Nachtrag Nr. 9. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 20. November 2000 WKN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nachtrag Nr. 9. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 20. November 2000 WKN 586 839"

Transkript

1 Nachtrag Nr. 9 vom 24. November 2000 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate WKN über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel des in EURO konvertierten Schlußkurses des NASDAQ-100 Index am Bewertungstag entspricht, verbrieft durch ein Inhabersammelzertifikat ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionstag: 11. Dezember 2000 Nasdaq, Nasdaq-100, Index und Nasdaq-100 sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq Stock Market, Inc. dessen Benutzung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag gestattet worden ist.

2 Inhaltsverzeichnis Wichtige Informationen über Verlustrisiken 3 Allgemeine Informationen 5 Beschreibung des NASDAQ-100 Index 7 Zertifikatsbedingungen 13 Termsheet 22 Zwischenbericht zum 30. September 2000 Anhang 2

3 Wichtige Informationen über Verlustrisiken Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der ENDLOS-Indexzertifikate (die Zertifikate ) alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen, sorgfältig abwägen. 1. Kauf von ENDLOS-Indexzertifikaten Die Zertifikate gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages, der sich nach dem Stand eines Index (hier der in EURO konvertierten Indexstandes des NASDAQ-100 ) bestimmt. Zu beachten ist, dass eine Veränderung des Kurses des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index dazu führen kann, dass der Wert des Zertifikates erheblich unter den gezahlten Einstandspreis sinken und dadurch für den Inhaber ein erheblicher Verlust in bezug auf den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis entstehen kann. Der Wert des Zertifikates hängt von der Höhe des Index und damit vor allem von gesamtwirtschaftlichen Faktoren ab. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist daher nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Die Zertifikate sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Emittentin kann die Laufzeit der Zertifikate begrenzt werden. In diesem Fall kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der Preis eines zuvor gefallenen Zertifikates rechtzeitig vor dem entsprechenden Kündigungstermin wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen muß man die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate zusätzlich anfallenden Kosten berücksichtigen. 2. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Zertifikate Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. 3. Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Zertifikate mit Kredit, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäftes leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. 4. Währungsrisiko 3

4 Da der Indexstand in EURO konvertiert wird, kann aufgrund von Währungsschwankungen der in EURO ausgedrückte Indexstand gefallen sein, obwohl der in der Landeswährung ausgedrückte Kurs gestiegen ist. Grundsätzlich kann es zu leichten als auch starken Wertentwicklungen des in EURO konvertierten Indexstandes im Vergleich zur Wertentwicklung in der Landeswährung kommen. 5. Individuelle Aufklärung Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb des Produkts erfolgen soll. 4

5 Allgemeine Informationen Verantwortung Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die Emittentin ) übernimmt im Rahmen des 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 45 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Nachtrag (der Nachtrag ) enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Gegenstand des Nachtrages Dieser Nachtrag enthält die im unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 fehlenden, mit * gekennzeichneten Angebotsbedingungen für die Emission von bis zu Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate der Emittentin, die gemäß den Zertifikatsbedingungen auf Zahlung eines Betrages in EURO (den Rückzahlungsbetrag ) gerichtet sind, der einem Hundertstel des in EURO konvertierten Schlußkurses des NASDAQ-100 Index am Berechnungstag entspricht. Begebung Die bis zu Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate von 2000 über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel des in EURO konvertierten Schlußkurses des NASDAQ-100 Index am Berechnungstag entspricht, werden von der Emittentin begeben und öffentlich angeboten. Die Zertifikate bilden den Gegenstand des unvollständigen Verkaufsprospektes vom 20. November 2000 und dieses Nachtrag Nr. 9. Beschlußfassung Der Begebung von Indexzertifikaten ist gemäß Grundsatzbeschluß des Vorstandes der Emittentin vom 10. Juli 1996 zugestimmt worden. Angebot und Verkauf Die Zertifikate werden von der Emittentin begeben und innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Zertifikate bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Zertifikate sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Zertifikate angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu beachten. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Zertifikate jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Zertifikate auszusetzen oder zu beenden. 5

6 Verfügbare Dokumente Die in diesem Prospekt genannten Unterlagen können während der Geschäftszeiten von Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2, Berlin, eingesehen werden. 6

