Polizei- und Sicherheitsrecht

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1 Vorlesung Polizei- und Sicherheitsrecht (Cambridge) Donnerstags 12:15 13:45 Uhr, Raum 1009 I. Überblick und Organisatorisches Gliederung der Vorlesung 1. Teil (Std. 1) Überblick über den Vorlesungsinhalt Strukturen des Polizeirechts Rechtsquellen: StPO, PAG, POG, LStVG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 1

2 I. Überblick und Organisatorisches 2. Teil Aufgaben der Polizei (Std. 2-4) Aufbau der Fortsetzungsfeststellungsklage Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme Aufgabenabgrenzung Generalklausel Schutzgüter öffentliche Sicherheit und Ordnung Gefahrenbegriff Verantwortlichkeit von Personen und Sachen/Tieren Störer -Begriff Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einschränkung von Grundrechten Ermessen I. Überblick und Organisatorisches 3. Teil Spezialbefugnisse der Polizei (Std. 5) Überblick über die Standardmaßnahmen und ausgewählte einzelne Spezialbefugnisse: Identitätsfeststellung, Art. 13 PAG Platzverweisung, Art. 16 PAG Gewahrsam, Art. 17 PAG Durchsuchung, Art. 21 PAG Sicherstellung, Art. 25 PAG Verwahrung, Art. 26 PAG Kein Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis! Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 2

3 I. Überblick und Organisatorisches 4. Teil Anwendung von Zwang (Std ) Zulässigkeit des Verwaltungszwangs: Erzwingen von Handlungen, Duldung, Unterlassung, Art. 53 PAG Zwangsmittel: Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang, Art. 54 ff. PAG Ausübung unmittelbaren Zwangs: rechtliche Grundlagen, Begriffsbestimmungen, körperliche Gewalt, Schusswaffen Androhung unmittelbaren Zwangs, Art. 64 PAG Vorschriften über den Schusswaffengebrauch I. Überblick und Organisatorisches 5. Teil Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche (Std. 8) 6. Teil Gefahrenabwehrverordnungen (Std. 9) 7. Teil Versammlungsrecht (Std. 10) Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 3

4 I. Überblick und Organisatorisches Literaturvorschläge: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 3. Aufl. 2005, Beck Verlag sowie Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Klausurenbuch Öffentliches Recht in Bayern, 3. Aufl. 2015, Beck Verlag Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Boorberg Verlag Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2012, Beck Verlag Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2014, Beck Verlag Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl. 2013, Beck Verlag Zu den Vorlesungen sollten die Hörer bitte mitbringen: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG) Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) I. Überblick und Organisatorisches Kontakt: Prof. Dr. Martin Kment, LL.M. (Cambridge) Telefon Telefax martin.kment@jura.uni-augsburg.de Sekretariat: Frau Manuela Schmid Telefon Telefax manuela.schmid@jura.uni-augsburg.de Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 4

5 Teil 1 Strukturen Strukturen des Polizeirechts staatliches Recht auf Gefahrenabwehr innere Sicherheit, äußere Sicherheit Gefahrenabwehr in Abgrenzung zur Strafverfolgung und zum geheimdienstlichen Staats- und Verfassungsschutz Unterscheidung allgemeines und besonderes Sicherheitsrecht Unterscheidung zwischen Primär-, Sekundär und Tertiärebene Teil 1 Strukturen Länderkompetenz: Kompetenzen bei der Gefahrenabwehr Bundeskompetenz: Polizei- und Ordnungsrecht und deren Vollzug, Art. 70 I GG Sonderordnungsgesetze wie z.b. LBauO oder LPresseG Allg. Polizei- und Ordnungsgesetze Verwaltungskompetenz, Art. 30 GG Ausschließliche Kompetenz z.b. Zoll- und Grenzschutz, Art. 73 I Nr. 5 GG Waffen- und Sprengstoffrecht, Art. 73 I Nr. 12 GG Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus Art. 73 I Nr. 9a GG Konkurrierende Kompetenz z.b. Art. 74 I Nr. 3, 4 GG Das allg. POR der Länder greift, wenn keine speziellen Gefahrenabwehrgesetze des Bundes oder des Landes anwendbar sind. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 5

6 Teil 1 Strukturen Gefahrenabwehrbehörden in Bayern Mehrfachkompetenz der Sicherheitsbehörden, Art. 6 LStVG Gemeinden, Landratsämter, Regierungen, Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Polizeibehörden Art. 4 ff. POG BayStMI Präsidien Inspektionen Stationen Teil 2 Aufgaben der Polizei Aufbau der Fortsetzungsfeststellungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO Sonderzuweisungen, etwa 23 EGGVG, Art. 18 Abs. 2 S. 2 PAG Zulässigkeit 1. Klageart Fortsetzungsfeststellungsklage Problem: VA-Charakter der jeweiligen Maßnahme 2. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 6

7 Teil 2 Aufgaben der Polizei 3. Vorverfahren (-) 4. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO Wiederholungsgefahr Schwerwiegender Grundrechtseingriff Rehabilitationsinteresse Achtung bei einer Klage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses 5. Klagefrist, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO analog (str.) I Begründetheit Passivlegitimation Grds. Art. 1 Abs. 2 POG Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeirechtlichen Maßnahme I. Ermächtigungsgrundlage 1. Spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht (Art. 11 III 1 PAG i.v.m.) 2. Standardbefugnisnorm nach dem PAG 3. Oder/und polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG) Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit (Art. 2, 3 PAG, 3 I POG) 2. Verfahren 3. Form I Materielle Rechtmäßigkeit 1. Schutzgut öffentliche Sicherheit u. Ordnung 2. Gefahr 3. Pflichtigkeit/Störer (Art. 7, 8, 10 PAG) 4. Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) 5. Ermessen (Art. 5 PAG) Daneben: Bayerischer Prüfungsaufbau Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 7

8 Teil 2 Aufgaben der Polizei Aufgabenabgrenzung nach Art. 3 PAG Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Teil 2 Aufgaben der Polizei Generalklausel, Art. 11 PAG Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 8

