Endgültige Bedingungen

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1 Endgültige Bedingungen Nr. 25 vom 2. August 2007 zum Basisprospekt vom 23. April 2007 und dem dazugehörigen Nachtrag gemäß 16 WpPG vom 9. Juli 2007 Potentielle Käufer von Zertifikaten, die Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen sind, sollten sich bewusst sein, dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages von der Entwicklung des Basiswertes bzw. der Bestandteile des Basiswertes abhängt. Falls ein Bestandteil des Basiswertes am letzten Bewertungstag auf Null sinkt, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Zudem ist zu beachten, dass diese Zertifikate nur für Anleger geeignet sind, die die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Rückzahlungsprofile nebst den mathematischen Formeln inhaltlich in Gänze verstehen. Endgültige Bedingungen DZ BANK MaxiRend auf einen Aktienbasket DZ BANK AKZENT Invest 11,0 MaxiRend Deep OptiStart Control Dividendenstarke Aktien ISIN: DE000AK0D0G7 Valuta/Emissionstag: jeweils auf die Zahlung eines Rückzahlungsbetrages gerichtet der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

2 Darstellung der Endgültigen Bedingungen Gegenstand der Endgültigen Bedingungen Nr. 25 vom 2. August 2007 zum Basisprospekt vom 23. April 2007 und dem dazugehörigen Nachtrag gemäß 16 WpPG vom 9. Juli 2007 sind Stück DZ BANK AKZENT Invest 11,0 MaxiRend Deep OptiStart Control Dividendenstarke Aktien, begeben von der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main ( Zertifikate, in der Gesamtheit die Emission ). Die Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt werden gemäß Art. 26 Abs. 5 Unterabsatz 1 Alt. 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 durch Einbeziehung der Endgültigen Bedingungen in den Basisprospekt präsentiert, d. h. es werden alle Teile wiedergegeben, in denen sich aufgrund der Endgültigen Bedingungen Änderungen ergeben. Dabei werden vorhandene Leerstellen ausgefüllt. Alternative oder wählbare (in dem Basisprospekt mit eckigen Klammern gekennzeichnete) Ausführungen oder Bestimmungen, die in den Endgültigen Bedingungen nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als aus dem Basisprospekt gestrichen. Die Endgültigen Bedingungen haben die folgenden Bestandteile I. Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate... 3 II. Produktbeschreibung... 6 III. Besteuerung IV. Zertifikatsbedingungen Die Emittentin bestätigt, dass, sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und soweit es der Emittentin bekannt ist und sie aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Die Quellen der Informationen werden an der jeweiligen Stelle in den Endgültigen Bedingungen genannt, an der die Informationen verwendet werden. Es ist zu beachten, dass die vollständigen Angaben über die Emittentin und das Angebot sich nur aus dem Basisprospekt sowie etwaigen Nachträgen und den Endgültigen Bedingungen zusammen ergeben. Der Basisprospekt und der dazugehörige Nachtrag gemäß 16 WpPG vom 9. Juli 2007 sowie die Endgültigen Bedingungen werden zur kostenlosen Ausgabe bei der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, F/IPLS, D Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland bereitgehalten und können zudem im Internet unter abgerufen werden. Für ein öffentliches Angebot in Österreich sind die Endgültigen Bedingungen und der Basisprospekt (einschließlich allfälliger Nachträge) in elektronischer Form auf der Website der Emittentin unter veröffentlicht. Für ein öffentliches Angebot in Luxemburg sind die Endgültigen Bedingungen und der Basisprospekt in elektronischer Form ebenfalls auf der Website veröffentlicht. 2

3 I. Risikofaktoren Potentielle Käufer von Zertifikaten, die unter diesem Basisprospekt begeben werden und Gegenstand der Endgültigen Bedingungen sind, sollten die nachfolgend beschriebenen wesentlichen Risikofaktoren bei ihrer Investitionsentscheidung in Betracht ziehen. Die Investitionsentscheidung sollte nur auf der Grundlage des gesamten Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen getroffen werden und, wenn notwendig, ein Anlageberater konsultiert werden. Potentielle Käufer sollten zusätzlich in Erwägung ziehen, dass die beschriebenen Risiken zusammenwirken und sich dadurch gegenseitig verstärken können. Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate Der Erwerb der Zertifikate ist mit verschiedenen Risiken verbunden, wobei die wesentlichen Risiken nachstehend beschrieben werden. Ferner enthält die Reihenfolge der Risiken keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und die Realisierungswahrscheinlichkeit der aufgeführten Risiken. Definitionen für verwendete Begriffe sind in der Produktbeschreibung und in den Zertifikatsbedingungen enthalten. Risiko durch die derivative Struktur Die Struktur der Zertifikate DZ BANK MaxiRend auf einen Aktienbasket besteht darin, dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages an die Wertentwicklung der Bestandteile des Basiswertes gebunden ist. Diese Ausgestaltung beinhaltet für den Anleger das Risiko, dass das eingesetzte Kapital nicht oder zumindest nicht in allen Fällen in voller Höhe zurückgezahlt wird. Der Kapitalverlust kann ein erhebliches Ausmaß annehmen, so dass ein Totalverlust entstehen kann. Ein Totalverlust würde eintreten, falls der Kurs eines der Bestandteile des Basiswertes am letzten Bewertungstag auf Null sinkt. Selbst wenn kein Kapitalverlust eintritt, besteht das Risiko, dass die Rendite einer Kapitalmarktanlage mit vergleichbarer Laufzeit und marktüblicher Verzinsung nicht erreicht wird. Zudem partizipiert der Anleger aufgrund der Struktur nur begrenzt an einer positiven Entwicklung des Basiswertes bzw. seiner Bestandteile und grundsätzlich nicht an normalen Ausschüttungen (z.b. Zinsen und Dividenden) aus dem Basiswert bzw. den Bestandteilen des Basiswertes. Es gibt keine Garantie, dass sich die Bestandteile des Basiswertes positiv entwickeln. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. Erfolgt ein öffentliches Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, z.b. in Österreich und Luxemburg, kann die Emittentin eine weitere Zahlstelle auch in diesem jeweiligen Land benennen oder nicht. Ist dies nicht der Fall, könnte dies nachteilige Auswirkungen für den Anleger aus diesen Ländern haben. Risiko von Kursschwankungen bzw. Marktpreisrisiken infolge der basiswertabhängigen Struktur Der Anleger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Zertifikate während der Laufzeit über die Börse zu veräußern. Hierbei ist zu beachten, dass eine bestimmte Kursentwicklung nicht garantiert wird. Die Kursentwicklung für ein Zertifikat in der Vergangenheit stellt keine Garantie für eine zukünftige Kursentwicklung dar. Das Kursrisiko kann sich bei einer Veräußerung vor Fälligkeit realisieren. Die Kursentwicklung der Zertifikate ist während der Laufzeit in erster Linie vom Kurs der zugrunde liegenden Bestandteile des Basiswertes abhängig. Weiterhin kann die Kursentwicklung der Zertifikate abhängig sein von dem Zins- und Kursniveau an den Kapitalmärkten, Währungsentwicklungen, politischen Gegebenheiten und unternehmensspezifischen Faktoren betreffend die Emittentin. Bei einer Veräußerung der Zertifikate vor Endfälligkeit kann der erzielte Verkaufspreis daher unterhalb des Erwerbspreises liegen. Sonstige Marktpreisrisiken Bei den Zertifikaten handelt es sich um neu begebene Wertpapiere. Vor Valuta der Zertifikate gibt es keinen öffentlichen Markt für sie. Ab Valuta beabsichtigt die Emittentin, börsentäglich auf Anfrage Ankaufskurse zu stellen und Zertifikate anzukaufen. Die Emittentin übernimmt jedoch keine Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Auch wenn die Zertifikate zeitnah zur Valuta in einen regulierten oder nicht regulierten Markt (z.b. Freiverkehr) einbezogen werden sollen, gibt es keine Gewissheit dahingehend, dass sich ein aktiver öffentlicher Markt für die Zertifikate entwickeln wird oder dass diese Einbeziehung aufrechterhalten wird. 3

