Die Stempelabgabe. Ausfuhr-Kreditversicherungen. Einleitung. B Sachverhalt und Prozessgeschichte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Stempelabgabe. Ausfuhr-Kreditversicherungen. Einleitung. B Sachverhalt und Prozessgeschichte"

Transkript

1 Die Stempelabgabe bei Ausfuhr-Kreditversicherungen Die Autoren besprechen ein kürzlich in Fünferbesetzung ergangenes Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011 (2C_749/2010) 1, welches eine Änderung der Praxis der ESTV bezüglich der Stempelabgabe auf Kreditversicherungsprämien zur Folge haben wird. Laut Bundesgericht werden auch Kreditversicherungen, die die politischen Risiken und das Fabrikationsrisiko decken, von der Stempelabgabe befreit, sofern der Schuldner der versicherten Forderung sich im Ausland befindet. A Einleitung Mit Urteil vom 4. Februar 2011 hat das Bundesgericht in einem Pilotprozess, der vom führenden Kreditversicherer Euler Hermes für seine schweizerische Zweigniederlassung angestrengt worden war, über die Erhebung von Stempelsteuern auf Prämien für Kreditversicherungen entschieden. Streitgegenstand war, ob Prämien für Ausfuhrkreditversicherungen, soweit sie die politischen Risiken oder das Fabrikationsrisiko versichern, gemäss Art. 22 lit. l StG 2 vom Versicherungsstempel ausgenommen sind. Art. 22 lit. l StG statuiert, dass Prämienzahlungen für die «Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung» von der Stempelabgabe ausgenommen sind, «sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.» Bei einer Kreditversicherung verspricht der Versicherer gegen Bezahlung der Prämie eine Leistung an den Versicherten, wenn eine Forderung aus einem Kreditgeschäft uneinbringlich wird. Die Kreditversicherung dient damit der Absicherung gegen Debitorenverluste. Meist werden solche Versicherungen von Unternehmen abgeschlossen, um Forderungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen abzusichern 3. Wenn Forderungen aus Lieferungen ins Ausland abgesichert werden, handelt es sich um eine Ausfuhrkreditversicherung 4. Derartige Kreditversicherungen werden sowohl von privaten Versicherungsunternehmen als auch von der staatlichen Exportrisikoversicherung (SERV) angeboten. B Sachverhalt und Prozessgeschichte I Dr. Markus Dörig Dr. iur., Rechtsanwalt Badertscher Rechtsanwälte AG, Zürich Parteivertreter des Beschwerde führenden Versicherungsunternehmens Alexandra Bösch lic. iur., Rechtsanwalt Badertscher Rechtsanwälte AG, Zürich Parteivertreter des Beschwerde führenden Versicherungsunternehmens Versicherungspolicen Gemäss den dem Sachverhalt zugrundeliegenden Kreditversicherungspolicen der Beschwerdeführerin wurde den inländischen Versicherungsnehmern der Ausfall an Forderungen Nr. 6/2011, Seite 2