9 Teil 2 Aufgaben der Polizei Subsidiarität der Generalklausel Die Befugnisgeneralklausel des Art. 11 PAG gilt nur, soweit nicht spezialgesetzliche Befugnisnormen vorhanden sind. Welche Ermächtigungsgrundlage hat das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln? 1. Liegt eine spezielle Befugnisnorm in besonderen Gesetzen vor? Bsp.: VersG, PaßG, AufenthG oder 2. Gibt es eine spezielle Befugnisnorm aus dem PAG, Standardmaßnahmen nach Art. 12 ff. PAG 3. Polizeirechtliche Generalklausel nach Art. 11 PAG als Ermächtigungsgrundlage Teil 2 Aufgaben der Polizei Schutzgüter Für eine Gefahrenabwehrmaßnahme nach Art. 11 PAG muss einer der Schutzbereiche betroffen sein: Öffentliche Sicherheit Öffentliche Ordnung Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte oder Rechtsgüter des Einzelnen sowie Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. * Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Vorrausetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. * * Def. nach dem PrOVG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 9

10 Teil 2 Aufgaben der Polizei Beispiele Anwendungsfälle 1. Warnung vor polizeilicher Geschwindigkeitskontrolle Rentner R stellt am Straßenrand ein Schild mit der Aufschrift Vorsicht! Radarkontrolle! auf. Eine vorbeikommende Polizeistreife will das Schild sicherstellen. Zu Recht? 2. Unterbringung von schutzbedürftigen Personen Obdachloser O und seine Familie, darunter 2 Kleinkinder, werden in einer sehr kalten Winternacht von der Polizei in ein Obdachlosenheim untergebracht. Ist das Eingreifen der Polizei begründet? Variante: Die Polizei bringt O und seine Familie in einer Wohnung des Eigentümers A unter. Darf sie das? Teil 2 Aufgaben der Polizei 3. Hausbesetzung (hierzu auch Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2013, S. 22 Rn. 13) Eine Gruppe junger Leute hat ein nicht bewohntes Haus besetzt und zerstört dort Fensterscheiben und beschmiert die Wände. Der Hauseigentümer hat bereits Strafantrag gestellt. Darf auch die Polizei eingreifen? 4. Alkoholkonsum (hierzu auch Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2013, S. 36 Rn. 17 ff.) A betrinkt sich in der Fußgängerzone und wirft leere Bierdosen auf die Straße. Darf die Polizei einschreiten? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 10

11 Teil 2 Aufgaben der Polizei Gefahrenbegriff BVerwGE 45, 51 (57): Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird [ ]. Teil 2 Aufgaben der Polizei Konkrete Gefahr: Im einzelnen Fall ; relevant für Befugnis Abstrakte Gefahr: Wenn nach der Lebenserfahrung in gedachten, typischen Fällen mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist; wichtig für Aufgabeneröffnung Gegenwärtige Gefahr: Besondere zeitliche Nähe zum Schaden Erhebliche Gefahr: Qualitativ gesteigerte Gefahr Gefahr im Verzug Gefahrenverdacht: Polizei ist sich der Unsicherheit ihres Kenntnisstandes bewusst -> Gefahrerforschungseingriffe <-> Anscheinsgefahr: ex ante Sicht! <-> Putativgefahr: schuldhafte Falschprognose Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 11

12 Teil 2 Aufgaben der Polizei Beispiele Anwendungsfälle 1. Ein Teilabschnitt des Rheins ist beliebtes Ausflugsziel von Badegästen. Aufgrund der dort herrschenden starken Strömungen ist es in der Vergangenheit jedoch vermehrt zu Badeunfällen gekommen. Dies hält die Menschen jedoch nicht davon ab, weiter dort zu baden. Dürfen die Behörden einschreiten und das Baden an diesem Abschnitt verbieten? 2. Auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums entdeckt der Polizist P den in der Mittagssonne stehenden Jeep. Im Kofferraum des Fahrzeugs befindet sich ein Hund. Trotz Außentemperaturen über 35 Grad sind die Fenster des Pkw verschlossen. P sorgt sich um den Gesundheitszustand des ersichtlich erschöpften Hundes. Darf die Polizei eingreifen? 3. Ein Mann nimmt auf offener Straße eine Frau als Geisel. Der hinzukommende Polizist greift ein. Dabei konnte er nicht erkennen, dass es sich lediglich um eine Filmszene handelte. Abwandlung: Der Beamte hätte bei genauerem Hinsehen erkennen können, dass auf der anderen Straßenseite ein Kamerateam filmt. Teil 2 Aufgaben der Polizei Übersicht Störerbegriff Wer kann als Verantwortlicher für die Polizei- und ordnungsbehördliche Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden? Verhaltensstörer (Art. 7 PAG) Zustandsstörer (Art. 8 PAG) unmittelbar: durch eigenes Handeln durch Aufsichtspflicht als Geschäftsherr als Zweckveranlasser Eigentümer Inhaber der tatsächlichen Gewalt Bei mehreren Störern / Verantwortlichen: Auswahlermessen Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 12

13 Teil 2 Aufgaben der Polizei Pflichtigkeit im Einzelnen: Handlungsstörer durch Tun oder Unterlassen Juristische Personen Anscheins- und Verdachtsstörer Zweckveranlasser Zustandsverantwortlicher für Sachen und Tiere Verantwortlichkeit über derelinquierte Sachen Verantwortlichkeit bei Rechtsnachfolge Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Dritter Teil 2 Aufgaben der Polizei Fallbeispiel zur Störereigenschaft Das Schaufenster (nach PrOVGE 85, 270) Der Geschäftsmann G hat sich auf den Verkauf von Dessous spezialisiert. Neuerdings lässt er diese durch echte Models in den Schaufenstern seines Geschäfts präsentieren. Die neue Geschäftsidee des G scheint aufzugehen. Zumindest bilden sich große Ansammlungen vorbeikommender Passanten, die zum Teil auf dem Gehweg, der vor dem Geschäft des G verläuft, nicht genug Platz finden und daher auch auf die vorbeiführende Straße ausweichen. Es kommt zu einer Verkehrsbehinderung. Ist G Störer im polizeirechtlichen Sinne? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 13

