Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

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1 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht kann sichergestellt werden, dass Verfügungen über das Konto auch dann getroffen werden können, wenn der Kontoinhaber verhindert ist, sei es durch einen Auslandsaufenthalt, einen Unfall oder durch Krankheit. Da die Vollmacht den Bevollmächtigten auch berechtigt, im Namen des Kontoinhabers Geld abzuheben und sogar Kontoüberziehungen vorzunehmen, sollte man die Kontovollmacht nur einer Person seines Vertrauens erteilen. Zu verwenden ist dabei das Vollmachtsformular der Bank, bei der das Konto geführt wird, denn nur so ist sichergestellt, dass die Bank nach Identitätsfeststellung und Unterschriftenprobe die Vollmacht akzeptiert. Im besonderen bei ausländischen Bankinstituten ist darauf zu achten, dass die Vollmacht auf den bankeigenen Formularen erteilt ist. Die Bankvollmacht kann erteilt werden - als Vollmacht, die beim Tod des Vollmachtgebers erlischt, - als Vollmacht, die über den Tod hinausgeht (transmortale Vollmacht), - als Vollmacht für den Todesfall (postmortale Vollmacht). Sie kann zu Lebzeiten jederzeit gegenüber der Bank widerrufen werden, nach dem Tod kann der Widerruf durch die Erben erfolgen. Die trans- oder postmortale Vollmacht ist eine wichtige Vorsorge für den Fall des Todes, denn mit ihr kann die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten in punkto Bankkonten oder Bankdepots vereinfacht werden.

2 Im Todesfall verlangen die Banken, falls keine transmortale oder postmortale Vollmacht vorliegt, die Legitimation als Erbe. Hierzu ist erforderlich die Vorlage des Erbscheins. Auf dessen Vorlage kann von der Bank nur dann verzichtet werden, wenn eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift eines öffentlichen Testaments, also eines Testaments, das zur Niederschrift eines Notars errichtet wurde, oder ein notarieller Erbvertrag vorgelegt wird, nebst der zugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Ein Erbschein kostet Geld. Auch kann erhebliche Zeit verstreichen, bis er vom Nachlassgericht erteilt wird. Die Erteilung einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht ist also auch dann empfehlenswert, wenn es der oder die Erben sind, denen die Vollmacht erteilt wird, da sie mit der Vollmacht schneller handlungsfähig sind bzw. der Nachlass auch ohne Erbschein abgewickelt werden kann, wenn im Nachlass lediglich Konten und Bankdepots vorhanden sind. Selbstverständlich kann eine Vollmacht von demjenigen, dem sie erteilt worden ist, auch missbraucht werden, zum Nachteil des Vollmachtgebers bzw. zum Nachteil der Erben. Die Erleichterung, die die Bankvollmacht bzw. Depotvollmacht mit sich bringt, ist somit stets gegenüber der Gefahr des Missbrauchs abzuwägen. Die Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall der Gebrechlichkeit vorzusorgen. Sie geht der staatlichen Betreuung vor, so dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle durch die Vorsorgevollmacht die staatliche Betreuung überflüssig wird. Denn gemäß 1896 II S. 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht umfasst die Personensorge, hier insbesondere in Gesundheits- und Unterbringungsangelegenheiten sowie die Vermögenssorge.

3 Im Bereich der Personensorge verlangt das Gesetz die Schriftform und eine ausdrückliche Benennung der Maßnahmen, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt sein soll. Es gibt inzwischen viele Muster für eine Vorsorgevollmacht fast zu viele. Keines dieser Muster sollte unbesehen übernommen werden. Jeder sollte sich anwaltlich beraten lassen, um die für ihn passende Vollmacht erstellen zu können. Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich errichtet werden. Zu empfehlen ist aber die notarielle Beurkundung, wenn strittig sein kann, ob zur Zeit der Errichtung der Vorsorgevollmacht noch Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Der Notar ist bei Beurkundung verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit zu überprüfen und er hat auch über die Bedeutung und Tragweite der Vorsorgevollmacht zu belehren. Dies macht die Urkunde schwerer angreifbar als eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht. Durch den Gesetzgeber ist mit dem am in Kraft getretenen zweiten Betreuungsänderungsgesetz neben den Notaren eine weitere Beglaubigungsmöglichkeit der Vorsorgevollmacht eingeführt worden. Beglaubigen können die Betreuungsbehörden, die bei den kreisfreien Städten bzw. beim Landratsamt angesiedelt sind. Die Beglaubigung kostet hier nur EUR 10,00. Erfahrungen mit dieser neuen Beglaubigungsmöglichkeit gibt es noch nicht, insbesondere nicht, inwieweit diese Beglaubigung akzeptiert werden wird. Die Betreuungsbehörden sind nur für Beglaubigungen zuständig, sie können keine Beratung in Zusammenhang mit der Errichtung von Vorsorgevollmachten vornehmen. Beraten dürfen die Betreuungsbehörden aber dann den Bevollmächtigten bei der Handhabung der Vorsorgevollmacht. Man sollte die Vorsorgevollmacht, sei es die notariell beurkundete oder die privatschriftliche, registrieren lassen und zwar im Vorsorgeregister der

4 Bundesnotarkammer (Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach Berlin). Bei der Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, sind auch die entsprechenden Antragsformulare erhältlich, ebenso im Internet unter Die Registrierung kann auch online erfolgen. Künftig dürfen die Vormundschaftsgerichte keine Betreuungen mehr anordnen, bevor sie nicht überprüft haben, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Die Betreuungsverfügung Auch bei der Vorsorgevollmacht gilt, was schon zur Bankvollmacht ausgeführt wurde, dass sie vom Bevollmächtigten missbraucht werden können. Will man dem vorbeugen oder gibt es niemand, dem man volles Vertrauen schenkt, empfiehlt sich die Errichtung einer Betreuungsverfügung. In der Betreuungsverfügung benennt man eine Person, die vom Gericht für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, als Betreuer eingesetzt werden soll. Man hat also die Möglichkeit, den Betreuer selbst auszuwählen, dieser steht aber dann unter der strengen gerichtlichen Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Jede Vorsorgevollmacht sollte im übrigen auch zusätzlich eine Betreuungsverfügung enthalten, also die Bestimmung derjenigen Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll, falls trotz der Vorsorgevollmacht doch noch Konstellationen eintreten, die eine Betreuerbestellung erforderlich machen. In der Betreuungsverfügung können auch die Wünsche an den Betreuer aufgelistet werden, also z. B. in welchem Pflegeheim man ggf. untergebracht werden möchte, welcher Arzt die Behandlung übernehmen soll etc. Wenn man eine Patientenverfügung errichtet hat, sollte man in der Betreuungsverfügung auf

5 diese hinweisen und darauf, dass die Patientenverfügung vom Betreuer beachtet werden soll. Gesp.: Gaugel 2006 Beitrag-Kanzleizeitung-2006

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