Neue Regelungen zur Leasingbilanzierung - IFRS 16 und potentielle Auswirkungen auf Unternehmen

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1 JANUAR IFRS-SELECTED Neue Regelungen zur Leasingbilanzierung - IFRS 16 und potentielle Auswirkungen auf Unternehmen IFRS-SELECTED 2016 IFRS 16 - LEASES BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zentralabteilung Rechnungslegung (ZAR) ANSPRECHPARTNER: WP StB Dr. Norbert Lüdenbach WP Dr. Jens Freiberg Editorial Wir begrüßen Sie herzlich zu einer weiteren deutschsprachigen Ausgabe des IFRS-Selected, mit der wir Sie - ergänzend zu unserem quartalsweise erscheinenden IFRS-Bulletin - über ausgewählte Entwicklungen der IFRS informieren wollen. In dieser Ausgabe möchten wir Sie über den neuen IFRS 16 Leases informieren, der am 13. nuar 2016 durch den IASB veröffentlicht wurde. Erstmalig anzuwenden ist IFRS 16 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. nuar 2019 beginnen. Der neue Standard ist noch nicht in EU-Recht übernommen worden. Es bleibt abzuwarten, ob noch vor dem vom IASB veröffentlichten effective date eine Übernahme in EU- Recht erfolgt. Die europäische Beratungsgruppe hat derzeit noch keine Prognose hinsichtlich eines rechtzeitigen endorsements vorgenommen. Unsere Fachmitarbeiter der Zentralabteilung Rechnungslegung der BDO stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung und beraten Sie natürlich gerne in allen weiteren Fragen zur internationalen Rechnungslegung mit Bedeutung für Ihr Unternehmen. KONTAKT: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Georg-Glock-Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: zar@bdo.de.

2 2 IFRS-SELECTED EINLEITUNG Die Veröffentlichung von IFRS 16 Leases markiert den Abschluss eines (Groß-)Projekts, dass bereits im Juli 2006 in das Arbeitsprogramm des International Accounting Standards Board (IASB) aufgenommen wurde. Das Projekt wurde zunächst als sog. joint project mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) gestartet. Ursprüngliches Ziel beider Boards war, die bestehenden Rechte und Pflichten aus einer Leasingvereinbarung innerhalb der Bilanz des Leasingnehmers auszuweisen, was auch in einem Zitat von Sir David Tweedie (ehemaliger Chairman des IASB) aus 2008 zum Ausdruck kommt: One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline s balance sheet. Nach der Veröffentlichung eines ersten Discussion Paper DP/2009/1 im März 2009 und dem anschließenden Exposure Draft ED/2010/9 im August 2010, folgte ein vollständig überarbeiteter ED/2013/6 im Mai Die Resonanz, insbesondere auf den zuletzt überarbeiteten Entwurf aus 2013, war beträchtlich und verdeutlichte die Notwendigkeit für eine Änderung der Regelungen zur Leasingbilanzierung. Entgegen der ursprünglichen Intention des IASB und des FASB kommt es allerdings mit Projektabschluss zu keinem gemeinsamen konvergierten Standard. Die Veröffentlichung des neuen Standards zur Leasingbilanzierung des FASB wird für die erste hreshälfte 2016 erwartet. Wenngleich beide Standards bezogen auf das zugrunde liegende Prinzip voraussichtlich ähnlich sind, wird es Unterschiede insbesondere im Hinblick auf den Ausweis innerhalb der Gesamtergebnisund der Kapitalflussrechnung geben. Darüber hinaus wird der FASB keine Ausnahmen für sog. low value assets bieten. IFRS 16 führt zu einer Änderung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer. Zukünftig sind die meisten Leasingverhältnisse innerhalb der Bilanz zu erfassen, eine Unterscheidung zwischen operating und finance lease entfällt. Die Regelungen für die Bilanzierung beim Leasinggeber bleiben weitgehend unverändert, eine Unterscheidung zwischen operating und finance lease bleibt daher weiterhin notwendig. 