Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir begrüßen Sie zur ersten Ausgabe des neuen Infobriefs SGB II. Mit diesen monatlichen Kurzinformationen

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1 1. Jahrgang OKT 2012 Editorial Inhalt Herausgeberin: Corinna Unger, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Gera Unger, Wipper & Kollegen Thema des Monats Kurzmitteilungen für Praktiker Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir begrüßen Sie zur ersten Ausgabe des neuen Infobriefs SGB II. Mit diesen monatlichen Kurzinformationen möchten wir Ihnen eine aktuelle Arbeitshilfe für die Mandatsbearbeitung im SGB II an die Hand geben. Die gerade auf diesem Rechtsgebiet erforderliche Aktualität stellen wir für Sie in drei regelmäßigen Rubriken sicher: Wichtige Entscheidungen für Ihre Beratungspraxis wählen wir aus einer nur schwer überschaubaren Fülle ständig neuer Rechtsprechung aus, stellen die wesentlichen Inhalte kurz vor, kommentieren die darin enthaltenen Kernfragen und geben hierzu konkrete Tipps für die alltägliche Arbeit. Darüber hinaus beleuchten wir im Thema des Monats neue Entwicklungen und umstrittene Fragen rund um das SGB II. Mit BSG aktuell verschaffen wir Ihnen einen schnellen Überblick über aktuell anhängige Rechtsfragen und jüngst verkündete Entscheidungen des BSG. Die Bearbeitung von Mandaten auf dem Gebiet des SGB II sollte nicht nebenher erfolgen. Für die Mandanten stehen oft existenzielle Grundbedürfnisse im Vordergrund. Gerade deshalb ist es unerlässlich, mit so viel Einsatz wie nötig und gleichzeitig so effektiv wie möglich diese Mandate zu bearbeiten. Bei einer Vergütung auf Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfebasis steht der Anwalt vor der Aufgabe, die Mandate effizient, aber dennoch mit gebotener Fachkenntnis zu bearbeiten. Der soll Ihnen helfen, unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung SGB II-Mandate fachlich wie wirtschaftlich erfolgreich zu übernehmen. Die Autorinnen sind selbst seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Sozialrechts und hier insbesondere dem SGB II tätig und möchten Ihnen ein wenig vom Knowhow vermitteln und Sie anregen, sich nicht zu scheuen, Hartz IV-Mandate anzunehmen; die Erfolgsquoten sind überdurchschnittlich, zufriedene Mandanten damit größtenteils vorprogrammiert. Unterkunftsrichtlinien: Schlüssiges Konzept? von RAin Corinna Unger... 2 Wichtige Entscheidungen LSG NRW: Einkommensbereinigung durch Unterhaltszahlungen von RAin Corinna Unger... 3 LSG NRW: Notwendigkeit der Zuziehung im Widerspruchs verfahren von RAin Corinna Unger und RAin Susann Wipper... 4 SG Berlin: Aufrechnung bei Miet kautionsdarlehen von RAin Susann Wipper... 6 BSG aktuell Aktuelle Entscheidungen... 7 Neue anhängige Rechtsfragen... 8 Falls Sie aktuelle Urteile an Ihren Heimatgerichten erstritten haben, die nicht veröffentlicht wurden, aber für Kollegen von Interesse sind, senden Sie uns diese gerne zu. Wenn Sie sich selbst als Autor/Autorin betätigen wollen, dann wenden Sie sich doch einfach an die Herausgeberin oder den Deutschen Anwaltverlag. Corinna Unger 1

2 Thema des Monats Unterkunftsrichtlinien: Schlüssiges Konzept? Aktuell sollten insbesondere die gewährten Unterkunftskosten einer genauen Prüfung unterzogen werden. Überdurchschnittlich viele Mandanten legen derzeit Bescheide vor, in denen die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen aus einer Betriebskostenabrechnung geregelt wird oder Leistungen nach dem SGB II aufgehoben/ zurückgenommen und zur Erstattung angemeldet werden, da Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen erzielt wurden. Problemfeld KdU Besonders schwierig sind die Fälle, in denen Senkungsaufforderungsschreiben an die Leistungsempfänger versendet werden, da die derzeitige Miete aus Sicht der Leistungsträger nicht den Angemessenheitskriterien entspricht. Das BSG hat im Verfahren B 4 AS 16/11 R vom klargestellt: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl. 