Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte
|
|
- Dominik Kneller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte Voraussetzungen Rechtsfolgen Verfahrensrechtliche Behandlung von Privatdozent Dr. Claus Ahrens Universität Würzburg ERICH SCHMIDT VERLAG
2 Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Alle Rechte vorbehalten Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Bibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO Norm Satz: Peter Wust, Berlin Druck: Bitter, Recklinghausen
3 Vorwort Rechtliche Beziehungen sind nicht nur durch Rechte einer Partei, sondern auch durch Gegenrechte der anderen Partei gekennzeichnet. Eine spezifische Art von Gegenrechten stellen die sog. Zurückbehaltungsrechte dar. Es handelt sich bei dieser speziellen Art von Rechten um ein kompliziertes System, welches auf Grund einer fehlenden gesetzlichen Einheitsregelung stets eine differenzierte Betrachtung erfordert. Auf der anderen Seite bieten insbesondere Zurückbehaltungsrechte eine nicht zu unterschätzende Chance, seinerseits aus der Verteidigungsstellung eines Beklagten heraus eigene Rechte geltend zu machen, ohne selbst in die rechtliche Offensive gehen zu müssen. Sie sind ein eindrucksvolles Beispiel dafür, dass eine solche Offensive, insbesondere eine Klage, nicht der einzige Weg ist, um eigene Positionen im Streitfalle zu wahren. Besondere Verbindungen mit dem Anspruch, gegen den sie sich wenden, sind freilich nötig; kein Zurückbehaltungsrecht besteht isoliert aus einem reinen Selbstzweck heraus. Infolgedessen sind Zurückbehaltungsrechte an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auch in ihren Rechtsfolgen keineswegs stets einheitlich. Dies muss beachtet werden, will man sie im Streitfalle geltend machen. Die Voraussetzungen sowie die Folgen einzelner Zurückbehaltungsrechte sollen im Folgenden dargestellt werden. Es soll sowohl in die Dogmatik eingeführt werden als auch eine praktische Anleitung dazu gegeben werden, wie man derartige Rechte effektiv nutzbar machen kann. Es geht dabei nicht nur um die Stellung des Inhabers des Zurückbehaltungsrechts, sondern auch um diejenige der Gegenseite. Nur wenn man die einschlägigen Zurückbehaltungsrechte in ihrer Tragweite richtig einschätzt, kann man Fehler im eigenen rechtlichen Vorgehen vermeiden. Es wäre ein Trugschluss, zu sagen, Zurückbehaltungsrechte seien ein Problem etwa des Prozessgegners, um die man sich selbst nicht zu kümmern brauche. Was für den Inhaber als Verteidigung gilt, stellt sich aus der Sicht der anderen Seite als Gegenattacke dar, auf die es angemessen zu reagieren gilt. Die hier folgende Darstellung spielt sich vor dem Hintergrund mannigfaltiger Gesetzesänderungen ab, von denen vorrangig die sog. Schuldrechtsreform zu nennen ist. Diese Änderungen sind noch eines derartig jungen 5
4 Vorwort Datums, dass nach wie vor eine große Zahl von Altfällen (s. insoweit nur die Übergangsregelung des Art. 229 EGBGB) existieren dürfte. Das vorliegendebuchversucht,nebenderdarstellungderaktuellenrechtslage auch diesen gerecht zu werden; entsprechend finden sich hier auch noch Bezüge zu früheren Rechtslagen. Würzburg, im März 2003 Der Verfasser 6
5 Seite Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Randziffer 1. Grundlagen Dogmatische Einordnung Begriff Das Zurückbehaltungsrecht als Einrede Die Einrede im materiellen Sinne Die Einrede im prozessualen Sinne Die grundlegende Konsequenz Haftungsbeschränkungen Das Zurückbehaltungsrecht als verfahrensstrategisches Instrument Gerichtskosten Gerichtsstand Anmerkung zum Klageantrag Die eingeschränkte Verurteilung Das Zurückbehaltungsrecht in der Zwangsvollstreckung Die Erteilung der Vollstreckungsklausel Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Die Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht Fazit Das Zurückbehaltungsrecht in der Insolvenz Zusammenfassung Das Zurückbehaltungsrecht gem. 320 BGB Allgemeines Das Synallagma Die rechtliche Ausgestaltung des Synallagmas