2. ANWENDUNGSBEREICH In weitestgehender Übereinstimmung mit den Vorgaben des aktuell anwendbaren IAS 17 Leases, sind die folgenden Vereinbarungen vom Anwendungsbereich des IFRS 16 Leases ausgeschlossen (IFRS 16.3): Nutzungsüberlassungen im Zusammenhang mit der Erkundung und Nutzung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen, Nutzungsüberlassungen über biologische Vermögenswerte, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum im Anwendungsbereich von IFRS 15 Rechte über immaterielle Vermögenswerte wie: Filme, Videos, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte. Ein Leasingnehmer ist nicht verpflichtet IFRS 16 auf andere immaterielle Vermögenswerte anzuwenden, kann dies jedoch im Sinne einer stetig anzuwendenden Bilanzierungsmethode tun. Wenngleich die Regelungen in IFRS 16 für einzelne Leasingvereinbarungen gelten, können die Regelungen auch auf ein Portfolio von Leasingvereinbarungen angewendet werden (IFRS 16.B1). Dies setzt jedoch voraus, dass die Auswirkungen auf den Geschäftsbericht nicht wesentlich von einer separaten Erfassung der Leasingvereinbarungen abweichen. Ein Wahlrecht zur Anwendung der Regelungen besteht nach IFRS 16.5 für: kurzfristige Nutzungsüberlassungen (siehe 2.1) und geringwertige Vermögenswerte (siehe 2.2). Nimmt ein Unternehmen die vorstehenden Erleichterungen in Anspruch, sind die Leasingzahlungen (linear) als laufender Aufwand über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen Ausnahme für kurzfristige Nutzungsüberlassungen (short-term leases) Für Leasingnehmer besteht nach IFRS 16.5(a) ein Wahlrecht, die Regelungen auf kurzfristige Nutzungsüberlassungen (sog. short-term leases) anzuwenden. Ein short-term lease liegt vor, wenn die vereinbarte Laufzeit des Leasingverhältnisses zu Beginn der Nutzung (commencement date) 12 Monate nicht übersteigt. Leasingverhältnisse die eine Kaufoption enthalten qualifizieren sich nicht als short-term lease. Die Laufzeit (lease term) ist in IFRS 16 als unkündbare Laufzeit definiert. Etwaige Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen beeinflussen die Laufzeit, wenn von einer Ausübung der Option nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden kann (reasonably certain). Kommt es zu einer Veränderung der Leasingvereinbarung (lease modification) oder einer veränderten Einschätzung, bspw. über die Ausübung einer Mietverlängerungsoption, ist nach IFRS 16.7 zu prüfen, ob ggf. ein neues Leasingverhältnis vorliegt. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts muss somit über die gesamte Leasinglaufzeit gerechtfertigt sein. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt auf Basis einer Gruppe von Vermögenswerten, die nach Art und Nutzung innerhalb des Unternehmens ähnlich sind (IFRS 16.8) Ausnahme für geringwertige Vermögenswerte (low-value assets) Nach IFRS 16.5(b) besteht für Leasingnehmer ein Wahlrecht zur Anwendung der Regelungen für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte (low-value assets).

3 3 IFRS-SELECTED 2016 Als Anhaltspunkt für die Abgrenzung solcher Vermögenswerte verweist der IASB auf Vermögenswerte die einen (Neu)-Wert von ca. US$ oder weniger vorweisen (IFRS 16.BC100). Hierunter fallen regelmäßig geringwertige Büromöbel, Computer oder Telefone, die häufig von Unternehmen im Rahmen eines Leasingverhältnisses bezogen werden. Die Inanspruchnahme dieser Erleichterungsvorschrift kann für jedes Leasingverhältnis einzeln getroffen werden (lease-bylease basis). 3. IDENTIFIZIERUNG EINES LEASING- VERHÄLTNISSES Die Anwendung der neuen Regelungen zur Leasingbilanzierung setzt zunächst das Vorliegen eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 voraus. Ein lease ist ein Vertrag, der das Recht zur Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung eines Entgelts einräumt (IFRS 16.9). Der Kunde muss dabei für diesen Zeitraum die Kontrolle über Art und Zweck der Nutzung des Vermögenswerts innehaben. Substanzielle Rechte des Lieferanten zum Austausch des Vermögenswerts während der Vertragslaufzeit können einer Qualifikation als lease entgegenstehen, da kein identifizierter Vermögenswert vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die faktische Möglichkeit zum Austausch für den Lieferanten besteht (Kunde kann Austausch nicht verhindern) und es für den Lieferanten gleichzeitig ökonomisch sinnvoll ist einen solchen Austausch vorzunehmen (IFRS 16.B14- B19). Teile von Vermögenswerten gelten nur dann als identifizierbar, wenn sie körperlich verschieden (physically distinct) sind. So gilt bspw. die Etage eines Hochhauses als physically distinct, nicht hingegen der Anteil an der Kapazität eines Breitbandkabels (IFRS 16.B20). Nein Nutzungsverhältnis über eine physische Resource im Anwendungsbereich von IFRS 16 Keine bilanzielle Abbildung als lease Leasingnehmer hat Kontrolle über einen spezifizierten Vermögenswert Nutzungsüberlassung nur für einen kurzen Zeitraum (< 12 Monate) Der zugrundeliegende Vermögenswert hat einen geringen Wert (< USD 5.000) Das Leasingverhältnis wird als unwesentlich eingestuft. Bilanzielle Abbildung als lease Vereinbarungen über Dienstleistungen (services) erfüllen die vorstehenden Voraussetzungen nicht und sind weiterhin außerhalb der Bilanz als laufender Aufwand zu erfassen. 