Hinweise. für die Tätiqkeit des Abwicklers. Tätigkeit. Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt. zum Schutz des Mandanten,

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1 Hinweise für die Tätiqkeit des Abwicklers Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt zum Schutz des Mandanten, zur Funktion der Rechtspflege und zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Tätigkeit Der Abwickler wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Ausgeschiedenen tätig ($ 55 Abs. 3 BRAO). Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf das Vermögen des Ausgeschiedenen, insbesondere tritt der Abwickler nicht in die Vertragsverhältnisse des Ausgeschiedenen ein. Bezüglich der Vergütung wird auf 5'SS nns. 10 BRAO verwiesen. In entsprechender Anwendung der SS 666, 667 und 670 BGB ist der Abwickler auskunfts-, rechnungs- und herausgabepflichtig, andererseits hat er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur gegen den Ausgeschiedenen bzw. die Erben, Eine eventuelle Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer bezieht sich nur auf eine festgesetzte Vergütung, nicht auf Auslagen (S 53 Abs. 9, 10 BRAO).

2 l. Bestandsaufnahme Betreten der Kanzlei Der Abwickler ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenständeinschließlich des der anwaltlichen Venrvahrung unterliegenden Treuguts in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen (S 55 Abs. 2 BRAO). Der Abwickler ist an weisungen des Ausgeschiedenen (Erben) nicht gebunden, dieser daff die Tätigkeit des Abwickfers nicht beeinträchtigen. a) Das Betreten der Kanzleiräume ist gegebenenfalls durch den Antrag auf Erlass einer einstweirigen Verfügung (ss g3s, g4s zpo) zu eraryingen..keine Selbsthilfe. b) il. 1. soweit erforderlich, hat der Abwickler sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Auswechslung der Schlösser) vorzunehmen. Geld- und Postverkehr Sichtung der Buchhattung zur Feststettung der Bankverbindungen und des Geldverke;hrs Aufgrun der insoweit gleichlautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ban- neben dem Ausgeschiedenen die stellung eines kenverkehr erlangt der Abwickler Verfü g u ngsbevoilm ächtigten ü ber d as Geschäftskonto. Dem Abwickler ist unbedingt die Errichtung eines neuen Geschäftskontos zu empfehlen, um missbräuchlichen Verfügungen des neben ihm noch bevollmächtigten Kontoinhabers vozubeugen. Auf dieses Konto ist ein Guthaben zu übertragen. 2. Anderkonto Für Fremdgeld ist ein Anderkonto einzurichten. soweit auf dem allgemeinen Rechtsanwaltskonto des Ausgeschiedenen noch Fremdgeld lagert, das weiterzuleiten ist, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dieses Fremdgeld zu sichern, notfalls durch einen Arrest.

3 Außer einem Hinweis an die Bank ist darum hier keine Sicherung erforderlich. 3, Pfändungen Das LG Kiel (Beschl. v t ) nimmt den Vorrang derzur Fortführung der Praxis notwendigen Mittel zur Deckung der Miet-, Sach- und Personalkosten an, zu denen auch die Vergütungsansprüche des Abwicklers gehören (S 850i zpo). 4. Kassen / vorhandene Bargelder Der Abwickler wird nicht Eigentümer des vorgefundenen Barvermögens. Er ist lediglich gemäß S 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO, S 670 BGB zur Inbesitznahme des Barvermögens berechtigt, um dieses im Rahmen der Aufi,vendungen für die Praxis (Zahlung von Portokosten, Gerichtskosten oder Ahnliches) zu venrvenden. 5. Buchhaltung / Steuern Der Abwickler ist ab dem Tag der Amtsübernahme zur Errichtung einer eigenen, an, waltsüblichen Buchhaltung verpflichtet. Er ist zur Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer unter Gegenrechnung der Vorsteuer verpflichtet. Sonstige Steuererklärungen (Einkommenssteuererklärungen etc.) obliegen dem Abwickler nicht. 6. Auslieferung von Posfsendungen Der Abwickler ist nicht schon kraft seines Amtes berechtigt, Postsendungen entgegenzunehmen. Er muss dafür sorgen, dass er eine Postvollmacht erhält oder, falls der Ausgeschiedene ihm diese nicht erteilt oder erteilen kann, eine gerichtliche Anordnung ergeht, dass Postsendungen ihm auszuhändigen sind. Zuständig für die gerichtliche Anordnung ist der Anwaltsgerichtshof (a.a. AGH Sachsen-Anhalt, Beschl. v AGH 5/95). Zu den Aufgaben des Abwicklers gehört es nicht, Zustellungen anzunehmen, die den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten betreffen. Das Gleiche gilt, wenn die Postsendungen Amter betreffen, die der Ausgeschiedene inne hatte oder noch bekleidet.

