Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni Mitteilung an die Anleger von. ishares ETF (CH)

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1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger von ishares ETF (CH) (Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen ) Die BlackRock Asset Management Schweiz AG, Zürich, als Fondsleitung, und die State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, als Depotbank, beabsichtigen, unter Vorbehalt der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Aufsichtsbehörde, den Fondsvertrag des oben genannten Umbrella-Fonds abzuändern. A. Die folgenden Anpassungen wurden im Zusammenhang mit der revidierten KKV-FINMA vorgenommen: I. 10 Effektenleihe 10 Ziff. 2 wurde dahingehend abgeändert, dass die Fondsleitung die Effekten im eigenen Namen für Rechnung der Teilvermögen einem Borger ausleihen kann oder einen Vermittler (als Agent) damit beauftragen die Effekten einem Borger zur Verfügung zu stellen. Gelöscht wurde in diesem Zusammenhang der Verweis darauf, dass die Effektenleihe über einen Vermittler entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung (Agent-Geschäft) oder in direkter Stellvertretung (Finder-Geschäft) erfolgen kann. Neu eingefügt wurde der Hinweis, dass die Fondsleitung den Vermögensverwalter BlackRock Advisors (UK) Limited als Agent für die Effektenleihgeschäfte (der Agent für die Effektenleihe ) bestellt hat. Im gesamten 10 wird daher auch regelmässig hinter der Fondsleitung klarstellend eingefügt, dass alternativ für sie der Agent für Effektenleihe in ihrem Namen handelt. In 10 Ziff. 3 wurde eine Anpassung vorgenommen und klargestellt, dass die Effektenleihe mit beaufsichtigten Borgern und Vermittlern zu erfolgen hat. Weiter wird der Begriff Effektenclearing-Organisationen durch zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrern ersetzt, um den sich durch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ergebenden Änderungen der Grundlagen zu den Finanzmarktstrukturen Rechnung zu tragen. In 10 Ziff. 4 wurde die hier angegebene Kündigungsfrist von 10 auf 7 Bankwerktage verkürzt. 10 Ziff. 5 wurde insgesamt neu gefasst und lautet wie folgt: Die Fondsleitung, oder der Agent für Effektenleihe in ihrem Namen, vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zugunsten der Fondsleitung, oder des Agenten für Effektenleihe in ihrem Namen, Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts eines Teilvermögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. In 10 Ziff. 6 wurde neu anstatt vormals in 10 Ziff. 5 der Hinweis über die Haftung des Borgers oder des Vermittlers in Bezug auf die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe

2 anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte, eingefügt. Dementsprechend wurde die fortlaufende Nummerierung angepasst. In 10 Ziff. 8 wurde der folgende Absatz neu eingefügt: Gemäss den Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fondsleitung und dem Agent für Effektenleihe, wird der Agent für Effektenleihe dazu bestellt, die Effektenleihaktivitäten der entsprechenden Teilvermögen zu verwalten. Er hat Anspruch auf eine Beteiligung an den aus diesen Aktivitäten erzielten Erträgen. Die aus der Effektenleihe erzielten Erträge werden zwischen den entsprechenden Teilvermögen und dem Agent für Effektenleihe zu üblichen Konditionen aufgeteilt. Der vereinbarte Ertragsanteil des Agenten für Effektenleihe beträgt derzeit 37,5 % des Gesamtertrags aus der Effektenleihe. Der Agent für Effektenleihe muss sämtliche Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit der Effektenleihe aus diesem Anteil bezahlen. Der übrige Betrag von 62,5 % wird an die entsprechenden Teilvermögen ausbezahlt und gemäss der entsprechenden Anlagepolitik verwendet. Dieser Ertragsanteil kann sich ändern, sofern die Fondsleitung der Auffassung ist, dass neue Bestimmungen übliche Konditionen wiedergeben. Die Finanzinformationen zur Effektenleihe für die Teilvermögen werden in den Jahresberichten und geprüften Rechenschaftsablagen erfasst. Die Fondsleitung überprüft die Effektenleihvereinbarungen und damit verbundenen Kosten mindestens einmal im Jahr. Die in dieser Ziffer vorgenommene Einfügung erfolgte jedoch unabhängig von der Revision der KKV-FINMA. Weiter wurde 10 Ziff. 9 neu eingefügt für weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie auf den Prospekt verweist. II. 11 Pensionsgeschäfte 11 Ziff. 2 wurde dahingehend abgeändert, dass die Fondsleitung Pensionsgeschäfte im eigenen Namen auf Rechnung der Teilvermögen abschliessen kann oder einen Vermittler (als Agent) damit beauftragen Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. Gelöscht wurde in diesem Zusammenhang der Verweis darauf, dass das Pensionsgeschäft über einen Vermittler entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung (Agent-Geschäft) oder in direkter Stellvertretung (Finder-Geschäft) getätigt werden kann. Neu eingefügt wurde der Hinweis, dass die Fondsleitung den Vermögensverwalter BlackRock Advisors (UK) Limited als Agent (der Repo-Agent ) bestellt hat. Im gesamten 11 wird daher auch regelmässig hinter der Fondsleitung klarstellend eingefügt, dass alternativ für sie der Repo-Agent in ihrem Namen handelt. In 11 Ziff. 3 wurde eine Anpassung vorgenommen und klargestellt, dass die Pensionsgeschäfte mit beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern durchzuführen sind. Weiter wird der Begriff Effektenclearing- Organisationen durch zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrern aus dem gleichen Grund wie oben in Kapitel I. 10 angegeben, ersetzt. In 11 Ziff. 4 kam es zu sprachlichen Anpassungen in Bezug auf die Tätigkeit der Depotbank, dafür zu sorgen, dass der die Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market). Der Abschnitt lautet damit neu wie folgt: Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt dafür, dass die Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. In 11 Ziff. 6 wurde die hier angegebene Kündigungsfrist von 10 auf 7 Bankwerktage verkürzt. In 11 Ziff. 8 wurden die im Rahmen eines Reverse Repos erwerbbaren Effekten durch den Verweis auf Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA ersetzt. Ausserdem wird der Abschnitt über die Sicherheiten insgesamt neu gefasst und lautet: 8. Die Fondsleitung, oder der Repo-Agent in ihrem Namen, darf im Rahmen eines Reverse Repo nur Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA erwerben. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder eine anderen geregelten, dem Publikum offen

