Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011
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- Berndt Brinkerhoff
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1 Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Geländeradsportes, insbesondere im Raum Heidelberg. 2. Der Verein strebt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, unabhängig von politischen Meinungen und religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen an. Der Sport wird im Verein nur nach den allgemeinen anerkannten Amateurgrundsätzen betrieben. Er leistet darüber hinaus auch einen Beitrag zur sinnvollen Freizeitgestaltung. 3. Der Verein fördert das verantwortungsbewusste Verhalten seiner Mitglieder in der Natur und den nachhaltigen Umgang mit den zur Ausübung von den in Punkt 1 und 2 genannten Tätigkeiten genutzten Waldflächen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne auch aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nebenbetrieben) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Vereinsvermögen 1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird Das Vermögen des Vereins der Stadt Heidelberg übergeben, die es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit Wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Stadt verpflichtet, dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. HD-Freeride e. V. Gemeinnützig anerkannter Verein Vereinsregister Heidelberg Registernummer: VR Vorsitz Philipp Englert Handschuhsheimer Landstr Heidelberg 2. Vorsitz Jonas Ueltzhöffer Bismarckstr Brühl Schriftführer: Raimund Kübler Sperberweg Wiesloch Schatzmeister: Rainer Ensins Adolf-Bensinger-Str Brühl Bankverbindung: Sparkasse Heidelberg Blz.: Kt.Nr.:
2 II. Mitgliedschaft 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung ernennen, wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat. 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist oder durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber erkärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Zwecke des Vereins verstößt, ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. 2. Wählbar sind alle Mitglieder, soweit sie volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig. 9 Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben für Recht und Ordnung im Vereinsleben zu sorgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und die im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten zu befolgen. 10 Beiträge 1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Für die Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Beiträge von Jugendlichen sind niedriger festzusetzen als für ordentliche Mitglieder.
3 III. Vereinsorgane 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung Vorstand 1. Die Vorstandschaft besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand und b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende, c) der Schriftführer und d) der Schatzmeister. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. 4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt Ergänzung für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand. 6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 13 Wahl der Vorstandsmitglieder Sämtliche Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der stimmberichtigten Vereinsmitglieder nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewählt: a) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, dann ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist entscheidend, wer in beiden Wahlgängen zusammengerechnet die meisten Stimmen erhalten hat. b) Bei Verlangen von mindestens 10 % der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer ist eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen. 14 Aufgaben des Vorstands 1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Erlass von Vereinsordnungen sowie sonstigen Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind. 2. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3. Alle Vorstandsmitglieder i. S. des 12 Nr. 2 der Satzung sind nach 26 BGB alleinvertretungsberechtigt. 15 Geschäftsordnung des Vorstands 1. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 3. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.
4 16 Schriftführer Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. 17 Schatzmeister 1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen. 2. Der Schatzmeister hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. 18 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im zweiten Halbjahr des Jahres stattfinden. 2. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. 3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. 7. Über die Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden und des Schriftführers. b) Entgegennahme des Kassenberichts. c) Entlastung des Vortstands. d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen. g) Entscheidung über den Einspruch nach Ausschluss aus dem Verein. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Diese kann nur einberufen werden wenn es eine Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller seiner Mitglieder oder wenn es 51 % seiner Mitglieder schriftlich fordern. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50 % seiner Vollmitglieder anwesend sind. 20 Kassenwesen 1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen. Die Führung der Vereinsbuchführung obliegt dem Schatzmeister. 2. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten. 21 Rechnungsprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer ist mit der des Vorstands identisch. 2. Die gewählten Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
5 IV. Schlussbestimmungen 22 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder. 3. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntgegeben sein. 23 Geschäftsordnung und Wahlordnung Der Verein kann sich in Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben. Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 24 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ergänzt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Änderung ( 2 Zusatz 3) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
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