Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 8 U 58/02 3 O 277/00 Landgericht Cottbus Verkündet am 3. Juli Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit G... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - g e g e n 1. Rechtsanwalt... M... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C... GmbH,..., 2. Rechtsanwalt... M..., ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 , Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht..., des Richters am Oberlandesgericht... und des Richters am Landgericht... für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin ,58 nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zurücknahme der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Berufung der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in voller Höhe sowie der Beklagte zu 2. die Gerichtskosten zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/6 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in voller Höhe sowie der Beklagte zu 2. die Gerichtskosten zu 5/6 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/4 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e :

3 - 3 - I. Der beklagte Rechtsanwalt war vorläufiger Verwalter und ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C... GmbH. Nach Einleitung des Eröffnungsverfahrens und Bestellung zum vorläufigen Verwalter durch Beschluss vom regte der Beklagte am bei dem Insolvenzgericht die Anordnung des Verfügungsverbots zum Zwecke der Betriebsfortführung an. Dem Vorschlag kam das Insolvenzgericht mit Beschluss vom gleichen Tage nach. Im Zuge der Betriebsfortführung lieferte die Klägerin, ein Stahlhandel- und -bauunternehmen, auf Bestellung des Beklagten Baustahl an verschiedene Baustellen der Schuldnerin. Sie stellte Rechnungen über insgesamt ,36 DM aus. Der Beklagte, mit Insolvenzeröffnungsbeschluss vom zum Verwalter bestellt, veräußerte am den Betrieb der Schuldnerin. Mit Schreiben vom teilte der Verwalter der Klägerin mit, er erkenne aufgrund der Stahllieferungen eine noch offene Masseverbindlichkeit von ,39 DM an. Weiter unterrichtete er die Klägerin, dass eine Zahlung nicht erfolgen könne, weil die Liquidität nicht ausreiche, sämtliche Masseverbindlichkeiten zu befriedigen; die Anzeige der Masseunzulänglichkeit an das Gericht sei vorbereitet. Im Juli 2000 zeigte der Verwalter dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Masse an. Die Klägerin hat mit ihrer Klage ,39 DM (entspricht ,58 ) beansprucht, und zwar anfangs vom Beklagten (zu 1.) aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse. Später hat die Klägerin ihre Klage auf den Gesichtspunkt der Verwalterhaftung gestützt und Zahlung vom Beklagten (zu 2.) persönlich verlangt. Das Landgericht hat eine Klageänderung im Wege des Parteiwechsels angenommen und den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klageantrag als zurückgenommen angesehen. Den

4 - 4 - Klageantrag gegen den Beklagten zu 2. hat das Landgericht abgewiesen, weil sich der Verwalter im Hinblick auf seine persönliche Haftung nach 61 Satz 2 InsO entlastet habe. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsschrift als "Beklagten zu 1. und Berufungsbeklagten zu 1." den beklagten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter bezeichnet und als "Beklagten zu 2. und Berufungsbeklagten zu 2." den Rechtsanwalt persönlich aufgeführt. Das Rechtsmittel gegen den Beklagten zu 1. hat die Klägerin später zurückgenommen. Sie verfolgt mit ihrer Berufung alsdann die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. persönlich auf Schadensersatz im Umfang ihres erstinstanzlichen Antrages weiter. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.f.). Die Akten des Insolvenzgerichts (Amtsgericht Cottbus, Az.:... IN.../99) hat der Senat zu Informationszwecken beigezogen. II. Die - soweit nicht zurückgenommen - zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der zuletzt weiterverfolgte Klageantrag gegen den Beklagten zu 2. ist zulässig und mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung begründet. 1. Entgegen dem vom Beklagten im Berufungsrechtszug eingenommenen Standpunkt handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Klagegegenstand ist die Forderung auf Schadensersatz in Höhe von ,58, wobei die Klägerin ihren Schaden mit dem offen gebliebenen Restbetrag an Masseverbindlichkeiten beziffert hat. Das stellt nicht eine Teilklage dar. Als Restschuld der Masse hat der Beklagte die Klagesumme im Übrigen am im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ( 781 BGB) der Klägerin gegenüber bestätigt. 2.

