ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

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1 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe 2004 inhalt: Wohnpark Sutelstraße Bothfeld Entwicklung des Mitgliederbestandes Beiträge ab Hinweise zur Beitragszahlung Geschäftsbericht 2002 Geschäftsjahr 2003 Jahresbilanz 2002 Leistungsverbesserung ab Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkommen Sind unsere Renten sicher? Unsere Renten sind sicher! Geringfügige Beschäftigung Existenzgründung (Ich-AG) Kranken(tage)geldversicherung und vorgezogene Altersrente der Ärzteversorgung Hypothekendarlehen Immobilienanlagen Kapitalanlagestruktur Aufwand für Versorgungsleistungen

2 Sehr geehrtes Mitglied, Mitgliederstruktur mit dieser Mitgliederinformation möchten wir Sie über den von der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen festgestellten Jahresabschluss 2002, den Geschäftsverlauf 2003 und die neuen Leistungen und Beiträge 2004 und sonstige Entwicklungen informieren. 36,2 % 49,2 % Entwicklung des Mitgliederbestandes Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. Wir haben Rentenbezieher zu verzeichnen. 7,3 % Freiwillige Mitglieder Arbeitslose Mitglieder Sonstige 6,6 % 0,7 % Selbstständige Mitglieder Angestellte Mitglieder Die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes zeigt die abgebildete Grafik. Beiträge ab Die Durchschnittsversorgungsabgabe wurde satzungsgemäß entsprechend den Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten festgestellt und ist die Grundlage für folgende neue Beiträge: Beitragsfestsetzung ab a) Mitglieder in freier Praxis: Die Durchschnittsversorgungsabgabe beträgt 2004 EUR ,00. Die allgemeine Versorgungsabgabe der vollzahlenden Mitglieder beträgt 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe = EUR ,00 jährlich oder EUR 1.423,50 monatlich. Die Mindestabgabe beträgt 14% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebskosten). Hierzu bedarf es jedoch der Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Bescheinigung eines Steuerberaters. Für diejenigen Mitglieder, die die allgemeine Versorgungsabgabe in voller Höhe nicht zahlen möchten, wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Versorgungsabgabe auf Antrag herabzusetzen In allen Fällen der Herabsetzung der Versorgungsabgabe vermindern sich die Rentenanrechte in entsprechendem Verhältnis. auf Die neuen Beiträge gemäß nachfolgender EUR ,00/ Jahr = 12/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe Aufstellung buchen wir auf- grund Ihrer Ermächtigung von Ihrem Bankkonto ab. Zahlen Sie direkt, ändern EUR ,00/ Jahr = 11/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe Sie bitte umgehend Ihren Dauer- auftrag und beachten Sie die neuen Beiträge bei Ausfertigung Ihrer Überweisungsaufträge! EUR ,00/ Jahr = 10/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe b) Mitglieder im Angestelltenverhältnis: Teilbefreite Mitglieder entrichten den entsprechenden Bruchteil der Durchschnittsversorgungsabgabe, können jedoch sofern sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben freiwillig bis zur Höhe der allgemeinen Versorgungsabgabe zuzahlen. Mitglieder, die zugunsten der Ärzteversorgung von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen 2004 die jeweils gültigen Versorgungsabgaben in Höhe der Angestelltenverjährlich monatlich Vollzahlende Mitglieder EUR ,00 EUR 1.423,50 12/10-Zahler EUR ,00 EUR 1.314,00 11/10-Zahler EUR ,00 EUR 1.204,50 10/10-Zahler EUR ,00 EUR 1.095,00 1/2-Befreite EUR 6.570,00 EUR 547,50 2/3-Befreite EUR 4.380,00 EUR 365,00 2

3 sicherungsbeiträge. Diese betragen ab ,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens, maximal von EUR 5.150,00. Dies bedeutet in Zahlen nach Befreiung von der BfA zugunsten der Ärzteversorgung Niedersachsen: Ab ,5 % des Bruttogehaltes; bei einem Monatsgehalt von EUR 5.150,00 und mehr, monatlich EUR 1.004,25. Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen, die nicht von ihrer Versicherungspflicht bei der BfA befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von 3/10 des Angestelltenversicherungsbeitrages. Bei einem Monatsgehalt von EUR 5.150,00 und mehr beträgt der zu entrichtende Betrag vom an monatlich EUR 301,28. Wir bitten alle Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen und bisher den Angestelltenversicherungshöchstbeitrag gezahlt haben und durch die neue Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (von 5.100,00 auf 5.150,00 ) nicht mehr den Höchstbeitrag zahlen müssen, um Mitteilung der aktuellen Gehaltshöhe. c) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung, Beamte und Sanitätsoffiziere: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen Mindest- und Höchstbetrag zu wählen. Ändern Sie bitte Ihren Dauerauftrag oder Ihre jeweilige Direktüberweisung auf folgende Beiträge, sofern Sie uns nicht eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben. d) Mitglieder mit Höherversicherung: Im Geschäftsjahr 2004 können die Teilnehmer der freiwilligen Höherversicherung einen Beitrag in Höhe von mindestens 511,29 EUR bis höchstens ,00 EUR einzahlen. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Monat für Monat werden die Beiträge individuell auf Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben und jährlich als Summe auf den für die Rentenberechnung maßgeblichen Versicherungsnachweis übertragen. Der Versicherungsnachweis ist die Übersicht über alle im Laufe der Anwartschaft eingezahlten Versorgungsabgaben und den daraus erworbenen Steigerungszahlen. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren Kosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. gliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen im Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2004 (oder 01/2004) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2004) - wenn Einzahler und Beitragsempfänger voneinander abweichen oder freiwilliger Beitrag 2. Quartal 2004 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst auf dem üblichen Bankweg überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Wichtigkeit, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitjährlich monatlich mindestens 1/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR 1.314,00 EUR 109,50 höchstens 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR ,00 EUR 1.423,50 Wir haben unsere Beitragsbuchungsvorgänge mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisiert. Dabei hat die eindeutige Zahlungszuordnung absoluten Vorrang. Nur wenn 3

4 Ihre Mitgliedsnummer sofort erkannnt wird und mit Ihren Stammdaten übereinstimmt, werden Ihre Beitragszahlungen automatisch Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen ausschließlich unsere Konten bei der Dresdner Bank Hannover, Konto Nr (BLZ: ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover, Konto Nr (BLZ: ). Jahresbilanz 2002 AKTIVA Mio. PASSIVA Mio. I. Grundbesitz 469 I. Rückstellungen für Renten II. Hypotheken 256 und Anwartschaften III. Namensschuldverschreibungen II. Sonstiges IV. Festverzinsliche Wertpapiere 28 V. Fondsvermögen VI. Beteiligungen 62 VII. Sonstiges 133 Bilanzsumme Bilanzsumme Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Finanzbuchhaltung, Tel.: 0511/ AUFWENDUNGEN Mio. ERTRÄGE Mio. Geschäftsbericht 2002 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat am den Jahresabschluss einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zum festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. Der Geschäftsbericht 2002 liegt bei Ihrer Bezirksstelle zur Einsicht bereit. Geschäftsjahr 2003 Das Beitragsaufkommen hat sich in den ersten drei Quartalen um 11,1 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum erhöht. Die Versorgungsleistungen stiegen um 9,2 %. Das im Vergleich zu den Vorjahren gesunkene Zinsniveau für festverzinsliche Anlagen sowie ein schwieriges Umfeld an den Immobilien- und Aktienmärkten führt langfristig zu deutlich rückläufigen Ertragserwartungen für die gesamten Kapitalanlagen. Aus Risikogesichtspunkten wird die Mischung und Streuung der Kapitalanlagen noch mehr im Mittelpunkt der Kapitalanlagepolitik stehen. I. Laufende Renten usw. 175 II. Zuweisungen zu Deckungsrückstellungen u.ä. 107 III. Abschreibungen 168 IV Personal-/Sachkosten 8 V. Sonstiges 7 Summe 465 Leistungsverbesserung ab Die am laufenden Renten aus der Grundversorgung und die gemäß 15 (1) Abs. 1 Satz 4 ASO aufgeschobenen Rentenanwartschaften sowie etwaige ruhende Halbund Vollwaisenrenten werden ab um 0,5 % erhöht. Die Rentenanwartschaften aufgrund zusätzlicher Kapitaleinzahlung gemäß 46 ASO werden ab um 0,5 % erhöht. Die Rentenanwartschaften zahlender Mitglieder aus der Grundversorgung werden ab um 4 I. Beiträge 218 II. Erträge aus Immobilien und grundstücksgleichen Rechten 23 III. Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen 218 IV. Sonstiges 6 Summe 465 0,5 % erhöht. Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wird ab der auf die Versorgungsbezüge zu erhebende Beitragssatz zur Krankenversicherung von der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse auf den vollen Beitragssatz angehoben. Dies gilt für alle Rentner der Ärzteversorgung Niedersachsen, für die das Versorgungswerk als verpflichtete Zahlstelle Krankenversicherungsbei-

