Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme
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- Andreas Sternberg
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1 Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG Nadine Hegner Fachberaterin Fachtagung Gotha 2009 Zuständigkeit Standesbeamter ( ( PStG PStG i.v.m PStG) Länderöffnungsklausel ( ( LPartG) Landkreise kreisfreie Städte ( ( 1 Abs. Abs. 1 ThürAGLPartG) 2 6 ThürAGLPartG (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten einer besrechtlichen Regelung, die die Zuständigkeit das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, außer Kraft. Zuständigkeit der Landkreise kreisfreien Städte Zuständigkeit des Standesbeamten 3 4 Zuständigkeit des Standesbeamten Zuständigkeit der Landkreise kreisfreien Städte 35 PStG Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland 5 6 1
2 Voraussetzungen zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft gleiches Geschlecht beider Partner Volljährigkeit Geschäftsfähigkeit beider Partner keine bestehende Ehe Ehe keine bestehende Lebenspartnerschaft mit mit einer einer anderen Person keine Verwandtschaft beider Partner in in gerader Linie Linie miteinander Von der Wiege bis zur Bahre Formulare Formulare!!!!! A b e r w e l c h e? kein kein Verwandtschaftsverhältnis als als voll- voll-oder oder halbbürtige Geschwister Einigkeit darüber, eine eine Verpflichtung nach nach 2 LPartG einzugehen
3 Eidesstattliche Versicherung Entscheidung über den Antrag ( 2 Abs. 3 ThürAGLPartG) 2 ThürAGLPartG (2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung, neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben, Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die zuständige Behörde Versicherungen an Eides statt verlangen. Sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt berechtigt. Alle Alle Voraussetzungen liegen vor vor Mitteilung an an die die Lebenspartner Vereinbarung eines eines Termins Lebenspartnerschaft kann kann geschlossen werden Es Es liegen nicht nichtalle Voraussetzungen vor vor Ablehnung der der Mitwirkung an an der der Begründung Verwaltungsrechtsweg wird wird eröffnet Mitteilungspflichten ( 5 ThürAGLPartG) Mitteilungspflichten ( 5 ThürAGLPartG) Standesamt, das das für für die die Eltern der der Lebenspartner ein ein Familienbuch führt führt oder Standesamt, das das das das Familienbuch für für eine eine frühere Ehe Ehe eines eines der der Lebenspartner führt führt oder Standesamt, das das die die Geburt des des Lebenspartners beurket hat hat Meldebehörde, die die für für den den Hauptwohnsitz der der Lebenspartner zuständig ist ist (5) Im Übrigen sind die Mitteilungspflichten zu erfüllen, die das Personenstandsgesetz voraussetzt. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung über Mitteilungen sind entsprechend anzuwenden
4 Mitteilungspflichten ( 59, 61 PStV) Fortführung Standesamt, das das die die Geburtseinträge der der Lebenspartner führt führt Standesamt, das das den den Ehe- Ehe-oder Lebenspartnerschaftseintrag der der letzten Ehe Ehe oder oder Lebenspartnerschaft für für die die Lebenspartner führt führt Meldebehörde Vormschaftsgericht, wenn einer einer der der Lebenspartner mit mit einem Abkömmling in in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt lebt Mitteilung für für statistische Zwecke Besrecht LPartG regelt keine Fortführungspflicht für für Lebenspartnerschaften, die die vor vor der der nach nach Landesrecht zuständigen Stelle geschlossen werden Landesrecht 3 Abs. Abs. 3 ThürAGLPartG regelt, dass dass PStG PStG entsprechend anzuwenden ist ist Erklärung im im Rahmen der der Begründung einer einer LP LP Bestimmung eines eines LP- LP- Namens keine keine Formvorgabe Erklärung nach nachbegründung einer einer LP LP Bestimmung eines eines LP- LP- Namens Öffentliche Beglaubigung Voranstellungs- oder oder Anfügungserklärung Öffentliche Beglaubigung Voranstellungs- oder oder Anfügungserklärung 21 Frau Helene Ober Frau Evelin Stau geb. Damm möchten vor Ihrer Behörde die Lebenspartnerschaft begründen. Frau Stau geb. Damm war bereits 2 Mal verheiratet. In der ersten Ehe führte sie den Ehename Schlau. Die Lebenspartnerinnen wollen den Name Ober zum Lebenspartnerschaftsname bestimmen. Frau Stau geb. Damm möchte nach Begründung der Lebenspartnerschaft den Name Ober-Schlau führen. Geht das? Welche Erklärungen wären notwendig? 22 Probleme bei der Fortführung Zuständigkeit für die Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen für die Kinder eines der Lebenspartner Nachträgliche Erklärung zum Lebenspartnerschaftsnamen
5 Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Auslandsbeteiligung (Art. 17b EGBGB) Frau Dipl.-Ing. Constanze Müller Fallbeispiel: Frau Dipl.-Ing. Constanze Müller deutsche Staatsangehörige ledig kubanische Staatsangehörige eine Vorehe in in Kuba Ehe wurde am am in in Großbritannien rechtskräftig geschieden (Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens seit März 2004; kein Versäumnisurteil) Personalausweis Geburtsurke Aufenthaltsbescheinigung Nachweis des des akademischen Grades Identitätsnachweis Nachweis der der deutschen Staatsangehörigkeit Geschlechtsnachweis Verwandtschaft Volljährigkeit Familienstand Zuständigkeit Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Auslandsbeteiligung (Art. 17b EGBGB) Identitätsnachweis Nachweis der der Staatsangehörigkeit Art. 17b EGBGB (1) (1) Die Begründung, die die allgemeinen die die güterrechtlichen Wirkungen sowie die die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Kubanischer Reisepass mit mit gültigem Aufenthaltstitel Geschlechtsnachweis, Nachweis der der Verwandtschaft der der Volljährigkeit Kubanische Geburtsurke D e u t s c h e s S a c h r e c h t Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher 1 LPartG Legalisation der der Urke Nachweis des des aktuellen Aufenthaltes Nachweis des des Familienstandes Aufenthaltsbescheinigung Ist Ist auch die die Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Heimatstaat der kubanischen Verlobten zu zu verlangen Kubanische Heiratsurke Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher Britisches Scheidungsurteil Bescheinigung nach nach Art. Art EG-VO Nr. Nr. 2201/2003 Legalisation der der Urke
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