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. [ ] Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. BSG zur Angemessenheit Diese Anforderungen gelten auch für Nachforderungsbeträge und Kostensenkungsaufforderungen. In der Entscheidung vom B 4 AS 18/09 R wurde klargestellt, dass eine Absenkung der Unterkunftskosten nur bei Vorlage einer Richtlinie möglich ist, die auf einem sog. schlüssigen Konzept beruht: Schlüssiges Konzept Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Praxistipp Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die derzeit vorliegenden Richtlinien über ein derartiges schlüssiges Konzept tatsächlich verfügen. Dies mag zwar in den Richtlinien so dargestellt werden, unterliegt aber letztendlich der gerichtlichen Kontrolle und sollte daher bei berechtigten Zweifeln dieser auch zugänglich gemacht werden. Es empfiehlt sich somit, die Rechtsprechung in den eigenen Gerichtsbezirken genau zu prüfen und ggf. Rechtsmittel gegen diejenigen Bescheide einzulegen, in denen eine Absenkung vorgenommen wird oder die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen aus Betriebskostenabrechnungen unter Hinweis auf die Unangemessenheit abgelehnt wird. Gerichtliche Kontrolle möglich/notwendig Einzelne Richtlinien wurden bereits dem BSG zur Überprüfung vorgelegt, in anderen Gerichtsbezirken genügte die erstinstanzliche Entscheidung, um die Übernahme der Unterkunftskosten in Anlehnung an das Wohngeldgesetz durch den Leistungsträger zu erwirken. RAin Corinna Unger, Gera 2

3 Entscheidungen Auch notariell beurkundete Unterhaltszahlungsverpflichtungen, die tat sächlich gezahlt werden und die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung übersteigen, sind als Abzugspositionen gemäß 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II zu berücksichtigen LSG NRW, Beschl. v L 12 AS 918/12 B ER I. Der Fall Im vorliegenden Eilverfahren war streitig, ob bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II monatliche Unterhaltszahlungen, die der Ast. aufgrund einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung erbringt, als Absetzbetrag vom Einkommen des Ast. zu berücksichtigen sind. Der Ag. hatte den Ast. mehrfach aufgefordert, eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zu erwirken, da diesbezüglich eine Selbsthilfepflicht bestehe und der durch den Ast. gezahlte Betrag nicht den entsprechenden Beträgen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB und denen zum Selbstbehalt entspräche. Aus diesem Grunde hatte der Ag. die Zahlungen nicht länger bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt. II. Die Entscheidung Das LSG hob die (abweisende) Entscheidung der 1. Instanz auf, da die Entscheidung mit den gesetzlichen Grundlagen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar sei. Bereits der Gesetzestext des 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II sieht vor, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind. Durch den Gesetzgeber wurde bewusst die gewählte Formulierung ins Gesetz aufgenommen, sodass aus verwaltungspraktischen Gründen im Bereich des SGB II unterstellt werden kann, dass ein nach Maßgabe der 1601 ff. BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht. Keine Freibetrags berücksichtigung trotz tatsächlicher Zahlung Eindeutiger Gesetzestext und höchstrichterliche Rechtsprechung Verwaltungspraktische Erwägungen im Bereich des SGB II Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs (BSG, Urt.v B 4 AS 78/10 R). Damit widersprach das LSG der Auffassung des Sozialgerichts, nach der eine Unterhaltsverpflichtung nur dann bestehe, wenn diese den entsprechenden Beträgen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und denen zum Selbstbehalt entspricht. Das LSG führte aus, das BSG habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass beim Jugendamt die Befugnis zur Anfertigung solcher Urkunden nur Beamten oder Angestellten übertragen sein können, die wegen ihrer Kenntnisse