1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/ Beschluss. In dem Vergabenachprüfungsverfahren

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1 Leitsatz 1. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn beispielsweise für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden. 2. Eine in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen vorgegebene Loslimitierung, dass die Abgabe von Angeboten für mehr als ein Los zum zwingenden Ausschluss führt, ist vergaberechtskonform, wenn die Vergabestelle sachgerechte Gründe hierfür hat. Eine Loslimitierung hat den Zweck, der Konzentration der Vergabe eines in Lose aufgeteilten Auftrags auf einen oder auf sehr wenige Bieter vorzubeugen. 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/ Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren Betreffend die Ausschreibung der xxxxxxxxx, xxxxxxxx: Entnahme, Transport, Einleitung von Entsorgungsgut (Geschäftsbesorgung) Vergabe-Nr.: Verfahrensbeteiligte: 1. xxxxxx GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxx 2. xxxxx GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Verfahrensbevollmächtigte: xxxx -Antragstellerin- -Auftraggeberin-

2 3. xxxx GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, 2 -Beigeladene- hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nach mündlicher Verhandlung am durch die Vorsitzende, Frau Kadenbach, den hauptamtlichen Beisitzer, Herrn Kühne, und den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Gronemann, am beschlossen: 1. Die Anträge werden abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin. Die Verfahrensgebühr wird auf xxx festgesetzt. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für nicht notwendig erklärt. I. Die Auftraggeberin schrieb das Vorhaben Entnahme, Transport, Einleitung von Entsorgungsgut (Geschäftsbesorgung) Vergabe-Nr.: europaweit im offenen Verfahren mit EU-Bekanntmachung vom aus. Unter II.1.5. der Vergabebekanntmachung Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens wird wie folgt ausgeführt: Entleerung sowie Kontrolle und Erfassung des technischen Zustandes von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (sowie ggf. Wiederbefüllung von Kleinkläranlagen) im Entsorgungsgebiet der xxxxxx GmbH mit Transport zur Kläranlage xxxxxx; Überprüfung der Einhaltung der Eigenkontrollverordnung sowie der Wartung. Unter II.1.8) wird wie folgt ausgeführt: Aufteilung in Lose: möglich für ein Los. Ja.; Angebote sind nur Unter II.2.1) der Vergabebekanntmachung wird die Gesamtmenge bzw. umfang dargestellt: Los 01 (Gebiet Nordwest): Jahresentsorgungsmenge 2005/2006* ca m³; ca Anlagen, davon ca. 283 abflusslose Gruben, ca mechanische KKA, ca. 54 vollbiologische KKA, ca. 296 sonstige Anlagen.

3 3 Los 02 (Gebiet Nordost): Jahresentsorgungsmenge 2005/2006* ca m³; ca Anlagen, davon ca. 327 abflusslose Gruben, ca mechanische Kleinkläranlagen (KKA), ca. 78 vollbiologische KKA, ca. 162 sonstige Anlagen; Los 03 (Gebiet Süd): Jahresentsorgungsmenge 2005/2006* ca m³; ca Anlagen, davon ca. 312 abflusslose Gruben, ca mechanische KKA, ca. 70 vollbiologische KKA, ca. 257 sonstige Anlagen; *Die Entsorgungsmenge bezieht sich auf tatsächlich entsorgte dezentrale Anlagen im Zeitraum von 07/2005 bis 06/2006 und einen Anlagenbestand von 11/2006. Unter III.2.1 Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister wird unter anderem folgendes gefordert : Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zuverlässigkeit: Sozialversicherungsträger: Erklärung über die Beitragszahlung des Bewerbers; Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflicht- und der Kfz- Haftpflichtversicherungen für den Mindestfahrzeugbestand nach III.2.3 mit Angabe der Deckungssummen; Hinweis: fehlende Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen führen zwingend zum Ausschluss. Unter III.2.3), Technische Leistungsfähigkeit war u.a. gefordert: Erklärung zu Mitarbeiteranzahl und Qualifizierung; In den Verdingungsunterlagen unter 4. der Bewerbungsbedingungen wird ausgeführt: Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen im verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Umschlag ist außen mit einem der beigefügten Kennzettel zu versehen. Es ist der Kennzettel zu verwenden, der für das vom Bieter angebotene Los vorgesehen ist. In den Verdingungsunterlagen unter 8. der Bewerbungsbedingungen wird ausgeführt: Die Vergabe erfolgt in Losen. Der Bieter darf nur für ein Los ein Angebot abgeben. Die Abgabe mehrerer Angebote wird als Verstoß gegen die Bewerbungsbedingungen gewertet. Der Bieter wird damit auf Grundlage 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A von der Wertung ausgeschlossen. In den Verdingungsunterlagen unter 9. der Bewerbungsbedingungen wird ausgeführt: Die nachfolgend aufgeführten Erklärungen, Nachweise und Unterlagen sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A erforderlich. Sie sind mit dem Angebot vorzulegen. Ein Fehlen von geforderten Unterlagen, Nachweisen oder Erklärungen führt zwingend zum Ausschluss.