5 träge abführen muss. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers und nicht des Versorgungswerkes handelt. Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkommen Das Bundesverfassungsgericht hat am entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen verfassungswidrig sei. Es hat dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis zum eine Neuregelung herbeizuführen. Nach bisherigem und noch geltendem Recht werden Beamtenpensionen voll der Lohnsteuer unterzogen. Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken, der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Lebensversicherung werden nur mit dem Ertragsanteil versteuert (Beispiel: Bezieher einer Altersrente ab 65. Lebensjahr versteuern nur einen so genannten Ertragsanteil von 27 % der Rente, während 73 % steuerfrei bleiben). Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden lohn- und einkommensteuerrechtlich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges berücksichtigt. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission zur steuerlichen Neuordnung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkommen unter dem Vorsitz von Herrn Professor Rürup empfiehlt in ihrem Gutachten die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Nach dem Kabinettsentwurf eines Alterseinkünftegesetzes-AEG, über dessen Eckpunkte sich angeblich auch schon Koalition und Opposition im Bundestag geeinigt haben, sollen Beiträge für die Rentenver- sicherung bis zu einer bestimmten Höhe schrittweise von der Steuer freigestellt und im Gegenzug die Renten stärker besteuert werden. Nach dem Konzept soll ab 2005 die Hälfte der Rente auch bei denjenigen, die schon laufende Renten beziehen steuerpflichtig werden. Bis 2020 soll der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte steigen, danach um einen Prozentpunkt. Ebenfalls ab 2005 sollen 60 % der Beiträge bis zur Obergrenze von von der Steuer freigestellt werden. Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis ab 2025 die Rentenbeiträge bis zur erwähnten Obergrenze völlig steuerabzugsfähig sind. Diese Neuordnung der Besteuerung von Beiträgen und Renten soll auch für die Renten aus der Ärzteversorgung gelten. Dabei wird leider übersehen, dass für die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke vielfache Unterschiede gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Vergleichbar mit Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung sind die angestellten Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, die unter 50 %iger Beteiligung des Arbeitgebers Beiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dieser Personenkreis erhält den Arbeitgeberanteil ebenso steuerfrei wie wenn er an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Unterschiede bestehen aber für diejenigen angestellten Mitglieder, die über den Pflichtbeitrag hinaus aus eigenen Mitteln ohne Arbeitgeberzuschuss freiwillige Höherversicherungsbeiträge entrichten. Nicht mehr vergleichbar ist die Situation der Beitragserhebung bei Selbstständigen. Sie erhalten überhaupt keinen steuerfreien Beitragszuschuss. Auch auf eine weitere Besonderheit bei den Angehörigen der freien Berufe ist hinzuweisen: In vielen Fällen ist die Anstellung lediglich ein Durchgangsstadium bis zur Niederlassung in eigener Praxis. In diesen Fällen der wechselnden Erwerbsbiographien macht die Ermittlung Schwierigkeiten, ob die Beiträge während der Angestelltenphase mit Arbeitgeberbeteiligung oder als Selbstständiger aus alleinigem eigenen Einkommen geleistet wurden. Eine weitere Besonderheit ist die Ausnutzung der nur in beschränkter Höhe steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben. Insbesondere für die Selbstständigen ist wegen fehlender Einkommensfortzahlungsgarantie neben der Krankheits- und Krankenhauskostenversicherung die Krankentagegeldversicherung