14 Teil 2 Aufgaben der Polizei Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 4 PAG: Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Ist die polizeiliche Maßnahme 1. zur Erreichung des Zwecks geeignet? (Mittel einsetzbar, tatsächlich und rechtlich möglich?) Beispiele: Gegenüber einem Rollstuhlfahrer wird eine Platzverweisung ausgesprochen, der er mangels Rampe nicht nachkommen kann. Teilnehmern einer Demonstration wird zur Auflage gemacht, jede Beeinträchtigung des Fußgänger- und Straßenverkehrs zu vermeiden. Teil 2 Aufgaben der Polizei 2. zur Erreichung des Zwecks erforderlich? (am wenigsten beeinträchtigend? Gibt es eine gleich geeignete, aber weniger beeinträchtigende Maßnahme?) Beispiele: Individualverfügung statt Allgemeinverfügung; VA mit Befristung statt mit Dauerwirkung; Auflagen statt Nutzungsverbot; Teilabbruch statt vollständiger Beseitigung 3. zur Erreichung des Zwecks angemessen? Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Güterabwägung; Maßnahme darf keinen Schaden nach sich ziehen, der zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht) Beispiel: Abschleppen eines Fahrzeuges, das zwar verkehrswidrig parkt, aber niemanden behindert. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 14

15 Teil 2 Aufgaben der Polizei Grundrechte als Abwehrrechte Da das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln einen Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen darstellen kann, muss das Handeln verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt ist die Verfassungsmäßigkeit der in Betracht kommenden Norm des Polizei- und Sicherheitsrechts zu prüfen. Bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt können Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutze anderer Verfassungsgüter erforderlich sind. Grundrechte als Schutzrechte Anspruch auf polizeiliches Einschreiten aus Grundrechten? Teil 2 Aufgaben der Polizei Ermessen, Art. 5 PAG Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Polizei- und ordnungsbehördliches Ermessen umfasst: Entschließungsermessen: Frage, ob die Polizei- oder Ordnungsbehörde tätig wird Auswahlermessen: Frage des Wie des Handelns Ermessensfehler: Ermessensnichtgebrauch Ermessensfehlgebrauch Ermessensunterschreitung/-überschreitung Ermessensreduktion auf Null: Pflicht zum Einschreiten Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 15

16 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Spezialbefugnisse Polizeirechtliche Spezialbefugnisse in Bayern: Geregelt in Art. 12 ff. PAG Sie ermächtigen zu bestimmten Maßnahmen zur Abwehr bestimmter Gefahren und sind vorrangig gegenüber der polizeilichen Generalklausel. Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Identitätsfeststellung, Art. 13 PAG Mittel zum Zweck, andere polizeiliche Maßnahmen zu ermöglichen Unterschiedliche Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1: o Nr. 1: Konkrete Gefahr o Nr. 2-5: Anknüpfung an einen bestimmten Ort Problem Schleierfahndung o Nr. 6 PAG: Schutz privater Rechte Erlaubte Maßnahmen insb. anhalten, festhalten nur wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 16

17 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Fallbeispiel zur Identitätsfeststellung (nach OVG Lüneburg, Beschl. v LA 1/13, NVwZ 2013, 1498) A wendet sich gegen eine Identitätsüberprüfung durch die Polizei in M am Rande einer dort stattfindenden Versammlung. Das Verhalten des A und seiner Begleiterin, die durch Buttons an ihrer Kleidung als Angehörige der Interessengemeinschaft BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz zu erkennen waren, erweckte den Eindruck, Nahaufnahmen von den Polizeibeamten zu erstellen. War die Maßnahme rechtmäßig? Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Lösungsskizze Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 PAG Gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1, 2 PAG kann die Polizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen und den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Hier: Gefahr der Begehung von Straftaten nach 22, 23 KunstUrhG i.v.m. 33 KunstUrhG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 17

18 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Platzverweisung, Art. 16 PAG Vorübergehende Verweisung von einem Ort oder vorübergehendes Betretungsverbot eines Orts Beispiele: Die Polizei wird zu einer Schlägerei gerufen und bringt die Beteiligten durch Platzverweisung auseinander. Bewohner eines Hauses werden aus dem Haus verwiesen, weil auf dem Grundstück ein Blindgänger gefunden wurde. Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Fallbeispiel zur Platzverweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot (nach VGH München, Beschl. v CS , NVwZ 2000, 454) D hält sich in M auf und ist bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das BtMG in Erscheinung getreten. Nach einer Anhörung erlässt die Stadt M gegen den D einen Bescheid, indem diesem untersagt wird, sich, für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides, auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den Bereichen der näheren Umgebung des Hauptbahnhofes einschließlich des Alten Botanischen Gartens, der Gebiete um die Bereiche der U-Bahnhöfe U- und G-Straße einschließlich L-Park, der M-Freiheit mit angrenzenden nördlichen Bereich, des Ostbahnhofs und des O-Platzes einschließlich der O-Straße und der P-Wiese gemäß den schraffierten Flächen in den anliegenden Lageplänen aufzuhalten. Unerlaubter Drogenkonsum und -besitz sowie der Handel gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aufgrund polizeilicher Erkenntnisse steht fest, dass sich in den genannten Gebieten eine sogenannte Drogenszene gebildet und verfestigt hat. Unbenommen blieben alle persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie etwa das Einkaufen oder der Besuch von Verwandten. Ist die Verweisung des D aus den aufgeführten Gebieten rechtmäßig? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 18

19 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Lösungsskizze I. Ermächtigungsgrundlage 1. VersG 2. Art. 16 PAG 3. Aufenthaltsverbot Verfassungsmäßigkeit, Art 73 I Nr. 3 GG Formelle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes 1. Zuständigkeit 2. Verfahren Anhörung des D 3. Form Materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes 1. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG (+) Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen 2. Problem: Art. 7 Abs. 4 LStVG Grundrecht des D aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV eingeschränkt? Rspr. des BVerfG und h.l.: Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: Garantie der körperlichen Bewegungsfreiheit; nicht: Befugnis sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen 3. Störereigenschaft des D 4. Verhältnismäßigkeit, insb. Geeignetheit 5. Bestimmtheit Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 19

