Antrag auf Wohngeld Mietzuschuss

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1 Antrag auf Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag Erhöhungsantrag wegen Anschrift der Wohngeldbehörde Eingangsdatum bei Antragseingang in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung: Wohngeldnummer eintragen (soweit bekannt) Weiterleistungsantrag (frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums) Erhöhung der Personenzahl Verringerung des Einkommens Erhöhung der Miete Ggf. noch Eingangsstempel der Wohngeldbehörde: Stadt Erlangen -Wohngeldstelle- Rathausplatz Erlangen Bitte füllen Sie nur die weißen Felder aus, schreiben Sie in Druckschrift und kreuzen Sie Zutreffendes an. Beachten Sie bitte zum Ausfüllen des Antrags die beiliegenden Erläuterungen! x 1 Wohngeldberechtigte Person (= Antragstellerin / Antragsteller / Mieter oder Nutzungsberechtigte/r) Sind Sie nach den beiliegenden Erläuterungen vom Wohngeld ausgeschlossen, beantragen aber für andere Haushaltsmitglieder Wohngeld? Haben Sie in den letzten zwölf Monaten bereits Wohngeld beantragt oder bezogen? Name, Vorname, ggf. Geburtsname: Geschlecht: Geburtsdatum: Geburtsort: : Staatsangehörigkeit: Anschrift (Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort) Derzeit ausgeübte Tätigkeit Telefonnummer: ggf. -Adresse: Nachdruck, Nachahmung, Kopieren und elektronische Speicherung verboten! Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt? wie unter Nr. 1 in (Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Telefonnummer) Datum Bezieht sich der Antrag auf einen Wohnraum, in den Sie erst umziehen werden? Wenn, neue Anschrift (Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Telefonnummer) Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird: 3 Weitere Haushaltsmitglieder (mit Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird): Name, Vorname, ggf. Geburtsname Antragstellerin/Antragsteller Staatsangehörigkeit Geburtsdatum, Geburtsort (z. B. ledig, verheiratet) Geschlecht Seit wann? Verhältnis zur antragstellenden Person Datum des geplanten Einzugs: Derzeit ausgeübte Tätigkeit Wird sich in den kommenden Monaten die Zahl der Haushaltsmitglieder auf Dauer erhöhen oder verringern? Wenn, wann (voraussichtlich)? Grund für die Änderung: Bestell-Nr.: (Stand Januar 2015) Stehen Sie oder ein volljähriges Haushaltsmitglied unter gesetzlicher Betreuung? Wenn, wer? Name, Vorname: Name und Anschrift des Betreuers Umfang der Betreuung 4 Wohnen in Ihrem Wohnraum neben den unter Nummer 3 genannten Haushaltsmitgliedern noch weitere Personen? Wenn, wer? Name, Vorname: Verhältnis zur antragstellenden Person?

2 5 Erhalten Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied (siehe Nummer 3 ) eine der folgenden Leistungen oder ist eine solche beantragt? (Bitte ankreuzen und ggf. den entsprechenden Bescheid beifügen!) Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Hilfe zum Lebensunterhalt Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG Jugendhilfe nach SGB VIII Leistungen der Kinder- und nach SGB XII (Sozialhilfe) Kosten der Unterkunft nach Berufsausbildungsbeihilfe SGB II Übergangsgeld nach SGB VI nach SGB III Unterhaltsvorschuss Sozialgeld nach SGB II Grundsicherung nach SGB XII Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG) Asylbewerberleistung Zuschuss für Unterkunft an Auszubildende nach SGB II Vorschuss auf Leistung der Rentenversicherung i. H. des Arbeitslosengeldes II Kinderzuschlag nach BKGG Rente Verletztengeld nach dem SGB VII Wohngeld Wenn, wer? Name, Vorname Genaue Bezeichnung der Leistungsart 6 Angaben für Abzugs- und Freibeträge für Sie und weitere Haushaltsmitglieder (siehe Nr. 3 ) (bitte entsprechende Nachweise beilegen) Name, Vorname Schwerbehinderung (Grad der Behinderung) Wird für ein Haushaltsmitglied (siehe Nummer 3 ) Kindergeld gezahlt? Wenn, für welches Kind? An wen? (Name, Vorname der kindergeldberechtigten Person) Pflegeart / -bedürftigkeit Pflegestufe Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes häuslich pflegebedürftig in teilstationärer Pflege in Kurzzeitpflege häuslich pflegebedürftig in teilstationärer Pflege in Kurzzeitpflege 7 Zahlen Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied Unterhalt? (bitte ggf. Unterlagen einreichen) Wenn, wer? An wen? (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) Verwandtschaftsverhältnis Grund Monatlicher Betrag (in ) 8 Wohnen Sie allein mit einem Kind/mit Kindern unter 12 Jahren zusammen und sind Sie wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend? Wenn, Dauer der Abwesenheit pro Woche? (Arbeitstage, Stunden) Wohnen im Haushalt Kinder im Alter zwischen 16 und 25 Jahren mit eigenem Einkommen? Wenn, wer? Geburtsdatum Monatliches Einkommen (in ) Wer noch? Geburtsdatum Monatliches Einkommen (in ) 9 Betreuen Sie als nicht nur vorübergehend getrennt lebender Eltern- oder Pflegeelternteil ein oder mehrere Kind(er), für das/die Sie das gemeinsame Sorgerecht haben und halten Sie dafür besonderen Wohnraum bereit? Für welche Kinder? Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum Anderer betreuender Eltern- oder Pflegeelternteil? Name, Vorname, Anschrift Name, Vorname, Anschrift Name, Vorname, Anschrift Wer betreut zu welchem Anteil? Bitte geben Sie die Anteile in Prozent oder Tagen pro Monat an. Antragsteller(in) anderer Eltern-/ Pflegeelternteil % % Antragsteller(in) % anderer Eltern-/ Pflegeelternteil % Antragsteller(in) % anderer Eltern-/ Pflegeelternteil %

