Kleine Anfrage mit Antwort
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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4694 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ulrich Watermann, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz und Petra Tiemann (SPD), eingegangen am Geplante Altenpflegestiftung: Schnellschuss gegen den Willen der Beteiligten? Die Landesregierung plant die Einrichtung einer Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung. Der entsprechende Gesetzentwurf (Drs. 16/4095) befindet sich der derzeit in den parlamentarischen Beratungen. Das Stiftungsvermögen speist sich aus den Geldmitteln, die im Rahmen der 1996 in Niedersachsen eingeführten und 2000 ausgesetzten Umlagefinanzierung der Altenpflegeausbildung von den damaligen Pflegebedürftigen geleistet wurden. Zweifelhaft ist, ob diese Geldmittel, die keine Landesmittel sind, von der Landesregierung ohne erkennbare Rechtsgrundlage für die Altenpflegestiftung vereinnahmt werden dürfen. Unklar ist auch, ob dies mit oder ohne Einverständnis der damaligen Pflegebedürftigen, deren Rechtsnachfolger bzw. deren heutigen Erben geschehen ist. Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur Verzinsung der Umlagemittel. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie hoch werden die Verwaltungskosten der Stiftung pro Jahr ungefähr sein? 2. In welcher Höhe soll die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Stiftung pro Jahr vergütet werden? 3. Werden die unter 1. und 2. genannten Gelder aus dem Stiftungsvermögen und dessen Zinsen und damit aus den Beiträgen oftmals bereits verstorbener ehemaliger Pflegebedürftiger bestritten, oder übernimmt das Land die anfallenden Kosten? 4. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form kann die Stiftungstätigkeit beendet werden? Was bedeutet das für das Stiftungsvermögen? 5. Wie will das Land Zustiftungen für die Stiftung erreichen? 6. Wie wurden die Umlagegelder (Treuhandvermögen) mit welchem Zinssatz seit Aussetzen der Umlage bis zum Dezember 2011 verzinst bzw. angelegt? 7. Warum wird laut Unterrichtung des Sozialministeriums vom die Summe von 12 Mio. Euro vom bis zum zu dem vergleichsweise niedrigen Zinssatz von 1,05 % angelegt? 8. Wie wurden die Summen in den vorherigen Jahren jeweils angelegt? 9. Wie verhalten sich seit Aussetzen der Umlage die Zinserträge der Gelder zur Inflationsentwicklung? 10. Findet ein Werteverzehr statt, falls ja, in welchem Umfang? 11. Wer hat bis zu ihrer Aussetzung in die Umlage eingezahlt? 12. Wem gehören die Umlagegelder (Treuhandgelder), aus denen nun das Stiftungsvermögen gespeist wird? 13. Haben die Besitzer der Umlagegelder oder deren Erben ihr Einverständnis mit der Umwandlung ihrer Umlagegelder in eine Stiftung erklärt? Falls ja, in welcher Form wurde dieses Einverständnis eingeholt? Falls nein, warum verzichtet das Land auf die Einholung einer solchen Einverständniserklärung? 1
2 14. Warum befindet sich laut Unterrichtung des Sozialministeriums vom die Summe von ,23 Euro des Stiftungsvermögens lediglich auf einem Girokonto mit einem Zinssatz von 0,25 %? 15. Wurden die Umlagegelder bzw. die daraus erzielten Zinsen als kurzfristige Kassenkredite verwendet? 16. Wurden Umlagegelder als Termingelder angelegt und, falls ja, in welchem Umfang und Zeitraum und warum? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration /7 - Das Gesetz über die Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung ist am verkündet worden (Nds. GVBl. S. 20). Mit der Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung wird das Restvermögen aus der niedersächsischen Altenpflegeumlage in Höhe von rund 12 Mio. Euro auf rechtssicherem Wege gruppennützig und zweckentsprechend verwendet, indem es auf der Grundlage der künftigen Entscheidungen des Stiftungskuratoriums unmittelbar dem einstigen Umlagezweck zugeführt werden wird. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Das Kuratorium wird festlegen, wie die Zinserträge des Stiftungsvermögens zu verwenden sind und dabei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den notwendigen Verwaltungskosten sowie der Ausschüttung von Fördergeldern achten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Höhe der Verwaltungskosten hängt entscheidend davon ab, welche Maßnahmen das Kuratorium zur Erhöhung der Attraktivität der Altenpflegeausbildung beschließt. Fördermaßnahmen, die in eine Vielzahl von Einzelbescheiden münden, verursachen beispielsweise einen höheren Verwaltungsaufwand, als die Ausschreibung eines Wettbewerbs. Eine belastbare Kostenabschätzung ist daher erst möglich, wenn die Stiftung ihre Arbeit aufgenommen hat. Dessen ungeachtet besteht die Möglichkeit, dass das im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) zuständige Fachreferat mit den vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen einen Teil der Verwaltungsaufgaben übernimmt, sofern dies von den Kuratoriumsmitgliedern gewünscht wird. Zu 2: Die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers obliegt gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung dem Kuratorium. Der Begriff der Berufung umfasst auch die Entscheidung über die Höhe der Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Dies ist im Schriftlichen Bericht zum Gesetzentwurf (Drs. 16/4490) dargestellt worden. 2
3 Dessen ungeachtet hat die Landesregierung die NBank gebeten, ein Angebot über die Höhe der Kosten bei einer möglichen Übernahme der Geschäftsführung durch die NBank abzugeben. Dieses Angebot wird derzeit noch verhandelt und dem Stiftungskuratorium in seiner konstituierenden Sitzung vorgelegt. Es bleibt dem Kuratorium unbenommen, eigene Vorschläge dazu zu entwickeln, wer mit der Geschäftsführung zu welcher Vergütung beauftragt werden soll. Zu 3: Gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung ist der Wert des Stiftungsvermögens ungeschmälert zu erhalten. Sowohl die Verwaltungskosten als auch die Kosten für die Geschäftsführung sind grundsätzlich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens aufzubringen. Beim Stiftungsvermögen handelt es sich im Übrigen nicht um Beiträge bereits verstorbener ehemaliger Pflegebedürftiger. Gemäß 8 des außer Kraft getretenen Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) waren Umlageschuldner die Träger der Pflegeeinrichtungen und Heime. Zu 4: Die öffentlich-rechtliche Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung ist durch Gesetz errichtet worden und kann auch nur durch ein solches wieder aufgehoben werden. Bei einer Aufhebung der Stiftung durch Gesetz müsste geregelt werden, an wen das Vermögen zu übertragen ist. Zu 5: Es steht jeder privaten wie juristischen Person frei, das Vermögen der Stiftung durch Zustiftungen zu erhöhen. Ob derartige Mittel aktiv eingeworben werden sollen, ist vom Kuratorium zu gegebener Zeit zu entscheiden. Zu 6 und 8: Das niedersächsische Umlageverfahren ist am für neue Ausbildungsverhältnisse ausgesetzt und 2003 gänzlich eingestellt worden. Bis zu Beginn des zweiten Quartals im Jahr 2004 sind lediglich Zinsaufwendungen für Darlehen angefallen. Diese sind entstanden, weil über die Hälfte der Umlageschuldner gegen die Festsetzungsbescheide geklagt hatte, in die Umlage aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Prozesse mithin nicht mehr eingezahlt worden ist und das Land, um die Umlagegläubiger weiterhin bedienen zu können, Kredite aufnehmen musste. Erst nach Einstellung der Umlage konnte sich ein Guthaben aufbauen. Dieses Guthaben ist in unterschiedlich großen Tranchen sowohl als Tages- als auch als Festgeld angelegt worden. Zur Anlage aller Umlagegelder hat die Landesregierung von der NBank vierteljährlich Zinsaufstellungen erhalten, aus denen die Anlagebeträge, die Anlagedauer - die zum Teil nur einen oder wenige Tage betrug - sowie die Zinssätze der Anlagen ersichtlich sind. Diese wurden in der nachfolgenden Darstellung zusammengefasst: Jahr Zinsertrag Geldanlagen I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal Gebühren/ Zinsen Giro Zinssatz max. Zinssatz min , , , , ,00-201,09 1,44 0, , , , , ,20-409,97 0,85 0, , , , , ,56-534,46 2,92 0, , , , , , ,69 4,60 1, , , , , ,42 518,05 4,40 3, , , , , ,55 263,77 3,68 2, , , , , ,02 275,49 2,16 2, , , , ,79 2,20 1,75 3