7 NASDAQ-100 (Price Index) Alle in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen über den Nasdaq-100 Index, einschließlich der Informationen über seine Berechnungsmethode und über Veränderungen seiner Bestandteile beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, die von der The Nasdaq Stock Market, Inc. erstellt wurden. Die Emittentin hat keine dieser Informationen einer unabhängigen Überprüfung unterzogen. Beschreibung Der Nasdaq-100 (Price Index) beinhaltet die größten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten Industriegesellschaften u.a. aus den Bereichen Hard- und Software, Telekommunikation, Groß- und Einzelhandel und Biotechnologie. Der Index wurde im Januar 1985 eingeführt und umfaßt, gemessen and ihrer Marktkapitalisierung, die größten und am häufigsten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten in- und ausländischen Aktien exklusive der Titel des Finanzsektors. Anpassungen Der Index ist auf Basis einer modifizierten Marktkapitalisierungsgewichtung zusammengesetzt. Diese Methode soll den wirtschaftlichen Merkmalen der gewichteten Kapitalisierung im allgemeinen und erhöhter Diversifikation im besonderen Rechnung tragen. Um dies zu erreichen, überprüft The Nasdaq Stock Market die Zusammensetzung des Nasdaq-100 auf vierteljährlicher Basis und paßt die Gewichtung der zugrunde liegenden Aktien unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Algorithmus an, falls bestimmte vorgegebene Voraussetzungen der gewichteten Verteilung nicht erfüllt sind. Um den Wert des Nasdaq-100 nicht durch Kapitalmaßnahmen zu verändern, wird der Divisor angepaßt. Somit ist gewährleistet, daß der Wert des Nasdaq-100 unverändert bleibt. Diese Anpassungen sind u.a. bei der Ausgabe neuer Aktien, dem Rückkauf von im Umlauf befindlichen Aktien, außerordentlichen Bardividenden, Ersetzen einer Gesellschaft durch eine andere, Ausgabe von Bezugsrechten, Spin-offs, etc. notwendig. Bei Aktiensplits bleibt der Divisor unverändert, und es wird nur die Anzahl ausstehender Aktien angepaßt. Somit bleibt der Nasdaq-100 ein akkurates Barometer für Veränderungen des Aktienmarktes und gewährleistet, daß der Index nicht durch Kapitalmaßnahmen der im Index enthaltenen Gesellschaften verzerrt wird. Sämtliche Anpassungen des Divisors werden nach Handelsschluß und nach der Berechnung des Schlußkurses des Index durchgeführt. Ein Auswahlkriterium für die Aufnahme in den Nasdaq-100 ist ein durchschnittlicher Handelsumsatz von mindestens 100,000 Aktien pro Handelstag. Allgemein gilt, daß die Aktien der Gesellschaften für mindestens zwei Jahre an der The Nasdaq Stock Market oder einer anderen großen Wertpapierbörse notiert sein müssen. Sollte die Aktie, gemessen an ihrer Marktkapialisierung, zu den oberen 25% Gesellschaften zählen, ist eine Mindestnotierung von nur einem Jahr ausreichend. Sollte es sich um eine ausländische Gesellschaft handen, muß diese einen weltweiten Marktwert von mindestens USD 10 Mrd, einen US-Marktwert von mindestens USD 4 Mrd und einen durchschnittlichen Handelsumsatz von mindestens 200,000 Aktien täglich aufweisen. Außerdem müssen ausländische Aktien zum Handel börsennotierter Optionen zugelassen sein. 7

8 Es gibt vier Hauptgründe, aufgrund deren Gesellschaften aus dem Index entfernt werden. Dies sind Fusion und Übernahme durch eine andere Gesellschaft, Umstrukturierung, Konkurs oder mangelnde Repräsentanz. Wegen schlechter Performance des Aktienpreises wird keine Gesellschaft aus dem Index entfernt. Zusammensetzung und Gewichtung des Nasdaq-100 per 7. November 2000 Unternehmen Gewichtung in % per 7. November Com Corporation 0.15 Adaptec, Inc ADC Telecommunications, Inc Adelphia Communications Corporation 0.21 Adobe Systems Incorporated 0.97 Altera Corporation 0.85 Amazon.com, Inc American Power Conversion 0.16 Corporation Amgen Inc Apollo Group, Inc Apple Computer, Inc Applied Materials, Inc Applied Micro Circuits Corporation 1.17 Ariba, Inc At Home Corporation 0.17 Atmel Corporation 0.24 Bed Bath & Beyond Inc Biogen, Inc Biomet, Inc BMC Software, Inc Broadcom Corporation 1.14 BroadVision, Inc Chiron Corporation 0.56 CIENA Corporation 1.74 Cintas Corporation 0.49 Cisco Systems, Inc Citrix Systems, Inc CMGI, Inc CNET Networks, Inc Comcast Corporation 0.83 Compuware Corporation 0.1 Comverse Technology, Inc. 1 Concord EFS, Inc Conexant Systems, Inc Costco Wholesale Corporation 0.42 Dell Computer Corporation 1.55 Dollar Tree Stores, Inc ebay Inc EchoStar Communications Corporation 0.53 Electronic Arts Inc Fiserv, Inc. 0.4 Gemstar-TV Guide International Inc 1.5 8