4 il1. lnventar / Räume / Arbeitsverhältnisse Der Abwickler wird nicht Schuldner der bestehenden Vertragsverh ältn isse, handelt andererseits auf eigenes Risiko bei der Eingehung haftung erstreckt sich nur auf die Verqütung. 1. Miete / Räume von Verpflichtungen; die Bürgen- Mieter und damit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt allein der Ausgeschiedene. Nur gegen diesen kann der Vermieter seine Ansprüche geltend machen. a) Räume werden benötiqt lst der Abwickler auf die Benutzung der Büroräume für seine Tätigkeit angewiesen und zahlt der Ausgeschiedene die Miete nicht oder kündigt er die Räume, kann der Abwickler nach Maßgabe des Auftragsrechts die Nutzungsentschädigung, die er aufwenden muss, um die Räume weiter nutzen zu können, als Aufiryendungen geltend machen, allerdings ausschließlich gegenüber dem Ausgeschiedenen (S 53 Abs. 9, 10 BRAO). b) Räume werden nicht benötigt Benötigt der Abwickler die Büroräume für seine Tätigkeit nicht, sollte er die Abwicklungstätigkeit von seiner eigenen Kanzlei aus erledigen. 2. Miete / Geräte Es gilt das Gleiche wie für die Mietverhältnisse über Räume. 3. Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse Der Abwickler wird nicht Vertragspartner.

5 5 lv. Mandate 1. Gemeinsame Regeln a) Mitteilunq an Geqner und beteiliqte Gerichte Der Abwickler ist verpflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen, bei dem der ausgeschiedene Rechtsanwalt zugelassen war (S 55 Abs. 2 Satz 5 BRAO). Darüber hinaus besteht für den Abwickler keine Anzeigepflicht. Sowohl die Gegner als auch die beteiligten Gerichte sollen jedoch im Rahmen der M a nd atsfortfü h ru ng über d ie Abwicklertätig keit inform iert werden. b) Auskünfte an Dritte Informationen sollten möglichst nur aufgrund schriftlicher Anfragen erfolgen, und nur nachdem die Auskunftspflicht oder -berechtigung geprüft worden ist. Auskünfte im Rahmen der Bestellungsanzeige sind unbedenklich. Der Abwickler ist kein Hilfsorgan der Behörden. c) Unterzeichnunq im Geschäftsverkehr Bei der Gestaltung seines Briefpapiers muss der Abwickler kenntlich machen, dass er als Abwickler handelt. d) Anzeiqe der Lqstellunq zum Abwickler an die vorhandenen Mandanten In einem Informationsbrief sollte der Abwickler den Mandanten mitteilen, dass er amtlich bestellt worden ist. Er soll darauf hinweisen, dass es seine Aufgabe ist, vorhandene Mandate weiterzuführen, wobei bereits gezahlte Gebühren angerechnet werden. 2. Fortführung von Mandaten Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln (g 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, den aktuellen Aktenbestand des ehemaligen Kanzleiinhabers zu ermitteln (vgl. auch Ziffer 4).

6 6 a) Rechtliche Stelluno des Abwicklers Dem Abwickler stehen nur die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, dessen Kanzlei er abwickelt (S 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise sorgt (S 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO). b) Unterzeichnunq im Geschäftsverkehr Der Abwickler darf das Geschäftspapier der ausgeschiedenen Kanzlei grundsätzlich verwenden, muss aber das Ausscheiden des Rechtsanwalts in geeigneter Weise kenntlich machen und klarstellen, dass er als Abwickler handelt. c) Anzeiqe der Bestellunq zum Abwickler an die vorhandenen Mandanten In einern lnformationsbrief sollte der Abwickler den Mandanten mitteilen, dass er amtlich bestellt worden ist. Er soll darauf hinweisen, dass es seine Aufgabe ist, vorhandene Mandate weiterzuführen, wobei bereits gezahlte Gebühren angerechnet werden. 3. Annahme neuer Mandate Der Abwickler ist innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt - aber nicht verpflichtet - als Abwickler neue Aufträge anzunehmen (S 55 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BRAO). Die Abwicklung hat schnellstmöglichst zu erfolgen. lst dies im Einzelfall innerhalb der Jahresfrist des $ 55 Abs. 1 Satz 3 BRAO nicht möglich, ist der Abwickler verpflichtet, sich um eine Verlängerung der Abwicklung zu bemühen. Dies sollte in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer geschehen. 4. Abgeschlossene Mandate Akten können im Interesse der Anwaltschaft und des Datenschutzes aufgrund der gegenüber den Mandaten bestehenden zivil- und strafrechtlichen (S 203 SIGB) Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung nicht einfach vernichtet oder beliebig Dritten überlassen werden.