20 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Gewahrsam, Art. 17 PAG Schutzgewahrsam, Art. 17 I Nr. 1 PAG Sicherheitsgewahrsam, Art. 17 I Nr. 2 PAG Gewahrsam zur Durchsetzung einer Platzverweisung, Art. 17 I Nr. 3 PAG Ingewahrsamnahme von Minderjährigen, Art. 17 II PAG Gewahrsamnahme Entwichener, Art. 17 III PAG Vorrausetzungen der Freiheitsentziehung (Richtervorbehalt), Rechte des Festgehaltenen, Dauer des Freiheitsentzuges Beispiel: Polizei umringt Demonstranten und schließt sie derart auf engem Raum ein, dass sie gehindert sind, sich weg zu bewegen (Polizeikessel). Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Durchsuchung, Art. 21 PAG Abgrenzung Durchsuchung Untersuchung Wichtig: Verfassungskonforme Auslegung, Erfordernis einer erhöhten abstrakten Gefahr, vgl. VGH München vom Vf. 69-VI-04, BayVBl 2006, 339 Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 20

21 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Sicherstellung, Art. 25 PAG Rahmen (Berührung des Grundrechts auf Eigentum, Art. 14 GG) Abgrenzung zur strafprozessualen Beschlagnahme, 94 ff., 111b ff. StPO Spezialität bei Sicherstellung von Waffen, Munition, Pässen (nach WaffG und PaßG) Problem: Abschleppfall Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen (P) Abschleppen eines Kraftfahrzeugs I. Rechtsgrundlage? 1. Abhängig davon, wie die Maßnahme rechtlich zu qualifizieren ist Sicherstellung nach Art. 25 PAG: -> entscheidend: wie das Abschleppen durchgeführt wird Bloßes Versetzen => kein Gewahrsam => atypische Maßnahme, Art. 11 PAG Verbringen des Fahrzeugs auf den Polizei- oder Abschlepphof => Sicherstellung, Art. 25 PAG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 21

22 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Problem in Bayern bei Abschleppen eines Pkws ohne vorheriges Wegfahrgebot aufgrund Doppelnormierung Abgrenzungsschwierigkeiten unmittelbare Ausführung Sofortvollzug Grds.: Vorrang der unmittelbaren Ausführung gegenüber dem Sofortvollzug Abgrenzungskriterium: Willensrichtung des Betroffenen entgegenstehender Wille (mutmaßliches) Einverständnis Sofortvollzug, Art. 53 Abs. 2 PAG unmittelbare Ausführung, Art. 9 PAG Weiteres Abgrenzungskriterium: Vertretbare Handlung -> Art. 9 PAG <-> Wegfahrgebot gegenüber anwesendem Fahrer => Art. 53 Abs. 1, 55 PAG Problem: Verkehrszeichen Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen 1. Abgrenzung: (-) Vertretbare Handlung (+) Sofortvollzug (Art. 53 II PAG) (-) 2. Abgrenzung: Hypothetischer Wille (+) Unmittelbare Ausführung (Art. 9 PAG) => im Zweifel verhält sich Bürger rechtstreu Sicherstellung, Art. 25 PAG Atypische Maßnahme, Art. 11 PAG Abgrenzung anhand der Begründung (+) von Gewahrsam bei Verbringen in eine Verwahrstelle der Polizei (+) bei bloßem Versetzen im öffentl. Verkehrsraum Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 22

23 Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen I Zuständigkeitsfragen Vollzug nur eigener Verwaltungsakte => Problem Verkehrszeichen Münchner Modell : 1. Feststellung des verbotswidrigen Parkens durch kommunale Verkehrsüberwachung 2. Telefonische Mitteilung an Polizeibeamten 3. Auftrag an den Bediensteten der kommunalen Verkehrsüberwachung, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen Teil 3 Spezialbefugnisse der Polizei: Standardmaßnahmen Verwahrung, Art. 26 PAG Durchführung der Sicherstellung durch amtliche Verwahrung Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis Andere Formen der Verwahrung (je nach Beschaffenheit der zu verwahrenden Sache und den Verwahrungsmöglichkeiten) Verwahrung durch Dritte Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 23

24 Gesetzliche Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungstitel: Grund-VA einer Bundesbehörde einer Landes-/Kommunalbehörde Geldleistungsbescheid (Beitreibung) Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen Geldleistungsbescheid (Beitreibung) Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen erfolgt durch Vollstreckungsanordnung ( 3 VwVG) erfolgt durch - Ersatzvornahme - Zwangsgeld oder - unmittelbaren Zwang ( 9 ff. VwVG) erfolgt durch Pfändung (Art. 26 III VwZVG) erfolgt durch - Zwangsgeld - Ersatzvornahme - Ersatzzwangshaft oder - unmittelbaren Zwang (Art. 29 ff. VwZVG) nach dem Verfahren der Abgabenordnung ( 5 VwVG) idr nach Mahnung (Art. 23 I Nr. 3 VwZVG) idr im 2-stufigen Vf. - Androhung - Anwendung (Art. 36, 37 VwZVG) Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung nach dem VwZVG Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen => Art. 18 ff. VwZVG - wirksamer VA, Art. 18 I VwZVG - vollstreckbare Grundverfügung, Art. 19 VwZVG - kein Fall des Art. 22 VwZVG Gelten für alle Vollstreckungsarten! Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 24

25 Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Vollstreckung von VAe, mit denen eine Geldleistung gefordert wird => Art. 23 ff. VwZVG Vollstreckung von VAe, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird => Art. 29 ff. VwZVG Vollstreckung eines Leistungsbescheides Formelle Voraussetzungen - Zuständigkeit - Verfahren - Form/Begründung Materielle Voraussetzungen - Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (s.o.) - Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen o Zustellung des Leistungsbescheides, Art. 23 I Nr. 1 VwZVG o fällige Forderung, Art. 23 I Nr.2 VwZVG o Mahnung, Art. 23 I Nr. 3 VwZVG o Vollstreckungsanordnung, Art. 24 VwZVG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 25