überlebensnotwendig. Diese gewährleistet als Praxisausfallversicherung die notwendige Liquidität für die Fortzahlung der laufenden Betriebsausgaben der Praxis wie auch des eigenen Lebensunterhaltes. Für die Krankentagegeldversicherung sind hohe Prämienanteile aufzuwenden, die meist die Sonderausgaben weitgehend verbrauchen. In vielen Fällen verbleibt nach Abzug der Krankenversicherungsprämien im Rahmen der Sonderausgaben nur noch 5 % für sonstigen Aufwand. Daraus folgt, dass die Beiträge zur Ärzteversorgung vielfach bis zu 95 % aus versteuertem Einkommen bezahlt werden. Dieser Argumentation wird zwar entgegengehalten, dass Sonderausgaben nicht zunächst für sonstige Aufwendungen vor der Altersvorsorge verrechnet werden könnten, sondern zu gleichen Anteilen angesetzt werden müssten. Es bleibt dann aber immer noch für die selbstständigen Mitglieder festzustellen, dass ihnen der steuerfreie Arbeitgeberanteil fehlt und dass sie auch bei anteiliger Berücksichtigung von Sonderausgaben einen hohen Teil ihrer Beiträge zur Ärzteversorgung aus eigenem versteuerten Einkommen entrichten. Aus diesen Besonderheiten leiten wir 5

6 den Anspruch an den Gesetzgeber her, bei der Umsetzung des Rentenbesteuerungsurteils des Bundesverfassungsgerichts die Besonderheiten des Systems der berufsständischen Versorgungswerke zu berücksichtigen. Wenn auch im Grundsatz das Modell der nachgelagerten Besteuerung akzeptabel erscheint, wird doch nach den bisherigen Vorgaben der Neuordnung der Vorsorgebesteuerung für unseren Personenkreis der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts nicht immer gewahrt, eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, weil in vielen Fällen Beiträge zur Ärzteversorgung aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden und dennoch die Rentenleistungen steuerpflichtig werden. Sind unsere Renten sicher? Unsere Renten sind sicher! Reformen Reformen Reformen. Die Bundesrepublik verabschiedet sich gezwungenermaßen vom unbezahlbar gewordenen Wohlfahrtsstaat, nicht aber vom Sozialstaat. Unter dem Schlagwort Agenda 2010 werden u. a. Gesundheitsreform, Arbeitsmarktreform, Steuerreform und Rentenreform umgesetzt. Im Fokus aller dieser Neuordnungen mit Auswirkungen auch auf die Ärzteversorgung und ihre Mitglieder steht dabei die Rentenreform. Die Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht direkt diejenigen der berufsständischen Versorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt jeden Monat mehr Geld an die Rentner aus als sie von den Beitragszahlern einnimmt. Je mehr Menschen arbeitslos bleiben und werden und je weniger Jüngere die Renten für immer mehr Ältere aufbringen müssen, um so größer klafft die Milliardenlücke. Im Vergleich dazu ist die Situation der überwiegend kapitalgedeckten berufsständischen Versorgungswerke mit vergleichsweise niedrigem Umlageanteil günstiger. Allerdings belasten Abschreibungsverluste aus Aktienanteilen, rückläufiger Immobilienmarkt und sinkende Zinserträge festverzinslicher Anlagen ebenso wie die demographische Entwicklung bei den Angehörigen der freien Berufe. Die Bundesregierung hat die so genannte Rürup-Kommission zur Nachhaltigkeit der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme eingesetzt. Die CDU/CSU-Opposition hat zum gleichen Thema die Herzog-Kommission zur Reform der sozialen Sicherungssysteme beauftragt. Beide Kommissionen bemühen sich um Stabilität der Rentenbeiträge und wollen den Vorruhestand auf Kosten der Sozialkassen einschränken, das Renteneintrittsalter erhöhen und wieder einen demographischen Faktor oder Nachhaltigkeitsfaktor einführen, der den Anstieg der Renten begrenzen soll. Die Ergebnisse beider Kommissionen werden sich in den neuen Bestimmungen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wiederfinden. Welche Auswirkungen sind auf die berufsständischen Versorgungswerke zu erwarten oder zu befürchten? Diese sind nicht direkt von der Reform betroffen. Für unsere Werke ist nicht der Bundesgesetzgeber zuständig, sondern sie beruhen auf landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen und autonomen Satzungsbestimmungen. Indirekte Einflüsse und auch existenzielle Angriffsmöglichkeiten bestehen dennoch. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die zugunsten der Ärzteversorgung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen an uns den gleichen Beitrag, wie ihn die gesetzliche Rentenversicherung vorsieht. Jede Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes trifft 6 auch unsere angestellten Mitglieder. Die Selbstständigen sind wegen ihres satzungsmäßigen Abhängigkeitsfaktors ebenfalls betroffen. Auch Änderungen im Leistungsrecht können unsere Ansprüche beeinflussen, weil das Recht zur Befreiung angestellter Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung nicht nur gleiche Beiträge, sondern auch vergleichbare Leistungen bedingt. Dies gilt aber zum Beispiel nicht für das Renteneintrittsalter, weil die berufsständischen Versorgungswerke unbestritten das flexible Renteneintrittsalter nach eigenem autonomen Satzungsermessen regeln. Das größte Fragezeichen ist mit dem im Zusammenhang mit Gesundheitsreform und Rentenreform aufgeworfenen Schlagwort der Bürgerversicherung verbunden. Mit diesem Begriff wird im Kern bei einer allerdings vielfachen Meinungsverschiedenheit im Detail die Einbeziehung weiterer Personenkreise in die gesetzliche Sozialversicherung und weiterer Einkünfte in die Beitragsbemessungsgrundlage behandelt. Die Bürgerversicherung wird enger und heißer für die nächste Gesundheitsreform diskutiert, gilt aber auch als ein denkbares Heilmittel für die Beitragsmisere der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Abschlussberichten sowohl der Rürup-Kommission als auch der Herzog-Kommission wird eine Erweiterung des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt. Hiervon wären vor allem Beamte und Selbstständige betroffen. Für Beamte und Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke bestehen aber bereits ausreichende gesetzliche Sicherungssysteme für Berufsunfähigkeit, Alter und Hinterbliebene auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. In beiden Fällen müssten funktions-

7 tüchtige Systeme zerschlagen und unter Beachtung verfassungsrechtlicher Besitzstandsgrundsätze überführt werden. Beide Kommissionen erkennen, dass eine solche Maßnahme zu nicht lösbaren und nicht finanzierbaren rechtlichen Umsetzungsproblemen führen würde, dass mit einer solchen Maßnahme bestenfalls vorübergehend der Beitragssatz und auch nur marginal gesenkt werden könnte und dass auf Dauer sogar ein höherer Beitragssatz droht, weil heutige neue Beitragszahler die nächsten Leistungsbezieher sind, zumal die Freiberufler wie auch Beamte im Vergleich zur übrigen Bevölkerung eine höhere Lebenserwartung haben und damit zusätzlich belastend wirken. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass es auch andere gesellschaftspolitische Meinungen dazu gibt. Verfassungsrechtliche Gutachten, die die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. von mehreren renommierten Staatsrechtslehrern eingeholt hat, bestätigen die Bestandssicherheit unserer Versorgungswerke und verneinen unter Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für uns gilt die zuversichtliche Aussage: Unsere Renten sind sicher! Geringfügige Beschäftigung Neuregelung für geringfügige Beschäftigungen ab dem Mit Wirkung ab wurde die Beitragspflicht zur Sozialversicherung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen für Mitglieder des Versorgungswerkes sind: Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von bisher 325,00 auf 400,00 Euro. Wegfall der 15-Wochenstunden- Grenze für geringfügige Beschäftigung. Zukünftig sind für geringfügige Beschäftigungen Pauschalbeiträge in Höhe von 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer) vom Arbeitgeber abzuführen. Für Mitglieder des Versorgungswerkes, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, bleibt es weiterhin bei der Besonderheit, dass die pauschalen Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen unabhängig, ob es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine ärztliche Tätigkeit handelt an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten sind. Sie haben allerdings die Möglichkeit, entsprechend 5 Abs. 2 SGB VI für die Versicherungspflicht zu optieren, um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk zu übertragen. In diesen Fällen hat das Mitglied des Versorgungswerkes zusätzlich zum Arbeitgeberanteil Beiträge in Höhe von zurzeit 7,5 % des tatsächlichen Entgeltes zu entrichten. Der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung ist dann an das Versorgungswerk zu zahlen und wird für das Mitglied verrentet. Der Verzicht auf die Beitragsfreiheit