7 Akten, die noch keine fünf Jahre alt sind, können entweder gemäß S 50 Abs. 2 Satz2 BRAO entsorqt oder nach Ablauf der 5-Jahresfrist vernichtet werden. Die Verschwiegenheitspflicht des Abwicklers geht auf die Erben über ($$ 55 BRAO, 203 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 StGB). 5, Gebühren Der Abwickler wird für Rechnung des Ausgeschiedenen tätig (S 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Er ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des früheren Rechtsanwalts im eigenen Namen für dessen oder für Rechnung der Erben geltend zu machen ($ 55 Abs. 3 Satz2 BRAO). Es empfiehlt sich, zur Sicherung der eigenen Vergütung Kostenforderungen des Ausgeschiedenen geltend zu machen, einzuziehen und auf einem Anderkonto zu sammeln. V. Haftung Der Abwickler führt die Abwicklung eigenverantwortlich. Er haftet ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und zwar nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für haftungsbegründende Sachverhalte, die sein Vorgänger eingeleitet hat, aber durch ihn ab dem Bestellungszeitpunkt noch hätten korrigiert werden können. Deshalb sollte er unverzüglich seine Abwicklertätigkeit aufnehmen und die Bestellung seinem Versicherer mitteilen (Obliegenheit). VI. VergütungdesKanzleiabwicklers Die Vergütung des Kanzleiabwicklers richtet sich nach den S$ 55 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 53 abs. 10 BMO. Der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben müssen dem Abwickler eine angemessene Vergütung zahlen, für die auch Sicherheit im Voraus zu leisten ist. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder Sicherheit nicht einigen, muss auf Antrag des Abwicklers die Vergütung oder Sicherheit vom Vorstan der Rechtsanwaltskammer festgesetzt werden. Voraussetzung für den Festsetzungsantrag ist die Dokumentation der Abwicklertätigkeit.

8 6{,Rechtsprechung Anwaltsrecht I(anzleiabwiclder hat Vorrangvor Insolvenzverwalter BRAO S 55Abs.3,$ 53Abs.10Satzl; InsOS 324Abs.1 Nr.6;BGBS Ist ftir einen insolventen ehemaligen Rechtsanwalt (Schuldner) sowohl ein Abwickler als auch ein Insolvenzverwalter bestellt, so stehen die aufdem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden oder vom Abwickler eingezogenen GebüLhrenin der Zeit bis zum Ende der Abwicklung grundsätzlich dem Abwickler zu. 2. Lässt der Insolvenzverwalter während der laufenden Abwicklung ohne Einverständnis des Abwicklers solche Gebühren auf sein Anderkonto transferieren, so steht dem AbwicHer gegen den Insolvenzverwalter ein Herausgabeanspruch nach $ 55 Abs. 3, $ 53 Abs. 1.0SarzL BRAO zu. 3. Vergütungs- und Auslagenansprüche des AbwicHers gehen $ 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO denienigen des Insolvenzverwalters il:at sondern die Kanzlei im Ganzen umfasse. Auch der Bundesgerichtshof sei in der in R 2007, 109, 110 veröffentlichten Entscheidungvom IX ZR davon ausgegangen, dass der Abwickler während des bestehenden Abwicklungsverhältnisses allenfalls nach $ 271 Abs.1 Fall 2 BGB verpflichtet sein könne, die Überschüsse herauszugeben, die offensichtlich nicht mehr lur die weitere Abwicklung benötigt würden. Hierzu sei vorliegend aber nichts vorgetragen. Da die Beklagte danach derzeit nicht Herausgabe des aus der Abwicklung der Kanzlei Erlangten verlangen könne, sondern dieser Anspruch erst nach Beendigung der Abwicklung lällig werde, könne dem klageweise geltend gemachten Anspruch auch nicht nach Treu und Glauben entgegen gehalten werden, dass nicht heraus verlangt werden dürfe, was sofort zurückzugewähren sei. Schließlich bestehe auch ein Feststellungsinteressedes Klägers gemäß $ 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den Klageantrag zu 2). Denn der Kläger habe ein Interesse an der Feststeliung, wie sich das rechtliche Verhältnis zwischen ihm und der Beidagten im Hinblick auf die Mandantengelder gestalte. Gegen dieses ihr am zugestellte Urteil richtet sich die am eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem an diesem 4. Die Beweislastdaff.ir, dass Überschüsse vorhanden sind, die der Täge eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der BeAbwickler zur Forführung der Abwicklung nicht