4 Je weiter die Kurse der Bestandteile des Basiswertes und somit ggf. auch der Kurs des Zertifikates sinken oder andere negative Faktoren zum Tragen kommen, desto stärker kann mangels Nachfrage die Handelbarkeit der Zertifikate eingeschränkt sein. Die Emittentin ist nicht dazu verpflichtet, einen liquiden Markt aufrechtzuerhalten. Im Falle besonderer Marktsituationen, in denen Sicherungsgeschäfte durch die Emittentin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, kann es zeitweise zu Ausweitungen der Spanne zwischen den von der Emittentin gestellten Kauf- und Verkaufskursen kommen, um die wirtschaftlichen Risiken der Emittentin einzugrenzen. Liquiditätsrisiko im Zusammenhang mit dem Platzierungsvolumen Die Liquidität der Zertifikate hängt von dem tatsächlich verkauften Emissionsvolumen ab. Sollte das platzierte Volumen gering ausfallen, kann dies nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität der Zertifikate haben. Risiko eines Interessenkonfliktes Die Emittentin ist berechtigt, sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Geschäfte in den dem Basiswert zugrunde liegenden Wertpapieren zu tätigen. Das Gleiche gilt für Geschäfte in Derivaten auf die dem Basiswert zugrunde liegenden Wertpapiere. Weiterhin kann sie als Market Maker für den Basiswert und die Zertifikate auftreten. Im Zusammenhang mit solchen Geschäften kann die Emittentin Zahlungen erhalten bzw. leisten. Außerdem kann die Emittentin Bank- und andere Dienstleistungen solchen Personen gegenüber erbringen, die entsprechende Wertpapiere emittiert haben oder betreuen. Solche Aktivitäten der Emittentin können sich auf den Kurs eines Zertifikats negativ auswirken. Risiko durch vorzeitige Rückzahlung Erreichen bzw. überschreiten bei den Zertifikaten alle Bestandteile des Basiswertes zu einem in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Zeitpunkt einen bestimmten Wert, erfolgt die vorzeitige Rückzahlung der Zertifikate. Es besteht damit ein Risiko für den Anleger bezüglich der Dauer seines Investments. Transaktionskosten Mindestprovisionen oder feste Provisionen pro Transaktion (Kauf und Verkauf) können kombiniert mit einem niedrigen Auftragswert zu Kostenbelastungen führen, die wiederum die Gewinnschwelle erheblich erhöhen. Hierbei gilt: Je höher die Kosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreten der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da die Kosten abgedeckt sein müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Nebenkosten einen möglichen entstehenden Verlust bzw. vermindern einen eventuellen Ertrag. Zusätzliches Verlustpotenzial bei Kreditaufnahme Das Verlustrisiko des Anlegers steigt, wenn er für den Erwerb der Zertifikate einen Kredit aufnimmt. Finanziert der Anleger den Erwerb der Zertifikate mit Kredit, so hat der Anleger beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinzunehmen, sondern auch den Kredit zu verzinsen und zurückzuzahlen. Dadurch erhöht sich das Verlustrisiko des Anlegers erheblich. Der Anleger kann nie darauf vertrauen, den Kredit aus den Gewinnen eines Zertifikatgeschäftes verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss der Anleger vor Erwerb der Zertifikate und Aufnahme des Kredits seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann über ausreichende Mittel verfügt, wenn Verluste eintreten. Einfluss von Absicherungsmöglichkeiten der Emittentin Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in dem Basiswert bzw. in den dem Basiswert zugrunde liegenden Wertpapieren. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den betreffenden Wertpapieren, bzw. in entsprechenden Derivaten, ab. Diese Aktivitäten der Emittentin können Einfluss auf den Kurs des Basiswertes bzw. die dem Basiswert zugrunde liegenden Wertpapiere haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Kurs der Zertifikate hat. 4

5 Einfluss von risikoausschließenden oder risikoeinschränkenden Geschäften des Anlegers Der potentielle Käufer der Zertifikate kann nicht darauf vertrauen, während der Laufzeit der Zertifikate jederzeit Geschäfte abschließen zu können, durch deren Abschluss er in der Lage ist, seine Risiken im Zusammenhang mit den von ihm gehaltenen Zertifikaten auszuschließen. Ob dies jederzeit möglich ist, hängt von den Marktverhältnissen und von den dem jeweiligen Geschäft zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte überhaupt nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für sie ein entsprechender Verlust entstehen kann. 5

6 II. Produktbeschreibung Die Produktbeschreibung beinhaltet eine Beschreibung der Ausgestaltung der Zertifikate ( Zertifikate ), die in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt ist. 1. Gegenstand Bei den DZ BANK MaxiRend auf einen Aktienbasket handelt es sich um Wertpapiere, deren Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung eines Aktienbaskets (siehe 1 der Zertifikatsbedingungen) ( Basiswert ) abhängt. Die Zertifikate haben keine Kapitalgarantie. 2. Wichtige Angaben Interessen von Seite natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission / dem Angebot beteiligt sind Unbeschadet der nachstehenden Ausführungen können die Emittentin und/oder ihre Geschäftsführungsmitglieder oder die mit der Emission der Zertifikate befassten Angestellten durch anderweitige Investitionen oder Tätigkeiten jederzeit in einen Interessenkonflikt in Bezug auf die Zertifikate bzw. die Emittentin geraten. Bei Eintritt eines solchen Interessenkonflikts werden die betroffenen Personen sich im Rahmen Ihrer arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten bemühen, ihren jeweiligen Verpflichtungen nachzukommen und widerstreitende Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Hinblick auf die Emission der Zertifikate bestehen gegenwärtig keine Interessenkonflikte bei der Emittentin oder ihren Geschäftsführungsmitgliedern oder mit der Emission der Zertifikate befassten Angestellten, insbesondere setzt sich der Basiswert aus Wertpapieren zusammen, deren Wertentwicklung nicht wesentlich durch die Emittentin beeinflusst werden kann. 3. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere Typ und Kategorie der Wertpapiere und weitere Klassifikationsmerkmale Bei den unter dem Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Zertifikaten handelt es sich um Nichtdividendenwerte im Sinne des Art. 22 Abs. 6 Nr. 4 der EG-Verordnung Nr. 809/2004, die im Rahmen eines Angebotsprogramms nach 6 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 2 Nr. 5 WpPG begeben werden. Alle Rechte und Pflichten der Zertifikate bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Zertifikate stellen Inhaberschuldverschreibungen im Sinne der 793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch dar. Der ISIN-Code ist auf dem Deckblatt der Endgültigen Bedingungen angegeben. Die Zertifikate sind in einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrieft, die bei Clearstream Banking AG, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main hinterlegt ist. Die Lieferung effektiver Einzelurkunden kann während der gesamten Laufzeit nicht verlangt werden. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile an der Globalurkunde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln der Clearstream Banking AG übertragbar. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin (siehe 1 der Zertifikatsbedingungen). Die Zertifikatsrechte können in Einheiten von einem Zertifikat oder einem ganzzahligen Vielfachen davon gehandelt, übertragen und abgerechnet werden. Status der Wertpapiere Die Zertifikate stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin (siehe 12 der Zertifikatsbedingungen). 6