4. BILANZIERUNG VON LEASING- VERHÄLTNISSEN 4.1. Bilanzierung beim Leasingnehmer Alle Vereinbarungen die sich als lease qualifizieren führen zu Beginn der Nutzung zum Ansatz eines Nutzungsrechts an dem Leasinggegenstand (right-of-use asset) und einer Leasingverbindlichkeit, die in Höhe des Barwerts der zukünftigen Leasingzahlungen zu erfassen ist (IFRS 16.26). Das Nutzungsrecht ist zu seinen Anschaffungskosten zu erfassen, die weitestgehend dem Wertansatz der Leasingverbindlichkeit entsprechen. Ergänzt werden die (Anschaffungs-)Kosten um etwaige Leasingzahlungen vor Beginn der Nutzung, Vorlaufkosten (initial direct cost) sowie geschätzter Kosten des Rückbaus/der Entfernung und Widerherstellung des Vermögenswerts (IFRS (b)-(d)). Die Bestimmung des Barwerts der zukünftigen Leasingzahlungen erfolgt unter Verwendung des dem Leasingverhältnisses zugrundeliegenden Zinssatzes (interest rate implicit in the lease). Sofern dieser nicht ohne weiteres bestimmt werden kann, erfolgt ein Rückgriff auf den Grenzfremdkapitalzinssatz (incremental borrowing costs) des Leasingnehmers. Im Rahmen der Folgebewertung ist der Leasinggegenstand planmäßig (ggf. auch außerplanmäßig) abzuschreiben. Eine Besonderheit in der Folgebewertung besteht für Renditeimmobilien, die nach IAS 40 im fair value model und solche, die nach IAS 16 im Neubewertungsmodell bewertet werden. Die Folgebewertung dieser Vermögenswerte soll (shall) nach IAS 40 zum fair value bzw. kann (may elect) nach IAS 16 auf Basis der Neubewertungsmethode erfolgen (IFRS 16.34f.). Die Leasingverbindlichkeit reduziert sich in der Folgebewertung in Höhe der Leasingzahlungen und erhöht sich um die Verzinsungskomponente. Aufgrund der fallenden Zinszahlungen und bei unterstellter linearer Abschreibung sinkt der Gesamtaufwand aus dem Leasingverhältnis daher im Zeitverlauf. Der Ausweis innerhalb der Gesamtergebnisrechnung weicht somit von der oft konstanten Erfassung von operating lease Zahlungen unter IAS 17 ab. Beispiel Ein Unternehmen mietet eine Etage innerhalb eines Bürogebäudes. Die vereinbarte Grundmietzeit beträgt 10 hre, eine Option zur Verlängerung um weitere 5 hre besteht. Die Mietzahlungen während der Grundmietzeit betragen jährlich EUR und EUR im Mietverlängerungszeitraum ( hr). Die Miete ist jeweils zu Beginn des hres zahlbar. Im Rahmen der Vertragsschließung fallen Kosten in Höhe von EUR an, die aus einer Zahlung an den vorherigen Mieter (EUR ) und einer Makler-

4 4 IFRS-SELECTED 2016 provision (EUR 5.000) besteht. Als vertraglichen Anreiz bietet der Leasinggeber eine Erstattung der vollen Maklerprovision und eine Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit Verbesserungen der Mietfläche (leasehold improvements) in Höhe von EUR an. Zum Mietbeginn geht das Unternehmen nicht von einer Ausübung der Mietverlängerungsoption aus (not reasonably certain) und bestimmt den lease term daher mit 10 hren. Das Unternehmen kann den internen Zinsfuß der Vereinbarung nicht ohne weiteres bestimmen und greift daher zur Berechnung des Barwerts der Leasingzahlungen auf den einschlägigen Grenzfremdkapitalzinssatz in Höhe von 5% zurück. Zu Beginn des lease (1.1.20X1) begleicht das Unternehmen die Miete für das erste hr (EUR ) sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vertragsschließung (EUR ). Zeitgleich erfasst das Unternehmen die Zahlungen des Leasinggebers (lease incentives). Der berechnete Barwert der noch verbleibenden neun Mietzahlungen beträgt EUR X1 per Right-of-use asset (RoU asset) an Leasingverb Kasse per RoU asset an Kasse per Kasse an RoU asset Hinweis: Die angefallenen Kosten für die leasehold improvements