ZAR-Abhandlungen. Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger. Professor Dr. Kay Hailbronner, Konstanz
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1 ZAR-Abhandlungen Professor Dr. Kay Hailbronner, Konstanz Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger 1. Das System der Richtlinie Mit der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG 1 sind die bislang bereichsspezifischen und fragmentarischen Regelungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Selbständige und Dienstleistende durch Schaffung eines einheitlichen Rechtsaktes über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der Grundlage zweier Kommissionsvorschläge abgelöst worden. 2 Damit entspricht die Unionsbürger-RL einer alten Forderung, die bereits die»veil-kommission«3 zur Vereinheitlichung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger vorgeschlagen hatte. Allerdings setzte der Rat in wesentlichen Punkten Änderungen gegenüber weitergehenden Vorschlägen der Kommission und des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Zugang von Unionsbürgern zu sozialen Leistungen und einen absoluten Schutz vor Ausweisung durch. Durch die RL 2004/38/EG sind die Unterschiede zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unionsbürgern jedoch nicht völlig zu Gunsten eines einheitlichen»unionsbürgerstatus«aufgegeben worden. Zum einen gilt die für Arbeitnehmer grundlegende VO/ EWG 1612/68 mit einigen durch die Unionsbürger-RL vorgenommenen Änderungen, insbesondere bezüglich der Familienangehörigen, weiter. Zum anderen unterscheidet auch die neue RL über das Freizügigkeitsrecht weiterhin zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unionsbürgern. Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erhalten zwar alle Unionsbürger ohne weitere Formalitäten und Bedingungen ein Aufenthaltsrecht, das nur an die Pflicht geknüpft ist, über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu verfügen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann aber für Nichterwerbstätige der Aufenthalt vom Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines Krankenversicherungsschutzes abhängig gemacht werden. Unter Wegfall der bisherigen EG-Aufenthaltserlaubnis haben nunmehr die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte Registrierung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsorts vorzuschreiben. 4 Für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten ist die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Aufenthalte von über drei Monaten vorgesehen. Neu sieht die Unionsbürger-RL ferner ein Recht auf Daueraufenthalt für die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen vor, die sich gemäß den in der RL festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde. Das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt ist keinen Bedingungen unterworfen. Es kann nur noch unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit beendet werden. Grundsätzlich werden damit alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich auf Grund der Unionsbürger-RL in einem Mitgliedstaat aufhalten, Inländern gleichgestellt. Ausgenommen sind nur die spezifisch und ausdrücklich im Vertrag und im sekundären Gemeinschaftsrecht geregelten Bereiche der Sozialhilfe und des Aufenthaltsrechts. Es bleibt ausdrücklich den Aufnahmemitgliedstaaten überlassen, ob Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe gewährt werden soll. Gleiches gilt auch für Unterhaltsbeihilfen zum Zwecke eines Studiums oder einer Berufsausbildung sowie für die Gewährung von Sozialhilfe in Fällen längerer Arbeitssuche vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt. 5 Aber auch für einen nachfolgenden Zeitraum sieht die Richtlinie grundsätzlich die Existenz eigener Mittel zum Lebensunterhalt für Nichterwerbstätige vor, schränkt allerdings das Recht auf Aufenthaltsbeendigung bei Abhängigkeit von Sozialhilfe ein. 2. Arbeitnehmerfreizügigkeit 2.1. Der Begriff des Arbeitnehmers Der Begriff des Arbeitnehmers ist weder im primären noch im sekundären Gemeinschaftsrecht unmittelbar definiert. Da die Freizügigkeit für die Vollendung des Binnenmarktes konstitutive Bedeutung hat und der Begriff des Arbeitnehmers ein zentrales Tatbestandsmerkmal des Art. 39 EG darstellt, muss der Begriff des Arbeitnehmers nach Auffassung des EuGH autonom auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts erfolgen. 6 Wegen der herausragenden Bedeutung für den Binnenmarkt ist der Begriff des Arbeitnehmers grundsätzlich weit auszulegen. 7 Einen ersten sekundärrechtlichen Anhaltspunkt für die Auslegung des Arbeitnehmer-Begriffs bietet Art. 1 VO/ EWG 1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/90/EWG (ABl. L 158 vom , S. 1; ber. ABl. L 229 vom , S. 35) Unionsbürger-RL. 2 Vgl. KOM (2001) 257 (ABl C 270 E vom ); KOM (2003) 199 (ABl C 76; vgl. auch die Vorschläge der Kommission von 1998: KOM (1998) 394 endg., bezugnehmend auf den Aktionsplan zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vom , KOM (1997) 586 endg. 3 Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen der Freizügigkeit unter dem Vorsitz von Frau Simone Veil, Brüssel Vgl. Erwägungsgrund Nr Vgl. Erwägungsgrund Nr Vgl. EuGHE 1964, 379 Unger.; EuGHE 1992, I-1027 = EZAR 811 Nr. 15 Raulin. 7 Vgl. EuGHE 1982, 1035 = EZAR 811 Nr. 1 Levin.
