2 Die am Insolvenzverfahren beteiligten Personen. 2 Die am Insolvenzverfahren beteiligten Personen
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- Franz Sebastian Lange
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1 IV. Die Insolvenzgläubiger 1. Eigenschaft als Insolvenzforderung bzw. -gläubiger a) Legaldefinition ( 38 persönlicher Anspruch (Gegensatz: zur Aus- bzw. Absonderung berechtigende Rechtsstellung als solche) Vermögensanspruch, d.h. auf Geld gerichtet oder in Geld umrechenbar (nicht: höchstpersönliche Anspr., vertragl. Unterlassungsansprüche (str.)) z.zt. der Verfahrenseröffnung "begründet" = Rechtsgrund gelegt (mindestens "haftungsrechtliche Anwartschaft") b) Rang Nachrangige Insolvenzgläubiger ( 39, 174 III ansonsten keine Rangfolge (anders 61 KO a.f.) 132 (Forts.: Insolvenzgläubiger) c) zur Abgrenzung Massegläubiger ( 53 ff. Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 ff. d) Besonderheiten mangelnde Fälligkeit: gelten als fällig ( 41 I auflösende Bedingung: Behandlung wie unbedingte ( 42 aufschiebende Bedingung: Hinterlegung ( 191 I 1 Gesamtschuld: Geltendmachung des vollen Betrags ( Organisationsformen der Insolvenzgläubiger im Verfahren a) Gläubigerversammlung (obligatorisch, 74ff. aa) Aufgaben Abwahl und Neuwahl des Insolvenzverwalters ( 57 Wahl des Gläubigerausschusses ( 68 Mitentscheidung bei Verwertungsmaßnahmen ( 157, 160ff. bb) Gläubigerversammlungen ( 74 ff. Berichtstermin ( 156 Prüfungstermin ( 176 Schlusstermin ( 197 Erörterungs- und Abstimmungstermin ( 235 (Forts.: Gläubigerversammlung) cc) Abstimmungsverfahren Stimmrecht ( 77 Mehrheitsberechnung Grundsatz: Summenmehrheit ( 76 II Ausnahme: Abwahl des Insolvenzverwalters Summen- + Kopfmehrheit ( 57 I Aufhebung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht ( 78 I b) Gläubigerausschuss (fakultativ, 67ff. aa) an sich nachrangiges Organ, aber faktisch stärker eingebunden als Gläubigerversammlung Überwachung des Insolvenzverwalters ( 69 Mitentscheidung bei Verwertungsmaßnahmen ( 158, 160 I Zustimmung zu Verteilungen ( 187 III 2 Mitwirkung bei Aufstellung und Durchführung eines Insolvenzplans bb) Mitglieder vorläufiger G.: Einsetzung durch Gericht (Groß-Gl., Klein-Gl., gesicherte Gl., AN) endgültiger G.: mindestens 2, auch Nicht-Gläubiger, Wahl durch Gläubigerversammlung cc) Haftung und Vergütung ( 71, 73 InsO 136 I. Die Eröffnungsvoraussetzungen 1. Der Eröffnungsgrund ( 16ff. a) Zahlungsunfähigkeit ( 17 : Zeitpunkt-Illiquidität: andauerndes Unvermögen, die wesentlichen fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen. 17 II 2 InsO: wird widerleglich vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat Vorverlagerung der Insolvenzauslösung durch Nichtaufnahme der bisherigen Kriterien»dauernde«,»ernstlich eingefordert«und»im wesentlichen«entscheidend ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung (sog. Liquiditätsbilanz) der verfügbaren Zahlungsmittel und der vollständigen Geldschulden von bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (Zahlungsstockungen) abzugrenzen 137 1