sind nicht Teil der Kosten des Nutzungsrechts (right-of-use asset). Das Unternehmen erfasst die Erstattung der Kosten für die leasehold improvements daher nicht als Mietanreiz (lease incentive) nach IFRS 16, sondern unter Anwendung anderer einschlägiger Standards. Unter der Annahme gleichbleibender Bedingungen, insb. hinsichtlich der Mietdauer und des Grenzfremdkapitalzinssatzes ergibt sich die Folgebewertung exemplarisch für 20X1 und 20X2 wie folgt: Vorstehende Buchungssätze gelten unverändert auch für die hre 20X3 bis 20X10, in denen eine Fortschreibung der Wertansätze erfolgt. Die Effekte einer Änderung des Zinssatzes sind nach IFRS nur dann im Rahmen eines remeasurements zu berücksichtigen, wenn die Zinssatzänderung die Höhe der Leasingzahlungen beeinflusst Bilanzierung beim Leasinggeber Die Vorgaben für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber sind weitgehend unverändert. Eine Unterscheidung zwischen finance- und operating lease erfolgt weiterhin. 5. ANHANGANGABEN Die Anhangangaben wurden durch die Einführung von IFRS 16 erweitert. Übergeordnete Zielsetzung ist es, dem Bilanzleser eine Beurteilung des Effekts bestehender Leasingvereinbarungen auf das Unternehmen zu ermöglichen. Informationen im Zusammenhang mit Leasingvereinbarungen, die bereits an anderer Stelle innerhalb des Geschäftsberichts genannt werden, sind durch einen Querverweis aufzunehmen und müssen nicht wiederholt werden (IFRS 16.52). Wird die Erleichterung zur Nichtanwendung der Regelungen in IFRS 16 für short-term leases und leases of low value assets in Anspruch genommen, ist dies zusammen mit den korrespondierenden Aufwendungen anzugeben (IFRS (c), (d)). Eine explizite Erweiterung der Angaben für Leasinggeber ergibt sich für bestehende Restwertrisiken aus Leasinggegenständen (IFRS 16.92(b)). Anzugeben ist insbesondere eine Beschreibung über die Art des Managements dieser Risiken und bestehende vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung des Risikos (Rückkaufvereinbarungen, Restwertgarantien, etc.). Für die Angabe der Fälligkeitsanalyse zukünftiger Leasingzahlungen verweist IFRS explizit auf die Vorgaben in IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures X1 per Abschreibung an RoU asset per Zinsaufwand an Leasingverb X2 per Leasingverb an Kasse X2 per Abschreibung an RoU asset per Zinsaufwand an Leasingverb

5 5 IFRS-SELECTED ERSTANWENDUNGSZEITPUNKT UND ÜBERGANGSLEITLINIEN IFRS 16 ist erstmalig verpflichtend anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. nuar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig für Unternehmen, die bereits die Regelungen des IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers anwenden. Es soll eine retrospektive Anwendung von IFRS 16 nach einer der beiden nachfolgenden Möglichkeiten erfolgen (IFRS 16.C5): Retrospektive Anwendung auf jede zurückliegende Periode im Einklang mit IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors; oder Retrospektive Anwendung mit Erfassung des kumulierten Effekts aus der Erstanwendung innerhalb der Gewinnrücklagen (cumulative catch-up adjustment). Für den Übergang bestehen u.a. Erleichterungsvorschriften für die Identifikation bestehender Leasingverhältnisse. Bestehende Vereinbarungen, die sich bereits nach IAS 17 als Leasingverhältnis qualifizieren, müssen nicht noch einmal anhand der Kriterien in IFRS 16.9ff. überprüft werden. 7. IMPLIKATIONEN FÜR UNTERNEH- MEN 7.1. Darstellung im primary financial statement Die Anwendung der neuen Regelungen zur Leasingbilanzierung wirkt sich insbesondere auf Leasingverhältnisse aus, die sich nach IAS 17 noch als operating lease qualifizierten (off balance sheet leases). Für Unternehmen mit wesentlichen Leasingvereinbarungen außerhalb der Bilanz führt die Anwendung von IFRS 16 zu einer signifikanten Erhöhung der Vermögenswertposition (right-of-use asset) und der finanziellen Leasingverbindlichkeiten. Operating lease Verhältnisse nach IAS 17 führten regelmäßig zu einer gleichbleibenden Aufwandserfassung. Nach IFRS 16 kommt es hingegen zu einer Änderung des Verlaufs der Aufwandserfassung, die sich auf Basis der Leasinglaufzeit, dem zeitlichen Verlauf der Leasingzahlungen und dem Zinssatz