des deutschen und ausländischen Familienrechts dafür geeignet seien, und dass es bei notariellen Urkunden an einer fachkundigen familienrechtlichen Beratung und Beachtung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze fehle. Diese Ausführungen sind jedoch nur als Erklärung dafür anzusehen, dass die Urkunde eines Jugendamtes überhaupt als Unterhaltstitel angesehen wird. Titel sind üblicherweise nur gerichtliche Entscheidungen und die der Notare, die als Amtspersonen zu deren Anfertigung befugt sind. Klarstellung der BSG-Ausführungen Durch das LSG wurde offen gelassen, ob für den Antragsgegner Sanktions- bzw. Kürzungsmöglichkeiten aufgrund der Pflichtverletzung der Selbsthilfe bestehen. Trotz allem: Selbsthilfe pflichten beachten 3

4 Entscheidungen III. Der Praxistipp Soweit durch Leistungsberechtigte Einkommen bezogen wird, sind hiervon die entsprechenden Freibeträge in Abzug zu bringen. Bei Zahlungen von Unterhalt vertreten die Leistungsträger oftmals die Auffassung, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht bzw. nicht in der gezahlten Höhe bestünde. Folglich werden die gezahlten Unterhaltsbeträge nicht als Abzugsposten bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt. Freibeträge prüfen Hiergegen hat sich das LSG vorliegend ausgesprochen. Sofern die Unterhaltszahlungen also tatsächlich geleistet werden, müssen diese als Freibetrag gemäß 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II berücksichtigt werden. Wurde der Betrag nicht berücksichtigt, ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Tatsächliche Zahlungen nachweisen Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit die Einleitung eines Eilrechtsschutzverfahrens notwendig/möglich ist. Dies ist unter Beachtung der Höhe der Differenz zwischen der bewilligten und der dem Hilfebedürftigen tatsächlich nach Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlung zustehenden Leistungshöhe zu entscheiden. Prüfung der Rechtsschutzmöglichkeiten Für vergangene Zeiträume empfiehlt sich darüber hinaus ggf. die Beratung der Mandanten zur Einleitung von Überprüfungsverfahren gemäß 44 SGB X. RAin Corinna Unger, Gera Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Zuziehungsentscheidung bei Widerspruch gegen Mahngebühren der Regionaldirektion LSG NRW, Beschl. v L 12 AS 441/12 B I. Der Fall Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich vorliegend gegen die Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 2,40 durch die Regionaldirektion in einer Mahnung, mit der vermeintlich überzahlte Leistungen nach dem SGB II zurück gefordert wurden. Fehlende Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Gegen die Festsetzung der Mahngebühren legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Daraufhin half die Regionaldirektion dem Widerspruch ab, d.h. die Mahngebühren wurden storniert. Es wurde entschieden, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten werde hingegen als nicht notwendig anerkannt. Der gegen die Zuziehungsentscheidung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos, der Prozessbevollmächtigte erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. II. Die Entscheidung Die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe durch das SG wurde durch das LSG zurückgewiesen, da es die Rechtsverfolgung als mutwillig ansah und daher die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten nicht notwendig sei. Nach 114 ZPO erscheint eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung 4