9 Genzyme General 0.44 Herman Miller, Inc i2 Technologies, Inc Immunex Corporation 1.47 Intel Corporation 5.44 Intuit Inc JDS Uniphase Corporation 3.47 Juniper Networks, Inc KLA-Tencor Corporation 0.34 Legato Systems, Inc Level 3 Communications, Inc Linear Technology Corporation 1.3 LM Ericsson Telephone Company 0.73 Maxim Integrated Products, Inc McLeodUSA Incorporated 0.41 MedImmune, Inc. 0.8 Metromedia Fiber Network, Inc Microchip Technology Incorporated 0.13 Microsoft Corporation 6.39 Molex Incorporated 0.25 Network Appliance, Inc. 2 Network Associates, Inc Nextel Communications, Inc. 1.5 Northwest Airlines Corporation 0.09 Novell, Inc Oracle Corporation 3.12 PACCAR Inc 0.18 PacifiCare Health Systems, Inc Palm, Inc PanAmSat Corporation 0.36 Parametric Technology Corporation 0.23 Paychex, Inc PeopleSoft, Inc PMC - Sierra, Inc QLogic Corporation 0.55 QUALCOMM Incorporated 3.32 Quintiles Transnational Corp RealNetworks, Inc RF Micro Devices, Inc Sanmina Corporation 0.85 SDL, Inc Siebel Systems, Inc Sigma-Aldrich Corporation 0.15 Smurfit-Stone Container Corporation 0.16 Staples, Inc Starbucks Corporation 0.61 Sun Microsystems, Inc Synopsys, Inc Tellabs, Inc USA Networks, Inc VeriSign, Inc VERITAS Software Corporation 3.29 Vitesse Semiconductor Corporation 0.71 VoiceStream Wireless Corporation 1.5 WorldCom, Inc

10 Xilinx, Inc XO Communications, Inc Yahoo! Inc

11 Nasdaq-100 Indexstände Höchststand Tiefststand Schlußkurs Quartal 5132, , ,89 2. Quartal 4572, , ,11 3. Quartal 4289, , , Quartal 2533, , ,40 2. Quartal 2696, , ,12 3. Quartal 2897, , ,16 4. Quartal 4090, , , Quartal 1840, , ,68 2. Quartal 1931, , ,74 3. Quartal 2028, , ,84 4. Quartal 2200, , , Quartal 1400, ,4 1221,7 2. Quartal 1458, , ,07 3. Quartal 1702, , ,69 4. Quartal 1748, , , Quartal 1122,05 969, ,40 2. Quartal 1254, , ,02 3. Quartal 1237, , ,92 4. Quartal 1328, , , Quartal 830,01 740,44 817,21 2. Quartal 940,21 810,82 933,45 3. Quartal 1070,47 931, ,54 4. Quartal 1075,14 956, , Quartal 804,53 731,74 743,46 2. Quartal 755,60 690,85 705,96 3. Quartal 779,73 699,37 764,29 4. Quartal 778,88 710,87 751, Quartal 711,29 647,69 690,13 2. Quartal 707,29 644,59 703,95 3. Quartal 766,67 694,49 762,78 4. Quartal 791,30 737,53 776, Quartal 646,11 576,04 603,77 2. Quartal 603,70 545,85 563,60 3. Quartal 594,27 550,23 583,27 4. Quartal 676,95 551,64 676,95 11

12 Eingetragenes Warenzeichen, Lizenzvertrag und Ablehnung der Verantwortung von The Nasdaq Stock Market, Inc. Nasdaq, Nasdaq-100, Index und Nasdaq-100 sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq Stock Market, Inc. dessen Benutzung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag gestattet worden ist. Diese Zertifikate werden von The Nasdaq Stock Market, Inc. (einschließlich Tochtergesellschaften und zusammen mit diesen Tochtergesellschaften nachfolgend die Gesellschaften genannt) nicht gefördert, empfohlen, verkauft oder vermarktet, und der The Nasdaq Stock Market, Inc. geht keinerlei Verpflichtung bezüglich der Beratung über ein Investments in diesen Zertifikaten ein. 12

13 NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate (WKN ) Zertifikatsbedingungen 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde 1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die Emittentin ) begibt bis zu Stück auf den NASDAQ-100 Index (der Index ) bezogene NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate (die Zertifikate ), die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 11. Dezember Der Emissionskurs beträgt ein Hundertstel des Schlußkurses des Index am Emissionstag konvertiert in EURO. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate (die Zertifikatsinhaber ), das Volumen der begebenen Zertifikate über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Zertifikat umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Zertifikate. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Zertifikate während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Zertifikate einzuziehen. 2. Die Zertifikate werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die Clearstream AG ) hinterlegt ist. 3. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. 4. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. Die Zertifikate werden nicht verzinst. 2 Verzinsung 3 Einlösung, Einlösungserklärung, Marktstörung, Index, Änderungen und Aufhebung des Index 1. Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. Einlösungstermin ist jeder letzte 13