zur Rentenversicherung kann von Seiten des Mitglieds nur mit Wirkung für die Zukunft einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen erklärt werden. Die Erklärung ist für die Dauer dieser Beschäftigung bindend. Abweichend von dieser Regelung sind allerdings von dem Mitglied in den Fällen, in denen das tatsächliche Entgelt 155,00 Euro unterschreitet, die Beiträge bis auf 19,5 % aus Euro 155,00 aufzufüllen. Neu ist ab , dass eine geringfügige Beschäftigung neben ih- 7 rer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist. Für diese Beschäftigung kann jedoch auch die Option auf Versicherungspflicht gestellt werden. Werden jedoch mehrere geringfügige Tätigkeiten neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so erfolgt eine Zusammenrechnung aller geringfügigen Tätigkeiten, so dass auch die erste geringfügige Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist. Mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden gleichfalls weiterhin zusammengerechnet, so dass diese dann der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen tritt nunmehr erst mit der Feststellung der Überschreitung für die Zukunft und nicht mehr rückwirkend ein. Bei kurzfristigen Beschäftigungen (längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage) wird als Berechnungszeitraum zukünftig auf das Kalenderjahr und nicht mehr auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Beschäftigung abgestellt. Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800,00 Euro Weiterhin wurde zum eine Gleitzone für die Rentenbeiträge im Niedriglohnbereich eingeführt. Hierbei wird der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung aus einem nach einer Formel berechneten niedrigeren Bruttolohn ermittelt ( 163 Abs.10 SGB VI), so dass ein geringerer Rentenbeitragsanteil zu zahlen ist. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt unverändert und ist aus dem vollen Bruttolohn zu berechnen. Diese Regelungen gelten auch für alle BfA-befreiten Mitglieder von Versorgungswerken.

8 Da die Ärzteversorgung nur den tatsächlich eingegangenen Beitrag berücksichtigt, verringert sich in diesen Fällen ihr Rentenanspruch. Sie haben als Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf die Reduzierung des Rentenbeitrags zu verzichten. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und für alle in Frage kommenden Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden. Existenzgründung (Ich-AG) Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde ein Existenzgründungszuschuss eingeführt. Dieser Zuschuss soll Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern und helfen, die sogenannten Ich-AG s auf den Weg zu bringen. Die Förderung richtet sich an Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wird für maximal 3 Jahre gewährt. Für die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Existenzgründungszuschusses nach 421 Abs. 1 SGB III vorliegen und für die Bewilligung oder Ablehnung der Leistung, ist das Arbeitsamt zuständig. Empfänger eines Existenzgründungszuschusses gelten als Selbstständige und unterliegen der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Beginn des Bezuges des Existenzgründungszuschusses (frühestens ab dem ) ein. Für Mitglieder unseres Versorgungswerkes gilt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder kann die Befreiung von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Ich-AG berufsbezogen ist. Mitglieder unseres Versorgungswerkes zahlen 14 % ihres Jahreseinkommens nach Abzug der Betriebsausgaben vor Steuern, mindestens jedoch die Hälfte des sogenannten Regelbeitrages (235,47 EUR West /197,93 EUR Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitsamt gezahlte Existenzgründungszuschuss ist kein Arbeitseinkommen i. S. des 15 SGB IV und wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Kranken(tage)- geldversicherung und vorgezogene Altersrente der Ärzteversorgung Bei der vorgezogenen Altersrente erfolgt die Rentenzahlung unabhängig von der weiteren Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, des Bezuges anderer Renten- oder Pensionszahlungen oder sonstiger Einkünfte. Jedes Mitglied kann also trotz des Bezuges der Altersrente weiterhin ärztlich tätig sein, hieraus Einkünfte erzielen und ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit einzustellen. Es stellt sich nun die Frage, wie es sich mit der Zahlung der Kranken- (tage)geldversicherung verhält, wenn bei dieser Konstellation das Mitglied arbeitsunfähig erkrankt und deshalb seinen ärztlichen Beruf vorübergehend oder dauernd nicht mehr ausüben kann. In diesem Fall kann die Berufsunfähigkeitsrente gemäß 16 ASO von der Ärzteversorgung nicht in Anspruch genommen werden, da der Bezug der Altersrente den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente aussschließt. 