Erstanwendung der IFRS und Endorsement
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- Sofie Scholz
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1 Erstanwendung der IFRS und Endorsement Stand: endorsed Inkrafttreten für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem: IFRIC 21 Abweichendes Inkrafttreten in der EU: AIP IAS 19 Employee Contributions AIP Abweichendes Inkrafttreten in der EU: 2015 Abweichendes Inkrafttreten in der EU: IFRS 14 IFRS 11 Acquisitions of Interests in JOs IAS 16/IAS 38 Depreciation & Amortisation IAS 16/IAS 41 Bearer Plants IAS 27 Equity Method in Separate FS IAS 1 Disclosure Initiative IFRS 10, 12, IAS 28 Consolidation Exception IFRS 15 IFRS 9 IFRS 15 Effective Date of IFRS 15 IAS 12 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses IAS 7 Disclosure Initiative IFRS 16 IFRS 10/IAS 28 Sale or Contribution of Assets Zeitpunkt des Inkrafttretens auf unbestimmte Zeit verschoben AIP Haftungsausschluss Diese Aufstellung ist das Resultat der Recherchen von Deloitte-Mitarbeitern, die darin enthaltenen Daten wurden mit größter Sorgfalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Es handelt sich um eine Arbeitsunterlage, die weder die Auffassungen der Europäischen Union noch die des International Accounting Standards Board wiedergibt. Für eventuelle Fehler oder Versäumnisse bzw. mögliche Schäden die einem Dritten durch die Nutzung dieser Aufstellung entstehen, übernimmt Deloitte keine Haftung. 1
2 Anzuwenden ab dem : IFRIC 21 (IASB Veröffentlichung ), EU-Endorsement: mit abweichendem Inkrafttreten ab ) Die Interpretation bietet Leitlinien dazu, wann eine Schuld für eine Abgabe anzusetzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Anzuwenden ab dem : IAS 19 Employee Contributions (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: mit abweichendem Inkrafttreten ab ) Klarstellung der Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, sowie Schaffung einer Erleichterung, wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre unabhängig ist. Annual Improvements (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: mit abweichendem Inkrafttreten ab ) Änderungen und Klarstellungen an verschiedenen IFRS. Annual Improvements (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: mit abweichendem Inkrafttreten ab 2015) Änderungen und Klarstellungen an verschiedenen IFRS. Anzuwenden ab dem : IFRS 14 (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Nur Unternehmen, die IFRS-Erstanwender sind und die nach ihren bisherigen Rechnungslegungsvorschriften regulatorische Abgrenzungsposten erfassen, ist gestattet, dies auch nach dem Übergang auf die IFRS weiterhin zu tun. Der Standard ist als kurzfristige Zwischenlösung gedacht, bis der IASB sein längerfristiges grundlegendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abschließt. IFRS 11 Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: 24. November 2015) Der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellen wie in IFRS 3 definiert, hat alle Prinzipien in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden, solange diese nicht im Widerspruch zu den Leitlinien in IFRS 11 stehen. IAS 16/IAS 38 Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation (IASB Veröffentlichung: ; EU- Endorsement: 2. Dezember 2015) Mit den Änderungen werden Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können, insbesondere was erlösbasierte Abschreibungsmethoden betrifft. 2
3 Anzuwenden ab dem (fortgesetzt): IAS 16/IAS 41 Bearer Plants (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: 23. November 2015) Mit den Änderungen werden fruchttragende Pflanzen, die nicht länger deutlichen biologischen Änderungen unterworfen sind, in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht, sodass sie analog zu Sachanlagen bilanziert werden können. IAS 27 Equity Method in Separate Financial Statements (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: 18. Dezember 2015) Durch die Änderungen wird die Equity-Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im separaten Abschluss eines Investors wieder zugelassen. IFRS 10/IAS 28 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Annual Improvements (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: 15. Dezember 2015) Änderungen und Klarstellungen an verschiedenen IFRS. IAS 1 Disclosure Initiative (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: ) Die Änderungen zielen darauf ab, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. IFRS 10, IFRS 12, IAS 28 Consolidation Exception (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Die Änderungen adressieren Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben. 3
4 Anzuwenden ab dem : IAS 12 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Die Änderungen an IAS 12 zielen insbesondere darauf ab, die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten klarzustellen, die in der Praxis derzeit unterschiedlich gehandhabt wird. IAS 7 Disclosure Initiative (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Die Änderungen folgen der Zielsetzung, dass ein Unternehmen Angaben bereitzustellen hat, die es Adressaten von Abschlüssen ermöglichen, Veränderungen in den Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeit beurteilen zu können. Anzuwenden ab dem : IFRS 9 Financial Instruments (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Gegenüber dem Vorgängerstandard IAS 39 hervorzuheben sind insbesondere die neuen und in der jüngsten Fassung von IFRS 9 überarbeiteten Klassifizierungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte. Diese beruhen auf den Ausprägungen des Geschäftsmodells sowie den vertraglichen Zahlungsströme finanzieller Vermögenswerte. Ebenfalls grundlegend neu sind die Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen, welche nun auf einem Modell der erwarteten Verluste basieren. Auch die Abbildung bilanzieller Sicherungsbeziehungen ist unter IFRS 9 neu geregelt und darauf ausgerichtet, stärker das betriebliche Risikomanagement abbilden zu können. IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Der Standard regelt, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen sind. IFRS 15 ersetzt IAS 18 'Erlöse', IAS 11 'Fertigungsaufträge' und eine Reihe von erlösbezogenen Interpretationen. Die Anwendung von IFRS 15 ist für alle IFRS-Anwender verpflichtend und gilt für fast alle Verträge mit Kunden die wesentlichen Ausnahmen sind Leasingverhältnisse, Finanzinstrumente und Versicherungsverträge. Hinweis: Die am veröffentlichte Fassung von IFRS 15 sah eine Erstanwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 2017 beginnen. Der IASB hat am Effective Date of IFRS 15 verabschiedet und damit das Datum der erstmaligen verpflichtenden Anwendung von IFRS 15 auf den 2018 verschoben. 4
5 Anzuwenden ab dem : IFRS 16 Leases (IASB Veröffentlichung: ; EU-Endorsement: offen) Der Standard regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. IFRS 16 ersetzt den bisher gültigen Standard IAS 17 sowie drei leasingbezogene Interpretationen. Die Anwendung von IFRS 16 ist für alle IFRS-Anwender verpflichtend und gilt grundsätzlich für alle Leasingverhältnisse. Ausgenommen davon sind Verträge über die Erforschung von Mineralien, Öl, Gas und ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen; Rechte aus Lizenzverträgen über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte, die in den Anwendungsbereich von IAS 38 fallen; Leasingvereinbarungen über biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41; Dienstleistungsvereinbarungen im Anwendungsbereich von IFRIC 12 sowie Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum aus einem Leasingverhältnis im Anwendungsbereich von IFRS 15. 5
6 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern und Gebieten verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. Making an impact that matters für mehr als Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und ist nicht dazu bestimmt, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen zu sein. Weder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat.
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