5 - 5 - Der beklagte Insolvenzverwalter persönlich hat gemäß 61 i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO der Klägerin Schadensersatz wegen nicht vollständiger Erfüllung von Masseverbindlichkeiten in der geltend gemachten Höhe von ,58 zu leisten. Die mit 61 InsO angeordnete Haftung des Verwalters, welche nach 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO in entsprechender Anwendung den vorläufigen Verwalter trifft, setzt in objektiver Hinsicht allein voraus, dass eine durch Rechtshandlung des Verwalters begründete Masseverbindlichkeit aus der Masse nicht voll erfüllt werden kann ( 61 Satz 1 InsO). Bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes wird das Verschulden des Verwalters vermutet. Der Verwalter haftet nur dann nicht, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass er bei der Begründung der Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( 61 Satz 2 InsO). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen hat schon das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die erstinstanzliche Beurteilung, der beklagte Verwalter habe sich entlastet, greift die Berufung indes mit Recht an. a. Der offene Rest an Masseverbindlichkeiten ( 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) ist nach Grund und Höhe unstreitig. Den auf die Tatsache der Veräußerung des Schuldnerbetriebs gestützten Einwand mangelnder Forderungsinhaberschaft der Klägerin und/oder fehlender Passivlegitimation der Insolvenzmasse hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - mit Recht - fallen gelassen. b. Fest steht auch, dass die noch offenen Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Der Beklagte hat dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit mit Schreiben vom angezeigt (Bl d.a.). Er stellt nicht in Abrede, dass die Masse nach wie vor nicht ausreicht, alle fälligen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht der Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen. Die Haftung des Verwalters in Ansehung eines noch

6 - 6 - laufenden Insolvenzverfahrens vorerst abzulehnen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die durch vorhandene Barmittel ungedeckten Masseverbindlichkeiten aus Außenständen befriedigt werden können, die unschwer und in angemessener Zeit zu realisieren sind (BGH LM 82 KO Nr. 9 = BB 1977, 1118, 1119 m.w.n.). Eine solche Sachlage ist für die vom Beklagten verwaltete Masse nicht gegeben. Aussicht, die Masse seit Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin noch aufzufüllen, besteht allenfalls im Hinblick auf die gegen die B... GmbH in Höhe von ca ,00 verfolgte Forderung. Ob dieser For derung überhaupt irgendein realisierbarer Wert zukommt, ist dabei äußerst zweifelhaft. In der Geschäftsbeziehung zwischen Schuldnerin und B...GmbH hat nämlich die ständige Übung bestanden, die Schulden der B... GmbH mit deren (höheren) Forderungen zu verrechnen. Die Schuldnerin ist der B... GmbH in überschießender Höhe Zahlungen schuldig geblieben. Der Streit ist Gegenstand eines Zivilprozesses, nachdem der beklagte Verwalter Anfang 2001 Gewährung von Prozesskostenhilfe erwirkt hat. Unter solchen Gegebenheiten ist das Eingreifen der persönlichen Haftung des Verwalters zu bejahen, denn diese gründet sich gerade darauf, dass eine von ihm begründete Masseschuld wegen Massearmut in angemessener Zeit nicht erfüllt werden kann (OLG Hamm NZI 2003, 150, 151). Auf die Möglichkeit der Wiedergutmachung in ungewisser Zeit muss sich ein Gläubiger nicht vertrösten lassen (BGH a.a.o.). c. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch in subjektiver Hinsicht gerechtfertigt. Die Haftung beruht auf der Vermutung ( 61 Satz 2 InsO), dass schon im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit durch Rechtshandlung des Verwalters der Ausfall wahrscheinlicher war als die vollständige Erfüllung. Die Verschuldensvermutung stützt die Klage, denn der Beklagte hat sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entlastet. Aus 61, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergibt sich, dass jeden Insolvenzverwalter - den vorläufigen wie den endgültigen - die Verpflichtung trifft, ständig zu prüfen, ob die Masse voraussichtlich ausreicht, die Masseverbindlichkeiten erfüllen zu können. Masseverbindlichkeiten dürfen überhaupt nur begründet werden, wenn vorauszusehen ist, dass ihnen eine zur Befriedigung ausreichende Masse gegenüberstehen wird (BGH LM 82 KO Nr. 2 = BB 1958, 676). Der

