ABGABEN UND STEUERN. Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen
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- Karoline Schulz
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1 ABGABEN UND STEUERN Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Jänner 2016
2 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 2 von 16
3 Inhalt 1.1. Entwicklung der Forschungsförderung in den letzten Jahren Voraussetzung für die Forschungsförderung Geltendmachung Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher ab Forschungsprämie neu (ab bzw ) Eigenbetriebliche Forschung Gutachten Forschungsbestätigung Feststellungsbescheid Auftragsforschung 8 3. Enger Forschungsbegriff volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung (bis ) Voraussetzungen Definition der Erfindung Volkswirtschaftlicher Wert Bemessungsgrundlage Weiter Forschungsbegriff entsprechend Verordnung BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) (bis ) Begriffsbestimmung lt. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) Abgrenzungsfragen Bemessungsgrundlage Unterschied enger weiter Forschungsbegriff (bis ) Auftragsforschung (bis ) 16 Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 3 von 16
4 1. Forschungsförderung - Überblick 1.1. Entwicklung der Forschungsförderung in den letzten Jahren Durch das Budgetbegleitgesetzes 2011 und das Stabilitätsgesetz 2012 haben sich im Bereich der steuerlichen Forschungsförderung gravierende Änderungen ergeben. Einerseits wurde die Forschungsprämie für Zwecke der Auftragsforschung und eigenbetrieblichen Forschung von 8% auf 10% erhöht, andererseits wurden die Forschungsfreibeträge zur Gänze abgeschafft. Aktuell kommt es im Zuge der Steuerreform 2015/16 zu einer weiteren Erhöhung der Prämie; für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2016 beginnen, wird die Forschungsprämie von 10% auf 12% angehoben. Damit soll der volkswirtschaftlichen Bedeutung von Forschung Rechnung getragen werden. Zusätzlich wird ab 2016 die Zuzugsbegünstigung für ausländische Wissenschaftler und Forscher attraktiver gestaltet (siehe dazu Punkt 1.4).. Die Prämie für Auftragsforschung ist gedeckelt und kann für Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens ,- und für Wirtschaftsjahre, die nach dem begonnen haben, für Aufwendungen in Höhe von höchstens ,- pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen bei eigenbetrieblicher Forschung werden genau geprüft. Seit dem ist dem Finanzamt bei Geltendmachung der Forschungsprämie ein Gutachten vorzulegen. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Forschungsbestätigung (= Auskunftsbescheid) durch die Finanzbehörde, in der verbindlich im Vorhinein über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wird. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden. Rechtslage ab Nur mehr Forschungsprämie 2016 Forschungsprämie gem. 108c EStG Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung 12% Auftragsforschung begrenzt mit max. Aufwendungen in Höhe von ,- eigenbetriebliche Forschung Gutachten der FFG erforderlich ( Rechtslage von Anfang 2011 bis Ende 2015 Nur mehr Forschungsprämie Forschungsprämie gem. 108c EStG Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung 10% Auftragsforschung begrenzt mit max. Aufwendungen in Höhe von ,- für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 4 von 16
5 eigenbetriebliche Forschung Gutachten der FFG erforderlich (seit ) Auftragsforschung begrenzt mit max. Aufwendungen in Höhe von ,- für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor dem Rechtslage bis Forschungsfreibetrag oder - prämie Forschungsfreibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsprämie gem. 108c seit 2004 weiter Forschungsbegriff entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) 25% enger Forschungsbegriff einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung 25% (Z 4a lit. a) bzw. 35% (Z 4a lit. b) weiter Forschungsbegriff entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) 8% Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung Forschungsfreibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4b Forschungsprämie gem. 108c 2005 weiter Forschungsbegriff entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati), nur wenn Forschung innerhalb der EU/EWR-erfolgt 25% 8% (max /Jahr) Forschungsfreibetrag oder - prämie Forschungsfreibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a sowie Forschungsprämie gem. 108c 2007 Ab der Veranlagung 2007 können der Forschungsfreibetrag und die Forschungsprämie nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der EU oder des EWR gelegen sind. Bis können zusätzlich zur Absetzbarkeit als Betriebsausgabe für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen folgende Förderungsmaßnahmen alternativ in Anspruch genommen werden: Forschungsfreibetrag (FFB) gem. 4 Abs. 4 Z 4 EStG Weiter Forschungsbegriff Forschungsfreibetrag (FFB) gem. 4 Abs. 4 Z 4a EStG Enger Forschungsbegriff Forschungsfreibetrag (FFB) gem. 4 Abs. 4 Z 4b EStG Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 5 von 16