2 aus dem Verkauf von Investitionsgütern und/ oder Werklieferungen versichert 5. Sämtlichen Policen lagen Forderungen gegen Schuldner im Ausland zugrunde. Es handelt sich damit um Ausfuhrkreditversicherungen. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) besteht der Versicherungsschutz ab Lieferung, und es tritt der Versicherungsfall an dem Tag ein, an dem die versicherte Forderung uneinbringlich wird. Die AVB bestimmen sodann, dass unter anderem kein Versicherungsschutz besteht für Ausfälle an Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Abnehmer sowie für Ausfälle an versicherten Forderungen aufgrund von Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Aufruhr, Revolution, Beschlagnahme, Beeinträchtigungen des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen. In Abweichung von den AVB wurden in einigen Policen die politischen Risiken in bestimmten ausländischen Staaten versichert. Dabei wird Versicherungsschutz gewährt für Ausfälle an versicherten Forderungen, die infolge politischer Umstände uneinbringlich sind, oder für Forderungsausfälle gegen öffentlich-rechtliche 1 Der Entscheid ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen. Soweit nicht besonders vermerkt, beziehen sich Zitate auf Erwägungen dieses Entscheides. 2 Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (SR ). 3 Bei solchen Versicherungen finden auch Bezeichnungen wie Forderungsausfall-, Lieferantenkredit-, Delkredere-, Warenkredit- oder Investitions güterversicherung Anwendung. 4 Auch als Exportkredit- oder Exportrisikoversicherung bezeichnet. 5 Erw Es entsprach der gängigen Praxis auch anderer Kreditversicherer in der Schweiz, auf diesen Prämienanteilen keine Stempelabgaben abzuführen. Inhaltsübersicht A Einleitung B Sachverhalt und Prozessgeschichte I Versicherungspolicen II Prozessgeschichte und Argumentation der ESTV C Erwägungen des Bundesgerichts D Kommentar I Tragweite des Entscheids II Wahrung der Interessen der Versicherungs- und Exportwirtschaft III Begriffliches Abnehmer, wenn die Forderungen infolge politischer oder wirtschaftlicher Umstände uneinbringlich sind. In anderen Policen wurde eine Klausel «Fabrikationskosten» vereinbart. Danach besteht Versicherungsschutz nicht erst ab Lieferung, sondern bereits für Fabrikationskosten des Versicherungsnehmers, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ab Aufnahme der Fab rikation bis zu deren Fertigstellung entstanden sind. II Prozessgeschichte und Argumentation der ESTV Im Rahmen der periodischen Kontrollen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der schweizerischen Zweigniederlassung von Euler Hermes Anfang 2005 wurde bemängelt, dass auf Prämienanteile für die politischen Risiken und das Fabrikationsrisiko keine Stempelabgaben ausgewiesen und entrichtet wurden 6. Mit Revisionsbericht vom 24. März 2006 stellte die ESTV eine Nachforderung für Stempelabgaben auf Prämienzahlungen für Versicherungspolicen der Beschwerdeführerin der Jahre 1999 Nr. 6/2011, Seite 3