7 Rechte im Zusammenhang mit den Wertpapieren Etwaige Ansprüche auf Zahlungen sind in den Zertifikatsbedingungen geregelt. Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den Zertifikaten bestimmen sich nach den Zertifikatsbedingungen. Dort finden sich unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages sowie Regelungen zu einer vorzeitigen Rückzahlung ( 2). Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen bezüglich des Basiswertes bzw. seiner Bestandteile ( 6) sowie im Fall einer Marktstörung ( 5) oder im Fall der Begebung weiterer Zertifikate mit gleicher Ausstattung ( 3) geregelt. Struktur der Wertpapiere Der Rückzahlungsbetrag der Zertifikate ist von der Entwicklung der Bestandteile des Basiswertes abhängig. Liegt der Kurs aller Bestandteile des Basiswertes ( 1 Absatz (1)) an dem jeweils relevanten Bewertungstag über bzw. auf einem bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Startkurses, welcher innerhalb der OptiStart Periode ermittelt wird, erfolgt die Zahlung des Rückzahlungsbetrages nach Maßgabe von 2 der Zertifikatsbedingungen, wobei sich die Höhe nach 2 Absatz (6) der Zertifikatsbedingungen richtet. Die Laufzeit der Zertifikate endet mit dem Rückzahlungstag und erfolgt gemäß 4 der Zertifikatsbedingungen. Der Rückzahlungstag und somit die Laufzeit der Zertifikate sind nach Maßgabe des 2 Absatz (2) variabel. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Rückzahlung bzw. für die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist die Wertentwicklung der Bestandteile des Basiswertes entscheidend. Hierbei ist zu beachten, dass die Bestandteile des Basiswertes jeweils mit der gleichen Gewichtung berücksichtigt werden. Zudem spielt bei der Wahrscheinlichkeit der Wertentwicklung der Bestandteile des Basiswertes insbesondere die Korrelation der Bestandteile des Basiswertes untereinander eine Rolle. - Unter dem Begriff Korrelation versteht man den Vergleich des zeitlichen Bezuges von Kursschwankungen einzelner Bestandteile des Basiswertes: trifft eine positive Kursschwankung eines Bestandteiles des Basiswertes immer oder häufig auf eine positive Kursschwankung eines anderen Bestandteiles des Basiswertes, dann sind diese Bestandteile positiv korreliert; trifft eine positive Kursschwankung eines Bestandteiles des Basiswertes immer oder häufig auf eine negative Kursschwankung eines anderen Bestandteiles des Basiswertes, dann sind diese Bestandteile negativ korreliert; lässt sich kein solcher Bezug herstellen, sind die Bestandteile unkorreliert. Die Zertifikate eignen sich für Anleger, die während der Laufzeit der Zertifikate mit einer zunehmenden Korrelation (verglichen mit dem Zeitpunkt des Erwerbes) zwischen den Bestandteilen des Basiswertes rechnen. Bei den Zertifikaten ohne Kapitalgarantie kann die Rendite zu Beginn der Laufzeit nicht bestimmt werden. Als Berechnungsstelle fungiert die Emittentin. Ermächtigung Die Zertifikate werden aufgrund von Beschlüssen der Geschäftsleitung der Emittentin begeben, welche zeitnah zur konkreten Emission gefasst werden. Im Rahmen dieser Beschlüsse der Geschäftsleitung der Emittentin werden auch die Gesamtsumme der jeweiligen Emission und der Zeitpunkt der Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrages an das Publikum festgelegt und in den Endgültigen Bedingungen bekannt gemacht. Angaben über die dem Basiswert zugrunde liegenden Bestandteile Referenz für den Basiswert bzw. die dem Basiswert zugrunde liegenden Bestandteile Als Referenz für die Berechnung des Basiswertes, der den DZ BANK MaxiRend auf einen Aktienbasket zugrunde liegt, dienen unter anderem der jeweilige Startkurs des Bestandteiles, der Schwellenwert, der jeweilige Beobachtungskurs und der jeweilige Referenzkurs an den Bewertungstagen (siehe in 2 Absatz (3) und (4) der Zertifikatsbedingungen). 7

8 Erläuterungen zu den Bestandteilen des Basiswertes Informationen zur vergangenen und künftigen Wertentwicklung der Bestandteile des Basiswertes sind auf einer allgemein zugänglichen Webseite veröffentlicht. Sie sind zurzeit unter abrufbar. Marktstörung Für den Fall, dass bei den Zertifikaten an dem Starttag bzw. an einem Bewertungstag bzw. an einem OptiStart Tag für die Bestandteile des Basiswertes eine Marktstörung vorliegt und somit an diesem Tag kein Kurs der betroffenen Bestandteile des Basiswertes ermittelt werden kann, richten sich die Folgen nach 5 der Zertifikatsbedingungen. Anpassungs- und Kündigungsregelungen Der Basiswert bzw. jeder Bestandteil des Basiswertes kann durch verschiedene Anpassungsereignisse beeinflusst werden, welche in den Zertifikatsbedingungen in 6 aufgeführt sind. Dieser 6 der Zertifikatsbedingungen enthält zudem eine Regelung, die der Emittentin ein Kündigungsrecht einräumt, wenn eine sachgerechte Anpassung wie in dem oben genannten Paragraf für die Emittentin nicht möglich ist. 4. Bedingungen für das Angebot Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots sowie Kursfestsetzung Die Zertifikate werden von der DZ BANK im Rahmen eines öffentlichen Angebots in der Zeit vom 6. August 2007 bis 31. August 2007 (Zeichnungsfrist) zum Verkaufspreis von Euro 102,50 zur Zeichnung angeboten. Nach dem Ende der Zeichnungsfrist werden die Verkaufspreise fortlaufend festgelegt. Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig vor dem 31. August 2007 zu beenden bzw. zu verlängern. Zur Valuta werden die Zertifikate auf das Konto der das Anlegerdepot führenden Bank bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, übertragen. Platzierung und Emission Die Zertifikate werden ohne Zwischenschaltung weiterer Parteien unmittelbar von der Emittentin angeboten. Als Zahlstelle fungiert die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, Frankfurt am Main. 5. Zulassung zum Handel Die Zertifikate sollen voraussichtlich in zeitlichem Zusammenhang zur Valuta an den folgenden Börsen in den Handel einbezogen werden: - Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse und - Freiverkehr an der Stuttgarter Börse 6. Zusätzliche Hinweise Beratung durch die Hausbank Der Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen ersetzen nicht die vor der Kaufentscheidung in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch die Hausbank. Der Anleger darf daher nicht darauf vertrauen, dass der Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen alle für ihn wesentlichen Umstände enthalten. Nur der Anlageberater oder 8