26 Vollstreckung eines sonstigen Verwaltungsaktes Formelle Voraussetzungen - Zuständigkeit - Verfahren - Form/Begründung Materielle Voraussetzungen - Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (s.o.) - Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen o Wahl des richtigen Zwangsmittels o angemessene Frist, Art. 36 I 2 VwZVG o Androhung eines bestimmten Zwangsmittels, Art. 36 III-V VwZVG o fehlerfreie Ermessensausübung, Art. 29 I, III VwZVG Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Mittel: Die Ersatzvornahme im Polizeirecht nicht Geld fordern - der Androhung Art. 59 PAG Ersatzvornahme Art. 55 PAG nur bei vertretbaren Handlungen Selbst- oder Fremdvornahme Behörde Grund VA Kostenerstattung Grund-VA Pflichtiger Vornahme d. Hdlg. (Duldungspflicht) Priv-r. Vertrag Priv. Untern. Beachte: Androhung kann bzw. (bei Ausschluss des Suspensiveffekts) soll mit dem Grund-VA verbunden werden, Art. 59 II PAG Keine Anhörung nötig wg. 28 II Nr. 5 VwVfG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 26

27 Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Verhältnis zum Grund-VA Grund VA Androhung Art. 59 PAG nicht Geld fordernder Ersatzvornahme Art. 55 PAG nur bei vertretbaren Handlungen Selbst- oder Fremdvornahme Beachte das vollstreckungsrechtliche Abstraktionsprinzip!! Grund-VA muss nur wirksam, nicht aber rechtmäßig sein (str.!) a.a. (Konnexitätsthese): Rechtswidrigk. beachtlich, solange nicht bestandskräftig aber: Grund-VA muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein Beachte insb. analoge Anwendung von 80 II 1 Nr. 2 VwGO auf Verkehrszeichen Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Mittel: Zwangsgeld Grund VA Androhung Art. 59 PAG Androhung Art. 59 PAG nicht Geld fordernder Ersatzvornahme Art. 55 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG nur bei vertretbaren Handlungen Selbst- oder Fremdvornahme insb. bei unvertretbaren Handlungen o. Duldungs- o. Unterlassungspflicht (Schulpflicht; Auskunftserteilung; Impfpflicht) auch bei vertretbaren Handlungen nur Beugemittel, nicht Strafe: Art. 54 III, 56 III 2 PAG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 27

28 Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Mittel: Unmittelbarer Zwang Grund VA Androhung Art. 59 PAG Androhung Art. 59 PAG nicht Geld fordernder Ersatzvornahme Art. 55 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG nur bei vertretbaren Handlungen Selbst- oder Fremdvornahme insb. bei unvertretbaren Handlungen o. Duldungs- u. Unterlassungspflicht auch bei vertretbaren Handlungen nur Beugemittel, nicht Strafe: Art. 54 III, 56 III 2 PAG Androhung Art. 59, 64 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG ultima ratio => nur subsidiär, Art. 58 I 1 PAG Todesschuss, Art. 67 PAG trotz Art. 60 II PAG: 32 ff. StGB EGL Sofortvollzug Winteremester 2015/16 Ohne Grund-VA Art. 53 II PAG: Sofortvollzug innerhalb d. Befugnisse (= rm. fiktiver GrundVA) ggw. Gefahr erforderlich = GrundVA nicht o. nicht rechtzeitig mgl Art. 59 I 3 PAG: i.d.r. keine Androhung Ersatzvornahme Art. 55 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG z.b. Kfz-Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs ist nicht erreichbar Beachte : Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung zum Sofortvollzug Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 28

29 Vollstreckung im gestreckten Verfahren: Die 2. Stufe Grund VA Androhung Art. 59 PAG Androhung Art. 59 PAG Androhung Art. 59, 64 PAG Ersatzvornahme Art. 55 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG nicht Geld fordernder Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG Beitreibung Art. 1 ff. VwZVG Beachte: 28 II Nr. 5 VwVfG gilt nicht für den Kostenbescheid => Anhörung nötig Vollstreckung im gestreckten Verfahren: Die 2. Stufe Androhung Art. 59 PAG Ersatzvornahme Art. 55 PAG Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG nicht Geld fordernder Grund VA Androhung Art. 59 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG Normalfall: Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG Ersatzzwanghaft Art. 57 PAG Nur wenn Zwangsgeld uneinbringlich mit Anordnung des VG Androhung Art. 59, 64 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 29

30 Vollstreckung im gestreckten Verfahren: Die 2. Stufe Androhung Art. 59 PAG Ersatzvornahme Art. 55 PAG Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG nicht Geld fordernder Grund VA Androhung Art. 59 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG Normalfall: Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG Ersatzzwanghaft Art. 57 PAG Nur wenn Zwangsgeld uneinbringlich mit Anordnung des VG Androhung Art. 59, 64 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG Gebühren bescheid Art. 58 III PAG, KostG Mahnung Art. 23 I Nr. 3 VwZVG Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG Sofortvollzug Ohne Grund-VA Art. 53 II PAG: Ersatzvornahme Art. 55 PAG Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG Beitreibung Art. 18 ff VwZVG Sofortvollzug innerhalb d. Befugnisse (= rm. fiktiver GrundVA) ggw. Gefahr z.b. Kfz-Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs ist nicht erreichbar erforderlich = GrundVA nicht o. nicht rechtzeitig mgl Art. 59 I 3 PAG: i.d.r. keine Androhung Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG Gebühren bescheid Art. 58 III PAG, KostG Mahnung Beitreibung Art. 18 ff VwZVG Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 30