6 2.2 Die Voraussetzungen Vertrag Das Gegenseitigkeitsverhältnis Einzelfälle Sukzessiv- und Ratenlieferungsverträge Das Wiederkehrschuldverhältnis Arbeitsrecht Sonstige Dienstverträge Gesellschaftsrecht Dritteinflüsse Wirtschaftliche Verbundenheit bei Verbraucherverträgen Finanzierungsleasing Bauträgerverträge Allgemeines Werkvertragsrecht Darlehen und Bürgschaft Schenkungen Wertpapierrecht Abstrakte Verbindlichkeiten im allgemeinen Sicherungsrechte Erbrecht Das Recht der geistigen Güter Fazit Gläubigermehrheiten Keine Vorleistungspflicht Grundsätzliches Die Unsicherheitseinrede Voraussetzungen Rechtsfolgen Risikoverteilung bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen Sonstiger Ausschluss der Vorleistungspflicht Keine Leistungsverweigerung gegen Treu und Glauben Geringfügigkeit Sonstige Fälle Eigene Vertragstreue als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal? Konkurrenz mit anderen Gegenrechten Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit
7 Schuldnerverzug Schlechterfüllung Fazit Gewährleistungsrecht Kaufrecht Mietrecht Werkvertragsrecht Fazit Bedingte Rechtsgeschäfte Aufrechnung Rechtsfolgen Materiell-rechtliche Folgen Die Leistung Zug um Zug Einzelfragen Schuldnerverzug Annahmeverzug Endgültige Annahmeverweigerung Verjährung Übertragbarkeit? Verfahrensrechtliche Folgen Erkenntnisverfahren Die Beweislast Fazit Die Zwangsvollstreckung Insolvenz Allgemeines Der Erhalt der materiellen Rechtslage Insbesondere die Erfüllungsablehnung Sonstiges Eigenverwaltung Verbraucherinsolvenz Annex: Rückabwicklungen Rücktritt Nachbesserungsansprüche sowie Leistungsstörungen Verbraucherschutzrecht Lizenzverträge Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen Unwirksame oder nichtige Verträge Insolvenz Zusammenfassende Würdigung
8 3. Das Zurückbehaltungsrecht gem. 273 BGB Allgemeines Die 273, 274 BGB als Variante des Prinzips von Treu und Glauben Unterschiede zu 242 BGB Voraussetzungen Die Voraussetzungen des 273 I BGB Dasselbe rechtliche Verhältnis Vertragsrecht Rücktritt Gesetzliche Schuldverhältnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Zur Inhaberschaft der konnexen Ansprüche Fälligkeit des eigenen Anspruchs und weitere Konsequenzen Die Voraussetzungen des 273 II BGB Verwendungsersatz Schadensersatzanspruch Das Zurückbehaltungsrecht an Versicherungsscheinen Kein Ausschluss Treu und Glauben Sonstige Ausschlüsse oder Beschränkungen Die Abwendungsmöglichkeit durch Sicherheitsleistung Konkurrenzen Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie Aufrechnung Leistungsstörungsrecht Rechtsfolgen Materiell-rechtliche Folgen Die Einrede Schuldnerverzug Recht zum Besitz? Verjährung Verfahrensrechtliche Folgen Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckung
9 Insolvenz Fragen im Zusammenhang mit 103 InsO Sonstige Wirkungen Zusammenfassende Würdigung Das Zurückbehaltungsrecht gem Voraussetzungen Die rei vindicatio Eigentums- und Besitzlage Recht zum Besitz Allgemeines Insbesondere das Zurückbehaltungsrecht Der Verwendungsersatzanspruch Verwendungen Besitzrechtliche Differenzierungen Der gutgläubige Besitzer Der bösgläubige Besitzer Der Prozessbesitzer Der deliktische Besitzer Besitz- und Eigentumsnachfolge Kein sonstiger Ausschluss Rechtsfolgen Materiell-rechtliche Folgen Einrede Befriedigungsmodalitäten Sonstiges Verfahrensrechtliche Folgen Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckung Insolvenz Sonstige Anwendungsbereiche Sonstige sachenrechtliche Konstellationen Die allgemeinen Vorschriften Der Erbschaftsanspruch Anspruch gegen den Vermächtnisnehmer Zusammenfassende Würdigung Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht Zweck Voraussetzungen
10 5.2.1 Kaufmannseigenschaft der Vertragsparteien Kaufmannsbegriff Erstreckung auf Nichtkaufleute? Handelsgeschäft Fällige einredefreie Forderung Bewegliche Sachen und Wertpapiere Besitz Die Eigentumslage Eigentum des Schuldners Zurückbehaltungsrecht an eigenen Gegenständen Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen Dritter Kein Ausschluss Die Abwendungsmöglichkeit durch Sicherheitsleistung Wirkung Materiell-rechtlich Allgemeine Wirkungen Drittwirkung Befriedigungsmöglichkeiten Übertragbarkeit Verfahrensrechtlich Erkenntnisverfahren Einrede Rechtskrafterstreckung Zwangsvollstreckung Allgemeine Wirkungen Konsequenzen aus 372 II HGB Rang des Zurückbehaltungsrechts Anmerkung zur Vollstreckungsbefriedigung Insolvenz Zusammenfassende Würdigung Sonstiges Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Absprachen Zurückbehaltungsrechte kraft Vertrages Beschränkungen des Zurückbehaltungsrechts Sachverhalte mit Auslandsbezug