14 Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals ab dem Monat März Die Einlösung jedes Zertifikates erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der nach der folgenden Formel berechnet wird: IndexE R = 100 FX E 3. Dabei ist Index E = Der Schlußkurs des Index am Bewertungstag FX E = Der Maßgebliche Umrechnungskurs (Absatz 6 f) 4. Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin a) bei der Zahlstelle ( 9 Absatz 1) eine schriftliche Erklärung (die Einlösungserklärung ) einreichen und an die Zahlstelle einen eingeschriebenen Brief senden, der einen Eigentumsnachweis enthält und in welchem die Stückzahl der fällig gestellten Zertifikate sowie die Kontoverbindung des Zertifikatsinhabers zur Gutschrift des Einlösungsbetrages angegeben sind; und b) die Zertifikate an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream AG. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des zehnten Bankarbeitstages vor dem Einlösungstermin eingeht. Werden die Zertifikate, auf die sich die Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig bis zu dem dem Bewertungstag vorausgehenden Bankarbeitstag an die Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechenden Anzahl von Zertifkaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen zurückübertragen. Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Rückzahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein in der Einlösungserklärung vom Zertifikatsinhaber benanntes Konto übertragen wird. Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. 5. Falls am Bewertungstag der Index aufgrund einer Marktstörung (wie in Absatz 6 d definiert) nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag, an dem der Index wieder berechnet und veröffentlicht wird, als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der Index an diesem dem darauffolgenden Indexberechnungstag nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle ( 9 Absatz 2) den maßgeblichen Index für diesen ersten 14

15 Indexberechnungstag nach dem Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde legt, mit denen üblicherweise der Schlußkurs des Index bestimmt wird (der Bewertungszeitpunkt ). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach bestem Wissen den Preis der jeweiligen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX zu dem Bewertungszeitpunkt schätzen. Falls an einem Bewertungstag der Index aus einem anderen Grund als aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, wird der Bewertungstag nicht verschoben, vielmehr wird die Berechnungsstelle den Index für diesen Tag unter Anwendung der in Satz 2 dargestellten Berechnungsmethode errechnen. 6. Für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Bewertungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Ist der fünfte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende Indexberechnungstag, der zugleich Bankarbeitstag ist, Bewertungstag. b) Bankarbeitstag ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind und der ein Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ, AMEX und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO möglich sind. c) Indexberechnungstag ist ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor (siehe e) ermittelt wird. d) Marktstörung im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen sind Streiks bei der Clearstream AG oder der Emittentin oder die Aussetzung oder die wesentliche Einschränkung des Handels der im Index enthaltenen, an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX notierten Wertpapiere oder die Aussetzung oder wesentliche Einschränkung des Handels von auf den Index bezogenen, an der CME ( Terminbörse ) gehandelten Terminkontrakten oder Optionskontrakten. e) Der Index ist der von der The Nasdaq Stock Market Inc., ermittelte Index, der sich auf Kurse der größten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten Industriegesellschaften bezieht. Wird der Index nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der Nachfolgesponsor ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf der Grundlage des von dem Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index festgesetzt und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der Nachfolgeindex ). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß 12 bekanntgemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. 15

16 Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, (i) wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß 12 bekanntgemacht; oder (ii) ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate mit einer Frist von mindestens 10 Bankarbeitstagen zum nächstfolgenden Einlösungstermin durch Bekanntmachung gemäß 12 zu kündigen (die Außerordentliche Kündigung ). Im Falle der Außerordentlichen Kündigung findet 4 Absatz 3 und 4 entsprechend Anwendung. Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vornimmt oder den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zugrundegelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Schlußkurs des Index an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode des Index angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Wertpapiere berücksichtigen, aus denen sich der Index vor Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der Wertpapiere wurde zwischenzeitlich an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX eingestellt. f) Maßgeblicher Umrechnungskurs ist der auf der Reuters-Seite OPTREF als Großbanken-Fixing veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs an dem dem jeweiligen Bewertungstag folgenden Bankarbeitstag. Sollte der EURO/USD-Kurs nicht mehr auf der Reuters-Seite OPTREF, sondern auf einer anderen Seite (die Ersatzseite ) veröffentlicht werden, so ist der Maßgebliche Umrechnungskurs der auf der Ersatzseite veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs. Die Ersatzseite wird gemäß 12 bekanntgemacht. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 7. Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterläßt, am Einlösungstermin den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Einlösungstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die zur Einlösung eingereichten Zertifikate zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 %. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie für ganze Kalendermonate auf der Grundlage eines Jahres von 365 Tagen berechnet. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent auf- bzw. abgerundet, wobei ab einem halben Cent aufgerundet wird. 8. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 16