3 10 Verfügen Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied (siehe Nr. 3 ) noch über anderen Wohnraum? Wenn, wer? Wo? (Anschrift) Wurde hierfür Wohngeld bewilligt oder beantragt? Wer noch? Wo? (Anschrift) Wurde hierfür Wohngeld bewilligt oder beantragt? 11 Ist ein Haushaltsmitglied innerhalb der letzten zwölf Monate verstorben? Wenn, wer? (Name, Vorname, Geburtsdatum) Wann? (Sterbedatum) Sind Sie nach dem Todesfall umgezogen? Hat sich seit dem Todesfall die Zahl der Haushaltsmitglieder wieder erhöht? Wenn, durch wen? Wann? Wird der auf die verstorbene Person entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer anderen Sozialleistung (wie z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) mindestens teilweise berücksichtigt? Wenn, bei wem? Bei welcher Leistung? 12 Angaben zum Einkommen Bitte unbedingt vollständig ausfüllen Tragen Sie bitte alle Einkünfte und Einnahmen einzeln mit ihrem Bruttobetrag ein. Wenn der Platz für die Angaben im Formular nicht ausreicht, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt. Bitte Nachweise und Belege beifügen. Haushaltsmitglieder Einnahmen/Einkünfte Bitte jede Art einzeln aufführen Art der Einnahmen, z. B. Gehalt/Lohn (auch bei Nebentätigkeit oder geringfügiger Beschäftigung) Renten, Pensionen Arbeitslosengeld Krankengeld Zinsen aus Kapital (Bausparer, Sparverträge usw.) Unterhalt Vermietung und Verpachtung Elterngeld ausländische Einkünfte/Einnahmen Sachleistungen Höhe der (Brutto-) Einnahmen bzw. der positiven Einkünfte (erhöhte Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten ggf. bitte auf gesondertem Blatt) - in - Werden Steuern vom Einkommen entrichtet? Werden lfd. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare freiwillige Beiträge entrichtet? Werden lfd. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung oder vergleichbare freiwillige Beiträge entrichtet? Antragsteller/Antragstellerin:

4 13 Haben Sie oder ein anderes Haushaltmitglied (siehe Nr. 3 ) innerhalb der letzten drei Jahre eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten? (Bitte ggf. Nachweise beifügen!) Wenn, wer? Welche Leistung? Wann? Gesamtbetrag in Erwarten Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied in den nächsten zwölf Monaten entsprechende Einnahmen? Erhalten Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gratifikationen oder gleichartige Bezüge? Wenn, wer? Welche Leistung? Wann? Gesamtbetrag in 14 Werden sich Ihre Einnahmen oder die der anderen Haushaltsmitglieder in den nächsten zwölf Monaten verringern oder erhöhen?, verringern, erhöhen Wenn, bei wem? Ab wann? Zukünftiges monatliches Einkommen in : Grund der Veränderung der Einnahmen (z. B. Arbeitsaufnahme, Antrag auf Rente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, Versicherungsleistung) 15 Haben Sie oder andere Haushaltsmitglieder Vermögenswerte? Falls, ergänzen Sie bitte die folgenden Angaben und legen Sie entsprechende Unterlagen bei: Immobilien Geldvermögen, Forderungen und sonstige Rechte Wertgegenstände, bewegliche Sachen (z.b. Auto, Schmuck) Wertangabe in (ca.): Wertangabe in (ca.): Wertangabe in (ca.): Sonstige Vermögenswerte (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung) Wertangabe in (ca.): Haben Sie oder andere Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf Unterhalt, der noch nicht durchgesetzt werden konnte? Falls, welchen Unterhaltsanspruch und für wen? Monatlicher Gesamtbetrag in (ca.): 16 Angaben zum Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird (Fragen sie ggf. bitte Ihren Vermieter) Der Antrag bezieht sich auf eine Nutzung des Wohnraums als: Bewohner/in von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen) Heimbewohner/in Wer hat Ihnen den Wohnraum vermietet oder untervermietet? Name, Vorname, ggf. Geburtsname Hauptmieter/in Untermieter/in sonstige/r Nutzungsberechtigte/r (z.b. Inhaber/in einer Genossenschaftswohnung oder eines mietähnlichen Dauerwohnrechts) Anschrift (Straße, Hausnummer, ggf. Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort, Telefonnummer) Sind Sie oder ein Haushaltsmitglied mit dem Vermieter verwandt? 