benötigt, tri{ft klagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsden Insolvenzverwdter. antrag weiterverfolgt. Sie macht geltend: Das Landgericht habe sich nicht mit ih5. Der Abwickler hat hingegen keinen Anspruch gegen den Insol. rem Sachvortragauseinandergesetzt,wonach zwischen den Parvenzverwalter auf Herausgabe auf dem Insolvenzanderkonto einteien eine Absprache über die einvernehmliche Aufteiiung der gegangener Honorare und Fremdgelder. der Anwaltskanzlei I. getroffen worden sei. DementspreAkten - 17U OLGKöln,Urt.v chend habe sie absprachegemäßdie abgeschlossenenal<ten in Besitz genommen, in denen sich Titel über ausstehendesanaus den Grihden: L Der Kläger, der durch Verfügung der Rechtswaltshonorar befunden hatten, die gegenüber den vormaligen anwaltskammer L. vom zum Abwickler der Kanzlei des Mandanten des Insolvenzschuldners durchzusetzen gewesen ehemaligen RechtsanwaltsH.I, bestellt und dessenbestellungzuseien. Die Herausgabe dieser Akten habe der Kläger bis heute letzt bis zum verlängert worden ist, nimmt die Begefordert. Auch sei im Rahmen der Absprache zwischen klagte auf Rückgewähr eines Betrages von - ztsletzl ,08 nicht den Parteien keine Regelung getroffen worden, wonach eingeeuro in Anspruch. Fernerbegehrt er die Feststeilung,dass die Bezogene Gelder an den Kläger auszukehren seien. klagte verpflichtet ist, bei ihr eingehendes Fremdgeld sowie eingedarüber hinaus habe das Landgericht das zwischen der hende Honorare. die aus einem Mandatsverhältnis mit dem Kanzleiabwicklung und der Abwicklung des Insolvenzverfahfrüheren Rechtsanwalt H.L resultieren. an ihn auszuzahlen. rens über das Vermögen des Insolvenzschuldners L bestehende \üfegen des Sachverhaits wird gemäß $ 5a0 Abs. I Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststeliungen des angefochte- Spannungsverhältnisnicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe nämlich nicht dargetan, dass er das von ihr - der Benen Urteils Bezug genommen. klagten - eingezogene Geid benötige, um die bei ihm befindlidas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Bechen Akten zu Ende führen zu können. gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem I0äger Schließlich habe das Landgericht die Enischeidung des Bunstehe als Kanzieiabwicldergegen die Beldagte ein Anspruch auf desgerichtshofs vom IX ZR fehlinterpreauszahlung der von dieser vereinnahmten Anwaltshonorare a u s $ $ 5 5 A b s. 3, 5 3 A b s. 1 0 S. 1 B R A O z u. Z u d e n G e g e n s t ä n - tiert und verkannt, dass diese Entscheidung nicht die Herausgabepflicht bezüglich des verbliebenen Vermögens nach den, auf die sich gemäß $ 53 Abs. 10 S. 1 BRAO der HerausAbschluss der Kanzleiabwicklertätigkeit betroffen habe, songabeanspruchdes Abwicklers beziehe, gehörten auch Forderungen. Zwar fielen Honorarforderungen von Rechtsanwälten dern über einen Herausgabeanspruch betreffend die verwalteten Barmittel, mithin während der Kanzleiabwickiungstätigkeit, prinzipiell auch in die Insolvenzmasse, so dass ein Konkurbefunden worden sei. Zudem habe das Landgericht die Beweisrenzverhältnis zwischen insolvenzrechtlichen und berufsrechtlast falsch bewertet, indem es ausgeführt habe, es sei nichts lichen Regelungen bestehe, das vorliegend zugunsten des Abwichlers aufzulösen sei. Denn dieser müsse in die Lage versetzt dazu vorgetragen worden, ob Überschüssevorhanden seien, die der Kläger nicht mehr zur weiteren Verfahrensabwickiung werden, die laufenden Mandate ordnungsgemäß abzuwickeln. Ihr - der Beklagten - sei nicht bekannt, ob der Kläger benötige. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der AbwicklungsvorÜberschüsse aus der Abwickiung verwalte oder bei ihm verwalschriften, welche u.a. der Sicherheit des Rechtsverkehrsdientete Beträge zur Insolvenzmasse auskehren könne, da bereits ten. Da der Abwickler berechtigt sei, eingehende Honorare zur der Kläger die Auskunftserteilung hierzu verweigere. Es sei SaFinanzierung des laufenden Kanzleibetriebs zu verwenden und che des Klägers, zu beweisen, dass er Anspruch auf die bei ihr ihm darüber hinaus Vorschüsse auf sein eigenes Honorar zustünden, werde der Herausgabeanspruch des Insolvenzverwal- verwaltete Massehabe. Die