2 260 ZAR 8/2004 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, 8 wonach ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG als eine»tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis«definiert wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird als Arbeitnehmer danach grundsätzlich jeder eingestuft, der»während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.«9 Hierbei ist allein von Bedeutung, dass die tatsächliche Ausübung einer (erlaubten) Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erfolgt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Aufenthalt ursprünglich zum Zweck der Arbeitsaufnahme gestattet worden war. 10 Die Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses 11 dienen in diesem Zusammenhang vor allem als Abgrenzungsmerkmale zu der ständig Erwerbstätigen zustehenden Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bestimmte, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte den Wanderarbeitnehmern auch dann garantiert, wenn sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen. 13 Daher kann sich zum Beispiel auch ein Student auf die Inländergleichbehandlung beim Zugang zu sozialen Leistungen berufen, wenn er nach den Kriterien der Unionsbürger-RL weiterhin seine Arbeitnehmerrechte behält. 14 Die Unionsbürger-RL sieht in Art. 17 Abs. 3 einen Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft ungeachtet der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit in den folgenden Fällen vor: Der Arbeitnehmer ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Lauf der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft mindestens während sechs Monaten erhalten; er beginnt eine Berufsausbildung, sofern zwischen der Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Betroffene zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Fraglich ist im Falle der dauernden Arbeitslosigkeit, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmereigenschaft entfällt. Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg entfällt die Freizügigkeit, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats, ohne dauernd arbeitsunfähig zu sein, arbeitslos sowie auf Dauer nicht mehr vermittelbar ist und keine Ansprüche auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr bestehen. 15 Allerdings dürfen die Anforderungen an die Vermittelbarkeit nicht zu hoch sein, damit die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit nicht ausgehöhlt werden kann. Solange noch begründete Aussicht besteht, dass sich ein Ausländer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann, sind die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften unverändert anwendbar. 16 Die RL 2004/38/EG regelt den Fall nicht, dass sich ein Unionsbürger auf dem Arbeitsmarkt zur Weiterbeschäftigung anbietet, jedoch keine Stelle erhält und daher vor Ablauf der für die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Zeit dauerhaft von Sozialhilfe abhängig wird. Nach dem System dieser RL ist grundsätzlich das Aufenthaltsrecht eines nicht (mehr) Erwerbstätigen, der die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, vom Nachweis ausreichender Existenzmittel abhängig. Allerdings darf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. 17 Daraus folgt, dass grundsätzlich die Mitgliedstaaten zu einer Aufenthaltsbeendigung befugt sind, dabei aber die individuellen Umstände des Unionsbürgers zu prüfen haben Der Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft 2.3. Studenten und Auszubildende Studenten und Auszubildende erfüllen, soweit sie nicht ausnahmsweise als Praktikanten, Referendare oder in ähnlicher Funktion in einem Arbeitsverhältnis stehen, im Allgemeinen die Voraussetzungen einer Arbeitnehmereigenschaft nicht. 18 Daraus folgt, dass sich ihre Rechte mangels einer Anknüpfung an die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nach der VO/ EWG 1612/68, sondern nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Regeln zum Aufenthaltsrecht und zur Ausbildung bestimmen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber dann anwendbar, wenn ein Student oder Auszubildender als ehemaliger Arbeitnehmer oder als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers Rechte aus der VO/ EWG 1612/68 in Anspruch nehmen kann. 19 Dies ist regelmäßig auch bei einem ehemaligen Wanderarbeitnehmer der Fall, wenn zwischen Berufstätigkeit und Studium ein Zusammenhang besteht. 20 Über die Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus hat der Rat im Jahre 1990 im Hinblick auf die Zielsetzung einer allgemeinen 8 VO vom (ABl L 257, S. 2) in der Fassung der VO 2434 vom (ABl L 245, S. 1). 9 Vgl. EuGHE 1986, 2121 = EZAR 811 Nr. 7 Lawrie Blum; EuGHE 1996, I-3089 = EZAR 826 Nr. 3 Asscher; EuGHE 1998, I-7747 = EZAR 816 Nr. 1 Birden; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, EU, Art. 39 EG Rn. 10; Wölker/Grill in von der Groeben/Schwarze, EU/EG, Vorbem. zu den Art. 39 bis 42 EG Rn. 34; EuGHE 1992, I-1071 Bernius; EuGHE 1999, I-3289 = EZAR 811 Nr. 41 Meeusen. 10 Vgl. OVG Hamburg, EZAR 028 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 337; vgl. EuGHE 1986, 1741 Kempf; EuGHE 1998, I-2521 = EZAR 811 Nr. 37 Clean Car Autoservice. 11 EuGH, Urteil Asscher (Fn. 9); EuGH, Urteil Meeusen (Fn. 9). 12 Vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf (Fn. 9), Art. 39 EG Rn EuGH, C-314/01 Ninni-Orasche; EuGHE 1998, I-5325 Kommission/Frankreich. 14 Vgl. dazu Art. 7 Abs. 3 Bst. d RL 2004/38/EG. 15 VGH BW, EZAR 106 Nr Vgl. EuGHE 1991, I-745 Antonissen; vgl. hierzu auch Randelzhofer/ Forsthoff in Grabitz/Hilf (Fn. 9), Art. 39 EG Rn. 45 ff.; Franzen in Streinz, EUV/EGV, Art. 39 Rn Art. 14 Abs. 3 RL 2004/38/EG. 18 Vgl. Franzen in Streinz (Fn. 16), Art. 39 Rn. 24; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf (Fn. 9), Art. 39 Rn Vgl. EuGHE 1988, 3161 = EZAR 830 Nr. 9 Lair; EuGH, Urteil Raulin (Fn. 6); Hailbronner, JuS 1990, 9, 11; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/ Hilf (Fn. 9), Art. 39 EG Rn. 50 f. 20 Vgl. EuGH, Urteil Lair (Fn. 19); EuGH, Urteil Ninni-Orasche (Fn. 19).