3 bis 2003 für die Bereiche «Versicherungsschutz für politische Risiken» und «Fabrikationskostenversicherung» 7. In ihrem Entscheid 8 vom 7. Juli 2006, ihrem Einspracheentscheid 9 vom 11. Dezember 2006 wie auch in ihren Vernehmlassungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht wich die ESTV nicht von ihrer Auffassung ab, dass die Stempelabgabe auch auf den Prämienanteilen für die politischen Risiken und das Fabrikationsrisiko geschuldet sei. Die ESTV brachte vor, Art. 22 lit. l StG sei als Ausnahmeregel restriktiv auszulegen, und es sei dieser Bestimmung ein besonderer, stempelabgaberechtlicher Versicherungsbegriff zugrunde zu legen 10. Vor diesem Hintergrund führte sie aus, die Kreditversicherung im Sinne von Art. 22 lit. l StG erfasse nur die persönliche Insolvenz, da die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen jeweils nur an eine bestimmte Person erfolge, um deren persönliche Zahlungsfähigkeit es gehe. Die ESTV verwies diesbezüglich auf ihre bisherige Praxis 11 und auf die Literatur 12, wonach unter Art. 22 lit. l StG nur Kreditversicherungen subsumiert werden, die das Insolvenzrisiko decken. Zugleich argumentierte die ESTV, dass sich die versicherte Sache beim Fabrikationsrisiko gar nicht im Ausland befände, wie von Art. 22 lit. l StG verlangt, da die ins Ausland zu liefernde Ware ja erst noch hergestellt werde. Vor Bundesgericht wurde zusätzlich ins Feld geführt, wonach die Forderung als Geldschuld gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR 13 eine Bringschuld sei, womit bei inländischen Versicherern die «Sache», wenn es sich denn überhaupt um die Forderung handeln sollte, gar nicht im Ausland befinden könne. Zuletzt argumentierte die ESTV unter anderem mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 16. Juli 2003 in Sachen X AG (VPB 68.17), dass die Versicherung sowohl des Fabrikations- als auch der politischen Risiken eine Vermögensversicherung darstelle, womit sie nicht unter Art. 22 lit. l StG falle, welche nur Sachversicherungen erfasse. 7 Sachverhalt, A. 8 Gestützt auf Art. 38 StG. 9 Gestützt auf Art. 39 StG. 10 Die ESTV wollte insbesondere auch den Begriff der Kreditversicherung gemäss Bestimmung B14 des Anhangs I zur Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR ) nicht ohne Weiteres in den Bereich der Ausnahmen zur Stempelabgabe auf Versicherungsprämien übernehmen, da der Versicherungsbegriff aufsichtsrechtlich im Interesse der Versicherten möglichst weit gefasst werde, während Art. 22 lit. l StG als Ausnahmebestimmung nicht derselben Tendenz zur Ausdehnung unterliege. 11 Praxis der ESTV festgehalten in STOCKAR/ HOCHREUTENER, in: BAUER BALMELLI/ HOCHREUTENER/KÜPFER (Hrsg.), Die Praxis der Bundessteuern (Loseblattsammlung), Teil 2, Band 1, N 5 zu Art. 22 lit. l StG unter Verweis auf ein nicht publiziertes, internes Gutachten der ESTV vom GEHRIGER/JAUSSI, Der Versicherungsstempel: Überblick, Fallstricke und Stolpersteine, SteuerRevue 2004, S. 276; JAUSSI/GEHRIGER, in: ZWEIFEL/ ATHANAS/BAUER-BALMELLI (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, N 67 f. zu Art. 22 StG; JAUSSI/GEHRIGER, Handbuch des Versicherungsstempels, 2006, S. 74 f.; RÜDISÜHLI, in: OBERSON/HINNY (Hrsg.), Kommentar Stempelabgaben, N 35 zu Art. 22 StG; STOCKAR/ HOCHREUTENER, in: BAUER BALMELLI/ HOCHREUTENER/KÜPFER (Hrsg.), Die Praxis der Bundessteuern, Teil 2, Band 1, N 5 zu Art. 22 lit. l StG. Anzumerken ist allerdings, wie das Bundesgericht in Erw. 5.3 feststellt, dass diese Literatur die Einschränkung auf das Insolvenzrisiko nicht begründet und teilweise lediglich die Praxis der ESTV wiedergibt. 13 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 220). Nr. 6/2011, Seite 4

4 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil vom 26. August 2010 weitgehend der Argumentationslinie der ESTV gefolgt 14. So hat es entschieden, dass unter dem Begriff der «Kreditversicherung» im Sinne von Art. 22 lit. l StG einzig die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit zu verstehen sei, die Deckung politischer Risiken als Vermögensversicherung zu qualifizieren sei und dass beim Fabrikationsrisiko das Anknüpfungsobjekt die herzustellende Ware sich noch nicht im Ausland befände, «selbst wenn das versicherte Objekt die Forderung selber ist 15». Gegen dieses Urteil erhob Euler Hermes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. C Erwägungen des Bundesgerichts Da die Vorinstanz über die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Policen keine genauen Feststellungen getroffen hat, was von der Beschwerdeführerin unter Art. 97 Abs. 1 BGG 16 gerügt wurde, vervollständigte das Bundesgericht aufgrund der Aktenlage zunächst den Inhalt der Police bzw. den Sachverhalt 17. Das Bundesgericht stellte hernach fest, dass mit diesen Policen das Risiko versichert werden soll, dass ein Lieferant, welcher vor der Bezahlung liefern muss, den Kaufpreis oder Werklohn nicht erhält, und führte aus, die Versicherung dieses Delkredere-Risikos könne grundsätzlich eine Kreditversicherung im Sinne von Art. 22 lit. l StG darstellen 18. Das Bundesgericht verwarf die Ansicht, dass es sich bei der Kreditversicherung gegen die politischen Risiken um eine Vermögens- und nicht um eine Sachversicherung handle. Bei der Deckung sowohl der wirtschaftlichen als auch der politischen Risiken sei nämlich stets die Uneinbringlichkeit der Forderung, welche die versicherte Sache darstelle, Gegenstand der Versicherung. Die Argumentation, die auf der Differenzierung zwischen Sach- und Vermögensversicherung basiere, gehe damit fehl. Fraglich sei vielmehr, ob der gesetzliche Begriff der Kreditversicherung danach differenziere, aus welchen Gründen die Forderung uneinbringlich ist 19. Das Bundesgericht führte aus, dass private Kreditversicherungen in der Vergangenheit nur Forderungsausfälle gedeckt haben, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurückzuführen waren. Diese Beschränkung auf das Insolvenzrisiko sei auf die schlechte Kalkulierbarkeit und daher fehlende Marktfähigkeit der politischen Risiken zurückzuführen und keineswegs ein begriffsnotwendiges Merkmal der Kreditversicherung. Begrifflich umfasse die Kreditgefahr nämlich alle Ereignisse, die dazu führen, dass die Forderung nicht bezahlt wird, einschliesslich solcher politischer Art. Die fehlende Marktfähigkeit der politischen Risiken sei auch der Grund, weshalb diese Risiken historisch von der staatlichen Exportrisikoversicherung und nicht von der privaten Versicherungswirtschaft angeboten wurden 20. Nur weil diese Risiken erst in neuerer Zeit und nicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes von privaten Versicherern angeboten wurden, sei dies kein Grund, 14 Das Urteil wurde nach etwas mehr als dreieinhalb Jahre nach Einreichen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefällt. 15 Erw des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 (A-501/2007). 16 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR ). 17 Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG; Erw Erw Erw Erw Nr. 6/2011, Seite 5

5 diese Versicherung nicht als Kreditversicherung zu qualifizieren 21. Sodann ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien, dass mit Art. 22 lit. l StG nur Kreditversicherungen gegen Zahlungsunfähigkeit erfasst werden sollen. Zur Literatur, welche die bisherige Praxis der ESTV zustimmend oder kommentarlos wiedergibt 22, bemerkt das Bundesgericht, dass darin nirgends begründet werde, weshalb nur die Versicherung gegen wirtschaftlich bedingte Zahlungsunfähigkeit als Kreditversicherung im Sinne von Art. 22 lit. l StG zu betrachten sei 23. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck von Art. 22 lit. l StG, dass zwischen dem Insolvenz- und dem politischen Risiko zu differenzieren ist. So sei die ratio legis die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen, indem Prämien für Versicherungen, welche im Ausland befindliche Sachen versichern, von der Stempelsteuer befreit werden. Dieses Bestreben erstrecke sich gleichermassen auf die Deckung der politischen Risiken wie des Insolvenzrisikos 24. In diesem Zusammenhang machte das Bundesgericht auch klar, dass der Einwand der ESTV, wonach die versicherten Geldforderungen im Inland zu begleichende Bringschulden und damit keine im Ausland belegene Sachen seien, unbehelflich ist, da bei dieser Argumentation die gesetzlich vorgesehene Ausnahme der Kreditversicherung von der Stempelabgabe weitgehend toter Buchstabe bliebe, was nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Im Übrigen wies es darauf hin, dass die ESTV selbst in ihrer Wegleitung für die Stempelabgabe auf Versicherungsprämien (Ausgabe 2001) 25 für die Belegenheit der Sache nicht auf den Erfüllungsort der Forderung abstellt, sondern darauf, ob der Schuldner der versicherten Forderung Ausländer oder Inländer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StG ist 26. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die staatliche Exportrisikoversicherung, welche herkömmlicherweise die politischen Risiken abdeckte, gemäss Art. 30 SERVG 27 nicht der Stempelabgabe unterliegt. Unter Wettbewerbsund Gleichbehandlungsaspekten bestehe kein Grund, eine Kreditversicherung für politische Risiken anders zu behandeln, wenn sie privat angeboten wird 28. Eine Brücke schlug das Bundesgericht auch zum Versicherungsaufsichts- 21 Erw. 5.2, Siehe FN Erw Erw Nunmehr Kreisschreiben Nr. 33 der ESTV vom 4. Februar 2011, Ziff Erw Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR ). 28 Erw Siehe FN Erw Erw Erw. 5.6, Das Transferrisiko ist eine spezielle Form des politischen Risikos (JAUSSI/GEHRIGER, in: ZWEIFEL/ATHANAS/BAUER-BALMELLI (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, N 68 zu Art. 22 StG). Es tritt ein, wenn vertraglich vereinbarte Zahlungen von einem Währungsgebiet in ein anderes infolge Devisenrestriktionen des Schuldnerlandes nicht oder nur beschränkt erfolgen können (BOEMLE/GSELL/JETZER/NYFFELER/THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S Vgl. MASSMANN, Die Kreditversicherung in juristischer Betrachtung, in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft, Berlin: Springer 1928, S BBl II S Nr. 6/2011, Seite 6