der Leasingvereinbarung ergibt. Während die Erfassung des Zinsaufwands und der Abschreibungen zu Beginn der Leasinglaufzeit noch höher ist, kommt es im Verlauf zu einer stetigen Reduktion der Leasingaufwendungen (front loading effect). Die Anwendung von IFRS 16 beeinflusst nicht den Umfang der Zahlungen zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer. Lediglich die Darstellung der Zahlungsmittelströme in der Kapitalflussrechnung wird beeinflusst Effizienzgesteigerte Anhangangaben Zur Erläuterung der wesentlichen Leasingverhältnisse ist eine tabellarische Aufstellung der Leasingaufwendungen notwendig. Anders als nach IAS 17 sind Informationen für jede Klasse von Vermögenswerten aufzunehmen, sowie der Gesamtbetrag der Zahlungsmittelabflüsse aus den Leasingverhältnissen. Für die Fälligkeitsanalyse verweist IFRS 16 auf die Vorgaben in IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures. Für die Angabe der Fälligkeiten sind in der Folge nicht mehr feste Zeitbänder wie noch nach IAS 17 (< 1 hr, 1-5 hre, > 5 hre) zu verwenden, sondern auf das Ermessen des Unternehmens zur Wahl geeigneter Zeitbänder abzustellen. Darüber hinaus enthält IFRS 16 nicht mehr eine explizite Aufstellung qualitativer Anhangangaben. Zur Steigerung der Effizienz der Angaben im Anhang sollen Unternehmen zukünftig die Informationen ausweisen, welche für Bilanzadressaten zur Bestimmung der Auswirkungen der Leasingaktivitäten auf die Unternehmung nützlich sind. In diesem Zusammenhang ist bspw. zu erwarten, dass Unternehmen bspw. folgende Angaben für wesentliche Leasingverhältnisse aufnehmen: Beschreibung der Art der Leasingaktivitäten (nature of the leasing activities) Informationen hinsichtlich wesentlicher Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen, variabler Leasingzahlungen, etc. (sofern einschlägig) Durcheinander der Kennzahlen Innerhalb der Gesamtergebnisrechnung führt die Anwendung von IFRS 16 zu einer Verschiebung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis. Leasingzahlungen werden in eine Finanzierungs- und eine Abschreibungskomponente aufgeteilt. Da Zinsaufwendungen üblicherweise nicht innerhalb des operativen Ergebnisses ausgewiesen werden, kommt es nach IFRS 16 zu einer Erhöhung des operativen Ergebnisses und des EBIT. Zusätzlich verstärkt wird der Effekt für Ergebniskennzahlen, die Zinsaufwendungen und Abschreibungen ausschließen, jedoch die nach IAS 17 erfassten Leasingzahlungen aus operating lease Verhältnissen enthalten (bspw. EBITDA). Der Verschuldungsgrad, d.h. das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital, ist eine zentrale Größe zur Bestimmung der langfristigen Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Aufgrund des Anstiegs der Verschuldung kommt es zu einer Reduzierung der Eigenkapitalquote. Das Ausmaß dieses Effekts bestimmt sich nach der Anzahl von Leasingvereinbarungen und deren Bedingungen (insb. Laufzeit, Zins). Die Aufteilung der Leasingzahlungen in Zins- und Abschreibungskomponente führt auch zu einer Erhöhung des operativen cash flows, da ein Teil der Leasingzahlungen der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden und dadurch den operativen cash flow entlasten. Es kommt jedoch lediglich zu einer Verschiebung innerhalb der Kapitalflussrechnung, der netto cash flow der Unternehmung bleibt unverändert.

6 HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Grashoffstr. 7/KAP Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de CHEMNITZ Sophienstraße Chemnitz Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) chemnitz@bdo.de DORTMUND Stockholmer Allee 32 b Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Str Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Landaubogen München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de OLDENBURG Moslestraße Oldenburg Telefon: Telefax: oldenburg@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BD O Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner cob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Andrea Bruckner WP StB Klaus Eckmann WP StB Dr. Arno Probst RA Parwäz Rafiqpoor WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

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