3 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger ZAR 8/ Personenfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft das Aufenthaltsrecht auch auf Studenten ausgedehnt (RL 93/96/EWG). 21 Danach gewähren die Mitgliedstaaten Studenten ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, sowie ihren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern (Art. 1 RL 93/96; vgl. 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FreizügV/ EG). Eine entsprechende Regelung sieht nunmehr auch die Unionsbürger-RL in Art. 7 Abs. 1 Bst. c vor. Unionsbürger erwerben danach ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn sie bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat auf Grund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt und finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben sind und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel ihrer Wahl glaubhaft machen, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. 22 Da Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis mehr benötigen, sondern lediglich bei Aufenthalten von über drei Monaten einer Anmeldepflicht unterliegen, gilt die auf Grund der Anmeldung ausgestellte Anmeldebescheinigung grundsätzlich unbefristet. Lediglich für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist die Ausstellung einer zeitlich befristeten Aufenthaltskarte vorgesehen. Durch die Gewährung eines EU-Aufenthaltsrechts werden Studenten und Auszubildende zwar noch nicht Arbeitnehmern gleichgestellt. Insbesondere für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher und sozialer Rechte bleibt weiterhin die Zuordnung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit von Bedeutung. 23 Unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft genießen Studenten und Auszubildende jedoch ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Berufsausbildung. 24 Diskriminierende Studiengebühren 25 und Einschreibebestimmungen sind daher ebenso unzulässig wie sonstige unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Zugangs von Studienbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten. 26 Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sieht vor, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Gleiches gilt vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt für Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung in Form von Stipendien oder Studiendarlehen. 27 Zweifelhaft ist allerdings, inwieweit die hier geregelten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf Grund der EuGH-Rechtsprechung zur Unionsbürgerschaft relativiert oder eingeschränkt werden. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Maria Sala können Unionsbürger unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft (Art. 17 Abs. 2 EG) in Verbindung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG) eine Gleichbehandlung auch in Hinsicht auf die Gewährung allgemeiner Sozialhilfeleistungen verlangen. 28 Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kann sich danach»in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen auf Art. 12 EG des Vertrags berufen«, insbesondere dann,»wenn dieser Staat die Gewährung einer Leistung, die jeder Person zusteht, die sich rechtmäßig in diesem Staat aufhält, verzögert oder verweigert.«29 Allerdings wird das in Art. 18 EG normierte Freizügigkeitsrecht auf Grund des Wortlautes nur»vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen«gewährt. Soweit das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger von Bedingungen und Beschränkungen abhängig ist, kann sich ein Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat somit nicht auf den umfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12 EG berufen, da das Aufenthaltsrecht im eigenen Herkunftsstaat typischerweise unbedingt und unbeschränkt ist. Staatsangehörige im eigenen Herkunftsstaat können im Allgemeinen nicht ausgewiesen werden, da ihr Aufenthaltsrecht absolut gilt. Es handelt sich daher um eine im EG-Vertrag selbst angelegte Unterscheidung zwischen eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die nicht per se durch das Diskriminierungsverbot des Vertrags ausgehebelt werden kann. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des EG-Vertrags greift somit nur, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht. Demgegenüber argumentiert der EuGH in der Rechtssache Grzelczyk zum Teil von früheren Entscheidungen abweichend und auf methodisch zweifelhafter Basis 30, dass sich auch Unionsbürger und Studenten, die die Bedingungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllten, entgegen Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinien im Hinblick auf die Gewährung beitragsunabhängiger Sozialleistungen und die Gewährung eines EG-Aufenthaltsrechts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des EG-Vertrags berufen könnten. 31 Es sei daher mit Art. 12 und 17 EG nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie derjenigen des Existenzminimums nach belgischem Recht von der Voraussetzung abhängig gemacht werde, dass es sich bei den Unionsbürgern um Arbeitnehmer im Sinne der VO/ EWG 1612/68 handle, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gelte ABl L 317, S Nach 8 Abs. 6 FreizügV/EG (aufgehoben durch FreizügigkeitsG/EU) war es bei Studenten ausreichend, wenn sie Existenzmittel in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes nach dem BAFöG für nicht bei den Eltern wohnenden Studierende nachgewiesen haben. 23 Vgl. Hailbronner in Hdb. EUWirtR, D I, Rn EuGHE 1985, 606 = EZAR 830 Nr. 5 Gravier; vgl. Oppermann, Von der EG-Freizügigkeit zur gemeinsamen europäischen Ausbildungspolitik?, 1988; Hailbronner, JuS 1991, 9; Thiele, ZfRV 1993, 185; Franzen in Streinz (Fn. 16), Art. 39 Rn EuGHE 1994, I-1602 Blaizot. 26 Vgl. EuGHE 1988, 371, 377 Barra; EuGHE 1988, 3205 = EZAR 830 Nr. 10 Brown (zur Rückforderung unrechtmäßig verlangter Studiengebühren); EuGHE 1988, 5453 Kommission/Belgien (Einstufung ausländischer Studienbewerber als»non-financables«). 27 Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG. 28 Vgl. EuGHE 1998, I-2696 = EZAR 830 Nr. 10 María Sala. 29 Vgl. EuGH, Urteil María Sala (Fn. 33). 30 Vgl. Hailbronner, NJW 2004, EuGHE 2001, I-6193 = EZAR 805 Nr. 3 Grzelczyk. 32 Für Arbeitnehmer gilt nach st. Rspr. des EuGH ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot aufgrund von Art. 7 Abs. 2 VO/EWG 1612/68.
