UMSATZSTEUER AUF WARMWASSERBEREITUNG
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- Irma Dittmar
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1 UMSATZSTEUER AUF WARMWASSERBEREITUNG FW Sieggraben Copyright, 1996 Dale Carnegie & Associates, Inc.
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3 So sehen wir bisher das Heizwerk Die Heizwerke beliefern die Kunden mit Wärme - Wärme als Einheit, gemessen in Kilowattstunden Ist das wirklich so?
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6 Vorbemerkung Genossenschaftliche Heizwerke haben bisher ihre Anschlußgebühren, feststehende Gebühren und Wärmegebühren mit 20% umsatzversteuert Die Heizwerke versteuern doch steueroptimiert? Oder doch nicht? Städtische Fernheizwerke betrauen gewerbliche Hausverwaltungen mit der Wärmeverrechnung. Diese teilen die Wärmelieferungen in den Wärmebezug für die Warmwasserbereitung (UMSATZSTEUER 10%!) und in den Wärmebezug für die Beheizung der Räume auf (UMSATZSTEUER 20%). Fernwärmegenossenschaften können sich auf den Gleichheitsgrundsatz berufen und wollen bis zu einer allfälligen Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen ebenfalls diese Regelung anwenden.
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12 Sie meinen, daß dazu getrennte Wärmemengenzähler erforderlich sind? Sind nicht erforderlich, es gibt bei Fehlen von getrennten Zählern eine gesetzlich festgesetzte schätzungsweise Aufteilung des Gesamtwärmebezuges in den Wärmebezug für Heizzwecke und Wärmebezug für Warmwasserbereitung Gewerbliche Hausverwalter werden laufend vom Finanzamt geprüft. Bezüglich der Aufteilung in Entgelte zu 20% und Entgelte zu 10% gab es keine grundsätzlichen Änderungen Genossenschaften können diese Methode nicht anwenden - oder doch?
13 Geänderte Abrechnung FW Sieggraben Die FW Sieggraben hat die geänderte Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001/02 und für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 durch- geführt. Über die geänderte Abrechnung 2002/03 liegt ein rechtskräftiger Bescheid über die Umsatz- steuervoranmeldung Juni 2003 vor.
14 Zufällig wurde vom Finanzamt für den Zeitraum 1-6/20031 eine Umsatzsteuer- nachschau angeordnet. Der Umsatzsteuer- prüferin wurde die geänderte Berechnung offengelegt und die Rechtsgrundlagen über- mittelt. Über die Prüfung wurde eine Nieder- schrift angefertigt, die bestätigte, daß es zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen kommt. Steuerersparnis bisher: Euro ( S) und Euro ( S)
15 Die Grundlagen: Haupt- und Nebenleistungen: Der Umsatz- steuersatz wird von der Hauptleistung bestimmt, Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung z.b. Lieferung von Getreide oder Mais und Trockung der Ware: 12 % bzw. 10 % für die Lieferung abzüglich Trocknung, 20 % Umsatzsteuer für Trocknung ohne gleichzeitige Lieferung z.b. Lieferung von Hackschnitzel und Abzug der Hackkosten und der Fuhrlöhne: 12% Ust f Hackkosten und Fuhrlohn ohne Lieferung von Holz 20% USt
16 Wärme im Sinne des UStG: Wärme unterliegt dem Steuersatz von 20% Abschnitt 1193 der Umsatzsteuerrichtlinien: Keine Lieferung von Wärme liegt bei der Lieferung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (zb( für Reinigungs- und Badezwecke) Abschnitt 1195 der Umsatzsteuerrichtlinien: Zum Entgelt für die Wärmelieferungen gehören grundsätzlich auch die anteiligen Kosten für die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stehen. Ihre Ermittlung kann erforderlichenfalls auch im Schätzungswege erfolgen. Abschnitt 1170 der Umsatzsteuerrichtlinien: Eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Wasser ist z.b. z Die Vermietung von Zählern, für die neben der laufenden Gebühr auch noch eine Grundgebühr eingehoben wird; ebenso eine Leistung, für die eine sogenannte Anschlußgebühr verrechnet wird.
17 Kapitel der Umsatzsteuerrichtlinien Nebenleistungen: Abschnitt 1189: Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Dazu zählen zb die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen auf Wunsch des Mieters, Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements, Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung Wasser unterliegt nach Zi 29 Anlage zum UStG dem Steuersatz von 10%. Die Wärmelieferung zur Bereitung von Warmwasser ist nach dem obigen Abschnitt als unselbständige Nebenleistung zu beurteilen. Der Kunde bezieht Wasser, dessen Wesensart durch die Erwärmung nicht geändert ert wird.
