BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME
|
|
- Stefan Friedrich
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME
2 ART. 25 SIA-NORM 118 ANZEIGE- UND ABMAHNUNGSPFLICHTEN Wer Unternehmer Vertreter Bauführer Gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden Was Feststellt oder feststellen muss, erteilte Weisungen fehlerhaft Verantwortung nicht übernehmen darf Pläne, Baugrund Wenn Bauherr keine Bauleitung - nicht sachverständig - keine beigezogenen Sachverständigen Anzeige Mängel, Unstimmigkeiten, nachteilige Folgen 30 4/5, 56 3, 96 1, 110, 127 2, 136 2/3 Wie Wann Mündlich Protokoll schriftlich, was genau nicht gut und deshalb keine Verantwortung sofort 2
3 30 BESTIMMUNGEN ANZEIGE - ABMAHNUNG Auftrag Anzeige Art. 25 SIA 118 Abmahnung Auftrag Art OR Inhalt Anzeige- Abmahnungspflicht SIA Ordnungen Werkvertrag Wann Wer Wen Was Wie Danach Art. 369 OR Ev. 46/39-43 SIA Werkvertrag Art. 365 OR Haftung Werkstoff und Baugrund Folgen der Verletzung Art. 369 OR Art. 364 OR Art. 373 a OR Art. 375 OR Art. 26 SIA 118 Haftungsrisiken Art. 56 SIA 118 Richtpreis Culpa in contrahendo Haftung Mangel Folgeschaden Baustoffe u.qualitätsanforderungen Vorgeschriebener Werkst.+Lieferant Art. 378 OR Nutzung/Pflege BGer Anzeige+Mitw.pfl. Art. 87 SIA 118 Bestell.änderung Widerruf Art. 127 SIA 118 Zerst.Baust.einr. Abmahnung Beizung von Subuntern. Art. 369 OR Art. 30 SIA 118 Nebenunternehmer Unbegründete Abmahnung Art. 376 OR Art. 94/95 SIA 118 Fristen u.termine Vertragliche Sonderregeln Art. 119 SIA 118 Benachb.Sachen Verlust Versicherungsdeckung 3
4 ART. 33 SIA-NORM 118 VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN BL vertritt Bauherr Willensäusserungen BL für Bh rechtsverbindlich 4
5 SIA-NORM 118 Vergütungssystem Art Preise Teuerung Regiearbeiten Einheitspreise Global-, Pauschalpreise Besondere Verhältnisse 5
6 Besondere Verhältnisse Im Allgemeinen Art. 58 Sonderfälle Ausserordentliche Umstände Art. 59 Ungünstige Witterungsverhältnisse Art. 60 6
7 IM ALLGEMEINEN - ART. 58 Feste Preise Besondere Verhältnisse Ohne Verschulden Nach Abschluss Vertrag eintreten / zu Tage treten Keine zusätzliche Vergütung Verschulden Bh Bh vertreten durch BL / sachverständig Mangelnde Angaben Ausschreibungsunterlagen Baugrund Vergütung Art Volle Vergütung 7
8 AUSSERORDENTLICHE UMSTÄNDE - ART. 59 nicht voraussehbar Beide Parteien ausgeschlossen Fertigstellung hindern / erschweren z.b. Wassereinbrüche, Erdbeben, behördliche Massnahmen Einigung Parteien Nachgewiesene tatsächliche Mehraufwendungen Preis und Leistung ausgeglichen 8
9 UNGÜNSTIGE WITTERUNGSVERHÄLTNISSE - ART. 60 Gesamtarbeitsvertrag 9
10 SIA-NORM 118 Bestellungsänderung Änderungsrecht Bauherr, Art. 84 Pflichten Bauherr Art. 85 Anpassung Fristen Art. 90 Auswirkungen Einheitspreise Art. 86/87 Andere Leistungen Art. 88/89 10
11 BESTELLUNGSÄNDERUNG Vertragliche Einseitige ja nein Unvermeidbare, behördlich verlangte einwandfreie Ausführung Tiefgreifende Umgestaltung SIA 84 Abs. 1 Konkretisierung der Leistung Grundcharakter der zur Ausführung übernommenen Werkes unberührt bleibt Keine tiefgreifende Umgestaltung Keine artfremden Leistungen Umfang Gesamtleistung nicht unzumutbar verändert Unternehmer bleibt mit Betrieb und Subunternehmer in Lage Arbeit Leistung näher bestimmt 11
12 BESTELLUNGSÄNDERUNGEN a) Pflichten des Bauherrn b) Auswirkungen bei Einheitspreisen Veränderte Mengen (Art. 86) Veränderte Ausführungsvoraussetzungen (Art. 87) Baustelleneinrichtungen (Art. 88) Nachtrag für nicht bestellte Zusatzleistungen 12