5 Entscheidungen Bereits in den Beschlüssen v L 12 AS 625/12 B und v L 12 AS 1268/11 B hatte der Senat entschieden, dass Mutwilligkeit anzunehmen sei, sofern der zu erstreitende Betrag und die Prozesskosten außer Verhältnis stehen bzw. wenn das Ziel auf andere Weise und mit geringerem Kostenaufwand zu erreichen sei. Die Anwaltskosten stünden in einem Missverhältnis zum zu erstattenden Betrag in Höhe von 2,40. Auch der Hinweis des Klägers, die Beklagte habe in anderen Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig befunden, führe zu keiner anderen Entscheidung, da jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen sei. III. Praxistipp Die Verfasserinnen halten die Entscheidung des LSG für nicht haltbar, da durch das LSG lediglich eine Abwägung zwischen Streitwert und Kostenrisiko erfolgte. Die Beurteilungskriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehen jedoch hierüber hinaus. Verhältnis zwischen Prozesskosten und Streitbetrag Trotz voller Stattgabe keine Kostenerstattung Das Bayerische LSG führt im Urt. v L 16 AS 829/09, aus, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu bejahen ist, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, Beschl. v BvR 1517/08 m. w. N.) bzw. wenn der Kläger es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (sog. ex ante Sicht), und einen Rechtsanwalt zugezogen hat (vgl. u.a. BSG, Beschl. v B 6 KA 30/99 B). Abzustellen sei auf den Einzelfall, wobei den individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Klägers besondere Bedeutung beizumessen ist. Die Notwendigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, da es dem Bürger nur in Ausnahmefällen möglich sein wird, seine Rechte gegenüber Behörden ausreichend zu wahren. Entscheidungen des BayLSG und BVerfG Zudem steht die Entscheidung des LSG NRW den Ausführungen des BVerfG in der Entscheidung vom BvR 2493/10, zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Hier führt das BVerfG aus, dass nicht lediglich auf Kostenrisiko und Streitwert abzustellen ist, sondern eben auch auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und ob ein Bemittelter anstelle des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Ungleichgewicht zwischen Kenntnisstand und Fähig keiten der Prozessparteien Nach hiesiger Ansicht ist in den Fällen der Festsetzung von Mahngebühren bei nicht bestandskräftigen und damit nicht fälligen Forderungen von einem Ungleichgewicht auszugehen. Erstens kann und muss der Mandant die Norm des 39 SGB II und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht kennen. Zweitens weiß das Jobcenter, dass die Forderung aufgrund laufender Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht fällig ist und dennoch wird in einer Vielzahl von Verfahren die Beitreibung veranlasst. Weshalb in diesen Fällen die Beitreibung der Forderung dennoch veranlasst wird, kann dahinstehen. Die Behörde verhält sich jedenfalls rechtsmissbräuchlich, insofern sie gehalten ist, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Mahnung/Vollstreckung erfolgt. Geschieht dies dennoch, besteht daher aus hiesiger Sicht ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten, sich gegen die Mahnung mit anwaltlicher Hilfe zu wehren. Folglich ist auch die Zuziehung im Widerspruchsverfahren als notwendig anzuerkennen. Von einigen Regionaldirektionen wird dies auch unproblematisch anerkannt. Einzelfallprüfung RAin Corinna Unger, Gera / RAin Susann Wipper, Erfurt 5

6 Entscheidungen Keine Kürzung des Regelsatzes durch Aufrechnung gemäß 42a SGB II in Höhe von 10% zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens SG Berlin, Beschl. v S 37 AS 24431/11 ER I. Der Fall Das Jobcenter gewährte der Antragstellerin (Ast.) ein Mietkautionsdarlehen nach 22 Abs. 6 SGB II. Die Ast. wurde sowohl mit Darlehensvertrag als auch mit dem Bewilligungsbescheid verpflichtet, das Darlehen mit 10% des maßgebenden Regelbedarfs aus den laufenden Leistungen nach dem SGB II zu tilgen. Der Tilgungszeitraum betrug bei unveränderten Verhältnissen fast 2 Jahre. Tilgung der Mietkaution durch Aufrechnung der SGB-II-Leistungen in Höhe von 10 % des Regelsatzes Trotz des Widerspruchs der Ast. kürzte das Jobcenter den Auszahlbetrag um 10 % des Regelsatzes und berief sich auf die getroffene Vereinbarung und den Darlehensbescheid. Die Ast. beantragte wegen dieser Kürzung einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ungekürzte Leistungen ausgezahlt zu bekommen. II. Die Entscheidung Das SG stellte fest, dass der Widerspruch der Ast. aufschiebende Wirkung hat und dieser ungekürzte Leistungen auszuzahlen sind, da die Aufrechnung nach 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Verwaltungsakt ist, der nicht der Regelung des 39 SGB II unterfällt. Der Widerspruch gegen die Aufrechnung hat mithin aufschiebende Wirkung. 