Treuhandbeteiligungen an GmbHs

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1 Exposé der Dissertation Titel der Arbeit Treuhandbeteiligungen an GmbHs Verfasserin Mag. Merve Cetin angestrebter akademischer Grad Doktor iuris (Dr. iur.) Betreuer Univ. Prof. Dr. Friedrich Rüffler Wien, im Mai 2011 Studienkennzahl laut Studienblatt: A Studienrichtung laut Studienblatt: Rechtswissenschaften

2 2 Exposé A. Problemstellung Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften lassen sich grundsätzlich wie folgt darstellen: Ein Kapitalgeber, der sich nicht unmittelbar an einer Gesellschaft beteiligen will, setzt einen Treuhänder ein, der für ihn die Beteiligung inne haben soll. Dadurch bleibt der Treugeber als Kapitalgeber im Hintergrund, während der Treuhänder nach außen hin als Gesellschafter auftritt. Daraus folgt, dass zwei Rechtsverhältnisse bestehen: Das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber und das Beteiligungsverhältnis zwischen der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern und dem Treuhänder. 1 Die Treuhandschaft ist gesetzlich nicht geregelt, aber dennoch von Lehre 2 und Rechtssprechung 3 anerkannt. Koziol/Welser definieren die Treuhand wie folgt: Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). 4 Der OGH 5 beschreibt das Wesen der Treuhand in der Form, dass der Treuhänder eine Rechtsstellung erhalte, die nicht dem inneren Geschäftszweck entspricht. Daher sei der Treuhänder dazu verpflichtet, seine äußere Rechtsstellung so zu gebrauchen, dass es dem inneren Zweck nicht zuwider läuft. Man kann also festhalten, dass die Treuhand zwei besondere Eigenschaften aufweist, nämlich die Ausübung eines Rechtes im eigenen Namen und die innere Zweckbindung. 6 Die Bindung im Innenverhältnis wird auch als persönliches Element der Treuhand bezeichnet. Sie wird durch die Treuhandabrede, welche die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis festlegt, begründet. Dem gegenüber steht das sachliche Element der Treuhand. Der Treuhänder erhält ein Recht als Treugut übertragen, das er im eigenen Namen ausübt. Er kann daher über das Treugut wie ein Eigentümer verfügen. Da der Treuhänder aber im Innenverhältnis die Interessen des Treugebers zu beachten hat, wird in diesem Zusammenhang gesagt: Der Treuhänder kann mehr, als er darf. 7 1 Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften (2001) 6. 2 Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1948, 305; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 13 (2006) 218; Strasser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I 3 (2000) 1002 Rz 42; Gruber, Treuhandbeteiligung 1; Umlauft, Die Treuhandschaft aus zivilrechtlicher Sicht, in Apathy (Hrsg), Die Treuhandschaft (1995) OGH , 3 Ob 465/52; , 1 Ob 405/53; 1 Ob 671/90 EvBl 1991/43 = RdW 1991, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I OGH , 3 Ob 465/52. 6 Gruber, Treuhandbeteiligung 2. 7 Umlauft in Apathy (Hrsg) 21; vgl Gruber, Treuhandbeteiligung 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I