4 4 Mit Schreiben vom rügte die Antragstellerin, dass in der öffentlichen Bekanntmachung unter II.1.8. Aufteilung in Lose angegeben sei, dass nur Angebote für ein Los möglich seien. Sowohl aus 5 VOL/A als auch aus dem Vergabehandbuch 2002 ergäbe sich, dass es Sache des Bieters sei, zu entscheiden, ob er sich für ein oder mehrere ausgeschriebene Lose bewerbe. Mit anwaltlichem Schreiben vom teilte die Auftraggeberin mit, die gerügte Bewerbungsbedingung wäre bereits in der Bekanntmachung im Sächsischen Ausschreibungsblatt am sowie in der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union benannt worden, weswegen eine Rüge bis hätte erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Rüge unbegründet, da der Auftraggeber gemäß 5 Nr. 2 VOL/A auch bestimmen könne, dass jeweils nur für ein Los ein Angebot abgegeben werden solle. Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin dem Auftraggeber mit, dass an der Rüge festgehalten werde. Nachdem der Antragstellerin am die Verdingungsunterlagen übergeben wurden, rügte die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf Punkt 8 der Bewerbungsbedingungen, dass der Bieter nur für ein Los ein Angebot abgeben dürfe. Am gab die Antragstellerin fristgerecht ein Angebot für die drei ausgeschriebenen Lose in einem einzigen Umschlag, auf dem sie 3 Kennzettel angebracht hatte, ab. Die Kennzettel waren jeweils mit Los 1, Los 2 und Los 3 gekennzeichnet. In dem in der Vergabeakte befindlichen Aktenvermerk vom stellte die Auftraggeberin in diesem Aktenvermerk wie folgt fest: Es liegt ein unterzeichnetes Angebotsschreiben vom (Seite 1 und 2 der Verdingungsunterlage) vor. Eine Kennzeichnung, auf welches Los sich dieses bezieht, ist darauf nicht vermerkt. Die übrigen Angebots- und Bewerbungsunterlagen sind jeweils in getrennter Heftung je Los beigefügt. Die Auftraggeberin teilte der Antragstellerin mit jeweils 3 wortgleichen Schreiben vom für alle Lose mit, bei Prüfung des Angebotes sei festgestellt worden, dass der in Fotokopie vorgelegte Vertrag für die Betriebshaftpflichtversicherung eine Laufzeit bis 06/2003 ausweise. Die benannten Verträge der Kfz-Versicherung besäßen für die einzelnen Fahrzeuge eine Laufzeit bis 06/2006. Die vorgelegte Erklärung des Sozialversicherungsträgers über die Beitragszahlung sei nur bis zum gültig. Die aktuelle Mitarbeiterzahl und die Qualifizierung der Mitarbeiter sei nur für 2006 angegeben

5 5 worden. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Feststellungen bis zum Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin mit, hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung und der Kfz-Versicherung würden nicht jedes Jahr neue Policen ausgestellt. Nunmehr übersende man die Prämienrechnung der Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit vom bis , den Kundenspiegel der Kfz-Haftpflichtversicherung, sowie eine Erklärung des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Beitragszahlung mit Gültigkeit bis Mit 2 gleichlautenden Schreiben vom informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass gemäß 26 Nr. 4 VOL/A die Ausschreibung für die Lose 1 und 3 gemäß 26 Nr. 1 VOL/A aufgehoben worden sei, da kein Angebot eingegangen sei, das den Ausschreibungsbedingungen entsprochen habe. Da das Angebot für das jeweilige Los nicht einem Angebotsschreiben zugeordnet werden könne, fehle es an einem zweifelsfreien und wirksam unterschriebenen Angebot. Des Weiteren habe sich die Antragstellerin über die vorgegebene Loslimitierung hinweggesetzt, weswegen das Angebot bereits zwingend von der Wertung auszuschließen gewesen sei. Außerdem sei kein gültiger Sozialversicherungsnachweis eingereicht worden. Eine Nachforderung der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung ungültigen und somit fehlenden Unterlage sei aus Gründen der Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Wettbewerb nicht in Betracht gekommen. Mit Schreiben vom informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass gemäß 13 VgV das Angebot für das Los 2 nicht berücksichtigt werden solle. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag für das Los 2 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Schreiben enthielt hinsichtlich des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin die gleiche Begründung wie die o.g. Schreiben vom zu den Losen 1 bis 3. Mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom teilte die Antragstellerin mit, die Loslimitierung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Deswegen habe die Antragstellerin Angebote für jedes Los abgeben dürfen. Man wende sich nicht gegen eine losweise Vergabe, sondern dagegen, dass von vornherein ein Ausschlussgrund darin gesehen werde, dass sich ein Bieter für mehr als ein Los bewerbe. Selbst die Auftraggeberin ginge nur von einem Vergabeverfahren aus, denn für die Ausschreibung aller drei Lose existiere nur eine Vergabenummer. Ebenso gebe es für die Lose nur eine Bekanntmachung und eine einmal erstellte Bewerbungsbedingung. Hinsichtlich des Sozialversicherungsnachweises werde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe aufgrund noch nicht fälliger Vorauszahlungsbeiträge eine über den hinausgehende Erklärung noch gar

6 6 nicht habe abgegeben werden können. Das Angebot sei ohne weiteres wertbar gewesen, weil die Unbedenklichkeitsprüfung Bestandteil des EfB-Prüfverfahrens (Prüfverfahren Entsorgungsfachbetrieb) sei, worauf die Antragstellerin mit Gültigkeit bis zertifiziert sei. Das Zertifikat sei den Bewerbungsunterlagen beigefügt gewesen. Nach den Bedingungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom schließe die Zertifizierung die Unbedenklichkeitsprüfung im Rahmen des Sozialversicherungsnachweises mit ein. Im Übrigen habe sich die Auftraggeberin im Rahmen des Ermessensspielraumes gemäß 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entschlossen, bei der Antragstellerin nach den entsprechenden Nachweisen nachzufragen, weswegen der Ausschluss von der weiteren Wertung rechtsfehlerhaft sei. Im Übrigen wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Angebotsschreiben zweifelsfrei zuzuordnen gewesen sei. Mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Vergabenachprüfung hinsichtlich der drei ausgeschriebenen Lose. Sie beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu erteilen. Die Antragstellerin vertiefte in ihrem Vergabenachprüfungsantrag ihre Begründung aus dem Schreiben vom Die Antragstellerin habe mit den Schreiben vom fristgemäß sämtliche von der Auftraggeberin gestellten Fragen zu den angeblich fehlenden Eignungsnachweisen beantwortet und habe die notwendigen Nachweise zusätzlich erbracht. Im Wesentlichen wandte sich die Antragstellerin gegen den Ausschluss ihres Angebotes aufgrund der Tatsache, dass die Angebote für alle drei Lose mit einem Angebotsschreiben in einem einzigen verschlossenen Umschlag eingereicht wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom nahm die Auftraggeberin Stellung zum Vergabenachprüfungsantrag. Sie beantragte, den Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. In Bezug auf Los Nr. 1 und Los Nr. 3 sei der Nachprüfungsantrag bereits deswegen unzulässig, weil die Antragstellerin sich mit dem Rügeschreiben vom nicht gegen die Aufhebung des Vergabeverfahrens gewandt habe. Auch Bezug nehmend auf das Los 3 sei der Nachprüfungsantrag hinsichtlich 107 Abs. 3 GWB unzulässig. Die am erstmals erhobene Rüge, die Loslimitierung betreffend, sei verfristet da sie bereits in der Bekanntmachung im Sächsischen Ausschreibungsblatt am benannt worden sei. Die Rüge hätte somit spätestens am erhoben werden müssen. Die Auftraggeberin wies darauf hin, dass auch die dem Vergabeverfahren vorausgehende aufgehobene Ausschreibung eine Loslimitierung vorgesehen habe und sich die Antragstellerin auch schon damals gegen die Loslimitierung gewandt habe. Folglich habe es aus Sicht der Antragstellerin