4 Zu 7: Zur Anlage des genannten Betrages hat die NBank Angebote von vier Kreditinstituten eingeholt. Dabei wurde das Angebot mit dem höchsten Zinssatz angenommen. Bei dem Zinssatz handelt es sich um einen bei Vermögensanlagen durch Kreditinstitute marktüblichen Zinssatz. Zu 9 und 10: Der heutige Anlagebestand existiert nicht seit Aussetzen der Umlage. Auf die Antwort zu Frage 6 wird insoweit verwiesen. Der Anlagebestand wuchs seit dem Jahr 2004 sowohl durch die dort genannten Zinserträge als auch (zusätzlich) durch den Zufluss von Mitteln aufgrund von gerichtlich oder außergerichtlich vereinbarten Ratenzahlungen durch die Umlageschuldner auf, die Rechtsmittel gegen die Erhebung der Umlage eingelegt hatten. Die Entwicklung des Anlagebestandes wird in der nachstehenden Tabelle verdeutlicht. Entwicklung der Anlagebeträge durch Anlage am Kapitalmarkt Anlagebestand Zinsertrag Zufluss von Mitteln , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Die Möglichkeit, das Vermögen langfristig zu höheren Zinsen anzulegen, bestand nicht, weil bis zur Errichtung der Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung offen war, wie und zu welchem Zeitpunkt mit dem Vermögen nach Einstellen der Umlage zukünftig verfahren werden sollte; die Umlagestelle mithin über das Vermögen jederzeit verfügen können musste. Zu 11: Die Umlageverpflichteten nach dem außer Kraft getretenen APBG haben in die Umlage eingezahlt und zahlen teilweise aufgrund von Ratenvereinbarungen noch bis zum Jahr 2018 ein. Zur Zahlung der Umlage nach 8 Abs. 1 APBG waren die Träger der Einrichtungen verpflichtet, die 1. eine Pflegeeinrichtung nach 71 in Verbindung mit 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches oder 2. ein Heim für alte Menschen im Sinne des 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, soweit es nicht schon in Nummer 1 erfasst ist, ausgenommen Altenwohnheime, betrieben. Zu 12: Die alleinige Verfügungsbefugnis über das bestehende Restvermögen obliegt der NBank. Mit Vertrag vom hat das Land die NORD/LB mit den Aufgaben der Umlagestelle, also mit der treuhänderischen Verwaltung der Mittel gemäß 10 des außer Kraft getretenen APBG beauftragt. Diese Aufgaben sind ab dem auf die Rechtsnachfolgerin der NORD/LB, die NBank, übergegangen. Das Restvermögen ist nicht durch das Bestehen etwaiger Erstattungsansprüche belastet. Die damaligen Umlageschuldner könnten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann geltend machen, wenn eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt wäre. Mindestens die Rechtsgrundlosigkeit ist aber vorliegend abzulehnen. Unstreitig ist, dass die Gelder ausschließlich zweckentsprechend, also zur Steigerung der Attraktivität der Altenpflegeausbildung, eingesetzt werden dürfen. Der zweckentsprechenden Weiterverwendung wird durch den Stiftungszweck entsprochen. 4
5 Zu 13: Eine Einverständniserklärung ist mangels Notwendigkeit nicht eingeholt worden. Dessen ungeachtet wurde der Ansatz, das Restvermögen in eine Stiftung zu überführen, den Mitgliedern des Landespflegeausschusses vorgestellt. Im Landespflegeausschuss sind u. a. Pflegekassen, kommunale Spitzenverbände, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Verbände der privaten Pflegeanbieter vertreten. Das Vorhaben, eine Stiftung für das Restvermögen zu gründen, ist von diesem grundsätzlich befürwortet worden. Zu 14: Eine Anlage zu einem marktüblichen Zinssatz kann bei der in Rede stehenden Anlagesumme nur für glatte Beträge vereinbart werden. Wenn die Bestände auf dem Girokonto entsprechend auf Euro gestiegen sind, wird der nächst höhere Anlagebetrag als Termingeld angelegt - im vorliegenden Fall also die Gesamtsumme von Euro. Zu 15: Es wurden keine Umlagegelder bzw. die daraus erzielten Zinsen als kurzfristige Kassenkredite verwendet. Zu 16: Eine genaue Auflistung der Termingeldanlage ergibt sich aus den in der Beantwortung der Frage 6 dargestellten vierteljährlichen Zinsaufstellungen der NBank. Die Anlage als Termingeld wurde genutzt, um höhere Zinserträge aus der Anlage der Umlagesumme zu erzielen. Aygül Özkan (Ausgegeben am ) 5
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