3 3 Der Grund für die Anerkennung des Rechtinstitutes der Treuhand liegt unter anderem in dessen praktischer Bedeutung. 8 Dies trifft insbesondere auf Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften zu. 9 Die Motive für die Wahl dieser mittelbaren Beteiligungsform können sehr vielfältig sein. Vor der Neufassung des 1 Abs 1 GmbHG durch das EU-GesRÄG waren Treuhandbeteiligungen besonders bei Strohmanngründungen von Bedeutung. 11 Zur Gründung einer GmbH waren ursprünglich zwei Gründungsgesellschafter erforderlich. Wer daher alleiniger Gesellschafter einer GmbH sein wollte, setzte in der Gründungsphase einen Treuhänder (Strohmann) ein, mit dem er einen Gesellschaftsvertrag abschloss. Nach erfolgreicher Gründung der Gesellschaft erfolgte die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber. 12 Heute wird die Form der Treuhandbeteiligung gewählt, um bspw die Beteiligung an einer Gesellschaft, etwa aus wettbewerbsrechtlichen oder strafprozessualen Gründen, zu verbergen. 13 Anlass kann auch eine Übertragungsbeschränkung bei Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag sein. Mit Hilfe der Treuhand soll verhindert werden, dass der Tatbestand einer Übertragung erfüllt und damit das Zustimmungsrecht der Gesellschaft ausgelöst wird. 14 Als weiteres Motiv ist an die vorweggenommene Erbfolge zu denken, bei welcher der Gesellschafter seinen Anteil an seine potentiellen Erben überträgt, sich aber die wirtschaftlichen Vorteile aus der Beteiligung und maßgebliche Einflussmöglichkeiten vorbehält. 15 B. Forschungsstand und Gang der Untersuchung Treuhandbeteiligungen zeichnen sich, wie bereits ausgeführt, durch das Treuhand- und das Beteiligungsverhältnis aus. Diese beiden Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich strikt voneinander zu trennen: Der Treuhänder allein ist Träger von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft. Zwischen der Gesellschaft und dem Treugeber hingegen besteht kein Rechtsverhältnis. Der Treugeber kann daher nur über den Treuhänder, insbesondere durch Erteilung von Weisungen, Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. 16 Dieser Trennungsgrundsatz ist hm 17 in Ös- 8 Umlauft in Apathy (Hrsg) Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften (2001) 37; Gruber, Treuhandbeteiligung EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz BGBl 1996/ Gruber, Treuhandbeteiligung 9; Peters, Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen (2003) 12; Ulmer, Zur Treuhand an GmbH-Anteilen, in FS Odersky (1996) Gruber, Treuhandbeteiligung 9; Armbrüster, Beteiligung Gruber, Treuhandbeteiligung 20; Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen (2000) 34; Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen (1981) Gruber, Treuhandbeteiligung 21; Tebben, Unterbeteiligung 33; Blaurock, Unterbeteiligung 69; Ulmer in FS Odersky Ulmer in FS Odersky 876; Tebben, Unterbeteiligung Gruber, Treuhandbeteiligung 78.