9 Kundenbetreuer der jeweiligen Hausbank ist in der Lage, eine anlagegerechte auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung zu erbringen. Hinweis für qualifizierte Anleger Qualifizierte Anleger können bei der Investition in die Zertifikate rechtlichen und aufsichtsbehördlichen Restriktionen unterliegen. Insbesondere sollten sie sich eigenverantwortlich darüber informieren, ob die Zertifikate einer von ihnen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu bildenden besonderen Vermögensmasse zugeführt werden dürfen. Wichtiger Hinweis für nicht qualifizierte Anleger (Privatkunden) Die Zertifikate könnten als Finanztermingeschäfte eingestuft werden. In diesem Fall sind die in 37 d Absatz (1) Wertpapierhandelsgesetz genannten Unternehmen verpflichtet, ihre Vertragspartner über näher bestimmte Risiken durch eine separate Unterrichtungsschrift zu informieren und diese vom Vertragspartner unterschreiben zu lassen. Jeder nicht qualifizierte Anleger (Privatkunde) sollte sich von seinem Anlageberater oder Kundenbetreuer der Hausbank ausführlich informieren lassen. 9

10 III. Besteuerung Nachfolgende steuerliche Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der Besteuerungsregelungen in der Europäischen Union sowie der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nach derzeit bekannter Rechtslage dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung im Zeitablauf durch geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändert. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Anleger über solche Änderungen zu informieren. Die Ausführungen beziehen sich auf die Auszahlungen auf Zertifikate, die unter dem Basisprospekt begeben werden und Gegenstand der Endgültigen Bedingungen sind. Die Ausführungen sind nicht erschöpfend und behandeln insbesondere nicht alle steuerlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Anleger in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg. Die nachfolgenden Angaben unter Punkt 1 und 2 wurden durch den Nachtrag nach 16 Abs. 1 WpPG vom 9. Juli 2007 aktualisiert. 1. EU Richtlinie zur Besteuerung von Zinseinkünften Am 3. Juni 2003 hat der europäische Rat sich auf den endgültigen Wortlaut der Richtlinie zur Besteuerung von Zinseinkünften geeinigt (EU-Zinsrichtlinie). Hiernach muss jeder EU-Mitgliedsstaat die jeweils ansässigen Zahlstellen im Sinne der Zinsrichtlinie dazu verpflichten, den zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates Details im Hinblick auf Zinszahlungen an in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der Zinsen mitzuteilen. Die zuständige Behörde des jeweiligen EU- Mitgliedsstaates, in dem die Zahlstelle im Sinne der Zinsrichtlinie ansässig ist, ist verpflichtet, diese Informationen den zuständigen Behörden desjenigen EU-Mitgliedsstaates mitzuteilen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist. Für einen Übergangszeitraum haben Österreich, Belgien und Luxemburg statt des Informationsaustausches zu einem Quellensteuerabzug auf Zinszahlungen im Sinne der Zinsrichtlinie optiert. Hiernach werden in den ersten drei Jahren ab dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zinsrichtlinie 15 %, für die darauf folgenden 3 Jahre 20 % und ab dem siebten Jahr 35 % als Quellensteuer einbehalten. Analoge Regelungen gelten u.a. in der Schweiz und in Liechtenstein. Die EU-Zinsrichtlinie wird seit dem 1. Juli 2005 angewendet. Deutschland hat die EU-Zinsrichtlinie durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26. Januar 2004 (BGBl. I, S. 128) in nationales Recht umgesetzt. Nach Rz. 40 des Einführungsschreibens des Bundesfinanzministeriums zur ZIV vom 6. Januar 2005 (BStBl. I, S. 29) entspricht der materielle Zinsbegriff der ZIV dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs.1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 EStG. Da die Zertifikate keine (teilweise) Kapitalgarantie beinhalten, somit die Möglichkeit eines Totalverlustes besteht, werden sie grundsätzlich nicht von dem Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie erfasst, es sei denn, die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend um Finanzinnovationen handelt. Offen ist, ob mit der im Rahmen des am 06. Juli 2007 vom Bundesrat verabschiedeten Unternehmensteuerreformgesetzes einhergehenden Neufassung des 20 EStG ab dem 01. Januar 2009 auch die Zertifikate ohne (teilweise) Kapitalgarantie in den Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie fallen. 2. Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Datums des Basisprospekts gelten. Die Emittentin weist darauf hin, dass die Besteuerung durch zukünftige Änderungen der gesetzlichen Vorschriften berührt werden kann. Insbesondere wird sich das am 6. Juli 2007 vom Bundesrat verabschiedete aber zum Zeitpunkt des Datums des Basisprospekts noch nicht in Kraft getretene Unternehmensteuerreformgesetz auf die Besteuerung einer Anlage in die Zertifikate auswirken. So enthält das 10

11 Unternehmensteuerreformgesetz die für 2009 beschlossene Einführung einer pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf Kapitalerträge sowie auf Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus Kapitalanlagen. Obwohl die Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate die Ansicht der Emittentin korrekt widerspiegelt, darf sie nicht als Garantie in einem nicht abschließend geklärten Bereich verstanden werden. Darüber hinaus darf sie nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Darstellung beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche deutsche steuerliche Konsequenzen und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf auch nicht als solche angesehen werden. Dem Erwerber von diesen Zertifikaten wird empfohlen im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. 2.1 Besteuerung im Privatvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen Derzeitiges Recht Bei den Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht der Emittentin nicht um Kapitalforderungen i.s.v. 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz ( EStG"), da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt wird. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere sind daher steuerlich nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.v. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Nach dem Wortlaut des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollen nur solche Erträge aus Kapitalforderungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen werden, bei denen der Schuldner der Kapitalforderung entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder aber ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zusagt oder gewährt. Bei den vorliegenden Zertifikaten ist sowohl die Zahlung eines Bonus als auch die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Entwicklung des Basiswertes abhängig. Es handelt sich somit um eine Kapitalanlage, bei der weder ein Entgelt noch die vollständige oder teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitals zugesagt wird. Zudem ist wirtschaftlich unsicher, ob der Investor sein investiertes Kapital vollumfänglich zurückerhält bzw. ein das investierte Kapital übersteigender Rückzahlungsbetrag gezahlt wird, so dass die Zertifikate weder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens gewähren. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BT-Drs. 12/6078, S. 122) sollen Wertpapiere und Kapitalforderungen mit rein spekulativem Charakter, bei denen nicht wenigstens eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern sowohl die Rückzahlung des hingegebenen Kapitalvermögens als auch der Ertrag unsicher ist, nicht von der Kapitaleinkünftebesteuerung erfasst, sondern weiterhin als ausschließlich der Vermögensebene zuzuordnende Anlagen angesehen werden. Etwaige Bonuszahlungen sind nach Auffassung der Emittentin nicht als Zinszahlungen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen und sollten daher für Privatanleger steuerfrei sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt und das betreffende Zertifikat als Finanzinnovation qualifiziert. Folge einer solchen Qualifikation wäre, dass jegliche Bonuszahlungen, Veräußerungs- oder Einlösungsgewinne unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer sowie der Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf) unterliegen würden Einführung einer Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 Nach dem vom Bundesrat am 6. Juli 2007 beschlossenen jedoch zum Zeitpunkt des Basisprospekts noch nicht in Kraft getretenen Unternehmensteuerreformgesetz werden sämtliche Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus den Zertifikaten als Kapitalertrag i.s.d. 20 EStG erfasst. Eine steuerfreie Realisierung der Kursgewinne ist längstens bis zum 30. Juni 2009 möglich. Ab dem 1. Juli