17 Gesamtfläche des Wohnraums (Falls Sie in Untermiete wohnen, geben Sie bitte nur die Quadratmeter der Räume an, die Sie gemietet haben) m2 Die Miete/das Nutzungsentgelt/der Mietwert beträgt einschließlich der Nebenkosten monatlich (sog. Warmmiete) (Wenn Sie eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (Haus mit mehr als zwei Wohnungen) bewohnen, geben Sie bitte als Mietwert den Betrag an, den Sie für vergleichbaren Wohnraum einschließlich Nebenkosten bezahlen müssten.) In der monatlichen Miete sind folgende Kosten/Gebühren enthalten: Betriebskosten für zentrale Heizungsund Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser Kosten für Heizung und Warmwasser Untermietzuschläge Zuschläge für gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung Garage/Stellplatz/Carport/Hausgarten Zuschläge für Strom- und/oder Gasverbrauch Sonstiges (z. B. Kosten/Gebühren für Möblierung, Reinigung des Wohnraums, Bett- und Tischwäsche)

5 Wurde die Miete gemindert oder mit Ihrem Vermieter eine niedrigere Miete vereinbart? Wenn, für welchen Zeitraum? In welcher Höhe? (geminderte Kaltmiete in ): Zusätzliche Angaben zur sonstigen Nutzung des Wohnraums Von der gesamten Wohnfläche werden ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt m 2 anderen Personen entgeltlich (Bitte Untermietvertrag vorlegen) oder unentgeltlich überlassen m 2 von anderen Personen entgeltlich (Bitte Vertrag vorlegen) oder unentgeltlich mitbewohnt m 2 Welche Nebenkosten fallen für diese Räume an? Kosten für Heizung und Warmwasser Zuschläge für gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung Garage/Stellplatz/Carport/Hausgarten Zuschläge für Strom- und/oder Gasverbrauch Sonstiges (z. B. Kosten/Gebühren für Möblierung, Reinigung des Wohnraums, Bett- und Tischwäsche, Verpflegung) Steht Ihnen oder einem anderen Haushaltsmitglied ein notariell verbrieftes, unentgeltliches Wohnrecht zu? Wenn, für den Wohnraum nach Nr. 2 für einen anderen Wohnraum (Bitte Anschrift angeben): Anschrift für anderen Wohnraum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 18 Erhalten Sie private oder öffentliche Leistungen/Zuschüsse zur Bezahlung der Miete? Wenn, welche? Von wem? (Name, Vorname; bzw. Unternehmen oder Behörde) Seit wann? In welcher Höhe? (Angabe in ) 19 Für ausländische Personen Ihres Haushalts auszufüllen: Hat sich eine dritte Person gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung nach 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich des Wohnraums für Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied zu tragen? Wenn, wer? Für wen? Wie hoch sind monatlich die übernommenen Kosten für den Wohnraum? (Angabe in ) 20 Sonstige Angaben Das Wohngeld soll überwiesen werden an: mich folgende/n Person/Leistungsträger (Name, Vorname, Anschrift) IBAN (max. 22 Stellen) BIC (8 oder 11 Stellen) D E D E Name des Geldinstituts:

6 Wichtige Hinweise Wohngeld ist eine Sozialleistung. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind ( 60 SGB I); andernfalls kann die Leistung versagt oder entzogen ( 66 SGB I) oder der Antrag nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast abgelehnt werden. Die Angaben sind erforderlich, um nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) über den Antrag entscheiden und die Wohngeldstatistik führen zu können. Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und die Verarbeitung für die Wohngeldstatistik sind 67 a SGB X und 34 bis 36 WoGG. Für Zwecke der Wohngeldstatistik werden die Daten ohne Namen und Anschrift verarbeitet und können dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden. Beachten Sie bitte, dass im Antrag unbeantwortete Fragestellungen weitere und gegebenenfalls zeitintensive Nachfragen zur Folge haben können. Die Wohngeldbehörde nimmt zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt worden ist, regelmäßig Überprüfungen der Angaben im Wege eines (automatisierten) Datenabgleichs vor. Dabei wird überprüft, ob zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Transferleistungen, die zum Ausschluss von Wohngeld führen (vgl. Erläuterungen zu diesem Antrag), beantragt haben oder erhalten; dies gilt auch für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für die Transferleistung mit berücksichtigt worden sind; vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden; bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde; die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat; ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde, und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist; eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand; Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind. Die Überprüfungen sind bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe der dazugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig. Rechtsgrundlage für den Datenabgleich ist 33 WoGG in Verbindung mit 16 bis 21 der Wohngeldverordnung. Wenn aufgrund des (automatisierten) Datenabgleichs der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird, sind durch die Wohngeldbehörde weitere Ermittlungen durchzuführen. Sofern die wohngeldberechtigte Person oder ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung mitwirkt, kann die Wohngeldbehörde nach 23 WoGG bzw. 3 SGB X bei anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Banken und Kreditinstitute, Rententrägern, Agentur für Arbeit) - teils kostenpflichtige - Auskünfte einholen. Die Kosten für weitere Auskunftsersuchen hat der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten. Beachten Sie im Übrigen bitte die Hinweise in den Erläuterungen zu diesem Antrag. Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers: Ich versichere, dass ich die Erläuterungen zu diesem Antrag zur Kenntnis genommen habe und meine Angaben, auch soweit sie in Anlagen zum Antrag gemacht sind, richtig und vollständig sind. Insbesondere bestätige ich, dass ich und die in Nummer genannten Haushaltsmitglieder keine weiteren Einnahmen als die angegebenen haben, auch nicht solche aus gelegentlicher Nebentätigkeit oder geringfügiger Beschäftigung. Mir ist bekannt, dass ich gesetzlich verpflichtet bin, der Wohngeldbehörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung von Wohngeld erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch schon vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheids. Insbesondere muss ich es der Wohngeldbehörde mitteilen, wenn sich nicht nur vorübergehend die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ( 6 Abs. 1 WoGG) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder ( 7 und 8 Abs. 1 WoGG) erhöht, die monatliche Miete ( 9 WoGG) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete verringert oder die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach 14 Abs. 1 WoGG und den monatlichen Einnahmen nach 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Diese Mitteilungspflichten bestehen auch, wenn sich die Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Ebenso muss ich es der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr benutzt wird (dies gilt auch für einen Umzug innerhalb des Wohngebäudes) oder wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Transferleistung begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine solche Transferleistung erhält. Ob mitteilungspflichtige Änderungen der Verhältnisse vorliegen, klären Sie bitte im Zweifelsfall mit Ihrer Wohngeldbehörde. Im Übrigen kann eine Neuberechnung des Wohngeldes im Einzelfall auch geboten sein, wenn die Voraussetzungen für eine mitteilungspflichtige Änderung der Verhältnisse nicht vorliegen. Mir ist bekannt, dass unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Antragsverfahren oder Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten als Straftat (Betrug) nach 263 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden können. Die Wohngeldbehörden teilen solche Fälle der Staatsanwaltschaft mit bzw. werden unverzüglich ein Bußgeldverfahren einleiten. Mir ist weiter bekannt, dass zu Unrecht empfangenes Wohngeld zurückzuzahlen ist und dass alle volljährigen, bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder dafür als Gesamtschuldner haften. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht habe ich den auf der Grundlage dieses Antrags erlassenen Wohngeldbescheid auf Übereinstimmung mit den von mir in diesem Antrag gemachten Angaben zu überprüfen. Ich nehme zur Kenntnis, dass Kosten, die mir selbst im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrags entstehen, nicht erstattet werden. Weiterhin nehme ich zur Kenntnis, dass die für die Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen personenbezogenen Daten im Wege der automatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden. Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Bei nachträglichen Änderungen: Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachträglich durch mich oder die Wohngeldbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen unter Nummer(n): Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers

7 Bitte nach dem Lesen abtrennen! Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) Bitte vor dem Ausfüllen des Antrags unbedingt lesen! Die Randnummern beziehen sich auf die im Antrag gekennzeichneten Nummern. Bitte schreiben Sie möglichst in Druckschrift und kreuzen Sie Zutreffendes an. Wenn der Platz für die Angaben im Formular nicht ausreicht, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt. Vergessen Sie bitte nicht, den Antrag zu unterschreiben. Stand: Januar 2015 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist zulässig. Beantragen Sie das Wohngeld bitte rechtzeitig, da es grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt worden ist. Dem Grunde nach wohngeldberechtigt ist, wer den Miet- oder Nutzungsvertrag über Wohnraum unterzeichnet hat und den Wohnraum auch selbst nutzt. Wohnraum wird hier als Oberbegriff verwendet und