Rechtsschutz spezial VeRsIcheRungsbedIngungen 2013

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1 Rechtsschutz SPEZIAL Versicherungsbedingungen 2013

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3 D.A.S. Rechtsschutz Produktinformationsblatt Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Grundlage sind die Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (D.A.S. KT 2013 RS SP) sowie alle weiteren im Antrag genannten Sonderbedingungen und Vereinbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert? Welche Risiken sind nicht versichert? Die Lebensumstände, aus denen rechtliche Auseinandersetzungen entstehen können, sind vielfältig. Deshalb bieten wir unsere Leistungen für unterschiedliche Bereiche an, je nach Ihren persönlichen Umständen. Versichert ist der gemäß Ziffer D.A.S. KT 2013 RS SP. Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Sie können auch rein vorsorglich telefonisch Rechtsauskunft einholen und sich im Rechtsschutzfall persönlich anwaltlich beraten lassen. Wir tragen zudem Ihre Rechtskosten, z. B. Anwalts- und Gerichtsgebühren, aber auch Kosten der außergerichtlichen Streitschlichtung, jeweils im vereinbarten Umfang bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziffer 7 der beigefügten D.A.S. KT 2013 RS SP. Bestimmte Kosten sind nicht im Leistungsumfang enthalten, z. B. eine vereinbarte Selbstbeteiligung. Bei einem Vergleich können von Ihnen selbst zu tragende Kosten entstehen. Um dies zu vermeiden, nehmen Sie bitte vor Abschluss des Vergleiches Kontakt mit uns auf. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 7.3 D.A.S. KT 2013 RS SP. Die weiteren Informationen zur Versicherungssumme sowie einer Selbstbeteiligung ergeben sich aus Ihrem Antrag. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Beitrag, inkl. gesetzl. Versicherungsteuer Beitragsfälligkeit/Zahlungsweise Erstmals zum Versicherungsbeginn Vertragslaufzeit Jahr(e) 1 EUR jeweils zum Der Beitrag enthält bei halbjährlicher Zahlungsweise 3 % Ratenzahlungszuschlag, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 5 % Ratenzahlungszuschlag und bei monatlicher Zahlungsweise 6 % Ratenzahlungszuschlag. Bezahlen Sie den ersten Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Alle weiteren Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin (Beitragsfälligkeit) zu zahlen. Falls Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir so lange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir können den Vertrag auch kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziffer 18 D.A.S. KT 2013 RS SP. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Ausgeschlossen ist z. B. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstücks, der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, der Finanzierung eines Baugrundstücks oder Gebäudes, Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte Ziffer 10 D.A.S. KT 2013 RS SP. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Beantworten Sie unsere Antragsfragen bitte vollständig und richtig. Unvollständige oder unrichtige Angaben können zur Anfechtung des Vertrages oder zum Rücktritt führen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Wenn Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben aufgrund geänderter Umstände angepasst werden müssen, sprechen Sie uns bitte an. Haben Sie den Kfz-Gewerbe- oder Fahrschul-Rechtsschutz versichert, vergewissern Sie sich bitte stets, dass der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Eine Verletzung der Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag sowie Ziffern 12.2 und 19.2 D.A.S. KT 2013 RS SP. 7. Welche Pflichten haben Sie im Rechtsschutzfall und was müssen Sie beachten, wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen? Bitte setzen Sie sich schnellstens mit uns in Verbindung, um die Reichweite des Versicherungsschutzes abzuklären. Gerne empfehlen wir Ihnen einen Rechts- oder Fachanwalt. Informieren Sie uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt. Eine Verletzung der Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 12.1 D.A.S. KT 2013 RS SP. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrages rechtzeitig erfolgt und die Wartezeit abgelaufen ist. Die Wartezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 8.2 D.A.S. KT 2013 RS SP. Der in dieser Information angebotene Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes ist ebenso wie die angebotene Laufzeit des Vertrages oben in Ziffer 3 vermerkt. Einigen wir uns auf eine Dauer von mindestens einem Jahr, verlängert sich der Versicherungsschutz automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, der Vertrag wird gekündigt. Mit Ende des Vertrages besteht kein Versicherungsschutz mehr. 9. Wie können Sie den Vertrag beenden? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres fristgerecht kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf zugegangen ist. Einigen wir uns auf eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie bereits zum Ablauf des dritten Jahres fristgerecht kündigen. Näheres entnehmen Sie bitte Ziffer 15 D.A.S. KT 2013 RS SP. Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 16 D.A.S. KT 2013 RS SP. Sämtliche weiteren, auch vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in Ziffern 16 bis 19 D.A.S. KT 2013 RS SP. Wir verwenden in unseren Druckstücken ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit für die Bezeichnung Kunde/Kundin, Versicherungsnehmer/ Ver sicherungsnehmerin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin etc. jeweils die männliche Form.

4 D.A.S. Rechtsschutz Kundeninformation Informationen zum Versicherer Versicherer ist die D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Thomas-Dehler-Straße 2, München. Sitz: München. Handelsregister: Amtsgericht München HRB Sie finden uns im Internet unter Ladungsfähige Anschrift: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Thomas-Dehler-Straße 2, München, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, u. a. Herrn Rainer Tögel. Die Hauptgeschäftstätigkeit der D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. Die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Informationen zum Vertrag über die Rechtsschutzversicherung Es gelten die Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (D.A.S. KT 2013 RS SP), der Rechtsschutz-Tarif 10/2013 sowie, sofern jeweils vereinbart, die Sonderbedingungen für den Existenz-Rechts schutz (D.A.S. ERB 2013), Spezial-Straf-Rechtsschutz (D.A.S. SSR 2013), Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (D.A.S. VRB 2013) und die Zusatzvereinbarung über den Vertrags-Rechtsschutz. Maßgebend ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Rechtsschutzleistung finden Sie insbesondere in Ziffer 1 D.A.S. KT 2013 RS SP (Art), Ziffern 6, 7 und 10 D.A.S. KT 2013 RS SP (Umfang), Ziffern 7.2 und 8 D.A.S. KT 2013 RS SP (Fälligkeit) und Ziffer 7 D.A.S. KT 2013 RS SP (Erfüllung) sowie in den Sonderbedingungen und Zusatzvereinbarungen. Angaben zu dem Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag auf die Rechtsschutzversicherung sowie Ziffer 18 D.A.S. KT 2013 RS SP. Der Vertrag über die Rechtsschutzversicherung kommt mit der Annahme des Antrags zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in Ziffer 14 D.A.S. KT 2013 RS SP angegebenen Zeitpunkt. Sie sind an Ihren Rechtsschutzantrag einen Monat gebunden, 145 BGB. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Thomas-Dehler-Straße 2, München. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlungsweise, 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätes tens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. (Ende der Widerrufsbelehrung) Angaben zur Laufzeit entnehmen Sie bitte Ziffer 15 D.A.S. KT 2013 RS SP sowie Ihrem Antrag auf die Rechtsschutzversicherung. Die vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in Ziffer 15 D.A.S. KT 2013 RS SP (ordentliche Vertragsbeendigung) sowie in Ziffern 16 bis 19 D.A.S. KT 2013 RS SP und Ziffer 6 D.A.S. ERB 2013 (jeweils vorzeitige Vertragsbeendigung). Informationen zum Rechtsweg/Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ziffer 22 D.A.S. KT 2013 RS SP. Die Versicherungsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die D.A.S. ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V., Leipziger Straße 121, Berlin. Soweit private Risiken betroffen sind, können Sie dort das kostenlose, außergerichtliche Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Sie können das kostenlose, außergerichtliche Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Grau rheindorfer Straße 108, Bonn in Anspruch nehmen. 2