Beklagte beruft sich schließlich auf die dolo-agit - Einters in der Regel erst nach dem Ende der Abwicldung ftillig. rede und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, Eine Abgrenzung zwischen laufenden und beendeten Mandaten sei sachfremd und führe dazu, dass der Abwickler verder Kläger müsse die eingekiagten Beträge im Fall des Obsiepflichtet wäre, nach Beendigung jedes einzelnen Mandats die gens unverzüglich wieder an sie zurückerstatten, da er diese erzielten Honorare an den Insolvenzverwalter herauszugeben. nach seinem eigenen Vortrag nicht zur Fortführung der AbDies widerspreche dem Ablauf des Abwicklungsverfahrens, da wickiungstätigkeit bzw. zrr Deckung seiner Vergütungsder Auftrag des Abwicklers nicht iediglich einzelne Mandate, ansprüche benötige: Die Beklagte meint, aufgrund dessen stehe Anwaltsrecht I n t e r n e t b e i l a g ez u A n w B l 2 / 2 Q 1 Q

9 6r,f RechtsPrechung ihr ein Zurückbehaltungsrecht an den vereinnahmten Geldern zu, bis die Vergütung des Klägers festgesetzt worden sei und dieser nachgewiesen habe, dass die bei ihm verwaltete Masse nicht ausreiche. Die Bekiagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuwersen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor: Er benötige die von der Beklagten vereinnahmten Gelder. Die von ihm,,vereinbarten" Honorare würden seine Vergütung nicht abdecken, weshalb er die zuständige Rechtsanwaltskammer L. als Bürgin habe in Anspruch nehmen müssen, weiche Abschlägeauf dle Abwickiervergütung zahle, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zuiässige Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Klageantragszu 2) begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch aus $ $5 5 A b s. 3, 5 3 A b s. 1 0 S. i B R A O z u s t e h t. Nach diesen Vorschriften ist der Abwickler berechtigt, die zur Kanzlei gehörenden Gegenständeeinschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treuguts in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. Er hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das Recht, eingehende Gebühren in Besitz zu nehmen und sie im Rahmen des Erforderlichen für Aufwendungen und Vorschüsse auf die späterevergütung zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom ,IX ZR 139/04). Die diesbezügliche Zugriffsberechti gung des I(anzleiabwiclders ergibt sich aus dessen gesetzlich normierter Verfügungsberech tigung. Allerdings war im Streitfall auch die Beklagte ais Insolvenzverwalterin über das Vermögen des ehemaiigen RechtsanwaltsL berechtigt, dessen Bankguthaben einzuziehen. Diese war nämlich bereits vor der am erfolgten Bestellung des Klägers zum Abwiclder der Rechtsanwaltskanzlei I. durch Beschluss vom zur vorläufigen Insolvenzverwalterin über das Vermögen des ehemaiigen Rechtsanwalts I. mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ermächtigt worden, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die streitgegenständlichen Gelder befanden sich auch nicht auf einem gesonderten Abwicklungskonto, sondern wurden aufdas vormals von dem Schuldner unterhaltene Privat- und Geschäftskonto überwiesen und von dort auf das von der Beklagten eingerichtete Insolvenzanderkonto transferiert. a) Da sich weder aus den Vorschriften der BRAO noch aus denjenigen der Insolvenzordnung entnehmen lässt, dass einer der Parteien hinsichtiich des Rechts zur Inbesitznahme der auf dem Geschäftsicontoeingehenden Gelder der Vorrang gebührt (so auch Sattier/Rickert, ZInsO 2006, 76; Franke/Böhme, AnwBl 2004, 339, 340), ergibt sich in derartigen Situationen wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Kanzleiabwickler und dem Insolvenzverwalter, die gleichermaßen zur Verfügung über die auf dem Geschäftskontodes Schuldners eingehenden Honorare berechtigt sind. Dieses Konkurrenzverhältnis ist auch nach Auffassung - des Senats dahin aufzulösen, dass die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden oder von dem Abwickler eingezogenen Gebühren bis zum Ende der Abwicklung bei dem Abwickler zu verbleiben haben, der hieraus die laufenden Ausgaben bestreiten sowie Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen darf. l n l e r n e t b e i l a q ez u A n w B l 2 / 2 O 1 O Anderenfalls würde zum Einen das Institut der Abwicklung, das durch die Insolvenz eines Rechtsanwalts nicht entbehrlich wird, da beide Amtsträger unterschiedliche Ziele verfoigen, in sinnwidrigerweise entwertet. Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers dient dem Zweck, eine,,verwaiste" Kanzlei nach dem Tod bzw. Zulassungsverlust des Kanzleiinhabers einem möglichst schnellen Ende zuzuführen (vgl. Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl, 2008, $ 55 BRAO Rn.3). Der Kanzleiabwickler soll im Interesse der Mandanten und der Rechtssicherheit die laufenden Angelegenhei ten sicherstellen,fortführen und abwickein (vgl. Sattler/Rickert, ZInsO 2006, 76; Franke/Böhme, AnwBl 2004, 339: Nolzen. Die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei, Diss. 2008, S. 20ff.). Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist dagegen auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger gerichtet. Seine auch dem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft, dienenden Aufgaben kann der Abwickler nur sinnvoll wahrnehmen, wenn er über alle für die Abwicklung benötigten Gegenstände, Güter, Unterlagen und Einrichtungen verfugen kann (vg1.auch OLG Köln, Beschluss vom , 6 U ,BeckRS 2007, 04456\. Entscheidend kommt zum Anderen hinzu, dass kein berechtigtes Interesse der Masse daran besteht, dass der Insolvenzverwalter die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden Gelder bereits während der Abwicldung in Besitz nimmt. Unter der Geltung der Konkursordnung wurde aus der Vorschrift des $ 224 Abs. 1 Nr. 6 KO, nach der diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung und Mehrung des Nachlasses eingesetztwurden, als Masseschuiden vorrangig zu befriedigen waren, gefolgert, dass auch die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchedes Abwicklers Vorrang vor sonstigen Masseschulden haben. da der amtlich bestellte Kanzleiabwickler eine Art besondere Nachlasspflegschaftübernehme (vgl. Sattler/Rickert, ZInsO 2006,76,77; FrankelBöhme, AnwBl 2004, 339, 340; LG Hamburg, NJW 1994, 1883 f.). Nach $$53,54, 55, 209 InsO sind zwar die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Insolvenzverwaitersneben den Gerichtskosten als einzige Kosten des Insolvenzverfahrens privilegiert. Gleichwohl ist der Senat mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwiclders - nunmehr analog $ 32a Abs. L Nr. InsO - denjenigen des Insolvenzverwalters vorgehen (vgl. OLG Gelle, BRAK-Mitteilungen 2002, 198 f.; Hartungi Römermann, aao, $ 55 Rn. 84; Franke/Bäume, AnwBI 2004, 319, 340; Siegmann in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., $ 324 Rn. 12; Marotzke in: Staudinger,BGB, Neubearb.2002,$ 1967 Rn.38; vgl. auch OLG Rostock,aaO, für den Fall, dass der Abwickler vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde; vgl. auch Ueberfeidt, DSIR 2008, 2386, 2388 für die Abwicldung einer Steuerberaterpraxisa.A. wohl Nolzen, aao, S.226f., der eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vertritt, die indes weder praktikabel noch aus Gründen der Rechtssicherheit vertretbar erscheint). Hierfür spricht zunächst, dass die Abwicklung auch der Insolvenzmasse zugute kommen kann, soweit aus ihr Honorarforderungen entstehen, die als Überschuss in die Insolvenzmasseeingehen (v91. auch Hartung/Römermann, aao., $ 55 Rn. 8a). Darüber hinaus rechtfertigt auch der Umstand, dass die Titigkeit des Abwicklers öffentiichen Interessen dient, eine Privile. gierung der Vergütungsforderungen des Abwicklers. Könnte der Abwickler wegen seines Vergütungsanspruchs nur cluotale Befriedigung aus der Masse erlangen, so könnte dieser die Rechtsanwaltskammer, welche eine nachrangige Bürgenhaftung trifft, in Anspruch nehmen. Es erscheint aber nicht gerechtfertigt, dass die Rechtsanwaltschaft- finanziell - das Risiko der Insolvenz eines fürer früheren Mitgiieder zu tragen hat, obwohl die Abwicldung, die gerade auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs bezweckt, im allgemeinen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Anwaltsrechl