7 7 zu dieser Frage keiner erneuten Prüfung bedurft. Die Rüge hätte deshalb sogar unverzüglich am Tag nach der Bekanntmachung erhoben werden können und müssen. Die am erstmals erhobene Rüge, die die nicht mögliche Zuordnung des Angebotsschreibens zu einem der drei Lose betroffen habe, sei ebenfalls gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB verfristet. Diese hätte unverzüglich nach Eingang der Bieterinformation zu Los 2 am erhoben werden können und müssen. Auch die erstmals mit Schreiben vom erhobene Rüge in Bezug auf den fehlenden gültigen Nachweis des Sozialversicherungsträgers sei verfristet. Hinsichtlich der Begründetheit verweis die Auftraggeberin darauf, dass ein fehlerfreier Ausschluss des Angebotes nach 23 Nr. 1 b i. V. m. 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOL/A wegen nicht eindeutig zuzuordnendem Auftragsschreibens und damit fehlendem wirksam unterschriebenem Angebot für Los 2 vorgelegen habe. Des Weiteren sei das Angebot wegen fehlender gültiger Erklärung des Sozialversicherungsträgers über die Beitragszahlung des Bewerbers fehlerfrei nach 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ausgeschlossen worden. Eine Nachforderung der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung ungültigen und somit fehlenden Unterlagen sei aus Gründen der Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Wettbewerb nicht in Betracht gekommen. Auf die EfB-Prüfung sei es nicht angekommen. Die Auftraggeberin habe ausdrücklich einen Nachweis des Sozialversicherungsträgers gefordert. Die Antragstellerin habe dies nach Erhalt der Verdingungsunterlagen nicht gerügt. Das Angebot der Antragstellerin sei fehlerfrei nach 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A wegen Missachtung der Loslimitierung ausgeschlossen worden. Hintergrund für die Loslimitierung sei die von der Auftraggeberin in öffentlich-rechtlicher Verantwortung gemäß 62 ff. Sächsisches Wassergesetz für den xxxx sowie für die xxxxx sicherzustellende Entsorgungssicherheit. Der gegenständliche Auftrag der Entnahme, des Transports und der Einleitung von Entsorgungsgut aus Kleinkläranlagen stehe ausweislich 63 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz in unmittelbarem Zusammenhang zur öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht. Die sachlichen Gründe für die Loslimitierung seien im Vermerk vom (Vergabeaktenordner 1, Fach 1.2) aufgeführt. Die Auftraggeberin habe aus strukturellen Gründen der Entsorgungssicherheit Lose gebildet und sich für eine Loslimitierung entschieden. Vorliegend habe die Antragstellerin für alle drei Lose eine Heftung mit einem Angebot abgegeben und sich damit eindeutig im Widerspruch zu den formulierten Vergabebedingungen gestellt. Für die Entsorgungszeit bis würden folgende voraussichtlichen Entsorgungskosten anfallen (netto): Nordwest, Los 1: xxxxx, Nordost, Los 2 : xxx, Süd, Los 3: xxx. Dies würde eine Gesamtauftragssumme von xxx (netto) darstellen.

8 8 Die Vergabekammer erteilte der Antragstellerin mit Schreiben vom den rechtlichen Hinweis, dass ihr Angebot nicht zuschlagsfähig erscheine. Es könne es an einer möglichen Rechtsverletzung fehlen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom teilte die Antragstellerin mit, sie wünsche die Fortsetzung des Vergabenachprüfverfahrens. Sozialversicherungsbeiträge seien nach 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV jeweils zum 3. letzten Bankarbeitstag eines Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei. Demnach sei die bis zu gültige Bescheinigung, die vorgelegt worden sei ausreichend aktuell. Deswegen habe gar kein weitergehender Nachweis vorgelegt werden können. Hinsichtlich der Vorlage einer aktuellen Nachweises der bestehenden Kfz-Versicherung vertiefte die Antragstellerin die Begründung aus dem Schreiben vom an die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin teilte mit Schriftsatz vom mit, die Antragstellerin habe während des Vergabeverfahrens keinerlei Rügen hinsichtlich der vorformulierten Bewerbungsbedingungen vorgetragen. 107 Abs. 3 Satz 2 GWB käme zur Anwendung. Der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom sei damit unbeachtlich. Mit Schriftsatz vom vertiefte die Antragstellerin ihre Begründung. Mit Schriftsatz vom führte die Antragstellerin aus, dass hinsichtlich des Nachweises der Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich die Deckungssummen abgefragt worden seien. Die Vorlage einer Police biete nicht den Nachweis, dass tatsächlich am , dem Termin zur Angebotsabgabe tatsächlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden habe. Damit sei davon auszugehen, dass Nachweise einer bestehenden Haftpflichtversicherung auch nicht für die übrigen Bieter vorgelegen hätten. Im Übrigen ergebe sich der Nachweis der Zuverlässigkeit bereits aus dem benannten EfB-Prüfzertifikat. In der mündlichen Verhandlung vom wurde der Sach- und Streitstand erörtert. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die übrigen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von der Vergabestelle überlassenen Vergabeakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Antragstellerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom Die Auftraggeberin stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom

9 Die Beigeladene erklärte, keinen eigenen Antrag stellen zu wollen. 9 Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen am und am vertiefte die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 6/00 ihre Begründung zur in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Loslimitierung. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vertiefte die Auftraggeberin am ihre Begründung zur in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Loslimitierung. II 1. Der Antrag auf Nachprüfung ist zulässig (1.), jedoch unbegründet. (2). a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom (SächsGVBl. S. 214) für den Antrag zuständig, da es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um eine Dienstleistung im Sinne von 99 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet den EU-Schwellenwert. Nach 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Die Auftragswerte werden durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegt. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in 127 Nr. l GWB zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. Gemäß 2 Nr. 3 VgV betrug der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge zum Zeitpunkt Ausschreibung Laut Schätzung der Auftraggeberin für die Gesamtmaßnahme mit xxxx (netto) ist der Schwellenwert überschritten. c) Die Auftraggeberin unterliegt gem. 98 Nr. 2 GWB dem Vergaberechtsregime. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gesellschafter der Kommunalen Auftraggeberin sind mit xxx% die xxxx mbh und mit xxxx % der xxxxxxxx. Alleiniger Gesellschafter der xxxxx ist die xxxxxx. Die Auftraggeberin wurde u.a. zu dem Zwecke gegründet, die Trinkwasser- und Abwasserversorgung für die genannten Kommunen wahrzunehmen. Dies stellen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art dar.

10 10 d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Am Vorliegen der Antragsbefugnis könnte deshalb gezweifelt werden, weil die Antragstellerin womöglich kein eigenes zuschlagsfähiges Angebot eingereicht hatte. Der BGH hat mit Beschluss vom X ZB 14/06 klargestellt, dass der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt ist, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet, wenn er die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften darlegt und danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht kommt, weil alle anderen Angebote unvollständig sind. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie die Aufhebung für Los 1 und 3 sowie die Zuschlagserteilung für Los 2 an die Beigeladene für vergaberechtswidrig halte und einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Antragstellerin hat ein Interesse an dem Auftrag, weil sie das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren durchführt. Dies bedurfte keiner weiteren Darlegung, weil die Antragstellerin als Bieterin in dem eingeleiteten Vergabeverfahren beteiligt ist und bereits der Umstand der Angebotsabgabe regelmäßig das erforderliche Interesse belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 2248/03, NZBau 2004, 564). e) Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom gegenüber der Auftraggeberin die sich aus der im Sächsischen Ausschreibungsblatt am veröffentlichten Vergabebekanntmachung ergebende Beschränkung der Angebotsabgabe auf 1 Los rügte, ist dies rechtzeitig im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB geschehen. 107 Abs. 3 Satz 2 GWB regelt, dass der Antrag außerdem unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Soweit im zu entscheidenden Fall die Auftraggeberin darauf hinwies, dass die Antragstellerin sich bereits im vorherigen Vergabeverfahren gegen die Loslimitierung wandte, mag dies dazu führen, dass ein strengerer Maßstab an die Rechtzeitigkeit der Rüge zu legen ist. Allerdings kann dies nicht so weit führen, als dass hier ein noch strengerer Maßstab gilt, als der, den die Rechtsprechung mittlerweile zu zu 107 Abs. 3 Satz 1 GWB herausgebildet hat. Die Rüge, die vorliegend 5 Tage nach der Vergabebekanntmachung erhoben wurde, ist demnach als rechtzeitig anzusehen. Nachdem die Antragstellerin am die Verdingungsunterlagen erhalten hatte, hat sie die in Nr. 8 der Bewerbungsbedingungen genannte Loslimitierung, mit Schreiben vom per Fax, unverzüglich, also nach 5 Tagen, im Sinne des 107 Abs. 3

11 11 Satz 1 GWB gerügt. Das OLG Dresden sieht als Obergrenze zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkeit eine Regelfrist für die Beanstandung von Vergabemängeln "durchschnittlichen Zuschnitts von einer Woche an (OLG Dresden, Beschluss vom , Az. WVerg 1/04). Die Vergabekammer sieht im konkreten Einzelfall keinen Anlass, ausnahmsweise von dieser Regelfrist abzuweichen. Die Rüge war unverzüglich. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Ausschluss ihres Angebots und die Aufhebung der Ausschreibung wendet, hat sie auch dies unverzüglich gerügt. Auf die diesbezüglich für jedes Los einzeln erteilten Faxmitteilungen der Auftraggeberin vom , hat die Antragstellerin mit Schreiben vom , bei der Auftraggeberin nachweislich am , also nach 5 Tagen, eingegangen, entsprechende Rügen erhoben. Im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom , Az. WVerg 1/04) sind diese damit als unverzüglich zu betrachten. Der Auftraggeberin ist nicht zustimmen, dass die Antragstellerin hiermit nicht die Aufhebung der Ausschreibung für das Los 1 und das Los 3 gerügt hat. Die Antragstellerin stellt im Schreiben vom dar, dass sie für alle 3 Lose die Zuschlagserteilung begehre und, dass sie den Ausschluss ihres Angebots für vergaberechtswidrig halte. Insbesondere findet sich im Text die Forderung: ist der Auftrag an meine Mandantin zu erteilen. Dies impliziert gerade die Aufhebung der Aufhebung und die Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung. Was die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge angeht, fordert 107 Abs. 3 GWB lediglich die Angabe von Verstößen gegen Vergabevorschriften. Im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind an die Rüge daher nur geringe Anforderungen zu stellen (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-34/06; VK Hamburg, B. v Az.: VK BSU-3/05; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/ ). Somit gelangt die Vergabekammer zu der Ansicht, dass damit dem Schreiben vom zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin die Aufhebung beanstandet. Nicht gerügt hat die Auftraggeberin die in Nr. 4 der Bewerbungsbedingungen geforderten Vorgaben zur Einreichung des Angebots und den sich aus der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen ergebenden Inhalt der geforderten Eignungsnachweise. Soweit die konkreten Vorgaben in Streit stehen, ist die Antragstellerin präkludiert. f) Die in 108 Abs. 2 GWB genannten Mindestanforderungen hat die Antragstellerin erfüllt. Die Vergabekammer hält die Darlegungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom für ausreichend.