4 262 ZAR 8/2004 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger Auf dieser Grundlage entschied der Gerichtshof in dem Verfahren Grzelczyk, dass einem französischen Studenten, der in Belgien ein Studium absolvierte und in seinem vierten und letzten Studienjahr das nach belgischem Recht vorgesehene Existenzminimum beantragte, der weitere Aufenthalt und die Gewährung der beantragten Sozialleistung nicht vorenthalten werden dürften. 33 Der EuGH gesteht zwar im Prinzip zu, dass das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern von Bedingungen und Beschränkungen abhängig gemacht werden könne. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürften jedoch nicht die automatische Folge sein, wenn ein Student die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehme. 34 Die RL 2004/38/EG schließt in Art. 24 explizit den Anspruch auf Gleichbehandlung»vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt, in Bezug auf Studienbeihilfen einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens«aus. Zugleich wird die Formulierung der Grzelczyk-Entscheidung, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger nicht»automatisch zu einer Ausweisung führen dürfe«, in Art. 14 Abs. 3 wiederholt. Die Auslegung dieser Bestimmungen bleibt Aufgabe der Rechtsprechung und der die RL umsetzenden Mitgliedstaaten Arbeitssuchende Für arbeitssuchende Arbeitnehmer, die prinzipiell in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG und der VO/EWG 1612/68 fallen, hatte der EuGH in seiner früheren Rechtsprechung eine Beschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Gewährung von Sozialleistungen vorgenommen. Lediglich Personen, die bereits als Arbeitnehmer tätig sind, sollten sich in vollem Umfang auf Art. 7 Abs. 2 der VO 1612/68 berufen können, während sich arbeitssuchende Unionsbürger lediglich auf die Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt berufen konnten. 35 Hiervon rückt der EuGH nunmehr in der Rechtssache Collins hinsichtlich der Unionsbürgerschaft ab und gewährt einen prinzipiellen Anspruch auf Gleichbehandlung, da auch das Aufenthaltsrecht Arbeitssuchender in den Anwendungsbereich des Vertrags und des Gleichbehandlungsgrundsatzes falle. 36 Eine nach britischem Recht vorgesehene Unterstützung für Arbeitssuchende (job seeker allowance) ist daher auch dem arbeitssuchenden Unionsbürger zu gewähren, vorausgesetzt, dass die nach nationalem Recht vorgesehenen nichtdiskriminierenden Voraussetzungen, wie eine gewisse vorherige Aufenthaltsdauer, die einen objektiven Schluss auf eine ernsthafte Arbeitssuche erlaubt, erfüllt werden. 37 Die Unionsbürger-RL 2004/38 schließt demgegenüber explizit eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für die Dauer der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während eines längeren Zeitraums der Arbeitssuche aus, verbietet aber zugleich die Ausweisung arbeitssuchender Unionsbürger, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden Sonstige freizügigkeitsberechtigte Personen Über die Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus hatte der Rat im Jahre 1990 im Hinblick auf die Zielsetzung einer allgemeinen Personenfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft das Aufenthaltsrecht nicht nur auf Studenten (RL 93/96/EWG), 39 sondern auch auf aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen (RL 90/365/EWG) 40 und sonstige Nichterwerbstätige (RL 90/364/EWG) 41 ausgedehnt. Die Umsetzung der RL 90/364/EWG und RL 90/365/EWG erfolgte durch die Freizügigkeitsverordnung/EG (FreizügV/EG 42 ). In den RL 90/364/EWG und 90/365/EWG wurde die allgemeine Freizügigkeit, wie sie in Art. 18 EG in Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft niedergelegt wurde, konkretisiert. Mit der Unionsbürger-RL sind nunmehr diese Bestimmungen in einen einheitlichen Unionsbürgerstatus überführt und die RL 93/96/EWG, 90/365/EWG und 90/364/EWG aufgehoben worden. Danach besteht grundsätzlich für alle nichterwerbstätigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht unter der Voraussetzung des Nachweises ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes. Die bisher in den 7, 8 FreizügigV/EG niedergelegten Spezifikationen bezüglich des Krankenversicherungsschutzes und der ausreichenden Existenzmittel sind mit der Unionsbürger- RL nicht vereinbar und daher im FreizügigG nicht mehr enthalten. 43 Danach dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich die Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht. Vielmehr muss die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Der festgesetzte Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. 