10 6+ Rechtsprechung Übernahme der Abwickiung nicht im Belieben des Abwicklers steht. Dieser kann die Übernahme vielmehr nach $ 55 Abs.3 S.1 i.v.m. $ 53 Abs.5 S.3 und 4 BRAO nur aus wichtigem Grund ablehnen, wozu u. a. Arbeitsüberlastung, gesundheitiiche Gründe und die Gefährdung seiner eigenen Leistungsfühigkeit zählen können, nicht aber die Liquiditätsschwäche der abzuwickelnden Rechtsanwaltskanzlei (vgl. Hartung/ Römermann, aao, $ 55 BRAO Rn.26; Kleine-Cosack,BRAO, 5. Aufl. 2008, $ 55 Rn.3). Da die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer nur hinsichtlich der Vergütung des Abwicklers, nicht iedoch bezüglich seiner Aufwendungsersatzansprüchebesteht (vgl. Kleine-Cosack,aaO, $ 55 Rn. 7), müsste der Abwickler, der nur quotale Befriedigung aus der Masse erlangt, das Risiko tragen, mit seinen Aufwendungsersatzansprüchen teilweise auszufalien. Gegen eine Gieichstellung der Abwicklervergütung mit den Masseverbindlichkeiten des $ 55 InsO spricht letztlich auch, dass diese auf Handiungen des Insolvenzverwaltersberuhen oder in anderer Weise aus der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse in der Verantwor'fätigkeit tung des Verwalters entstanden sind, was auf die des Abwicklers nicht zutrifft (vgl. OLG Celle, aao). Sind danach Vergütungs- und Aufwendungsansprüche des Abwicklers vorrangig vor sonstigen Masseschulden zu befriedi gen, so wird die Masse nicht geschmälert, wenn dem Abwickler die eingehenden Gebühren - bis auf einen sich bei Ende der Abwicklung ergebenden überschuss, der dann ohnehin herauszugeben ist - zur Fortführung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Damit besteht grundsätzlich auch kein Inte. resse des Insolvenzverwalters daran, die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden Gebühren bereits während der Abwicklung zur Masse zu ziehen. b) Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Abwickler Überschüsse erwirtschaftet, die offensichtlich für die weitere Abwicklung nicht benötigt werden, bedarf keiner Entscheidung. Das Landgericht hat zutreffend festgesteilt, dass die darlegungspflichtige Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass vorliegend entsprechende überschüsseerwirtschaftet worden sind. Die Beldagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Überschüssevorhanden sind, welche zur Fortführung der Abwicldung nicht benötigt werden. Würde nämlich die Beklagte einen Herausgabeanspruch aus $ 667 BGB gegen den Kläger geltend machen, müsste sie dessen Voraussetzungenbeweisen. In diesem Fall träfe den Kläger auch nicht die Beweislast dafür, dass aufdem Geschäftslcontodes Schuldners vorhandenes Guthaben für die weitere Abwicklung benötigt wird, da der Auftraggeber für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus $ 667 BGB beweispflichtig ist, während der Auftragnehmer nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom ,IX ZR ,zitiert nach juris; vgl. auch Noizen, aao, S.2t2\. Die Beklagtekönnte sich insofern auch nicht mit Erfolg auf die Unlcenntnis der tatsächlichen Verhältnisse berufen, da ihr gemäß $ 666 BGB ein Auskunftsanspruch über den Stand der Geschäfte zusteht (vgl. auch BGH, aao; Noizen, aao). Diesen muss sie gegebenenfallsgerichtlich durchsetzen. Die Tatsache,dass die Beklagte die Gelder bereits auf das von ihr geführte Anderkonto hat transferieren lassen, vermag an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern. Es ist allgemein anerkannt, dass - auch über die Fälle der Eingriffskondiktion hinaus (vgi. hierzu Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., $ 812 Rn. 370) - derfenige,der Verfügungen über fremde Konten bzw. Sparbücher trifft, die Beweislast für seine Verfügungsberechtigung trägt (vgl. BGH, NJW 1986, 2707, 2708; OLG Bamberg, ZEY 2004, 207,208; OLG Köln, NJW 1993, 939f.). Dieser Grundsatz ist wegen der vergleichbaren Interessenlageauf den Streitfall übertragbar. Anwältsrecht c) Auch die von der Beklagten vorgetragene Vereinbarung, wonach besprochenworden sei, dass der Kläger die,,laufenden" Akten übernehme, während sie diejenigen Unterlagen in Besitz nehme, in welchen Forderungen gegen Mandanten aus abgeschlossenen Akten offen stünden, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach der Sachdarstellungder Beklagten haben die Parteien lediglich die Besitzverhältnisse bezüglich der Akten geregelt. Eine derartige Regelung besagt aber nicht, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart haben, der Beklagten sollten die Honorare auf Dauer zufließen. Soweit die Beklagte schließlich in der Berufungsbegründung ausführt, bei der Aufteilung der Akten sei keine Regelung darüber getroffen worden, dass die eingezogenen Gelder an den Kläger auszukehren seien, trägt sie selbst nicht vor, der Kläger sei damit einverstanden gewesen,dass die Gelder ihr zufließen sollten. 