meint im Regelfall eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus. Ist die wohngeldberechtigte Person vom Wohngeld ausgeschlossen (weil sie z. B. Arbeitslosengeld II empfängt, vgl. weitere Erläuterungen), kann sie dennoch für nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossene Haushaltsmitglieder einen Antrag auf Wohngeld in der Form des Mietzuschusses stellen. Unter diesen Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Wohngeld in Form des Mietzuschusses stellen, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder mietähnlich Nutzungsberechtigte/r von Wohnraum oder Bewohner/in einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( Heimbewohner/in ) sind und den Wohnraum selbst nutzen. Als mietähnlich Nutzungsberechtigte sind insbesondere anzusehen die Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung oder einer Dienstoder Werkwohnung. Ferner sind Sie für einen Mietzuschuss wohngeldberechtigt, wenn Sie Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, das mehr als zwei Wohnungen (Mehrfamilienhaus) hat. Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete für den Wohnraum. Der zur Berechnung des Wohngeldanspruches notwendige Antrag auf Mietzuschuss enthält daher die erforderlichen Fragen insbesondere zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum, zur Miete sowie zum Einkommen. Ein Anspruch auf Wohngeld kann nur ermittelt werden, wenn Sie die Fragen im Antrag richtig und vollständig beantworten. Darüber hinaus sind für die im Antrag gemachten Angaben entsprechende Nachweise erforderlich. Sie beschleunigen die Bearbeitung und erleichtern der Wohngeldbehörde die Arbeit, wenn Sie diese dem Antrag gleich beifügen. Originalunterlagen erhalten Sie so bald wie möglich zurück. Die Miete ist nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen. Wenn Sie Bewohner(in) einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( Heimbewohner/in ) sind, gilt als wohngeldfähige Miete der Höchstbetrag der nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigungsfähigen Miete. Vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Empfänger folgender Leistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), auch wenn diese Leistungen nach 25 SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter erbracht werden, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI bzw. VII), Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören. Der Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn 1. die vorgenannten Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und a) die vorgenannten Leistungen während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder b) der zuständige Träger eine der vorgenannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erbringt. Der Ausschluss vom Wohngeld gilt grundsätzlich auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der genannten Leistungen bzw. bei der gemeinsamen Ermittlung der Leistungen berücksichtigt worden sind. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Wohngeld grundsätzlich abzulehnen, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen berücksichtigt werden. Der Ausschluss vom Wohngeld greift regelmäßig bereits dann ein, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten (Transfer-)Leistungen gestellt wurde, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist. Sofern ein Antrag auf eine dieser Leistungen abgelehnt wird, haben Sie bis zum Ablauf des Folgemonats nach Ablehnung die Möglichkeit, auch rückwirkend Wohngeld unter Vorlage des Ablehnungsbescheids zu beantragen. Beziehen einzelne Haushaltsmitglieder keine der genannten Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs bzw. bei der Ermittlung der Leistung berücksichtigt, kann von der wohngeldberechtigten Person, auch wenn sie selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, der Antrag auf Wohngeld für diese Person(en) gestellt werden. Kein Wohngeld erhalten Haushalte, zu denen ausschließlich Personen gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach 56, 116 Abs. 3 oder 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden. Wohngeldberechtigt ist, wer den Mietvertrag bzw. die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies gilt auch, wenn diese Person(en) durch den Bezug einer der genannten Transferleistungen selbst kein Wohngeld bekommen kann/können. Haben mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag unterschrieben, bestimmen diese gemeinsam die wohngeldberechtigte Person, die den Antrag stellen soll. Der Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des Vermieters ist vorzulegen. Jede Person kann nur einen Lebensmittelpunkt haben. Gemeint ist damit der Schwerpunkt bzw. Ort der Lebensbeziehungen, mit welchem die Person ihre überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbindet. Haushaltsmitglied ist die unter eingetragene wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, ihr Lebensmittelpunkt ist. Weitere Haushaltsmitglieder sind unter dieser Voraussetzung, wer als Ehegatte oder als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitglieds von diesem nicht dauernd getrennt lebt oder mit Haushaltsmitgliedern so zusammenlebt, dass ein wechselseitiger Wille angenommen werden kann, dass die Haushaltsmitglieder füreinander Verantwortung tragen oder einstehen, Verwandte bzw. Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) oder zweiten und dritten Grades der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onkel, Tante), Pflegekinder und Pflegemutter bzw. Pflegevater, wenn Sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen; sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben. Hier sind solche Personen anzugeben, die nicht unter eingetragen wurden, weil sie mangels Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu Ihrem Haushalt gehören (Untermieter oder Mitbewohner). Zudem Ist das Verhältnis dieser Person zur unter eingetragenen wohngeldberechtigten Person anzugeben (z. B. Untermieter, Mitbewohner, Familienangehöriger etc.). Bei einer Untervermietung werden einzelne Räume zur ausschließlichen Nutzung an die betreffende Person überlassen, bei einem Mitbewohnen werden demgegenüber Räume gemeinsam bewohnt, ohne dass ein Raum ausschließlich einer Person zugeordnet ist. Bitte beachten Sie, dass bereits die Antragstellung für eine dieser Leistungen der Wohngeldbehörde mitzuteilen ist. Der entsprechende Bescheid ist nach Erhalt der Wohngeldbehörde vorzulegen. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommes werden für schwerbehinderte Personen je nach dem Grad ihrer Behinderung bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege jährliche Freibeträge in Höhe von bzw abgezogen. Die Schwerbehinderteneigenschaft, der Grad der Behinderung und die Pflegebedürftigkeit sind in der Regel durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. eines Feststellungsbescheids nach 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Stelle über den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Pflegezulage unter Angabe der Pflegestufe nachzuweisen. Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung und ihnen Gleichgestellten wird ein Freibetrag in Höhe von 750 abgesetzt. Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen: 1. Ehegatten untereinander ( 1360 und 1361 BGB), 2. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander ( 5 LPartG), 3. Verwandte in gerader Linie untereinander ( 1601 BGB), 4. der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind ( 1615a in Verbindung mit 1601 BGB), 5. der Vater gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes ( 1615I Abs. 1 bis 3 BGB), 6. die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut ( 1615l Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB), 7. geschiedene Ehegatten untereinander ( 1569 bis 1579 BGB), 8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander ( 12 und 16 LPartG). Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder einem Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen diese Titel nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen auf Nachweis wie folgt abgesetzt werden: bis zu jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in Ausbildung befindet, bis zu jährlich für ein Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht besteht und das zugleich Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil ist, bis zu jährlich für nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende/n Ehegatten und Lebenspartner, bis zu jährlich für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person. Nachweise sind z. B. die Geburtsurkunde des Kindes, öffentlich beurkundete Anerkennung einer Vaterschaft, Unterhaltstitel, Unterhaltsurkunde, notarielle Urkunden, Einkommensteuerbescheid, Post- und Bankbelege (Buchungsbestätigung, Kontoauszüge); bei baren Unterhaltsleistungen sind Quittungen mit Geldbetrag, Datum, Namen und Anschriften, Unterschrift des Empfängers und Ort und Datum der Übergabe erforderlich. Wenn Sie allein mit nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen und erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden und nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend sind, kann für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Leistung gewährt wird, ein Freibetrag von 600 jährlich berücksichtigt werden. Nur kurzfristig abwesend vom Haushalt sind Sie, wenn Sie z. B. eine geringfügige Beschäftigung oder nur an einem Tag in der Woche eine Berufstätigkeit ausüben. Zudem wird für jedes Kind eines Haushaltsmitglieds, das ebenfalls als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, zwischen 16 und 25 Jahre alt ist und eigenes Einkommen hat, ein jährlicher Freibetrag in Höhe dieses Einkommens abgezogen, höchstens jedoch 600.