2 b) drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 : Zeitraum- Illiquidität Prognose ist ein Finanz oder Liquiditätsplan, in dem die Entwicklung der finanziellen Lage bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aller rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten abzubilden ist, sog. Prognosezeitraum Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln sowie geplanten Einzahlungen (Aktiva) einerseits und den bestehenden, aber noch nicht fälligen Zahlungspflichten sowie den geplanten Auszahlungen (Passiva) andererseits str., ob zukünftige, noch nicht begründete, aber sicher zu erwartende Zahlungspflichten zu berücksichtigen bei jur. Pers. kann Antrag nur von der Gesamtheit der Mitglieder des Vertretungsorgans gestellt werden ( 18 III 138 c) Überschuldung ( 19 als Eröffnungsgrund beschränkt auf: juristische Personen ( 19 I, Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut), Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet ( 19 III Definition: Überschuldung liegt vor ( 19 II, wenn Der Insolvenzantrag ( 13ff. a) das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (nach Liquidationswerten) a) Antragserfordernis ( 13 I : Dispositionsmaxime und (!) die Ertragsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet b) Eigenantrag: Antragstellung durch Schuldner ( 15 erscheint oder (!) bei jp: Mitglieder des Vertretungsorgans, b) das Vermögen die Schulden auch nach Betriebsfortführungswerten nicht mehr deckt (sog. einfache zweistufige Überschuldungsprüfung) bei GbR/KG/oHG: pers.haft.gfter ( 15 I) Antragspflicht für Mitglieder des Vertretungsorgans bei jp ( 92 II S. 1 AktG, 64 I GmbHG, 42 II BGB, 130a HGB), für Erben und Nachlassverw 1. Schritt: rechnerische Überschuldungsprüfung unverzügl ( 121 I 2 BGB), spätestens aber nach drei Wochen es wird durch eine Gegenüberstellung des Aktiv- und Passivvermögens ermittelt, ob das schuldnerische Unternehmen rechnerisch überschuldet ist ab positiver Kenntnis von den den Eröffnungsgrund Aktiva nach Liquidationswerten begründenden Fakten Haftungssanktion gem. 64 I ivm 823 II BGB bei falls rechnerische Überschuldung (+), dann 2. Schritt: Fortbestehensprognose schuldhafter Nichterfüllung Prognosegegenstand: mittelfristige Zahlungsfähigkeit Haftung ggü. AltGl für Quotenverschlechterung = Gesamtschaden gem. 92 InsO Prognosezeitraum: das laufende und das folgende Geschäftsjahr Haftung ggü. NeuGl auf Ersatz des vollen Prognosemethode: Ertrags- und Finanzplanung Individualschadens (kein Fall des 92 Ergebnis: falls F. (-), dann Ü. (+) - falls F. (+), dann: erneute Prüfung der rechnerischen Überschuldung, aber jetzt nach Fortführungswerten c) Fremdantrag: Antragstellung durch einen Gläubiger Glaubhaftmachung von eigener Forderung und Insolvenzgrund als besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ( 14 I 4 Kostenvorschusspflicht ( 50 I, 61 GKG, 26 I 2 d) Übersicht zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags Zuständigkeit des Gerichts Partei- und Prozessfähigkeit des Antragstellers Insolvenzfähigkeit des Schuldners Antragsbefugnis (nur bei Fremdantrag): "doppelte Glaubhaftmachung" (s.o.) Rechtsschutzbedürfnis II. Das Eröffnungsverfahren 1. Sichernde Maßnahmen ( 21ff. a) Verfügungsbeschränkungen Allg. Veräußerungsverbot ( 21 II Nr. 2, 24, 81 f. Allg. Zustimmungsvorbehalt ( 21 II Nr. 2, 24, 81f. Besonderes Verfügungsverbot bzw. besonderer Zustimmungsvorbehalt ( 21 I Vollstreckungsverbote ( 21 II Nr. 3 InsO, 30d IV ZVG) "Beschlagnahme" von Sicherungsgut ( 21 II Nr. 5 InsO idf d. InsOÄndG-Entw. 2004) 142 b) Die vorläufige Postsperre ( 21 II Nr. 4,
