Frühling im Süden Worauf Rentner aus Deutschland bei Renten und Sozialleistungen

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 50/2013 Frühling im Süden Worauf Rentner aus Deutschland bei Renten und Sozialleistungen achten sollten Frühling am Mittelmeer statt graues Wetter in Deutschland. Das finden immer mehr Ruheständler attraktiv. Zudem locken viele Hotelanlagen am Mittelmeer in den Monaten November bis Mai mit Schnäppchen-Preisen. Worauf müssen Ruheständler achten, die es für längere Zeit in den Süden zieht? Was gilt bei Rente, Kranken- und Pflegeversicherung, Wohngeld und Grundsicherung im Alter? 1. Rente Im Prinzip: Keine Probleme bei längerem Auslandsaufenthalt. Wer eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Hinterbliebenenrente erhält, muss bei einem kürzeren Auslandsaufenthalt keine Einschränkungen bei der Rente befürchten, er muss die Rentenversicherung noch nicht einmal über die Auslandsreise informieren. Dies ändert sich erst, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändert. Paragraf 110 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) regelt hierzu, dass Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, für diese Zeit die gleichen Leistungen erhalten wie Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Von einem vorübergehenden Aufenthalt wird dabei ausgegangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Aufenthalt beschränkt sein soll, also wenn beispielsweise die Rückreise von vornherein gebucht ist. Eine genaue Zahl von Monaten findet sich weder im SGB VI noch in den Durchführungsbestimmungen. Andreas Feuser von der Deutschen Rentenversicherung Bund hält einen Auslandsaufenthalt von bis zu einem halben Jahr in jedem Fall für unproblematisch. Horst Zeller, von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Würzburg) hält in den Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern Verzug ins Ausland was müssen Rentenbezieher beachten? sogar einen Auslandsaufenthalt von bis zu zwölf Monaten für unschädlich: Obwohl das Gesetz keinen Zeitrahmen vorgibt, geht man im Allgemeinen davon aus, dass ein Aufenthalt bis zu einem Jahr noch als vorübergehend anzusehen ist. Anzumerken ist noch, dass selbst bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder gar einem Umzug ins Ausland die Rente meist ungekürzt weiter gezahlt wird. Eine Kürzung der Rente ist allerdings für nicht-deutsche Rentenbezieher möglich, die weder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats noch aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind. Wer einen Auslandsaufenthalt plant, der über die Ein-Jahres-Grenze hinausgeht, sollte sich in jedem Fall vorab bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung informieren. Das Gleiche gilt für diejenigen, die sich ihre Rente ins Ausland überweisen lassen möchten. Hier sollte man

2 Seite 2 sich vorab nach den anfallenden Gebühren erkundigen. 2. Auslandsreisekrankenversicherung Tipp: Für einen längeren Auslandsaufenthalt auf eine private Auslandsreisekrankenversicherung achten. Eine solche Versicherung können auch Ältere mit Vorerkrankungen abschließen. Diese sollten im Krankheitsfall aber genau auf die Diagnosen der behandelnden Ärzte achten. Gerade Ältere sollten darauf achten, dass sie bei einem längeren Auslandsaufenthalt umfassend krankenversichert sind. In den meisten europäischen Ländern gilt im Urlaub der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen. Dennoch ist im Krankheitsfall mit Kosten zu rechnen, die von der Kasse nicht übernommen werden. Denn auf der Selbstbeteiligung, die im Ausland meist höher ist als in Deutschland, bleiben die Betroffenen sitzen. Zudem ist ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht abgesichert. Deshalb ist für gesetzlich Versicherte eine zusätzliche private Auslandsreise- Krankenversicherung dringend zu empfehlen. Dies trifft in vielen Fällen auch für Privatversicherte zu. Vor dem Urlaubsantritt sollten auch diese sich also bei Ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen während des längeren Auslandsaufenthalts durch die Versicherungspolice abgedeckt sind. Für Privatversicherte gilt der Versicherungsschutz im Prinzip in ganz Europa, außerhalb von Europa nach Auskunft des Verbands der privaten Krankenversicherung für maximal einen Monat, bei manchen Versicherungsunternehmen für bis zu drei Monate. Bei längeren Auslandsaufenthalten kann ggf. eine Verlängerung des Schutzes vereinbart werden. Zudem sollten Privatversicherte prüfen, ob der Rücktransport nach Deutschland von ihrer Versicherung übernommen wird. Wer eine zusätzliche Versicherung für eine längere Reise abschließen möchte, kommt mit den preiswerten herkömmlichen Reisezurecht. Denn der Versicherungsschutz gilt dabei im Standardfall nur für kurze Urlaube. Tipp: Viele Haushalte haben schon seit längerer Zeit eine Auslandsreiseversicherung etwa über krankenversicherungen nicht den ADAC, die sich Jahr für Jahr verlängert. Schauen Sie in die Versicherungsbedingungen. Ihre bestehende Versicherung dürfte in der Regel nur für sechs oder acht Wochen gelten, zum Teil allerdings für mehrere Reisen pro Jahr. Wer einen längeren Auslandsaufenthalt plant, sollte darauf achten, dass die Versicherung ausdrücklich für lange Reisen gilt. Der zu zahlende Beitrag hängt dabei von der Dauer der (geplanten) Reise