3 stehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts eines Teilvermögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. Weiter wurde 11 Ziff. 10 neu eingefügt für weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie auf den Prospekt verweist. III. 12 Derivate In 12 Ziff. 1 wurde der Verweis auf den Einsatz von Derivaten im Hinblick auf die effiziente Portfolioverwaltung gestrichen. Die wesentlichen Informationen für die Anleger wurden in die in dieser Ziffer aufgezählte Liste von Dokumenten aufgenommen. In 12 Ziff. 2 wurde die Qualifikation der Teilvermögen als einfache Fonds gestrichen. Darüber hinaus wurde klarstellend eingefügt, dass der Einsatz der Derivate unter Berücksichtigung der nach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen der Teilvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Der folgende Abschnitt in 12 Ziff. 2 wurde gestrichen: Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. In 12 Ziff. 2.3 c) wurde gestrichen: Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. In 12 Ziff. 2.4 wurde ein Verweis auf Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA für die Qualifikation der "geldnahen Mittel eingefügt. Ausserdem wurde die in diesem Abschnitt angegebene Berechnungsmethode des Basiswertäquivalents für bestimmte Derivate durch einen Verweis auf Anhang 1 der KKV-FINMA ersetzt. Der folgende Satz in 12 Ziff. 2.4 wurde noch gestrichen: Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. Daher lautet der überarbeitete 12 Ziff. 2.4 wie folgt: Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Artikel 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 KKV-FINMA. Eine neue Ziff. 2.5 wurde zudem in 12 eingefügt, die wie folgt lautet: Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ( Netting ), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV- FINMA ermittelt wird.

4 b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen ( Hedging ), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. In 12 Ziff. 4 Bst. a) wurde der Verweis auf vormals Art. 33 KKV-FINMA und das darin geregelte Mindestrating von Gegenparteien von OTC-Geschäften gestrichen. Künftig müssen bei OTC-Geschäften, welche nicht mit der Depotbank abgeschlossen werden, die Gegenparteien oder deren Garant eine hohe Bonität vorweisen. In 12 Ziff. 4 Bst. c) wurde überwiegend neu gefasst und lautet neu wie folgt: Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodels gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Zusätzlich wurde in 12 Ziff. 4 Bst. d) der folgende Abschnitt neu eingefügt: Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. In 12 Ziff. 7 wurde einerseits ergänzt, dass der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält. Andererseits wurde der Verweis auf weitere Angaben im Prospekt gegebenenfalls zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung) gelöscht. IV. 15 Risikoverteilung Neu wurde in 15 Ziff. 10 und 15 ein Verweis auf Art. 50 bis 55 KKV-FINMA eingefügt und die massgebenden Bestimmungen der Liquiditätsverordnung gestrichen.