4 4 terreich und auch Ausgangspunkt in deutscher Lehre 18 und Rechtssprechung 19. In manchen Fällen wird jedoch eine Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes vertreten. 20 So etwa bei Stimmverboten und Ausschlussgründen: Liegen die Tatbestandsmerkmale zwar nicht in der Person des Treuhänders vor, dafür aber in jener des Treugebers, führt dies zum Stimmverbot oder Ausschluss des Treuhänders als Gesellschafter. 21 Dem Treugeber können auch einzelne Rechte, insbesondere das Stimmrecht in der Generalversammlung, zustehen. Dabei werden entweder die einzelnen Rechte vom Geschäftsanteil abgespalten oder originär durch den Gesellschaftsvertrag errichtet. 22 Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten können dem Treugeber in der Gesellschaft zukommen. Strittig ist dabei, ob den Treugeber allgemein eine Gesellschafterhaftung trifft. 23 Dem BGH 24 zufolge, ist der Treugeber im Hinblick auf die Kapitalerhaltung und Kapitalaufbringung wie ein Gesellschafter zu behandeln. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, im Interesse des Gläubigerschutzes für eine wirksame und praktikable Aufbringung und Erhaltung des Haftungsfonds der Gesellschaft zu sorgen. In der Literatur hingegen findet die Judikatur des BGH nicht bloß Zuspruch, sie wird auch stark kritisiert. 25 Anhand der genannten Fälle soll verdeutlicht werden, dass der Trennungsgrundsatz mit Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände nicht immer eingehalten wird. Damit ist bereits die Frage angesprochen, ob und inwieweit der Treugeber im Beteiligungsverhältnis Beachtung findet. Dabei spielt nicht nur die Erstreckung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze auf den Treugeber eine Rolle, sondern auch die Möglichkeit, aufgrund der Privatautonomie den Treugeber mit einzubeziehen. Bejaht man diese Frage, so bleibt noch zu klären, wie dem Treugeber Rechte gewährt und Pflichten auferlegt werden können: Durch Abspaltung einzelner Rechte vom Geschäftsanteil oder durch Zugeständnis zusätzlicher, originärer Rechte? Es kommt somit einerseits in Betracht zb das Stimmrecht losgelöst vom Geschäftsanteil auf den Treugeber zu übertragen. Dies widerspricht aber grundsätzlich dem Abspal- 17 OGH 8 Ob 522/91 RdW 1991, 205 = GesRZ 1991, 164; 3 Ob 14/95 RdW 1995, 466 = wbl 1995, 378; 7 Ob 273/00y ecolex 2001, 143 = RdW 2001, 336; 9 Ob 68/08b JBl 2009, 701 = RdW 2009, 843; vgl Gruber, Treuhandbeteiligung Tebben, Unterbeteiligung 78; Armbrüster, Beteiligung 3; Ulmer in FS Odersky 887; Roth/Altmeppen, GmbHG 6 (2009) 1 Rz 36; Roth/Thöni, Treuhand und Unterbeteiligung, in FS 100 Jahre GmbH-Gesetz (1992) BGH II ZR 187/57 WM 1960, 42; II ZR 225/91 BGHZ 118, 107 = NJW 1992, 2023; II ZR 161/69 WM 1971, 306; II ZR 119/74 WM 1976, Roth/Altmeppen, GmbHG 6 1 Rz Roth/Altmeppen, GmbHG 6 1 Rz 37, 47 Rz 79; Armbrüster, Beteiligung 5; Tebben, Unterbeteiligung 354; vgl Koppensteiner/Rüffler, Kommentar zum GmbHG 3 (2007) 39 Rz Armbrüster, Beteiligung 275; Tebben, Unterbeteiligung 354; Gruber, Treuhandbeteiligung Roth/Altmeppen, GmbHG 6 1 Rz 38; 24 BGH , II ZR 187/57; II ZR 225/91 BGHZ 118, 107 = NJW 1992, 2023; vgl Armbrüster, Beteiligung Vgl Armbrüster, Beteiligung 385.

5 5 tungsverbot, demnach die Verwaltungsrechte notwendig mit dem Gesellschafteranteil verbunden sind und damit deren selbständige Übertragung nicht möglich ist. 26 Zu prüfen bleibt daher, ob das Abspaltungsverbot auch im Verhältnis zum Treugeber gilt. Andererseits kann dem Treugeber im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages ein zusätzliches, neben jenem des Treuhänders bestehendes Stimmrecht eingeräumt werden. 27 Ob dies durch einen eigenen Vertrag zu erfolgen hat oder ob eine Vereinbarung auch im Gesellschaftsvertrag möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt 28 und soll deshalb Gegenstand näherer Untersuchung sein. Ziel der Dissertation ist es daher, das Beteiligungsverhältnis zu veranschaulichen und kritisch zu beleuchten. Den Schwerpunkt wird dabei die Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern und dem Treugeber bilden. Unter Zugrundlegung sowohl der österreichischen als auch der deutschen Judikatur und Literatur, soll versucht werden, die bereits angesprochen Fragen zu behandeln und einer Lösung zuzuführen. C. Zeitplan Sommersemester 2010: Absolvierung von Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase Themensuche Wintersemester 2010: Absolvierung der verbleibenden Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase Vorstellung des Dissertationsvorhabens Sommersemester 2011: Absolvierung von Wahlfächern aus dem Bereich des Unternehmensrechts Einreichung des Exposés Recherche zum Dissertationsthema und Studium der Ergebnisse Erstellen einer Gliederung 26 BGH II ZR 111/50 BGHZ 3, 354; Armbrüster, Beteiligung 288; Gruber, Treuhandbeteiligung Vgl Henssler, Treuhandgeschäft Dogmatik und Wirklichkeit, AcP 1996, Vgl Henssler, AcP 1996, 81; Gruber, Treuhandbeteiligung 176; Armbrüster, Beteiligung 292; Tebben, Unterbeteiligung 384.