12 zufließende Veräußerungs- und Einlösungsgewinne unterliegen dann stets der 25 %igen Abgeltungsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist für die Abgeltungsteuer bedeutungslos. Etwaige Bonuszahlungen unterliegen nach Auffassung der Emittentin als Kapitalerträge i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.f. des vom Bundesrat am 6. Juli 2007 beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetz ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls der Abgeltungsteuer Kapitalertragsteuer Derzeitiges Recht Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von Zertifikaten, die nicht als Finanzinnovation im Sinne von 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusehen sind, unterliegen weder dem Kapitalertragsteuereinbehalt (Zinsabschlag) noch einer deutschen Quellensteuer bei der Emittentin Einführung einer Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 Nach dem vom Bundesrat am 6. Juli 2007 beschlossenen jedoch zum Zeitpunkt des Basisprospekts noch nicht in Kraft getretenen Unternehmensteuerreformgesetz wird auf Kursgewinne aus den Zertifikaten, die von einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts, verwahrt oder verwaltet werden, Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) einbehalten. Dieser Kapitalertragsteuereinbehalt hat für Zertifikate, die im Privatvermögen gehalten werden, abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer; siehe Punkt ). Gleiches gilt für etwaige Bonuszahlungen Private Veräußerungsgeschäfte Derzeitiges Recht Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind als Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s. von 23 EStG einzuordnen, wenn die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach Erwerb veräußert oder eingelöst werden. Hat der Anleger mehrere Zertifikate zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, gelten die zuerst angeschafften Zertifikate als zuerst veräußert. Wenn die Zertifikate auf eine andere Währung lauten als Euro, ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Zertifikate - nach Ansicht der Finanzverwaltung - die Differenz aus den Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Zertifikate in Euro und den Anschaffungskosten in Euro, wobei sich die Euro-Beträge auf der Basis des jeweiligen Umrechnungskurses ergeben. Daher werden nach Ansicht der Finanzverwaltung Währungskursschwankungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mitberücksichtigt. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften EUR 512,00 erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Kalenderjahr, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und, gegebenenfalls eingeschränkt, in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Werden die Zertifikate länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Etwaige Bonuszahlungen auf die Zertifikate sollten nach Ansicht der Emittentin nicht der Besteuerung nach 23 EStG unterliegen. 12

13 Einführung einer Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 Da ein Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinn bereits als Kapitalertrag nach 20 EStG der Abgeltungsteuer unterworfen wird, kommt die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach 23 EStG nicht zur Anwendung. Der Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist einkommenssteuerlich ohne Bedeutung. 2.2 Besteuerung im Betriebsvermögen Derzeitiges Recht Werden die Zertifikate in einem inländischen Betriebsvermögen gehalten, sind etwaige Bonuszahlungen sowie Gewinne und Verluste aus der Einlösung oder Veräußerung der Zertifikate bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf) sowie bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns richtet sich auch dann nach den allgemeinen Grundsätzen für die Gewinnermittlung, wenn die Zertifikate auf eine andere Währung als Euro lauten Einführung einer Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 Gewinne und Verluste aus der Einlösung oder Veräußerung der Zertifikate sowie etwaige Bonuszahlungen sind bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf) sowie bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Besteuerung erfolgt unverändert im Rahmen der Veranlagung. Nach dem vom Bundesrat am 6. Juli 2007 beschlossenen jedoch zum Zeitpunkt des Basisprospekts noch nicht in Kraft getretenen Unternehmensteuerreformgesetz wird auf Kursgewinne aus den Zertifikaten, die von einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts, verwahrt oder verwaltet werden, sowie auf die Bonuszahlungen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) einbehalten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf) entfaltet jedoch nicht wie bei Zertifikaten im Privatvermögen abgeltende Wirkung sondern wird im Rahmen der Steuerveranlagung bei Vorlage einer Kapitalertragsteuerbescheinigung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld (sowie den Solidaritätszuschlag) des Anlegers angerechnet. 2.3 Besteuerung eines Steuerausländers Im Ausland ansässige Anleger sind in Deutschland nicht steuerpflichtig, und es erfolgt in der Regel auch kein Zinsabschlag (auch wenn die Zertifikate bei einem deutschen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt oder verwaltet werden und es sich steuerlich um Finanzinnovationen handelt). Sofern die Zertifikate in einem inländischen Betriebsvermögen gehalten werden, ist der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Grundsätzen für die Gewinnermittlung zu ermitteln. 3. Besteuerung in der Republik Österreich Der nachfolgende Überblick über die steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Datums des Basisprospekts gelten. Die Emittentin weist darauf hin, dass die Besteuerung durch zukünftige Änderungen der gesetzlichen Vorschriften berührt werden kann. Obwohl die nachstehenden Ausführungen die Ansicht der Emittentin korrekt widerspiegeln, besteht keine Garantie, dass die österreichischen Finanzbehörden zu den nachstehenden Punkten dieselbe Auffassung wie der Emittent vertreten. Verwiesen wird insbesondere auch darauf, dass sich die steuerliche Beurteilung innovativer Finanzmarktprodukte durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung (auch rückwirkend) ändern und zu anderen als den hier beschriebenen Ergebnissen führen kann. Eine konkrete Entscheidung oder verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung der gegenständlichen Zertifikate in Österreich liegt nicht vor. Die hier gegebenen Hinweise entbinden den Investor nicht davon, zur konkreten steuerlichen Behandlung des Zertifikates einen Berater zu konsultieren, und sind auch nicht endgültig. Dem Erwerber von diesen Zertifikaten wird 13

14 empfohlen im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. 3.1 Behandlung in Österreich steuerrechtlich ansässiger Investoren Besteuerung im Privatvermögen Gemäß 124b Z 85 des österreichischen Einkommensteuergesetztes (EStG) ist 27 Abs. 2 Z 2 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) nicht auf Kapitalanlagen anwendbar, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn die Kapitalanlagen vor dem begeben wurden und rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert ist. Sämtliche Erträge aus ab einschließlich begebenen Indexanleihen und ähnlichen strukturierten Produkten gelten daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG). Nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung bestehen außerdem keine Bedenken, 124b Z 85 EStG analog auch auf Wertpapiere anzuwenden, bei denen der Anleger einen Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals hat und such die Höhe der Rückzahlung nach der Wertentwicklung einzelner Aktien richtet, die in ihrer Gesamtheit nicht als Index anzusehen sind (BMF, EStR 2000 Rz 6198a). Die vom Anleger erzielten Differenzen zwischen Erwerbspreis und Abrechnungsbetrag des Wertpapiers, die auf die Entwicklung des Referenz-Index zurückgehen, sind aus österreichischer steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich als Zinsen ( 27 Abs. 2 Z 2 EStG) zu qualifizieren. Ebenso sind nach der Verwaltungspraxis auch positive Differenzen, die aufgrund der Index-Entwicklung bei der Veräußerung des Wertpapiers vor dem Abrechnungstermin entstehen, als Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Zinserträge unterliegen nach österreichischem Recht bei einem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger der Steuerpflicht. In zeitlicher Hinsicht sind die Zinserträge bei Privatanlegern im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerlich zu erfassen, nach der Verwaltungspraxis somit grundsätzlich bei Abrechnung oder Veräußerung des Zertifikates. Eine laufende steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen aufgrund einer positiven Entwicklung des Referenz-Index findet bei Privatanlegern nicht statt. Werden die Zinserträge aus einem Forderungswertpapier von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle (Depotbank) ausbezahlt, unterliegen die Erträge bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern, die das Forderungswertpapier im Privatvermögen halten, einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Werden Forderungswertpapiere bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, hat dieser Steuerabzug für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen Endbesteuerungswirkung, sodass die Einkommensteuerpflicht damit abgegolten ist (BMF, EStR 2000 Rz 7799). Unterliegt der Anleger in Österreich einem unter 25% liegenden durchschnittlichen Einkommensteuersatz, ist über Antrag eine Veranlagung der Zinserträge möglich. In Abwesenheit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle sind die Erträge im Wege der Veranlagung zu erfassen und unterliegen der Einkommensteuer mit dem Sondersteuersatz in der Höhe von 25% ( 37 Abs. 8 EStG; BMF, EStR 2000 Rz 7377a). Der Abzug von Werbungskosten, die mit Zertifikaten, deren Erträge der Kapitalertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung oder dem Sondersteuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ist nicht zulässig. Werden die Zinserträge vor dem Abrechnungstermin durch Veräußerung des Forderungswertpapiers realisiert, erfolgt eine steuerliche Erfassung bis zu diesem Zeitpunkt angelaufener Zinserträge beim Veräußerer. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung dieser Zinserträge bei Rücklösung des Wertpapiers durch den Erwerber wird diesem insoweit eine Steuergutschrift erteilt. Die Verwaltungspraxis gewährt diese Gutschrift allerdings nur insoweit, als der Veräußerungspreis des Wertpapiers über dem Ausgabepreis liegt Besteuerung im Betriebsvermögen Wird das gegenständliche Zertifikat im Betriebsvermögen gehalten, liegen betriebliche Einkünfte vor. Im Fall von Körperschaften unterliegen diese Einkünfte der Körperschaftsteuer in der Höhe von 25%. Bei natürlichen Personen bleibt es bei der 25%igen Kapitalertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung, wenn die Zinserträge aus dem Forderungswertpapier von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle (Depotbank) ausbezahlt werden, oder der Einkommensteuer mit dem Sondersteuersatz in der Höhe von 25%, wenn keine inländische kuponauszahlende Stelle vorliegt. 14

