MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT IM TECHNOLOGIEUMFELD
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- Karola Weber
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1 MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT IM TECHNOLOGIEUMFELD
2 Sascha Jung Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien Gerichtsjahr; LL.M. im europäischen Wirtschaftsrecht an der Donauuniversität Krems; LL.M. im USamerikanischen IP-Law an der St. Clara University, CA 2006 laufend Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH mit Spezialisierung auf Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht
3 Ablauf 1. Einführung zum allgemeinen Marken- und Kennzeichenrecht (20 min) 2. Registrierte Marke vs. Domain (25 min) 3. Domain-Grabbing (10 min) 4. Keywordadvertising (10 min) 5. Meta-Tagging und ähnliche Manipulationen von Suchmaschinen (5 min) 6. Haftung von Suchmaschinenbetreibern und Domainvergabestellen für fremde Markenrechtsverstöße (5 min)
4 Allgemeines Marken- und Kennzeichenrecht Sowohl die Marke als auch die sonstigen Kennzeichen zielen darauf ab, Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen zu individualisieren und dadurch von anderen Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden.
5 Allgemeines Marken- und Kennzeichenrecht Es ist zwischen Formalrechten und sonstigen Rechten, die keiner formalen Anmeldung bedürfen, zu unterscheiden: Marke (im Markenregister zu registrieren) Firma (im Firmenbuch anzumelden) Unternehmenskennzeichen (durch Ingebrauchnahme) Titel (durch Gebrauchsaufnahme) Name (durch Geburt bzw. Namensgebung)
6 Die Marke Das Markenrecht ist im österreichischen Markenschutzgesetz (MSchG), der Markenrichtlinie (RL 89/104/EWG), sowie in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV Nr. 40/94) geregelt. Eine Marke ist jedes Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
7 Die Marke Eine Marke ist ein Formalrecht, es bedarf der Anmeldung und Registrierung der nationalen Marke beim österreichischen Patentamt (oder einem anderen nationalen Patentamt) oder der Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante. Im Markenregister wird die Marke dann für jene Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen, für die der Markenanmelder Schutz begehrt hat. Trotz korrekter Registrierung ist eine Rechtsverletzung möglich.
8 Die sonstigen Kennzeichen Die sonstigen Kennzeichen sind sehr verstreut kodifiziert Firma: 17 UGB Kennzeichen eines Unternehmens: 9 UWG Titel: 80 UrhG Name: 43 ABGB
9 9 UWG 9 UWG ist die in Praxis mit Abstand wichtigste Norm für den sonstigen Kennzeichenschutz. Dieser schützt vor dem Missbrauch von Unternehmenskennzeichen (Name, Firma, besondere Bezeichnung eines Unternehmens, Domain-Name, Ausstattung).
10 9 UWG Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll einen fairen und leistungsgerechten Wettbewerb zwischen den Unternehmen untereinander sowie im Verhältnis zu den Konsumenten sicherstellen. Somit soll ein schrankenloser Konkurrenzkampf zum Nachteil der Verbraucher, der Mitbewerber sowie der Allgemeinheit verhindert werden.
11 9 UWG im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - nicht: private, hoheitliche Tätigkeit Außerhalb bestehender Wettbewerbsverhältnisse: ad-hoc-wettbewerbsverhältnis
12 Registrierte Marke vs. Domain Eine Domain dient der Adressierung von Inhalten im Internet und besteht im Wesentlichen aus einer Topleveldomain (.at,.com, etc.) und einer Secondleveldomain (orf, h-i-p, etc.). Es gilt das Prinzip first come, first served Trotz korrekter Registrierung ist eine Rechtsverletzung möglich.
13 Ältere Marke vs. Jüngere Domain Die registrierte Marke gibt ihrem Inhaber vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, für welche die Marke registriert ist.
14 Ältere Marke vs. Jüngere Domain 5 Prüfungsschritte um herauszufinden, ob die jüngere Domain in das ältere Markenrecht eingreift: Berechtigung aus dem MSchG? Welches Kennzeichen ist älter? Kennzeichenmäßiger Gebrauch? Verwechslungsgefahr? Welche Ansprüche?
15 Berechtigung aus dem MSchG? Die Rechte aus einer registrierten Marke stehen zunächst ihrem Inhaber zu, also jener natürlichen oder juristischen Person, welche in der Registerurkunde angeführt ist. Der Markeninhaber kann die Markenrechte Dritten lizenzieren. Der Lizenznehmer ist jedoch nur bei Erteilung einer ausschließlichen Lizenz oder bei Erteilung einer einfachen Lizenz mit Klagsermächtigung dazu befugt, gegen Dritte im Falle einer Markenverletzung vorzugehen.