6 6 Wintersemester 2011: Weitere Recherche zum Dissertationsthema und Studium der Ergebnisse Beginn der Abfassung der Dissertation Sommersemester 2012: Fortschreiten der Arbeit Beendigung der Dissertation angestrebt Wintersemester 2012: Abgabe der Dissertation angestrebt Defensio angestrebt D. Literaturverzeichnis Apathy, Treuhandschaft (1995) Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften (2001) Asmus, Dogmengeschichtliche Grundlagen der Treuhand (1977) Behrens, Stimmrecht und Stimmrechtsbindung, in FS 100 Jahre GmbH-Gesetz (1992) Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen (1981) Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen (1991) Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986, 241 Däubler, Die treuhänderische Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils, GmbHR 1966, 243 Depping, Der Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteile, GmbHR 1994, 686 Eden, Treuhandschaft an Unternehmen und Unternehmensanteilen 2 (1989) Enzinger, Von überschießenden Formpflichten, AnwBl 2001, 510 Fantur/Zehetner, Vinkulierte Geschäftsanteile (I), ecolex 2000, 428 Fantur/Zehetner, Vinkulierte Geschäftsanteile (II), ecolex 2000, 506 Geist, Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414 Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz 7 (2009) Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften (2001) Henssler, Treuhandgeschäft Dogmatik und Wirklichkeit, AcP 1996, 37 Henze, Treupflichten der Gesellschafter im Kapitalgesellschaftsrecht, ZHR 1998, 186 Huber, Uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts in der GmbH (I), ecolex 1994, 620 Huber, Uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts in der GmbH (II), ecolex 1994, 679

7 7 Jappel, Treuhandschaften (1998) Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 6 (2008) Koppensteiner/Rüffler, Kommentar zum GmbHG 3 (2007) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 13 (2006) Kralik, Bemerkungen zum Veräußerungsverbot und zur Verpfändung nach 76 GmbHG, in FS Kastner (1972) 215 Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von Anteilen, GesRZ 1988, 217 Loritz, Die Reichweite von Vinkulierungsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen, NZ 2007, 361 Michalski, Kommentar zum GmbH-Gesetz I 2 (2010) Peters, Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen (2003) Pfeifle/Heigl, Treugeberhaftung, WM 2008, 1485 Piehler, Die Stimmbindungsabrede bei der GmbH, DStR 1992, 1654 Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I 2 (1997) Rowedder/Schmidt-Leithoff, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 4 (2002) Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I 3 (2000) Schaub, Treuhand an GmbH-Anteilen Treuhandgefahren für den Treugeber, DStR 1996, 65 Schaub, Treuhand an GmbH-Anteilen, DStR 1995, 1634 Schummer, Zum Formgebot bei Übertragung eines GmbH-Anteils, ecolex 1991, 319 Schwimann, ABGB-Praxiskommentar IV 3 (2006) Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2008) Tebben, Die qualifizierte Treuhand im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2001, 586 Thurnher, Grundfragen des Treuhandwesens (1994) Torggler, Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GeS 2010, 185 Trettnak, Option auf Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen: Formfreiheit von (Neben-) Abreden, RdW 2010, 555 Ulmer, Zur Treuhand an GmbH-Anteilen, in FS Odersky (1996), 873 Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6 (2008) Weismann, Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen (2008) Werner, Treuhandverhältnisse an GmbH-Anteilen, GmbHR 2006, 1248

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