5 D.A.S. Rechtsschutz VersicherungsbedingungeN (KT 2013 RS SP) Inhaltsübersicht 1. Was leistet mein D.A.S. Rechtsschutz? 2. Was ist im Immobilien-Rechtsschutz versichert? 3. Was ist im Kfz-Gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz versichert? 4. Was ist im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz versichert? 5. Was ist im Vereins-Rechtsschutz versichert? 6. Welche Leistungen bietet mein Versicherungsschutz? 7. Welchen Umfang haben die Leistungen? 8. Was sind die Voraussetzungen für meinen Anspruch auf Rechtsschutz? 9. Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? Wer ist mitversichert? 10. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 11. Was gilt, wenn der Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt wird? 12. Welche Obliegenheiten habe ich und welche Folgen hat ihre Verletzung? 13. In welchen Ländern bin ich versichert? 14. Wann beginnt mein Versicherungsschutz? 15. Wie lange läuft mein Vertrag? 16. Kann der Vertrag nach einem Rechtsschutzfall gekündigt werden? 17. Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? 18. Was muss ich bei der Beitragszahlung beachten? 19. Warum können sich die Bedingungen, der Beitrag und die Selbstbeteiligung ändern? 20. Wann verjähren Ansprüche aus meiner Versicherung? 21. Was muss ich bei Anzeigen und Erklärungen zu meiner Versicherung beachten? 22. Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 1. Was leistet mein D.A.S. Rechtsschutz? Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. 2. Was ist im Immobilien-Rechtsschutz versichert? Je nach Vereinbarung im Versicherungsschein beinhaltet Ihr Rechtsschutz den Immobilien-Rechtsschutz Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutzungsberechtigte oder den Immobilien-Rechtsschutz Vermieter und Verpächter. Er umfasst zudem die telefonische Rechtserstberatung sowie im Rechtsschutzfall auf Wunsch die Empfehlung eines geeigneten Rechts- oder Fachanwaltes. 2.1 Immobilien-Rechtsschutz Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutzungsberechtigte Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen Ihr Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Ziffer Immobilien-Rechtsschutz Vermieter und Verpächter Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Sind Sie zugleich Eigentümer, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf diese Eigenschaft. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze sind eingeschlossen Ihr Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Ziffer Was ist im Kfz-Gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz versichert? 3.1 Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit. Sie sind auch in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern und als Fahrer und Insasse aller Motorfahrzeuge versichert. Ihr Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen, dinglichen Rechten sowie steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. 3.2 Ihr Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Ziffer 6.2. Er besteht für Sie und die in Ziffer 9.2 genannten Personen. 4. Was ist im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz versichert? 4.1 Ihr Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit. Ihr Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges. Ihr Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen, dinglichen Rechten sowie steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. 4.2 Ihr Versicherungsschutz beinhaltet den Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, aus dem Bereich des Arbeits- und Handelsvertreterrechtes sowie außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Ziffer Er besteht für Sie und die in Ziffer 9.3 genannten Personen. 5. Was ist im Vereins-Rechtsschutz versichert? 5.1 Versicherungsschutz besteht für den Verein sowie die in Ziffer 9.4 genannten Personen, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen, dinglichen Rechten sowie steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. 5.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Ziffer Welche Leistungen bietet mein Versicherungsschutz? 6.1 Immobilien-Rechtsschutz Für Sie bestehen, je nach Vereinbarung gemäß Ziffer 2, die im Folgenden bezeichneten Leistungen Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; im Immobilien-Rechtsschutz Vermieter und Verpächter einschließlich Vermieterinkasso (Ziffer ) und Bonitätsprüfung (Ziffer 7.5.3); Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; im Immobilien-Rechtsschutz Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutzungsberechtigte auch im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben für versicherte selbst bewohnte Einheiten; Erweiterte Telefonberatung Die erweiterte Telefonberatung beinhaltet für Sie während der Dauer des Vertrages die telefonische Erstberatung ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Ziffer 8.1), also bereits vorsorglich, durch eine von uns vermittelte Anwaltskanzlei. Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 10) gelten nicht. Sie können die erweiterte Telefonberatung schon ab Zugang des Versicherungsscheines in Anspruch nehmen, sofern unser Vertrag für das betroffene Risiko ohne zeitliche Unterbrechung an den eines Vorversicherers anschließt. Ziffer 16.2 gilt nicht; 3

6 6.1.4 Mediations-Rechtsschutz Mediation eröffnet Ihnen und mitversicherten Personen die Möglichkeit der freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die wir vermitteln, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung. Wir übernehmen gemäß Ziffer die Vergütung des von uns vermittelten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland. Der Mediations-Rechtsschutz erweitert die Leistung der Ziffer Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 10) gelten nicht. 6.2 kfz-gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz Für Sie bestehen die im Folgenden bezeichneten Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungen der Ziffern oder enthalten ist. Er besteht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Es besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind; Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten, in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten; Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben, eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, haben Sie rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig besteht Rechtsschutz bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Opfer einer der in 395 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 StPO genannten Straftaten. Rechtsschutz besteht für die Kosten der Nebenklage, die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Beistand des Opfers einer o. g. Straftat. Die Beistandsleistung kann sowohl im Ermittlungs- als auch im Nebenklageverfahren erfolgen und auch den Antrag nach 1 Gewaltschutzgesetz umfassen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleiches nach 46 a Ziffer 1 StGB, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), sofern die Gewaltstraftat einen dauerhaften Körperschaden zur Folge hat; Erweiterte Telefonberatung Die erweiterte Telefonberatung ergänzt jeweils die Ziffern bis Sie beinhaltet für Sie während der Dauer des Vertrages die telefonische Erstberatung ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Ziffer 8.1), also bereits vorsorglich, durch eine von uns vermittelte Anwaltskanzlei. Sie können die erweiterte Telefonberatung schon ab Zugang des Versicherungsscheines in Anspruch nehmen, sofern unser Vertrag für das betroffene Risiko ohne zeitliche Unterbrechung an den eines Vorversicherers anschließt. Ziffer 16.2 gilt nicht; Mediations-Rechtsschutz Mediation eröffnet Ihnen und mitversicherten Personen die Möglichkeit der freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die wir vermitteln, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung. Wir übernehmen gemäß Ziffer die Vergütung des von uns vermittelten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland. Der Mediations-Rechtsschutz erweitert die Leistungen der Ziffern bis 6.2.3, und Er erstreckt sich auch auf schuldrechtliche Verträge im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 10) gelten nicht. 6.3 Vereins-Rechtsschutz Für Sie bestehen die im Folgenden bezeichneten Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten; Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, haben Sie rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig besteht Rechtsschutz bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Opfer einer der in 395 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 StPO genannten Straftaten. Rechtsschutz besteht für die Kosten der Nebenklage, 4