11 6.2.1 Internationales Privatrecht Schuldrechtliche Anknüpfungen Sachenrecht Sonstige Rechtsgebiete Generelle Schlussfolgerung UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) Das Zurückbehaltungsrecht als Ausfluss allgemeiner Grundsätze UNIDROIT-Regeln Die Europäischen Vertragsprinzipien Allgemeines Fazit Vertragsklauseln Zusammenfassende Würdigung Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Die Umsetzung des AGG im Betrieb mit Handlungsempfehlungen für die Praxis von Bernhard Steinkühler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin ERICH SCHMIDT
MehrFachwörterbuch Sozialrecht und Arbeitsschutz
Fachwörterbuch Sozialrecht und Arbeitsschutz Deutsch Englisch Französisch Italienisch Mit Internationaler Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten und deutscher, britischer, französischer und italienischer
MehrWie ethisches Handeln Wettbewerbsvorteile schafft. James Bruton. Unternehmensstrategie. und Verantwortung
James Bruton Unternehmensstrategie und Verantwortung Wie ethisches Handeln Wettbewerbsvorteile schafft Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/978 3 503 13001 6 ES erich schmidt verlag Unternehmensstrategie
MehrDie Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht
Die Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 173 Ingo Reinke Die Pflicht zur Nacherfüllung im Kaufrecht Eine Analyse der Modifizierung eines Anspruchs als Grundlage
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrWeitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/978 3 503 11205 0 ISBN 978 3 503 11205 0
Wetterderivate Funktionsweise rechtlicher Rahmen MiFID Ultra-vires-Doktrin Von Dr. Mike Rinker Rechtsanwalt in Frankfurt am Main ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrErfolgreiche Wirtschaftsförderung
Erfolgreiche Wirtschaftsförderung Strategien Chancen Best Practices Herausgegeben von Prof. Dr. Detlef Stronk Mit Beiträgen von Prof. Dr. Bettina Burger-Menzel, Dr. Peter Eulenhöfer, Prof. Dr. Hans Georg
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrKrisenmanagement mit Outsourcing
Krisenmanagement mit Outsourcing Sanieren und restrukturieren durch Auslagerungen Von Dr. Jochen Blöse ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek
MehrDie Haftung des Drittschuldners
Die Haftung des Drittschuldners Ein Leitfaden für die Praxis Bearbeitet von Dr. Andreas Jurgeleit überarbeitet 2004. Taschenbuch. 199 S. Paperback ISBN 978 3 503 08305 3 Format (B x L): 15,8 x 23,5 cm
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrDIIR-SCHRIFTENREIHE. Band 43
DIIR-SCHRIFTENREIHE Band 43 Zusammenarbeit der Internen Revision mit Risikocontrolling und Compliance Empfehlungen auf Basis der MaRisk VA Erarbeitet von Mitgliedern des Arbeitskreises Interne Revision
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrDie Gesundheitsreform 2007 Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten für Kassen und Leistungserbringer
Die Gesundheitsreform 2007 Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten für Kassen und Leistungserbringer 13. Münsterische Sozialrechtstagung 7. Dezember 2007 in Münster Herausgegeben von der Münsterischen Sozialrechtsvereinigung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrRAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND
RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,
MehrDas neue HGB. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Kurzkommentierung
Das neue HGB Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Kurzkommentierung Von Prof. Dr. Carsten Padberg, Dr. Thomas Padberg und Prof. Dr. Thomas Werner 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrSEO Strategie, Taktik und Technik
SEO Strategie, Taktik und Technik Andre Alpar Markus Koczy Maik Metzen SEO Strategie, Taktik und Technik Online-Marketing mittels effektiver Suchmaschinenoptimierung Andre Alpar Maik Metzen Markus Koczy
MehrDie Europäische Aktiengesellschaft
Die Europäische Aktiengesellschaft Recht, Steuer, Betriebswirtschaft Von Dr. jur. Roberto Bartone, Richter am Finanzgericht des Saarlandes, Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes und Prof.