18 Sicherung der Energieversorgung Heizkostenabrechnungsgesetz Ob das Heizkostenabrechnungsgesetz unmittelbar für Fernwärmegenossenschaften gilt, soferne sie Gebäude mit weniger als 4 Nutzungsobjekten beliefern, wird noch geprüft In dem Gesetz findet sich eine Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten und zu 30% für Warmwasserkosten. Dieser Schlüssel ist zwingend, wenn keine entsprechende schriftliche Vereinbarung, die anders lauten kann, besteht. Sinngemäß wird man daher diese Bestimmung bei Fernwärmegenossenschaften anwenden können, wenn keine vertragslichen Regelungen über die Aufteilung bestehen.
19 SCHLUSSFOLGERUNG Nach dem Gleichheitsgrundsatz müssen Wohnungsinhaber und Eigenheimbesitzer steuerlich gleich behandelt werden - bis zu einer Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien bedeutet das 10% Ust auf Warmwasser Mangels einer entsprechenden Vereinbarung kann die Wärmelieferung zu 70% als Wärme für Beheizung (Ust( 20%) und zu 30% als Wärme zur Warmwasserbereitung angenommen werden Die Aufteilung bei Fernwärmegenossenschaften ist in einem Einzelfall anerkannt. Natürlich besteht das Risiko, daß die Finanzbehörde künftig zu einer anderen Auslegung kommt
20 ANWENDUNG IN DER PRAXIS Die verbrauchsabhängigen Abgaben werden für den Anteil zur Warmwasserbereitung aus dem Wärmeverbrauch berechnet: kwh mal 30% mal Tarif = Teilbemessung 10% Ust - bei gespaltenem Tarif ist zu entscheiden, welcher Tarif zur Anwendung kommt Von den feststehenden Gebühren (Zählermiete o.ä.) werden 30% für den Anteil für Warmwasserbereitung zum Ansatz gebracht Anschlußgebühren werden anteilig mit 30% für die Warmwasserbereitung gerechnet Nach den Usancen ist die Umsatzsteuer den Kunden gegenüber auszuweisen und daher der Umsatzsteuervorteil weiterzugeben. Gewerbliche Hausverwalter haben damit kein Risiko, da sie allfällige lige Steuernachforderungen an die Kunden weitergeben. Heizwerke werden in der Regel Nachzahlungen nicht an die Kunden weitergeben können und tragen daher das Risiko in der Regel selbst.
21 BIO FERNWÄRME SIEGGRABEN reg.gen.m.b.h. Obere Hauptstraße 8 UID ATU Frau / Herr Bauer Karl Angergasse Sieggraben Sieggraben, 30. Juni 2003 Betrifft: Berichtigte Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2002/2003 Wir haben Ihnen von Juli 2002 bis Juni 2003 Wärme für die Regulierung der Raumtemperatur in Ihrem Wohnhaus bzw. in Ihrer Wohnung geliefert. Darüberhinaus haben wir in unserem Wärmetauscher Warmwasser für Ihre Gebrauchszwecke (zb für Reinigungs- und Badezwecke) bereitet. Aus Kostengründen ist nur ein Verbrauchszähler montiert, so daß ein abgesondertes Entgelt für die Wärme für die Regulierung der Raumtemperatur aus dem einheitlichen Entgelt wie folgt ermittelt wird: Ermittlung der Verbrauchswerte: Zählerstand KWh Zählerstand KWh Verbrauch KWh Hievon für Warmwasser kwh Aufteilung der von Ihnen bezahlten Entgelte: Entgelt für Warmwasser 0,54 Euro pro 10 kwh Entgelt für Beheizung Gesamtentgelt 250,50 Euro 823,14 Euro 1.073,64 Euro Die Akontozahlungen ab August 2003 teilen sich wie folgt auf: Akontozahlung für Warmwasser Akontozahlung für Beheizung Akontozahlung gesamt 47,18 Euro 110,09 Euro 157,27 Euro Mit freundlichen Grüßen BIO FERNWÄRME SIEGGRABEN reg.gen.m.b.h. Taschner Anton e.h. Bankkonto Raiffeisenbank Rosalia Bankleitzahl Firmenbuch Eisenstadt FN r
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