44 Eine Begrenzung der zulässigen Beweismittel durch das nationale Recht widerspräche nicht nur den Bestimmungen der RL 90/364/EWG und 90/365/EWG, sondern auch der Unionsbürger-RL Familienangehörige Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt sich nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG, die insoweit Art. 10 und 11 VO/EWG 1612/68 46 ersetzt hat, auch auf Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren. 47 Nach Art. 2 Unionsbürger-RL 33 EuGH, Urteil Grzelczyk (Fn. 31); Entscheidungsrezensionen von Obwexer (EuZW 2002, 56) u. Letzner (JuS 2003, 52). 34 EuGH, Urteil Grzelczyk (Fn. 31). 35 EuGHE 1987, 2811 = EZAR 814 Nr. 1 Lebon. 36 EuGH, EZAR 810 Nr. 13 Collins; ebenso O Leary, E.L. Rev. 1999, 68; Jacqueson, E.L. Rev. 2002, 260, EuGH, Urteil Collins (Fn. 36). 38 Vgl. Art. 24 Abs. 2; Art. 14 Abs. 4 Bst. b RL 2004/38/EG. 39 ABl L 317, S ABl L 180, S ABl L 180, S Vgl. Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom (BGBl. I 1810), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I 390). 43 Vgl. 5 Abs. 3 FreizügigkeitsG. 44 Vgl. Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG. 45 EuGH, Urteil Kommission/Italien (Fn. 26); vgl. KOM (1999) 127 endg ABl L 257, S. 2, zuletzt geändert durch VO/EWG 2434/92 vom (ABl L 245, S. 1). 47 Vgl. zu Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) EuGHE 1989, 1263, 1290 = EZAR 810 Nr. 5 Kommission/Deutschland; Wölker/Grill in von der Groeben/Schwarze (Fn. 9), Vorbem. zu Art. 39 bis 42 Rn. 45.
5 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger ZAR 8/ sind entsprechend einer alten Forderung der Europäischen Kommission und des Parlaments auch Lebenspartner aufenthaltsberechtigt, mit denen der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Allerdings ist hierfür erforderlich, dass nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Wenn diese (relativ strengen) Voraussetzungen bezüglich der Gleichstellung mit der Ehe nicht erfüllt sind, greift nach Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG allenfalls ein Gebot der Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts für den»lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist«, ein. Aus der RL 2004/38/EG ergibt sich nicht eindeutig, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf Grund der RL ein Verfahren zur Bescheinigung einer»dauerhaften Beziehung«als Lebenspartner einzuführen. Hierfür spricht, dass die Vorschrift anderenfalls leer laufen würde. Im Übrigen enthält die Unionsbürger-RL keine wesentlichen Änderungen des Kreises der freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. Insoweit können auch die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiterhin herangezogen werden. So ist die Freizügigkeit des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Arbeitnehmers nicht von der Aufrechterhaltung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft, wohl aber vom Bestehen der Ehe abhängig. 48 Daher kann auch der dauerhaft getrennt lebende Ehegatte aus einem Drittstaat bis zur Ehescheidung ein EU-Aufenthaltsrecht beanspruchen. 49 Die Wirksamkeit einer ausländischen Ehe bestimmt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 EGBGB nach dem Recht des Herkunftsstaats. 50 Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen bei Scheidung und Tod oder Wegzug des Unionsbürgers ist nunmehr in Art. 12 und 13 RL 2004/38/EG eingehend geregelt. Danach berühren die Scheidung oder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen nicht, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Für Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, bleibt das Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder dem Ehegatten oder dem Lebenspartner auf Grund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder es auf Grund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist (z. B. bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) oder dem Ehepartner oder dem Lebenspartner auf Grund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang solange er für nötig erachtet wird ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf. Ein Aufenthaltsrecht besitzen aber auch Kinder eines Unionsbürgers, die (ausnahmsweise) keine EU-Bürger sind. 51 Der Gerichtshof hat Kindern eines Unionsbürgers, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem der Unionsbürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 12 VO/ EWG 1612/68 zum Zweck der Fortsetzung der Teilnahme am allgemeinen Unterricht zugesprochen. Dem stand nicht