12 12 2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin war zwingend auszuschließen. Demgemäß handelte die Auftraggeberin rechtmäßig, als sie die Ausschreibung im Wege der Teilaufhebung für die Lose 1 und 3 nach 26 Nr. 1a) VOL/A aufhob. Hinsichtlich des Loses 2 war der Beigeladenen der Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin ist damit nicht in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Vergabekammer ist in fortgesetzter Rechtsprechung (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom , 1/SVK/ ) der Auffassung, dass 26 VOL/A auch eine Teilaufhebung zulässt. Wenn eine Gesamt-Ausschreibung, die mehrere Lose umfasst, wegen eines Aufhebungsgrundes, der nur ein Los betrifft, insgesamt aufgehoben werden müsste, so würden die Bieter, die für die anderen Lose Angebote abgegeben haben, unverhältnismäßig benachteiligt. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss also als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn beispielsweise für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden (VK Sachsen, Beschluss vom /SVK/085-06) Prüfungspflicht des Angebots nach 23 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A Inwieweit die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin hat werten dürfen, kann nach Auffassung der Vergabekammer vorliegend dahinstehen, da das Angebot der Antragstellerin ohnehin auf der 1. Wertungsstufe auszuschließen war. Es hätte jedoch nach 23 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A gar nicht geprüft werden müssen, da es nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist. Tatsächlich hat es die Auftraggeberin geprüft. Entgegen der Nr. 4. der den Verdingungsunterlagen beigefügten Bewerbungsbedingungen wurde das Angebot der Antragstellerin in einem einzigen ordnungsgemäß verschlossenen Umschlag, der mit drei Stück roten Kennzetteln gekennzeichnet war, eingereicht. Beigefügt war ein einziges unterzeichnetes Angebotsschreiben vom , wobei nicht gekennzeichnet war, auf welches Los sich das Angebotsschreiben bezog. Die genannte Bewerbungsbedingung wurde nicht von der Antragstellerin gerügt. Damit ist sie, soweit sie sich gegen die Art und Weise der Einreichung des Angebots wenden könnte, präkludiert. Die Auftraggeberin hat sich hinsichtlich der Form der Einreichung der Angebote vorliegend gebunden. Mit der Vorgabe: Der Umschlag ist außen mit einem der beigefügten Kennzettel zu versehen. Es ist der Kennzettel zu verwenden, der für das vom Bieter angebotene Los vorgesehen ist, hat die Auftraggeberin eine eindeutige Vorgabe gemacht, dass ein Umschlag nur mit einem Kennzettel zu versehen ist und damit bereits in formeller Hinsicht nur 1 Los

13 13 pro Umschlag eingereicht werden darf. Damit hat die Antragstellerin nicht die Vorgaben der Verdingungsunterlagen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einreichung des Angebots beachtet. Insbesondere war das Angebot nicht entsprechend gekennzeichnet. 23 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A regelt, dass Angebote, die nicht ordnungsgemäß eingegangen sind, nicht geprüft werden brauchen. Nach 21 Nr. 1Abs. 2, Satz 2 VOL/A sind Angebote, die per Post eingereicht werden, in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Nach 23 Nr. 1 VOL/A hat der Auftraggeber im Falle eines nicht ordnungsgemäß eingegangenen Angebots einen Ermessensspielraum, ob er das Angebot gleichwohl berücksichtigen will. Die Vergabestelle kann ihr Ermessen in dieser Frage dahin gehend ausüben, das Angebot in die Wertung einzubeziehen (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-28/02), soweit die Prüfung des 23 VOL/A davon betroffen ist. Die Auftraggeberin hat zwar darauf mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass das Angebot bereits nicht hätte geprüft werden brauchen. Tatsächlich ist der Vergabeakte zu entnehmen, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Damit hat die Auftraggeberin ihr Ermessen ausgeübt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Auftraggeberin damit fehlerfrei ihr Ermessen ausgeübt hat oder ob sie es im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung gar nicht mehr hätte prüfen dürfen. Auf diese Frage kam es vorliegend nicht mehr an, da das Angebot der Antragstellerin zwingend auf der 1. Wertungsstufe auszuschließen war Zwingende Ausschlussgründe des Angebots der Antragstellerin Ausschlussgründe nach 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (1. Wertungsstufe) Das Angebot der Antragstellerin war hinsichtlich aller 3 Lose zwingend gemäß 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A i.v.m. 25 Nr. 1 Abs. 1 c) VOL/A und 21 Nr. 1 Abs. 4 i.v.m. 25 Nr. 1 Abs. 1 d) vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Verdingungsunterlagen war gefordert, dass der Bieter sich nur auf ein Los bewerben durfte. In den Verdingungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabe von mehr als einem Los zum zwingenden Ausschluss führen würde. Die durch die Auftraggeberin vorgegebene Loslimitierung erachtet die Vergabekammer als vergaberechtskonform a) Ausschluss gemäß 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A i.v.m. 25 Nr. 1 Abs. 1 c) VOL/A Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin entgegen den Vorgaben in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen für 3 Lose Angebote abgegeben