17 4 Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin 1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Juni eines jeden Jahres, erstmals zum Juni 2006, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. 2. Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß 12 bekanntzumachen. Die Bekantmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. 3. Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikates gemäß 3 Absatz 2, wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. Ist der fünfte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende Indexberechnungstag, der zugleich Bankarbeitstag ist, Bewertungstag. 4. Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 5. Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. 5 Vorzeitige Kündigung Im Falle der Kündigung der Zertifikate gemäß 7 Absatz 3 bzw. der Fälligstellung der Zertifikate gemäß 10 wird die Berechnungsstelle den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag pro Zertifikat ermitteln, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der achte Bankarbeitstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. 6 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit 1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO zu erbringen. 2. Sämtliche gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind von der Zahlstelle ( 9 Absatz 1) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 17

18 3. Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Zertifikatsinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. 7 Steuern, Abgaben 1. Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, bzw. den Sitz der Neuen Emittentin ( 11), oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Zertifikatsbedingungen von Kapital und/oder Zinsen und/oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. 2. Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein Zertifikatsinhaber wegen einer anderen Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt als der bloßen Tatsache, dass er Zertifikatsinhaber ist, oder b) deren Abzug von einem Zertifikatsinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansäßigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. 3. Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in diesem 7 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 12 die Zertifikate insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Eine Kündigung gemäß diesem 7 Absatz 3 darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts oder seiner amtlichen Anwendung erstmals für diese Zertifikate gilt, mehr als einen Monat vorangeht. 8 Rang der Verpflichtungen der Zertifikate 18

19 Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. 9 Zahlstelle, Berechnungsstelle 1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Zahlstelle. 2. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Berechnungsstelle. 3. Die Emittentin ist berechtigt, die Berechnungsstelle oder die Zahlstelle jederzeit durch eine andere Bank von internationalem Standing als Zahlstelle bzw. eine andere Person oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 12 bekannt zu machen. 4. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. 5. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 10 Fälligstellung der Zertifikate von Seiten der Gläubiger 1. Jeder Zertifikatsinhaber ist berechtigt, seine Zertifikate fällig zu stellen und deren Rückzahlung zu dem gemäß 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls a) die Emittentin irgendeine Verpflichtung aus diesen Zertifikatsbedingungen verletzt und die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch den jeweiligen Zertifikatsinhaber fortdauert, oder b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt. 2. Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Zertifikatsinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen zufriedenstellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung 19

20 übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher die Stückzahl der fällig gestellten Zertifikate angegeben ist. 11 Übertragung der Rechte und Pflichten 1. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber eine andere Gesellschaft ( übernehmende Gesellschaft bzw. Neue Emittentin ) an ihrer Stelle als neue Schuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten zu setzten, sofern die neue Schuldnerin alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und die Emittentin die Garantie oder eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung der Zertifikatsinhaber für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Zertifikaten übernimmt. 2. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (die Neue Emittentin ) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikaten ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, wie wenn die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden wäre. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses 11 jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. 3. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort Emittentin in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem 11) die Neue Emittentin und gilt die Bezeichnung des Sitzes der Neuen Emittentin als Bezeichnung des Landes, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist. 4. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden, b) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. 5. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser 11 erneut Anwendung. 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht, an denen die Zertifikate notiert werden. Zur Rechtswirksamkeit genügt die ordnungs- und fristgemäße Bekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt. 20

21 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort ist Berlin. 3. Gerichtsstand ist Berlin. 4. Im Falle der Übertragung der Rechte und Pflichten gemäß 11 an die Neue Emittentin erteilt diese hiermit der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2, D Berlin, Bundesrepublik Deutschland, unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB Zustellungsvollmacht bezüglich dieser Zertifikate, jedoch nur für Verfahren, die vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet werden. 14 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen in Kraft. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. 21

22 NASDAQ-100 ENDLOS - Indexzertifikate Termsheet Emittentin: Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin Emissionstag: 11. Dezember 2000 Valuta: 13. Dezember 2000 Index: NASDAQ-100 Währung: EURO Emissionskurs: Ein Hundertstel des Schlußkurses des Index am Emissionstag konvertiert in EURO Emissionsvolumen: Bis zu Stück Einlösungstermine: Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals ab dem Monat März Mindesthandelbarkeit: Stück 1 oder ein ganzzahliges Vielfaches davon Bewertungstag: Der fünfte Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin bzw. der darauf folgende Indexberechnungstag. Indexberechnungstag: Ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor berechnet wird. Rückzahlungsbetrag: IndexE R = 100 FXE Kündigungsrecht der Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Juni eines jeden Jahres, erstmals zum Juni 2006, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. Die Kündigung ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin Bankarbeitstag: bekanntzugeben. Ein Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind und der Handelstag mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ AMEX und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO möglich sind. Verbriefung: Die Zertifikate sind als Inhabersammelzertifikat (Globalurkunde) verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main hinterlegt ist. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. Börsenzulassung: Bekanntmachungen: Anwendbares Recht: Erfüllungsort und Gerichtsstand: WKN: ISIN: DE Die Indexzertifikate sollen in den Elektronischer Handel auf Xetra, den Geregelten Markt in Frankfurt am Main und Berlin sowie in den Freiverkehr der EUWAX European Warrant Exchange jeweils zur variablen Notiz einbezogen werden. Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Recht der Bundesrepublik Deutschland Berlin 22