13 TEUERUNG Rechtliche Aspekte Entstehung Ausserordt. Umstände Nachtragspreise Rabatt Ausschluss des Teuerungsanspruchs Mängelrechte Fristüberschreitung Bezahlung Überschreitung ungefährer Ansatz Art. 375 OR Skonto Schadenersatz Mangelfolgeschaden 13
14 MANGELHAFTUNG 1) Hat es einen Mangel 2) Ist eine Mangelrüge erfolgt 3) Welche rechtliche Grundlage besteht: Vertrag, OR, SIA-Norm 118 4) Welche Mangelrechte 14
15 BEGRIFF DES MANGELS Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihr Ist-Zustand nicht dem vertraglichen Soll-Zustand entspricht. 15
16 MANGEL Werk Eigenschaft fehlt, die es nach Inhalt des Vertrages haben sollte vereinbarte oder sonst als vorausgesetzt gilt Beeinträchtigt Wert oder Gebrauchsfähigkeit 16 16
17 VERTRAGLICHER SOLL-ZUSTAND ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte Eigenschaften vorausgesetzte Eigenschaften 17
18 BEWEISLAST VORLIEGEN MANGEL Mängelrüge Beweis des Mangels Beweislast Bauherr / Besteller 18
19 BEWEISLAST MANGEL SIA 118 OR Art Vermutungen U muss Gegenteil beweisen Bauherr Beweis Abweichung Ist-Zustand von Soll-Zustand 19
20 MÄNGELRÜGE präzise und klar Hinweise was falsch nicht fachlich richtig will Abweichung nicht akzeptieren Empfangsbestätigung richtiger Unternehmer 20
21 RÜGEFRIST OR SIA 118 Sofort Wenige Tage 2 Jahre 21
22 OFFENE MÄNGEL innert der Rügefrist erkennbar geheime (verdeckte) Mängel erst nach Ablauf der Frist erkennbar 22
23 RÜGEFRIST NACH GESETZ nur einige Tage Ablieferung/ Annahme Ende der Rügefrist Erkennbarkeit des Mangels A E M Es liegt eindeutig ein verdeckter Mangel vor 23
24 RÜGEFRIST NACH NORM SIA 118 zwei Jahre Ablieferung/ Annahme A Erkennbarkeit des Mangels M Ende der Rügefrist E Der gleiche Mangel ist nun klar ein offener Mangel 24
25 RÜGE- UND VERJÄHRUNGSFRISTEN Gesetz (OR) 0 1 Jahr 2 Jahre 5 Jahre Rügefrist Rügefrist bewegliche Werke Art. 210 resp. 367/370 Art. 210 resp. 371 I Gebäude/unbewegliche Bauwerke Art. 219 III/371 II Bei absichtlicher Täuschung (Art. 210 III analog) SIA-Norm 118 Rügefrist bewegliche und unbewegliche Bauwerke Art. 180 I Verjährungsfrist Bei absichtlicher Verschweigung Art. 180 II 25
26 MÄNGELRECHTE DER SIA-NORM 118 Nachbesserung Minderung Rücktritt vom Vertrag Mangelfolgeschaden Rangordnung ist dispositiv 26 26
27 MÄNGELRECHTE Abnahme Voraussetzungen Vollendung des Werkes (Abschluss eines mangelfreien Werkes) Werkmangel Abweichung des Werkes vom Vertrag Zugesicherte / vorausgesetzte Eigenschaft Auslegung des konkreten Vertrages Zusicherung Ohne Zusicherung unter konkreten Umständen nach Treu und Glauben bezüglich Wert und Gebrauch von beiden Parteien zu erwartendes Werk Regeln der Technik 27
28 Mängelrüge VSS für Mängelrecht VSS für Inanspruchnahme Inhalt Erkennbar, was nicht vertragskonform Kein Verschulden Fehlendes Hauptverschulden des Bh Umstände, welche alleinige Ursache für Mangel Bh auch für Hilfsperson Fehlerhafte Weisung, ungeeigneter Baugrund 28
29 NACHBESSERUNGSRECHT Mangel VSS Mangelhaftung Mangelbeseitigung möglich keine übermässigen Kosten Missverhältnis zwischen gesamten Kosten und Nutzen, welche Nachbesserung bringt, nicht offensichtlich Vernünftigerweise nicht mehr rechtfertigen Materielle Vorteile Immaterielle Vorteile Irrelevant Werklohn / Teuerungskosten Kosten dürfen Werklohn übersteigen 29