14 14 hat, hat sie dahingehend ein unklares Angebot abgegeben, dass der Auftraggeberin nicht deutlich gemacht wurde, welches der 3 abgegebenen Angebote für die Wertung maßgeblich sein sollten. Dem Angebot fehlt es damit an der Eindeutigkeit Es handelt sich nämlich um ein Angebot, das nicht den Anforderungen des 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A entspricht und nach 25 Nr. 1 Abs. 1 c) VOL/A nicht am Verfahren teilnehmen darf. Sofern vorliegend nicht vor dem Abgabetermin ein Angebot für zwei Lose zurückgezogen wird, ist das Angebot insgesamt auszuschließen, da nicht klar ist, welches Los maßgebend sein soll. Dies ist so zu werten, wie wenn der Bieter eine Änderung an seinem Angebot vornimmt, die nicht zweifelsfrei ist ( 25 Nr. 1 Abs. 1 c) VOL/A (vgl. VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2-74/04; vgl. auch VK Arnsberg, Beschluss vom VK 05/05). b) Ausschluss gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 c) VOL/A und 21 Nr. 1 Abs. 4 i.v.m. 25 Nr. 1 Abs. 1 d) Dadurch, dass die Antragstellerin nicht die Verdingungsunterlagen dahingehend beachtet hat, dass sie ein Angebot für mehr als 1 Los abgegeben hat, hat sie die Verdingungsunterlagen geändert. c) Vergaberechtskonformität der vorgegebene Loslimitierung Die durch die Auftraggeberin vorgegebene Vergabe-Beschränkung "Loslimitierung" ist sowohl nach 97 Abs. 3 GWB als auch nach 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/A zulässig. Eine Loslimitierung hat den Zweck, der Konzentration der Vergabe eines in Lose aufgeteilten Auftrags auf einen oder auf sehr wenige Bieter vorzubeugen. Das deckt sich durchaus mit dem Zweck der Loslimitierung im vorliegenden Vergabeverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 6/00). Nach den Angaben der Auftraggeberin hat die Loslimitierung den Zweck, die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und das wirtschaftliche und das technische Risiko zu streuen. So finden sich im Vergabevermerk (Vermerk vom , Vergabeordner 1, Fach 1.2.) die nachfolgend genannten Gründe, die die Auftraggeberin veranlasst haben, eine Loslimitierung vorzugeben: Eröffnung Chancen für regionale, mittelständische Anbieter Vermeidung der Abhängigkeit von 1 Versorger Gewährleistung der Entsorgungssicherheit (aus bisherigen Erfahrungen ist der Leistungsumfang nicht sicher von 1 Unternehmen zu leisten) -höhere Entsorgungssicherheit auch im Falle von Insolvenz Sicherung der Vorgaben auch wassertechnischen Vorgaben,

15 15 Streuung der wirtschaftlichen und technischen Risiken In der mündlichen Verhandlung vom führte die Antragstellerin dazu aus, man habe hier den Aspekt der Entsorgungssicherheit im Vordergrund gesehen. Die Auftraggeberin sei gesetzlich verpflichtet nach dem Sächsischen Wassergesetz, die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Gebietsstruktur des Entsorgungsgebietes bezieht sich auf die xxxxx und den xxxxxxx. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, kurzfristig auf Havariefälle reagieren zu müssen, so dass die größtmögliche Entsorgungssicherheit mit einer Aufteilung gewährleistet gewesen sei. Die Aufteilung der Gebiete habe dazu geführt, dass man drei Lose gebildet habe. Im Sinne der Entsorgungssicherheit setzten die unterschiedlichen Vertragsgebiete auch unterschiedliche Vertragspartner voraus, so dass hier möglichst kurze Reaktionszeiten gewährleistet seien. Insoweit habe man sich dazu entschlossen, dass man die unterschiedlichen Vertragsgebiete mit drei unterschiedlichen Entsorgern versorgen müsse. Dies stellen für die erkennende Vergabekammer nachvollziehbare sachgerechte und vergaberechtskonforme Gründe dar. Es geht vorliegend um einen Entsorgungsbereich, dessen ordnungsgemäße Erledigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Insofern ist es nachvollziehbares Anliegen der Auftraggeberin, für den Fall des Ausfalls eines Auftragnehmers weitere Kapazitäten vorhalten zu können und nicht in Abhängigkeit zu einem Vertragspartner zustehen. Es soll die Abhängigkeit der Auftraggeberin von einem bestimmten Vertragspartner in diesem höchst bedeutsamen Bereich der Daseinsvorsorgevermieden werden; es soll auch die Dienstleistung aus verschiedenen, individuell leistungsfähigen Quellen sichergestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 6/00M). Im Übrigen dient die Aufteilung in 3 Lose der Mittelstandsförderung, was nach Ansicht der Vergabekammer ein legitimes Ziel der Auftraggeberin darstellt. Es gilt vielmehr, auch den Wettbewerb für künftige Beschaffungsvorhaben der öffentlichen Hand in dem Sinne zu schützen, dass eine möglichst breite Beteiligung der anbietenden Wirtschaft an den Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber verwirklicht wird und erhalten bleibt. In die gleiche Richtung weist nun eine einzelne Vergabebedingung wie die Loslimitierung, die dazu dienen soll, auf einem ganz bestimmten Markt die Abhängigkeit des öffentlichen Auftraggebers von einem Dienstleister zu vermeiden und stattdessen eine Vielfalt von Anbietern, die im Wettbewerb zueinander stehen, zu erhalten. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 6/00). Auch der Umstand, dass die Auftraggeberin schon festgelegt hat, dass die Bieter sich nur jeweils auf ein Los bewerben durften, ist nach Ansicht der Vergabekammer nicht zu beanstanden. Es dient gerade dem Grundsatz der Transparenz, dass der Bieter bei Angebotsabgabe weiß, dass nur ein Los bezuschlagt werden kann und festlegt, für welches Los er ein Angebot abgeben möchte. Könnte vorliegend die Auftraggeberin bei Abgabe