8 Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein oder mehrere Kind(er) und wird für das Kind bzw. die Kinder zusätzlicher Wohnraum im Haushalt jedes betreuenden Elternteils vorgehalten, ist jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Betreuen Sie als Eltern mindestens zwei der Kinder nicht annähernd zu gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem niedrigeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Pflegeeltern und Pflegekinder. Die zeitlichen Anteile können Sie z.b. in Tagen oder in Bruchteilen angeben. Weiterer Wohnraum kann z. B. aus beruflichen Gründen oder sonstigen familiären Gründen vorgehalten werden. Ein solcher Zweitwohnsitz ist hier ausdrücklich nochmals anzugeben. Der Tod eines Haushaltsmitglieds ist für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die der Wohngeldberechnung zugrunde liegende Haushaltsgröße. Dies gilt nicht bei einem Wohnungswechsel, bei Aufnahme einer neuen Person in den Haushalt (z. B. auch Geburt eines Kindes) oder wenn der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Transferleistung mindestens teilweise berücksichtigt wird. Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommes, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse. Zum Einkommen gehören die positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG): der Gewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (z. B. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, auch Nebenverdienst, Gratifikationen, Tantiemen) andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbesondere alle Zinsen aus Sparguthaben, Ausschüttungen aus Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, auch soweit diese den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nicht: aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird bzw. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person hierfür zahlt) und sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG (Renten mit ihrem Besteuerungs- oder Ertragsanteil, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen, Amtszulagen). Diese Einkünfte erhöhen sich um die nach 32 d Abs. 1 und 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach 3 c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge ( 2 Abs. 5 a EStG). Darüber hinaus zählen zum Einkommen ganz oder teilweise insbesondere auch die folgenden Einnahmen: Renten und Pensionen (= Versorgungsbezüge und Leibrenten), Versorgungsbezüge für Soldaten (= einkommensabhängige, nach 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden), Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten- (Pensions-)Gesetze, Verletztenrente, Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Elterngeld, Unterhaltshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, nach dem Reparationsschädengesetz und nach dem Flüchtlingshilfegesetz, Krankentagegelder, Renten nach 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes, Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit, vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn, vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Sachzuwendungen, steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Direktversicherung o. ä. Sparer-Pauschbetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (100 bleiben frei), erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer u. a. des Steinkohlenbergbaues und des Braunkohlentiefabbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, die dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gezahlt werden (z. B. Leistungen zur Aufbringung der Belastung, Unterhaltsleistungen oder sonstige freiwillige Leistungen), mit Ausnahme von Leistungen für Pflegepersonen bis zu einer Höhe von 4.800, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Erziehungskostenanteile der Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bei Tagespflege oder Vollzeitpflege, Leistungsanteile für den Unterhalt von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach dem SGB VIII, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung Pflegebedürftiger, Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und der Begabtenförderungswerke sowie sonstige Stipendien, Zuschüsse der Graduiertenförderung, Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden, Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt und andere Hilfen u. a. in einer Anstalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, ausländische Einkünfte, Mietwert des eigengenutzten Wohnraumes im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen (Mehrfamilienhaus). Es sind grundsätzlich die monatlichen Brutto-Einnahmen bei der Antragstellung anzugeben. Zusammen mit der Verdienstbescheinigung (auf amtlichem Vordruck) ist die letzte Lohnabrechnung vorzulegen. Als Landwirt, Forstwirt, Gewerbetreibender oder Selbständiger legen Sie insbesondere eine Vermögensübersicht (Bilanz) oder eine Einnahmeüberschussrechnung des letzten Kalenderhres/Wirtschaftshres nach Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung, ein