5 B. Die folgenden zusätzlichen Anpassungen des Fondsvertrags wurden vorgenommen: I. 4 Die Depotbank 4 Ziff. 9 wurde neu eingefügt und lautet wie folgt: Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. II. 5 Der Anleger In 5 Ziff. 1 wurde neu klarstellend eingefügt, dass der Kreis der Anleger mit Ausnahme der in Kapitel 5.6 des Prospekts beschriebenen Verkaufsbeschränkungen nicht beschränkt ist. III. 6 Anteile und Anteilsklassen In 6 Ziff. 2 wurde ein Verweis eingefügt, der nun darauf verweist, dass die Veröffentlichung der Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen gemäss Kapitel 5.4 des Prospekts erfolgt. IV. 9 Flüssige Mittel In 9 wurde nun näher ausgeführt, dass die Fondsleitung für jedes Teilvermögen angemessene flüssige Mittel mindestens auch in USD (US-Dollar), CHF (Schweizerfranken), EUR (Euro) und GBP (britische Pfund) halten kann. V. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger In 18 Ziff. 2 wurde die Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung auf nunmehr maximal 3% erhöht. In 18 Ziff 3. Bst. b) wurde der Verweis auf die zweistufige Berechnungsmethode der Nebenkosten für den Anund Verkauf der Anlagen im Fall der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des ishares Core CHF Corporate Bond (CH) gestrichen. Neu wird wie folgt ausgeführt: Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Nebenkosten (z.b. marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, Transaktionskosten [z.b. execution und slippage costs]), die dem entsprechenden Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die maximale Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Der Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Nebenkosten (z.b. marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, Transaktionskosten [z.b. execution und slippage costs]), die dem entsprechenden Teilvermögen aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die maximale Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Die Fondsleitung kann auf Anfrage eines Anlegers im Primärmarkt Nebenkosten auf der Grundlage eines fixen Satzes («Fixe Ausgabe- und Rücknahmespesen») berechnen, sofern die Anlage oder der Verkauf des Nettobetrags der Zeichnungen oder Rücknahmen, der an einem Auftragstag erzielt wurde, bei dem die Belastung der Nebenkosten auf der Grundlage eines fixen Satzes erfolgte, keine signifikante negative Auswirkung auf das Vermögen des Teilvermögens haben («Netto» bezeichnet die Differenz zwischen den Zeichnungs- und Rücknahmeanträgen am entsprechenden Auftragstag). Darüber hinaus wird der in diesem Zusammenhang in diesem Kapitel angesprochene Schwellenwert nun als indikativer Schwellenwert bezeichnet. VI. 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen In 19 Ziff. 1 wurde die beispielhafte Auflistung der Posten gelöscht, deren Kosten die Fondsleitung übernimmt. In 19 Ziff. 2 wurde klarstellend eingefügt, dass es sich bei den hier angegebenen Vergütungen und Nebenkosten um solche der Fondsleitung und Depotbank handeln kann. In 19 Ziff. 3 wird nun ausgeführt, dass die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank grundsätzlich keine Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilen der Teilvermögen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Ein Teil ihrer Gebühren kann jedoch zur Deckung ausgewählter

6 Dienstleistungen in bestimmten Situationen benutzt werden. Der Prospekt enthält weiterführende Informationen. Neu können nun die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank gemäss den Bestimmungen im Prospekt Rabatte bezahlen, um die auf den Anleger entfallenden, dem entsprechenden Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. VII. Formelle bzw. redaktionelle Änderungen Zudem wurden einige rein formelle bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen (soweit nicht oben aufgeführt, vgl. 1 Ziff. 2,3; 2; 5 Ziff. 4; 6 Ziff. 1,3; 8 Ziff. 1,3; 10 Ziff. 1; 11 Ziff. 1,6,7,9; 12 Ziff. 1; 15 Ziff. 8,9,12; 16 Ziff. 3; 18 Ziff. 1,2,3a); 20 Ziff. 5, 27 Ziff.1,2,5). Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie gegen die dargelegten Fondsvertragsänderungen innert 30 Tagen seit ihrer Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern, Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis KKV werden die Anleger darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA auf die Art. 35a Abs. 1 Bst. a.-g. KKV beschränkt. Die oben unter Kapitel A Abschnitte I, II, III, IV sowie unter Kapitel B Abschnitte I, II, III, IV aufgeführten Änderungen unterliegen daher der Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA. Die Änderungen im Wortlaut, der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger sowie die Jahres- und Halbjahresberichte können bei der BlackRock Asset Management Schweiz AG, Bahnhofstrasse 39, 8001 Zürich bzw. der State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, Beethovenstrasse 19, 8027 Zürich kostenlos bezogen werden. Zürich, 23. Dezember 2015 Die Fondsleitung: BlackRock Asset Management Schweiz AG Die Depotbank: State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich

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