23 Common Code: Valor: Kursinformationen: Reuters: BGBEQ21 n-tv Text Tafel

Unvollständiger Verkaufsprospekt

Unvollständiger Verkaufsprospekt Unvollständiger Verkaufsprospekt gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz über * (z. B. Anleihen, Zertifikate) auf einen Index * (z. B. Anleihen, Zertifikate) auf einen Index-Basket verbrieft durch eine

Mehr

Nachtrag Nr. 10. vom 15. Oktober 2003. zum. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 21. Februar 2003 ISIN: DE0005562771 // WKN: 556 277

Nachtrag Nr. 10. vom 15. Oktober 2003. zum. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 21. Februar 2003 ISIN: DE0005562771 // WKN: 556 277 Nachtrag Nr. 10 vom 15. Oktober 2003 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 21. Februar 2003 Nikkei 225 Endlos Bär Index-Zertifikate ISIN: DE0005562771 // WKN: 556 277 über einen Rückzahlungsbetrag,

Mehr

DIE SPARKASSE BREMEN AG

DIE SPARKASSE BREMEN AG DIE SPARKASSE BREMEN AG Endgültige Angebotsbedingungen vom 06.03.2012 gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 25.08.2011 FLR Die Sparkasse Bremen AG Kassenobligation von 2012 Reihe 312 Emissionsvolumen

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

Unvollständiger Verkaufsprospekt. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz

Unvollständiger Verkaufsprospekt. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz Unvollständiger Verkaufsprospekt gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz über Zertifikate auf * mit und ohne Laufzeitbegrenzung 13. Mai 2004 INHALTSVERZEICHNIS Endlos Zertifikate auf eine Aktie 4 Allgemeine Risikoinformationen

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

Nachtrag Nr. 13. vom 26. November 2003. zum. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 21. Februar 2003 ISIN: DE000A0ACWU6 // WKN: A0A CWU

Nachtrag Nr. 13. vom 26. November 2003. zum. Unvollständigen Verkaufsprospekt. vom 21. Februar 2003 ISIN: DE000A0ACWU6 // WKN: A0A CWU Nachtrag Nr. 13 vom 26. November 2003 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 21. Februar 2003 Dow Jones EURO STOXX SM Automobiles Endlos Index- Zertifikate ISIN: DE000A0ACWU6 // WKN: A0A CWU über einen

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag Nr. 114 vom 31. Juli 2003. Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9.

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag Nr. 114 vom 31. Juli 2003. Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Nachtrag Nr. 114 vom 31. Juli 2003 gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9. Juli 2002 über Unlimited-Zertifikate

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Unvollständiger Verkaufsprospekt vom 5. Februar 2001 gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz über Discount-Zertifikate Plus bezogen auf Aktien jeweils

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag Nr. 113 vom 31. Juli 2003. Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9.

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag Nr. 113 vom 31. Juli 2003. Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Nachtrag Nr. 113 vom 31. Juli 2003 gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 9. Juli 2002 über Unlimited-Zertifikate

Mehr

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG HypoVereinsbank. Nachtrag Nr. 211 vom 22. Februar 2006 gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 18. Mai 2004 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Open End-Commodity-Zertifikate

Mehr

Termsheet WAVE XXL auf Aktien (Call-Optionsscheine mit Knock-Out bzw. Put-Optionsscheine mit Knock-Out)

Termsheet WAVE XXL auf Aktien (Call-Optionsscheine mit Knock-Out bzw. Put-Optionsscheine mit Knock-Out) 1 Angebotsbedingungen Emittentin Verkauf: : Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Die Optionsscheine werden von der Emittentin freibleibend zum Verkauf gestellt. Die Verkaufspreise werden erstmals vor Beginn

Mehr

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum DAX UNLIMITED Bull Non-Quanto

Mehr

Anleihebedingungen. vom 08.09.2015. für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als. Floater. MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6

Anleihebedingungen. vom 08.09.2015. für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als. Floater. MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6 Anleihebedingungen vom 08.09.2015 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als Floater MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6 VR Bank eg Bergisch Gladbach Hauptstraße 186, 51465 Bergisch Gladbach

Mehr

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum Nikkei 225 UNLIMITED BULL

Mehr

1 Begebung und Form der Zertifikate

1 Begebung und Form der Zertifikate 6. Zertifikatsbedingungen 1 Begebung und Form der Zertifikate 1. Die CONRAD HINRICH DONNER BANK AG, Hamburg, (nachfolgend: Emittentin ) bietet 100.000 auf die durchschnittliche Wertentwicklung der Fonds

Mehr

Bundesministerium der Finanzen. Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe. Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe

Bundesministerium der Finanzen. Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe. Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe Vom 1. August 2006 Die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.