6 recht, mit dem Hinweis, dass die Kreditversicherung gegen politische Risiken unter den Begriff der Kreditversicherung im Sinne von Anhang I Ziff. B14 der AVO 29 fällt 30. Hinsichtlich des Fabrikationsrisikos hielt das Bundesgericht fest, dass auch hier das Delkredere-Risiko versichert werde. So sei auch bei der Versicherung des Fabrikationsrisikos der versicherte Gegenstand die uneinbringliche Forderung gegenüber dem Kunden und die entsprechende Versicherung eine Kreditversicherung. Wenn der Abnehmer des Fabrikanten zahlungsunfähig wird, könne ein Schaden denn auch vor Lieferung der Ware entstehen. Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach die noch fertig herzustellende Ware die «versicherte Sache» im Sinne von Art. 22 lit. l StG darstelle, nicht zutrifft. Versicherter Gegenstand sei nicht die Ware, sondern die Kaufpreis- oder Werklohnforderung, deren Schuldner im Ausland sein müsse, damit die Befreiung von der Stempelabgabe greife 31. Im Ergebnis gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kreditversicherungspolicen der Beschwerdeführerin, welche den Versicherungsschutz auf die politischen Risiken und das Fabrikationsrisiko ausdehnen, Kreditversicherungen im Sinne von Art. 22 lit. l StG darstellen und damit von der Stempelabgabe ausgenommen sind 32. D I Kommentar Tragweite des Entscheids Dem Urteil des Bundesgerichts lässt sich entnehmen, dass eine Ausfuhrkreditversicherung, welche die Gefahr versichert, dass eine Forderung gegen einen ausländischen Schuldner uneinbringlich wird, nicht mit der Stempelabgabe zu belasten ist, und zwar unabhängig davon, welche Ereignisse, die zur Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung führen können, von der Versicherung gedeckt werden. Ob die Uneinbringlichkeit durch die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, politische Umstände im Land des Schuldners inklusive des Transferrisikos 33, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie verursacht wird alles Ereignisse, wofür das jüngste Zeitgeschehen mit Beispielen aufwarten kann, spielt keine Rolle 34. Eine Kreditversicherung im Sinne von Art. 22 lit. l StG ist und bleibt eine Kreditversicherung, solange der Gegenstand der Versicherung die kreditierte Forderung bildet. II Wahrung der Interessen der Versicherungs- und Exportwirtschaft Im Ergebnis ist der Entscheid unter dem Aspekt der internationalen Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Privatversicherungswirtschaft und im Hinblick auf die für die Schweiz so bedeutende Exportindustrie zu begrüssen. Die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen im internationalen Geschäft ist, wie das Bundesgericht ausführt, der vom Gesetzgeber erklärte Zweck von Art. 22 lit. l StG 35. In Grossbritannien, dem für die Schweiz bedeutendsten konkurrierenden Versicherungsmarkt, wird die dem Versicherungsstempel vergleichbare «Insurance Premium Tax» ebenfalls nicht auf Ausfuhrkreditversicherungen, die die politischen Risiken oder das Fabrikationsrisiko decken, erhoben. Auch in den umliegenden Ländern der Schweiz scheint die gleiche Praxis zu bestehen. Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid stellt sicher, dass der Schweizer Versicherungsmarkt nicht aus der Reihe fällt. Die ratio legis der Konkurrenzfähigkeit war schon im Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003 in Sachen X AG (VPB 68.17) von einiger Bedeutung, als damit begründet wurde, dass die Nr. 6/2011, Seite 7

