Bezirk des InsGer. Beachte 180 II als Aufnahmemöglichkeit bei nach 240 ZPO unterbrochenen Verfahren. Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils gem. 183 I. II. Verwertung und Verteilung der Masse 1. Verwertung Verwertung durch Zerschlagung od. Gesamtübertragung. Entscheidung d. Gläubigerversammlung gem. 157 I.Ü.: Entscheidungskompetenz des Verwalters über beste Verwertung ABER: uu Zustimmung d. Gläubigerausschusses gemäß 160 erforderlich 2. Verteilung der Masse Verteilung ist Aufgabe des Verwalters, 187 III Abschlagsverteilungen gem. 187 II Schlussverteilung nach 196 Zustimmung des Gerichts, 196 II Schlusstermin, 197 Schlussrechnung des Verwalters Nach Schlusstermin ggf Nachtragsverteilung, 203 ff
3 18 Die Beendigung des Insolvenzverfahrens I. Aufhebung, 200 Nach Schlussverteilung, 200 Grdsl freies Nachforderungsrecht d InsGl, 201 II. Einstellung 1. Einstellung mangels Masse, Einstellung bei Masseunzulänglichkeit, Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes, 212, 4. Einstellung mit Zustimmung der InsGl, 213 (Rücknahme des Insolvenzantrags nach Verfahrenseröffnung unmöglich, 13 II) 19 Sanierung als Verfahrensziel Vorteile einer Sanierung aus Sicht der Schuldner aus Sicht der Gläubiger aus Sicht der Geschäftsführung Erfolgsbedingungen einer Sanierung: Die beste, dem Wohl aller Beteiligten dienende Sanierung verläuft schnell und still. (K. Schmidt) Arten einer Sanierung/Restrukturierung Leistungswirtschaftliche Sanierung Bilanzwirtschaftliche Sanierung (bilanzielle Sanierung) Überblick über das ESUG I. Ziele des Gesetzes: Sanierung als Mittel der Gläubigerbefriedigung stärken Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Sanierungsstandorts Deutschland II. In Kraft seit 1. März 2012 III. Mittel: Stärkung des Gläubigereinflusses insbesondere bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, 56a InsO Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens durch Straffung des Rechtbehelfsverfahrens Ermöglichung eines Eingriffs in Gesellschafterrechte Stärkung der Eigenverwaltung
4 20 Eigenverwaltungsverfahren nach 270 ff. Keine Einsetzung eines Insolvenzverwalters Schuldner kann (unter Aufsicht eines Sachwalters) das Unternehmen reorganisieren Voraussetzungen der Anordnung, 270: Insolvenzantrag (meist Eigenantrag) Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung keine nachteiligen Umstände bekannt (beachte Abs. 3) Modifikationen des Eröffnungsverfahrens gem. 270a 20 Eigenverwaltungsverfahren nach 270 ff. 1. Mögliche/erhoffte Vorteile a) Wissen der Geschäftsführung bleibt verfügbar b) Insolvenzstigma wird abgeschwächt c) Erhofft: Frühere Einleitung eines Insolvenzverfahrens, da Geschäftsführer nicht fürchten muss, sich selbst vor die Tür zu setzen. (Vgl. aber OLG München, ZIP 2013, 1121) 2. Risiken a) Der Bock soll gärtnern (1) Die letzte freie Masse wird bei aussichtslosem Sanierungsversuch verschleudert (2) Aber: Fremdverwaltungen im Gewand der Eigenverwaltung, Bsp: Babcock Borsig, Pfleiderer b) Neuerdings: Missbrauch des Eigenverwaltungsverfahrens durch Mehrheitsgesellschafter (Stichwort Suhrkamp ) 20 Eigenverwaltungsverfahren nach 270 ff. 1. Die Stellung des Schuldners Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt erhalten/wird übertragen Schuldner kann Erfüllungswahlrecht ausüben, 279 Verwertung von Sicherungsgut obliegt dem Schuldner, Die Stellung des Sachwalters Aufsicht über Schuldner, 274 II Ggf Zustimmung, 275 I (bei Fehlen keine Unwirksamkeit im Außenverhältnis) Ggf. Kassenführung, 275 II Geltendmachung der Anfechtung und von Ansprüchen nach 92, 93, Die Stellung der Gesellschaftsorgane: 276a Ungeklärt: Anwendbarkeit auch im Eröffnungsverfahren?
5 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO 1. Besonderes Eröffnungsverfahren... mit besonders attraktivem Namen 2. Funktion: a) Schuldner hat bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. b) Während dieser Zeit ist er grdsl. davor geschützt, dass (1) ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird (aber 270a I) (2) ihm ein Verfügungsverbot auferlegt wird, (3) einzelne Gläubiger ihre Forderungen vollstrecken ( 270b II S. 3), (4) das Gericht das Verfahren eröffnet. c) Schutz über 270b II 2: Auswahl d. vorl. Sachwalters d) Schuldner kann ermächtigt werden, Masseverbindlichkeiten zu begründen, 270b III. Sehr str. inwieweit das auch bei normaler Eigenverwaltung zulässig ist. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO 2. Voraussetzungen der Anordnung Noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit liegen vor, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos. Vorlage einer von einem in Insolvenzsachen erfahrenen RA, WP oder Steuerberater ausgestellten Bescheinigung, 270b I 3 P1: Unabhängigkeit des Bescheinigers? P2: Kann Gericht (zusätzl.) Sachverständigen bestellen?
Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
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