7 - 7 - Verwalter hat folglich eine Prognose aufzustellen. Dazu ist es regelmäßig - im Falle der Betriebsfortführung immer - erforderlich, einen zur Liquiditätssteuerung geeigneten Finanzplan unter Gegenüberstellung von Mittelbedarf und den zu dessen Deckung vorhandenen und zu erwartenden Mitteln aufzustellen und laufend fortzuschreiben (OLG Hamm a.a.o.; OLG Celle ZIP 2003, 587, 588; MünchKomm-Brandes, InsO 60,61 Rn. 37; Kübler/Prütting- Lücke, InsO 61 Rn. 4; Hess/Weis/Wienberg, InsO 61 Rn. 31; Uhlenbruck, InsO 61 Rn. 10). Die Darlegung, dass auf der Grundlage einer sorgfältigen Finanzplanung der Eintritt der Massearmut nicht vorhersehbar war, ist im Rahmen der Haftung nach 61 InsO Sache des Verwalters. Unter Anlegung dieses Maßstabs vermag der Sachvortrag des Beklagten den Entlastungsbeweis nicht zu stützen. Ohne Erfolg bleibt der Beklagte, der die in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten als vorläufiger Verwalter begründet hat, mit seinen allgemeinen Erwägungen betreffend die Pflicht des sogenannten "starken" vorläufigen Verwalters zur Betriebsfortführung. Allerdings bringt die vom Gesetz im Falle der Anordnung des Verfügungsverbots ( 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative InsO) grundsätzlich vorgesehene Betriebsfortführung ( 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO) regelmäßig die Begründung von Masseverbindlichkeiten mit sich. Der "starke" vorläufige Verwalter handelt beim Eingehen solcher Schulden aber eben nicht "per se rechtmäßig", sondern - wie sich aus 61 InsO ergibt - nur dann, wenn er bei gewissenhafter Prüfung die Erwartung haben darf, die Schulden aus der Masse auch befriedigen zu können. Das vom Beklagten angeführte Argument, die Begründung von Masseverbindlichkeiten sei im Hinblick auf die Fortführungspflicht "aufgezwungen" und damit nicht pflichtwidrig (insbesondere Kirchhof, ZinsO 1999, 365 ff; Wiester ZinsO 1998, 99 ff), verfängt im Streitfall zudem aus tatsächlichen Gründen nicht. Der Beklagte, mit Beschluss vom (Bl d.a.) zunächst als "schwacher" vorläufiger Verwalter eingesetzt, hat die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei dem Insolvenzgericht selbst angeregt. Mit Schreiben vom hat der Beklagte dem Insolvenzgericht mitgeteilt, die "erstellten Erfolgsrechnungen" zeigten, dass es der Schuldnerin aus eigener Kraft gelingen könnte, die mit der Fortführung verbundenen Kosten zu decken