15 Der Abzug von Betriebsausgaben, die mit Zertifikaten, deren Erträge der Kapitalertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung oder dem Sondersteuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ist nicht zulässig Risiko einer Umqualifikation in Anteilscheine an einem nicht-österreichischen Investmentfonds Nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung können die steuerlichen Sondervorschriften für nicht-österreichische Investmentfonds ( 42 ff des österreichischen Investmentfondsgesetz; InvFG) im Grundsatz auch auf Index-Zertifikate ausländischer Emittenten zur Anwendung kommen. Dies kann für den Investor im Einzelfall steuerlich nachteilige Folgen haben. Ein nicht-österreichischer Investmentfonds isd 42 ff InvFG ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Rückzahlung nur von der Wertentwicklung bestimmter Wertpapiere abhängig gemacht wird und weder für Zwecke der Emission ein überwiegender tatsächlicher Erwerb der dem Index zugrunde liegenden Wertpapiere durch den Emittenten, einen allenfalls von ihm beauftragten Treuhänder oder eine direkte oder indirekte Tochtergesellschaft erfolgt noch ein aktiv gemanagtes Vermögen vorliegt (BMF, InvFR 2003 Rz 277 f). 3.2 Behandlung nicht in Österreich steuerrechtlich ansässiger Investoren Gemäß 98 Z 5 EStG sind Investoren, die für steuerliche Zwecke nicht in Österreich ansässig sind, mit den unter den Zertifikaten empfangenen Zinsen in Österreich grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Werden die Zinsen von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle gezahlt, darf im Fall natürlicher Personen, die die Zertifikate im Privatvermögen halten, der Abzug von Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25% nur dann unterbleiben, wenn der Investor der kuponauszahlenden Stelle seine Ausländereigenschaft nachweist oder glaubhaft macht, indem er einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt, aus dem zweifelsfrei seine Identität hervorgeht. Österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger der österreichischen Nachbarländer müssen zusätzlich schriftlich erklären, dass sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Damit der Kapitalertragsteuerabzug unterbleiben kann, müssen sich die Zertifikate außerdem auf dem Depot einer inländischen Bank befinden (BMF, EStR 2000 Rz 7775 f). Ist der Investor keine natürliche Person, unterbleibt der Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Investor der kuponauszahlenden Stelle eine Nichtansässigkeitsbestätigung vorlegt, eine Gleichschrift der Nichtansässigkeitsbestätigung unter Angabe der Steuernummer im Wege der kuponauszahlenden Stelle an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wird und das Zertifikat auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes hinterlegt ist. Zur möglichen Umqualifikation von Forderungswertpapieren in Anteile an einem nicht-österreichischen Investmentfonds vgl. oben EU Zinsenrichtlinie In Österreich wurde die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 durch das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) in nationales Recht umgesetzt. Nach dem EU-QuStG unterliegen Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, der EU-Quellensteuer in der Höhe von gegenwärtig 15% (ab 1. Juli 2008: 20%; ab 1. Juli 2011: 35%). Als Zinsen isd EU-QuStG gelten unter anderem gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne. Keine EU-Quellensteuer wird unter anderem dann erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung vorlegt, die (i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer (in Ermangelung einer solchen Nummer das Geburtsdatum und -ort) des wirtschaftlichen Eigentums, (ii) Name und Anschrift der Zahlstelle, (iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers (in Ermangelung einer solchen das Kennzeichen des Wertpapiers). Keine EU-Quellensteuer ist außerdem auf Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gemäß 4 Abs. 2 EU-QuStG gezahlt oder zu deren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. 15

16 3.4 Angaben zum Zertifikat Bei der Beurteilung von Erträgen aus Kapitalanlagen, deren Wert direkt vom Wert einer zu Grunde liegenden Bezugsgröße (Basiswert) abhängt (Zertifikate) und die über keinerlei Kapitalgarantie verfügen (auch zugesicherte Zinsen gelten in diesem Zusammenhang als Kapitalgarantie), ist grundsätzlich auf den dem Wertpapier zu Grunde liegenden Basiswert abzustellen. Erträge auf Aktien oder Aktienindices sind keine Zinsen isd EU-QuStG. Keine Zinsen isd EU-QuStG sind auch Erträge aus Zertifikaten auf Metalle, Währungen, Wechselkursen und dergleichen (Information des BMF vom 1. August 2005). Insoweit demnach keine Zinsen isd EU-QuStG vorliegen, sollte auch keine EU-Quellensteuer anfallen. 4. Besteuerung im Großherzogtum Luxemburg 4.1 Steuerwohnsitz von Inhabern in Luxemburg Ein Inhaber wird nicht bzw. gilt nicht allein wegen des Besitzes der Zertifikate oder der Ausfertigung, Durchführung, Lieferung und/oder Durchsetzung des Zertifikates als in Luxemburg ansässig. 4.2 Veranlagungsbesteuerung der Anleger Inhaber die keiner Quellensteuerpflicht in Luxemburg unterliegen, können nur im Rahmen der Verlangung steuerpflichtig sein In Luxemburg ansässige Anleger Allgemeines In Luxemburg ansässige Inhaber bzw. nicht in Luxemburg ansässige Inhaber, die eine Betriebsstätte oder eine ständigen Vertreter, denen die Zertifikate zuzurechnen sind, in Luxemburg haben, sind per Veranlagung einkommenssteuerpflichtig, falls sie nicht der 10%igen Quellensteuer gemäß dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 unterliegen Natürliche Personen Inhaber, bei denen es sich um in Luxemburg ansässige natürliche Personen handelt, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögen handeln, müssen bei der Veräußerung der Zertifikate keine Steuern auf Veräußerungsgewinne entrichten, sofern nicht die Veräußerung der Zertifikate vor dem Erwerb der Zertifikate erfolgt oder die Zertifikate innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb dieser Zertifikate veräußert werden. Bei Rückkauf, Rücknahme oder Umtausch der Zertifikate müssen in Luxemburg ansässige natürliche Personen jedoch den Anteil des Rückkauf-, Rücknahme- oder Umtauschpreises, der den Stückzinsen oder dem Gewinn auf den Zertifikaten entspricht, ihrem steuerpflichtigen Einkommen zurechnen, soweit dieser Stückzins im Vertrag gesondert ausgewiesen ist. Im Fall des Verkaufs oder der anderweitigen Veräußerung der Zertifikate unterliegen die in Ausübung eines Gewerbes erzielten Gewinne in den Händen einer natürlichen Person, die zum Zweck der Luxemburger Besteuerung in Luxemburg ansässig ist oder die eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter, zu denen die Wertpapiere zuzurechnen sind, in Luxemburg unterhält, der luxemburgischen Einkommensteuer. Als zu versteuernder Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs-, Rückkaufs- oder Rücknahmepreis (einschließlich der aufgelaufenen aber nicht ausgezahlten Zinsen) und dem niedrigeren der Beträge von Anschaffungspreis oder Buchwert der Wertpapiere anzusehen Kapitalgesellschaften Inhaber, bei denen es sich um in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaften ( société de capitaux ) oder ausländischen Einrichtungen gleicher Art, die eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter, denen die Zertifikate zuzurechnen sind, in Luxemburg unterhalten, handelt, müssen die Differenz zwischen dem Verkaufs- oder Rücknahmepreis (einschließlich eventuelle Extrazahlungen) und den Kosten bzw. dem Buchwert der verkauften, zurückgenommen oder umgetauschten Zertifikate, sofern niedriger, ihrem steuerpflichtigen Einkommen zurechnen. Da die Quellensteuer mit Abgeltungscharakter nur bei Privatpersonen greift, ist jegliches Nettoeinkommen der Kapitalgesellschaften steuerpflichtig, ob Zins oder Kapitalgewinn. 16

17 In Luxemburg ansässige, einer steuerlichen Sonderregelung unterliegende juristische Personen Inhaber, bei denen es sich um Holding-Gesellschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. Juli 1929 oder Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. März 1988 und 20. Dezember 2002 handelt, sind in Luxemburg von der Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer befreit. Zinseinkünfte aus den Zertifikaten sowie Gewinne durch deren Verkauf oder einer anderweitigen Veräußerung unterliegen daher weder der Körperschafts- noch der Gewerbesteuer Bei nicht in Luxemburg ansässigen Anleger Inhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind und weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter, denen die Zertifikate zuzurechnen sind, in Luxemburg haben, sind in Luxemburg unabhängig davon, ob sie Zahlungen von Kapitalbeträgen, Zinszahlungen, Zahlungen bei Rücknahme oder Rückkauf der Zertifikate erhalten oder beim Verkauf der Zertifikate Veräußerungsgewinne erzielen, nicht per Veranlagung einkommenssteuerpflichtig. 4.3 Quellensteuer Allgemeines Natürliche Personen, die Inhaber von Zertifikaten sind, sollten beachten, dass die Emittentin regelmäßig keine zusätzlichen Beträge zum Ausgleich der Quellensteuer zahlen wird, die aufgrund der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie einzubehalten ist In Luxemburg ansässige natürliche Personen Das luxemburgische Gesetz vom 23. Dezember 2005 hat eine Quellensteuer mit Abgeltungscharakter auf bestimmte Zinszahlungen an in Luxemburg ansässige natürliche Personen eingeführt. Das Großherzogtum Luxemburg hat die EU-Zinsrichtlinie durch Gesetz vom 21. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt. Die Definition von Zinszahlungen entspricht generell der Definition der EU-Zinsrichtlinie. Gemäß dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 unterliegen Zinszahlungen oder vergleichbare Einkünfte, wie in der o.e. Richtlinie definiert, seit dem 1. Januar 2006 (Zinsgutschriften bereits seit dem 1. Juli 2005), die vom luxemburgerischen Zahlstellen an natürliche Personen, die im Großherzogtum ansässig sind, gezahlt werden, einer 10%igen Quellensteuer. Bei Privatpersonen, die lediglich im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handeln, hat diese Quellensteuer einen vollständigen Abgeltungscharakter Nicht in Luxemburg ansässige Anleger Die Richtlinie des Europäischen Rates 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen wurde von dem luxemburgischen Gesetz vom 21. Juni 2005 umgesetzt. Eine luxemburgische Quellensteuer auf Zahlungen an Inhaber, bei denen es sich um natürliche Personen oder um andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 (3) der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen handelt, die in einem anderen EU- Land als Luxemburg ansässig sind, findet Anwendung nach Maßgabe der Richtlinie der Europäischen Rates 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und dem luxemburgischen Gesetz vom 21. Juni 2005, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wurde. Das gleiche gilt für Zahlungen an Inhaber, bei denen es sich um natürliche Personen oder um andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 (3) der EU- Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen handelt, die in einem der folgenden Staaten ansässig sind: Aruba, Britische Jungfern Inseln, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Montserrat, Niederländische Antillen. Der Steuersatz ist 15% bis zum 30. Juni 2008, 20% vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 und 35% ab dem Zeitpunkt, es sei denn die Luxemburger Gesetze würden bis dahin die Quellensteuer zu Gunsten des Informationsaustauschs ans Ausland ersetzen. Zahlungen die nicht unter die Definition des Zins unter Artikel 6 der Richtlinie des Europäischen Rates 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen fallen sind von der Quellensteuer befreit. 4.4 Vermögensteuer In Luxemburg ansässige oder nicht ansässige natürliche Personen sind von der Vermögensteuer befreit. 17

18 Inhaber, die keine natürlichen Personen sind, unterliegen der Luxemburger Vermögensteuer nur, insofern als sie in Luxemburg ansässig sind oder die Zertifikate entweder in einer Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind. Schulden, die zur Finanzierung der Zertifikate aufgenommen wurden, mindern die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ist 0,5% p.a. In Luxemburg ansässige Inhaber, die keine natürliche Personen sind, unterliegen der Luxemburger Vermögensteuer, es sei denn, es sind (i) Holdinggesellschaften nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929, (ii) Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, (iii) Verbriefungsgesellschaften nach dem Gesetz vom 22. März 2004 über Verbriefungen oder (iv) Gesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über die Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital. 4.5 Sonstige Steuern Weder bei der Ausgabe noch bei der Übertragung der Zertifikate fallen in Luxemburg für den Inhaber der Zertifikate irgendeine Stempelsteuer, Mehrwertsteuer, Ausgabesteuer, Registrierungsteuer, Übertragungsteuer oder ähnliche Steuer oder Abgabe an. Im Falle des Todes eines Inhabers, der im erbschaftssteuerlichen Sinne nicht in Luxemburg ansässig war, wird keine Erbschaftsteuer auf die Übertragung der Zertifikate erhoben. Schenkungssteuer kann auf die Schenkung der Zertifikate erhoben werden, falls die Schenkung in Luxemburg notariell beurkundet oder in Luxemburg registriert wird. 18