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrMeinungen zur Altersvorsorge
Meinungen zur Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte ab 18 Jahren, die nicht in Rente sind Erhebungszeitraum: 19. bis 22. März 2007 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: komm.passion
MehrREITs-Rechnungslegung
REITs-Rechnungslegung Bilanzierung, Bewertung, Prüfung Von Prof. Dr. Manfred Kühnberger Maria Brenig Holger Maaßen E R I C H S C H M I D T V E R L A G Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek
MehrDeutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:
Deutsches Rotes Kreuz Kopfschmerztagebuch Kopfschmerztagebuch von: Hallo, heute hast Du von uns dieses Kopfschmerztagebuch bekommen. Mit dem Ausfüllen des Tagebuches kannst Du mehr über Deine Kopfschmerzen
MehrVerjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!
Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBankenrevision. Erich Schmidt Verlag. Entwicklungen und Herausforderungen für die Überwachung. Dr. Sören S. Abendroth
Bankenrevision Entwicklungen und Herausforderungen für die Überwachung Dr. Sören S. Abendroth Erich Schmidt Verlag Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrSteuerberatergebührenverordnung
Steuerberatergebührenverordnung Handkommentar für die tägliche Praxis Von Horst Meyer Steuerberater in Lüneburg, Mitglied des Gebührenausschusses der Steuerberaterkammer Niedersachsen Dr. Christoph Goez
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrArbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.
Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Meine Lebens- Geschichte Warum ist Arbeit zur Lebens-Geschichte wichtig? Jeder
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrElemente der Betriebswirtschaft
Elemente der Betriebswirtschaft Rechtliche Grundlagen Heiner Rüther Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrErfolgsstrategien im Gesundheitstourismus
Erfolgsstrategien im Gesundheitstourismus Analyse zur Erwartung und Zufriedenheit von Gästen Von Prof. Dr. Monika Rulle, Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann und Prof. Dr. Karin Kraft Unter Mitarbeit von Karina
MehrWie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?
Forschungsfragen zu Verhütung 1 Forschungsfragen zu Verhütung Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden? Wie viel Information über Verhütung ist enthalten? Wie wird das Thema erklärt?
MehrRüdiger Zarnekow Lutz Kolbe. Green IT. Erkenntnisse und Best Practices aus Fallstudien
Rüdiger Zarnekow Lutz Kolbe Green IT Erkenntnisse und Best Practices aus Fallstudien Green IT Rüdiger Zarnekow Lutz Kolbe Green IT Erkenntnisse und Best Practices aus Fallstudien Rüdiger Zarnekow Fachgebiet
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrIT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung
IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für ihre Entscheidung Entdecken Sie was IT Sicherheit im Unternehmen bedeutet IT Sicherheit
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
Mehrbeck-shop.de Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Kommentar zu den 305 bis 310 BGB von Dr. Wolfgang Däubler Professor an der Universität Bremen Dr. Birger Bonin Richter
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrZukunftsperspektiven des Qualitätsmanagements
Kolloquien zum Qualitätsmanagement Band 2/2004 H.-A. Crostack, P. Winzer (Hrsg.) Zukunftsperspektiven des Qualitätsmanagements. Shaker Verlag Aachen 2004 Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek
MehrArzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress
Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker
MehrInteraktive Whiteboards im Unterricht
Stefan Hohlfeld Interaktive Whiteboards im Unterricht Wie kann guter Unterricht mit multimedialer Unterstützung aussehen? Bachelorarbeit BACHELOR + MASTER Publishing Hohlfeld, Stefan: Interaktive Whiteboards
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrFamilienrecht Vorlesung 8. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
Mehr- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.
- 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen
MehrPraxis der Bilanzierung und Besteuerung von CO 2 -Emissionsrechten
Praxis der Bilanzierung und Besteuerung von CO 2 -Emissionsrechten Grundlagen, Risiken, Fallstudie Von Katharina Völker-Lehmkuhl Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrMehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!
Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehr