Neu-/Erstfassung. Tel /
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- Ralph Auttenberg
- vor 8 Jahren
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1 Neu-/Erstfassung Verantwortlicher Fachbereich Polizeiverordnung der Stadt Pforzheim zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadion des 1. FC Pforzheim und Umgebung (Stadionordnung) (1.10) Beschlussvorlage: O 802 Beschlussfassung im Gemeinderat: Bekanntmachung: Inkrafttreten: Amt für öffentliche Ordnung Tel /
2 - 2 - Aufgrund 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 469), erlässt die Oberbürgermeisterin der Stadt Pforzheim, nachdem der Gemeinderat am gemäß 15 Abs. 2 PolG zugestimmt hat, die folgende Polizeiverordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadion des 1. FC Pforzheim und Umgebung (Stadionordnung): 1 Geltungsbereich 1. Die Polizeiverordnung gilt anlässlich von Sportveranstaltungen jeweils für den Zeitraum von 3 Stunden vor Beginn bis 3 Stunden nach Ende der Veranstaltung - im umfriedeten Bereich des Stadions des 1. Fußball-Club Pforzheim (1. FCP), Adolf- Richter-Straße 3-5, (im folgenden "Stadion"), - auf der Adolf-Richter-Straße, der Heinrich-Witzenmann-Straße, der Fritz-Ungerer- Straße bis Brötzinger Brücke, - auf dem Parkplatz beim Arbeiter-Samariter-Bund an der Ecke Heinrich-Witzenmann-Straße/Adolf-Richter-Straße. Planskizzen sind als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung. 2. Die Polizeiverordnung gilt nicht: - innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte - in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen. 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung 1. Innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. 2. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Stadionsprechers und ist Folge zu leisten. 3 Verbote 1. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände bzw. Substanzen ohne amtliche Ermächtigung untersagt: a) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechts-/ linksradikales Propagandamaterial b) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände oder Substanzen, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet oder von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind. c) sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1, 5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände e) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. Das Mitbringen von Tieren ist nur mit Genehmigung des 1. FC Pforzheim gestattet. 2. Das Mitführen von Flaschen, Gläsern, Bechern, Krügen und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material ohne amtliche Ermächtigung ist innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ebenfalls grundsätzlich untersagt. Außerhalb des umfriedeten Bereichs des Stadions ist das Mitführen der genannten Gegenstände ausnahmsweise dann erlaubt, wenn dies ausschließlich zum Zwecke des schnellstmöglichen Abtransports oder Durchtransports der Gegenstände geschieht. Der Transportierende ist der Polizei bzw. dem Ordnungsdienst insoweit auf Verlangen zur Glaubhaftmachung verpflichtet. Gelingt ihm dies nicht, transportiert er die Gegenstände nicht auf schnellstem Wege aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung ab, oder ist aufgrund seines Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen, dass das Mitführen der Gegenstände eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, so greift der Verbotstatbestand ein.
3 - 3-4 Eingangskontrolle 1. Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z.b. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. 2. Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst oder der Polizei eine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen. Während des Aufenthalts im Stadion ist die Eintrittskarte/der Berechtigungsnachweis ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Ordnungsdienst/der Polizei zur Überprüfung vorzuzeigen/auszuhändigen. 3. Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonst wie berauschtem Zustand zu betreten oder sich darin aufzuhalten. 4. Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen oder sonstiger, gemäß 3 verbotener Gegenstände oder auf Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu überprüfen; mitgeführte Gegenstände können dabei durchsucht werden. 5. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind durch den Ordnungsdienst bzw. die Polizei am Betreten des Stadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. 6. Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind am Betreten des Stadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. 7. Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 5 Aufenthalt im Stadion 1. Während des Aufenthalts im Stadion ist es Besuchern nicht gestattet: a) Sitzplätze, Bänke oder die Stadionumrandung zu besteigen oder zu übersteigen, b) bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendach, Masten, Dach der Stadiongaststätte, Umwehrungen wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedung von Spielflächen, Zäune) sowie Bäume zu besteigen oder zu übersteigen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften oder in anderer Weise zu verunstalten, c) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, zu stehen bzw. sich aufzuhalten, d) das Stadion, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten, zu verunreinigen, e) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten, f) mit Gegenständen jeder Art zu werfen, g) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Rauchpulver, Fackeln, bengalisches Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen und abzuschießen, h) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des 1. FCP oder des Eigentümers durchzuführen, i) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken. 2. Ab Beginn einer Veranstaltung ist es nicht gestattet, Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern oder in Pappbechern auszugeben. 3. Im Geltungsbereich dieser Stadionverordnung ist es verboten, a) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden,
4 - 4 - b) rassistische, fremdenfeindliche oder rechts-/linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten. 6 Ordnungsdienst 1. Der 1. FCP hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Bei Mitarbeitern des Ordnungsdienstes muss deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner ", "Sicherheitsdienst " o. ä. angebracht sein. 2. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; der Einsatzleiter ist zu diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet, b) die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind, c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. 3. Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird. 4. Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner vor Beginn des Einlasses alle Zu- und Abgänge, alle Ausgänge und Fluchttore zu besetzen sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. 5. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen. 6. Im Innenraum sind vom Veranstalter geeignete Feuerlöschgeräte (z. B. mit Sand gefüllte Eimer) bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Geräte zu schulen. 7. Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore (soweit vorhanden) zu überprüfen. 8. Die Polizei kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen. 7 Inverwahrungnahme von Sachen Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände oder Substanzen können von der Polizei oder dem Ordnungsdienst in Verwahrung genommen werden; soweit sie nicht für ein Strafoder Bußgeldverfahren benötigt werden, werden sie nach dem Ende der Sportveranstaltung zurückgegeben. Die in Verwahrung genommenen und nicht wieder vom Eigentümer bzw. Besitzer abgeholten Sachen werden der Polizeibehörde zugeführt und dort zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. 8 Ausnahmeregelungen Die Polizei kann von allen Regelungen dieser Stadionordnung Ausnahmen zulassen. 9 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 2 Nr. 1 durch sein Verhalten andere schädigt oder gefährdet,
5 - 5 - b) entgegen 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des Stadionsprechers oder der Polizei keine Folge leistet, c) entgegen 3 folgende Gegenstände bzw. Substanzen mitführt: - rassistisches, fremdenfeindliches oder rechts-/linksradikales Propagandamaterial, - Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände oder Substanzen, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, - Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, - Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, - ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, - Tiere ohne Genehmigung des 1. FCP, d) entgegen 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis bei Betreten des Stadions nicht unaufgefordert vorzeigt oder auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt oder die Eintrittskarte bzw. den Berechtigungsausweis nicht ständig mitführt, e) entgegen 4 Abs. 3 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonst wie berauschtem Zustand betritt oder sich darin aufhält, f) entgegen 5 Abs. 1 - Sitzplätze, Bänke oder die Stadionumrandung besteigt oder übersteigt, - bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, sowie Bäume besteigt, übersteigt, beklebt, bemalt, beschriftet oder in anderer Weise verunstaltet, - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, steht bzw. sich aufhält, - das Stadion verunreinigt, - außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, - mit Gegenständen jeder Art wirft, - Feuer entzündet, Feuerwerkskörper, Rauchpulver, Fackeln, bengalisches Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt, - Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des 1. FCP oder des Eigentümers durchführt, - das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche parkt. g) entgegen 5 Abs. 2 Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern oder in Pappbechern ausgibt, h) entgegen 5 Abs. 3 - Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet, - rassistische, fremdenfeindliche oder rechts-/linksradikale Parolen äußert oder verbreitet, i) entgegen 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und nicht für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge trägt sowie bei den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes nicht deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner ", "Sicherheitsdienst " o. ä. anbringt, j) entgegen 6 Abs. 2 - den Ordnungsdienst nicht von einem erfahrenen Einsatzleiter führen lässt, - die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut, - den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet, k) entgegen 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt, l) entgegen 6 Abs. 4 nicht alle Zu- und Abgänge, Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält,
6 - 6 - m) entgegen 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult, n) entgegen 6 Abs. 6 nicht im Innenraum geeignete Feuerlöschergeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Geräte schult, o) entgegen 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore (soweit vorhanden) überprüft. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. 10 Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften Diese Polizeiverordnung berührt nicht den Geltungsbereich bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z.b. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- oder Sprengstoffrechtes. 11 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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