Steuerliche Aspekte bei Joint Venture. Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 21.

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1 Steuerliche Aspekte bei Joint Venture Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 21.Mai2009

2 Inhalt Besteuerung einer russischen Gesellschaft Finanzierung Laufende Tätigkeit Rückführung der Gewinne Ausscheiden aus Joint Venture Haftung der Gründer

3 Allgemeines zur Besteuerung von Gesellschaften Gewinnsteuer: Bemessungsgrundlage (Ertäge abzugsfähige Kosten)*20%, aufgrund regionaler Steuervergünstigungen kann bis auf 15,5% reduziert werden, Dividenden werden mit Sondersatz (0%, 9%, 15%) besteuert Mehrwertsteuer: 18% (10%, 0%) Vermögenssteuer: bis auf 2,2% Bodensteuer: bis auf 1,5% Transportsteuer: die Sätze sind abhängig von der Motorkapazität, usw. Lohnsteuern: Einkommensteuer (13%/30%) als Steueragent (Zahlstelle), einheitliche Sozialsteuer (max. 26%), Beiträge zur verbindlichen Rentenversicherung (max. 14%), Versicherungsbeiträge bzgl. Betriebsunfälle und Berufserkrankungen (0,2-8,5%) Sonstige Steuern abhängig vom Tätigkeitsgegenstand (Steuer auf die Bodenschätzegewinnung, Verbrauchsteuern, usw.)

4 Gründung Einbringung des Stammkapitals Einbringung von Stammkapitaleinlagen -keine Gewinnsteuer und Mehrwertsteuer Übertragung der Vermögensrechte wird nicht besteuert (MwSt-Befreiung kann in der Praxis von Steuerbehörden bestritten werden, obwohl das russische Finanzministerium Steuerbefreiung klargestellt hat) Sacheinlagen Erfassung nach steuerlichen Angaben der übergebenden Partei, Abschreibung unter Berücksichtigung einer Vermögensschätzung nach Gesetzgebung des Landes der Ansässigkeit des Gesellschafters plus Unterlagen für Bestätigung des Erwerbswerts des Vermögens (für Individuen und Auslandsunternehmen). Wichtig ist die dokumentarische Gestaltung, z.b. Akt Nr. ОС-1 für Anlagevermögen Einfuhr von Sacheinlagen MwSt Befreiung gilt ab 1. Juli 2009 nicht mehr; Befreiung von der Zollgebühr wird aber weiter gewährt, wenn (i) die eingelegten Güter der Akzise nicht unterliegen; (ii) zum Anlagevermögen gehören; und (iii) binnen der in den Gründungsunterlagen festgelegten Fristen eingeführt werden Neuregelung MwSt-Befreiung bei der Einfuhr der technologischen Einlagen, die in Russland nicht hergestellt und in der Liste der RF-Regierung erwähnt werden ab 1. Juli 2009 (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 30. April 2009 Nr. 372)

5 Finanzierung (1) Einbringung von zusätzlichen Stammkapitaleinlagen (Geldeinlagen ins Stammkapital) Keine Steuerpflichten außer geringen Gebühren, aber Änderungen der Gründungsunterlagen und deren nachträgliche staatliche Registrierung erforderlich Einbringung der Einlagen ins Vermögen/ Finanzhilfe Befreiung von der Gewinnsteuer (für den Gesellschafter mit einer mehr als 50% Beteiligung) Bei Sacheinlagen zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung: keine Übergabe an Dritte innerhalb eines Jahres Änderungen der Gründungsunterlagen und deren staatliche Registrierung nicht erforderlich

6 Finanzierung (2) Darlehen Quellensteuer auf Zinsen in Russland 20% (nach deutsch-russischem DBA 0%) Aufwendungen des Joint Ventures bei der Gewinnsteuerermittlung Russische Regelung beschränkter Zinsabzug, Unterkapitalisierungsregelung (Kalkulierung der maximal abzugsfähigen Zinsen mit der Anwendung des Kapitalisierungsfaktors, der Überschuss wird als Dividenden steuerlich behandelt und bei Gewinnsteuerermittlung nicht berücksichtigt) Nach geltendem Protokoll zum DBA unbeschränkter Abzug, aber Risiko von Streitigkeiten mit Steuerbehörden (Rechtsprechung zugunsten des Steuerzahlers s. z.b. Entscheidung des Präsidiums des Höchsten Handelsgerichts der Russischen Föderation vom 18. April 2006 Nr /05, Entscheidungen des Föderalen Handelsgerichts des Moskauer Gebiets vom 12. Januar 2005 Nr. КА-А40/ , vom 25. Juli 2005 Nr. КА-А40/ , Entscheidung des 10. Berufungshandelsgerichts vom 28. April 2008 Nr. А41-К /07) Gemeinsame Finanzierung und Kostenumlage (cost sharing und cost recharge) Russisches Recht sieht einen solchen Mechanismus nicht vor, Alternative: direkte Dienstleistungsverträge zwischen den Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe

7 Laufende TätigkeitT (1) Lieferung, Vertriebsverträge Zoll und die Einfuhrmehrwertsteuer bei Einfuhr Gemeinschaftsunternehmen Deklarant, Pflicht zu den Zollzahlungen wird dem Deklaranten bzw. dem seinerseits engagierten Zollbroker auferlegt Berücksichtigung von Lizenzzahlungen bei Ermittlung des Zollwerts der Einfuhrwaren Betriebstättenrisiko für den deutschen Gesellschafter, wenn seine Arbeitnehmer zusätzliche Dienstleistungen im Rahmen des Liefervertrags in Russland erbringen Garantieleistungen MwSt-Vergünstigung

8 Laufende TätigkeitT (2) Handel und Produktion Immobilienbau Fremdfinanzierung Lizenzverträge (Übertragung des Rechts an Warenmarken, Know-How, Software) Ordnungsgemäss entworfener Lizenzvertrag (für MwSt-Befreiung z.b. Nutzungsrechte an Know-How und Software) Staatliche Registrierung einiger Lizenzvertragstypen erforderlich Installation der Software und Übergabe von Know-How durch Internet Russischer Lizenznehmer tritt als Steueragent auf Preiskontrolle Leistungsverträge (Intercompany) Betriebstättenrisiko für den deutschen Gesellschafter, wenn seine Arbeitnehmer in Russland die Leistungen erbringen Nicht abziehbare Mehrwertsteuer für den deutschen Gesellschafter Preiskontrolle

9 Laufende TätigkeitT (3) Investitionen in Immobilien Immobilienerwerb Share Deal (keine MwSt, Steuerrisiken der erworbenen Gesellschaft) vs. Asset Deal (MwSt, höhere Steuerlast für den Käufer und Verkäufer)

10 Rückführung der Gewinne Dividenden 5% Quellensteuer bei Auszahlungen an die deutsche Gesellschaft, wenn die Beteiligung am Stammkapital mindestens 10% und mindestens EUR ,7 beträgt (nach Inkrafttreten des Protokolls zum DBA vom 15. Oktober 2007 mindestens 10% und mindestens EUR ), in anderen Fällen - 15% Zinsen 0% Quellensteuer bei Zahlungen an den deutschen Gesellschafter Lizenzgebühren 0% Quellensteuer bei Zahlungen an den deutschen Gesellschafter MwSt. auf die Lizenzzahlungen an den deutschen Gesellschafter (z.b. in Bezug auf die Rechte an Warenmarken, Urheberrechte) Steuervergünstigungen nur bei Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung vor der Durchführung der Zahlung!!!

11 Ausscheiden aus Joint Venture (1) Austritt aus der OOO deutsche Gesellschaft: bei der Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils fällt keine Gewinnsteuer an, falls DBA anwendbar ist und es keine Betriebstätte gibt natürliche Person, steuerlich in Deutschland ansässig (Aufenthalt in Russland weniger als 183 Kalendertage): bei der Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils fällt keine Einkommensteuer an, falls DBA anwendbar ist Veräußerung der Anteile der ООО deutsche Gesellschaft: das Einkommen ist nach DBA in Russland nicht zu versteuern, falls keine Betriebstätte vorliegt (nach SteuerGB RF unterliegt das Einkommen von der Anteilsveräusserung der russischen Quellensteuer, wenn mehr als 50% Aktiva der ООО Immobilien sind) natürliche Person, steuerlich in Deutschland ansässig (Aufenthalt in Russland weniger als 183 Kalendertage): das Einkommen ist nach DBA in Russland nicht zu versteuern

12 Ausscheiden aus Joint Venture (2) Veräußerung der Aktien einer АG deutsche Gesellschaft: Veräußerungseinkommen von Aktien einer russischen AG wird nach DBA in Russland nicht besteuert, falls keine Betriebstätte vorliegt (nach SteuerGB RF steuerbar, wenn mehr als 50% der Aktiva der AG Immobilien sind) natürliche Person, steuerlich in Deutschland ansässig (Aufenthalt in Russland weniger als 183 Kalendertage): Veräußerungseinkommen von Aktien einer russischen AG wird in Russland nach DBA nicht besteuert Auflösung deutsche Gesellschaft: Zahlungen an den deutschen Gesellschafter werden als Dividenden im Teil behandelt, der den Nominalwert der Beteiligung überschreitet natürliche Person, steuerlich in Deutschland ansässig (Aufenthalt in Russland weniger als 183 Kalendertage): Zahlungen werden als Dividenden im Teil behandelt, der den Nominalwert der Beteiligung überschreitet

13 Haftung der Gründer Gründerin - deutsche Gesellschaft Keine Haftung für Steuerpflichten des Joint Venture Ausnahme: subsidiäre Haftung (inkl. Steuerpflichten) bei Insolvenz des Joint Venture unter bestimmten Voraussetzungen, Risiko der strafrechtlichen Haftung der leitenden Angestellten der deutschen Gesellschaft Gründerin natürliche Person, Steuerresident Deutschlands Keine Haftung für Steuerpflichten des Joint Venture außer subsidiärer Haftung (s. oben) Risiko strafrechtlicher Haftung unter bestimmten Voraussetzungen

14 Vielen Dank fürf Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Valeria Khmelevskaya, Tax Associate Baker & McKenzie - CIS, Limited Sadovaya Plaza 11th Floor 7 Dolgorukovskaya Street Moscow Russia Tel: Fax:

15 Steuerliche Aspekte bei Joint Venture Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 21.Mai2009

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