entgegen, dass die Eltern der Kinder inzwischen geschieden waren und dass nur einer von ihnen Unionsbürger, aber nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat tätig war. Unschädlich war ebenfalls, dass die Kinder selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besaßen. Darüber hinaus hat der EuGH auch dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht bei den Kindern zugesprochen, um ihm die Wahrnehmung des Elternrechts zu erleichtern. Hierfür kam es weder auf den Bestand der Ehe noch auf den Status als Unionsbürger oder die Tätigkeit als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat an. 52 Nach Art. 12 RL 2004/38/EG berühren auch der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, wenn sie selbst Unionsbürger sind. Bei Familienangehörigen, bei denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, gilt Entsprechendes, wenn sie sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben. Für Kinder eines Unionsbürgers, die sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind, gilt eine Sonderregelung. Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führen bis zum Abschluss der Ausbildung weder für die Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Verlust des Aufenthaltsrechts. 53 Weggefallen sind mit der Unionsbürger-RL die Erfordernisse einer angemessenen Wohnung und die Verpflichtung, bei dem Arbeitnehmer»Wohnung«zu suchen. Das letztere Erfordernis ist schon bisher nicht im Sinne einer ständigen gemeinsamen Familienwohnung verstanden worden. 48 Vgl. hierzu den im Änderungsvorschlag der Kommission, KOM (1998), 394 endg., 14 u. 29, vorgesehenen Art. 10 Nr. 4, wonach ein Familienangehöriger auch nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsrecht behalten soll, wenn er»während dreier aufeinanderfolgender Jahre«aufgrund von Art. 10 Entwurf-VO/EWG 1612/68 im Aufenthaltsmitgliedstaat ansässig war. 49 EuGHE 1985, 567 = EZAR 811 Nr. 5 Diatta; EuGH, Urteil Kommission/ Deutschland (Fn. 47); vgl. auch Wölker/Grill in von der Groeben/Schwarze (Fn. 9), Art. 39 Rn. 95; zur Rechtslage nach Art. 10 VO/EWG 1612/68 Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf (Fn. 9), Art. 39 EG Rn. 74 ff.; BVerwG, NJW 1985, 2099; zu dieser Frage auch Hailbronner, ZAR 1985, Vgl. zur Gültigkeit einer nigerianischen Ehe: VG Koblenz, InfAuslR 1993, EuGHE 2002, I-7091 = EZAR 814 Nr. 9 Baumbast. 52 EuGH, Urteil Baumbast (Fn. 51). 53 Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG.
6 264 ZAR 8/2004 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger Das Unterhalten einer festen nichtehelichen Beziehung mit einem Partner, der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat ist, steht der Ehe nicht gleich. 54 Allerdings muss nach Art. 7 Abs. 2 VO/ EWG 1612/68 ein Mitgliedstaat, der den nichtehelichen Partnern seiner eigenen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht gewährt, Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Partnern in gleicher Weise ein Aufenthaltsrecht einräumen. 55 Da im deutschen Recht eine (beschränkte) Gleichstellung nichtehelicher Partnerschaften lediglich in Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft 56 vorgesehen ist, scheidet eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 Abs. 2 VO/EWG 1612/68 und Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG weiterhin aus. Auch Verwandte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten oder des Lebenspartners in auf- und absteigender Linie (Eltern, Kinder) haben ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit, sofern sie minderjährig sind (Kinder) oder ihnen Unterhalt geleistet wird (Art. 2 Nr. 2 Bst. b und c RL 2004/38/EG). Dabei kommt es allein auf die tatsächliche, wenn auch bescheidene Unterhaltsgewährung durch den Arbeitnehmer an, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen eine Unterstützung geleistet wird und ob der Verwandte tatsächlich unterstützungsbedürftig ist. 57 Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe darf nicht als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung gedeutet werden. 58 Als Mindestanforderung wird man jedoch verlangen müssen, dass eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang erfolgt, der zumindest zur Deckung eines Teils des Lebensunterhalts genügt. 59 Für sonstige Familienangehörige, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen, besteht nach Art. 3 RL 2004/38/EG nur eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Begünstigung des Zuzugs. Wird ein Aufenthaltsrecht gewährt, richtet sich der aufenthaltsrechtliche Status dieser Personen nach Gemeinschaftsrecht. Der Aufenthaltsmitgliedstaat muss in diesem Fall eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durchführen und eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen begründen. 