31 Rechtsnatur der Vollstreckungsmaßnahmen? Grund VA Androhung Art. 59 PAG Androhung Art. 59 PAG Ersatzvornahme Art. 55 PAG Festsetzung Zwangsgeld Art. 56 PAG nicht Geld fordernder Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG Beitreibung Art. 18 ff VwZVG Normalfall: Beitreibung Art. 18 ff VwZVG Ersatzhaft Nur wenn Zwangsgeld Art. 57 PAG uneinbringlich mit Anordnung des VG Androhung Art. 59, 64 PAG Unmittelb. Zwang Art. 58, 60 ff. PAG Gebühren bescheid Art. 58 III PAG, KostG Mahnung Beitreibung Art. 18 ff VwZVG Rechtsschutz im gestreckten Vollstreckungsverfahren Grund VA Androhung Art. 59 PAG = VA = VA Ersatzvornahme Art. 55 PAG str. Kostenbescheid Art. 55 I 2, 3 PAG = VA Beitreibung Art. 18 ff. VwZVG 1. A-Kl (ggf 80 V VwGO) Begr.: EGL: zb 11 Formelle RM Materielle RM 2. A-Kl / 80 V VwGO Begr.: EGL: Art. 53, 55, 59 PAG Formelle RM Mat. RM: s insb. - Art. 59 I 2 (Fristsetzung) - Art. 59 III (Bestimmtheit) 3. Lstg.-Kl / 123 VwGO Begr.: EGL: Art. 55 PAG Formelle RM: - Anhörg. unnötig, jdf. Art. 28 II Nr. 5 VwVfG - ordnungsgem. Androhung, Art. 59 PAG Materielle RM - richtiges Zwangsmittel - wirksamer Grund-VA genügt!! - vollstreckbarer Grund-VA - Zwangsmittelanwendung (VHM) - nachträgl. VollstrHindernis? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 31

32 Teil 4 Anwendung von Zwang Fallbeispiel Ersatzvornahme: Ein Fahrzeugführer weigert sich, sein ordnungswidrig geparktes und den Verkehr behinderndes Fahrzeug wegzufahren. Dies erfolgt daraufhin durch einen von Polizeibeamten beauftragten Abschleppunternehmer. Fallbeispiel Zwangsgeld: A weigert sich, einer polizeilichen Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nachzukommen. Die Vorladung kann zwangsweise durchgesetzt werden, Art. 15 III Nr. 2 PAG. Fallbeispiel unmittelbarer Zwang: Der Nachbar N hört Hilferufe aus der Wohnung seines Nachbarn B. Nach mehrfachem Klingeln und Klopfen an der Tür seines Nachbarn bricht die hinzugerufene Polizei das Türschloss auf. Teil 4 Anwendung von Zwang Schusswaffengebrauch, insb. der finale Rettungsschuss Problematik: Eingriff des Grundrechts auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG In Bayern: Art. 66 II S. 2 PAG zulässig als ultima ratio: Es darf keine andere Möglichkeit bestehen, die Gefahr abzuwenden Präventiv: zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 32

33 Teil 4 Anwendung von Zwang Fallbeispiel: A und B haben ein Bank ausgeraubt und befinden sich auf der Flucht. Sie haben schon mehrere Personen getötet und einen Bankangestellten als Geisel genommen, den sie ebenfalls mit dem Tode bedrohen. Die Einsatzleitung ordnet, als die Scharfschützen der Polizei freie Sicht haben, die Erschießung der bewaffneten Geiselnehmer an, da eine alternative Möglichkeit, das Leben des Geisels zu retten, nicht bestand. Die Maßnahme ist nach Art. 66 II i.v.m. Art. 67 I Nr. 1 und 2 PAG gerechtfertigt. Teil 5 Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche Grundsatz: Rechtmäßige Maßnahmen sind vom Störer entschädigungslos hinzunehmen 1. Schadensausgleich zugunsten nichtverantwortlicher Personen, Art. 70 I PAG Inanspruchnahme muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein Kein Schadenausgleich zugunsten Jedermann, sondern zugunsten Nichtverantwortlicher isv. Art. 10 PAG Subsidiarität Umfang ist angelehnt an den Aufopferungsgedanken des BGH: angemessener Ausgleich (= Kompensation der erlittenen Nachteile) Aber kein voller Schadenersatzanspruch wie im Falle einer Amtspflichtverletzung Problem: Anscheinsstörer Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 33

34 Teil 5 Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche 2. Schadensausgleich bei rechtswidrigen Maßnahmen Amtshaftung, enteignungs- und aufopferungsgleicher Eingriff Wintersemester 2015/2016 Ausgangspunkt Staatshaftung als Sekundärrechtsschutz Ausgleich von Schäden aus Verwaltungshandeln demgegenüber insb. AK und VK als Primärrechtsschutz zur Abwehr rechtswidrigen Verwaltungshandelns Fehlende Systematik des deutschen Staatshaftungsrechts keine einheitliche Normierung Staatshaftungsgesetz 1981 wegen fehlender Bundeskompetenz verfassungswidrig heutige Bundeskompetenz des Art. 74 I Nr. 25 GG bislang nicht genutzt Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 34

35 Wintersemester 2015/2016 Zielsetzung der staatshaftungsrechtlichen Einzelansprüche Haftung des Staates wg. Pflichtverletzungen Amtshaftung ( 839 BGB/Art. 34 GG) Ansprüche aus ör Schuldverhältnissen inkl. ör GoA ( 280, 677 ff BGB analog) Ersatz für Eingriffe in das Eigentum oder bestimmte nichtvermögenswerte Rechte Enteignungsentschädigungen (Art. 14 III GG ivm Spezialgesetz) Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff Aufopferungsansprüche (z.t. Art. 70 ff. PAG) Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen ör Erstattungsansprüche Beseitigung rw Folgen von Verwaltungshandeln Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) Wintersemester 2015/2016 Eigentum isd Art. 14 GG Enteignung Art. 14 III GG Inhalts-/Schrankenbestimmung Art. 14 I 2, II GG Sonstige Eingriffe rechtmäßig rechtswidrig rechtmäßig Kein Primärrechtsschutz Entschädigung nach Art. 14 III 2, 3 GG Vorrangig Primärrechtsschutz Subsidiär: Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (nicht bei förmlichen Gesetzen) Kein Primärrechtsschutz Finanzieller Ausgleich für unzumutbare, aber typische Ausnahmefolgen bei I/S Anspruch aus enteignendem Eingriff bei atypischen Nebenfolgen (auch bei förmlichen G. ) Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 35