16 Welches Kennzeichen ist älter? Das Kennzeichenrecht folgt dem alt bekannten Grundsatz wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Bei der Marke ist zwischen dem Anmeldetag und dem Registrierungstag zu unterscheiden. Während der Anmeldetag nur ein Prioritätsrecht gegenüber Dritten gibt, die eine identische/ähnliche Marke anmelden wollen, entsteht das Recht aus der Marke erst mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister. Der Schutz einer Domain als besondere Geschäftsbezeichnung nach 9 Abs 1 UWG entsteht mit Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme.
17 Kennzeichenmäßiger Gebrauch Ob die bloße Registrierung einer Domain einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, ist unklar. Die Lehre und deutsche Judikatur folgt der Ansicht, dass bloße Registrierung einer Domain dann ausreicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Domain für bestimmte Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll.
18 Verwechslungsgefahr? Bei der Frage, ob die Domain mit der registrierten Wortmarke identisch oder verwechselbar ähnlich ist, ist einerseits auf den jeweiligen Wortlaut und andererseits auf den Inhalt der Website bzw. die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Wortmarke registriert ist, abzustellen.
19 Welche Ansprüche? Unterlassungsanspruch (im Wege eines Sicherungsantrags schnell durchsetzbar) Zahlung angemessenen Entgelts Beseitigungsanspruch Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht idr auch kein Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbzw. Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle (außer bei bekannten Marken, die ja auch vor Verwässerung der Unterscheidungskraft geschützt sind, unabhängig einer Waren- oder Dienstleistungsidentität?)
20 Ältere Domain vs. Jüngere Marke Die Innehabung einer Domain alleine genügt zunächst noch nicht, um gegen Dritte vorzugehen, die später ein der Domain ähnliches Zeichen als Marke anmelden. Die bloße Domainregistrierung begründet kein Recht mit Schutzwirkung gegenüber Dritten.
21 Ältere Domain vs. Jüngere Marke Der Schutz einer Domain als besondere Geschäftsbezeichnung nach 9 Abs 1 UWG entsteht mit Benutzungsaufnahme bzw. Ingebrauchnahme. Der Domaininhaber muss jedoch beweisen, dass sein Unternehmen von den angesprochenen Verkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht anhand anderer Kennzeichen wie Marke, Firma, andere Domain, etc.) identifiziert wird. Andernfalls dient die Domain ja gerade nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Adressbezeichnung im world wide web, ähnlich einer Telefonnummer im Telefonbuch.
22 Praxistipps zu Domain vs. Marke Auf Klägerseite: Rechtzeitig Ausdrucke der Website machen. Unterlassungsbegehren derart formulieren, dass nicht nur auf den Wortlaut der Domain, sondern auch auf den Inhalt der Website abgestellt wird. Keine Beseitigung begehren. Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Marke zu konstruieren, weil dann gegen die Domain generell vorgegangen werden kann und eventuell auch Beseitigungsanspruch zusteht. Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen, da hierfür bereits der bloße rechtswidrige Erwerb der Domain ausreicht.
23 Praxistipps zu Domain vs. Marke Auf Beklagtenseite: Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der Beseitigungsanspruch das tatsächliche Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt. Sollte Kläger die Bekanntheit seiner Marke vorbringen, einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit (es gibt zwar keine zahlenmäßige Grenze, aber ein Bekanntheitsgrad von 25% der angesprochenen Verkehrskreise sollte schon vorliegen) gar nicht im gesamten Staatsgebiet (zumindest ein wirtschaftlich bedeutender Teil) vorliegt. Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittel der Klagsseite auch tatsächlich parat (sofort ausführbar) sind.
24 Domain-Grabbing Unter Domain-Grabbing wird das bewusste Registrieren einer bestimmten Domain verstanden, ohne diese Domain selbst benutzen zu wollen. Sinn und Zweck einer solchen Registrierung sind unlautere Vorteile im geschäftlichen Verkehr, da der Inhaber eines Marken- oder Kennzeichenrechts von der Registrierung und Nutzung dieser Domain ausgeschlossen ist.
25 Domain-Grabbing 3 Prüfungsschritte um herauszufinden, ob Domain-Grabbing vorliegt: Besteht Schutz für das verwendete Zeichen? Liegt Behinderungsabsicht vor? Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Domainregistrierung gegeben?
26 Besteht Schutz für das verwendete Zeichen? Registrierte Marke, Firma, Unternehmenskennzeichen, Name Nicht jedoch bei Verwendung beschreibender Gattungsbezeichnungen als Domain (sofern kraft Bekanntheit nicht doch Unterscheidungskraft vorliegt).
27 Liegt Behinderungsabsicht vor? Insbesondere dann, wenn der Kennzeichenberechtigte nicht selbst über eine sehr ähnliche Domain verfügt. eine Behinderungsabsicht wird indiziert, wenn der Domaininhaber diese vermarkten will und/oder kein berechtigtes Eigeninteresse aufweist.
28 Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Domainregistrierung? Der Vorsatz kann sich aus Indizien ergeben. Dazu genügt der Beweis, dass der Domaingrabber kein nachvollziehbares Eigeninteresse am Domainerwerb zeigt. An diesem mangelt es, wenn die gewählte Domain einem fremden Kennzeichen ähnelt, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht.
29 Praxistipps Auf Klägerseite: Domaingrabber anschreiben und ein Verkaufsangebot erbeten (=Vermarktungsabsicht). Websiteausdrucks machen. Registrierungsstelle nic anschreiben und Löschung der Domain bzw. Versetzung in den Wartestatus begehren.
30 Praxistipps Auf Beklagtenseite: Nachweisen, dass man die Domain tatsächlich für sich selbst benützen will. Darlegen, warum keine Behinderungsabsicht vorliegt. Argumentieren, dass die Domain generisch oder rein beschreibend ist.
31 Keywordadvertising Keyword Advertising ist eine Werbemethode, die das Aufscheinen von Anzeigen in Trefferlisten von Suchmaschinen mit der Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Die Werbeanzeigen erscheinen hierbei nicht in der herkömmlichen Trefferliste, sondern in einem eigenen, zumeist farblich hinterlegten oder sonst abgegrenzten Bereich, mit der Überschrift Anzeige etc.
32 Wein & Co Präzedenzfall in Österreich: Wein & Co gegen Weinwelt, OGH , 17 Ob 1/07g. Beklagte hat mehrere Keywords bei Google gebucht, unter anderem den Wortteil Wein & Co der Wort-Bild-Marke der Klägerin. Die Beklagte erschien in den Anzeigenlisten stets ganz oben auf. Die Anzeigenlisten enthielten Links zur Website der Beklagten, welche ebenfalls den Wortteil Wein & Co enthielten.
33 Wein & Co Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung für identische oder ähnliche Waren verwendet wird. Die Verwendung des Markenwortlauts in Überschriften ist zweifelsfrei eine solche unerlaubte Nutzung. Auch die Vorreihung in der Trefferliste vermittelt den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Markenwortlaut und dem Angebot der Beklagten und indiziert den Eindruck einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Nahebeziehung zwischen Klägerin und Beklagter.
34 Wein & Co Der OGH hat jedoch die Frage offen gelassen, ob eine Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verwendung der Keywords nur dazu führen, dass die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem Anzeigenfeld aufscheint. Was ist die Erwartung des Nutzers? Ist nur die Trefferliste nach objektiven Kriterien erstellt, während bei einer Anzeigenschaltung dies nicht erwartet wird? Das OLG Stuttgart erkennt auch darin einen Eingriff in das Markenrecht.
35 Praxistipps Auf Klägerseite: Keywordadvertising mit fremden Kennzeichen kann eine sittenwidrige Behinderung im Sinne einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme darstellen. Also die Klage hilfsweise stets auch auf 1 UWG stützen.
36 Meta-Tagging Meta-Tags sind für den User unsichtbare, für die Suchmaschinen jedoch erkennbare Begriffe, die im Quelltext der Website aufscheinen. Die markenmäßige Benutzung ergibt sich schon einfach aus dem Umstand, dass der Quellcode für jedermann sichtbar ist
37 Hidden Text und Cloaking Selbes Funktionsprinzip wie Meta-Tags, nur erscheint der fremde Markentext nicht im Quelltext, sondern auf der Website selbst, etwa in weißer Farbe auf weißem Hintergrund, bzw. Auf einer anderen Website, auf welche nur die Suchprogramme der Suchmaschinenbetreiber, nicht jedoch physische Personen geleitet werden.
38 Meta-Tag, Hidden Text und Cloaking Geringe Praxisrelevanz, da diese Manipulationen von den Suchprogrammen der Suchmaschinenbetreiber erkannt werden bzw. auf Meta-Tags gar keine Rücksicht mehr genommen wird.
39 Google Bomben Die Vorreihung einer Website basiert darauf, dass möglichst viele Links gleichen Inhalts auf diese Website verweisen, auch wenn der Inhalt der Links überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Inhalt der verlinkten Website steht. Soweit überblickbar, juristisches Neuland.
40 Haften Suchmaschinenbetreiber und Domainvergabestelle für fremde Markenrechtsverstöße? Sowohl Domainvergabestelle als auch Suchmaschinenbetreiber begehen den Verstoß nicht selbst, sondern tragen durch Anmeldung/Verkauf dazu bei Die Gehilfenhaftung setzt eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tag beitragen oder diese erleichtern.
41 Haftung für fremde Markenrechtsverstöße Keine allgemeine Prüfpflicht ausgehend von der Judikatur zu reinen Zeitungsvertriebunternehmen. Eine Überprüfungspflicht besteht nur, wenn der Markeninhaber darauf hinweist und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist
42 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:
MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT IM TECHNOLOGIEUMFELD. 25.3.2009 RAA Mag. Sascha Jung LL.M. LL.M.
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