60 Nach Art. 23 RL 2004/38/EG haben Ehegatten von Arbeitnehmern und ihre Kinder bis zum Alter von 21 Jahren einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung bei der Stellensuche, beim Zugang zur Beschäftigung und bei der Ausübung eines Lohn- oder Gehaltsverhältnisses. 61 Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienangehörige auf Grund von Art. 7 Abs. 2 VO/ EWG 1612/68 Familienleistungen auch im eigenen Namen beanspruchen. Nach dem Tod des Arbeitnehmers können sie ursprünglich nur dem Arbeitnehmer zustehende Ansprüche ebenfalls im eigenen Namen geltend machen. 62 Die Unionsbürger-RL enthält nunmehr in Art. 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsklausel, die auch für Familienangehörige gilt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Danach genießt jeder Unionsbürger, der sich auf Grund der RL 2004/38/EG im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Die Grundsätze für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen gelten auch für nichterwerbstätige Unionsbürger, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Bst. b RL 2004/38/EG erfüllen (ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz für sich und die Familienangehörigen). Eingeschränkt ist der Familiennachzug wie bisher für Studenten. Ein Nachzugsrecht haben nur die Ehegatten, die eingetragenen Lebenspartner und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, wenn die übrigen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Bst. c RL 2004/38/EG erfüllt sind. Für Verwandte in gerade aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird, gilt abweichend von den allgemeinen Regeln lediglich eine Erleichterungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 4 RL 2004/38/EG). 5. Gleichbehandlungsgrundsatz Das Recht auf Freizügigkeit beinhaltet einen Anspruch der mitgliedstaatlichen Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung und ein damit einhergehendes absolutes Diskriminierungsverbot. Sofern Arbeitnehmer auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden, verstößt dies grundsätzlich gegen Art. 39 Abs. 2 EG. 63 Art. 39 Abs. 2 EG ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Diskriminierungsverbot aus Art. 12 (ex-art. 6) EG. Art. 12 EG bleibt jedoch in den Fällen anwendbar, in denen Art. 39 Abs. 2 EG nicht eingreift. 64 Das in Art. 39 Abs. 2 EG normierte Diskriminierungsverbot wird in zahlreichen Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts konkretisiert (z. B. Art. 24 RL 2004/38/EG, Art. 6 ff. VO 1612/68 65,66 und VO 1251/70 67 ). Eine strikte Trennung zwischen dem Regelungsgehalt des Primär- und des Sekundärrechts ist in den meisten Anwendungsfällen weder sachgerecht noch praktisch möglich. Das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG bezieht sich in einem umfassenden Sinne auf alle in den Anwendungsbereich des Vertrags fallenden Bereiche. Dazu gehören nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern in einem weiten Sinne alle 54 EuGHE 1986, 1283, 1296 = EZAR 810 Nr. 4 Reed. Dies gilt in gleicher Weise auch im innerstaatlichen Recht nach 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG/ EWG; vgl. VGH BW, S 763/98; ebenso 3 Abs. 2 FreizügG/ EU. 55 Vgl. EuGH, Urteil Reed (Fn. 59); Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV (EG), Art. 39 Rn Vgl. Lebenspartnerschaftsgesetz vom (BGBl. I 266). 57 EuGHE 1987, 2811 Lebon; Geiger, EUV/EG, Art. 39 Rn. 30; Schneider/ Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 39 Rn. 101; kritisch Hailbronner, EuZW 1991, Vgl. Brechmann in Calliess/Ruffert (Fn. 55), Art. 39 Rn Vgl. BVerwGE 94, 239 = EZAR 524 Nr. 2; Schneider/Wunderlich in Schwarze (Fn. 57), Art. 39 Rn Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG. 61 EuGH, Urteil Diatta (Fn. 49). 62 Vgl. EuGHE 1975, 1085 Christini; EuGHE 1992, I-4401 = EZAR 830 Nr. 12 Taghavi. 63 Vgl. EuGHE 1994, I-923, 935 Kommission/Spanien (Nationalität von Fremdenführern). 64 Vgl. EuGHE 1998, I-6601 Kommission/Griechenland; EuGHE 1989, 1461 Kommission/Griechenland; Becker, ISSR 2000, 221; Schneider/ Wunderlich in Schwarze (Fn. 57), Art. 39 Rn. 33; Wölker/Grill in von der Groeben/Schwarze (Fn. 9), Art. 39 Rn. 14; Oppermann, Europarecht, Rn ABl L 257, S. 2, zuletzt geändert durch VO/EWG 2434 vom (ABl L 245, S. 1). 66 ABl L 257, S ABl L 142, S. 24, geändert durch ABl L 324, S. 31.
7 Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger ZAR 8/ Rahmenbedingungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen. Danach steht Art. 39 EG z. B. der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem in dem Mitgliedstaate wohnenden Arbeitnehmer untersagt, in seinem Gebiet ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem angrenzenden Mitgliedstaat niedergelassenen Leasing- Gesellschaft gehört oder dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. 68 Welche Folgerungen sich aus dem Diskriminierungsverbot für solche staatlichen Leistungen ableiten lassen, die an gebietsbezogene Sachverhalte nach dem Territorialitätsprinzip anknüpfen, ist im Einzelnen noch nicht geklärt. 69 Der EuGH hat eine innerstaatliche Regelung für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, wonach ein Arbeitnehmer einen Steuererstattungsanspruch nicht geltend machen kann, wenn er nur während eines Teils des Jahres steuerpflichtiger Gebietsansässiger war. 70 Entsprechende Grundsätze gelten für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Kinder, die Abzugsfähigkeit ausländischer Lebensversicherungsbeiträge und die Nichtgewährung des Lohnsteuerjahresausgleichs für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. 71 Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag zur Änderung der VO/ EWG 1612/68 sah zur Lösung dieses Problemkreises einen neuen Art. 7 Abs. 5 vor. Danach sollten bei sozialen oder beruflichen Vergünstigungen, deren Erwerb von im Aufnahmestaat eingetretenen Ereignissen oder Tatsachen abhängt,»vergleichbare Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat«in gleicher Weise anerkannt werden»und dieselben Vergünstigungen nach sich ziehen.«72 Als Beispiele nannte die Vorschlagsbegründung die Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten und des Dienstalters von Beamten sowie die Gewährung steuerlicher Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder, die im Ausland aufwachsen. 73 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat beim Erlass der Unionsbürger-RL diese Vorschläge nicht berücksichtigt. Ungeachtet dessen können sich aus der EuGH-Rechtsprechung zur mittelbaren Diskriminierung Verpflichtungen zur Berücksichtigung ausländischer Sachverhalte ergeben. Der Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 39 Abs. 2 EG wird durch die Art. 6 bis 9 VO/ EWG 1612/68 konkretisiert, 74 die durch die Unionsbürger-RL nicht aufgehoben wurden. Allerdings überlagert die in der Unionsbürger-RL vorgesehene Gleichbehandlungsklausel die spezifischen Diskriminierungsgebote der VO/ EWG 1612/68 und ergänzt sie. Danach genießt»vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen«jeder Unionsbürger, der sich auf Grund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsmitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Daraus folgt, dass die spezifischen Diskriminierungsverbote des Vertrags weiterhin Anwendung finden. Danach darf ein Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats unter anderem hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und im Falle von Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht ungleich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 VO/EWG 1612/68). 75 Nicht erforderlich ist, dass es sich um Vergünstigungen handelt, die im Zusammenhang mit oder aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. 76 Allgemein stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Sozialleistungssysteme der Mitgliedstaaten kraft des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des EG-Vertrags auf freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger ausgedehnt werden müssen. Der EuGH hat ungeachtet der Entscheidung der Mitgliedstaaten, Sozialhilfeleistungen allgemeiner Art nicht in das System der von der VO/EWG 1408/71 umfassten Leistungsansprüche aufzunehmen, diese Leistungen als soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO/EWG 1612/68 angesehen, auf die der Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige einen Anspruch haben. 77 Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass der EuGH die Vorenthaltung sozialer Leistungen sowohl an der VO/EWG 1612/68 als auch an der VO/EWG 1408/71 misst, wobei die VO/ EWG 1612/68 als subsidiär anwendbar erachtet wird. 78 Eine eindeutige und trennscharfe Zuordnung wird dadurch weitgehend erschwert. 79 Zugleich hat der EuGH in der Rechtssache Collins unter bestimmten bisher nicht hinreichend klargelegten Voraussetzungen auch die Unionsbürgerschaft als Grundlage von Gleichbehandlungsansprüchen beim Zugang zu den Sozialhilfesystemen der Mitgliedstaaten herangezogen und damit das System des sekundären Gemeinschaftsrechts teilweise relativiert. Diese Unklarheiten treten zum Teil auch in der Unionsbürger-RL auf, die einerseits den Anspruch auf Sozialhilfe gemäß Art. 24 Abs. 2 und Art. 14 einschränkt, andererseits aber keine klaren Regeln darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt, beendet werden kann. 68 EuGH, EZAR 811 Nr. 51 = DVBl. 2004, 198 Van Lent. 69 Vgl. Hailbronner, EuZW 1991, EuGHE 1990, I-1779 = EZAR 826 Nr. 1 Biehl; vgl. auch EuGHE 1995, I-3685 Kommission/Luxemburg. 71 Vgl. EuGHE 1995, I-225 Schumacker; Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Der EG-Binnenmarkt und die Sozialpolitik, Bd. 2, 1990, Vgl. KOM (1998) 394 endg., 16 u Vgl. KOM (1998) 394 endg., 17; EuGHE 1969, 363 Ugliola; EuGHE 1994, 505 = EZAR 811 Nr. 21 Scholz; EuGHE 1998, I-47 Schöning- Kongebetopoulo. 74 Vgl. EuGHE 1978, 1489 Kenny. 75 Vgl. Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 39 Rn. 71; Franzen in Streinz, EUV/EGV, Art. 39 Rn Vgl. Schneider/Wunderlich in Schwarze (Fn. 80), Art. 39 Rn. 71; Franzen in Streinz, EUV/EGV, Art. 39 Rn EuGHE 1985, 1027 = EZAR 830 Nr. 7 Scrivner; EuGHE 1985, 1739 Frascogna; krit. zur Rspr. des EuGH, Hailbronner, Ausländerrecht, 1989, Rd ff. 78 Vgl. EuGH, Urteil María Sala (Fn. 33); EuGHE 1998, I-6601 Kommission/ Griechenland; EuGHE 1993, I-817 = EZAR 830 Nr. 30 Kommission/ Luxemburg; EuGHE 1993, I-3011 Schmid; Brechmann in Calliess/Ruffert (Fn. 55), Art. 39, Rn. 65; Schneider/Wunderlich in Schwarze (Fn. 75), Art. 39 Rn Krit. hierzu auch Franzen in Streinz (Fn. 76) Art. 39 Rn. 109.
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