6 Forschungsprämie (FP) gem. 108 c EStG Weiter Forschungsbegriff ; ab 2005 auch für Auftragsforschung Welche der Förderungsmaßnahmen jeweils in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Art der Forschungsaufwendungen und vom Jahr der Inanspruchnahme ab Voraussetzung für die Forschungsförderung Voraussetzung für den Forschungsfreibetrag (bis ) bzw. die Forschungsprämie ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung Geltendmachung Forschungsprämie Die Forschungsprämie kann mittels einer der Steuererklärung des betreffenden Jahres beizulegenden Erklärung (Formular E108c) beantragt werden. Die Forschungsprämie kann spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie wird auf dem Abgabenkonto gut geschrieben. Forschungsfreibetrag (bis ) Der Forschungsfreibetrag kann bilanzmäßig als unversteuerte Rücklage oder außerbilanzmäßig (Mehr-Weniger-Rechnung) geltend gemacht werden (letztmalig für Wirtschaftsjahre die vor dem beginnen). Ab dem Veranlagungsjahr 2005 ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Freibeträge die Beantragung in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle, wobei die Eintragung bis zur Rechtskraft des Bescheides nachgeholt werden kann. In der Einkommensteuererklärung sind die Kennzahlen 744, 445 und 797 sowie in der Körperschaftsteuererklärung die Kennzahlen 744, 684 und 797 dafür vorgesehen. Ab der Veranlagung 2007 kann der Forschungsfreibetrag von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die außerhalb der EU oder des EWR gelegen ist Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher ab 2016 Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wird die Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher attraktiver gestaltet und erweitert. Schon bisher gilt, dass für Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, die steuerliche Mehrbelastung insofern vermieden werden kann, als die Besteuerung ihrer ausländischen Einkünfte in Österreich jene im Herkunftsland nicht übersteigt. Nur die inländischen Einkünfte werden in Österreich der regulären Besteuerung unterworfen. Vor dem Hintergrund des internationalen Wettbewerbs um die besten Köpfe in Forschung und Wissenschaft erscheint diese Regelung allerdings nicht attraktiv genug, da in diesen Fällen häufig nur Inlandseinkünfte erzielt werden und die Begünstigung nicht wirkt. Um die Anreize für den Zuzug ausländischer Spitzenkräfte nach Österreich zu erhöhen wird daher ergänzend ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 6 von 16
7 Einkünfte eingeführt, durch den der Zuzugsmehraufwand und der auf die Inlandseinkünfte entfallende Steuernachteil fünf Jahre lang pauschal abgegolten werden. Dadurch sollen etwa unterschiedliche Preisniveaus, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahrtkosten, Kosten für Sprachkurse und Schulen etc. Berücksichtigung finden. Wenn der Freibetrag gewährt wird, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden. Außerdem wird die bisherige Verordnungsermächtigung des BMF betreffend die steuerliche Entlastung dahingehend ausgebaut und konkretisiert, dass Kriterien (z.b. vorzulegende Nachweise), Umfang, Dauer und Verfahren betreffend die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung geregelt werden können. Aus Vereinfachungsründen kann auch festgelegt werden, die steuerliche Mehrbelastung durch die Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes zu beseitigen, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, aber nicht weniger als 15% betragen darf. 2. Forschungsprämie neu Ab der Veranlagung 2011 kann nur noch die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung in Höhe von 10% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Mit der Steuerreform 2015/16 wird die Prämie ab 2016 auf 12% angehoben Eigenbetriebliche Forschung Bei eigenbetrieblicher Forschung handelt es sich um systematische Forschung und experimentelle Entwicklung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durch das Unternehmen selbst. Der Finanzminister ist ermächtigt die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen mittels Verordnung festzulegen (Forschungsprämienverordnung BGBl II 2012/515) Gutachten Seit dem hat der Steuerpflichtige für die Geltendmachung einer Forschungsprämie für die eigenbetriebliche Forschung ein kostenloses Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbh (FFG) vorzulegen. Darin wird beurteilt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung dem Grunde nach vorliegen. Die Anforderung des Gutachtens der FFG erfolgt über FinanzOnline nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres Forschungsbestätigung Seit hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Forschungsbestätigung auszustellen. Dabei handelt es sich um einen Auskunftsbescheid nach 118a BAO, in dem verbindlich über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wird. Dadurch soll die Rechtsicherheit insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöht werden. Eine Forschungsbestätigung kann jeweils nur für ein Forschungsprojekt beantragt werden. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein. Nachdem der Antrag gestellt wurde, ist ein Projektgutachten bei der FFG in Auftrag zu geben, welches dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Für die gesamte Projektdauer kann dann Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 7 von 16