ab. Er ist zudem altersabhängig. Einen Test von Auslandskrankenversicherungen für lange Reisen findet man in Finanztest 8/2012. Testsieger war dabei die Hanse Merkur. Der Versicherungsschutz für eine Langzeitreise kostet hier für Personen ab 65 Jahren 3,50 Euro pro Person und Tag; bei Jüngeren sind es 1,50 Euro. Bei einer dreimonatigen Reise ergeben sich für einen 65-jährigen Kosten in Höhe von 318,50 Euro. Kanada und die USA sind dabei ausgeschlossen; Versicherungen, die für diese beiden Länder gelten, sind deutlich teurer. In der Regel übernehmen die Auslandsreisekrankenversicherungen die von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder von einer in Deutschland bestehenden privaten Versicherung nicht gedeckten Kosten für eine Heilbehandlung im Ausland, wenn Versicherte auf einer Auslandsreise krank werden. Entscheidende Frage: Umgang mit Vorerkrankungen Gerade ältere Menschen mussten häufig schon den einen oder anderen gesundheitlichen Einschlag einstecken. Entscheidende Fragen sind damit für sie: 1) Gibt es bei Reisekrankenversicherungen wie sonst bei der privaten Krankenversicheeine Gesundheitsprüfung bzw. rung üblich Fragen zur aktuellen gesundheitlichen Situation? 2) Wie geht die Auslandsreisekrankenversicherung mit bestehenden Krankheiten um? Gesundheitsfragen: Fragen zur gesundheitlichen Situation bei Vertragsabschluss bzw. vor Reiseantritt gibt es zumindest bei den für dieses Dossier überprüften Testsiegern der Stiftung Warentest nicht. Dies soll so die Auskunft des PKV-Spitzenverbandes, der für

3 Seite 3 Auslandsreisekrankenversicherungen übrigens keine Musterbedingungen erstellt hat auch branchenweit so gelten. Bei Auslands- reisekrankenversicherungen handle es sich um ein Massengeschäft. Der Aufwand für eine individuelle Prüfung der gesundheitlichen Situation der Betroffenen sei zu groß. Überdies handle es sich bei dem Personenkreis, der entsprechende Versicherungen in Anspruch nehme, um eine positive Selektion. Sprich: Wer gesundheitlich stark angeschlagen ist, begibt sich im Regelfall nicht auf eine Auslandsreise. Für gesundheitlich angeschlagene Versicherungsinteressenten bedeutet dies zunächst: Sie haben keinerlei Schwierigkeiten, an einen Versicherungsvertrag zu kommen. Dieser kann entweder online oder im Reisebüro abgeschlossen werden. Im Vertragsformular wird man keine Fragen zu Vorerkrankungen finden. Gefragt wird nach dem Alter und nach dem Beginn und Ende der Reise, ggf. auch nach dem Reiseziel. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vorerkrankungen für die Versicherungen keine Rolle spielen, denn diese tauchen in verschiedenen Formulierungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen auf, die der Versicherungsnehmer per Unterschrift bestätigen muss. Bei der Einreichung von Rechnungen wird geprüft, ob die Rechnungen entsprechend der Versicherungsbedingungen erstattet werden können. Regelungen zu Vorerkrankungen: Generell gilt, dass eine Weiterbehandlung bestehender Erkrankungen nicht unter dem Schutz einer Auslandskrankenversicherung steht. Rechnungen über die Weiterverschreibung der bisher genommenen Medikamente müssten damit beispielsweise nicht erstattet werdeshalb gut daran, sich für die Reise mit den benötigten den. Auslandsreisende tun Medikamenten einzudecken. Anders verhält sich die Sache bei einer Verschlechterung bestehender Erkrankungen. Ausgaben, die in diesem Zusammenhang entstehen, gehören zum Versicherungs- schutz. Die Versicherungsbedingungen sind hier allerdings zum Teil etwas unklar. Im Regelwerk der Hanse Merkur findet man etwa die Formulierung: Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls während einer Reise erstatten wir die im Ausland entstandenen Kosng. Der Begriff Eintritt könnte so verstanden werden, dass eine Behandlung, die im Zusammenhang mit einer Vorerkrankung steht, nicht unter dem Versicherungsschutz steht. Dies ist aber so die telefonische Auskunft der Hanse Merkur ten einer Heilbehandlung. nicht der Fall. Mit Eintritt einer Krankheit sei jede Verschlechterung der gesundheitlichen Situation abgedeckt. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind allerdings Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde. Klar ist in jedem Fall, dass hinsichtlich der Vorerkrankungen eine gewisse juristische Grauzone besteht. Im Zweifelsfall sollten Betroffene darauf achten, dass in Arztrechnungen nicht nur auf die allgemeine Grundkrankheit eingegangen wird, sondern der akute Behandlungsanlass benannt wird. Zudem ist es im Zweifelsfall wichtig, die zum Thema Vorerkrankungen bereits ergangene Rechtsprechung zu kennen. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln wurde z.b. der Fall eines Versicherten verhandelt, der während der Reise einen Herzinfarkt erlitt. Der Betroffene hatte bereits einige Jahre zuvor einen Infarkt gehabt und wies zudem bei Versicherungsabschluss Bluthochdruck und gelegentliche Herzrhythmusstörungen vor. Das OLG Köln nahm dennoch auch hier eine unerwartete Krankheit an. Auch bei bestehenden Vorerkrankungen sei ein Herzinfarkt unerwartet, wenn er keine zwingende, not- wendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt. Eine vorherige Behandlung wegen Herzbeschwerden führe nicht ohne Weiteres zur Vorhersehbarkeit einer Behandlung wegen eines neu auftretenden Herzinfarkts (Az.: 20 U 62/09).