8 - 8 - und im veranschlagten Zeitraum des Eröffnungsverfahrens einen Überschuss zu erwirtschaften (Bl der Insolvenzakten). Der Beklagte hat noch hervorgehoben, dass die Begründung von Masseverbindlichkeiten ( 55 Abs. 2 InsO) erforderlich sei, um die Lieferanten zu weiterer Zusammenarbeit zu veranlassen. Auf die Mitteilung des Beklagten vom ist das Verfügungsverbot am selben Tag von dem Insolvenzgericht angeordnet worden (Bl d.a.). Von einer "aufgezwungenen" Betriebsfortführung kann im Streitfall folglich keine Rede sein. Dass die Anregung auf Erlass des Verfügungsverbots zum Zwecke der Betriebsfortführung und namentlich die Begründung der Masseverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auf eine tragfähige Finanzplanung des Beklagten zurückgehen, lässt sich nicht feststellen. Eine nachvollziehbare Darstellung der von ihm als vorläufiger Verwalter unternommenen Prüfung und einer auf dieser Grundlage aufgestellten Prognose hat der Beklagte nicht einmal in Ansätzen gegeben. Auf eine "Erfolgsrechnung", wie sie in seiner Mitteilung an das Insolvenzgericht vom angesprochen ist, hat sich der Beklagte im Prozess nicht gestützt. Es fehlt jede zahlenmäßige Darstellung der Situation der Schuldnerin für die Dauer der vorläufigen Verwaltung. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, Unterlagen der Geschäftsführung der Schuldnerin zur Liquiditätsvorschau (Bl. 77 ff d.a.) einzureichen, ohne diese zu erläutern oder daraus zu ziehende Schlüsse in Zahlen und Fakten aufzuzeigen. Wie er dazu selbst vorträgt, hat der Beklagte die Unterlagen der Schuldnerin herangezogen, um sich einen (ersten) Überblick über deren Status zu verschaffen (Bl. 261 d.a.). Mehr als eine grobe Skizze nach Sichtweise der Geschäftsführung der Schuldnerin geben die zu den Akten gereichten Aufstellungen auch nicht her. Derartige Unterlagen bedürfen selbstverständlich der Prüfung des vorläufigen Verwalters. Den an eine Planung im Sinne der Liquiditätssteuerung bei Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren zu stellenden Anforderungen ist mit den vom Beklagten eingereichten Aufstellungen der Schuldnerin nicht genüge getan. Schon das Ausbleiben einer Finanzplanung rechtfertigt es, die Entlastung des Beklagten nach 61 Satz 2 InsO zu verneinen. Unabhängig davon sind die vom Beklagten gegen die Verschuldensvermutung noch angeführten Umstände auch für sich genommen nicht tragfähig.

9 - 9 - Bei der Globalzession zugunsten der kreditgebenden Sparkasse..., deren Bestand dem Beklagten anfangs unbekannt gewesen sein soll, handelt es sich um ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes und gebräuchliches Kreditsicherungsmittel. Aus diesem Grund genügt ein Insolvenzverwalter der gebotenen Sorgfalt nicht, wenn er - ohne Nachfrage - auf eine verneinende Angabe des Schuldners im "Statusfragebogen" vertraut. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin den ihnen vom Beklagten vorgelegten "Statusfragebogen" betreffend Banksicherheiten gänzlich unausgefüllt gelassen haben (Bl. 133 d.a.) und bei der Frage, ob Forderungen aus Lieferung und Leistung abgetreten sind, keines der Felder "ja" oder "nein" angekreuzt haben (Bl 138 d.a.). Unter diesen Gegebenheiten hatte der Beklagte - wie auch das Landgericht richtig ausgeführt hat - allen Anlass, bei den Geschäftsführern der Schuldnerin und bei der Bank gezielt nachzufragen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Beitreibung der schon erwähnten Forderung gegen B...GmbH stellte sich unerwartet als schwierig dar, ist dem nicht zu folgen. Wenn die wechselseitigen Beziehungen zwischen B... GmbH und der Schuldnerin nicht schon ohne weiteres aus der Buchhaltung der Schuldnerin zu ersehen waren, hätte eine Rückfrage bei den Geschäftsführern das offen gelegt und die Forderung von Anbeginn als zweifelhaft offenbart. d. Der beklagte Verwalter persönlich ist der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die nicht vollständige Erfüllung der gegen die Masse bestehenden Forderungen eingetreten ist. Der Verwalter haftet nach 61 InsO, wenn eine Masseverbindlichkeit "nicht voll erfüllt" wird. Daraus folgt, dass er das auszugleichen hat, was aus der Masse unerfüllt geblieben ist (OLG Karlsruhe a.a.o.; OLG Celle a.a.o.; MünchKomm-Brandes a.a.o. Rn. 38; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. Rn ). Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf den in Höhe von ,58 offen gebliebenen Rest ihrer aufgrund von Baumateriallieferun - gen begründeten Masseforderungen. e.

10 Zinsen auf den zuerkannten Betrag gebühren der Klägerin in der beanspruchten Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit ( 288, 291 BGB). Die gegen den Beklagten persönlich aufgemachte Schadensersatzforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom am (Bl. 44 d.a.) rechtshängig geworden. III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in 543 Abs. 2 ZPO n.f. aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Zurücknahme der gegen den Beklagten als Verwalter der Masse eingelegten Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen ( 516 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert im Berufungsrechtszug: ,

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