30 U VERBESSERT NICHT: Mahnung Nachbesserung Festhalten Nachbesserung Verzug Klage Ersatzvornahme Verzicht auf Nachbesserung Ablauf Nachfrist Schadenersatz Vertrag zurücktreten (Wandelungsrecht Voraussetzungen erfüllt) Den durch Verzug eingetretenen Schaden gegen U geltend machen 30
31 ÜBERMÄSSIGE VERBESSERUNGSKOSTEN Missverhältnis Vorteil Nachbesserung dem Besteller Kosten Nutzen der Verbesserung Nur wenn höher als Mehrkosten, die bei ursprünglich mängelfreier Herstellung des Werkes zu Lasten U Ohne Bedeutung Verhältnis Verbesserungskosten geschuldete Vergütung Verbesserungskosten Effektive Kosten Mangelbeseitigung + Begleitkosten Nicht: Mangelfolgeschaden Nutzen Materieller Nutzen / Immaterielle Interessen (Schönheitsfehler) 31
32 MINDERUNGSRECHT (ART. 169 I ZIFF. 2) Wie OR 368 II Gestaltungsrecht Untergang Nachbesserung, Wandelung Nach Nachbesserung Mit Minderungserklärung wird Bauwerk abgenommen Relative Berechnungsmethode Maximal Höhe des Werklohns 32
33 MINDERUNGSRECHT Erklärung Für einzelne Mängel Nachbesserung, andere Minderung VSS Mangelhaftigkeit Minderwert Umfang Relative Berechnungsmethode Verhältnis Werklohn vor und nach Herabsetzung objektiv mangelfreien / mangelhaften Werk Preis objektiv Dritter bereit zu zahlen 33
34 RÜCKTRITTSRECHT (ART. 169 I ZIFF. 3) Wie OR 368 Annahme nicht zugemutet werden Entfernung nicht unverhältnismässige Nachteile Erlöschen der gegenseitigen Leistungspflichten Erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden Nachbesserung verlangt, U nicht gemacht Erlöschen Nachbesserung / Minderung Nur für Gesamtvertrag nicht Teilleistungen Entfernung durch Bh zuerst Frist an U 34
35 MANGELFOLGESCHADEN Schadenersatzrecht bei Verschulden Kausalität Mangelfolgeschaden Ursache in einem Werkmangel, nicht im Mangel selbst begründet Folge eines Mangels Vermögensverminderung oder entgangene Vermögensvermehrung infolge eines Werkmangels 35
36 ERSATZ MANGELFOLGESCHADEN SIA 118 Art. 171 I Neben den anderen Mangelrechten Schadenersatz wegen eines Mangels, andere Güter als das Werk Nicht was in anderen Mangelrechten enthalten Nur Vermögensschaden Mangelrüge Art. 171 II Ersatzpflicht nur, wenn sich nicht exkulpieren kann (Art. 97 OR) Hilfspersonal Art. 101 OR Umfang Art. 99 OR 36
37 BESONDERHEITEN BEI DER MÄNGELHAFTUNG Nach Gesetz Nach der SIA-Norm 118 Freies Wahlrecht bei Ausübung der Mängelrechte Alternativer Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Nachbesserung, ferner unter gegebenen Vss: Ersatzvornahme Subsidiärer Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens (nicht anstelle) Pflicht zur Sofortrüge nach Kenntnis eines Mangels Verjährungsfrist: im Allg.: 1 Jahr; bei unbeweglichen Werken: 5 Jahre Kein Wahlrecht bei Ausübung der Mängelrechte Vorrang des Nachbesserungsrechts Minderung, Wandelung oder Ersatzvornahme nur bei versäumter/erfolgloser Mängelbehebung Subsidiärer Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens (nicht anstelle) Rügefrist: 2 Jahre jederzeit, nachher Pflicht zur Sofortrüge bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Verjährungsfrist generell 5 Jahre 37
38 ABNAHME NACH SIA-NORM 118 ART Vollendetes Werk Vollendeter Werkteil (Teilabnahme) Vollendung Sämtliche Arbeiten ausgeführt Anzeige Vollendung Art. 158 An wen? Art. 33) mündlich / schriftlich Gebrauchnahme Bh Gemeinsame Prüfung ohne Feststellung Mangel Wer? (Art. 34) Teilnahme, keine Mitteilung 1 Monat nach Mitteilung Bh nicht allein Protokoll (Art. 158 Abs. 3) Art. 158 Abs.2 38