7 Aufzählung der verschiedenen Sachversicherungen in Art. 22 lit. l StG keine abschliessende sei und mit der Entwicklung der Versicherungswirtschaft und neuer Versicherungsprodukte Schritt halte 36. Die Bedeutung des Entscheides liegt nicht zuletzt darin, dass er eine Verteuerung der privat angebotenen Ausfuhrkreditversicherung durch die Stempelabgabe und eine Benachteiligung gegenüber der staatlich angebotenen Exportrisikoversicherung, welche übrigens auch die Deckung der politischen Risiken sowie des Fabrikationsrisikos anbietet 37, verhindert. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung zur Steuerbefreiung der SERV: «Es wäre bei den wirtschaftspolitisch begründeten Zielen der SERV nicht gerechtfertigt, wenn [...] eine Verteuerung der Versicherung um 5 Prozent infolge Stempelabgabe erfolgen würde. Die ausländischen Exportrisikoversicherer unterliegen keiner vergleichbaren Besteuerung und eine Belastung der SERV-Prämien mit Stempelabgabe würde die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Exportindustrie beeinträchtigen 38.» Der darauf folgende Satz in der Botschaft erweist sich allerdings erst mit dem hier besprochenen Bundesgerichtsentscheid als richtig: «Da die SERV subsidiär zum Markt tätig ist 39, entsteht ihr durch die Befreiung kein Vorteil gegenüber privaten Versicherungsanbietern» (Hervorhebung durch die Autoren). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Entscheid, indem er die Ausweitung der Stempelabgabe durch die Praxis der ESTV verhindert, nicht quer zum Wind steht, der derzeit der Stempelabgabe aus wirtschaftspolitischen Gründen entgegenbläst. Gegenwärtig sind im Parlament verschiedene Vorstösse zur Stempelabgabe hängig, welche auf deren Abschaffung hinzielen. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf zwei Motionen bekundet, er teile die Ansicht, dass es sich bei den Stempelabgaben mehrheitlich um relativ stark verzerrende und standortschädliche Steuern handle und dass er die mittelfristige Abschaffung der meisten Stempelabgaben befürworte. Allerdings stellte der Bundesrat klar, dass beim Versicherungsstempel nicht die integrale Abschaffung im Vordergrund stehe, sondern eine gezielte Reform, deren Eckwerte noch zu bestimmen seien 40. III Begriffliches Das Bundesgericht hat in Erw. 5.3 ausgeführt, die Literatur zu Art. 22 lit. l StG begründe nirgends, weshalb sich diese Bestimmung auf Kreditversicherungen, die nur das Insolvenzrisiko erfassen, beschränken solle. Einer zitierten Literaturstelle 36 VBP 68.17, Erw. 3.a. 37 Die politischen Risiken sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a SERVG versicherbar. Auch das Fabrikationsrisiko wird in Art. 12 Abs. 2 SERVG umschrieben: «Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.» 38 BBl S Vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d SERVG. 40 Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die im Ständerat eingereichte Motion «Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen» und die im Nationalrat eingereichte Motion «Mehrbelastung des Finanzplatzes durch Abschaffung der Stempelabgaben kompensieren». 41 JAUSSI/GEHRIGER, in: ZWEIFEL/ATHANAS/BAUER- BALMELLI (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, N 68 zu Art. 22 StG. 42 VPB 68.17, Erw. 3.b.aa. Nr. 6/2011, Seite 8