39 SGB II erfasst nicht die Aufrechnung nach 42a SGB II Zudem stellte das SG fest, dass die Aufrechnung auch nicht auf den Darlehensvertrag gestützt werden kann. Denn die Tilgungsvereinbarung wurde infolge des Widerspruchs gemäß 46 SGB I widerrufen. Insofern durfte die Kürzung nach Erhebung des Widerspruchs nicht weiterhin vorgenommen werden. Keine Aufrechnung aufgrund des Darlehensvertrages nach Widerspruch Auch war es der Ast. unter Beachtung der Gesamtumstände nicht verwehrt, sich auf den Widerruf zu berufen, da das Mietkautionsdarlehen als Zuschuss oder auf sonstige, den laufenden Regelbedarf unberührt lassende Weise hätte gewährt werden müssen, da unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Erwägungen (siehe BVerfG v BvL 1/09, Rn 150) zum Vergabezeitpunkt keine Umstände erkennbar waren, dass die Ast. in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben wird. Der Tilgungszeitraum über 23 Monate sei keine vorübergehende Leistungskürzung i.s.d. BVerfG-Rechtsprechung. Auch sei der Kürzungsbetrag kein Bagatellbetrag, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben sei (Urt. v B 14 AS 13/10 R; BSG v B 14 AS 146/10 R). Nur vorübergehende Kürzung des Existenzmini mums zulässig III. Praxistipp 42a SGB II ist kein gesetzlicher Freibrief für leistungskürzende Aufrechnungen. Prüfen Sie im ersten Schritt immer genau, ob im betreffenden Fall 42a SGB II überhaupt als Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung greifen kann oder ob ggf. anderweitige gesetzliche Regelungen oder verfassungsrechtliche Intentionen der Anwendung entgegenstehen. Aus hiesiger Sicht wird eine Aufrechnung unter Beachtung obiger Ausführungen nur in den Fällen des 24 Abs. 1 SGB II n.f. ( 23 Abs. 1 SGB II a.f.) zulässig sein. RAin Susann Wipper, Erfurt 6

7 BSG aktuell 1. Aktuelle Entscheidungen B 4 AS 167/11 R Im SGB II wird typisierend und beispielhaft davon ausgegangen, dass Alleinerziehende ggf. weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf und höhere Aufwendungen für die Kontaktpflege sowie externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen durch Fremdbetreuung haben. Bei der Auslegung des Begriffs der alleinigen Sorge ist auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung in der Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen. Dieser Mehrbedarf ist nicht bereits auszuschließen, wenn auch eine anderweitige, tatsächlich aber nicht regelmäßig wahrgenommene Betreuung hätte stattfinden können. B 14 AS 103/11 R Schmerzensgeld selbst bleibt anrechnungsfrei, nicht jedoch hierauf beruhende Zinseinkünfte. Es handelt sich auch dann nicht um sonstige zweckbestimmte Einnahmen mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit, wenn es sich bei dem verzinsten Kapital selbst um Schonvermögen handelt. B 14 AS 153/11 R Das BSG hat mit einer Entscheidung im Verfahren B 14 AS 153/11 R vom zur ab (rückwirkend) geltenden Regelleistung inhaltlich Stellung bezogen. Das BSG erachtet die neue Regelleistung nicht als verfassungswidrig. Mehrbedarf für Alleinerziehung nach 21 Abs. 3 SGB II Typisierend und pauscha lierend bei Vorliegen einer alleinigen Pflege und Erziehung Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind Einkommen BSG verneint Verfassungswidrigkeit der Regelleistung Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass derzeit 2 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hierzu anhängig sind. Die Vorlagebeschlüsse des SG Berlin v S 55 AS 9238/12 und S 55 AS 29349/11 wurden unter den Az.: 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12 registriert. Verfassungsbeschwerden sind anhängig Derzeit ist nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung in den vorgenannten Normenkontrollverfahren gerechnet werden kann, teilte das Bundesverfassungsgericht auf Nachfrage mit. Entscheidung des BVerfG steht aus B 4 AS 169/11 R Der Erstattungsbetrag bei der Rückforderung vorläufig gewährter Leistungen ist nicht um den in 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II genannten Abzugsposten zu vermindern. Gemäß dem Wortlaut werden nur die auf einer Anwendung des 50 SGB X beruhenden Erstattungsbeträge einbezogen. Empfängern von vorläufigen Leistungen wird nach Ablehnung der endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu beantragen, sodass eine Schlechterstellung und damit entsprechende Anwendung ausscheidet. 40 Abs. 2 SGB II nicht bei vorläufig gewährten Leistungen anwendbar B 14 AS 96/11 R Im Verfahren B 14 AS 96/11 R (Rechtsfrage: Sind Spesen als Einkommen zu berücksichtigen?) hat der Beklagte nach der Ladung die Revision zurückgenommen. 7

8 BSG aktuell 2. Neue anhängige Rechtsfragen B 4 AS 59/12 R Führt die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit seiner Rücknahme nach 50 SGB X dazu, dass Gegenstand der Prüfung nur der angefochtene Rücknahmebescheid und nur der diesem zugrunde liegende Sachverhalt sind? B 4 AS 67/12 R Ist zugunsten weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl abzusehen, wenn aufgrund bestandskräftigen Sanktionsbescheides (hier gem. 31 Abs. 5 SGB II a.f.) auch der Leistungsanspruch nach 22 SGB II eines Mitgliedes entfallen ist und Mietschulden drohen? B 14 AS 65/12 R Ist ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.s.d. 21 Abs 5 SGB II rückwirkend zu bewilligen, wenn im Nachhinein eine Krankheit festgestellt wird, die in der Vergangenheit eine spezielle aufwändige Ernährung indiziert hätte, welche jedoch aufgrund der Unkenntnis nicht erfolgt ist? Rechtsmittel gegen Rück nahme auch Rechts mittel gegen ursprüngliche Bewilligung? Volle Unterkunftskosten bei Sanktion eines BG-Mitglieds? Mehrbedarf auch rückwirkend? (Quelle: Impressum Herausgeber: RAin Corinna Unger Heinrichstr. 86, Gera unger@unger-wipper.de Hinweise zum Urheberrecht: Die Inhalte dieses Infobriefs wurden mit erheblichem Aufwand recherchiert und bearbeitet. Sie sind für den Abonnenten zur ausschließlichen Verwendung zu internen Zwecken bestimmt. Dementsprechend gilt Folgendes: Erscheinungsweise: monatlich, nur als PDF, nicht im Print Die schriftliche Verbreitung oder Veröffentlichung (auch in elektronischer Form) der Informationen aus diesem Infobrief darf nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH erfolgen. In einem solchen Fall ist der Deutsche Anwaltverlag als Quelle zu benennen. Bezugspreis (jährlich): 49,00 EUR zzgl. MwSt. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen müssen 6 Wochen zum Jahresende erfolgen. Deutscher Anwaltverlag Wachsbleiche Bonn Tel.: Fax: Koordination im Verlag: Beate Eschbach Unter Informationen sind alle inhaltlichen Informationen sowie bildliche oder tabellarische Darstellungen von Informationen aus diesem Infobrief zu verstehen. Jegliche Vervielfältigung der mit dem Infobrief überlassenen Daten, insbesondere das Kopieren auf Datenträger sowie das Bereitstellen und/ oder Übertragen per Datenfernübertragung ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die mit der Nutzung einhergehenden, unabdingbaren flüchtigen Vervielfältigungen sowie das Herunterladen oder Ausdrucken der Daten zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer Sicherheitskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzungen des Infobriefs zum vertraglich vorausgesetzten, ausschließlich persönlichen Gebrauch notwendig ist. Sicherungskopien dürfen nur als eine solche verwendet werden. Es ist nicht gestattet den Infobrief im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Dritten zur Verfügung zu stellen, sonst zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben. 8

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