19 IV. Zertifikatsbedingungen ISIN: DE000AK0D0G7 Die Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ( Bedingungen ) gelten als durch die Angaben in diesen endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt ( Endgültige Bedingungen ) als vervollständigt, geändert, ergänzt oder ganz oder teilweise ersetzt; Leerstellen aus dem Basisprospekt gelten durch die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben als ausgefüllt. 1 Form, Übertragbarkeit, keine Verzinsung (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland ( DZ BANK oder Emittentin ) begibt Stück auf einen Basket, bestehend aus folgenden Aktien ( Basket ) Nr. Gesellschaft, Referenzaktie ISIN der Referenzaktie 1 Air Liquide S.A. FR Allianz SE DE BASF AG DE BNP Paribas S.A. FR Commerzbank AG DE Deutsche Bank AG DE RWE AG DE bezogene DZ BANK AKZENT Invest 11,0 MaxiRend Deep OptiStart Control Dividendenstarke Aktien von 2007/2012 ( Zertifikate, in der Gesamtheit eine Emission ). (2) Die Zertifikate sind in einem Global-Inhaber-Zertifikat ohne Zinsscheine ( Globalurkunde ) verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist; die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, oder ihr Rechtsnachfolger werden nachstehend als Verwahrer" bezeichnet. Das Recht der Inhaber von Zertifikaten ( Gläubiger") auf Lieferung von Einzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Gläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln des Verwahrers und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, und Clearstream Banking S.A., Luxemburg, übertragen werden können. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin. (3) Die Zertifikatsrechte können in Einheiten von einem Zertifikat oder einem ganzzahligen Vielfachen davon gehandelt, übertragen und abgerechnet werden. (4) Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. 2 Zertifikatsrecht, Definitionen (1) Der Inhaber hat pro einem Zertifikat, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß 6 Absatz (10), das Recht ( Zertifikatsrecht ), nach Maßgabe dieser Bedingungen von der Emittentin den Rückzahlungsbetrag (Absatz (6)) zu verlangen. (2) Die Laufzeit der Zertifikate endet mit dem Rückzahlungstag (Absatz (6)). Laufzeit und Rückzahlungstag der Zertifikate sind nach Maßgabe von Absatz (6) variabel. (3) Bewertungstage sind, vorbehaltlich des letzten Satzes und 5 Absatz (4), der 8. Dezember 2008 ( erster Bewertungstag ), der 8. Juni 2009 ( zweiter Bewertungstag ), der 8. Dezember 2009 ( dritter Bewertungstag ), der 8. Juni 2010 ( vierter 19

20 Bewertungstag ), der 8. Dezember 2010 ( fünfter Bewertungstag ), der 8. Juni 2011 ( sechster Bewertungstag ), der 8. Dezember 2011 ( siebter Bewertungstag ), der 8. Juni 2012 ( achter Bewertungstag ) und der 10. Dezember 2012 ( letzter Bewertungstag ). Starttag ist, vorbehaltlich des vorletzten Satzes und 5 Absatz (4), der 31. August OptiStart Periode ist, vorbehaltlich 5 und des nächsten Satzes, jeder Übliche Handelstag (Absatz (5)) vom 3. September 2007 bis zum 2. November 2007 (jeweils einschließlich) (jeweils ein OptiStart Tag ). Sofern der betreffende Tag kein Üblicher Handelstag ist, verschiebt sich der betreffende Tag auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag. (4) Startkurs entspricht, jeweils gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, vorbehaltlich 5 und 6, dem kleineren Wert von a) dem Schlusskurs der Referenzaktie an der Maßgeblichen Börse am Starttag und b) dem kleinsten Beobachtungskurs. Referenzkurs ist, jeweils gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet und vorbehaltlich 5 und 6, der Schlusskurs der Referenzaktie an der Maßgeblichen Börse. Beobachtungskurs ist, gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet und vorbehaltlich 5 und 6, jeweils der Referenzkurs an einem OptiStart Tag innerhalb der OptiStart Periode. Schwellenwert entspricht, jeweils gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, vorbehaltlich 6, 50,00% des Startkurses. (5) Üblicher Handelstag ist, jeweils gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, jeder Tag, an dem die Maßgebliche Börse und die Maßgebliche Terminbörse üblicherweise zu ihren jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet haben. Börsenhandelstag ist, jeweils gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, jeder Übliche Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse und die Maßgebliche Terminbörse zum Handel während ihrer jeweiligen üblichen Handelszeiten tatsächlich geöffnet sind. Dabei spielt keine Rolle, ob die Maßgebliche Börse oder die Maßgebliche Terminbörse früher als für gewöhnlich (ohne Rücksicht auf einen nachbörslichen Handel oder einen Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten) schließt. Maßgebliche Börse ist, vorbehaltlich Absatz (7) und gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, XETRA (für die Referenzaktien mit der Nr. 2, 3 und 5 bis 7), Euronext Paris (für die Referenzaktien mit der Nr. 1 und 4), jeder Nachfolger dieser Börse bzw. dieses Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel mit der Referenzaktie vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz- Handelssystem ist die Liquidität bezüglich der Referenzaktie nach billigem Ermessen ( 315 BGB) der Berechnungsstelle der Liquidität an der ursprünglich Maßgeblichen Börse vergleichbar). Maßgebliche Terminbörse ist, vorbehaltlich Absatz (7) und gesondert für jede einzelne Referenzaktie betrachtet, Eurex (für die Referenzaktien mit der Nr. 2, 3 und 5 bis 7), Monep (für die Referenzaktien mit der Nr. 1 und 4) jeder Nachfolger dieser Börse bzw. dieses Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel mit Future- und Optionskontrakten bezogen auf die Referenzaktie vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz-Handelssystem ist die Liquidität bezüglich Future- und Optionskontrakten bezogen auf die Referenzaktie nach billigem Ermessen ( 315 BGB) der Berechnungsstelle der Liquidität an der ursprünglich Maßgeblichen Terminbörse vergleichbar). (6) Der Rückzahlungsbetrag und der Rückzahlungstag werden wie folgt ermittelt: (a) Wenn am ersten Bewertungstag der Referenzkurs aller Referenzaktien größer oder gleich maximal 70% des entsprechenden Startkurses (endgültige Festlegung am Starttag sowie Bekanntmachung des Prozentsatzes gemäß 9) ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 111,00 und der Rückzahlungstag ist der dritte Bankarbeitstag ( 4 Absatz (1)) nach dem ersten Bewertungstag. Ist der Referenzkurs von mindestens einer Referenzaktie am ersten Bewertungstag kleiner als maximal 70% des entsprechenden Startkurses, werden der Rückzahlungstag und der Rückzahlungsbetrag nach den folgenden Bestimmungen festgelegt. (b) Wenn am zweiten Bewertungstag der Referenzkurs aller Referenzaktien größer oder gleich maximal 70% des entsprechenden Startkurses (endgültige Festlegung am Starttag sowie Bekanntmachung des Prozentsatzes gemäß 9) ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 116,50 und der Rückzahlungstag ist der dritte Bankarbeitstag nach dem zweiten Bewertungstag. Ist der Referenzkurs von mindestens einer Referenzaktie am zweiten Bewertungstag kleiner als maximal 70% des entsprechenden Startkurses, werden der Rückzahlungstag und der Rückzahlungsbetrag nach den folgenden Bestimmungen festgelegt. (c) Wenn am dritten Bewertungstag der Referenzkurs aller Referenzaktien größer oder gleich maximal 70% des entsprechenden Startkurses (endgültige Festlegung am Starttag sowie Bekanntmachung des Prozentsatzes gemäß 9) ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 122,00 und der Rückzahlungstag ist der dritte Bankarbeitstag nach dem dritten Bewertungstag. Ist der Referenzkurs von 20

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