Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: Februar Geltungsbereich Allgemeines 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote woerz- MesseCatering vertreten durch den Inhaber und Geschäftsführer Claus Wörz. Sie gelten auch ohne neuerliche Vereinbarung ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern keine aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen zugrunde gelegt wurden. 2. Kunden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher ist hierbei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer dagegen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch bei Kenntnis derselben auf Seiten von woerz-messecatering nicht Vertragsbestandteil. Dies ausnahmsweise nur dann, wenn ihrer Geltung ganz oder in genau bestimmten Teilen durch woerz-messecatering ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. 2 Vertragsschluss 1. Ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden kommt mit einem Angebot und einer Annahme des Angebots zustande. Das Schweigen von woerz-messecatering auf einen Auftrag hin stellt auch dann keine Annahme dar, wenn es sich bei dem Antragenden um einen Unternehmer handelt, mit dem woerz-messecatering bereits in Geschäftsverbindung stand oder steht. 2. Aufträge des Kunden sind verbindlich. Er ist hieran 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftrag durch woerz-messecatering mit Wirkung eines Vertragsschlusses angenommen werden. Angebote von woerz- MesseCatering verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht zuvor widerrufen werden, 14 Tage nach Zugang beim Kunden. 3. Bei telefonischer Beauftragung durch den Kunden verpflichtet sich dieser nach Aufforderung hierzu und Kenntnisnahmemöglichkeit dieser Geschäftsbedingungen (AGB), den schriftlich zusammengefassten Auftrag mit Geltung dieser AGB schriftlich zu bestätigen. 3 Vergütung 1. In Angeboten und sonstigen mündlichen oder schriftlichen Ausführungen von woerz-messecatering enthaltene Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote von woerz-messecatering sind individuelle Angebote. woerz-messecatering hält sich nach Angebotsabgabe 30 Tage an diese Preise gebunden, sofern das Angebot nicht schriftlich widerrufen wird. Danach sind die Preise als freibleibend zu verstehen. 2. Der Kunde verpflichtet sich, woerz-messecatering alle für den Cateringbetrieb relevanten Informationen zukommen zu lassen und bei Veränderungen umgehend zu aktualisieren; insbesondere Hallen- und Standnummer des Messestandes, Daten der Aufbautage, Angaben zur Größe des Messestandes (qm), Größe des Bewirtungsbereiches (Anzahl der Tische, Sitz- und Stehplätze), Größe der Küche/Spülküche und des Lagers, Anzahl der Mitarbeiter auf dem Messestand und Angaben über geplante zusätzliche Veranstaltungen (z.b. Standparty) mit genauen Angaben der erwarteten Gästezahl und der benötigten Speisen und/oder Getränke. Diese für den Cateringbetrieb relevanten Informationen sind Vertragsbestandteil und woerz-messecatering bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich und schriftlich mitzuteilen. Sofern die Angaben mehr als nur unwesentlich nach oben hin von den der ursprünglichen vertraglichen Regelung zugrunde liegenden Angaben abweichen, besteht ein Anspruch von woerz-messecatering gegen den Kunden auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung im Bereich der zu zahlenden Vergütung in einem entsprechenden und üblichen Umfang. 1

2 3. Das Catering-Personal von woerz-messecatering wird grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vornehmen. Abrechnungen des Catering-Personals mit den Gästen des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Das Risiko der Abrechnung mit den Gästen bzw. des Einzugs der Forderungen gegen die Gäste trägt der Kunde. 4. woerz-messecatering behält sich das Recht vor, abgesehen von der Regelung unter 2., vereinbarte Preise für Leistungen, die mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss zu liefern oder zu erbringen sind, in angemessenem Umfang zu erhöhen. 5. Entsprechend der Nettogesamtsumme aus dem Kostenvoranschlag des Angebots ist woerz-messecatering berechtigt, eine Vorauszahlung von mindestens 50% der Nettogesamtsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Diese Vorauszahlung ist ab Zugang der Rechnung ohne Abzug bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an woerz-messecatering zu zahlen. Die Vorauszahlung wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet. 6. Getränkeleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Angebrochene Getränkeflaschen und Fässer gelten als verbraucht und werden voll berechnet. Eingekaufte Nahrungsmittel und daraus zubereitete Speisen werden in vollem Umfang berechnet. 7. Bei einer Leistung von woerz-messecatering auf Rechnung ist diese ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist hat der Kunde ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung von woerz- MesseCatering Verzugszinsen in Höhe banküblicher Überziehungszinsen auf ein Girokonto, wenn er Verbraucher ist mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, und wenn er Unternehmer ist mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf seine Geldschuld zu bezahlen. Gegenüber Unternehmern behält sich woerz-messecatering weiterhin vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Gleiches gilt für die unter 4. genannten Vorauszahlungen ab dem dort jeweils genannten Fälligkeitspunkt. 8. Ein Recht zur Anfechtung des Kunden besteht nur mit von Seiten von woerz-messecatering anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Der Kunde kann, wenn er Verbraucher ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unternehmern steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. 4 Lösungsrecht vom Vertrag 1. woerz-messecatering ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt durch einen sachlichen Grund im Sinne eines überwiegenden und anerkennenswerten Interesses seitens woerz-messecatering gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall: a) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, u. a. bei Schädigung des Eigentums von woerz- MesseCatering und bei Verzug des Kunden, b) bei Unmöglichkeit der Erbringung der geschludeten Leistung, etwa durch höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen und im Falle einer unterbliebenen Selbstbelieferung von woerz- MesseCatering. Letzteres gilt bei Verträgen mit Verbrauchern nur, wenn woerz-messecatering gerade für den Auftrag eine gesonderte Bestellung getätigt hatte und dieses Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde. c) Bei Umständen, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden aufkommen lassen; insbesondere bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Ein von woerz-messecatering zu vertretendes Hindernis berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt bei lediglich vorübergehenden Leistungshindernissen. Bei dauernder Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung wird woerz-messecatering den Kunden unverzüglich nach Kenntnis hierüber informieren und die Gegenleistung erstatten. 2. Im Falles eines Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden bis 4 Wochen vor der Veranstaltung hat dieser woerz- MesseCatering einen Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der Auftragssumme, bis 1 Woche vor der Veranstaltung 25%, unter 1 Woche 50% und unter 2 Werktagen vor der Veranstaltung 80% der Auftragssumme, mindestens jedoch die bis dahin für woerz-messecatering entstandenen Kosten in voller Höhe, zu erstatten. Dem Kunden steht frei nachzuweisen, dass der im Konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte. 2

3 5 Gefahrübergang/Eigentumsvorbehalt 1. Die von woerz-messecatering gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume, bzw. des Messestandes gelangt sind. 2. Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum von woerz-messecatering. 6 Gewährleistung / Rügepflichten / Verjährung 1. Der Kunde hat die zu erbrachte Leistung bzw. die gelieferte Ware bei deren Erbringung bzw. bei deren Eingang auf Mängel betreffend ihrer Art und Beschaffenheit hin unverzüglich zu untersuchen. a) Ist der Kunde Verbraucher, dann hat er offensichtliche Mängel spätestens 14 Tage nach Erbringung der Leistung gegenüber woerz-messecatering zu rügen. Bei verborgenen Mängeln muss eine entsprechende Rüge innerhalb von 2 Jahren nach Erbringung der Leistung erfolgen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. b) Ist der Kunde Unternehmer, dann hat er woerz-messecatering sämtliche Mängel unverzüglich nach Erbringung der Leistung anzuzeigen. Ein zunächst nicht erkennbarer Mangel ist mitzuteilen, sobald er sich zeigt. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeigen dann gilt die Leistung hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. c) Der Kunde hat woerz-messecatering offensichtliche Mängel an Lebensmitteln (Speisen und Getränke) unverzüglich nach Abholung/Lieferung/Leistung und verdeckte Mängel an Lebensmitteln unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Andernfalls bestehen ebenso wenige Gewährleistungsansprüche des Kunden wie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware durch den Kunden aufgetreten sind. d) Bei Weinen stellen natürliche Ausscheidungen wie Kristalle, Depot oder Weinstein keinen Mangel dar. 2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet woerz-messecatering für Mängel der Leistung zunächst nach ihrer (Firma) Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Andere Ansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, so erfolgt im Falle eines Mangels nach seiner Wahl zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. woerz- MesseCatering ist jedoch berechtigt die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zurückzuweisen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. scheitern zwei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung, dann kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei nur geringfügigen Mängeln. 3. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche zwei Jahre ab Ablieferung/Abholung der Ware oder Erbringung der Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung/Abholung der Ware oder Erbringung der Leistung. 4. woerz-messecatering behält sich vor, soweit dem Kunden zumutbar, einzelne Teilleistungen und Produkte durch solche vergleichbarer Art und Qualität in gleicher Menge zu ersetzen. Handelsübliche Abweichungen insbesondere bei Form, Farbe und/oder Gewicht sind von dem Kunden Hinzunehmen. Bei Weinen sind Jahrgangsänderungen möglich. Ansprüche des Kunden aus Gewährleistungsrecht oder wegen Nichterfüllung sind in diesem Rahmen ausgeschlossen. 3

4 7 Haftung / Haftungsbeschränkung 1. Wenn der Kunde Verbraucher ist, ist die Haftung von woerz-messecatering bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, unmittelbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Arbeitnehmer von woerz-messecatering. Ansprüche des Verbrauchers wegen verzögerlicher Leistungen durch woerz-messecatering sind wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht - auf maximal 5% des Bestellwertes oder der Angebotssumme beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen von woerz-messecatering durch den Verzug für den Kunden uninteressant oder wertlos wurden. 2. Ist der Kunde Unternehmer, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen vorliegt. Dies unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und unter Einschluss unerlaubter Handlungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet woerz- MesseCatering auch für jede Fahrlässigkeit. Dies jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Es besteht kein Anspruch des Kunden, der Unternehmer ist, auf entgangenen Gewinn, Schadenersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, außer ein von woerz-messecatering garantiertes Beschaffenheitsmerkmal wurde gerade angegeben, um den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von woerz- MesseCatering. 3. Die unter 1. Und 2. Enthaltenen Haftungsausschlüsse und beschränkungen finden auf Ansprüche aufgrund von arglistigem Verhalten von woerz-messecatering ebenso wenig Anwendung wie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung/Abholung der Ware oder ab Erbringung der Leistung, außer der Anspruch beruht auf einem arglistigen Handeln von woerz-messecatering. 5. Der Kunde haftet für Beschädigungen von ihm für Veranstaltungen und zur Erbringung der vereinbarten Leistungen überlassenen, bzw. vermieteten Gegenstände. Bei Beschädigung oder Verlust hat er woerz- MesseCatering die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten von dessen fachgerechter Reparatur zu ersetzen. 6. Der Kunde haftet für Verlust, bzw. Diebstahl von Gastronomieausstattung, die von oder über woerz- MesseCatering für die Veranstaltung bereitgestellt wurden; insbesondere für Gastronomieausstattung, die sich auf/unter/hinter der Bar oder dem Tresen, in der Cateringküche/Spülküche bzw. im Cateringlager des Messestandes befindet. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung der Gastronomieausstattung in den Veranstaltungsräumen, bzw. auf dem Messestand durch woerz-messecatering oder ein von woerz- MesseCatering beauftragtes Unternehmen und endet mit der Abholung der Gastronomieausstattung aus den Veranstaltungsräumen, bzw. vom Messestand durch woerz-messecatering oder ein von woerz-messecatering beauftragtes Unternehmen. Die Kosten für die Sicherung der Veranstaltungsräume, bzw. für die Bewachung des Messestandes durch Sicherheitspersonal (Standwache) trägt der Kunde. 7. woerz-messecatering haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von Garderobe, Bargeld, Dokumenten, Urkunden, Gegenständen und Geräten (z.b. Mobiltelefone, Computer, Tablet PCs, Fotokameras und Zubehör, Filmkameras und Zubehör, Gepäckstücke, Brillen, Schmuck, Waren- und Produktmuster, Ausstellungsstücke, Prototypen, Steuerungsanlage für Licht und/oder Ton), die im Veranstaltungsbereich, Bewirtungsbereich, in der Cateringküche/Spülküche oder im Cateringlager vom Kunden, dessen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, sowie dessen Gäste abgestellt, vergessen oder gelagert werden. 8 Eigentumsvorbehalt 1. woerz-messecatering behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller ihrer Forderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. 2. Bei Zugriffen von staatlichen Vollstreckungsorganen oder sonstiger Dritter auf die Vorgehaltsware verpflichtet sich der Kunde auf das Eigentum von woerz-messecatering hinzuweisen und diese (Firma) unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls woerz-messecatering entstehende Kosten hat der Kunde zu erstatten. 4

5 3. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch woerz-messecatering gemäß 4 Nr.1 ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur im Rahmen des unter 3 Nr. 7 Vorgegebenen ausgeübt werden. 9 Datenschutz 1. woerz-messecatering weist gem. 33 BDSG darauf hin, dass für Vertragsschluss und abwicklung personenbezogene Daten nur insoweit erhoben und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden, als dies erforderlich ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. Änderungen herbei zu führen und abzuwickeln. 2. Der Kunde hat das Recht, gegenüber woerz-messecatering jederzeit Auskunft über Zweck und Umfang, sowie über weitere Empfänger seiner Daten u verlangen. Der Kunde hat Anspruch auf Berichtigung seiner Daten und nach Abschluss des Vertrages auf Sperrung und Löschung der Daten. 10 Schlussbestimmungen 1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und woerz-messecatering einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann wird der Sitz von woerz-messecatering als ausschließlicher Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht bekannt ist und mit zumutbaren Mitteln auch nicht in Erfahrung gebracht werden kann. 3. Gegenüber dem gestellten Catering-Personal bleibt allein woerz-messecatering weisungsberechtigt. 4. Erfüllungsort ist der Ort der Messe, bzw. der Ort der Veranstaltung. 5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem aus dem Vertrag und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten sicher stellt. 5

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