8 jährlich auf Basis der Forschungsbestätigung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden, ohne dass ein neues Gutachten erforderlich ist. Es genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der dem Bescheid zugrundegelegten Forschung entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Pro Forschungsbestätigung ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.000,- zu leisten Feststellungsbescheid Zusätzlich oder alternativ zur Forschungsbestätigung ist ein Antrag auf einen Feststellungsbescheid gemäß 108c Abs. 9 EStG über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für ein bestimmtes Jahr möglich. Voraussetzung ist neben einem Gutachten der FFG oder einer Forschungsbestätigung die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die richtige Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage. Wichtiger Hinweis: Bei der Beantragung der Gutachten der FFG ist zu beachten, dass keine Unterlagen nachgereicht und auch nicht nachträglich ergänzt werden können. Es gibt nur ein Gutachten pro Wirtschaftsjahr, in dem alle Forschungsprojekte anzugeben sind. Die für das Gutachten angegebene Bemessungsgrundlage darf nicht mehr als 10% von der tatsächlich beantragten Forschungsprämie abweichen. Dem Antrag bei der FFG können keine weiteren Unterlagen beigelegt werden und es besteht auch keine Möglichkeit einer mündlichen Besprechung mit der FFG. Daher ist es wichtig, bereits bei Antragstellung eine ausführliche Beschreibung der Projekte sowie eine gewissenhafte Abstimmung der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen vor Anforderung des Gutachtens durchzuführen Auftragsforschung Die Forschungsprämie steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) dann zu, wenn die Forschung von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass das beauftragte Forschungsunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe nach 9 KStG ist, der auch der Auftraggeber angehört. Für die Forschungsprämie für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG erforderlich und auch keine Forschungsbestätigung möglich. Außerdem ist auch noch folgende Einschränkung vorgesehen: Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens ,- (ab ; bis höchstens ,-) pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten, ist der Höchstbetrag entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Um eine doppelte Verwertung von begünstigten Aufwendungen auszuschließen, muss der Auftraggeber bis zum Ablauf eines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer mitteilen, für welche Aufwendungen er selbst eine Förderung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 8 von 16
9 kann dann nur für den übrigen Teil der Aufwendungen selbst eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. Tipp: In der Praxis wird es sich empfehlen, bereits bei Auftragsvergabe vertraglich zu regeln, wer die Prämie geltend machen darf. Es bestehen keine Bedenken vom Erfordernis der Mitteilung (an den Auftragnehmer) abzusehen, wenn ein ausländischer Auftragnehmer ohne inländische Betriebsstätte hinsichtlich der vom Forschungsauftrag umfassten Aufwendungen in Österreich keine steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen kann. Für die von dieser Mitteilung des Auftraggebers umfassten F & E Aufwendungen kann der Auftragnehmer keine Prämie in Anspruch nehmen. Schöpft ein Auftraggeber das Volumen von ,- bzw ,- für die Auftragsforschung zur steuerlichen Geltendmachung voll aus, kann der Auftragnehmer für F & E Aufwendungen, die über das Volumen von ,- bzw ,- hinausgehen, selbst die Prämie in Anspruch nehmen. In einer gesonderten Beilage zum Formular E108c müssen die in Auftrag gegebene Forschung sowie Angaben zur Qualifikation des Auftragnehmers beschrieben werden. 3. Enger Forschungsbegriff volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung (bis ) Für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann ein Freibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis 2003, ab 2004 gem. 4 Abs. 4 Z 4a EStG in Anspruch genommen werden. Dieser Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25%. Insoweit die diesbezüglichen Forschungsaufwendungen das arithmetische Mittel der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen, beträgt er bis zu 35% (unabhängig davon, ob steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen wurden). Sind im Vergleichszeitraum keine diesbezüglichen Forschungsaufwendungen angefallen, wird bei Berechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieses (dieser) Wirtschaftsjahre(s) Null angesetzt. Aufwendungen für Auftragsforschung, für die ein Forschungsfreibetrag nach 4 Abs. 4 Z 4b EStG in Anspruch genommen wurde, haben auf das Ausmaß des erhöhten Freibetrages keinen Einfluss. Hinweis: Es ist gesondert nachzuweisen, inwieweit für Forschungsaufwendungen der erhöhte Prozentsatz von bis zu 35% in Anspruch genommen werden kann. Für unter diesen engen Forschungsbegriff fallende Forschungsaufwendungen und die Forschungsprämie besteht ein aufwandsbezogener wechselseitiger Ausschluss. Für ein und dieselbe Aufwendung können nicht beide Begünstigungen in Anspruch genommen werden, wobei dem Erfindungsforschungsfreibetrag gem. 4 Abs. 4 Z 4a EStG der Vorrang zukommt. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 9 von 16
10 3.1. Voraussetzungen Um unter den engen Forschungsbegriff einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung zu subsumierende Aufwendungen in Form eines Freibetrages geltend machen zu können, bedarf es: einer Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (vormals Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit) über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung oder eines patentrechtlichen Schutzes der Erfindung (Patentanmeldung reicht nicht aus). Die Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist auch seitens der Betriebsprüfung anzuerkennen. Der Freibetrag steht dem Erfinder, dem der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt wird bzw. dem Patentinhaber zu. Die Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mittels eines dort aufliegenden Antragsmusters formlos zu beantragen. Hinweis: Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 4 Abs. 4 Z 4a EStG für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 mussten bis spätestens beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingebracht werden. Die Erfindung ist glaubhaft zu machen mittels: Kopie der Patentanmeldung eines technischen Berichts, aus dem die Neuheit und Erfindungseigenschaft leicht ersehen werden kann. Der Antrag ist mit 13,- zu vergebühren; die Beilagen mit je 3,60 je 4 beschriebene Seiten, max. 21,80. Die Bescheinigung kann schon in den Zeiträumen vor Fertigstellung (von Projektanfang an) beantragt werden Definition der Erfindung Erfindungen im Sinne des engen Forschungsbegriffes sind Erfindungen gem. 1 des Patentgesetzes 1970 sowie des 1 des Gebrauchsmustergesetzes. Dies bedeutet: Lösen einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln neu gegenüber dem Stand der Technik gewerblich verwertbar Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 10 von 16
11 Nicht als Erfindung gelten insbesondere: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden Design, ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten Wiedergabe von Informationen Grundlagenforschung Software gilt grundsätzlich nicht als Erfindung, außer: die Programmlogik kann nach dem Gebrauchsmustergesetz geschützt werden oder die Programme stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung Volkswirtschaftlicher Wert Die Erfindung muss in den Güterkreislauf eintreten und von maßgeblichem Nutzen für die österreichische Volkswirtschaft sein. Dieser ist beispielsweise gegeben bei: neuer Produktion im Inland Ausweitung der Wertschöpfung im Inland Entlastung der Leistungsbilanz Verbesserung der Arbeitsmarktlage Energieeinsparung/Recycling Umweltschutz Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden 3.4. Bemessungsgrundlage Zur Bemessungsgrundlage zählen die Herstellungskosten der Erfindung, wie beispielsweise Personalkosten, Materialkosten, Energie- und Raumkosten sowie zuordenbare Fremdkapitalkosten. Zur Bemessungsgrundlage zählen nicht: Verwaltungs- und Vertriebskosten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (auch GWG). Davon ausgenommen sind Entwicklungskosten für Prototypen und Pilotanlagen sowie Erhaltungsaufwendungen für in der Forschung und Entwicklung eingesetzte Anlagegüter. Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Förderungen, etc.) gedeckt sind Sicherungskosten (Gebühren, Prozesskosten) Beim Finanzierungsleasing die Afa-Komponente der angemieteten Wirtschaftsgüter, sofern sie funktional wie Anlagevermögen eingesetzt werden. Der Ankauf fremder Entwicklungs- und Forschungsergebnisse ist nicht begünstigt. Kommt es allerdings zu einer Weiterentwicklung bzw. Verbesserung der angekauften Ergebnisse, sind insoweit die Voraussetzungen für den Forschungsfreibetrag gegeben. Bei Überwiegen der Aufwendungen für die Weiterentwicklung bzw. Verbesserung kann auch der Zukauf selbst in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 11 von 16
12 4. Weiter Forschungsbegriff entsprechend Verordnung BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) (bis ) Diesem Forschungsbegriff liegen (nicht durch steuerfreie Zuwendungen gedeckte) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung entsprechend der auf Grundlage des so genannten Frascati Manuals der OECD-Definition ergangenen Verordnung BGBL II Nr. 506/2002 zu Grunde. Bis steht für unter den weiten Forschungsbegriff fallende Aufwendungen (Ausgaben) alternativ (pro Wirtschaftsjahr wählbar) entweder ein Forschungsfreibetrag (FFB) gem. 4 Abs. 4 Z 4a EStG oder eine Forschungsprämie (FP) gem. 108 c EStG zu. Die Höhe beträgt von 2004 bis 2010 beim FFB 25% oder bei der FP 8% (ab einschließlich der im Inland oder EU-Ausland beauftragten Forschung und Entwicklung). Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem entsprechend Anhang II der Verordnung zu erstellenden Verzeichnis darzustellen, welches die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den daraus ermittelten Forschungsfreibetrag (Forschungsprämie) zu enthalten hat. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen Begriffsbestimmung lt. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Verordnung ist gegeben bei einer sowohl im naturwissenschaftlich-technischen als auch im sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich angesiedelten schöpferischen Tätigkeit, deren Durchführung systematisch unter dem Einsatz wissenschaftlicher Methoden erfolgt, mit dem Ziel der Erweiterung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Verwendung zum Finden neuer Anwendungen. Dies umfasst insbesondere: Grundlagenforschung Ziel ist ausschließlich die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne Ausrichtung auf deren praktische Anwendbarkeit. Angewandte Forschung Ziel ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel. Experimentelle Entwicklung Darunter versteht man die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zwecks Hervorbringung neuer, verbesserter Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme. Auch Aufwendungen für unter diesen Begriff fallende fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung sind begünstigt. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 12 von 16
13 4.2. Abgrenzungsfragen Prototypen Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen fallen so lange unter Forschung und experimentelle Entwicklung, bis der beabsichtigte Entwicklungsstand (Produktionsreife) erreicht ist. Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produktes aufweist. Pilotanlagen Bau und Betrieb von Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung, solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase auf kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt dies nicht mehr. Pilotanlagen sind Anlagen mit dem Hauptzweck, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, welche insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und spezifikationen dienen. Industrial Design Industrielles Entwerfen und Konstruieren fällt nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes ist (bei Serienanfertigung nicht). Lizenz- und Patentarbeiten Administrative und juristische Arbeiten im Zusammenhang mit Lizenzen und Patenten fallen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten unter Forschung und experimentelle Entwicklung. Marktforschung Diese fällt nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet werden. Routine-Tests Unter Forschung und experimentelle Entwicklung fallen nur Qualitätskontrollen im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes. Standardisierungsarbeiten Standardisierungsarbeiten fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zweck der Standardisierung erfolgt. Datensammlungen und Dokumentationen Forschung und experimentelle Entwicklung liegt nur vor, wenn sie für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt werden. Industrielles Engineering (Umrüsten) Grundsätzlich fällt industrielles Engineering und Umrüsten von Maschinen und Anlagen als Teil des Produktionsprozesses nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung außer es ergibt sich aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Industrielles Engineering besteht aus jenen Arbeiten, die notwendig sind, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 13 von 16
14 Software Diese ist nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung zu subsumieren, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss die Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit sein und muss auf systematisch wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung bzw. einen neuen Zweck ist nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen, wenn die neue Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen abweicht und ein Problem von allgemeiner Relevanz löst. Insbesondere fallen darunter: - die Entwicklung neuer Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften - die Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software Entwicklung - die Entwicklung von Internet Technologien - Forschung zu Methoden der Entwicklung, Anwendung, Schutz und Speicherung von Software - Software Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration, Schutz und Darstellung von Daten bewirken - experimentelle Entwicklung mit der Ausrichtung der Schließung von technologischen Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder systemen - Forschung und experimentelle Entwicklung zu Software Tools oder - Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen. Nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung einzuordnen ist insbesondere Software-Entwicklung unter folgenden Voraussetzungen: - Standardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bereits bekannte Methoden oder Tools verwenden - der Support von bereits existierenden Systemen - die Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung - die Konvertierung und/oder Übersetzung von Computersprachen - die Bereinigung von Programmfehlern - die Vorbereitung von Nutzerhandbüchern und Dokumentationen - Nachbetreuung und Fehlerbehebung ab dem Stadium der Versuchsproduktion - Versuchsproduktion 4.3. Bemessungsgrundlage Zur Bemessungsgrundlage gehören: zuordenbare Personalkosten unmittelbare laufende Aufwendungen (Ausgaben) unmittelbare Investitionen (inkl. Grundstücksanschaffung) nach Kürzung um steuerfreie Subventionen im Ausmaß der nachhaltigen (10 Jahre) Nutzung für Zwecke der Forschung und Entwicklung zuordenbare Finanzierungskosten Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 14 von 16
15 zuordenbare Gemeinkostenanteile keine Vertriebskosten 5. Unterschied enger weiter Forschungsbegriff (bis ) enger Forschungsbegriff Voraussetzung Patent; Bescheinigung des BM f. Wirtschaft u. Arbeit weiter Forschungsbegriff Aufwendungen (Ausgaben) entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) Bemessungsgrundlage Herstellkosten; keine Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; keine Verwaltungs- und Vertriebskosten Personalkosten u. laufende Aufwendungen; Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; keine Vertriebskosten Förderung FFB von 25% bzw. 35% oder FFB je nach Wirtschaftsjahr 10,15 oder 25% oder FP, wenn in diesem Wirtschaftsjahr überhaupt kein FFB entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) in Anspruch genommen wird FFB 25% oder FP, wenn in diesem Wirtschaftsjahr überhaupt kein FFB entspr. VO BGBl II Nr. 506/2002 (Frascati) in Anspruch genommen wird Beispiel: Forschungsaufwendungen, für welche eine Bescheinigung des BM f. Wirtschaft u. Arbeit über den volkswirtschaftlichen Wert vorliegt und die auch von der VO BGBl II Nr. 506/2002 erfasst sind: Herstellkosten (Personal, Material, laufender betrieblicher Aufwand) 100,-; Zuordenbare Investitionen in das Anlagevermögen 20,-; Arithmetisches Mittel der Herstellkosten der letzten 3 Wirtschaftsjahre 30,-; Lösung: FFB eng 35% von 70,- (Herstellkosten minus arithmetisches Mittel); FFB eng 25% von 30,- (verbleibender noch nicht begünstigter Rest der Herstellkosten); FFB weit 25% von 20,- (zuordenbare Investitionen in das Anlagevermögen) bzw. Forschungsprämie soweit in diesem Wirtschaftsjahr generell kein FFB weit geltend gemacht wird; Wird kein FFB (weder nach engem noch nach weitem Begriff) beantragt, kann für den gesamten Betrag in Höhe von 120 die Forschungsprämie geltend gemacht werden, sofern in diesem Wirtschaftsjahr kein FFB nach der VO BGBl II Nr. 506/2002 (auch nicht für andere Forschungsaufwendungen oder ausgaben) beantragt wird. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 15 von 16
16 6. Auftragsforschung (bis ) Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% (bis ) bzw. eine Forschungsprämie in Höhe von 8% (ab von 10%) können für ab in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung vom Auftraggeber geltend gemacht werden. Davor war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen KMUs - kaum möglich, eine Prämie (einen Freibetrag) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit dieser Regelung sollte insbesondere den KMU der Zugang zu einer Forschungsprämie (Freibetrag) eröffnet werden. Bis knüpft die Prämie (der Freibetrag) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach 4 Abs. 4 Z 4 EStG ( Frascati-Freibetrag ) an, allerdings mit dem Unterschied, dass die Prämie (der Freibetrag) dem Auftraggeber zusteht. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen der Regelung laut Punkt 2.2. Broschüre Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Seite 16 von 16
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