7 die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Beistand des Opfers einer o. g. Straftat. Die Beistandsleistung kann sowohl im Ermittlungs- als auch im Nebenklageverfahren erfolgen und auch den Antrag nach 1 Gewaltschutzgesetz umfassen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleiches nach 46 a Ziffer 1 StGB, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), sofern die Gewaltstraftat einen dauerhaften Körperschaden zur Folge hat; Erweiterte Telefonberatung Die erweiterte Telefonberatung ergänzt jeweils die Ziffern bis Sie beinhaltet für Sie während der Dauer des Vertrages die telefonische Erstberatung ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Ziffer 8.1), also bereits vorsorglich, durch eine von uns vermittelte Anwaltskanzlei. Sie können die erweiterte Telefonberatung schon ab Zugang des Versicherungsscheines in Anspruch nehmen, sofern unser Vertrag für das betroffene Risiko ohne zeitliche Unterbrechung an den eines Vorversicherers anschließt. Ziffer 16.2 gilt nicht; Mediations-Rechtsschutz Mediation eröffnet Ihnen und mitversicherten Personen die Möglichkeit der freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die wir vermitteln, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung. Wir übernehmen gemäß Ziffer die Vergütung des von uns vermittelten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland. Der Mediations-Rechtsschutz erweitert die Leistungen der Ziffern 6.3.1, 6.3.2, und Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Ziffer 10) gelten nicht. 7. Welchen Umfang haben die Leistungen? 7.1 Wir übernehmen bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, tragen wir entweder weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt oder Reisekosten Ihres Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes. Diese weiteren Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der nur den Schriftverkehr mit Ihrem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt. Bei den Leistungen Disziplinarund Standes-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Berechnet Ihr Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, übernehmen wir die gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von 250 EUR. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt; bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tragen wir die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig, tragen wir weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im europäischen Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tragen wir auch eine entstandene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes; Ihren Anteil der Vergütung des von uns vermittelten Mediators bis zu einer Höhe von EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren; die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen Ihrer Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; die Kosten Ihrer Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Wir übernehmen die Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze; die Ihrem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind; im Immobilien-Rechtsschutz Vermieter und Verpächter (Ziffer 2.2) die Inkassokosten, wenn Sie eine fällige, unbestrittene, auf Zahlung gerichtete Forderung gegenüber Ihrem Mieter oder Pächter an ein durch uns benanntes Inkassounternehmen abgegeben haben und dessen Bemühungen fruchtlos blieben, da die Forderung wirtschaftlich uneinbringbar ist. Inkassokosten sind das Leistungsentgelt, das das Inkassounternehmen für diese Tätigkeit beansprucht. Die Inkassokosten werden nicht übernommen, sofern Sie bereits einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt haben. 7.2 Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben. Von Ihnen in fremder Währung aufgewandte Kosten erstatten wir in Euro zum Wechselkurs des Tages, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden. 7.3 Wir übernehmen nicht Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben; Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen; andere Überlegungen, wie z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene Prozesskostenrisiko, sind nicht zu berücksichtigen; Ihre im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall. Dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt ist, ein Fall der erweiterten Telefonberatung oder des Mediations-Rechtsschutzes vorliegt Eine Selbstbeteiligung, deren Höhe nicht prozentual vereinbart ist und die EUR je Rechtsschutzfall nicht übersteigt, entfällt unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise: Die Selbstbeteiligung entfällt, sobald der Vertrag fünf Jahre schadenfrei ist. Sie fällt lediglich hälftig an, sobald der Vertrag drei Jahre schadenfrei ist. Der Vertrag ist schadenfrei, bis Sie Rechtsschutz beanspruchen, den wir bestätigen oder zu Ihren Gunsten Kosten, Gebühren oder Auslagen tragen, es sei denn, dass Sie ausschließlich die telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen, einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen oder ein Fall der erweiterten Telefonberatung oder des Mediations-Rechtsschutzes vorliegt. Ziffer 16.2 bleibt unberührt. 5

8 Mit Ihrer Mitteilung des Rechtsschutzfalles, die den schadenfreien Zeitraum nach drei oder fünf Jahren beendet und für den Sie kraft Schadenfreiheit keine oder lediglich die hälftige Selbstbeteiligung tragen, fällt die Selbstbeteiligung für weitere Rechtsschutzfälle unvermindert an. Ein weiterer schadenfreier Zeitraum, der zum nochmaligen (teilweisen) Wegfall der Selbstbeteiligung führt, kann also nicht entstehen. Dies gilt nicht, falls der Vertrag durch einen Folgevertrag mit aktuellem Tarif ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt wird. In diesem Fall wird ein schadenfreier Zeitraum des Vertrages, der dem Folgevertrag unmittelbar vorangeht, bei der Berechnung des schadenfreien Zeitraumes im Folgevertrag zu Ihren Gunsten berücksichtigt Ziffer gilt nicht, wenn wir eine gesonderte Vereinbarung zur Schadenfreiheit mit Treuebonus getroffen haben. Ist dies der Fall, vergüten wir Ihnen zu Beginn des fünften Versicherungsjahres einmalig einen Treuebonus von 25 Prozent Ihres Erstjahresbeitrages, wenn bis dahin keine eintrittspflichtigen Schäden gemeldet worden sind und Ihr Rechtsschutz ungekündigt bei uns fortbesteht. Werden ausschließlich die telefonische Erstberatung oder die erweiterte Telefonberatung in Anspruch genommen, hat dies keinen Einfluss auf den Treuebonus; Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR; Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn unser Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen; Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teiles zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In Fällen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standes-Rechtsschutzes richtet sich unser Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. 7.4 Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 7.5 Wir sorgen für die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen die dabei anfallenden Kosten; die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen; Bonitätsprüfungen möglicher zukünftiger Mieter/Pächter, die Sie in dem Stadium der Anbahnung eines Miet- oder Pachtverhältnisses einholen können, sofern der Immobilien-Rechtsschutz Vermieter und Verpächter (Ziffer 2.2) vereinbart ist. Ziffer 16.2 gilt nicht; Ihre schriftlichen Eigenauskünfte als Miet- oder Pachtinteressent bei einer geeigneten Auskunftei, sofern der Immobilien-Rechtsschutz (Ziffer 2) vereinbart ist. Ziffer 16.2 gilt nicht. 7.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Notare; im Steuer-Rechtsschutz für Angehörige der steuerberatenden Berufe; bei Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 8. Was sind die Voraussetzungen für meinen Anspruch auf Rechtsschutz? 8.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht für Sie nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, also im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, an dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. 8.2 Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn Ihres Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 14 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für den Rechtsschutz im Vertragsrecht, den Arbeits-, Verwaltungssowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aufgrund eines Kaufoder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. 8.3 Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 14 oder während der Wartezeit (Ziffer 8.2) eingetreten, besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangen, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Rechtsschutzvertrag, der zu dem Zeitpunkt gültig war, an dem Sie Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt haben. 8.4 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 8.5 Sie haben keinen Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes den Verstoß nach Ziffer ausgelöst hat; der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 8.6 Es besteht kein Steuer-Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. 8.7 Abweichend von Ziffern 8.5 und 8.6 haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß Ziffer erst während der Laufzeit unseres Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers gegenüber uns geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn Sie die Meldung bei Ihrem Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; im Steuer-Rechtsschutz die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß Ziffer erst während der Laufzeit unseres Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. 8.8 Rechtsschutz nach Ziffer 8.7 besteht in dem Umfang, der zum Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang unserer Vereinbarungen. 6