Mehr

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV.

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV. Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Stadtsparkasse Wuppertal (die Emittentin ) im Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,-- EUR (in Worten zwanzig Millionen) ist eingeteilt in 200.000 auf

Mehr

EINE SICHERE SACHE. Inspiriert investieren. Kurzläufer-Anleihe

EINE SICHERE SACHE. Inspiriert investieren. Kurzläufer-Anleihe EINE SICHERE SACHE Kurzläufer-Anleihe Unsere gemeinsame Inspiration - bei vollem Kapitalschutz von der Entwicklung der Aktienmärkte profitieren! Kurzläufer-Anleihe Die Kurzläufer-Anleihe bietet Ihnen bei

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Attraktive Zinsen weltweit. Zins-Zertifikate. Leistung aus Leidenschaft.

Attraktive Zinsen weltweit. Zins-Zertifikate. Leistung aus Leidenschaft. Attraktive Zinsen weltweit Zins-Zertifikate Leistung aus Leidenschaft. Zugang zu internationalen Zinsen Die Zinsen haben historische Tiefstände erreicht. Anfang der neunziger Jahre war es noch möglich,

Mehr

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 -

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 - 1 Stückelung und Form (1) Die Öffentlichen Pfandbriefe (die Schuldverschreibungen ) der Norddeutsche Landesbank Girozentrale (die Emittentin ) werden in Euro (die Währung oder EUR ) im Gesamtnennbetrag

Mehr

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum Amazon UNLIMITED BEAR Bear

Mehr

Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Knock-Out- Barriere am X-DAX and DAX BEST UNLIMITED BULL Bull Non-Quanto

Mehr

Volksbank Ruhr Mitte eg

Volksbank Ruhr Mitte eg Volksbank Ruhr Mitte eg Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 12 (gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz) vom 22. Februar 2011 zum Basisprospekt gem. 6 Wertpapierprospektgesetz vom 25. Mai 2010 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen

Mehr

S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008

S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008 S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008 Angebot an die Inhaber der (Teil-)Wandelschuldverschreibungen 6,85% Wandelschuldverschreibung von 2007/2010 der

Mehr

Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot

Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot für Aktien aus der vom Vorstand am 17. Juli 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital Nachstehendes

Mehr

VR-Bank Rhein-Sieg eg

VR-Bank Rhein-Sieg eg VR-Bank Rhein-Sieg eg Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 2 gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz vom 12. November 2009 zum Basisprospekt gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz vom 17. September 2009 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 4 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Anhangteil Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.:

Mehr

Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25

Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25 Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25 (gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz) vom 16. Februar 2010 zum Basisprospekt zum Emissionsprogramm gem. 6 Wertpapierprospektgesetz vom 29. Oktober 2009 für WGZ

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

HINWEIS. Im Folgenden sind die aktuellen Regelungen zur Bestandsprovision dargestellt:

HINWEIS. Im Folgenden sind die aktuellen Regelungen zur Bestandsprovision dargestellt: HINWEIS Datum Hinweis: 10. August 2010 Die in diesem Hinweis verwendeten Begriffe haben, soweit sie in dem Nachtrag Nr. 12 vom 27. November 200 über Nikkei 225 ENDLOS Bär Indexzertifikate (DE0005868442)

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Neuemission: BEST UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: BEST UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: BEST UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Knock-Out- Barriere am Bezugsverhältnis Anfängl. Ausgabepreis 1) Hebel am

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Endgültige Bedingungen Nr. 46 vom 28. Juli 2008. Basisprospekt vom 25.

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Endgültige Bedingungen Nr. 46 vom 28. Juli 2008. Basisprospekt vom 25. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Endgültige Bedingungen Nr. 46 vom 28. Juli 2008 gemäß 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 25. Januar 2008 über Unlimited-Zertifikate

Mehr

Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen Vom 27. Juli 2009 Nachstehend werden die Emissionsbedingungen

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Commerzbank Aktienanleihe

Commerzbank Aktienanleihe Commerzbank Aktienanleihe Protect auf Deutsche Bank Equity Markets & Commodities I Seite 2 Gewinnchancen erhöhen Commerzbank Aktienanleihe Protect auf Deutsche Bank Aktienanleihen stellen eine attraktive

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Koch Gruppe Automobile AG

Koch Gruppe Automobile AG Koch Gruppe Automobile AG Berlin Bekanntmachung über die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 28. März 2011 durch die Koch Gruppe Automobile AG, Berlin, betreffend die 9%-Inhaberschuldverschreibung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Endgültige Bedingungen. Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011

Endgültige Bedingungen. Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011 Endgültige Bedingungen des Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011 ISIN: AT0000440102 begeben aufgrund des Euro 3.000.000.000,-- Angebotsprogramms für Schuldverschreibungen der

Mehr

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004 F E D E R A T I O N B A N C A I R E D E L ' U N I O N E U R O P E E N N E BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit E U R O P E A N S A V I

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Weltspartags-Wochen! Gut aufgestellt mit den Zertifikaten der DekaBank.