3 b) Der vorläufige Insolvenzverwalter ( 21 II Nr. 1, 22 Befugnisse "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter ( 22 = mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Begr. von Masseverbindlichkeiten ( 55 II, III InsO "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ( 21 II Nr. 2 als "halbstarker" vorläufiger Insolvenzverwalter mit Einzelkompetenzen gemeinsame Aufgaben und Befugnisse Sicherung und Erhaltung der künftigen Insolvenzmasse ( 22 I 2 Nr. 1 Unternehmensfortführung ( 22 I 2 Nr. 2 grds. keine Unternehmensveräußerung Finanzierung mithilfe des Insolvenzgelds ( 183ff. SGB III) Begutachtung v. Eröffnungsgrund und Fortführungsaussichten ( 22 I 2 Nr. 3 Auswahl und Bestellung ( 21 II Nr. 2 i.v.m. 56) persönliche Rechtsstellung, Haftung und Vergütung ( 21 II Nr. 2 i.v.m. 56, 58ff., 63) Die Entscheidung über den Eröffnungsantrag a) Der Eröffnungsbeschluss ( 27ff. Inhalt Beschlagnahmewirkung ( 80 ff. Eröffnungsbeschluss als Vollstreckungstitel ( 794 I Nr.3 ZPO) gegen den Insolvenzschuldner auf Herausgabe ( 148 II Bestellung des Verwalters ( 27, 56 Anberaumung von Berichts- und Prüfungstermin ( 27 i.v.m. 156, 176 Zustellungen, Bekanntmachungen und Mitteilungen ( 30ff. Rechtsmittel ( b) Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse ( 26 erforderlich: hinreichende Masse für Deckung der Massekosten ( 26 I i.v.m. 53f. Gerichtskosten Verwalterkosten Deckung der Masseschulden ( 55) nicht erforderlich keine Abweisung mangels Masse bei Stundung der Verfahrenskosten ( 4a ff. Option: Vorschuss des ASt. + Kostenerstattungspflicht des antragspflichtigen Organs der jp ( 26 III Folge: registermäßige Löschung wegen Vermögenslosigkeit 3. Schadensersatzanspruch bei unbegründetem Insolvenzantrag? 146 I. Die vermögensbezogenen Auswirkungen der Verfahrenseröffnung im einzelnen ( 80ff. 1. Verlust der Verfügungsbefugnis des Sch. ( 80 I Sicherung gegen Verfügungen des Schuldners ( 81 I 1 Rechtsfolge eines Verstoßes: (absolute) Unwirksamkeit Gutglaubensschutz bei Immobilien ( 81 I 2 Gutglaubensschutz bei Leistung eines Drittschuldners an den Schuldner ( 82 Ergänzende Sicherung gegen Rechtserwerb, der nicht auf einer Verfügung des Sch. nach Verfahrenseröffnung beruht (absolute) Unwirksamkeit ( 91 I Gutglaubensschutz bei Immobilien ( 91 II Schutz der nach 878 BGB erworbenen Rechtsstellung ( 91 II Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen Vollstreckung durch Insolvenzgläubiger Vollstreckungsverbot nach Verfahrenseröffnung, 89 InsO Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen vor der Verfahrenseröffnung Rückschlagsperre, 88 InsO Anfechtung wg. inkongruenter Deckung, 131 InsO Vollstreckung durch Neugläubiger kein Rechtserwerb an Masse, 91 InsO Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen mögl. Vollstreckung durch bestimmte Massegläubiger, 90 InsO Schicksal anhängiger massebezogener Prozesse ( immer Unterbrechung gem. 240 ZPO, i.ü. Differenzierung: Aktivprozesse des Schuldners ( 85: Aufnahmewahlrecht des Verwalters Passivprozesse mit Auswirkung auf die Insolvenzmasse ("Teilungsmassegegenstreit", 86 Aufnahmewahlrecht für Verwalter und Gegner bei Aufnahme durch Gegner: durch sof. Anerkenntnis des Verwalters bish. Kosten nur Insolvenzforderung Bsp.: Aus- und Absonderungsrecht, Masseforderung Passivprozesse, die Insolvenzforderungen betreffen ("Schuldenmassegegenstreit", 87, 174 ff. : Anmeldung zur Insolvenztabelle 149 3
4 II. Die Abwicklung beiderseits nicht voll erfüllter gegenseitiger Verträge 1. Die Bedeutung des funktionellen Synallagma, insbesondere beim Kaufvertrag Die Abwicklung gegenseitiger Verträge im allgemeinen: mit Verfahrenseröffnung wird Gegenforderung des Vertragspartners zur Insolvenzforderung Forderung der Masse wird ebenfalls undurchsetzbar wg. 320 I BGB 103 I i.v.m. 55 I Nr. 2 InsO erlaubt Verw. Aufwertung der Gegenforderung zur Masseforderung (= "Erfüllungswahl" = rechtsgestaltende Erkl.) dadurch wird zugl. Forderung der Masse wieder durchsetzbar 150 (Forts.: Die Abwicklung beiderseits nicht voll erfüllter gegenseitiger Verträge) Besonderheit bei teilbaren Leistungen ( 105 : "Erfüllungswahl" nur hins. des vom Vertragspartner noch nicht erfüllten Teils Besonderheiten beim Kauf unter (einfachem) Eigentumsvorbehalt ( 107 : Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers ( 107 I Schutz des Anwartschaftsrechts durch Käufer- (!) wahlrecht Insolvenz des Vorbehaltskäufers ( 107 II : Erweiterung des Verw-WahlR in zeitl. Hinsicht Schutz des Vormerkungsberechtigten durch KäuferwahlR ( 106 I Die Behandlung anderer gegenseitiger Verträge ( 103, 108ff. Miet- und Pachtverträge über bewegliche Sachen ( 103 ff., 112 : Verwalterwahlrecht + Kündigungssperre über Immobilien Schuldner als Mieter/Pächter ( 109 I 1 : 3monatiges SonderkündigungsR des Verw. Schuldner als Vermieter/Verpächter ( 108, 110, 111 : Fortbestehen des Vertrags ohne Sonderkündigungsrecht 3. Gesellschafts- und Gemeinschaftsanteile ( 84 : Auseinandersetzung 152 III. Die Rechtsstellung des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz 1. Spannungsverhältnis zwischen privatrechtlichem Arbeitnehmerschutz und insolvenzrechtlicher Haftungsverwirklichung 2. Schutz der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers: Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht a) Sicherung des Arbeitsverhältnisses aa) Kündigungsschutz insolvenzrechtliche Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten ( 113 I, auch wenn tariflich längere Frist vereinbart (kein Verstoß gegen Art. 9 III GG) Beachtung der speziellen ( 9 MuSchG) und allgemeinen ( 1 KSchG) Kündigungsschutzbestimmungen, deshalb: Kündigung nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen soziale Auswahl alle Unwirksamkeitsgründe müssen binnen 3 Wochen mittels Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden ( 4 KSchG), also auch fehlende Zustimmung BR ( 102 BetrVG), Betriebsratszugehörigkeit ( 15 KSchG), Mutterschutz ( 9 MuSchG) 153 (Kündigungsschutz [Forts.]) bb) Bestandsschutz bei Betriebsänderungen und Abfindungsansprüche begründen Masseverbindlichkeiten Betriebsveräußerungen bei Massenentlassungen: Anzeigepflicht, einmonatige Betriebsänderungen: Entlassungssperre dreimonatige Kündigungsfrist für Betriebsvereinbarungen, die Herabsetzung des Kündigungsschutzes durch kollektivrechtliche die Insolvenzmasse belasten ( 120 I Vorprüfung in Gestalt des Interessenausgleichs gemäß 111 f. BetrVG ( 125 I, II Verfahrenserleichterungen ( 121 f. gesetzl. Vermutung, dass für die namentlich bezeichneten AN Grund zur betriebsbed. Kündigung vorliegt ( 125 I S. 1 Nr. 1 Betriebsveräußerungen: Anwendbarkeit von 613a BGB, wenngleich mit gewissen Modifizierung der sozialen Auswahl hins. Auswahlkriterien zur normativen und teleologischen Reduktionen: Schaffung ausgewogener Personalstruktur (Nr. 2) 613a II BGB gilt nicht, d.h. keine Mithaftung des Erwerbers für bei Massenentlassungen durch bes. arbeitsgerichtliches vor dem Betriebsübergang begründete Ansprüche aus dem Beschlussverfahren erleichterte Feststellung, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sind ( : Bindungswirkung für Arbeitsverhältnis (Insolvenzforderungen) und aus betrieblichen Kündigungsschutzprozesse Versorgungszusagen (Haftung des Trägers der keine spezifisch insolvenzrechtliche Freistellung - Insolvenzverwalter Insolvenzsicherung) muss Lohn als Masseverbindlichkeit zahlen, nur Anrechnung Modifizierung durch 128 I, II InsO, soweit Interessenausgleich anderweitiger Einkünfte 154 vereinbart 155 4
5 cc) Ansprüche aus Sozialplänen und auf Nachteilsausgleich gemäß 111 ff. BetrVG ( 123 f. Befriedigung der nach Verfahrenseröffnung aufgestellten Sozialpläne als Masseverbindlichkeiten ( 123 II S. 1 Gesamtbetrag von maximal zweieinhalb Monatsverdiensten ( 10 III KSchG) aller betroffenen Arbeitnehmer Beschränkung auf 1/3 der für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse Besondere Widerrufsmöglichkeit für Sozialpläne aus den letzten 3 Monaten vor Verfahrenseröffnung ( 124 I, II 156 b) Sicherung des Arbeitslohns aa)... durch Einstufung als Masseverbindlichkeit, wenn im Insolvenzverfahren durch vorl. InsVerw begründet (= [nur] bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung, 55 II bb)... durch Insolvenzgeld ( 183 ff. SGB III) Prinzip und wettbewerbsrechtliche Bedenken: Aufbringung durch Unfallversicherungsträger unter Umlegung auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich ( 358 ff. SGB III) Anspruchsinhaber: alle Arbeitnehmer einschließlich nicht weisungsgebundener Geschäftsleiter (insolvenzrechtlicher Arbeitnehmerbegriff, sehr streitig) Anspruchsinhalt: rückständiges Arbeitsentgelt aus den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgingen ( 183 I SGB III), d.h. auch für bereits entlassene Arbeitnehmer Anspruchsumfang: alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Netto- Arbeitsentgelte (Sozialversicherungsbeiträge werden unmittelbar von der Arbeitsverwaltung an die Sozialversicherungsträger entrichtet 157 (Forts.: Sicherung des Arbeitslohns durch Insolvenzgeld) Insolvenzereignis: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei Masselosigkeit auch ohne Insolvenzantrag ( 183 I Nr. 1-3 SGB III) Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis Ansprüche auf Arbeitsentgelte, für die Insolvenzgeld gezahlt wird, gehen mit der Antragstellung kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über ( 187 SGB III), Rechtsnatur immer: Insolvenzforderungen, selbst wenn im Eröffnungsverfahren durch starken Insolvenzverwalter begründet ( 55 Abs. 3 S. 1 Vorfinanzierung des Insolvenzgelds durch kollektive Vorausabtretung des Insolvenzgeldanspruchs an finanzierende Bank (gemäß 188 Abs. 4 SGB III nur wirksam, wenn Arbeitsamt zustimmen, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt) einige Zweifelsfragen bzgl. EU-RL über den Schutz von AN in der Insolvenz 158 c) Sicherung der betrieblichen Altersversorgung ( 7 ff. Gesetz über die betriebliche Altersversorgung = BetrAVG) Anspruch der Versorgungsberechtigten im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers gegen den PSV (= Pensionssicherungsverein) als Träger der Insolvenzsicherung Sicherungsfälle: alle Insolvenzereignisse (s.o.) Anspruchsberechtigt: Versorgungsanwärter sowie Versorgungsempfänger Legalzession der Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den PSV 159 5
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