9 9. Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? Wer ist mitversichert? 9.1 Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. 9.2 Mitversichert sind im Kfz-Gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz (Ziffer 3) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Für sie besteht Versicherungsschutz auch in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend benutzt werden, natürliche Personen, denen aufgrund Ihrer Verletzung/Tötung oder der einer mitversicherten Person kraft Gesetzes Ansprüche zustehen, der eheliche bzw. eingetragene Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder und Geschwister einer versicherten Person, die durch eine in 395 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 StPO genannte Straftat getötet worden ist, für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger. 9.3 Mitversichert sind im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Ziffer 4) die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten für Sie. 9.4 Mitversichert sind im Vereins-Rechtsschutz (Ziffer 5) die gesetzlichen Vertreter des Vereins, dessen Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die Ihnen gemäß der Satzung obliegen. 10. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 10.1 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden Rechtsschutz besteht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das nicht von Ihnen oder einer mitversicherten Person bewohnt wird oder bewohnt werden soll, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen wollen, der anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen wollen, der Finanzierung eines der in Ziffer 10.2 genannten Vorhaben Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rech ten aus geistigem Eigentum; in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen (einschließlich Schenkkreisen und ähnlichen Schneeballsystemen), Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, der Anschaffung einschließlich Finanzierung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des 2 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz, z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile, Staatsanleihen, Beteiligungen, z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften. Der Ausschluss gilt nicht für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, für steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte sowie im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Anschaffung und Veräußerung von Genossenschaftsanteilen im Zusammenhang mit der selbst bewohnten Genossenschaftswohnung, Teilzeitnutzungsrechten (Time-Sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes; aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns oder das für uns tätige Schadenabwicklungsunternehmen; wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes; aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der stillen Gesellschaft oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten; in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen unter - ei nander und mitversicherter Personen gegen Sie; aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts schutzfalles auf Sie übertragen worden oder übergegangen sind; aus von Ihnen in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; soweit in den Fällen des Schadenersatz-, Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes sowie Rechtsschutzes im Vertragsrecht ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben. 11. Was gilt, wenn der Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt wird? 11.1 Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach in einem Fall des Schadenersatz-, Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-Rechtsschutzes sowie des Rechtsschutzes im Vertragsrecht die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. 7

10 Wir teilen Ihnen die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit Haben wir unsere Leistungspflicht gemäß Ziffer 11.1 verneint und stimmen Sie unserer Auffassung nicht zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veranlassen, uns gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer 11.2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nach, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir werden Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinweisen. 12. Welche Obliegenheiten habe ich und welche Folgen hat ihre Verletzung? 12.1 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, müssen Sie uns den Rechtsschutzfall unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzeigen; uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen; soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit uns abstimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln unsere Zustimmung einholen; für die Minderung des Schadens im Sinne des 82 VVG sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen müssen Sie die kostengünstigste wählen, indem Sie z. B. (Aufzählung nicht abschließend): nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen, in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Sie müssen zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einholen und befolgen. Sie müssen den Rechtsanwalt entsprechend unserer Weisung beauftragen Wir bestätigen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigen und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätten Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach Ziffern und tragen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, wenn Sie dies wünschen; wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind wir nicht verantwortlich Sie müssen den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ihm die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen; uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben Wird eine der in den Ziffern oder genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Ihr Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles uns gegenüber übernimmt Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie uns auszuhändigen und bei unseren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kfz-Gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. 13. In welchen Ländern bin ich versichert? 13.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Ziffer 13.1 gilt: 8

11 Wir tragen bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, sowie bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, die Kosten nach Ziffer 7.1 bis zu einem Höchstbetrag von EUR. Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. 14. Wann beginnt mein Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer zahlen. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 15. Wie lange läuft mein Vertrag? 15.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 16. kann der Vertrag nach einem Rechtsschutzfall gekündigt werden? 16.1 Lehnen wir den Rechtsschutz ab, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen Bejahen wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind Sie und wir nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 16.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziffer 16.2 in Textform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. 17. Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? 17.1 Unser Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem wir davon Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben können, wenn Sie die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt hätten. Endet der Kfz-Gewerbe- bzw. Fahrschul-Rechtsschutz (Ziffer 3) oder der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Ziffer 4), weil Sie Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit endgültig aufgegeben haben oder verstorben sind, besteht für Sie bzw. Ihren Erben trotz Ende des Vertrages noch Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages eintreten und im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit vor Ende des Vertrages stehen Wechseln Sie Ihre im Versicherungsschein bezeichnete selbst bewohnte Einheit, geht Ihr Versicherungsschutz auf Ihr neues Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf Ihr neues Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten Wechseln Sie ein Objekt, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, findet Ziffer 17.2 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt Im Falle Ihres Todes besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Ihrer Stelle Versicherungsnehmer. Wir sind berechtigt, diesem Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Person des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Ihrem Todestag rückwirkend zum Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages verlangen. 18. Was muss ich bei der Beitragszahlung beachten? 18.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Sie müssen einen einmaligen Beitrag oder, wenn laufende Beiträge vereinbart sind, den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zahlen Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer darauf hingewiesen haben Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung beim Lastschriftverfahren Ist die Abbuchung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag abgebucht werden kann und Sie einer berechtigten Abbuchung 9

12 nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abgebucht werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht abgebucht werden, weil Sie das Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht abgebucht werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn wir Sie in Textform hierzu aufgefordert haben Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 19. Warum können sich die Bedingungen, der Beitrag und die Selbstbeteiligung ändern? 19.1 Bedingungsanpassung Wir sind berechtigt, bei Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht, Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend Wir werden Ihnen die angepassten Bedingungen schriftlich mitteilen und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung widersprechen. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von vier Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Wir können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie uns diesen Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt Sie müssen uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die Angaben machen, die zur Berechnung des Beitrages erforderlich sind. Verletzen Sie diese Pflicht, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn Sie die Angabeverpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Machen Sie die erforderlichen Angaben bis zum Fristablauf vorsätzlich unrichtig oder unterlassen Sie sie vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, an dem uns Ihre Angaben hätten zugehen müssen, so haben Sie keinen Versicherungsschutz, es sei denn, uns war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, können wir den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Sie haben gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Gleiches gilt, wenn Sie nachweisen, dass die Änderung des für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstandes weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang unserer Leistung ursächlich war Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll Beitragsanpassung Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge über den Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen- und Vereins- Rechtsschutz, Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie Immobilien-Rechtsschutz, Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige sowie Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, 10

13 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen Hat sich der entsprechend Ziffer nach unseren unternehmenseigenen Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ziffer ergibt Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht Anpassung der Selbstbeteiligung Sofern die Voraussetzungen vorliegen, die uns gemäß Ziffer 19.3 (Beitragsanpassung) berechtigen, den Folgejahresbeitrag zu erhöhen, können wir auf Grundlage der Feststellungen des unabhängigen Treuhänders (Ziffer 19.3) auch eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung unter Wahrung versicherungsmathematischer Grundsätze erhöhen. Die Erhöhung wirkt für Versicherungsfälle, die ab Fälligkeit des Folgejahresbeitrages eintreten. Soweit wir hiervon Gebrauch machen, mindert sich die Anpassung des Folgejahresbeitrages kraft Ziffer 19.3 entsprechend. Ihr Kündigungsrecht gemäß Ziffer gilt auch im Falle dieser Anpassung der Selbstbeteiligung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 21. Was muss ich bei Anzeigen und Erklärungen zu meiner Versicherung beachten? 21.1 Sie sollen alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle richten Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Ihrer Namensänderung. 22. zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 22.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für Klagen natürlicher Personen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den gewöhnlichen Aufenthalt hat Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie als juristische Person bei uns versichert, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft bei uns versichert sind Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 20. Wann verjähren Ansprüche aus meiner Versicherung? 20.1 Die Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 11