8 Die Kranken(tage)geldversicherung deckt das Risiko von Einkommensverlusten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab. Diese Folge tritt bei angestellten Ärztinnen und Ärzten nach Ende der Gehaltsfortzahlung ein. Deren Dauer hängt von den arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen ab. Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten ist die Kranken(tage)geldversicherung eine Betriebsausfallversicherung, wenn sie wegen einer Erkrankung ihre Praxis schließen und möglicherweise aufgeben müsssen. Ist in diesem Fall die Krankenversicherung verpflichtet, Kranken- (tage)geld zu zahlen? Hier ist zu differenzieren zwischen Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solchen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und denjenigen, die privat krankenversichert sind. 1. Gemäß 44 Abs. 1 SGB V haben bestimmte Personen, die für den Fall der Krankheit gesetzlich krankenversichert sind, bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Dies sind in der Regel krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder bestimmte freiwillig Versicherte. Zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit muss ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch bestehen. Gemäß 50 Abs.1 Ziff. 1 SGB V endet jedoch bei Versicherten, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an. Als Beginn der Rente ist der Tag gemeint, ab dem ein Anspruch auf die Rente besteht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für die gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenpensionen. Auf Leistungen eines Versorgungswerks dagegen

9 sind laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Anrechnungsvorschriften weder direkt noch indirekt anzuwenden. Für gesetzlich Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankengeld findet somit die Ausschlussregelung des 50 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V keine Anwendung mit der Folge, dass trotz des Bezuges von vorgezogener Altersrente die Krankenversicherung verpflichtet ist, bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu zahlen. 2. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Personen gilt vom Grundsatz her das zuvor Gesagte entsprechend, jedoch ist in diesem Fall 44 Abs.2 SGB V zu beachten, der aussagt, dass die Satzung der Krankenversicherung für die Versicherten den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann. Die Satzung der Krankenversicherung kann also aufgrund dieser Bestimmung von der Gesetzeslage abweichende Regelungen treffen, also Ausschluss und Entstehen des Anspruches auf Krankengeld regeln, um einen individuellen Versicherungsschutz mit oder ohne Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Personen anbieten zu können. Durch die Möglichkeit der Satzungsregelungen für freiwillig Versicherte soll ein bedarfsgerechter Krankengeldanspruch ermöglicht werden. Maßgeblich ist hier jedoch der einzelne Versicherungsvertrag und nicht die Satzung an sich. Wenn also die Satzung entsprechende abweichende Regelungen vorsieht, ist zu prüfen, ob, und wenn ja, welche Besonderheiten der Versicherungsnehmer mit der Krankenversicherung individuell in seinem Versicherungsvertrag vereinbart hat. Wir empfehlen daher dringend, in dieser besonderen Situation den Versicherungsvertrag genau zu prüfen, ob entsprechende Ausschlusstatbestände im Vertrag enthalten sind. Sollten also Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sein mit dem Anspruch auf Krankengeld, so könnte es sein, wenn sie trotz des Bezuges von Altersrente aus der Ärzteversorgung weiterhin ihre ärztliche Tätigkeit ausüben, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, Krankengeld zu zahlen. Sind jedoch entsprechende Ausschlusstatbestände im Versicherungsvertrag nicht enthalten, so besteht trotz des Bezuges von Altersrente aus der Ärzteversorgung Niedersachsen bei weiterhin ausgeübter ärztlicher Tätigkeit Anspruch auf Krankengeld. 