36 Teil 5 Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche Fallbeispiel Schadenausgleich (nach BGHZ 117, 303): Kälbermäster B hatte einen Bestand von etwa 300 Kälbern von einem Betrieb übernommen, bei dem die Verwendung verbotener hormoneller Masthilfsmittel festgestellt wurde. Die zuständige Behörde ordnete die Schlachtung von fünf Kälbern des B zum Zwecke der Untersuchung an, ob diese möglicherweise vor dem Verkauf an B - mit Hormonen behandelt worden sind. Weder die Stichproben noch der später bei der Schlachtung ebenfalls untersuchte Restbestand wiesen Hinweise auf den Einsatz verbotener Mastmittel auf. Kann B Schadensausgleich verlangen? Teil 6 Gefahrenabwehrverordnungen Verordnung als Form der Gefahrenabwehr, Art. 16 ff. LStVG Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet Abgrenzung zu Gefahrenabwehrverfügung (konkreter Einzelfall) Voraussetzungen: 1. Regelung zur Gefahrenabwehr 2. Erforderlich zur Abwehr einer Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung (abstrakte Gefahr ausreichend) 3. Verhältnismäßigkeit 4. Adressaten sind Verantwortliche i.s.v. Art. 9 LStVG 5. Ordnungsgemäße Verkündung: Kenntnisnahme der Öffentlichkeit muss möglich sein 6. Rückwirkungsverbot Beispiel: HundeVO zur Regelung des Haltens gefährlicher Hunde Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 36

37 Teil 6 Gefahrenabwehrverordnungen Prüfschema zur Überprüfung einer Verordnung I. Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit, insb. Art. 42 LStVG 2. Verfahren, insb. Art. 51 LStVG I Materielle Rechtmäßigkeit, insb. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Teil 6 Gefahrenabwehrverordnungen Fallbeispiel Gefährliche Hunde Die Gemeinde M erlässt durch Verordnung eine Maulkorbpflicht für Kampfhunde i.s.d. Art. 37 I 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. A ist Besitzer eines Kampfhundes i.s.d. sicherheitsrechtlichen Vorschrift und ist der Meinung, sein Hund sei völlig harmlos. Er verzichtet daher bewusst auf das Anlegen eines Maulkorbes. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Verordnung sei ungültig; die Ermächtigungsgrundlage lasse eine solche Maßnahme nicht zu. Die Gemeinde hingegen verweist auf Art. 18 LStVG. Wie ist die Rechtslage? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 37

38 Teil 6 Gefahrenabwehrverordnungen Lösungsskizze Ermächtigungsgrundlage: Art. 18 I 1 LStVG Formelle Rechtmäßigkeit o Zuständigkeit Materielle Rechtmäßigkeit Gem. Art. 18 I 2 LStVG können die Gemeinden nur das freie Umherlaufen von Kampfhunden i.s.d. Art. 37 I 2 LStVG einschränken. Nicht von der Ermächtigung umfasst ist die Verhängung einer Maulkorbpflicht, sodass die Verordnung jedenfalls aus diesem Grund ungültig ist. Zulässig wäre bspw. die Anordnung einer Leinenpflicht. Exkurs: Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Benutzungssatzung nach Art. 24 I Nr. 1 GO Teil 7 Versammlungsrecht Versammlungsrecht als Sonderordnungsrecht I. Zweck Abwehr von Gefahren durch die Ansammlung vieler Menschen. Schutz der Versammlungsfreiheit, aber auch Schutz vor Beeinträchtigung der Grundrechte durch eine Versammlung Begriff der Versammlung isd. Art. 8 GG In Bayern: Art. 2 I BayVersG Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (Absicht) zu einem gemeinsamen Zweck Ziel: Kundgebung und Erörterung zur Teilhabe an öff. Meinungsbildung I Arten der Versammlungen 1. öffentliche / nicht öffentliche Versammlung 2. Versammlung unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen 3. stationäre Versammlung (bleibt an einem Ort) und Aufzüge (bewegt sich) Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 38

39 Teil 7 Versammlungsrecht Verhältnis Versammlungsrecht - Polizeirecht Polizeifestigkeit des VersR= Vorrang des VersG vor dem allgemeinen POR Bei jeder Spezialermächtigung im VersG ist zu prüfen, ob sie abschließend ist oder daneben das POR zur Anwendung kommt Grundsatz: Abwehr versammlungstypischer Gefahren aus dem Zusammenkommen vieler Menschen? Dann VersG abschließend! Teil 7 Versammlungsrecht Vorschriften des Versammlungsgesetzes 1. Erlaubnisfreiheit und Anmeldepflicht 2. Pflichten der Veranstalter im Vorfeld 3. Rechte/Pflichten während der Veranstaltung 4. Teilnehmerpflichten 5. Präventive Eingriffsbefugnisse Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 39

40 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht Fallbeispiel Versammlungsrecht (angelehnt an Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, 1992, Fall 5) Im Januar mietete der Verein V im Konferenzzentrum D in der bayerischen Stadt A einen Raum für eine geschlossene Veranstaltung für den Der gebuchte Raum befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes und ist aufgrund seiner großflächigen Verglasung auch von außen fast vollständig einsehbar. Für die Veranstaltung haben sich hundert Teilnehmer angemeldet. Der Verein ist nicht zuletzt wegen Äußerungen seines Vorsitzenden zu Fragen der Einwanderungspolitik in der Öffentlichkeit nicht unumstritten. In der Vergangenheit kam es schon zu diversen Protestbewegungen gegen Veranstaltungen des Vereins, welche nicht selten Personen- und Sachschäden zur Folge hatten. Nachdem bekannt wurde, dass der Verein am eine Veranstaltung in A plant, wurden Gegendemonstrationen bei den Ordnungsbehörden angemeldet. Darüber hinaus gingen anonymisierte Schreiben ein, in welchen erhebliche Proteste angekündigt wurden. Des Weiteren liegen den Behörden auch Hinweise aus sicheren Quellen vor, dass bereits einige Vereinigungen umfangreiche Vorbereitungen für ein militantes Vorgehen getroffen haben. Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht Nach Besichtigung der Lage vor Ort wurde am wegen nicht auszuschließender gewalttätiger Gegendemonstrationen und nach vorheriger Information des Vereins, die Durchführung der Veranstaltung durch die zuständige Sicherheitsbehörde durch einen mit einer entsprechenden Begründung versehenen Bescheid untersagt. Die geplante Veranstaltung am fand daher nicht statt. Da der Verein in den nächsten Wochen und Monaten vergleichbare Veranstaltungen plant, erhebt er Klage am beim zuständigen Verwaltungsgericht. Er begehrt die Feststellung, dass die Verfügung vom rechtswidrig gewesen ist. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage des Vereins. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 40