4 Seite 4 3. Pflegeversicherung Pflegegeld wird bei einem Auslandsaufenthalt in der Regel weitergezahlt. Probleme gibt es allerdings bei einem längeren Aufenthalt in der Türkei. Pflegesachleistungen im Ausland trägt die deutsche Pflegeversicherung nicht. Wer von der deutschen Pflegeversicherung das frei verwendbare Pflegegeld erhält, dem wird dieses auch bei einem längeren Aufent- halt im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ausgezahlt. Der Aufenthalt muss dabei nicht auf einige Monate begrenzt sein. Zum Teil ist die Pflegebegutachtung sogar im Ausland möglich (etwa auf Mallorca). Das Pflegegeld darf sozusagen exportiert werden. All dies gilt allerdings nicht für Auslandsaufenthalte außerhalb der genannten Länder. Wer den Frühling beispielsweise in der Türkei oder Marokko genießt, für den gilt beim Pflegegeld im Grundsatz eine Sechs-Wochen- Frist. Pflegegeld wird in diesen Fällen nur sechs Wochen lang weitergezahlt. Paragraf 34 SGB XI regelt hierzu nämlich, dass nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr das 4. Grundsicherung im Alter Achtung: Hier gibt es je nach Wohnort unterschiedliche Regelungen. An vielen Orten wird den Beziehern ein Urlaub von bis zu zwei Monaten zugestanden (etwa in Düsseldorf). Routinemäßige Anwesenheitskontrollen und eine Anwesenheitspflicht gibt es allerdings nicht. Auch für Ärmere unter den Älteren kann ein längerer Auslandsaufenthalt durchaus interessant sein. Denn bei Langzeitaufenthalten in den Monaten November bis Mai, beispielsweise in Hotels an der türkischen Ägäis, sind die entstehenden Kosten teilweise geringer als die Kosten für den Lebensunterhalt in Deutschland. Die deutschen Sozialämter sind bei der Weiterzahlung der Leistungen bei einem längeren Auslandsaufenthalt von Grundsicherungsbeziehern allerdings sehr Pflegegeld weiter zu gewähren ist. Anzumerken ist dazu allerdings, dass die Pflegeversicherung keinerlei Kontrollinstrumente aufgebaut hat, durch die sie standardmäßig von einer Abwesenheit eines Pflegebedürftigen erfährt. In der Praxis dürfte die Sechs- Wochen-Regelung bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb der privilegierten Länder nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Versicherung eher zufällig vom Auslandsaufenthalt erfährt oder wenn jemand tatsächlich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Pflegesachleistungen: Alternativ zum Pflekönnen Pflegebedürftige auch soge- gegeld nannte Pflegesachleistungen esachleistungen wählen also ein bestimmtes Kontingent an Leistungen von Pflegediensten. Die Kosten hierfür werden im Ausland generell nicht übernommen. Tipp: Wer solche Leistungen erhält, sollte vor dem Antritt der Auslandsreise rechtzeitig auf das frei verwendbare Pflegegeld umsteigen. Dies geht in aller Regel mit einem formlosen Antrag. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich, denn Pflegebedürftige haben die freie Wahl zwischen Sach- und Geldleistun- gen. zurückhaltend, obwohl es ja eigentlich kaum einen Grund gibt, Rentner an einen Ort zu binden. Denn anders als Bezieher von Hartz IV oder Arbeitslosengeld I müssen die Betroffenen ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Noch nach dem bis Ende 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz konnten Deutsche Sozialhilfe und auch die Grundsicherung im Alter ist eine Form der Sozialhilfe sogar bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt beziehen. Teilweise waren dabei die Aufwendungen wegen der im Ausland vielfach niedrigeren Unterkunftskosten geringer als in Deutschland. Doch das nun geltende Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) schließt diese Möglichkeit weitgehend aus. Grund hierfür war die 2003 hochgekochte Diskussion über den Fall