14 Zusatzvereinbarung über den Vertrags-Rechtsschutz 1. Was ist versichert? 1.1 Ihr Versicherungsschutz beinhaltet den Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Er besteht ausschließlich für Ihre im Antrag bezeichnete Tätigkeit und setzt voraus, dass Sie den Rechtsschutz für Selbstständige (Ziffern 2 und 4 KT 2013 RS SE) und den Existenz- Rechtsschutz unterhalten. 1.2 Versicherungsschutz besteht für Sie. Die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie sind mitversichert. 1.3 Versicherungsschutz besteht, sofern die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen sowie Gegenforderungen (Gesamtansprüche) aus Ihrem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, unabhängig von Umfang und Zeitpunkt der Geltendmachung maximal EUR (Streitwertobergrenze) betragen. Übersteigen die Gesamtansprüche diese Obergrenze, entfällt der Versicherungsschutz insgesamt und rückwirkend. Bereits erbrachte Leistungen sind uns zu erstatten. 1.4 Versicherungsschutz besteht erstmals drei Monate nach Beginn des Vertrags-Rechtsschutzes (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt auch nicht dadurch, dass im Existenz-Rechtsschutz die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz erfüllt sind. 1.5 Ihr Vertrags-Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges; aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen, dinglichen Rechten sowie steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; aus Versicherungsverträgen, aus dem Bereich des Arbeits- und Handelsvertreterrechtes sowie außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Ziffer 13.1 KT 2013 RS SP. 2. Was gilt für die Versicherungssumme? Die für den Vertrags-Rechtsschutz vereinbarte Versicherungssumme (Ziffer 7.4 KT 2013 RS SP) kann für alle im Vertrags-Rechtsschutz im Kalenderjahr eintretenden Rechtsschutzfälle insgesamt einmal in Anspruch genommen werden. Die Jahreshöchstersatzleistung im Vertrags-Rechtsschutz beträgt also EUR. 4. Wann endet der Vertrags-Rechtsschutz spätestens? Der Vertrags-Rechtsschutz endet spätestens mit Ablauf Ihres Rechtsschutzes für Selbstständige (Ziffern 2 und 4 KT 2013 RS SE) und/oder Ihres Existenz-Rechtsschutzes, ohne dass hierfür eine gesonderte Erklärung notwendig ist. 5. Was gilt für die Beitragsanpassung? 5.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Vertrags-Rechtsschutz und eine risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, überprüfen wir mindestens alle drei Jahre, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht. 5.2 Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation wird ermittelt, ob sich die bisherige Bedarfsprämie aufgrund der seit ihrer Festsetzung eingetretenen und zu erwartenden Schaden- und Kostenentwicklung verändert hat. Ein Aktuar stellt sicher, dass die Kalkulation nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt. 5.3 Ergibt die Überprüfung eine höhere als die bisherige Bedarfsprämie, so sind wir berechtigt, den Folgebeitrag ab der nächsten Hauptfälligkeit im entsprechenden Verhältnis anzuheben. Ist der neue Beitrag niedriger als der bisherige, so sind wir verpflichtet, den Folgebeitrag ab der nächsten Hauptfälligkeit im entsprechenden Verhältnis abzusenken. Eine Beitragserhöhung/-ermäßigung unterbleibt, wenn die Beitragsanpassung zu einer Erhöhung/Ermäßigung der Bedarfsprämie um weniger als drei Prozent führt. Die Beitragserhöhung ist durch den Beitrag für einen vergleichbaren Vertrags-Rechtsschutz im Neugeschäft begrenzt. 5.4 Im Falle einer Beitragserhöhung können Sie den Vertrags-Rechtsschutz innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir müssen Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 6. Im Übrigen gelten die KT 2013 RS SP. 3. Was gilt für die Beitragsberechnung? Ziffer KT 2013 RS SP gilt mit der Maßgabe, dass Sie auf unser Verlangen die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben in geeigneter Form, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung Ihres Steuerberaters, nachweisen müssen. 12

15 D.A.S. Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR 2013) 1. Was leistet der D.A.S. Rechtsschutz? Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. 2. Was ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst den 2.1 Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung von Vorschriften des Strafrechtes. In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewährung zustimmen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftigen Strafbefehl sowie für die Kosten der Firmenstellungnahme (Ziffer ); 2.2 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; 2.3 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. 3. Welchen Umfang haben die Leistungen? 3.1 Wir tragen Verfahrenskosten die dem Versicherten auferlegten Kosten der nach Ziffer 2 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren. Darüber hinaus übernehmen wir auch die dem Versicherten auferlegten Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grund eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den 154d, 262 StPO oder 396 AO stattfindet (Aussetzungsverfahren), in Verwaltungs-, Besteuerungs- und sozialrechtlichen Verfahren (Ziffern und ), in Arrestverfahren nach 111d ff. StPO, in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten (Ziffer ), in Wiederaufnahmeverfahren nach 359 ff. StPO sowie der sich gegebenenfalls daran anschließenden Erneuerung der Hauptverhandlung und in Privatklageverfahren nach 374 ff. StPO. In Verfahren außerhalb Europas tragen wir die Kosten bis zur Höhe des Betrages, der entstehen würde, wenn die Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden und die Kosten nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden; Rechtsanwaltskosten die angemessene Vergütung (Ziffer ) sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für die Verteidigung des Versicherten in den nach Ziffer 2 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand); die Beistandsleistung für eine dritte Person, die als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das gegen eine versicherte Person eingeleitet ist, vernommen wird, wenn dabei die Gefahr einer Selbstbelastung oder einer Belastung einer versicherten Person anzunehmen ist (erweiterter Zeugenbeistand). Für diese Leistung ist Ihre Zustimmung erforderlich; die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme). Entsprechendes gilt, wenn sich die Ermittlungen zwar zunächst gegen namentlich benannte Personen richten, dann aber als Ermittlungen gegen Unbekannt fortgeführt werden; die Tätigkeit in Verwaltungs-, Besteuerungs- und sozialrechtlichen Verfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen oder deren Einleitung zu verhindern; die Erstellung eines verwaltungsrechtlichen Gutachtens, soweit dieses für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist; die Tätigkeit gegenüber Behörden, um die Einleitung eines Verwaltungs-, Besteuerungs- oder sozialrechtlichen Verfahrens zu vermeiden, das als unmittelbare Folge eines vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens droht; die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, die sich gegen eine in der Folge eines vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens veranlasste Betriebsstilllegung richtet; die Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einschließlich der Geltendmachung von Freigabe- und Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach 111d ff. StPO; die Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, so weit diese der Unterstützung der Verteidigung dienen; die Beistandsleistung in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss; Wiederaufnahmeverfahren die Tätigkeit zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages; Privatklageverfahren die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß 374 ff. StPO einschließlich des vorangegangenen Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde; Aktive Strafverfolgung die Tätigkeit zur Erstattung einer Strafanzeige bzw. Stellung eines Strafantrages oder zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde in Ihrem Interesse; Adhäsionsverfahren die Tätigkeit zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruches, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach 403 StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird und auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruht. Evtl. bestehende Haftpflichtversicherungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen; Auskunftsverlangen nach Wertpapierhandelsgesetz die Beratung in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, mit dem Sie wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert sind Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Haben wir einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Rechtsanwalt in Textform zugestimmt, können wir uns nicht mehr auf deren Unangemessenheit berufen Nach Abstimmung mit dem Versicherten tragen wir auch die angemessenen Kosten eigener Ermittlungen des Rechtsanwaltes in Verfahren nach Ziffer 2.1, die geeignet sind, seine Tätigkeit zur Verteidigung des Versicherten zu unterstützen, z.b. durch Beauftragung einer Detektei. Diese Recherchekosten übernehmen wir bis zu EUR je Rechtsschutzfall. 13

16 Nach Abstimmung mit dem Versicherten tragen wir auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Beauftragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unterschiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen Vorgenannte Regelungen gelten entsprechend, wenn anstelle eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule beauftragt wird Nach Abstimmung mit dem Versicherten tragen wir auch die notwendigen und angemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes, der in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich die Koordination der Verteidigung des Versicherten mit den Verteidigern anderer versicherter oder nicht versicherter Beschuldigter übernimmt; Reisekosten des Rechtsanwaltes die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; Sachverständigenkosten die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; Kosten für Öffentlichkeitsarbeit die angemessenen Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder Public Relations Unternehmens, die notwendig ist, einer Rufschädigung des Versicherten entgegenzuwirken, weil dieser in der Folge von gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Gegenstand von Berichterstattungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Medien wird und diese Berichterstattungen geeignet sind, das Ansehen des Versicherten in der Öffentlichkeit zu schädigen. Kosten werden je Rechtsschutzfall maximal in Höhe von zehn Prozent der Versicherungssumme übernommen; Nebenklagekosten die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; Reisekosten des Versicherten die Kosten für Reisen des Versicherten an den Ort des Gerichtes bzw. der Behörde, wenn sein Erscheinen gerichtlich bzw. behördlich angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; Kosten für psychologische Betreuung die angemessenen Kosten des Versicherten in Verfahren nach Ziffer 2.1 für seine Betreuung durch einen Psychologen. Diese Kosten übernehmen wir bis zu EUR je Rechtsschutzfall. 3.2 Wir sorgen für Dolmetscherkosten die Auswahl und Beauftragung eines für die Verteidigung des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten; Übersetzungskosten die Übersetzung der für die Verteidigung des Versicherten oder den Zeugenbeistand notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen die dabei anfallenden Kosten; Strafkaution die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben dem beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung einverstanden waren. 3.3 Wir tragen nicht die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige des Versicherten ausgelöst wird; die Kosten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen, soweit diese EUR je Rechtsschutzfall übersteigen; die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung. 4. Wer ist versichert? 4.1 Versicherungsschutz besteht für die Versicherten in Ausübung der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Versicherte sind Sie als Versicherungsnehmer, Ihre gesetzlichen Vertreter und Gesellschafter, die von Ihnen beschäftigten Personen (einschließlich Betriebsärzte, Praktikanten, freie Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer), Mitarbeiter von Fremdfirmen/Subunternehmen, soweit sie für Sie tätig sind sowie die im Versicherungsschein genannten sonstigen natürlichen oder juristischen Personen (Mitversicherte). Soweit Sie eine juristische Person sind, sind auch die Mitglieder des Aufsichtsorgans versichert. Für die Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung gilt der Versicherungsschutz auch für Aufsichts-, Beiratsoder Verwaltungsratsmandate in anderen Unternehmen (externe Mandate) sowie für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen (Interimsmandate), sofern sie in Ihrem Interesse wahrgenommen werden und Sie dem Rechtsschutz jeweils zustimmen. Versicherungsschutz erhalten auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben, solange Sie dem Rechtsschutz zustimmen. 4.2 Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. 4.3 Niederlassungen im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Aufgrund gesonderter Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auch auf Ihre rechtlich selbstständigen Tochter- und Beteiligungsunternehmen erstreckt werden. 4.4 Es besteht ebenfalls Rechtsschutz für Ihre neu gegründeten oder von Ihnen neu erworbenen Tochterunternehmen (mitversicherte Person). Weicht die Tätigkeit des Tochterunternehmens von Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ab, besteht Versicherungsschutz, sofern die Tätigkeit des Tochterunternehmens nach unserem Tarif versicherbar ist. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbes bzw. der Neugründung im Umfang der bereits versicherten Gesellschaft (Vorsorge-Rechtsschutz). Die Veränderung muss uns zur nächsten Hauptfälligkeit angezeigt werden. Eine Beitragsneufestsetzung erfolgt mit Wirkung zur nächsten Hauptfälligkeit. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz rückwirkend ab Erwerb bzw. Neugründung. Kein Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die ihre Ursache in Ereignissen vor der Übernahme des jeweiligen Unternehmens haben. 4.5 Im Falle der Veräußerung eines Tochter- oder Beteiligungsunternehmens besteht der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen fort, wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Strafrechtsschutzversicherung abschließt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Ihre Zustimmung. Unabhängig vom Abschluss einer solchen Anschlussdeckung besteht für die weiterhin über diesen Vertrag versicherten Personen der Versicherungsschutz für ihre früheren Tätigkeiten im ausgeschiedenen Unternehmen fort. Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung während des Mitversicherungszeitraumes begangen worden ist oder begangen worden sein soll. 4.6 Ändern Sie Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn Sie die Änderung Ihrer Tätigkeit zur nächsten Hauptfälligkeit anzeigen. Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens zur Hauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. Ziffer 19.2 KT 2013 RS SP bleibt unberührt. 4.7 Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Rechtsschutzfälle, 14

17 welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen; im Übrigen gilt Ziffer 4.2 nicht. 4.8 Ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Beendigung des Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht, gewähren wir eine prämienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutzvertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages Prämienrückstände bestehen. 4.9 Im Falle Ihrer Insolvenz oder der freiwilligen Liquidation besteht Versicherungsschutz auch für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingeleitet werden und im Zusammenhang mit Ihrer früheren Betriebstätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz endet zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nach Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die uns nach Vertragsende gemeldet werden, sofern der Rechtsschutzfall in den versicherten Zeitraum fällt. 5. Was gilt bei Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter? Der Versicherungsvertrag kann von Ihnen auch zugunsten Dritter abgeschlossen werden, wobei nur derjenige Rechtsschutz geltend machen kann, zu dessen Gunsten Sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die versicherten Personen anzuwenden. Ziffer 4.2 Satz 2 gilt hier nicht. 6. Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz? 6.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist; als Rechtsschutzfall für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten; als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; als Rechtsschutzfall bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sowie dinglichen Arresten nach 111d ff. StPO gilt der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen beim Versicherten bzw. der Erlass des Arrestbeschlusses nach 111d ff. StPO; als Rechtsschutzfall für Wiederaufnahmeverfahren gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. War das Ermittlungsverfahren in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits vor Versicherungsbeginn eingeleitet worden, besteht Versicherungsschutz für das Wiederaufnahmeverfahren und die erneute Hauptverhandlung dann, wenn der Antrag des Versicherten im versicherten Zeitraum gestellt und ihm stattgegeben wurde; als Rechtsschutzfall bei Privatklageverfahren gilt die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt als Rechtsschutzfall die Klageerhebung nach 381 StPO oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften; als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Stellung des Antrages, durch den zivilrechtliche Ansprüche gegen versicherte Personen geltend gemacht werden; als Rechtsschutzfall für aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch bestehen; als Rechtsschutzfall bei Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz gilt die Aufforderung der Behörde an Sie, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. 6.2 Ergänzend zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten anwaltlichen Beratung. 6.3 Ergänzend zu Ziffer 6.1 tragen wir bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Kosten für anwaltliche Interessenwahrnehmung, wenn im Laufe eines Strafverfahrens, welches sich gegen nicht versicherte Personen richtet, auch Handlungen und Unterlassungen von versicherten Personen untersucht werden und deshalb die Gefahr besteht, dass auch gegen versicherte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen einer vom Versicherungsschutz umfassten Straftat eingeleitet wird. 6.4 Abweichend von Ziffer 6.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die vor Vertragsbeginn eingeleitet worden sind, soweit diese Ermittlungsverfahren dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren. 6.5 Richtet sich ein versichertes Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall. 7. Was gilt für die Versicherungssumme? Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir in jedem Rechtsschutzfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles nach Ziffer 6.5 werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die Versicherungssumme steht für alle im Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle nur einmal zur Verfügung. 8. Wo besteht der Versicherungsschutz? Versicherungssschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die innerhalb des im Versicherungsschein festgelegten örtlichen Geltungsbereiches eintreten. 9. Welche weiteren Bestimmungen gelten noch? Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nicht etwas anderes ergibt, die Ziffern 7.2, 12.1, 14, 15, 16, 18, 19.2, 20, 21, 22 KT 2013 RS SP. 15

18 D.A.S. Vermögensschaden-Rechtsschutz und D.A.S. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (VRB 2013) Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz und/oder den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. 1. Was leistet der D.A.S. Rechtsschutz? Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. 2. Was ist versichert? 2.1 Vermögensschaden-Rechtsschutz Der Vermögensschaden-Rechtsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person, wenn diese Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird und die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Sachen. 2.2 Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag, soweit es sich hierbei nicht um die Abwehr bzw. Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches auf Ersatz eines Vermögensschadens aus vertraglicher oder gesetzlicher Haftung handelt. 3. Welchen Umfang haben die Leistungen? 3.1 Wir tragen Verfahrenskosten die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten Verfahren. In einem Verfahren außerhalb Europas tragen wir die Verfahrenskosten bis zur Höhe des Betrages, der entstanden wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden und die Kosten nach den entsprechenden deutschen Kostengesetzen für Verfahrenskosten ermittelt würden; Rechtsanwaltskosten außergerichtlich die angemessene Vergütung eines vom Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite; gerichtlich die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, tragen wir entweder weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt oder Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. In einem Verfahren außerhalb Deutschlands tragen wir die Vergütung bis zur Höhe des Betrages, der entstehen würde, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden und die Vergütung nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt würde; Reisekosten des Versicherten die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz in der Bundesrepublik Deutschland entstehen würden. 3.2 Wir tragen nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet ist, soweit der Versicherte nicht nachweist, dass er den anderen vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat; Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; Kosten einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass wir uns zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt haben; die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung. 4. Wer ist versichert? 4.1 Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten versicherten Personen in der im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft. Die juristische Person, für die die versicherte Person tätig ist, ist ebenfalls im Versicherungsschein zu bezeichnen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden juristischen Personen gleichgestellt. 4.2 Wird der Versicherte in einer anderen als der im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft tätig, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn der Versicherte die Änderung seiner Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Einganges der Anzeige bei uns. Ziffer 19.2 KT 2013 RS SP bleibt unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherte für eine andere als die im Versicherungsschein genannte juristische Person tätig wird. Auf eine Versicherung für Dritte gemäß der nachfolgenden Ziffer 5 ist diese Ziffer nicht anwendbar. 4.3 Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz kann auch von juristischen Personen für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen mit deren im Versicherungsschein genannten gesetzlichen Vertretern abgeschlossen werden (Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmen). Ein personeller Wechsel der gesetzlichen Vertreter ist uns anzuzeigen. Ziffer 4.2 gilt entsprechend. 5. Was gilt bei Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter? Der Vermögensschaden-Rechtsschutz kann außer von den in Ziffer 4.1 genannten Personen von einem Versicherungsnehmer auch 16

19 zugunsten dieser Personen abgeschlossen werden. Bei einem Versicherungsvertrag zugunsten anderer Personen kann nur derjenige Versicherungsschutz geltend machen, zu dessen Gunsten der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die versicherten Personen anzuwenden. 6. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6.1 Vermögensschaden-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz besteht nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte den Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens allein oder auch damit begründet wird, dass der Versicherte eine Straftat vorsätzlich begangen hat und wegen dieser Straftat Anklage erhoben ist. Dieser Ausschluss entfällt rückwirkend, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass die Straftat vorsätzlich begangen worden ist. 6.2 Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Diese Frist beträgt fünf Jahre, wenn Tod des Versicherungsnehmers oder Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungsvertrages verursacht haben. 7. Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz? 7.1 Vermögensschaden-Rechtsschutz Anspruch auf Rechtsschutz ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Haftpflichtanspruches auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Rechtsschutzfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Der Haftpflichtanspruch gilt dann als geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person schriftlich erhoben wird Werden nach Beendigung des Vermögensschaden-Rechtsschutzes innerhalb einer Nachmeldefrist von sechs Monaten erstmals Haftpflichtansprüche geltend gemacht, bei denen der Rechtsschutzfall noch innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist, besteht ebenfalls Rechtsschutz. Die Nachmeldefrist verlängert sich mit jedem weiteren Versicherungsjahr um weitere sechs Monate; sie beträgt jedoch maximal 36 Monate (Nachhaftung) Der Rechtsschutzfall gilt an dem Zeitpunkt als eingetreten, an dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden in vollem Umfang adäquat ursächlich ist Im Versicherungsschein kann vereinbart werden, dass auch für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Rechtsschutzfälle Versicherungsschutz besteht, soweit die Rechtsschutzfälle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (Rückwärtsversicherung). 7.2 Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Der versicherte Zeitraum beginnt erst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wartezeit Der Rechtsschutzfall gilt an dem Zeitpunkt als eingetreten, an dem ein anderer oder der Versicherte einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Anstellungsvertragsstreitigkeit ausgelöst wurde. Bei mehreren Verstößen ist der erste Verstoß maßgeblich, wobei jedoch Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen, außer Betracht bleiben. Erstreckt sich der maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. War dieser Zeitraum aber länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum als maßgeblich festgestellte Verstoß außer Betracht. 8. Was gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten? Lehnen wir den Rechtsschutz ab, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann der Versicherte den für ihn tätigen Rechtsanwalt veranlassen, uns gegenüber eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Auf die Möglichkeit der Stellungnahme haben wir den Versicherten bei der Ablehnung des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Die Kosten der Stellungnahme tragen wir dann, wenn der Rechtsanwalt der Auffassung des Versicherten zustimmt. 9. Was gilt für die Versicherungssumme? Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Bei einem nach Ziffer 5 vereinbarten Versicherungsschutz zugunsten anderer Personen stehen jeder versicherten Person unsere Leistungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Darüber hinaus können andere Vereinbarungen zur Versicherungssumme im Versicherungsschein getroffen werden. 10. Wo besteht der Versicherungsschutz? Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb des im Versicherungsschein festgelegten örtlichen Geltungsbereiches erfolgt und ein Gericht innerhalb dieses Geltungsbereiches gesetzlich zuständig ist. 11. Welche weiteren Bestimmungen gelten noch? Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nicht etwas anderes ergibt, die Ziffern 7.2, , 12.1, 14, 15, 16, 18, 19.2, 20, 21, 22 KT 2013 RS SP. 17

20 D.A.S. Existenz-Rechtsschutz (ERB 2013) 1. Was leistet der D.A.S. Existenz-Rechtsschutz? Wir sorgen dafür, dass Sie zur Vermeidung gegebenenfalls existenzgefährdender Liquiditätsengpässe sowie Forderungsausfälle mittels professionellem Forderungsmanagement durch ein durch uns benanntes Inkassounternehmen Forderungen aus Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstig selbständigen bzw. im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit beitreiben können. Zudem tragen wir im Falle der (teilweisen) Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die für dieses Inkasso erforderlichen Kosten in dem nachfolgend bestimmten Umfang. Das Gleiche gilt, falls Ihre Forderung streitig wird oder Ihr Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch oder Einspruch einlegt. 2. Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz? 2.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn Sie dem Ihnen durch uns benannten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt haben, eine Ihnen zustehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte Forderung beizutreiben, die Forderung jeweils mindestens 100 EUR und höchstens EUR beträgt, die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstrittig ist, wobei die Fälligkeit längstens sechs Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Existenz- Rechtsschutz eintrat. Bestand zu Ihren Gunsten bereits ein Vertrag über den Existenz-Rechtsschutz (Vorvertrag), besteht dieser rückwirkende Versicherungsschutz nur, wenn der weitere Vertrag über den Existenz-Rechtsschutz (Folgevertrag) den Vorvertrag ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt, die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht gerichtlich an- oder rechtshängig und nicht tituliert war, der Schuldner im Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassounternehmen im Verzug ( 286 BGB) war, und das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil die Hauptforderung durch das Inkassounternehmen nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann, da (weitere) Beitreibungsbemühungen im Hinblick auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne Aussicht auf Erfolg sind (Uneinbringlichkeit der Hauptforderung) oder der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die Forderung erstmalig bestreitet oder der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch oder Einspruch einlegt Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter den vorgenannten Voraussetzungen auch für Forderungen, die binnen drei Kalendermonaten nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses fällig werden, wenn die Forderung mit Ihrer gemäß Ziffer 1 versicherten Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht. 2.2 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht, wenn Ihnen im Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrages die in Ziffer bestimmten Hinderungsgründe bekannt waren, sowie für Forderungen aus Wett- und Glücksspiel, Forderungen, die im Ausland entstanden und/oder dort beizutreiben sind, Forderungen aus dem Bauhauptgewerbe, Forderungen gegenüber dem Bauhauptgewerbe, soweit diesen Bauhaupt- oder Baunebenleistungen zugrunde liegen, Forderungen, mit deren Beitreibung das durch uns benannte Inkassounternehmen später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes beauftragt wird. 3. Welchen Umfang haben die Leistungen? Wir tragen das Leistungsentgelt, das Sie dem durch uns benannten Inkassounternehmen aufgrund des Inkassovertrages schulden (Inkassokosten). Neben den Inkassokosten erstatten wir die Auslagen dieses Inkassounternehmens für insgesamt bis zu drei Anfragen pro Forderung beim Einwohnermeldeamt, beim Gewerbeamt und beim Handelsregister. Darüber hinaus erstatten wir die Auslagen dieses Inkassounternehmens für das gerichtliche Mahnverfahren und die Auslagen für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn eine vom Inkassounternehmen vor der Beantragung des Mahnbescheides eingeholte Bonitätsprüfung über den Schuldner keine Merkmale für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahren) ergibt. In dem Fall, dass sich der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos erstmalig mittels konkreter Einwendungen und/oder Einreden gegen die Forderung verteidigt (strittige Forderung), tragen wir das Leistungsentgelt, das das Inkassounternehmen aufgrund des Inkassovertrages für eine schriftliche rechtliche Einschätzung der Forderung beanspruchen kann, die Ihnen als Entscheidungshilfe für Ihr weiteres Vorgehen dient. Die Umsatzsteuer tragen wir, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Anwaltskosten erstatten wir weder außergerichtlich noch im gerichtlichen Mahnverfahren. Kosten, Gebühren und Auslagen eines etwaigen streitigen Verfahrens tragen wir ebenfalls nicht. Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrages etwaig bei dem Schuldner beigetriebene Verzugszinsen zustehen, erstatten wir diese nicht. Die Umsatzsteuer tragen wir, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wird das Inkasso aufgrund der in Ziffer bestimmten Gründe eingestellt und die Forderung anschließend auf Ihre Veranlassung hin tituliert, erstatten wir die Kosten für das nachgerichtliche Inkasso und für etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht. Unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Ziffer 2 sorgen wir dafür, dass Sie über das Inkassounternehmen in unserem Auftrag telefonische Bonitätsprüfungen möglicher zukünftiger Vertragspartner einholen können, da Sie im Rahmen Ihrer nach Ziffer 1 versicherten Tätigkeit die Annahme eines Auftrages Ihres zukünftigen Vertragspartners erwägen, dessen Nettovolumen EUR erreicht. Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens, da die Forderung strittig wird, empfehlen wir auf Ihren Wunsch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung. 4. Wer ist versichert? Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsnehmer als Inhaber der Forderung. 5. Welche Mitwirkungspflichten habe ich? Damit wir Ihnen das Inkassounternehmen benennen können, dessen Kosten im Versicherungsfalle durch uns erstattet werden, müssen Sie sich vor Erteilung des Inkassoauftrages mit uns in Verbindung setzen, sofern Ihnen das Inkassounternehmen nicht bereits durch uns benannt wurde. Um den Erfolg der Beitreibungsbemühungen des durch uns benannten Inkassounternehmens auch und insbesondere im eigenen Interesse zu fördern, sind Sie gehalten, im Falle der Beauftragung des Inkassounternehmens dieses alsbald nach Eintritt des Schuldnerverzuges zu beauftragen. Um den Erfolg der Beitreibungsbemühungen auch und insbesondere im eigenen Interesse zu fördern und eine rechtliche Einschätzung der Forderung durch das Inkassounternehmen zu ermöglichen, nehmen Sie zu Ihnen durch das Inkassounternehmen mitgeteilten Einwendungen oder Einreden des Schuldners gegen die Forderung auf Bitte des Inkassounternehmens schriftlich Stellung. 6. kann der Vertrag vorzeitig beendet werden? 6.1 Lehnt das durch uns benannte Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in Ziffer bis bestimmten Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Existenz- Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Gleiches gilt, wenn wir den Rechtsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind. 6.2 Bejahen wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle (Ziffer 2.1.6), sind Sie ebenso wie wir nach Anerkennung der Leistungspflicht für 18

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