41 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht Lösungshinweise Obersatz Die Klage des Vereins hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (+) - keine abdrängende Sonderzuweisung, insb. (-), 23 Abs. 1 EGGVG B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart - klägerisches Begehren, 88 VwGO: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots vom => Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO? Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht 1. Erledigter Verwaltungsakt a) VA (+) b) Erledigung - nachträglicher Wegfall der mit dem VA verbundenen Beschwer - Hier: (+), Versammlung war geplant für den (P) Erledigung vor Klageerhebung => keine direkte Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO => analoge Anwendung? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 41

42 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht Voraussetzungen für eine Analogie 1. Regelungslücke - keine andere Klageart in der VwGO o Anfechtungsklage, 42 Abs Alt. VwGO? (-), fehlende Aufhebbarkeit des VA aufgrund Erledigung o Allgemeine Feststellungsklage, 43 Abs. 1 VwGO? (-), fehlendes Rechtsverhältnis i.s.d. 43 Abs. 1 VwGO 2. Planwidrigkeit der Regelungslücke (+), Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht 3. Vergleichbarkeit der Interessenlagen (+), berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch bei einem bereits vor Klageerhebung erledigten VA Berechtigtes Interesse, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - jedes aufgrund vernünftiger Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art - Hier: Wiederholungsgefahr? - Vors.: hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (+), laut Sachverhalt sind weitere, vergleichbare Veranstaltungen geplant Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 42

43 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht I Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO 1. Beteiligtenfähigkeit a) Verein als jur. Person des Privatrechts, 61 Nr Alt. VwGO i.v.m. 21 BGB b) Sicherheitsbehörde, 61 Nr Alt. VwGO 2. Prozessfähigkeit a) Verein (-), wird aber vertreten durch seinen Vorstand, 62 Abs. 3 VwGO i.v.m. 26 Abs. 1 S Hs. BGB b) Sicherheitsbehörde (-), wird aber ebenfalls vertreten, 62 Abs. 3 VwGO Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht IV. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog - Ausschluss von Popularklagen - Möglichkeitstheorie (+), mögliche Verletzung der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 3 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG V. Zuständiges Gericht, 45, 52 VwGO - laut Sachverhalt (+) Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 43

44 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht (P) Weitere Sachurteilsvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefrist)? (-), systematische Stellung im Gesetz ( Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ) (+), systematische Stellung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (+), Rechtssicherheit durch Fristenerfordernis infolge Bestandskraft (-), fehlende Bestandskraftfähigkeit eines erledigten VA - jedenfalls: fristgerechte Erhebung sowie Entfallen des Vorverfahrens gem. 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.v.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO Zwischenergebnis Die Klage ist zulässig. Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht C. Begründetheit Obersatz Die Klage des Vereins ist begründet, wenn die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen und der Verein dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. I. Passivlegitimation Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung 1. Rechtsgrundlage BayVersG? Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 44

45 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht - Anwendungsbereich des BayVersG (-), da nichtöffentliche Versammlung, Art. 2 Abs. 3 BayVersG - Eröffnung des Anwendungsbereichs des VersG? (-), Art. 1 Abs. 1 VersG (P) Analogie? (-), keine Regelungslücke aufgrund Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (+), SV b) Verfahren (+), insbesondere Anhörung i.s. v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG c) Form (+), schriftlich und mit Begründung Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 45

46 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) konkrete Gefahr? - hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird - Hier: - gewalttätige Gegendemonstrationen - Personen- und Sachschäden in der Vergangenheit - Schutzgüter mit Verfassungsrang, Art. 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 GG - Androhung in anonymisierten Schreiben Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht b) Ermessen, insb. Auswahl des richtigen Adressaten aa) Verhaltensstörer (-), Gegendemonstranten als unmittelbare Verursacher bb) Zweckveranlasser (-), besondere Schutzbedürftigkeit provokanter Versammlungen cc) Inanspruchnahme als Nichtstörer - Vors.: gegenwärtige erhebliche Gefahr - gegenwärtig? - befürchtete Störung ist bereits eingetreten oder steht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 46

47 Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht (+) entsprechende Vorfälle in der Vergangenheit; Ankündigung weiterer Vorfälle durch anonymisierte Schreiben - erheblich? Rechtsgüter von großem Gewicht betroffen? (+) Personen- und Sachschäden - Heranziehung des Nichtstörers als ultima ratio Möglichkeit der (rechtzeitigen) Gefahrenabwehr durch Heranziehung des Verantwortlichen? o tatsächliche Möglichkeit? (+), Veranstalter der geplanten Gegendemonstrationen aufgrund vorheriger Ankündigung bekannt Sommersemester 2015 Teil 7 Versammlungsrecht o rechtliche Möglichkeit? (+), Möglichkeit der Auflagen sowie des Verbots der Gegendemonstration - Erfolglosigkeit von Maßnahmen gegen den Störer? (+), bisherige Erfahrungen, Ankündigungen - Aber: objektive Unmöglichkeit? (-), Arg.: - Versammlung in geschlossenen Räumen - Mangel an ausreichendem Sicherheitspersonal nicht ersichtlich I Rechtsverletzung (+) IV. Ergebnis Die zulässige Klage ist auch begründet. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht 47

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