39 ABNAHME NACH SIA UND KEIN ODER UNWESENTLICHER MANGEL Prüfung abgenommen keine Verweigerungsmöglichkeit des Bh auch wenn: - später wesentliche Mängel, die nicht erkannt - keine Unterzeichnung 39
40 ABNAHME WESENTLICHE MÄNGEL Prüfung wesentliche Mängel Zurückstellung Abnahme (Art. 161) Art. 162 Art. 163 Art. 164 Ausnahme: Abnahme erfolgt wenn Bh Frist zur Behebung / Minderungserklärung Genehmigung Bh verschuldete Mangel Ingebrauchnahme Abnahme Beseitigungsinteresse besteht Tauglichkeit in Frage stellt Mangel, Folgeschaden Leib und Leben gefährden 40
41 ABNAHME OHNE GEMEINSAME PRÜFUNG Keine Partei-Prüfung verlangt Prüfung unterbleibt Bh Mitwirkung unterlässt Vollendung Abnahme Keine Abnahme Aber wenn: Prüfung unterbleibt weil Unternehmer Mitwirkung unterlässt Prüfung wurde verlangt U unverschuldet verhindert beide Parteien Mitwirkung verlangt 41
42 ABNAHME UND GENEHMIGUNG BL Mangel erkannt Geltendmachung verzichtet ausdrücklich, stillschweigend Werk genehmigt Abnahme tritt ein U keine Haftung für diesen Mangel Nicht im Prüfungsprotokoll Mangel offensichtlich nicht geltend gemacht / unwiderlegbar 42
43 ABNAHME OHNE GEMEINSAME PRÜFUNG Keine Genehmigungswirkung auch nicht, wenn Bh Mitwirkung unterlassen 43
44 TEILABNAHMEN In sich geschlossene Teile selbständig vom übrigen Werk unabhängig eigenständige Funktion Heizung / Lift Wirkung wie Abnahme Vollendung Teilwerk Ingebrauchnahme 44
45 A B N A H M E DAS ABNAHMEPROZEDERE - ART SIA-118 Keine Partei verlangt Prüfung Bauherr verlangt keine Prüfung oder unterlässt Mitwirkung Bauherr verlangt Prüfung Vollendungsanzeige (oder Ingebrauchnahme eines vollendeten Werkes) Gemeinsame Prüfung Unternehmer unterlässt Mitwirkung KEINE ABNAHME! Keine Mängel Unwesentliche Mängel Wesentliche Mängel Fristansetzung Verbesserung Verbesserung Fristansetzung Verbesserung Bauherr versäumt Fristansetzung Zurückstellung der Abnahme Bauherr - erklärt Minderung oder - verzichtet auf Geltendmachung des Mangels 45
46 DIE ABNAHME NACH OR UND NACH DER SIA-NORM118 Nach Gesetz Nach SIA-Norm 118 Voraussetzungen Abnahmewirkungen Voraussetzungen Abnahmewirkungen Vollendung des gesamten Werkes Vollendungs-anzeige Prüfung nach Ablieferung Keine Zurückstellung der Abnahme Beginn Fristenlauf Sofortrüge Beginn Fristenlauf Verjährungsfrist (1 J./5 J.) Übergang Obhut, Nutzen und Gefahr Fälligkeit des gesamten Werklohns (auch von Akonto) Vollendung Werk oder Werkteil Vollendungsanzeige Gemeinsame Prüfung mit Protokoll, dann Abnahme Zurückstellung der Abnahme möglich (wesentl. Mängel) Beginn Fristenlauf Rügefristen (2 J./5 J.) Beginn Fristenlauf Verjährungsfrist (5 J. generell) Übergang Obhut, Nutzen und Gefahr Schlussrechnung ist fällig mit Prüfungsbescheid: Akonto in 30 Tg. 46
47 ÜBERSICHT ÜBER GRUNDLAGEN VON CLAIMS Nicht erfasste Leistungspositionen Bestellungsänderungen Mangelhafte Mitwirkungshandlungen Mangelhafte Angaben des Bauherrn Ansprüche aus besonderen SIA-Norm 118-Bestimmungen Ausserordentliche Umstände Bauverzögerungen 47
48 DURCHFÜHRUNG DES CLAIM-MANAGEMENT Sensibilisierung aller Beteiligten (Baustellenchef bis Polier / Schichtführer etc.) Beweisbeschaffung Beweissicherung Bestimmung der Grundlage technisch juristisch Anmeldung / Anzeigepflicht Verhandlungen über Claims - Nachträge 48
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrDIE ABMAHNUNG Wissenswertes zur Abmahnungspflicht des Unternehmers
Merkblatt DIE ABMAHNUNG Wissenswertes zur Abmahnungspflicht des Unternehmers I. Ausgangslage Sowohl das Obligationenrecht als auch die SIA-Norm 118 fordern in verschiedenen Situationen eine Abmahnung bzw.
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrVerzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud
Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrEinkaufsbedingungen. 1 Allgemeines
Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel
Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrAnspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrCL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.
CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen
MehrMietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken
Mietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrOnline-Abzüge 4.0. Ausgabe 1
Online-Abzüge 4.0 Ausgabe 1 2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Nokia tune ist eine Tonmarke der
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrFranziska Neumann, Übersetzungen
1. Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Franziska Neumann und den Auftraggebern. Die AGB werden vom Kunden durch die Auftragserteilung
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrDACH- SANIERUNG UND ASBEST
DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrWie schätze ich die Kosten realistisch ein?
3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein
MehrArbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?
Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehr2 Sonstige Leistungen und Lieferungen
1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Schäfer GmbH mit ihren Vertragspartnern (Auftraggebern). (2) Abweichende
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFristen in den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel
1 Übersicht über die Fristen in den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel 2 Vorwort Käufer und Verkäufer eines Getreidekontrakts, der auf die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel verweist,
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der REWE Verlag GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWE Verlag GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitschriften Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
MehrTechnische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924
Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 info@eska24h-shop.de www.eska24h-shop.de
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrBruno Schatzmann. Dr. iur. Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung
Bruno Schatzmann Dr. iur. Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung Stämpfli Verlag AG Bern 1999 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrBerufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
MehrAllgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare
Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrSATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek
SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrWiderrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrAllgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung
Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten 1 Geltung 1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung
Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
Mehr1. Veranstalter und Vermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
Mehr