16 16 mehrerer Lose eines Bieters im Rahmen der Loslimitierung den Zuschlag erteilen, so spricht einiges dafür, dass eine entsprechende Zuschlagserteilung gegen den Grundsatz der Transparenz und Gleichheit verstößt. Hätte ein Zuschlagsbieter für alle 3 Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, was bei der Ähnlichkeit der ausgeschriebenen Leistungen, auch im Hinblick auf den jeweiligen geschätzten Auftragswert, nicht undenkbar ist, so stände die Auftraggeberin vor der Wahl, auf welches Los sie den Zuschlag erteilen sollte. Die Auftraggeberin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie halte dies vorliegend für nicht möglich, weil sie sie bei einer derartigen Vorgehensweise verschiedene Wertungsstufen vermischen würde. Voraussetzung der Loslimitierung sei die Entsorgungssicherheit. Die Wirtschaftlichkeit des Angebots sei jedoch auf der 4. Wertungsstufe zu prüfen. Diese Argumentation hält die Vergabekammer für nachvollziehbar. Es erscheint vor diesem Hintergrund vergaberechtskonform, die Bewerbung der Bieter vorliegend auf 1 Los zu beschränken. Hat tatsächlich ein Bieter für alle 3 Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und wird der Zuschlag dann nur auf ein Los erteilt, so ist eine Benachteiligung des Zweitplatzierten dieses Loses denkbar und sogar wahrscheinlich. Es wäre erforderlich, dass die Vergabestelle dann tatsächlich nachvollziehbare, plausible Gründe findet, die die Zuschlagserteilung gerade auf dieses Los rechtfertigen. Soweit man zu der Ansicht käme, rein wirtschaftliche Gründe könnten hier die Wahl auf ein bestimmtes Los rechtfertigen, kann die Vergabekammer insoweit der Auftraggeberin folgen, dass dies hier schwer möglich sei. Die 3 ausgeschriebenen Lose unterscheiden sich ausweislich des durch die Auftraggeberin angegebenen Schätzwertes nicht wesentlich voneinander. Im Übrigen könnten auch andere Kriterien wie z.b. Lage des Versorgungsgebietes für den jeweiligen Bieter ein Los, abgesehen vom Auftragswert vorzugswürdiger machen, so dass dieser hieraus eine Benachteiligung herleiten könnte. Konsequent zu Ende gedacht, würde der Grundsatz der Transparenz erfordern, dass vorliegend die Auftraggeberin bereits im Vorfeld die Kriterien aufstellt, nach denen im Falle einer Bewerbung des Bieters auf mehrere Lose die Auswahl zu treffen ist, wenn der Bieter für mehrere Losen Bestbieter ist. Dass die Auftraggeberin vor diesem Hintergrund den Alternativweg der anfänglichen Loslimitierung beschritt, erscheint der Vergabekammer nachvollziehbar und vertretbar. Das bedeutet, dass die bekannt gemachte Loslimitierung mit zu den Vergabekriterien gehört, für die unter der Herrschaft der 97 ff. GWB die Prinzipien der Vorhersehbarkeit, Messbarkeit und Transparenz des Handelns öffentlicher Auftraggeber gelten und auf die sich die interessierten Unternehmen einstellen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 6/00). Da aber das Angebot der Antragstellerin sich bewusst über dieses zulässige Kriterium hinwegsetzte, war es zwingend auszuschließen.

17 Ausschlussgründe nach 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A Eignungsnachweise für alle 3 Lose (2. Wertungsstufe) Das Angebote der Antragstellerin war für alle 3 Lose zwingend auch nach 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, da geforderte Nachweise zudem auch nicht mit Angebotsabgabe vorgelegt wurden Die Antragstellerin hat nicht die mit Angebotsabgabe geforderte Erklärung des Sozialversicherungsträgers über die Beitragszahlung sowie den Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflicht- und der Kfz-Haftpflichtversicherungen für den Mindestfahrzeugbestand nach III.2.3 dem Angebot beigefügt. In den Verdingungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen zwingend zum Ausschluss führen. Die Verdingungsunterlagen wurden sowohl hinsichtlich der geforderten Nachweise als auch des angekündigten Ausschlusses nicht gerügt. Insoweit ist die Antragstellerin hinsichtlich der genannten Forderungen präkludiert. Von der Antragstellerin wurden als Nachweise eine Unbedenklichkeitsnachweis der Krankenkasse: gültig bis und ein Betriebshaftpflichtversicherungsschein, Gültigkeit bis 2003 vorgelegt. Der vorgelegte Kraftfahrzeugversicherungsschein hatte lediglich für eines der genannten Fahrzeuge Gültigkeit bis zum Sehen die Ausschreibungsunterlagen zwingend vor, dass die Bieter ihre Eignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisen haben, und ist ein bestimmter Termin zur Abgabe der geforderten Eignungsnachweise vorgesehen, kommt es darauf an, dass die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 11/04). Insoweit war vorliegend der maßgeblich. Wenn die Ausschreibungsunterlagen durch die Formulierung "sind vorzulegen" vorsehen, dass die Bieter ihre Eignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisen haben, zieht die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Vorlage der damit zwingend geforderten Eignungsnachweise zwangsläufig den Ausschluss des betroffenen Angebots nach sich. Ermessen steht dem Auftraggeber nicht zu (Vgl. insoweit VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom VK-SH 22/05). Auch ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise seitens der Auftraggeberin kommt nach dem Sinn und Zweck des 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in Betracht, da sonst den Geboten der Transparenz und des chancengleichen Wettbewerbs des 97 Abs. 1, 2 GWB nicht Rechnung getragen würde. (vgl. 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 20. Juli 2004, VK 3-80/04 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2003, Verg 32/03).