8 lässt sich u.e. jedoch entnehmen, dass dies insbesondere damit begründet wird, dass bei der Deckung von politischen Risiken eine Vermögensversicherung vorliege 41. Die Qualifikation der Kreditversicherung als Vermögensversicherung, soweit sie politische Risiken deckt, rührt vermutlich vom bereits zitierten Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003 (VPB 68.17) her. In diesem Entscheid wurde eine Versicherung mit der Bezeichnung «Political Risk Insurance» richtigerweise als Vermögensversicherung qualifiziert, da dort ein Unternehmen seine im Ausland belegene Vermögensgesamtheit vor Enteignung versichern liess 42. Das Bundesgericht hat in Erw. 5.2 die im vorliegenden Streitfall zugrunde liegenden Policen zu Recht von der Police in VPB unterschieden. Es zeigt sich, dass nicht allein auf die Bezeichnung einer Versicherung im Rahmen von Art. 22 lit. l StG abgestellt werden kann, sondern immer darauf zu achten ist, ob eine Sach- oder Vermögensversicherung vorliegt bzw. ob ein aus dem wirtschaftlichen Vermögen herausgegriffenes Objekt, wie eine bestimmte Forderung, versicherter Gegenstand ist. Apropos Begriffe ist zuletzt zu bemerken, dass der Begriff «Fabrikationsrisiko» irritiert, und deshalb wohl auch Anlass gegeben hat, in der fertigzustellenden Ware die «versicherte Sache» im Sinne von Art. 22 lit. l StG zu erblicken. Beim Fabrikationsrisiko handelt es sich nämlich nicht um ein eigentliches Risiko bzw. eine Gefahr, sondern nur um eine Erweiterung des erst ab Lieferung der Ware üblichen Versicherungsschutzes, indem bereits während der Herstellung der Ware Versicherungsschutz vor dem Forderungsausfall gewährt wird. Nr. 6/2011, Seite 9

Investitionsgüter-Kreditversicherung

Investitionsgüter-Kreditversicherung Investieren Sie in die Sicherheit Ihrer Forderungen Forderung folgt Fertigung. Wir versichern beides. Ab Fertigungsbeginn voll versichert Forderungen aus Fertigung, Lieferung und Montage von Anlagen, Maschinen

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Euler Hermes CAP/CAP+

Euler Hermes CAP/CAP+ Euler Hermes Schweiz Euler Hermes CAP/CAP+ Ergänzungsdeckung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Sicherheit on top: unser Extra-Schutz für besondere Risiken Ihre Kreditversicherung von Euler Hermes

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Euler Hermes IKV. Schutz vor Forderungsausfall für Hersteller und Händler von Investitionsgütern. 31. Juli 2013

Euler Hermes IKV. Schutz vor Forderungsausfall für Hersteller und Händler von Investitionsgütern. 31. Juli 2013 Euler Hermes IKV Schutz vor Forderungsausfall für Hersteller und Händler von Investitionsgütern. 31. Juli 2013 Agenda 1 Hohes Kapitalrisiko für Hersteller und Händler von Investitionsgütern! 2 Wer kann

Mehr

Euler Hermes CAP/CAP+

Euler Hermes CAP/CAP+ Euler Hermes Deutschland Euler Hermes CAP/CAP+ Ergänzungsdeckung zur Warenkreditversicherung Kreditversicherung Sicherheit on top: unser Extra-Schutz für besondere Risiken Ihre Kreditversicherung von Euler

Mehr

Euler Hermes Deutschland AG. Corporate Advantage. Kurzinformation zum modularen Schutz vor Forderungsausfall. Kreditversicherung

Euler Hermes Deutschland AG. Corporate Advantage. Kurzinformation zum modularen Schutz vor Forderungsausfall. Kreditversicherung Euler Hermes Deutschland AG Corporate Advantage Kurzinformation zum modularen Schutz vor Forderungsausfall Kreditversicherung Es geht um viel Geld. Und um die Zukunft Ihres Unternehmens Jedes Jahr gewähren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Schutz vor Forderungsausfall

Schutz vor Forderungsausfall Euler Hermes Deutschland Schutz vor Forderungsausfall Kurzinformation zur Kreditversicherung für größere Unternehmen EH Corporate Advantage Kreditversicherung Es geht um viel Geld. Und um die Zukunft Ihres

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Schutz vor Forderungsausfall

Schutz vor Forderungsausfall Euler Hermes Deutschland AG Schutz vor Forderungsausfall Kurzinformation zur Investitionsgüter - kreditversicherung Für die Lieferung von Investitionsgütern Kreditversicherung Große Lieferungen brauchen

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an.

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an. Neue Institutionenökonomik, ufgabe 11 und 12 Seite 1 ufgabe 11 Von Zeit zu Zeit wird die Forderung erhoben, dass private Krankenversicherer eine einheitliche Krankenversicherungsprämie für Frauen und Männer

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Euler Hermes Power CAP

Euler Hermes Power CAP Euler Hermes Deutschland Euler Hermes Power CAP Ergänzungsdeckung zur Warenkreditversicherung für besondere Einzelfälle Kreditversicherung Sicherheit on top: Unser Extra-Schutz für Ihre Ausnahmefälle Ihre

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont

Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont Die Schepers & Partner AG schafft Liquidität durch und en. Sie berät ganzheitlich im Debitoren- und Liquiditäts- Management und ist das führende unabhängige

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Grenzenlose Sicherheit. Absicherung gegen politische Risiken

Grenzenlose Sicherheit. Absicherung gegen politische Risiken Grenzenlose Sicherheit Absicherung gegen politische Risiken Ihr zuverlässiger Partner weltweit Schützen Sie Investitionen und Beteiligungen im Ausland Politische Entwicklungen lassen sich nur schwer vorhersagen.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

easyfilius Version 4.2.0

easyfilius Version 4.2.0 easyfilius Version 4.2.0 Seite 1 von 9 Inhalt 1.... 3 1.1. Voraussetzungen zum Erstellen einer Versicherung...3 1.2. 1.3. Versicherungsformular öffnen...4 Versicherungen abschließen...5 Seite 2 von 9 1.

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

s-sparkasse Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand Sparkassen-Finanzgruppe

s-sparkasse Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand Sparkassen-Finanzgruppe s-sparkasse Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand Sparkassen-Finanzgruppe Drei starke Möglichkeiten zur Finanzierung Ihres Auslandsgeschäfts bei Ihrer Sparkasse: 1. Bestellerkredit

Mehr

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

kampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract

kampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei

Mehr

Sparkasse Muster. Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand. Sparkassen-Finanzgruppe

Sparkasse Muster. Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand. Sparkassen-Finanzgruppe s Sparkasse Muster Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften für den Mittelstand Sparkassen-Finanzgruppe Drei starke Möglichkeiten zur Absicherung und Finanzierung Ihres Auslandsgeschäfts bei

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Service CASES. Praxis-Beispiele zur Gestaltung eines echten Kundennutzens. Volume 18

Service CASES. Praxis-Beispiele zur Gestaltung eines echten Kundennutzens. Volume 18 S Praxis-Beispiele zur Gestaltung eines echten Kundennutzens Volume 18 Banken Privatkunden/Geschäftskunden. Die digitale Bank Fidor (www.fidor.de) richtet sich mit ihrem Angebot an Privat- und Geschäftskunden.

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Schutz vor Forderungsausfall

Schutz vor Forderungsausfall Euler Hermes Deutschland Schutz vor Forderungsausfall Kurzinformation zur Kreditversicherung Für große Unternehmen Kreditversicherung Es geht um viel Geld. Und um die Zukunft Ihres Unternehmens Jedes Jahr

Mehr