aktuelles Verzeichnis der Anlagegüter (nach den vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Mustern) sowie den letzten Einkommensteuerbescheid vor. Kinderbetreuungskosten werden zu zwei Dritteln abgezogen, höchstens je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebenshr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebenshres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Angaben über die Entrichtigung von Sozialabgaben und Steuern vom Einkommen (= Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag) sind für die Entscheidung über die Höhe des von den Einnahmen abzusetzenden pauschalen Abzugs erforderlich. Entsprechendes kreuzen Sie bitte für jede anzugebende Person im Formblatt unter Nummer an. Vergleichbare freiwillige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen sollen, für die Beitrag zahlende Person oder deren Familie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen zu gewährleisten. Auch einmaliges Einkommen (wie z. B. Abfindungen, Unterhalts-, Renten-, oder Gehaltsnachzahlungen, Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge, Vorauszahlungen jeglicher Art), das in den nächsten 12 Monaten zu erwarten ist oder innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung angefallen ist, zählt zum Jahreseinkommen, soweit es für den jetzt maßgebenden Einkommensermittlungszeitraum bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Entlassungsentschädigungen. Hier sind z.b. Angaben zu machen, wenn Sie entweder durch eine erwartete/angestrebte Arbeitsaufnahme oder die anstehende Bewilligung beantragter Leistungen (wie z. B. Renten) mit Einkommensveränderungen rechnen. Fügen Sie in diesem Fall ebenfalls sofern bereits vorhanden die entsprechenden Nachweise bei. Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, soweit eine Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, was insbesondere bei erheblichem Vermögen - auch wenn es sich im Ausland befindet - der Fall sein kann. Wird vom Wohngeldantragsteller die Frage nach dem Vermögen nicht beantwortet, kann der Wohngeldantrag z. B. grundsätzlich wegen Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen abgelehnt werden. Sofern Sie Untermieter sind, geben Sie hier sowohl die Adresse des ursprünglichen Vermieters (Hauptmietvertrag) als auch die Adresse der Person an, mit der Sie Ihren Untermietvertrag abgeschlossen haben. Im Fall einer Untermiete ist ein Nachweis vorzulegen, dass der Hauptvermieter mit der Untervermietung einverstanden ist. Hier sind die Gesamtfläche des Wohnraums, die sog. Warmmiete mit allen Umlagen und Zuschlägen im Monat sowie die tatsächliche Nutzung des Wohnraums anzugeben. Fügen Sie dem Antrag bitte eine aktuelle Mietbescheinigung bei. Falls Sie eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen, geben Sie bitte hier als Miete den Betrag an, den Sie für einen vergleichbaren Wohnraum bezahlen müssten. Bitte geben Sie in der Auflistung auch die Nebenkosten an. Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen. Es werden dann dafür vorgesehene Pauschbeträge berücksichtigt. Zur tatsächlichen Nutzung des Wohnraums ist anzugeben, ob und ggf. in welchem Umfang Teile der gesamten Wohnfläche für sonstige Zwecke genutzt werden, an andere Personen untervermietet sind oder von anderen Personen mitbewohnt werden. Anzugeben sind Leistungen aus öffentlichen Kassen oder von Privatpersonen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, die Miete für den Wohnraum ganz oder teilweise zu decken. Ausländische Personen im Sinn des 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht der EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers haben oder aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Es wäre möglich bzw. kann manchmal notwendig sein, dass die Wohngeldbehörde Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin oder einer dritten Person den Mietzuschuss direkt überweist, falls dabei die zweckentsprechende Verwendung des Wohngeldes sichergestellt ist. Diese Person sollte dann an dieser Stelle samt deren Bankverbindung eingetragen werden. Beispielsweise bei eintretenden Zahlungsschwierigkeiten kann sich dies mietrechtlich als Vorteil erweisen. Als Bankverbindung geben Sie bitte die IBAN und BIC an. Hinter IBAN (International Bank Account Number) verbirgt sich die internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern (z.b. DE ). BIC ist die Abkürzung für Bank Identifier Code; das ist ein international standardisierter Code, über den jede teilnehmende Bank eindeutig identifiziert werden kann (z.b. SSKMDEMMXXX). Ihre Bank oder Sparkasse hat Ihnen Ihre IBAN und BIC bereits seit einiger Zeit auf den Kontoauszügen mitgeteilt. Die Anforderung weiterer Unterlagen und Nachweise bleibt vorbehalten. Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen, steht Ihnen die Wohngeldbehörde während der Sprechzeiten gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Wohngeldbehörde

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