18 18 Soweit die Antragstellerin vorträgt, aufgrund von Fälligkeitsterminen der Sozialversicherungsbeiträge sei die vorgelegte Bestätigung der Krankenkasse ausreichend, kann dies bereits aufgrund des festgestellten zwingenden Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin dahinstehen. Die vorgelegten Nachweise für die Betriebshaftpflichtversicherung und die Kfz-Haftpflichtversicherung waren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht mehr gültig. Die Argumentation der Antragstellerin, es hätten keinen anderen Nachweise beigebracht werden, können, überzeugt nicht. Die Beigeladene hat entsprechende Nachweise erbracht. Es wäre der Antragstellerin zuzumuten gewesen, aktuelle Bestätigungen des Versicherers einzureichen oder anderweitig, ggf. durch Beitragszahlungen in Verbindung mit Versicherungspolicen den Nachweis zu erbringen. Auch hier ist festzustellen, dass sofern es der Antragstellerin tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, sie dies hätte zumindest rügen können oder eine Negativbescheinigung der entsprechenden Versicherung vorlegen können. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei durch Vorlage des EfB-Prüfzertifikats bereits hinsichtlich ihrer Eignung präqualifiziert, kann die Vergabekammer diesem Argument nicht folgen. Von der Auftraggeberin war gerade keine Präqualifizierung, sondern die Vorlage einzelner Eignungsnachweise gefordert. Damit erfüllt das vorgelegte EfB-Prüfzertifikat bereits nicht die Anforderungen der Ausschreibung. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin bestätigt, dass das EfB-Prüfzertifikat jeweils zum März/April aktualisiert wird. Auch insoweit ist festzustellen, dass dieses Zertifikat bereits aus diesem Grunde keine aktuellen Eignungsnachweise in der geforderten Art und Weise ersetzen kann. Das Angebot war demnach zwingend auszuschließen 2.3. Kein Verbot der Zuschlagserteilung Soweit die Antragstellerin hilfsweise vorträgt, das Angebot der Beigeladenen für das Los 2 leide an mindestens einem gleichwertigen Mangel und insoweit sei im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom X ZB 14/06) die Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu untersagen, so kann diesem nicht gefolgt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit nicht wertet, muss er jedenfalls auch diejenigen Angebote anderer Bieter ausschließen, die gleichfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden. Demzufolge hatte die Vergabekammer zu prüfen, ob das Angebot der Beigeladenen für das Los 2, das als einziges in der Wertung verblieben ist, an gleichwertigen ausschlussrelevanten Mängeln leidet. Die Vergabekammer ist nach entsprechender Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass das Angebot der Beigeladenen bereits nicht an einem Mangel leidet und damit zuschlagsfähig

19 19 ist. Damit konnte die Antragstellerin mit ihrem Begehren, die Zuschlagserteilung an die Beigeladene untersagen zu lassen, keinen Erfolg haben. 3. Ergebnis. Das Angebot der Antragstellerin war für alle 3 Lose zwingend auf der 1. und der zweiten Wertungsstufe auszuschließen. Das Angebot der Beigeladenen für das Los 2 ist zuschlagsfähig. Damit ist die Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Anträge waren abzuweisen. III. Als unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) Die Beigeladene stellte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag. Damit nimmt sie nicht am Kostenrisiko teil und kann keine Erstattung ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom Verg 15/03). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens ( 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren - vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen in Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des Bundes haben eine zum überarbeitete Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese Staffel sieht in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Hintergrund der Antragstellerin (eigene Angebotssumme) eine Gebühr in Höhe von xxxx vor. Dieser Betrag kann entsprechend 128 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer Ermäßigung sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (vgl. Boesen, a.a.o., Rn. 16 ff. zu 128). Gründe, die dies rechtfertigten, waren hier nicht gegeben. Daher wird die zu zahlende Gebühr auf xxx festgesetzt. Der Betrag von xxxxx ist durch die Antragstellerin unter Verwendung beigefügten Zahlungsformulars binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zum Buchungskennzeichen bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, auf das Konto-Nr. xxxx bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden, BLZ einzuzahlen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der

20 20 Auftraggeberin war gemäß 128 Abs. 4 S. 2 GWB i. V. m. 80 VwVfG nicht notwendig. Die Frage, ob die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern aus prognostischer Sicht (ex ante) stets anhand der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 4 und 5/06; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 20/06) Eine notwendig differenzierte Betrachtungsweise orientiert sich an folgenden Gesichtspunkten: Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln, spricht im allgemeinen mehr für die Annahme, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch im Nachprüfungsverfahren keines anwaltlichen Bevollmächtigten "notwendig" bedarf (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 12/00; B. v Az.: Verg 55/02; OLG Rostock, B. v Az.: 17 Verg 11/03; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-208/04; 1. VK Sachsen, B. v , Az.: 1/SVK/076-05; B. v Az.: 1/SVK/112-04; B. v Az.: 1/SVK/110-04). Zu berücksichtigen ist zudem, ob das beim öffentlichen Auftraggeber verfügbare Personal juristisch hinreichend geschult und zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist oder nicht (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-02/06). Ferner ist die Bedeutung und das Gewicht des in Rede stehenden Auftrags für den Aufgabenbereich der Vergabestelle in die Beurteilung einzubeziehen. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Auftraggeberin des Öfteren Ausschreibungen bearbeitet und dafür eine eigene Organisationseinheit vorhält. Des Weiteren verfügt die Auftraggeberin über eine Justiziarin, die vorwiegend baurechtliche Angelegenheiten bearbeitet und in der Vergangenheit bereits zu Vergabeverfahren hinzugezogen wurde. Auf Befragen führte die anwesende Justitiarin der Antragstellerin, Frau Schwebig in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie vorrangig für Baurechtsfragen im Kommunalrecht zuständig sei, aber bei Vergaben auch als Justitiarin hinzugezogen wurde. Abschließend stellt die Vergabekammer fest, dass das vorliegende Vergabenachprüfungsverfahren keine außerordentlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinhaltet, so dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Auftraggeberin als nicht notwendig erachtet wird. IV. Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des

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