3. Selbiges gilt für die privat Krankenversicherten. Auch hier kann die Konstellation eintreten, dass beim Bezug von Altersrente aus der Ärzteversorgung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Kranken(tage)- geld nicht besteht (in der gesetzlichen Krankenversicherung wird Krankengeld, in der privaten Krankenversicherung Krankentagegeld gezahlt). Für diesen Personenkreis könnten zudem zusätzlich die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB-KT) Anwendung finden. So heißt es in 15 c MB-KT, dass das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit dem Bezug von Altersrente endet, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Auch hier wird empfohlen, bei der 9 Krankenversicherung Rückfrage zu halten, ob der Bezug von Altersrente aus der Ärzteversorgung den Anspruch auf Krankentagegeld ausschließt oder ob dieser Ausschluss sich nur auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass hier nur die allgemeinen Grundsätze aufgeführt werden können. Maßgeblich, ob die Mitglieder bei Bezug von vorgezogener Altersrente, Fortführung der ärztlichen Tätigkeit und dann Eintritt von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kranken(tage)geld haben, ist der jeweils einzelne Versicherungsvertrag mit der Krankenversicherung. Es wird daher nochmals dringend die Empfehlung ausgesprochen, dass diese Mitglieder diese Frage genau prüfen und bei Unklarheiten Rückfrage bei der Krankenversicherung halten, um ggf. den Versicherungsvertrag anpassen zu können. Sollte nämlich tatsächlich der Kranken(tage)geldanspruch gegenüber der Krankenversicherung aufgrund des Bezuges von vorgezogener Altersrente aus der Ärzteversorgung ausgeschlossen sein, so wäre es überflüssig, dieses Risiko weiterhin zu versichern, somit also Beiträge aufzubringen, für die keine Leistung erfolgt. Eventuell besteht jedoch auch die Möglichkeit, trotz des Bezuges von Altersrente die Fortführung der Kranken(tage)geldversicherung zu besonderen Bedingungen zu vereinbaren. Genaue Auskünfte kann nur die Krankenversicherung erteilen. Lassen Sie sich also von ihr beraten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Hypothekendarlehen

10 Die Ärzteversorgung Niedersachsen vergibt langfristige Hypothekendarlehen für Wohn- und Geschäftsimmobilien. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau sowie Umfinanzierung bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt EUR. Die Ärzteversorgung Niedersachsen verfügt über einen Wohnungsbestand von Wohnungen, hauptsächlich verteilt auf die Standorte Hamburg und Hannover. Die Wohnungen erfreuen sich guter Nachfrage, es gibt keine Probleme bei anstehenden Neuvermietungen. Es ist beabsichtigt, den Wohnungsbestand durch Neukäufe in guten Lagen weiter auszubauen. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat im Jahr 2003 drei Neubauten in München und Frankfurt fertiggestelllt; die Vermietung dieser Flächen verläuft schleppend. Bei den vermieteten Flächen im Bestand müssen gelegentlich anstehender Mietverhandlungen derzeit Zugeständnisse bei den Konditionen hingenommen werden. Fordern Sie bitte unsere Konditionstabelle und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nr. 0511/ und per Fax unter 0511/ Sie können die Unterlagen auch unter anfordern. Immobilienanlagen Bei der Vermietung von Büroflächen hat sich die anhaltende Konjunkturschwäche deutlich ausgewirkt. Das große Angebot bereits leerstehender Flächen auch an traditionell guten Bürostandorten und die spürbar nachgelassene Nachfrage guter Mieter hat zu Preisrückgängen bei der Neuvermietung geführt. Kapitalanlagestruktur Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per Die Kapitalanlagestruktur wurde im wesentlichen beibehalten. 23,48 % 2,88 % 13,37 % Hypotheken Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen Anteile an Rentenfonds Anteile an Aktienfonds übrige Anlagen Grundbesitz, Immobilienfonds 43,97 % 10,55 % 5,75 % 10

11 Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr EUR. Die prozentuale Aufteilung ist in der nebenstehenden Grafik dargestellt. 18,97 % 1,40 % 0,94 % Altersrenten BU-Renten Witwen- und Witwerrenten 9,12 % Sonstige Leistungen (z. B. Sterbegelder, Rehabilitation) 69,57 % Waisenrenten 11

12 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Ihre ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet herbstwerbung, Hannover

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