2. Die Berufung ist hingegen begründet, soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung wendet, sie sei verpflichtet, bei ihr eingehendes Fremdgeld und eingehende Honorare, die aus einem Mandatsverhäitnis mit dem früheren Rechtsanwalt H.l. resultieren, an den Kiäger zu zahlen. a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beldagte Honorarzahlungen, die auf ihrem Insolvenzverwalteranderkonto eingehen, an ihn auskehrt. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus $$ 55 Abs. 3, 53 Abs, 10 S. 1 BRAO herieiten.danach darf der Abwickler,,die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschiießlich des anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Tieuguts" in Besitz nehmen. Ausstehende Gebühren sind aber weder,,zur I(anzlei gehörende Gegenstände" noch,,treugut". Zwar ist unter einem,,gegenstand"alles zu verstehen, was Objekt von Rechten sein kann (vgl. Nolzen, aao, S. 123; Heinrichs/Ellenbergerin: Palandt, BCB, 68, Aufl., vor $ 90 Rn.2). Auch ist der Kanzleiabwickler nach $ 55 Abs. 3 BRAO berechtigt, ausstehende Honoraransprüche einzuziehen. Hiervon ist aber ein Herausgabeverlangen gegenüber einem Dritten, der die Außenstände bereits berechtigterweise eingezogen hat, zu unterscheiden. Auch aus der Tatsache,dass der Abwickler nach $ 55 Abs,3 BRAO zur Einziehung ausstehender Honoraransprüche des früheren Rechtsanwaltsnicht verpflichtet ist, 1ässtsich entnehmen, dass Außenstände nicht schlecht hin dem Zugriff des Abwicklers unterliegen. Vielmehr gehört die Einziehung ausstehender Honorare nicht primär zu den Aufgaben des Abwicklers, sondern fallt in den Pflichtenkreis des früheren Anwalts, seiner Erben bzw. seines Nachlassverwalters (vgl. auch Schwärzer, BRAK-Mitteilungen 2008, 108). Treugut können schließlich nur solche Gegenstände sein, die bereits vorhandenes Treugut der konl<reten Kanzlei sind (so auch Nolzen aao, S, 124). Das ergibt sich bereitsdaraus,dasses sich um der anwaltlichen Verwahrung unterliegende Werte handeln muss. b) Auch ein Herausgabeanspruch des lqägers hinsichtlich zukünftig bei der Beklagten eingehender Fremdgelder besteht nicht. Insoweit steht den Mandanten des Insolvenzschuldners gegen diesen ein Herausgabeanspruchaus $ 667 BGB zu. Diesen muss die Beklagte, soweit Fremdgeider bei ihr eingehen, nach $ 80 InsO erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom IX ZR ,zitiert nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zum Abwickler der Kanzlei des Insolvenzschuldners bestellt worden ist, da hiervon die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen des Insolvenzschuldners nicht berührt werden. Vielmehr bestehen die gesetzlichen Pflichten des Abwicklers unabhängig von und neben den privatrechtlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (vgl. BGH, Urteil vom VIII ZR , zitiert nach iuris) , 3. Die Kostenentscheidungfolgt aus $ 92 Abs, I S.1 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die voriäufige Vollstreckbarkeit b e r u h t a u f $ $7 0 8 N r. 1, 0, 7 1 1Z P O. l n t e r n e t b e i l a gzeu A n w B l2 / 2 A 1 O I

11 6:, Rechtsprechung 4. Der Senat lässt die Revision zu, da die Frage, ob dem Kanzleiabwickler hinsichtlich des Rechts zur Inbesitznahme der auf dem Geschäftskonto des früheren Rechtsanwalts eingehenden Gelder bei einer sich zeitlich mit der Abwicklung überschneidenden Bestellung eines Insolvenzverwalters der Vorrang gebührt, grundsätzliche Bedeutung hat und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom IX ZR 139/04 - nicht abschließend geklärt ist. Mitgeteilt vom 17. Zivilsenal des OLG Köln. 4 I InlernetbeilagezuAnwBl 2/2o1o Anwaltsrecht

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