Weltspartags-Wochen! Gut aufgestellt mit den Zertifikaten der DekaBank. 1 Weltspartags-Wochen! Gut aufgestellt mit den Zertifikaten der DekaBank. DekaBank 2,50 % Deka-DividendenStrategie CF (A) Aktienanleihe 02/2017 der Kreissparkasse Freudenstadt. Neue Perspektiven für mein

Mehr

Bezugsangebot an die Aktionäre der REpower Systems AG

Bezugsangebot an die Aktionäre der REpower Systems AG REpower Systems AG Hamburg Aktien ISIN DE0006177033 - REpower w/suzlon zum Verkauf eingereichte Aktien: ISIN DE000A0MFZA9 - - REpower w/areva zum Verkauf eingereichte Aktien: ISIN DE000A0LR7H1 - Bezugsangebot

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank AG, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt Null- Kupon Inhaber-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Emissionsbedingungen. VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00. Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022. (die "Schuldverschreibungen")

Emissionsbedingungen. VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00. Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022. (die Schuldverschreibungen) Emissionsbedingungen VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00 Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022 (die "Schuldverschreibungen") International Securities Identification Number ("ISIN") QOXDBA037195

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum DAX SMART UNLIMITED

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum Cemex ADR UNLIMITED BULL

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto)

UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien () Zertifikat Bull/ Bear / WKN ISIN Common Telekurs Basispreis bei Stopschwelle Bezugs- Verkaufs- Hebel bei Referenz Feature bei verhältnis preis 1)

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Nachtrag nach 16 Absatz 1 WpPG zum Basisprospekt vom 15. Februar 2007 über Discount-Zertifikate Discount-Zertifikate Plus 1) Der Wortlaut des jeweiligen 3 der Zertifikatsbedingungen

Mehr

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum Bezugsverhältnis

Mehr

Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED X-BEST TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Knock-Out- Barriere am X-DAX and DAX BEST UNLIMITED BULL Bull Non-Quanto

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Dieses Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die derzeitigen Aktionäre der Fritz Nols AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar.

Dieses Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die derzeitigen Aktionäre der Fritz Nols AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar. Dieses Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die derzeitigen Aktionäre der Fritz Nols AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar. Fritz Nols AG Frankfurt am Main -ISIN DE0005070908 /

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden. A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

22. April 2016. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1

22. April 2016. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1 22. April 2016 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") zu dem Basisprospekt vom 26. Januar 2016 zur Begebung

Mehr

Die DJ EURO STOXX 50 SM Hochzinswandler Anleihe Garantierte Rückzahlung des Nennbetrages und Renditechancen von 9% p.a.!

Die DJ EURO STOXX 50 SM Hochzinswandler Anleihe Garantierte Rückzahlung des Nennbetrages und Renditechancen von 9% p.a.! Intelligenter investieren heißt, von Anfang an dabei zu sein. Die DJ EURO STOXX 50 SM Garantierte Rückzahlung des Nennbetrages und Renditechancen von 9% p.a.! DJ EURO STOXX 50 SM Wachstumschancen für Ihr

Mehr

DataDesign Aktiengesellschaft

DataDesign Aktiengesellschaft DataDesign Aktiengesellschaft München Angebot an die Aktionäre zum Bezug von Aktien ISIN: DE0001262152 WKN: 126215 Börsenkürzel: DTD2 Nachstehendes Angebot zum Bezug von Aktien stellt kein öffentliches

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto)

Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Neuemission: UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Aktien (Non-Quanto) Zertifikat Typ Quanto/ WKN ISIN Basispreis am Non-Quanto Ausgabetag Knock-Out-Barriere im 1. Anpassungszeitraum Bezugsverhältnis Anfängl.

Mehr

EYEMAXX Real Estate AG. Aschaffenburg. Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3

EYEMAXX Real Estate AG. Aschaffenburg. Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3 EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3 zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in die Schuldverschreibungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen

Mehr

Pflichtveröffentlichung nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung des

Pflichtveröffentlichung nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung des Pflichtveröffentlichung nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung des Freiwilligen Öffentlichen Übernahmeangebots (Kombiniertes

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr