Erläuterungen zum Berechnungsbogen Fortbildung für Steuererklärung 2004

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1 Berechnungsbogen Fortbildung für Steuererklärung 2004 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Bildungsmaßnahmen als Sonderausgaben (maximal bis ) oder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (unbegrenzt in voller Höhe) steuerlich geltend gemacht werden können, finden Sie eine Checkliste in der steuertip -Beilage 20/2005. In den folgenden Erläuterungen zum Berechnungsbogen Aus- und Fortbildung, den Sie als steuertip -Abonnent zusammen mit der steuertip -Beilage 20/2005 erhalten haben, informieren wir Sie, welche Aufwendungen als Aus- und Fortbildungskosten abzugsfähig sind. Unser Tip: Fügen Sie den steuertip -Berechnungsbogen Aus- und Fortbildung 2004 Ihrer Steuererklärung 2004 als Anlage bei. Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter der Abruf-Nr. st als PDF-Formular zum sofortigen Ausfüllen am Bildschirm herunterladen. 1. Kosten für Bildungsmaßnahme selbst 1. Abzugsfähig sind beispielsweise folgende Aufwendungen: Ausbildungsgebühren Eintrittsgelder Kursgebühren Lehrgangsgebühren Prüfungsgebühren Schulgeld Studiengebühren Teilnahmegebühren Zulassungsgebühren 2. Fahrtkosten 2. Fahrtkosten können entweder nur begrenzt in Höhe der Entfernungspauschale oder unbegrenzt (nach den sog. Dienstreisegrundsätzen) angesetzt werden. Entscheidend ist, ob es sich bei der Bildungsstätte um eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte handelt. Ist dies der Fall, erkennt das Finanzamt die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale an. steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 9 Stand:

2 3. Eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte liegt beispielsweise bei Schülern und Studenten vor, die eine Schule oder Universität besuchen. 4. Besuchen hingegen Arbeitnehmer berufsbegleitend sporadisch Fortbildungsveranstaltungen, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte. 5. In R 34 Abs. 2 LStR 2005 heißt es in den Absätzen 2 und 3 wörtlich: (2) Zur Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte finden R 37 bis 43 sinngemäß Anwendung. Danach sind Dienstreisegrundsätze maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluß seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungsoder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z.b. am Wochenende stattfindet. Sucht der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist abweichend von R 37 Abs. 3 Satz 3 jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluß des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 5 in der Wohnung des Steuerpflichtigen, wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, so daß für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls Dienstreisegrundsätze gelten. (3) Liegen weder im Betrieb des Arbeitgebers noch in der Wohnung des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder Fortbildungsstätte im Sinne des Absatzes 2 vor, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. 2 Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 EStG anzuwenden. 6. Unser Tip: Die OFD Münster hat in einer Kurzinformation Einkommensteuer (Nr. 12/2005 vom ) die Regelung in den LStR konkretisiert. Die Verwaltungsanweisung ist als Anhang beigefügt. Ansatz der Entfernungspauschale Abs. 1 Nr. 7 EStG nimmt im Hinblick auf die als Sonderausgaben abzugsfähigen Bildungskosten Bezug auf Regelungen zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug. Wörtlich heißt es: 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG betrifft Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und hat folgenden Wortlaut: Werbungskosten sind auch 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 9 Stand:

3 ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird Abs. 2 EStG hat folgenden Wortlaut: Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. 10. Fazit: Die Regelungen für Fahrten zur Arbeitsstätte gelten für Fahrten zur regelmäßigen Aus- oder Fortbildungsstätte entsprechend. Je Entfernungskilometer erkennt das Finanzamt im Regelfall 0,30 an. Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen 11. Bei der Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. 12. Unser Tip: Mit dem steuertip -Berechnungsbogen Kfz-Kosten 2004 (Abruf-Nr. st ) können Sie bei Fahrten mit dem eigenen Pkw Ihren individuellen Kilometersatz ermitteln. 13. Ohne Nachweis erkennen die Finanzämter bei Fahrten mit dem eigenen Pkw pauschal 0,30 je tatsächlich gefahrenem Kilometer an. 14. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis können Sie in voller Höhe geltend machen. 3. Verpflegungsmehraufwand 15. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur absetzbar, wenn es sich bei der Bildungsstätte nicht um eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte handelt (zur Abgrenzung siehe 2. Fahrtkosten). Ist diese Voraussetzung erfüllt, können die steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 9 Stand:

4 Mehraufwendungen für Verpflegung nach den sog. Dienstreisegrundsätzen angesetzt werden Abs. 1 Nr. 7 EStG nimmt im Hinblick auf die als Sonderausgaben abzugsfähigen Bildungskosten Bezug auf Regelungen zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug. Wörtlich heißt es: 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG betrifft Verpflegungsmehraufwendungen und hat folgenden Wortlaut: Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. 4. Übernachtungskosten 18. Übernachtungskosten sind nur absetzbar, wenn es sich bei der Bildungsstätte nicht um eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte handelt (zur Abgrenzung siehe 2. Fahrtkosten). Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Übernachtungskosten nach den sog. Dienstreisegrundsätzen angesetzt werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 9 Stand:

5 19. Abziehbar sind die tatsächlichen Übernachtungskosten (ggf. Kürzung bei Gesamtpreis inkl. Frühstück). Das Finanzamt erkennt bei Inlandsreisen keine Pauschalen an. Bei Auslandsübernachtungen können die tatsächlichen Kosten bzw. alternativ Pauschbeträge abhängig vom Reiseland angesetzt werden. 20. Zu Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung siehe 6. Doppelte Haushaltsführung. 5. Reise-Nebenkosten 21. Reise-Nebenkosten sind nur absetzbar, wenn es sich bei der Bildungsstätte nicht um eine regelmäßige Aus- und Fortbildungsstätte handelt (zur Abgrenzung siehe 2. Fahrtkosten). Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Reise-Nebenkosten nach den sog. Dienstreisegrundsätzen angesetzt werden. 22. Beispiele für Reise-Nebenkosten sind: Trinkgelder Parkgebühren Gepäckaufbewahrung 6. Doppelte Haushaltsführung 23. Ledige Steuerpflichtige haben regelmäßig am Familienwohnsitz keinen eigenen Haushalt. Bei ihnen ist eine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab 2004 daher im Regelfall nicht mehr möglich. Eine doppelte Haushaltsführung ist in erster Linie bei verheirateten Steuerpflichtigen denkbar Abs. 1 Nr. 7 EStG nimmt im Hinblick auf die als Sonderausgaben abzugsfähigen Bildungskosten Bezug auf Regelungen zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug. Wörtlich heißt es: 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG betrifft Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen und hat folgenden Wortlaut: Werbungskosten sind auch 5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 9 Stand:

6 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt Abs. 2 EStG hat folgenden Wortlaut: Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. 27. Unser Tip: Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können Sie mit dem steuertip -Berechnungsbogen Doppelte Haushaltsführung 2004 (Abruf-Nr. st ) geltend machen. Umfassende Informationen zur Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung finden Sie in der steuertip -Beilage 08/ Häusliches Arbeitszimmer Abs. 1 Nr. 7 EStG nimmt im Hinblick auf die als Sonderausgaben abzugsfähigen Bildungskosten Bezug auf Regelungen zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug. Wörtlich heißt es: 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betrifft Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung und hat folgenden Wortlaut: Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 30. Unser Tip: Die Kosten für ein Arbeitszimmer können Sie mit dem steuertip - Berechnungsbögen Arbeitszimmer 2004 (Abruf-Nr. st ) geltend machen. Informationen zur Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers finden Sie in der steuertip -Beilage 06/2005. steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von 9 Stand:

7 8. Arbeitsmittel 31. Beispiele für Arbeitsmittel sind: Schreibtisch Bücherregal Taschenrechner 32. Unser Tip: Die Kosten für ein Arbeitsmittel können Sie mit dem steuertip - Berechnungsbogen Arbeitsmittel 2004 (Abruf-Nr. st ) geltend machen. 9. Telekommunikationskosten 33. Die folgenden Telekommunikationskosten können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein: Anschaffungskosten Telekommunikationsgeräte Telekommunikationsdienstleistungen Sonstige Telekommunikationskosten 34. Beispiele für Telekommunikationsgeräte: Telefonanlage Telefon Handy Autotelefon Telefax Anrufbeantworter Internet-Router USB-Adapter Freisprecheinrichtung Headset ISDN-Karte Modem 35. Die Anschaffungskosten für Telekommunikationsgeräte sind auf die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle zu verteilen bei Gegenständen, die mehr als 410 EUR netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer, gekostet haben. Eine Sofortabschreibung ist möglich bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (nicht mehr als 410 EUR netto). 36. Unser Tip: Die Höhe der Abschreibung können Sie mit Hilfe des steuertip - Berechnungsbogens Abschreibung Arbeitsmittel 2004 (Abruf-Nr. st ) ermitteln. 37. Beispiele für Telekommunikationsdienstleistungen: Gesprächsgebühren Onlinekosten sonstige Verbindungsentgelte steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von 9 Stand:

8 Anschlussgebühren Grundgebühren Prepaidkarten für Handys Kosten Internetnutzung (Hot-Spots, Internetcafés) Telefongebühren (öffentliche Fernsprecher, Hotels) 38. Beispiele für sonstige Telekommunikationskosten: Fachliteratur Kreditzinsen laufende Beratung Schulungen Installation Leasingraten Software Strom Versicherung Verbrauchsmaterialien [wie Toner, etc.] Reparaturen Wartung Zubehör [wie Telefonkabel, etc.] 39. Unser Tip: Die Höhe der Telekommunikationskosten können Sie mit Hilfe des steuertip -Berechnungsbogens Telekommunikationskosten 2004 (Abruf-Nr. st ) ermitteln. Umfassende Informationen zur Geltendmachung von Telekommunikationskosten finden Sie in der steuertip -Beilage 18/ Computer 40. Die folgenden Computerkosten können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein: Anschaffungskosten Computer (inkl. Aufrüstung bzw. Nachrüstung) Peripheriegeräte und Zubehör (z.b. Bandsicherung, Brenner, Drucker, EDV- Kabel, Laufwerke, Lautsprecher, Maus, Modem, Monitor, Scanner, Tastatur) Software (Betriebssystem, PC-Programme) Erhaltungsaufwand (Reparaturen) Sonstige Computerkosten, Verbrauchsmaterialien (z.b. Fachliteratur, Onlinekosten, Telefongebühren, Kreditzinsen, laufende Beratung, Schulungen, Leasingraten, Strom, Versicherung, Wartung) 41. Die Anschaffungskosten sind auf die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle zu verteilen bei Computern, die mehr als 410 EUR netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer, gekostet haben. Eine Sofortabschreibung ist möglich bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (nicht mehr als 410 EUR netto). 42. Bei Peripheriegeräten, die ohne Computer nicht selbständig nutzungsfähig sind, ist eine Sofortabschreibung als GWG nicht möglich. Die Anschaffungskosten sind immer auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen. steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von 9 Stand:

9 43. Unser Tip: Die Höhe der Abschreibung können Sie mit Hilfe des steuertip - Berechnungsbogens Abschreibung Arbeitsmittel 2004 (Abruf-Nr. st ) ermitteln. 44. Unser Tip: Die Höhe der Computerkosten können Sie mit Hilfe des steuertip - Berechnungsbogens Computerkosten 2004 (Abruf-Nr. st ) ermitteln. Umfassende Informationen zur Geltendmachung von Computerkosten finden Sie in der steuertip -Beilage 18/ Fachliteratur 45. Die Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften sind als Fortbildungskosten abzugsfähig. 12. Lernmaterialien und sonstiger Bedarf 46. Zu den Kosten für Lernmaterialien und sonstigen Bedarf gehören beispielsweise: Schreibmittel Bürobedarf Fotokopien 13. Druckkosten 47. Zu den Bildungskosten zählen auch Druckkosten, z.b. für eine Doktor- oder Habilitationsarbeit. 14. Finanzierungskosten 48. Die Kosten zur Finanzierung einer Bildungsmaßnahme, z.b. Schuldzinsen, sind abziehbar. 15. Sonstige Kosten 49. Beispiele für sonstige Bildungskosten sind: Anwalts- und Prozeßkosten Unfallkosten Porto steuertip, markt intern Verlag Seite 9 von 9 Stand:

10 Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 12/2005 vom Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung 1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2003 Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (z.b. BFH- Urteil vom , BStBl 2004 II S. 884). Bis einschließlich 2003 sind daher unter den o.g. Voraussetzungen auch Kosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Grenzen, die sich im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bzw. die Berichtigungsvorschriften ergeben, können die betroffenen Aufwendungen auch im Rahmen des 10d Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. 2. Rechtslage ab VZ 2004 Durch das Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze wurde die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2004 neu geregelt. Kosten des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium also auch für ein berufsbegleitendes Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, gehören zu den Kosten der Lebensführung ( 12 Nr. 5 EStG). Die betroffenen Aufwendungen können bis zu im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten. Begünstigt sind auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) anzuwenden. 3. Höhe der abziehbaren Aufwendungen Die Höhe der als Sonderausgaben gemäß 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. als Werbungskosten gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Aufwendungen ergibt sich

11 aus R 34 Abs. 2 und 3 LStR Diese Regelungen sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2005 anzuwenden. Danach gilt Folgendes: 3.1 Bildungsmaßnahme mit inhaltlichem Bezug zum bestehenden Dienstverhältnis In Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht, die sich außerhalb seiner im Betrieb des Arbeitgebers befindlichen regelmäßigen Arbeitsstätte befindet, sind Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Eine Bildungsmaßnahme erfolgt als Ausfluss des Dienstverhältnisses, wenn ein inhaltlicher Bezug zum Dienstverhältnis besteht. Unmaßgeblich ist, ob sie auf Veranlassung des Arbeitgebers oder ohne dessen Kenntnis in der Freizeit durchgeführt wird (z.b. Meister-Lehrgang im ausgeübten Beruf). Sucht der Arbeitnehmer in diesen Fällen die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, stellt der jeweilige Besuch der Bildungsstätte eine neue Dienstreise dar. Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW können daher mit dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 /km als Werbungskosten geltend gemacht werden. Außerdem können soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Bildungsmaßnahme mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. Wird die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, liegt dagegen eine einheitliche Dienstreise vor. Soweit die Bildungsmaßnahme in diesem Fall länger als 3 Monate dauert, wird die Bildungsstätte nach Ablauf von 3 Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). 3.2 Bildungsmaßnahme ohne Dienstverhältnis oder ohne inhaltlichen Bezug zum bestehenden Dienstverhältnis Ist der Steuerpflichtige nicht berufstätig oder besteht zwischen seinem Dienstverhältnis und der Bildungsmaßnahme kein inhaltlicher Bezug, ist zu prüfen, wo sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme befindet. Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme, wie z.b. bei einem Fernstudium, in der Wohnung des Steuerpflichtigen, stellt die Wohnung die regelmäßige Ausbildungsstätte dar (BFH-Urteil vom , BStBl 2003 II S. 997). In diesem Fall gelten für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Dienstreisegrundsätze. Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme dagegen nicht in der Wohnung, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte kann daher nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen.

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