5 Seite 5 eines in den USA lebenden Sozialhilfeempfängers ( Florida-Rolf ), der im Sommer des Jahres 2003 unter anderem mit der Schlagzeile Meeresblick auf Kosten des Sozial- amts großes mediales Aufsehen erregte. Nun regelt Paragraf 24 SGB XII, dass Leis- tungsempfänger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben keine Leistungen erhalten. Entscheidend ist also, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland erhalten bleibt. Wann das der Fall ist, dafür gibt es je nach Ort durchaus unterschiedliche Regeln und eine unterschiedliche Rechtsprechung: Am entschied das Hessische Landessozialgericht zur Grundsicherung im Alter (L 7 SO 12 / 06 ER). Wenn ein Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausgedehnt werde und die Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar sei, müsse von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen und Sozialhilfe verweigert werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss also absehbar sein. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Rückflug von vornherein gebucht wird und nicht offen ist. In Betracht kommen kann im Einzelfall auch ein etwas längerer Zeitraum. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Falle eines Empfängers von Grundsicherungsleistungen in einem Urteil vom acht Wochen als unproblematisch angesehen. Verhandelt wurde dabei über den Fall eines 70-jährigen Grundsicherungsbeziehers, der sich acht Wochen lang für einen Verwandtenbesuch in Australien aufhielt. Das LSG befand in einer rechtskräftigen Entscheidung: Der vorüber- gehende Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen lässt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unberührt. Der Lebensmittelpunkt des Klägers lag und liegt weiterhin in I (Az: L 12 (20) SO 3/09). Tipp 1: : Betroffene sollten vor Ort im Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern abklären, wie lange sie sich im Ausland aufhalten dürfen. Da keine zwingende Anwesenheitspflicht besteht, gibt es vor Ort erheblichen Entscheidungsspielraum. Tipp 2: In jedem Fall sollte man auf die Frage gefasst sein, wie man den Urlaub insbesondere die Fahrtkosten, also meist die Kosfinanzieren möchte. Möglich ist dies beispielsweise, indem man Rücklagen auflöst. Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das (erlaubte) ten des Fluges Schonvermögen nämlich lediglich Euro. Bei Verheirateten oder Partnern kommen nochmals 614 Euro hinzu. Tipp 3: In vielen Fällen erhalten die Betroffenen als Grundsicherung nur Mini-Beträge, um die Rente aufzustocken. Umso unverständlicher ist es, wenn die Ämter dann die Weiterzahlung dieser Kleinbeträge während eines Auslandsurlaubs verweigern. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, statt Grundsicherung im Alter Wohngeld zu beantragen. Dann hat man möglicherweise monatlich einige Euro weniger zur Verfügung. Der Umgang mit den Sachbearbeitern von Wohngeldstellen ist jedoch vielfach angenehmer als der Umgang mit Sozialamts-Sachbearbeitern. Sachbearbeitern. Zudem ist hier die Kontrolle weit geringer. Ein Verzicht auf Grundsicherung, um Wohngeld zu beantragen ist nach den Regelungen der Paragraphen 7 und 8 des Wohngeldgesetzes erlaubt. 5. Regelung beim Wohngeld Wohngeld wird während zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalte weitergezahlt. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld wird auch die Frage, was mit dem Wohngeld bei Abwesenheit passiert, behandelt. Unter Punkt 1.03 heißt es hier: Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (zum Beispiel Montagetätigkeit, Krankenoder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). Die haus- Regelung gilt auch für Alleinstehende. Unter 5.13 ist noch zu erfahren: Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren Aufenthalt zeit- lich begrenzt ändert.

6 Seite 6 Praktisch bedeutet dies: Ein Anspruch auf Wohngeld besteht t auch dann, wenn jemand sich für einige Monate im Ausland aufhält. Wie viele Monate das genau sein dürfen, ist nirgendwo geregelt. Eine Rechtsprechung zu dieser Frage liegt soweit ersichtlich bisher nicht vor. Das hat einen einfachen Grund: Wohngeldbezieher haben in der Regel nur bei der jährlichen (oder in kürzeren Abständen) vorgenommenen Weiterbeantragung der Leistung Kontakt mit dem Amt. Eine zwischenzeitliche kürzere Ortsabwesenheit wird dem Amt also gar nicht bekannt. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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